OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 W (pat) 1/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:060720B19Wpat1.19.0
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:060720B19Wpat1.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 1/19 _______________________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Juli 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2013 003 788 … - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2018 aufgehoben und das Patent 10 2013 003 788 in vollem Umfang widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 27. Februar 2013 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 10 2012 023 781.2 vom 30. November 2012 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 30. Januar 2014 das Patent 10 2013 003 788 mit der Bezeichnung „Fahrzeugsitz“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 15. Mai 2014 erfolgt. Gegen das Patent hat die Einsprechende am 13. Februar 2015 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). - 3 - Sie hat auf folgende Schriften verwiesen: D1 – DE 10 2007 011 874 A1 D2 – EP 2 103 480 A2 D3 – DE 10 2007 044 129 A1 D4 – DE 10 2005 043 084 A1 D5 – DE 10 2009 023 451 A1 D6 – DE 10 2007 044 096 A1 D7 – DE 44 05 345 A1 D8 – DE 103 45 650 B4 D9 – DE 10 2005 059 108 A1 D10 – DE 100 30 822 C2 D11 – DE 197 35 253 C1 D12 – DE 198 39 743 B4 D13 – DE 199 26 524 A1 D14 – DE 92 12 370 U1 D15 – EP 0 854 063 B1 D16 – EP 0 992 393 B1 D17 – FR 2 711 952 A1 D18 – US 5 039 155 D19 – DE 10 2005 013 020 B4 D20 – DE 10 2005 059 108 A1 D21 – DE 10 2006 009 613 B3 D22 – DE 20 2004 019 560 U1 D23 – DE 10 2005 005 485 A1 D24 – DE 10 2010 039 361 A1 D25 – WO 01/89875 A1 D26 – WO 2008/093197 A1 D27 – US 2010/0109415 A1 D28 – DE 10 2006 014 832 A1. - 4 - Zudem hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, zu der sie Zeugenbeweis angeboten und folgende Unterlagen vorgelegt hat: VB1 – Range Rover (L405) – Wikipedia. URL https://en.wikipedia.org/wiki/Range_Rover_(L405). Druckdatum: 10.11.2016 VB2 – Lieferschein B… VB2-B – Konvolut von Rechnungen B… VB3 – technische Zeichnung Rücksitzanordnung VB3-B – technische Zeichnung Rücksitzanordnung VB3-1 – technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details VB3-1-neu – technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details VB3-2 – technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details VB3-2-neu – technische Zeichnung Rücksitzanordnung, Details. Die Patentinhaberin ist dem entgegengetreten und hat das Patent im Einspruchsverfahren in beschränkten Fassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 jeweils vom 28. Juni 2018 verteidigt sowie auf folgende Schrift verwiesen: D28a – DE 40 17 321 A1. Mit am Ende der Anhörung vom 28. Juni 2018 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1 vom selben Tag beschränkt aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Dezember 2018 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Über die im Einspruchsverfahren genannten Schriften hinaus hat sie im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf folgende Schriften verwiesen: - 5 - D29 – DE 10 2009 040 902 A1 D30 – US 5 494 316 A D31 – EP 2 210 773 A1 D32 – US 6 767 055 B1 D33 – DE 101 14 393 A1 D34 – DE 10 2005 003 288 A1 D35 – DE 102 49 236 A1 D36 – FR 2 884 190 A1 D37 – JP 3555552 B2 D38 – DE 10 2007 030 427 A1 D39 – CN 202098318 U D40 – DE 103 11 869 A1. Ferner hat sie eine weitere offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, zu der sie Beweis durch Inaugenscheinnahme eines Fahrzeugsitzes angeboten und folgende Unterlagen vorgelegt hat: B2 – Lexus RX – Wikipedia. URL https://de.wikipedia.org/wiki/Lexus_RX. Druckdatum: 27.10.2019, 15:01. B3 – Toyota Motor Corporation: LEXUS 2008 Repair Manual RX 400h Volume 4. Copyright (C) 2007 Toyota Motor Corporation. Pub. No. RM07U0U4. First Printing: Aug. 17, 2007 01-010817-00. - Firmenschrift. Einband, Seiten SE- 59 bis SE-65, IR-4 und ED- 152. B4 – Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit der Nummer …, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. - 