Beschluss
25 W (pat) 590/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:040620B25Wpat590.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:040620B25Wpat590.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 590/17 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 04.06.2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2011 040 048 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 008 218 885 in Bezug auf folgende Dienstleistun- gen der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist: Klasse 35: Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Klasse 36: Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilien- maklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility-Management); Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien); Klasse 37: Bauwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Instandhaltung, Reinigen und Renovierung von baulichen Gegenständen im Innen- und Außen- bereich, insbesondere von Gebäuden und Bauwerken; Bau- und Reparaturarbeiten zur Pflege, Verschönerung, Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden, Bauwerken und Grundstücken. - 3 - - 4 - Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 218 885 wird die Löschung der Marke 30 2011 040 048 in Bezug auf die vorge- nannten Dienstleistungen angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die am 22. Juli 2011 angemeldete Wort-/Bildgestaltung ist am 31. August 2011 unter der Nummer 30 2011 040 048 als Wort-/Bildmarke für verschiedene Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Sie genießt Schutz für die nachfolgenden Dienstleistungen: Klasse 35: Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Werbung; Ge- schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Klasse 36: Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmak- lers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility-Management); Immobilienverwaltung sowie Vermitt- lung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien); - 5 - Klasse 37: Bauwesen; Bauleitung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Leitung von Bauarbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Renovierung von baulichen Gegenstän- den im Innen- und Außenbereich, insbesondere von Gebäuden und Bau- werken; Bau- und Reparaturarbeiten zur Pflege, Verschönerung, Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden, Bauwerken und Grund- stücken. Gegen die Eintragung der am 30. September 2011 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende als Inhaberin der am 15. April 2009 angemeldeten und am 9. Au- gust 2016 eingetragenen Unionsmarke 008 218 885 NEXT am 23. Dezember 2011 Widerspruch erhoben. Die Unionsmarke 008 218 885 genießt Schutz für die folgenden Dienstleistungen: Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immo- bilienwesen, alle vorstehend genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen oder Franchise-Dienstleistungen in Be- zug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern; Organisation und Bereit- stellung von Kredit-, Debit- und Abbuchungskarten; Bereitstellung und Organisation von Zahlungsschutzversicherungen; Gewährung von Teil- zahlungskrediten, Bereitstellung und Finanzierung von persönlichen Dar- lehen in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen oder Franchise- Dienstleistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern; Ratenkauffinanzierung; Vermittlung und Bereitstellung von Mietkaufver- einbarungen in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen oder Fran- chise-Dienstleistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgü- - 6 - tern; Eintreiben von Schulden in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistun- gen oder Franchise-Dienstleistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern; Verwaltung von Kundenkonten und Versandhandelskon- ten in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen oder Franchise-Dienst- leistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern; Vermitteln erweiterter Garantieleistungen [Garantieversicherungsgeschäfte]; Be- reitstellung von Garantieleistungen für Haushaltsgeräte; Bereitstellung von Garantieleistungen für Elektrogeräte; Keine der vorstehend genann- ten Dienstleistungen in Bezug auf eine Börse für abgesprochene Ge- schäfte, integrierten elektronischen Handel und Clearing auf regulierten und unregulierten Geld- und Derivatenmärkten; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Transport, Lagerung, Verpackung und Aus- lieferung von Waren; Klasse 45: Führen von Hochzeitsgeschenklisten für die Auswahl durch Dritte; Vorbereitung von Hochzeitslisten; Führen von Geschenklisten zur Auswahl durch Dritte; Vorbereitung von Geschenklisten. Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 11. April 2017 den Wider- spruch zurückgewiesen. Ausgehend von einem geringen Schutzumfang der Wider- spruchsmarke halte die angegriffene Marke die geringen Anforderungen an den Zei- chenabstand auch im Zusammenhang mit identischen Vergleichsdienstleistungen ein. Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „NEXT“ sei unter- durchschnittlich. Das Wort „next“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und werde vom inländischen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „der/ die/das nächste“ verstanden. In dieser Bedeutung werde das Wort im Zusammen- hang mit den beanspruchten Dienstleistungen naheliegend als Hinweis auf den nächstliegenden Anbieter der betreffenden Dienstleistung wahrgenommen. - 7 - Darüber hinaus werde der Begriff „next“ in der Werbung häufig verwendet, um auf technische oder anderweitige Weiterentwicklungen der betreffenden Waren und Dienstleistung hinzuweisen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Stärkung der Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch eine intensive Benutzung seien nicht erkennbar und von der Widersprechenden auch nicht vorgetragen worden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei daher im Wesentlichen auf identi- sche Zeichen begrenzt. Die von den sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils beanspruchten Dienstleistungen seien teilweise identisch (z.B. im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Immobilienwesen“). Im Übrigen könne der Grad der Dienst- leistungsähnlichkeit als nicht entscheidungserheblich dahin gestellt bleiben, da selbst im Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen keine Verwechslungs- gefahr bestehe. Die Vergleichsmarken unterschieden sich in ihrer Gesamtheit in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien klar und ein- deutig. So handle es sich bei der angegriffenen Marke um ein komplexes Komposi- tum von Wort- und Bildelementen, das neben den Wörtern „your“ und „office“ auch das Wort „NEXT“ enthalte. Die Widerspruchsmarke sei dagegen eine reine Wort- marke. Eine Verwechslungsgefahr könne daher nur in Betracht kommen, wenn der Wortbestandteil „NEXT“ in der angegriffenen Marke prägend sei bzw. eine selbstän- dig kollisionsbegründende Stellung einnehme. Hiervon könne aber nicht ausgegan- gen werde, da es sich bei dem Wort „NEXT“ - wie oben dargestellt - um eine allge- meine, schlagwortartige Beschreibung der Eigenschaften der einschlägigen Dienst- leistungen handle. Gegen die Entscheidung der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine zumindest durch- schnittliche Kennzeichnungskraft. Wegen seiner zahlreichen und sehr unterschied- lichen Bedeutungen in der englischen Sprache habe der Begriff „NEXT“ aus sich heraus und ohne erläuternden Kontext keinen waren- oder dienstleistungsbezoge- nen Sinngehalt. Er werde daher vom angesprochenen Verkehr nicht bzw. nicht naheliegend als Sachangabe verstanden. Darüber hinaus stelle jeder Markeninha- ber seine Marke optisch heraus, so dass entsprechende Angaben oder Zeichen nur - 8 - als auf die konkrete Ware selbst bezogen verstanden würden und nicht als Hinweis auf Eigenschaften der Waren. Der Begriff „Next“ sei entgegen der Auffassung der Markenstelle kein häufig verwendetes Werbewort, insbesondere nicht in Alleinstel- lung. Daher werde der Begriff für sich genommen auch nicht als Hinweis auf ein neues oder weiterentwickeltes Produkt verstanden. Auch der 25. Senat sei im Ver- fahren 25 W (pat) 55/13 in einem Ladungszusatz davon ausgegangen, dass der Marke „NEXT“ eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung auch kennzeichnungsschwache Zeichen bzw. Zeichenbe- standteile eine relevante Zeichenähnlichkeit begründen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2016, Az. C-43/15 P – BSH / EUIPO [Kompressor]). Darüber hinaus seien die Vergleichszeichen klanglich identisch und schriftbildlich hochgra- dig ähnlich. In der angegriffenen Marke sei das Wort „Next“ der auffälligste Bestand- teil. Die Wörter „your“ und „office“ würden dagegen optisch in den Hintergrund treten. Sie seien zudem für sich genommen nicht unterscheidungskräftig. Das grafi- sche Element eines Pfeils sei in das Wort „Next“ eingefügt. Dadurch trete es nicht selbständig hervor, sondern lenke die Aufmerksamkeit zusätzlich auf das Wort „Next“. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2017 in der Hauptsache aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 008 218 885 die Lö- schung der angegriffenen Marke 30 2011 040 048 anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. - 9 - Zur Begründung führt sie aus, dass die angegriffene Marke vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „Ihr nächstes Büro“ verstanden werde und des- halb in ihrem Wortbestandteil beschreibend sei. Dabei sei davon auszugehen, dass mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen nur Fach- kreise angesprochen würden, die über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügten. Da der Verkehr Marken nicht zergliedernd betrachte, bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Widerspruchsmarke „Next“ sei nur deswegen nicht glatt beschreibend, weil sie für sich genommen keine sachbeschreibende Bedeu- tung aufweise und erst durch ein Objekt konkretisiert werden müsse (z.B. „next shirt“). Die Widerspruchsmarke „Next“ werde deswegen durch die Weglassung des betreffenden Objekts geprägt und unterscheide sich hierin ausreichend von der angegriffenen Marke. Soweit eine ältere Marke, die aus der Verkürzung eines Wor- tes oder einer Phrase bestehe, einer jüngeren Marke gegenüberstehe, die aus der vollständigen Form bestehe, sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Im Übrigen biete die Widersprechende keine Immobiliendienstleistungen an. Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 zur Frage der Dienstleistungsähnlichkeit weiter vorgetragen. Sie hat den ursprünglich auch aus der Unionsmarke 001 620 434 „NEXT“ erhobenen und zunächst auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Widerspruch in der mündlichen Verhand- lung zurückgenommen. In Bezug auf den Widerspruch aus der nicht mehr beschwerdegegenständlichen Unionsmarke 001 620 434 „NEXT“ hatte die Inhabe- rin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 (Bl. 67 ff d.A.) die Ein- rede der Nichtbenutzung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze der Beteiligten, den Ladungszusatz des Senats vom 14. Januar 2020, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. - 10 - II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i.V.m § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte, auch ansonsten zulässige und in Bezug auf die Unionswiderspruchsmarke 008 218 885 aufrechterhaltene Beschwerde der Widersprechenden hat in wesentlichen Teilen Erfolg. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke hält die angegriffene Marke im Zusammenhang mit relevant ähnli- chen Vergleichswaren den erforderlichen Zeichenabstand nicht mehr ein. Damit besteht im Zusammenhang mit den meisten Vergleichsdienstleistungen Verwechs- lungsgefahr im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass insoweit der angefochtene Beschluss der Markenstelle auf- zuheben und die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen war. In Bezug auf die übrigen Dienstleistungen der angegrif- fenen Marke, nämlich „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ (Klasse 35) sowie „Bauleitung; Leitung von Bauarbeiten“ (Klasse 37) besteht allenfalls eine sehr entfernte Ähnlichkeit im Verhältnis zu den Dienstleistun- gen der Widerspruchsmarke, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen ist. Die Markenstelle hat den Widerspruch insoweit zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2019, 173 – Combit/Commit). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbe- sondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die - 11 - Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchs- marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhän- gig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungs- gefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Waren oder der Dienstleistungen, die im Einzelfall angesprochenen Ver- kehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrneh- mung der Kennzeichen. Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke und der Unionswiderspruchsmarke NEXT im Zusammenhang mit den meisten angegriffenen Dienstleistungen eine Verwechs- lungsgefahr gemäß §§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2018 im Zusammenhang mit der nach der Rücknahme des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 nicht mehr beschwerdegegenständlichen Unions- widerspruchsmarke 001 620 434 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Zugleich - 12 - hat die Inhaberin der angegriffenen Marke vorgetragen, dass die Unionswider- spruchsmarke 001 620 434 für die Dienstleistung „Immobiliendienstleistungen“ nicht benutzt werde. Nachdem diese Dienstleistung aber nicht von der nicht mehr beschwerdegegenständlichen Widerspruchsmarke 001 620 434 beansprucht wird, sondern nur von der hier ausschlaggebenden Unionswiderspruchsmarke 008 218 885, ist der Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke im Hinblick auf eine mögliche Einrede grundsätzlich auslegungsbedürftig. Im Ergebnis kann aber als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob mit dem Schriftsatz vom 4. Mai 2018 insoweit die Einrede der Nichtbenutzung erhoben werden sollte. Nach- dem die Widerspruchsmarke 008 218 885 am 15. April 2009 angemeldet und erst am 9. August 2016 ins Markenregister des EUIPO eingetragen wurde, befand sie sich im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke und im Zeitpunkt der hier erfolgten Entscheidung noch in der sogenannten Benutzungsschonfrist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG aF), so dass die Erhebung der Einrede der Nichtbe- nutzung in jedem Fall ohne Rechtswirkung wäre. Da der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, ist § 43 Abs. 1 MarkenG gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG aF) anzu- wenden. 2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die ori- ginäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterschei- dungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den betei- ligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungs- kraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene - 13 - Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benut- zung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; GRUR Int 2000, 73 – Chevy; GRUR 2005, 763 – Nestle/Mars; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2007, 1071 Rn. 27 – Kinder II; GRUR 2007, 1066 Rn. 33 – Kinderzeit; GRUR 2009, 766 Rn. 30 – Stofffähnchen I; GRUR 2009, 672 Rn. 21 – OSTSEE-POST). Der Begriff „Next“, der aus der englischen Sprache kommt, wird zwar vom ange- sprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von „der/die/das nächste“ verstanden, weist aber im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klas- sen 36, 39 und 45 keine ausreichend relevante sachbeschreibende Bedeutung auf, die zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft führen könnte. Soweit die Mar- kenstelle unter Hinweis auf die Entscheidung BPatG 24 W (pat) 28/12 – neXTore/ NEXT davon ausgegangen ist, dass der Begriff „next“ ein häufig gebrauchtes Wer- beschlagwort sei, das auf eine technische oder anderweitige Weiterentwicklung der betreffenden Waren und Dienstleistungen hinweise, können entsprechende Fest- stellungen jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren einschlägigen Dienstleistun- gen nicht getroffen werden. Zumindest sind keine werblichen Verwendungen zu recherchieren, in denen der Begriff „next“ in Alleinstellung oder in einer schlagwort- artigen Hervorhebung verwendet wird. Demgegenüber gibt es auch keine Hinweise dahingehend, dass die Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke durch eine intensive Benutzung gesteigert wor- den sein könnte. Soweit die Widersprechende auf die Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke zur Benutzung der Marke „Next“ vorgetragen hat, rechtfertigt dies die Annahme einer Steigerung der originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht. Der Vortrag der Widersprechenden und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Mit- tel der Glaubhaftmachung beziehen sich im Ergebnis allein auf die Benutzung der - 14 - Marke „Next“ im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Einzelhandel mit Beklei- dung und anderen Konsumgütern“. Insoweit bringt die Widersprechende zwar vor, dass sie die genannten Dienstleistungen im Rahmen ihres Franchisesystems erbringe, was auch die Dienstleistungen „Finanzwesen; Immobilienwesen, jeweils in Bezug auf Franchise-Dienstleistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Kon- sumgütern“ einschließe. Dieses Vorbringen ist nach Auffassung des Senats im Hin- blick auf die Benutzung der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den bean- spruchten Dienstleistungen grundsätzlich nicht relevant. Soweit Dienstleistungen wie „Finanz- oder Immobilienwesen“ ausschließlich im Rahmen eines