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Beschluss

20 W (pat) 11/19

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:190520B20Wpat11.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:190520B20Wpat11.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 11/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 123 099.1 (Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2011 120 008.1) … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen: - 2 - Auf die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2011 120 008.1 im Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung 10 2011 123 099.1 wird das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt: Bezeichnung: Durchflussmengenregler-Einheit Anmeldetag: 2. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität 10 2011 013 699.1 vom 11.März 2011 Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 11 vom 28. April 2020, beim BPatG per Fax einge- gangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 2b, 2c, 3, 3a, 4, 4a vom 28. April 2020, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag, Beschreibungsseiten 5 bis 11 vom 25./26. Juli 2019, beim BPatG per Fax eingegangen am 26. Juli 2019 Zeichnungen: Figuren 1 bis 14 vom 25./26.Juli 2019, beim BPatG per Fax eingegangen am 26. Juli 2019. - 3 - G r ü n d e I. Die am 02. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter Inanspruchnahme der Priorität 10 2011 013 699.1 vom 11. März 2011 eingereichte und unter dem Aktenzeichen 10 2011 120 008.1 geführte Stammanmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse G05D des DPMA durch Beschluss vom 03.07.2017 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat sich im Prüfungsverfahren der Stamman- meldung auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 102 28 490 C1 D2 GB 2 341 660 A D3 FR 1 290 337 A bezogen. In dem nachfolgend unter dem Aktenzeichen 20 W (pat) 23/17 geführten Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2019 gegenüber dem Bundespatentgericht die Teilung der Stamman- meldung erklärt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019, eingegangen beim DPMA am 7. Juni 2019, hat die Anmelderin für die Teilanmeldung einen Prüfungsantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 neue Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibungsseiten 1 bis 11 und Figuren 1 bis 14 eingereicht. Die für die Teilanmeldung erforderlichen Gebühren hat die Anmelderin am 7. Juni 2019 bezahlt. Das DPMA hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts die elektronische Akte zur Teilanmeldung mit dem im Rubrum genannten Aktenzeichen angelegt. Die Anmelderin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 23. März 2020 darauf hingewiesen, dass sich der Senat nach vorläufiger Ansicht eine Patenterteilung auf - 4 - Basis eines neu – wie im Tenor – formulierten Patentanspruchs 1 vorstellen kann, der auf dem von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. April 2020 eingereichten Hilfsantrag beruht. Mit Schriftsatz vom 28. April 2020 hat der Bevollmächtigte der Anmelderin den Vor- schlag des Senats aufgegriffen und diesen – unter Vorlage angepasster Unterlagen – zum Hauptantrag erklärt. Gleichzeitig hat er den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Der Senat hat daraufhin mit Verfügung vom 29. April 2020 den Verhandlungstermin aufgehoben und dem Bevollmächtigten der Anmelderin in der Abladung mitgeteilt, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen wird. Der Bevollmächtigte der Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 28. April 2020 sinngemäß beantragt, auf die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2011 120 008.1 im Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung 10 2011 123 099.1 das nachgesuchte Patent wie folgt zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 11 vom 28.April 2020, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 2, 2a, 2b, 2c, 3, 3a, 4, 4a vom 28. April 2020, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag, Beschreibungsseiten 5 bis 11 vom 25./26. April 2019, beim BPatG per Fax eingegangen am 26. Juli 2019 - 5 - Zeichnungen: Figuren 1 bis 14 vom 25./26. Juli 2019, beim BPatG per Fax eingegangen am 26.Juli 2019. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 lautet: - 6 - Wegen des Wortlauts der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die von der Anmelderin am 3. Juni 2019 gegenüber dem Bundespatentgericht gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung ist wirksam. Sie wurde vor der Entschei- dung des Bundespatentgerichts über die Beschwerde betreffend die Stammanmel- dung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – X ZB 9/18, juris Rn. 15 und 16 – Abstands- berechnungsverfahren). Die Anmelderin hat auch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die erforderlichen Gebühren hierfür entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG). Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden, die im Beschwerdeverfahren anhängig geworden ist und für deren sachliche Prüfung das Bundespatentgericht zuständig ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11ff.) . III. Das nachgesuchte Patent ist antragsgemäß zu erteilen, da die beanspruchte Vor- richtung nach dem nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 3 und § 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt. 1. Die Patentanmeldung betrifft laut geltender Beschreibung eine Durchfluss- mengenregler-Einheit mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden Trägerelement (vgl. S. 1, 1. Absatz). - 7 - Die Anmeldung geht von Durchflussmengenreglern aus, die als Bestandteil einer sanitären Einsetzpatrone in den Wasserauslauf einer Wasserauslaufarmatur ein- setzbar seien, um das aus dem Wasserauslauf pro Zeiteinheit ausströmende Wasservolumen druckunabhängig auf einen festgelegten Maximalwert zu begrenzen (vgl. S. 1, 2. Absatz). Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe darin, eine Durchflussmen- genregler-Einheit zu schaffen, mit der sich der angestrebte Maximalwert der Durch- flussleistung vergleichsweise einfach und sicher festlegen lasse (vgl. S. 2c, 2. Absatz). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der geltenden Fassung des Patentan- spruchs 1 folgende Vorrichtung vorgeschlagen (mit Merkmalsgliederung, ohne Bezugszeichen, Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Patentan- spruchs 1 der Stammanmeldung hervorgehoben): M1 Durchflussmengenregler-Einheit M2 mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsab- schnitts erstreckenden Trägerelement, M3 das voneinander beabstandete Einsetzöffnungen hat, M4 von denen in zumindest mehr als zwei Einsetzöffnungen jeweils ein Durchflussmengenregler angeordnet ist, M5 wobei jeder Durchflussmengenregler einen ringförmigen Drosselkör- per aus elastischem Material aufweist, der einen Regelkern umgreift und M6 zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren profilierten Um- fangswandung, eine Regelprofilierung tragenden profilierten Um- fangswandung einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt begrenzt, M7 und wobei zumindest einer der die auf dem Trägerelement vorgesehenen Durchflussmengenregler jeweils als ein den Drossel- körper und die zumindest eine profilierte Umfangswandung - 8 - umfassender Reglereinsatz ausgestaltet ist sind, welcher Reglerein- satz und die Reglereinsätze jeweils in einer Einsetzöffnung eingesetzt ist sind, M8 wobei die Einsetzöffnungen mit Abstand voneinander und Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet sind, und dass M9 in den mehr als zwei Einsetzöffnungen funktional getrennte Durch- flussmengenregler vorgesehen sind. 3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur oder Master der Verfahrenstechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Durchflussmengenregler, insbesondere im Hinblick auf deren Konstruktion und Praxiseinsatz, verfügt. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentan- spruchs 1 wie folgt: Eine „Durchflussmengenregler-Einheit“ ist ein Bauteil, das in den leitungsgebun- denen Strömungsweg eines Fluids – z. B. ein Wasserrohr – eingebaut wird, um eine konstante Durchflussmenge im stromab gelegenen Fluid-Leitungsabschnitt zu gewährleisten (M1). Diese Einheit deckt den Innendurchmesser der Leitung ab („lichter Querschnitt“) und weist ein so genanntes „Trägerelement“ auf (M2). Das Trägerelement weist „Einsetzöffnungen“ auf, die als fluidgängige Ausspa- rungen in demselben anzusehen sind (M3). In mehr als zwei der Aussparungen wird jeweils ein „Durchflussmengenregler“ angeordnet, wobei diese Anordnungen jede für sich eine Teilmenge der Regler-Einheit nach Merkmal M1 bilden (M4). Jeder dieser einzelnen Durchflussmengenregler weist u. a. einen „ringförmigen Drosselkörper“ auf, d. h. ein Teil eines baulichen