6 - B5 – Kaufvertrag vom 8. Mai 2019 B6 – Konvolut von Fotografien B7 – Autohaus N… GmbH, D…, Rechnung Nr. 41933434 vom 25.06.2019 B8 – Eidesstattliche Versicherung vom 8.5.2019 B9 – Erklärung vom 25.6.2019 B10 – Konvolut von Fotografien B11 – Frequently Asked Questions. URL https://web.archive.org/web/20120531040332/www.lexus- tech.eu/faq.aspx. Druckdatum: 6/7/2020, 12:34 PM. Nach dem Vortrag der Einsprechenden sei das Reparaturhandbuch B3 vorveröffentlicht. Die Patentinhaberin hat die öffentliche Zugänglichkeit des Reparaturhandbuchs B3 vor dem Prioritätstag des Streitpatents bestritten und die Auffassung vertreten, die Beweiskette der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung des Fahrzeugsitzes sei unvollständig und teilweise widersprüchlich. Es bleibe insbesondere unklar, ob es sich bei dem Fahrzeugsitz, der auf dem Konvolut von Fotografien B6 bzw. B10 abgebildet und dem Senat zur Inaugenscheinnahme angeboten ist, um den vor dem Prioritätstag des Streitpatents in dem Fahrzeug mit dem Fahrzeugbrief B4 verbauten Originalsitz handele. In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2020 hat der Senat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der von der Einsprechenden zum Verhandlungstermin beigebrachten Rücksitzbaugruppe, und zwar zu den Behauptungen der Einsprechenden, dass diese sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Patents aufweist und insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben in dem Reparaturhandbuch B3 steht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020, Seiten 2 bis 3, verwiesen. - 7 - Nach der Beweisaufnahme hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie keine Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit des Handbuchs B3 zu der vorgeführten Sitzgruppe habe. In Bezug auf die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents hat sie weiter erklärt, dass die von der Einsprechenden behauptete Neuheitsschädlichkeit des Gegenstands der Vorbenutzung zugestanden werde. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent zuletzt in weiter beschränkten Fassungen nach neuem Haupt- und Hilfsantrag 1. Hinsichtlich der Fassung des Patents nach Hilfsantrag 1 macht die Einsprechende neben den Widerrufsgründen der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) auch den der mangelnden Offenbarung geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28.06.2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 003 788 in vollem Umfang zu widerrufen. Hilfsweise beantragt sie die Vertagung der mündlichen Verhandlung. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 9 vom 19.06.2020, beim Bundespatentgericht als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag - 8 - Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 9 vom 19.06.2020, beim Bundespatentgericht als Hilfsantrag 3 per Fax eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass in der vorletzten Zeile des Patentanspruchs 1 hinter dem Wort „unten” das Wort „ausschließlich” eingefügt wird. Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift. Der von der Patentinhaberin mit geltendem Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 des Streitpatents lautet: „Fahrzeugsitz (1) mit einem Sitzsegment (14), welches einen ersten Sitzplatz (11) mit einer um eine Schwenkachse (A) schwenkbaren ersten Rückenlehne (21) und einen zweiten Sitzplatz (12) mit einer um die Schwenkachse (A) schwenkbaren zweiten Rückenlehne (22) umfasst, wobei nahe dem der Schwenkachse (A) abgewandten oberen Ende der zweiten Rückenlehne (22) eine Verriegelungsvorrichtung (9) angeordnet ist, welche mit einem an der ersten Rückenlehne (21) vorgesehenen Bolzen (8) zusammenwirkt, wobei bei mit dem Bolzen (8) verriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22) zusammen mit der ersten Rückenlehne (21) relativ zu einem ersten Sitzteil (24) schwenkbar ist, und bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22) unabhängig von der ersten Rückenlehne (21) relativ zu dem ersten Sitzteil (24) um die Schwenkachse (A) nach vorne in eine