Franchise- systems erbracht werden, tritt der Franchisegeber nur innerhalb seines geschlosse- nen Vertriebssystems auf. Die Dienstleistungen werden nur Franchisenehmern angeboten und können von Dritten nicht nachgefragt werden. Soweit entspre- chende Leistungen von Franchisenehmern in Anspruch genommen werden, wird in einem Franchisesystem in der Regel auch keine gesonderte Vergütung geschuldet. Vielmehr werden diese Leistungen – neben einer Vielzahl anderer Leistungen – in der Regel mit einem pauschalierten Betrag abgegolten, der sich am Umsatz des Franchisenehmers bemisst. Selbst wenn im Einzelfall solche zum Franchisekonzept gehörende Dienstleistungen des Franchisegebers gesondert abgerechnet werden sollten, wird die Marke, unter der der Franchisegeber auftritt, gleichwohl im Zusam- menhang mit den genannten Dienstleistungen nicht markenmäßig benutzt. Da der Franchisegeber in der Regel nur mit dem Angebot seines Franchise(produkts) am Markt auftritt, wird er in markenrechtlicher Hinsicht somit lediglich im eigenen Inte- resse quasi betriebsintern tätig. Die Erbringung von entsprechenden Dienstleistun- gen im Rahmen eines Franchisesystems steht insoweit dem Warenvertrieb inner- halb konzernverbundener Unternehmen gleich (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 26 Rn. 33 m.w.N.). Eine markenrechtlich relevante Benutzung liegt nicht vor, wenn ein Konzern zentralisierte Abteilungen oder Kon- zerntöchter unterhält, in denen bestimmte Aufgaben wie z.B. die Zahlungsab- wicklung oder die Fertigung von Schreibwerk für alle verbundenen Unternehmen übernommen werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, in welcher Hinsicht (Toch- terunternehmen, Schwesterunternehmen, etc.) bzw. in welchem Maß (Höhe der - 15 - Kapitalverflechtung, Vorliegen von Beherrschungsverträgen, etc.) die Unternehmen miteinander verbunden sind, da die Dienstleistungen nur konzernintern angeboten und erbracht werden. In gleicher Weise kommt es für die markenrechtliche Benut- zung nicht darauf an, ob die betreffenden Dienstleistungen für Verkaufsstätten erbracht werden, die Filialen bzw. Tochterunternehmen des betreffenden Unterneh- mens sind oder ob die Verkaufsstätten von rechtlich selbständigen Franchiseneh- mern geführt werden. 3. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen besteht, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kenn- zeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Her- kunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer, für die Frage der Produktähnlichkeit wesentlicher Gründe, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten regel- mäßig aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unterneh- men (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 59, vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM/ZOOM). 3.1 Gemessen an diesen Maßstäben besteht zwischen den Vergleichsdienstleis- tungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ auf Seiten der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 45, für welche die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht, keine relevante Ähnlichkeit. Die genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke werden insbesondere nicht von Dienstleistern im Bereich des Versicherungs- - 16 - wesens, des Finanzwesens, der Geldgeschäfte und des Immobilienwesens ange- boten (jeweils beschränkt auf den Bereich des Einzelhandels oder der Franchise- dienstleistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern). Am ehesten könnten sich insoweit im Hinblick auf die jeweiligen Herkunftsbetriebe Überschnei- dungen zwischen den Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ auf Seiten der angegriffenen Marke und den Dienstleis- tungen der Klasse 36 „Finanzwesen in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen (…)“ auf Seiten der Unionswiderspruchsmarke ergeben. Der weite Oberbegriff des „Finanzwesens“ kann auch die Thematik der Kapitalisierung eines Unternehmens betreffen, die auch im Rahmen der „Geschäftsführung“ oder der „Unternehmens- verwaltung“ relevant sein können. Allerdings stellen Dienstleister aus dem Bereich des „Finanzwesens“ in der Regel Kapital zur Verfügung, während die Dienstleis- tungen aus dem Bereich der Unternehmensverwaltung und der Unternehmens- beratung in der Regel – neben vielen anderen Fragen – bei der Nachfrage nach Kapital lediglich beraten. Dementsprechend werden die Vergleichsdienstleistungen in der Regel von unterschiedlichen Unternehmen