Regulativs zur Begrenzung des Fluiddurchflusses. Der Drosselkörper wird durch seine Materialwahl („elastisch“) und die mechanische Beiordnung zu einem „Regelkern“ („Umgreifen“) definiert. Unter einem Regelkern versteht der Fachmann im Kontext der Ursprungsunterlagen – insbesondere der Figuren – ein Bauteil, das zusammen mit dem Drosselkörper - 9 - die o. g. Aussparung räumlich verkleinert und folglich Einfluss auf den Durchsatz eines durchströmenden Fluids nimmt (M5). Die mit dem Merkmal M6 beschriebenen geometrischen Verhältnisse sind auf Basis der Figuren der Anmeldung so zu interpretieren, dass der Drosselkörper des Durchflussmengenreglers zwischen sich und einer „Umfangswandung“ einen „Steuerspalt“ begrenzt; mittels einer „Regelprofilierung“ werden Kontaktflächen zwischen dem Drosselkörper des Durchflussmengenreglers und einer Umfangs- wandung verwirklicht. Auf diese Weise wird allein aufgrund der Elastizität des Drosselkörpers im Wirkzusammenhang mit der (relativen) Starrheit der „Umfangs- wandung“ und deren „Regelprofilierung“ in Abhängigkeit vom Fluiddruck ein vari- abel reagierender Steuerspalt realisiert. Dem Merkmal M7 entnimmt der Fachmann, dass alle vorhandenen Durchflussmengenregler als Reglereinsätze ausgebildet sind, wobei jeder der Reglereinsätze einen Drosselkörper und eine innere und/oder äußere profilierte Umfangswandung aufweist. Jeder der Reglereinsätze ist jeweils in eine Einsetzöffnung der Trägerplatte eingesetzt, wodurch sich die maximale Gesamt- Durchflussleistung verändern lässt. Des Weiteren wird beansprucht, dass die Einsetzöffnungen zwar mit Abstand, aber möglichst nahe beieinander im Trägerelement angeordnet sind (M8). Ferner sind in den Einsetzöffnungen „funktional getrennte Durchflussmengen- regler“ vorgesehen; dies bedeutet, dass diese unabhängig voneinander ihre Funk- tion erfüllen, was im gegebenen Kontext nur bei einem gegenüber dem Fluiddruck relativ unnachgiebigen Trägerelement realisierbar ist (M9). 4. Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da die hiermit ver- bundenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruchswortlaut sowohl auf die ursprünglich beim DPMA eingereichten Unterlagen der Stammanmeldung - 10 - zurückgehen als auch in den Prioritätsunterlagen DE 10 2011 013 699, welche die vorliegende Anmeldung in Anspruch nimmt, ursprünglich so offenbart sind. Im Einzelnen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 an folgenden Stellen offenbart: Ursprungsunterlagen Prioritätsunterlagen M1 – M6 Patentanspruch 1 Patentanspruch 1 M4 Fig. 16 bis 24 Fig. 16 bis 21 M6 S. 9, Z. 30 ff. S. 8, Z. 32 ff. M7 Patentanspruch 6 Patentanspruch 6 M8 S. 2 Z. 33 bis 34 S. 2, 33 bis 34 M9 S. 2, Z. 29 bis 32 S. 2, Z. 29 bis 32 5. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist unzweifelhaft gewerb- lich anwendbar (§ 5 PatG) und gilt auch gegenüber dem als relevant eingeführten Stand der Technik als neu (§ 3 PatG), denn keine der Druckschriften beschreibt eine Durchflussmengenregler-Einheit mit allen o.g. Merkmalen M1 bis M9: 5.1 Aus der Druckschrift DE 102 28 490 C1 (D1), die zweifelsfrei eine Durchflussmengenregler-Einheit beschreibt, sind folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt: M1 Durchflussmengenregler-Einheit vgl. z. B. Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5 M2 mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden Trägerelement, vgl. z. B. Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5 („Reglergehäuse 1“) M3 das Einsetzöffnungen hat, vgl. z. B. Abs. [0027] i. V. m. Fig. 1 - 5 („äußeres Reglergehäuse 1“ als Trä- gerelement, in das der „Steuerzapfen 3“ samt „Drosselkörper 4“ eingesetzt - 11 - wird); d.h., die bekannte Durchflussmengenregler-Einheit weist eine Einsetzöffnung auf. M4 von denen in mehr als zwei Einsetzöffnungen jeweils ein Durchflussmengenregler angeordnet ist, gemäß Abs. [0041] können die Durchflussmengenregler modular aufgebaut sein und mehrere erste Durchflussmengenregler vorhanden sein („ […] die hier dargestellten Durchflussmengenregler auch modular aufgebaut sein können, und dass wenigstens einer ersten Regler-Einheit 8 […]“). Sind mehrere erste Reglereinheiten vorhanden oder vorgesehen, so gehen für den Fachmann aus der D1 für deren sachgerechten Einbau zwanglos auch mehr als zwei Einsetzöffnungen hervor. M5 wobei jeder Durchflussmengenregler einen ringförmigen Drosselkörper aus elastischem Material