Nichtgebrauchsstellung schwenkbar ist, und dass ein dem zweiten Sitzplatz (12) zugeordneter Gurtaustrittspunkt für ein Gurtband - 9 - in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie über einem Längsholm (41) und einem Beschlag (5) der ersten Rückenlehne (21) des ersten Sitzplatzes (11) angeordnet ist, wobei die erste Rückenlehne (21) mittels des Beschlags (5) mit einem parallel zur Schwenkachse (A) verlaufenden Querrohr (16) des ersten Sitzteils (24) verbunden ist, wobei sich das Querrohr (16) zumindest annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments (14) erstreckt und das Querrohr (16) unterhalb der Schwenkachse (A) angeordnet ist, wobei ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag (5) in Vertikalrichtung nach unten in das Querrohr (16) übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist.“ Der von der Patentinhaberin mit geltendem Hilfsantrag 1 verteidigte Anspruch 1 lautet: „Fahrzeugsitz (1) mit einem Sitzsegment (14), welches einen ersten Sitzplatz (11) mit einer um eine Schwenkachse (A) schwenkbaren ersten Rückenlehne (21) und einen zweiten Sitzplatz (12) mit einer um die Schwenkachse (A) schwenkbaren zweiten Rückenlehne (22) umfasst, wobei nahe dem der Schwenkachse (A) abgewandten oberen Ende der zweiten Rückenlehne (22) eine Verriegelungsvorrichtung (9) angeordnet ist, welche mit einem an der ersten Rückenlehne (21) vorgesehenen Bolzen (8) zusammenwirkt, wobei bei mit dem Bolzen (8) verriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22) zusammen mit der ersten Rückenlehne (21) relativ zu einem ersten Sitzteil (24) schwenkbar ist, und bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22) unabhängig von der ersten Rückenlehne (21) relativ zu dem ersten Sitzteil (24) um die Schwenkachse (A) nach vorne in eine Nichtgebrauchsstellung schwenkbar ist, und dass - 10 - ein dem zweiten Sitzplatz (12) zugeordneter Gurtaustrittspunkt für ein Gurtband in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie über einem Längsholm (41) und einem Beschlag (5) der ersten Rückenlehne (21) des ersten Sitzplatzes (11) angeordnet ist, wobei die erste Rückenlehne (21) mittels des Beschlags (5) mit einem parallel zur Schwenkachse (A) verlaufenden Querrohr (16) des ersten Sitzteils (24) verbunden ist, wobei sich das Querrohr (16) zumindest annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments (14) erstreckt und das Querrohr (16) unterhalb der Schwenkachse (A) angeordnet ist, wobei ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag (5) in Vertikalrichtung nach unten ausschließlich in das Querrohr (16) übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist.“ Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Haupt- und Hilfsantrag sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache Erfolg. 1. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert. 2. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Fahrzeugsitz gegenüber den aus dem Stand der Technik bekannten Fahrzeugsitzen zu verbessern, insbesondere bei vereinfachtem Aufbau einen Dreipunktgurt an einem mittleren Sitzsegment anzubringen (Absatz 0005). - 11 - Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung des Patents einen Fahrzeugsitz mit folgenden Merkmalen vor: 1 Fahrzeugsitz (1) 2 mit einem Sitzsegment (14), 2.1 welches einen ersten Sitzplatz (11) mit einer um eine Schwenkachse (A) schwenkbaren ersten Rückenlehne (21) und 2.2 einen zweiten Sitzplatz (12) mit einer um die Schwenkachse (A) schwenkbaren zweiten Rückenlehne (22) umfasst, 3 wobei nahe dem der Schwenkachse (A) abgewandten oberen Ende der zweiten Rückenlehne (22) eine Verriegelungs- vorrichtung (9) angeordnet ist, 3.1 welche mit einem an der ersten Rückenlehne (21) vorgesehenen Bolzen (8) zusammenwirkt, 4 wobei bei mit dem Bolzen (8) verriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22) zusammen mit der ersten Rückenlehne (21) relativ zu einem ersten Sitzteil (24) schwenkbar ist, und 5 bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung (9) die zweite Rückenlehne (22) unabhängig von der ersten Rückenlehne (21) relativ zu dem ersten Sitzteil (24) um die Schwenkachse (A) nach vorne in eine Nichtgebrauchsstellung schwenkbar ist, 6 und dass ein dem zweiten Sitzplatz (12) zugeordneter Gurtaustrittspunkt für ein Gurtband 6.1 in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie über einem Längsholm (41) und einem Beschlag (5) der ersten Rückenlehne (21) des ersten Sitzplatzes (11) angeordnet ist, 7 wobei die erste Rückenlehne (21) mittels des Beschlags (5) mit einem parallel zur Schwenkachse (A) verlaufenden Querrohr (16) des ersten Sitzteils (24) verbunden ist, - 12 - 7.1 wobei sich das Querrohr (16) zumindest annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments (14) erstreckt und 7.2 das Querrohr (16) unterhalb der Schwenkachse (A) angeordnet ist, 7.3 wobei ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag (5) in Vertikalrichtung nach unten in das Querrohr (16) übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist. 3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Fachhochschul-Ingenieur oder Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau zu Grunde, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeugsitzen und den dazugehörigen Komponenten verfügt. 4. Mehrere Angaben im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bedürfen der näheren Betrachtung: a) Die Angaben Fahrzeugsitz (Merkmal 1), Sitzplatz und Rückenlehne (Merkmal 2.1) versteht der Fachmann in der üblichen Wortbedeutung. Im nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist der Fahrzeugsitz die Rücksitzanlage eines Kraftfahrzeugs mit drei Sitzplätzen (Streitpatentschrift, Absatz 0025 und Figur 1). b) Anspruch 1 fordert einen Fahrzeugsitz mit einem Sitzsegment, welches einen ersten Sitzplatz mit einer ersten Rückenlehne und einen zweiten Sitzplatz mit einer zweiten Rückenlehne umfasst (Merkmale 2, 2.1, 2.2). Der Anspruch 1 ist weder auf die Ausgestaltungen im Stand der Technik oder im Ausführungsbeispiel des Streitpatents beschränkt, nach denen ein Fahrzeugsitz zwei Sitzsegmente aufweist (Absätze 0002, 0004, 0028 und Figur 1), noch ist er auf einen Fahrzeugsitz mit drei Sitzsegmenten beschränkt, welcher der Formulierung der Aufgabe in der Streitpatentschrift zu Grunde gelegt wurde (Absatz 0005: mittleres Sitzsegment). - 13 - c) Anspruch 1 fordert einen Fahrzeugsitz mit einem ersten Sitzteil (Merkmale 4, 5). Ein zweites Sitzteil wird weder im Anspruch 1 noch in den anderen Ansprüchen gemäß Hauptantrag gefordert. Die Streitpatentschrift enthält auch keine Definition der Angabe Sitzteil. Nach dem nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel bildet die erste Rückenlehne 21 mit einem Teil des ersten Sitzteils 24 einen ersten Sitzplatz 11, die zweite Rückenlehne 22 mit einem Teil des ersten Sitzteils 24 einen zweiten Sitzplatz 12 und die dritte Rückenlehne 23 mit dem zweiten Sitzteil 25 einen dritten Sitzplatz 13 (Absatz 0028 und Figur 1). Die Sitzteile 24, 25 und die Rückenlehnen 21, 22, 23 sind in an sich bekannter Weise mit Polstern versehen (Absatz 0038). Der Fachmann versteht, dass der mit dem Anspruch 1 beanspruchte Fahrzeugsitz ein oder mehrere Sitzteile aufweist, die zusammen mit den dazugehörenden Polstern eine Sitzfläche für zwei oder mehr Sitzplätze bereitstellen. - 14 - Figur 1 der Streitpatentschrift mit Ergänzungen durch den Senat d) Die Rückenlehnen des ersten und zweiten Sitzplatzes sind um ein und dieselbe Schwenkachse (A) schwenkbar (Merkmal 2.1 i. V. m. 2.2). Um diese Schwenkachse (A) ist die Rückenlehne des zweiten Sitzplatzes auch unabhängig von der Rückenlehne des ersten Sitzplatzes bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung schwenkbar (Merkmal 5). e) Die Vertikalrichtung (Merkmal 6.1) ist eine senkrecht zum Erdboden orientierte Richtung und die Querrichtung eine Richtung senkrecht zur Vertikalrichtung und senkrecht zur Fahrtrichtung (Absatz 0026). f) Der Beschlag der ersten Rückenlehne (Merkmal 6.1) verbindet die erste Rückenlehne mit einem Querrohr (Merkmal 7). Über diesem Beschlag und über einem Längsholm der ersten Rückenlehne ist