angeboten. Die weiteren in der Klasse 36 von der Unionswiderspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen sind von den Dienstleistungen aus dem Bereich der Unternehmensberatung und der Unternehmensverwaltung noch weiter entfernt, so dass insgesamt keine relevante Dienstleistungsähnlichkeit angenommen werden kann. Soweit die Widersprechende hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2020 weiter vorgetragen hat, gibt dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass (die nachfolgend genannten Beschlüsse des Bundespatentgerichts sind auf dessen Homepage öffentlich zugänglich). Die Widersprechende ist der Auffassung, dass die Dienstleistungen „Werbung“ und „Immobilienwesen (…)“ hochgradig ähn- lich seien, weil ein Immobilienmakler die Objekte seiner Auftraggeber üblicherweise mit Exposés und Inseraten bewerbe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein Immobilienmakler Exposés und Inserate, sofern man diese als „Werbung“ verste- hen will, in der Regel im eigenen Namen veröffentlicht und die zu vermittelnden Immobilien im eigenen Namen bewirbt. Hiervon ist schon deswegen auszugehen, - 17 - weil sich der Makler anderenfalls bei der Geltendmachung und Durchsetzung seines Provisionsanspruches erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sähe. Insoweit betreibt ein Immobilienmakler keine Werbung für Dritte, worauf es aber entschei- dend ankommt. Darüber hinaus üben umgekehrt Dienstleister im Bereich der Wer- bung z.B. Werbeagenturen keine auf Immobilien bezogene Maklertätigkeiten aus, was den Abstand zwischen den beiden Vergleichsdienstleistungen verdeutlicht. Soweit die Widersprechende unter Verweis auf den Beschluss des Bundespatent- gerichts vom Februar 2004, Az. 25 (pat) 105/01, ausgeführt hat, dass zwischen den Dienstleistungen „Marketing“ und „Investment“ eine hochgradige Ähnlichkeit bestehe, standen sich in der genannten Entscheidung tatsächlich die Vergleichs- dienstleistungen „Marketing; Verkaufsförderung“ einerseits und „Vermarktung von Investmentfonds“ gegenüber, die ganz offensichtlich anders als die vorliegenden Vergleichsdienstleistungen zu beurteilen sind. Entgegen des Vortrags der Wider- sprechenden finden sich in der Senatsentscheidung vom 8. Mai 2019, Az. 25 W (pat) 17/16, keine Ausführungen zur Dienstleistungsähnlichkeit im Zusam- menhang mit den Dienstleistungen „Geschäftsführung“ bzw. „Finanzmanagement“. Soweit die Widersprechende auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 15. März 2005, Az. 33 W (pat) 114/03, verwiesen hat, vermag sich der Senat der dortigen Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit nicht anzuschließen. In der genannten Entscheidung wurden die von der dort angegriffenen Marke bean- spruchte Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ und weitere von der angegrif- fenen Marke beanspruchte Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Vermögens- verwaltung“ zusammengefasst. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen wurde dann auf Seiten der dort angegriffenen Marke nur der Ober- begriff „Vermögensverwaltung“ berücksichtigt und dazu festgestellt, dass die Dienstleistung „Vermögensverwaltung“ gegenüber der Dienstleistung „Finanz- wesen“ zumindest mittelgradig ähnlich sei. Nach Auffassung des Senats ist es aber nicht veranlasst, die Dienstleistung „Unternehmensverwaltung“ unter den Oberbe- griff „Vermögensverwaltung“ zu subsumieren. Vielmehr unterscheiden sich diese Dienstleistungen erheblich voneinander. Dem Verwalter eines Unternehmens obliegt es, dieses wie ein Eigentümer zu führen, was vielfältige Entscheidungen auf - 18 - den unterschiedlichsten Gebieten erfordert (Personal, Vertrieb, Produktion, etc.). Dagegen wird im Rahmen der Vermögensverwaltung Kapital in Finanzprodukte oder in die Unternehmen Dritter investiert, ohne dass der Vermögensverwalter insoweit eine eigene unternehmerische Verantwortung für diese Unternehmen übernimmt. Auch der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. Dezember 2003, Az. 33 W (pat) 158/03, erscheint nach Auffassung des Senats überholt, soweit dort ausgeführt wird, dass die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensver- waltung; Büroarbeiten“ gegenüber den Dienstleistungen „Werbung; Finanzwesen“ mittelgradig ähnlich seien, da es zum klassischen Aufgabenbereich einer Unter- nehmensverwaltung bzw. Geschäftsführung gehöre, die Konzeption und Ausge- staltung der Werbung des Unternehmens zu entwerfen sowie dessen