aufweist, der einen Regelkern umgreift und vgl. Abs. [0027], insb.: „ringförmiger Drosselkörper 4 aus elastischem Mate- rial“ und Abs. [0030] (für einen zweiten Drosselkörper im Rahmen der dorti- gen „zweiten Reglereinheit 9“) i. V. m. Fig. 1 - 14 M6 zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren, eine Regelprofilierung tragenden profilierten Umfangswandung einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt begrenzt, vgl. Abs. [0036], „In den Fig. 1, 2 und 7 bis 14 ist dargestellt, dass am Steuerzapfen 3 oder am Gehäuse-lnnenumfang der ersten Regler-Einheit 8 in Umfangsrichtung voneinander beabstandete und in Durchflussrichtung ori- entierte Regulierausnehmungen 21 vorgesehen sind.“; Abs. [0037], „Bei den Durchflussmengenreglem 12 und 13 gemäß den Fig. 3 bis 6 sind solche Regulierausnehmungen 21 sowohl am Steuerzapfen 3 als auch am Gehäuse-Innenumfang der ersten Regler-Einheit 8 vorgesehen.“, wobei die dort genannten und durch die Figuren belegten Regulierausnehmungen als Regelprofilierung im funktionalen Sinne der Anmeldung angesehen werden können. - 12 - M7 und wobei die auf dem Trägerelement vorgesehenen Durchflussmengenregler jeweils als ein den Drosselkörper und die zumindest eine profilierte Umfangswandung umfassender Reglereinsatz ausgestaltet sind, und die Reglereinsätze jeweils in einer Einsetzöffnung eingesetzt sind, vgl. Abs.[0034]; gemäß der Lehre der D1 sind nicht alle Durchflussmengenregler als Reglereinsätze ausgestaltet, sondern nur die dort als „zweite“ bezeichnete Reglereinheit. Vgl. auch Abs. [0041], demnach ist bei mehreren ersten Reglereinheiten diesen wahlweise jeweils eine zweite Reglereinheit (die als Reglereinsatz ausgeführt sein kann) zugeordnet. M8 wobei die Einsetzöffnungen mit Abstand voneinander und Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet sind, und dass dass die Einsetzöffnungen für die Reglereinsätze Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet wären, geht aus der D1 nicht unmittelbar hervor. M9 in den mehr als zwei Einsetzöffnungen funktional getrennte Durchflussmengenregler vorgesehen sind. vgl. Abs. [0009], insb.: „voneinander unabhängige Reglereinheiten“ im Rahmen einer Regelung „hoher Literleistungen“ und eine für eine „Feindosierung“ belegen das prinzipielle Vorsehen funktional unabhängiger Typen von Reglerelementen auf/in einem gemeinsamen Trägerelement. Vgl. auch Abs. [0041], sind mehrere erste Reglereinheiten vorhanden, so sind diese zwangsläufig funktional getrennt. 5.2 Aus der Druckschrift GB 2 341 660 A (D2), die ebenfalls eine Durchflussmengenregler-Einheit beschreibt (vgl. Titel), sind folgende Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt: M1 Durchflussmengenregler-Einheit vgl. Titel, S. 1, Z. 3 bis 6 - 13 - M2 mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden Trägerelement, vgl. Fig. 2 M3 das Einsetzöffnungen hat, vgl. Fig. 2 M4 von denen in mehr als zwei Einsetzöffnungen jeweils ein Durchflussmengenregler angeordnet ist, vgl. Fig. 2 bis 4, Bz. 1, 1‘; S. 3, Z. 11 ff. i.V.m. S. 5, Z. 28 - 30 M5 wobei jeder Durchflussmengenregler einen ringförmigen Drosselkörper aus elastischem Material aufweist, der einen Regelkern umgreift und vgl. Fig. 2 bis 4, Bz. 4, 4‘; S. 3, Z. 14 bis 22 M6 zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren, eine Regelprofilierung tragenden profilierten Umfangswandung einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt begrenzt, vgl. Fig. 2 bis 4, S. 3, Z. 14 bis S. 4, Z. 4 M7 und wobei die auf dem Trägerelement vorgesehenen Durchflussmengenregler jeweils als ein den Drosselkörper und die zumindest eine profilierte Umfangswandung umfassender Reglereinsatz ausgestaltet sind, und die Reglereinsätze jeweils in einer Einsetzöffnung eingesetzt sind, bei der Durchflussmengenregler-Einheit aus der D2 sind Regelkern und Drosselkörper getrennt realisiert, wodurch über eine axiale Verschiebung des Regelkerns gegenüber den Drosselkörpern eine Einstellung des Durchflusses erreicht werden kann (vgl. S. 3, Z. 24 bis S. 4, Z. 4). M8 wobei die Einsetzöffnungen mit Abstand voneinander und Außenrand an Au- ßenrand im Trägerelement angeordnet sind, und dass vgl. Fig. 2 bis 4 - 14 - M9 in den mehr als zwei Einsetzöffnungen funktional getrennte Durchflussmengenregler vorgesehen sind. vgl. S. 5, Z. 1 bis 7 i.V.m. S. 5, Z. 28 - 30 5.3 Die Druckschrift FR 1 290 337 A (D3) offenbart die Funktionalität eines Begrenzers für einen Fluidstrom. Die D3 lehrt im Licht der Anmeldung letztlich nur eine funktional als Durchflussbegrenzer für Fluide anzusehende Vorrichtung, die aufgrund ihres quasi als regelkernlose Düse konzipierten Fluiddurchlasses allenfalls rudimentäre Reglereigenschaften aufweist. Es handelt sich zur Überzeugung des Senates um keine Durchflussmengenregler-Einheit im Sinne der Anmeldung. 