in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie ein dem zweiten Sitzplatz zugeordneter Gurtaustrittspunkt angeordnet - 15 - (Merkmale 6 und 6.1). Einen Beschlag versteht der Fachmann mangels Definition in der Streitpatentschrift als Verbindungselement, das zumindest mittelbar die erste Rückenlehne mit dem Querrohr verbindet (Merkmal 7) und zur Einleitung von Kräften und Momenten dient. g) Ein Querrohr (Merkmal 7) versteht der Fachmann als länglichen Hohlkörper, der senkrecht zur Vertikalrichtung und senkrecht zur Fahrtrichtung angeordnet ist. Im nicht patentbeschränkenden Ausführungsbeispiel ist das Querrohr Bestandteil des ersten Sitzteils 24 (Absatz 0039). Das Querrohr 16 verläuft parallel zu der Schwenkachse A der Rückenlehnen und ist unterhalb der Schwenkachse angeordnet (Merkmale 7 und 7.2). h) Das Streitpatent macht keine Ausführungen, welche Bandbreite unter der unbestimmten Angabe „annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments“ (Merkmal 7.1) zu verstehen ist. Der Fachmann legt daher die übliche Wortbedeutung zugrunde, wonach sich das Querrohr 16 ungefähr, aber nicht genau über die komplette Breite des Sitzsegments erstreckt. 5. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), da er am Prioritätstag bereits zum Stand der Technik gehörte und deshalb nicht als neu gilt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG). Die von der Einsprechenden beigebrachte Rücksitzbaugruppe nimmt den Gegenstand neuheitsschädlich vorweg. a) Die von der Einsprechenden beigebrachte Rücksitzbaugruppe wurde zur Überzeugung des Senats durch offenkundige Vorbenutzung Stand der Technik. Der Senat hat keine Zweifel an der glaubhaften und nachvollziehbaren anwaltlichen Versicherung des Vertreters der Einsprechenden, dass die beigebrachte Rücksitzbaugruppe aus dem Fahrzeug des Typs Lexus RX 400h und der - 16 - Modellvariante MHU38 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer JTJHW31U302071165 ausgebaut wurde, das am 8. Juni 2009 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde (vgl. Fahrzeugbrief B4, Felder I, D.2, D.3 und E). Mit dem Zeitpunkt der Zulassung zum Straßenverkehr, mithin vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Prioritätstag, wurde das Fahrzeug und die in ihm verbaute Rücksitzbaugruppe öffentlich zugänglich. Zur Überzeugung des Senats zeigen die Fotos der Anlagen B6 und B10 die vom Senat in Augenschein genommene Rücksitzbaugruppe. Ein unmittelbarer Vergleich hat keine Zweifel an dem diesbezüglichen Vortrag der Einsprechenden aufkommen lassen. Rücksitzbaugruppe gemäß Anlage B10 Foto Nr. 53 Zu der Überzeugung des Senats betreffend die Offenkundigkeit der Vorbenutzung trägt indiziell auch bei, dass der Senat in der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2020 feststellen konnte, dass die in Augenschein genommenen Einzelheiten der von der Einsprechenden beigebrachten Rücksitzbaugruppe mit den Angaben, insbesondere den Zeichnungen im Reparaturhandbuch B3 übereinstimmen (vgl. B3, Seiten SE-59 bis SE-63: Rear Seat Assembly (for RH Side)). Die von der Einsprechenden vorgelegten Auszüge aus dem Reparaturhandbuch B3 dokumentieren den Aufbau einer Rücksitzbaugruppe von Fahrzeugen des Typs RX 400h, Modellvarianten - 17 - MHU33, 38 im Modelljahr 2008 (vgl. B3, Einbandseite 2 Absatz 1 und anschließende Zeile „Applicable models“). Ausschnitte aus den Seiten SE-61 und SE-63 des Werkstatthandbuchs B3 Bei der Inaugenscheinnahme wurden keine Unterschiede oder Abweichungen zwischen der von der Einsprechenden beigebrachten Rücksitzbaugruppe und den Zeichnungen im Reparaturhandbuch B3 festgestellt. Die Patentinhaberin hat nach der Beweisaufnahme die offenkundige Vorbenutzung der von der Einsprechenden beigebrachten Rücksitzbaugruppe auch zugestanden. b) Die offenkundig vorbenutzte Rücksitzbaugruppe weist sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf. - 18 - Denn die Inaugenscheinnahme der von der Einsprechenden beigebrachten Rücksitzbaugruppe hat Folgendes ergeben (vgl. Seiten 2 bis 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020): Bei der beigebrachten