finanzielle Angelegenheiten zu regeln. Insoweit ist nicht ausreichend berücksichtigt, dass Tätigkeiten, die im eigenen Unternehmen zu dessen eigenen Zwecken ausgeübt werden, grundsätzlich ohne Relevanz im Hinblick auf die Dienstleistungsähnlichkeit sind. Ebenso wie eine Marke für die Dienstleistungen „Werbung“ oder „Büroarbei- ten“ nicht rechtserhaltend benutzt wird, wenn der Inhaber der Marke diese Dienst- leistungen nicht für Dritte erbringt, sondern insoweit nur im Rahmen der Führung des eigenen Unternehmens tätig wird, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass alle Tätigkeiten, die bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit anfallen, im Verhältnis zur Dienstleistung „Geschäftsführung“ oder „Unternehmensverwal- tung“ irgendwie ähnlich sind. So wird beispielsweise die Dienstleistung „Büroarbei- ten“ von spezialisierten Unternehmen angeboten, die in der Regel nur Routinearbei- ten für Dritte übernehmen. Dagegen bieten auf Büroarbeiten spezialisierte Unter- nehmen keine Beratung im Hinblick auf einen Börsengang oder die strategische Ausrichtung eines Unternehmens an. Hiervon ausgehend besteht zwischen den Dienstleistungen „Büroarbeiten“ einerseits und „Werbung; Finanzwesen“ anderer- seits offenkundig keine Dienstleistungsähnlichkeit. 3.2 Weiterhin besteht auch zwischen den Dienstleistungen der Klasse 37 „Baulei- tung; Leitung von Bauarbeiten“ auf Seiten der angegriffenen Marke und den von der - 19 - Unionswiderspruchsmarke in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistung „Immobilien- wesen in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen oder Franchise-Dienstleistun- gen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern“ keine relevante Dienstleis- tungsähnlichkeit. Im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Bauleitung“ (bzw. der identischen Dienstleistung „Leitung von Bauarbeiten“) sind besondere, die techni- sche Bauausführung betreffende und zudem auch sicherheitsrelevante Fachkennt- nisse erforderlich, so dass diese Dienstleistung nur von qualifizierten Anbietern wie Handwerksmeistern, Architekten oder Bauingenieuren erbracht wird. Dementspre- chend beziehen sich diese Dienstleistungen vornehmlich auf die technisch fachge- rechte Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Betriebswirtschaftliche Aspekte wie der Erwerb von Grundstücken oder die Entwicklung von Nutzungskonzepten sind dagegen nicht der Gegenstand der Dienstleistung „Bauleitung“. Insoweit wer- den die hier relevanten Vergleichsdienstleistungen in der Regel nicht von denselben Anbietern erbracht. 3.3 Anderes gilt beim Vergleich der Dienstleistungen der Klassen 35 „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility- Management)“ und der Klasse 36 „Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immo- bilienmaklers; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility-Management); Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermie- tung und Verpachtung von Immobilien; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien)“, die von der angegriffenen Marke beansprucht werden und einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 36 der Widerspruchsmarke. Die Dienst- leistungen der angegriffenen Marke können auch auf Immobilen bezogen sein, die für Einzelhandelsgeschäfte bestimmt oder geeignet sind. Insoweit besteht zwischen den genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen „Immobilienwesen in Bezug auf Einzelhandelsdienstleistungen oder Franchise- Dienstleistungen in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern“ (Klasse 36) der Widerspruchsmarke Dienstleistungsidentität. - 20 - 3.4 Zwischen den Dienstleistungen der Klasse 37 „Bauwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Instandhaltung, Reini- gung und Renovierung von baulichen Gegenständen im Innen- und Außenbereich, insbesondere von Gebäuden und Bauwerken; Bau- und Reparaturarbeiten zur Pflege, Verschönerung, Instandhaltung und Sanierung von Gebäuden, Bauwerken und Grundstücken“, die von der angegriffenen Marke beansprucht werden, besteht gegenüber den oben genannten Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke 008 218 885 zumindest eine noch relevante Dienstleistungsnähe. Bei der Dienst- leistung „Bauwesen“ handelt es sich um einen weiten Oberbegriff, so dass sich gewisse Überschneidungen mit dem Angebot von Immobiliendienstleistern erge- ben. Die Dienstleistung „Bauwesen“ kann sich grundsätzlich auch auf die betriebs- wirtschaftliche