6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Er- kennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 27.03.2018 – X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 25 m. w. N. – Kinderbett). 6.1 Aus der D1 entnimmt der Fachmann ausgehend von dem dort beschriebenen modularen Aufbau zwar die Anregung, mehr als eine erste Durchflussmengenreg- ler-Einheit vorzusehen (vgl. D1, Abs. [0041], „[…] dass die hier dargestellten Durchflussmengenregler auch modular aufgebaut sein können, und dass wenigstens einer ersten Regler-Einheit 8 mehrere, wahlweise einsetzbare zweite Regler-Einheiten 9 zugeordnet sein können.“). Damit ist zwar eine - 15 - Durchflussmengenregler-Einheit mit mehreren und somit auch mehr als zwei Reglereinsätzen nahegelegt, jedoch sind diese Reglereinsätze jeweils immer inner- halb eines ersten Durchflussmengenreglers angeordnet. Eine Anregung alle, also auch die ersten Durchflussmengenregler, als Reglereinsatz zu realisieren (Merkmal M7), kann der Fachmann der D1 jedoch nicht entnehmen. Damit ist auch eine Anordnung der für die Reglereinsätze vorgesehenen Einsetzöffnungen Außenrand an Außenrand im Trägerelement (Merkmal M8) ausgehend von D1 nicht nahege- legt. In Zusammenschau mit der Lehre der D2 entnimmt der Fachmann dieser zwar die Anregung, Einsetzöffnungen für Durchflussmengenregler-Einheiten mit Abstand voneinander und Außenrand an Außenrand im Trägerelement anzuordnen (Merk- mal M8). Da die D2 jedoch keine als anspruchsgemäßen Reglereinsatz ausgeführten Durchflussmengenregler i.S.v. Merkmal M7 beschreibt, erhält der Fachmann auch durch die D2 keine Anregung, alle vorhandenen Durchflussmen- genregler als Reglereinsatz auszubilden. 6.2 Auch Ausgehend von der Druckschrift D2 gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Er entnimmt dieser Druckschrift zwar die Anregung, mehr als zwei Durchflussmengenregler vorzusehen (vgl. D2, Abstract). Allerdings erhält er daraus keine Anregung, die einzelnen Durchflussmen- genregler austauschbar als Reglereinsatz i.S.v. Merkmal M7 zu realisieren. Selbst wenn er die D1 berücksichtigt, die ihm statt der in der D2 beschriebenen aufwändigen Einstellapparatur eine einfachere Lösung zur Einstellung des Durch- flusses zeigt, so würde er die in der D2 beschriebene Lösung von zwei Durchfluss- mengenreglern durch die aus der D1 bekannte Lösung mit zwei konzentrisch ange- ordneten Reglern, bei denen nur einer als austauschbarer Reglereinsatz realisiert ist, ersetzen. Zu einer Lösung, alle vorhandenen Durchflussmengenregler als je- weils einzeln bzw. separat ausgestaltete Reglereinsätze auszubilden, wird er dadurch allerdings nicht angeregt. - 16 - 6.3 Die Lehre der Druckschrift FR 1 290 337 A (D3) würde der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht berücksichtigen, da er sie als nicht gattungsgemäß ansehen würde. 6.4 Um zu einer Durchflussmengenregler-Einheit mit allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen, sind daher in Summe mehrere ineinan- dergreifende Maßnahmen erforderlich, für die der Stand der Technik keine Anre- gung bietet, so dass es sich dabei nicht mehr um eine dem durchschnittlich ausge- bildeten und befähigten Fachmann mögliche und nahegelegte Weiterentwicklung des vorliegenden Stands der Technik handelt. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht damit auf einer erfinderischen Tätigkeit i.S.v. § 4 PatG. 7. Die geltenden abhängigen Unteransprüche 2 bis 11, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmä- ßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig. Bei dieser Sachlage war das Patent im zuletzt beantragten Umfang zu erteilen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 17 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundes- patentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fort- geschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu ver- sehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntge- geben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Albertshofer Wollny