Sitzbaugruppe handelt es sich der Konstruktion nach um einen Fahrzeugsitz, der ein Sitzsegment umfasst (Merkmale 1, 2 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag). Das Sitzsegment weist zwei Sitzplätze auf, die jeweils eine um dieselbe Schwenkachse schwenkbare Rückenlehne aufweisen (Merkmale 2.1, 2.2). An dem der Schwenkachse abgewandten oberen Ende der zweiten Rückenlehne ist eine Verriegelungsvorrichtung angeordnet, die mit einem an der ersten Rückenlehne vorgesehenen Bolzen zusammenwirkt und eine Ver- und Entriegelung der beiden Rückenlehnen zueinander ermöglicht (Merkmale 3, 3.1). Bei verriegelter Verriegelungsvorrichtung lassen sich beide Rückenlehnen gemeinsam relativ zu einem Sitzteil verschwenken (Merkmal 4). Bei entriegelter Verriegelungsvorrichtung lassen sich beide Rückenlehnen, insbesondere die zweite unabhängig von der ersten, relativ zu dem Sitzteil um die Schwenkachse nach vorne in eine Nichtgebrauchsstellung verschwenken (Merkmal 5). Am oberen Ende der ersten Rückenlehne ist ein Gurtaustrittspunkt für ein Gurtband vorhanden, das dem zweiten Sitzplatz zugeordnet ist (Merkmal 6). Der Gurtaustrittspunkt befindet sich annähernd in direkter vertikaler Linie über einem Längsholm und einem Beschlag der ersten Rückenlehne (Merkmal 6.1). Die erste Rückenlehne ist mittels des Beschlags mit einem durchgängigen Querrohr verbunden (Teil des Merkmals 7), welches sich zumindest annähernd über die komplette Breite des Sitzsegments erstreckt und unterhalb der Schwenkachse verläuft (Merkmale 7.1, 7.2). Weiterhin verläuft auch bei der offenkundig vorbenutzten Rücksitzbaugruppe das Querrohr parallel zur Schwenkachse (Restmerkmal 7, vgl. Anlage B10 Foto Nr. 6). - 19 - Anlage B10 Foto Nr. 6 mit Ergänzungen durch den Senat Die im Merkmal 7.3 angegebene mögliche Wirkung von Beschlag und Querrohr, wonach ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag in Vertikalrichtung nach unten in das Querrohr übertragbar und von dem Querrohr seitlich ableitbar ist, ist eine notwendige Folge der durch die offenkundige Vorbenutzung offenbarten Vorrichtungsmerkmale. Denn die offenkundige Vorbenutzung offenbart ein Lehnenteil, das mittels eines Beschlags mit einer Platte verbunden ist, die das Querrohr führt und die auf einem ersten Längseinsteller des Sitzsegments befestigt ist (vgl. Anlage B10 Foto Nr. 36). - 20 - Anlage B10 Ausschnitt aus Foto Nr. 36 mit Ergänzungen durch den Senat Dem Fachmann ist auf Grund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass ein an einem Angriffspunkt eines Bauteils auftretendes Moment zu den Stellen abgeleitet wird, die zumindest einen Teil des Moments durch ein Reaktionsmoment aufnehmen können. Ein in einem Crashfall an einem nicht näher bezeichneten Angriffspunkt des Beschlags der Rücksitzbaugruppe auftretendes Moment wird somit von dem Beschlag in Vertikalrichtung nach unten in die Platte und von dort zu einem Teil in den ersten Längseinsteller und zu einem Teil in das Querrohr übertragen und seitlich abgeleitet (Merkmal 7.3), um über weitere Bauteile und den zweiten Längseinsteller von der Karosseriestruktur aufgenommen zu werden; denn nur die beiden Längseinsteller sind unmittelbar mit der Karosseriestruktur verbunden, welche Reaktionsmomente aufnehmen kann. 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). - 21 - a) Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 7.3 wie folgt gefasst ist (Unterschied durch Unterstreichung gekennzeichnet): 7.3H wobei ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag (5) in Vertikalrichtung nach unten ausschließlich in das Querrohr (16) übertragbar und von dem Querrohr (16) seitlich ableitbar ist. b) Der Fachmann versteht die Wirkungsangabe im Merkmal 7.3H in dem Sinn, dass derjenige Beschlag der ersten Rückenlehne, dessen Lage das Merkmal 6.1 angibt, nach unten ausschließlich über das Querrohr mit der Karosseriestruktur verbunden ist, denn nur dann ist ein in einem Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag nach unten ausschließlich in das Querrohr übertragbar und von dem Querrohr seitlich ableitbar. c) An keiner Stelle der ursprünglich eingereichten Unterlagen ist die Anweisung im Merkmal 7.3H unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmbar. Soweit die Patentinhaberin zur Offenbarung dieses Merkmals in der mündlichen Verhandlung auf die Figur 1 und die Absätze 0009, 0011, 0012, 0025 und 0052 in der Patentschrift verwiesen hat, ist die genannte Lehre aus den dazu korrespondierenden Fundstellen in den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht entnehmbar. Die Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 2, Zeilen 22 bis 26, offenbart, dass ein über den Gurtaustrittspunkt in die erste Rückenlehne eingeleitetes Moment (vgl. Seite 2, Zeilen 18 und 19) über den Längsholm und den Beschlag abgeleitet wird. Der weitere Momentenfluss über das Querrohr ist dort noch nicht angesprochen. - 22 - Auf Seite 2, Zeile 31, bis Seite 3, Zeile 3, der Beschreibung vom Anmeldetag ist offenbart, dass ein im Crashfall auftretendes Moment von dem Beschlag in das Querrohr übertragen und von diesem abgeleitet wird, beispielsweise unmittelbar in die Fahrzeugstruktur oder in einen Längseinsteller. Auch an dieser Stelle ist nicht offenbart, dass ein Moment von dem Beschlag nach unten ausschließlich in das Querrohr übertragen und von diesem seitlich abgeleitet wird. Nichts Anderes gilt für die Ausführungen auf Seite 3, Zeilen 5 bis 8, der ursprünglichen Beschreibung. Auf Seite 4, Zeilen 21 bis 25, offenbart die Beschreibung vom Anmeldetag einen Fahrzeugsitz 1, der ein erstes Sitzsegment 14 und ein zweites Sitzsegment 15 umfasst, welche unabhängig voneinander mittels Längseinsteller längseinstellbar mit der Fahrzeugstruktur des Kraftfahrzeuges verbunden sind. Weitere Angaben zur genauen Anzahl oder zur Anordnung der Längseinsteller werden dort nicht gemacht. Der Fachmann konnte daher nicht erwarten, dass eine ganz bestimmte Anordnung der Längseinsteller zur Erfindung gehört, insbesondere konnte er nicht erwarten, dass unter einem bestimmten Beschlag der ersten Rückenlehne kein Längseinsteller angeordnet sein darf und sich der im Merkmal 7.3H geforderte ausschließliche Momentenfluss über das Querrohr ergibt. Zwar ist in der ursprünglichen eingereichten Figur 1 kein Längseinsteller unter dem Beschlag 5 des ersten Sitzsegments 14 zeichnerisch dargestellt, über dem in Vertikalrichtung annähernd in direkter Linie ein dem zweiten Sitzplatz zugeordneter Gurtaustrittspunkt 19 angeordnet ist (Merkmal 6.1). - 23 - Figur 1 der Anmeldeunterlagen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses Merkmal nicht vorhanden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 – Lagerregal). Dies vermag der Fachmann auch nicht anhand der ursprünglichen Beschreibung, Seite 10, Zeilen 1 bis 7, zu erkennen. Diese Fundstelle offenbart, dass ein Moment von dem ersten rechten Längsholm 41 zu dem Beschlag 5 übertragen und in diesen eingeleitet wird. Der Beschlag überträgt das Moment in das Querrohr 16, und von dort wird das Moment, vorliegend über den Längseinsteller, in die Fahrzeugstruktur eingeleitet. Auch aus dieser Fundstelle ist somit nicht entnehmbar, dass nach unten ein Moment ausschließlich in das Querrohr übertragen und von diesem seitlich abgeleitet wird. Weitere Offenbarungsstellen für das genannte Merkmal sind nicht ersichtlich. - 24 - Das Merkmal 7.3H ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen somit nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart. Da der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), kann der Senat dahinstehen lassen, ob in Bezug auf diesen Gegenstand auch die anderen von der Einsprechenden geltend gemachten Widerrufsgründe vorliegen. 7. Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der Patentabteilung 1.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2018 aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. - 25 - 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikations- wege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Dorn RiBPatG Arnoldi ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kleinschmidt Dr. Haupt prö