Entwicklung von Bauprojekten beziehen bzw. diesen Aspekt zumin- dest als wesentlichen Bestandteil beinhalten. Die Dienstleistung „Bauwesen“ kann sich zudem auch auf Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden bezie- hen, die jedenfalls nicht ausnahmsweise bzw. nur in seltenen Fällen auch von Immobiliendienstleistern angeboten werden. Insoweit bestehen auch gewisse Über- schneidungen mit den weiteren Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 37, die auf Wartung und Instandhaltung von Gebäuden bezogen sind. Der Gegenstand der „Dienstleistungen eines Bauträgers“ ist gleichfalls ein weiter Ober- begriff. Die entsprechenden Tätigkeiten fallen zumindest teilweise auch unter den Begriff des Immobilienwesens, insbesondere bezogen auf die Vermittlung von (ggf. von Dritten noch zu errichtendem oder zu renovierenden) Gebäuden. Insoweit tre- ten Immobilienvermittler nicht selten auch als Bauträger auf, wobei sich diese Tätig- keiten auch auf Gewerbeimmobilien wie z.B. Einzelhandelsgeschäfte beziehen kön- nen. - 21 - 4. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind in markenrechtlicher Hinsicht klanglich identisch. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beur- teilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbeson- dere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichti- gen sind (vgl. z.B. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37 – Oxford/Oxford Club). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschie- denen Einzelheiten achtet (so z.B. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamtein- druck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente. Zwar unterscheiden sich die vorliegenden Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit schon aufgrund der Zeichenlänge und des Bildbestandteils deutlich voneinander. Der Verkehr wird sich bei der Wahrnehmung der angegriffenen Marke jedoch in entscheidungserheblichem Umfang ausschließlich an dem Bestandteil „Next“ orien- tieren. Denn die angegriffene Marke ist eine Wort-/Bildmarke, deren Bildbestandteil nicht ohne weiteres benannt werden kann. Die bildliche Ausgestaltung besteht im Wesentlichen aus der Anordnung der einzelnen Wortbestandteile (der Wortbe- standteil „Your“ ist „hochkant“ gestellt, der Wortbestandteil „Office“ ist unter dem Wortbestandteil „Next“ angeordnet) und einem in den Buchstaben „X“ integrierten Pfeilsymbol. Der Verkehr wird demgemäß bei der Aussprache der Widerspruchs- marke dem Bildbestandteil keine Bedeutung zumessen. Weiterhin wird in der ange- - 22 - griffenen Marke durch die Anordnung und die Größenverhältnisse der Wortbestand- teile der Bestandteil „NEXT“ blickfangmäßig im Vordergrund gestellt. Die Wortbe- standteile „Your“ und „Office“ sind wesentlich kleiner als der Wortbestandteil „Next“ und umrahmen diesen gewissermaßen. Hiervon ausgehend wird die angegriffene Marke im Zusammenhang mit allen beanspruchten Dienstleistungen, allein von dem Zeichenbestandteil „Next“ dominiert, während die Wortbestandteile „your“ und „office“ zurücktreten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen (vgl. u.a. BGH GRUR 2019, 1316 Rn. 38 – KNEIPP; GRUR 2016, 283 Rn. 14 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENT AKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Bei der konkret beanspruchten Gestaltung wird daher zumindest ein ausreichend relevanter Teil des Verkehrs die angegriffene Marke auf den Wortbestandteil „Next“ verkürzen, so dass insoweit von einer klanglichen Iden- tität der Vergleichszeichen auszugehen ist. 5. Unter Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der klang- lichen Zeichenidentität, ist eine Gefahr von Verwechslungen - im Einklang mit der von der Widersprechenden angeführten Rechtsprechung des EuGH - für die Ver- gleichsdienstleistungen der angegriffenen Marke zu verneinen, die gegenüber den Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke eine allenfalls entfernte Ähnlichkeit aufweisen. Hiervon ausgehend ist eine Gefahr von Verwechslungen in Bezug auf die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Werbung; Geschäftsführung; Unter- nehmensverwaltung; Büroarbeiten“ (Klasse 35) sowie „Bauleitung; Leitung von Bauarbeiten“ (Klasse 37) nicht mehr gegeben, so dass der Widerspruch von der Markenstelle insoweit zu Recht zurückgewiesen worden ist. 6. Zur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bietet der Streitfall keinen Anlass. - 23 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen