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Beschluss

30 W (pat) 555/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:230420B30Wpat555.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:230420B30Wpat555.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 555/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 100 117.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts in der Sitzung vom 23. April 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Juli 2018 aufgehoben. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Das Wortzeichen craftguide ist am 5. Januar 2018 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Virtual-Reality-Spielsoftware; Virtual-Reality-Software; Videoaufzeichnungen; Unterrichtssoftware; Software für virtuelle Klassenzimmer; Schulungssoftware; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Schulungshandbücher in elek- tronischer Form; Multimedia-Aufzeichnungen; Mobile Apps; Inter- aktive Videospielprogramme; Interaktive Multimedia-Spielprogram- me; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Herunterladbare Videoaufnahmen; Herunterladbare Podcasts; Herunterladbare Kursmaterialien für Schulungen und Ausbildungen; Gespeicherte oder herunterladbare Software-Plattformen; Elektronische Publika- - 3 - tionen; Elektronische Datenbanken; E-Books; Computerspielsoft- ware; Aufgezeichnete Filme; Auf Computermedien gespeicherte elektronische Veröffentlichungen Klasse 16: Benutzerhandbücher; Dreidimensionale Modelle für Unterrichtszwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Lehr- und Unter- richtsmittel [ausgenommen Apparate]; Unterrichtshandbücher Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer- Datenbanken; Jobvermittlung; Personal-, Stellenvermittlung; Stel- lenvermittlung; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermittlung von Personal und Stellen; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Zusammenstellung und Eingabe von Informationen in Datenbanken Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehsendungen unter Verwen- dung von Video-on-Demand- und Pay-TV-Diensten; Bereitstellen des Zugriffs auf Online-Computerdatenbank; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Hyperlinks für Videos; Bereitstellung eines Telekom- munikationszugangs zu On-Demand-Video- und Audioinhalten; Bereitstellung eines Zugangs zu einem Internetportal für Video-on- Demand; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Bereitstellung von Internetchatrooms und -foren; Bereitstellung von virtuellen Ein- richtungen für Echtzeitinteraktionen zwischen Computernutzern; Übermittlung von Videos, Filmen, Bildern, Texten, Fotografien, Spie- len, von Usern erstellten Inhalten, Audioinhalten und Informationen über das Internet; Übertragung von Audio- und Videodaten über das Internet; Übertragung von digitalen Audio- und Videoausstrahlungen über ein weltweites Computernetzwerk; Übertragung von Video- und Audioprogrammen über das Internet; Vermittlung von Zugriffen auf - 4 - Datenbanken im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Video-on-demand-Übermittlung Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Ausbildung im Be- reich der Holzbearbeitung; Ausbildung im Industrie-Bereich; Ausbil- dung in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildung in Bezug auf betriebliche Schulungen; Ausbildung in der Handhabung von Bau- maschinen; Ausbildungsberatung, die online über eine Compu- terdatenbank oder dem Internet bereitgestellt wird; Ausbildungs- dienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Lehrgängen; Ausbildungsdienstleistungen in Bezug auf die Durchführung von Schulungen; Ausbildungsdienstleistungen über Fernstudieneinrich- tungen; Ausbildungsdienstleistungen von Weiterbildungsinstituten; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen; Ausbildung und Un- terricht; Ausbildung und Unterricht im Bereich Kunst und Handwerk; Ausbildung und Weiterbildung; Beratung in Bezug auf die Ent- wicklung von Ausbildungskursen; Beratung in Bezug auf die Ent- wicklung von Schulungskursen; Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbildung]; Bereitstellen von interaktiven Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online- Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbil- dung; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Bereitstel- lung von Online-Informationen in Bezug auf Audio- und visuelle Medien; Bereitstellung von Online-Videospielen; Berufliche Ausbil- dung; Berufsberatung [Ausbildungs- und Schulungsberatung]; Be- rufsbildung und -schulung; Betrieb von Ausbildungseinrichtungen; Betrieb von Schulungseinrichtungen; Bibliotheksdienstleistungen mittels einer computergestützten Datenbank; Computergestützte Ausbildungs- und Schulungsdienste; Computergestützter Unterricht; - 5 - Computergestützte Schulung; Computergestützte Schulungsdienst- leistungen; Demonstration [für Unterrichtszwecke]; Dienstleistungen der Ausbildung in Unternehmen; Dienstleistungen eines Ausbil- dungsinstituts; Dienstleistungen von Online-Bibliotheken; Dienst- leistungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Biblio- theksdienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung und Ver- anstaltung von Schulungen; Durchführung von Ausbildungskursen; Durchführung von Ausbildungslehrgängen; Durchführung von Aus- bildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Ausbildungsmaß- nahmen [Lehrgänge]; Durchführung von Ausbildungsseminaren; Durchführung von Ausbildung und Unterricht; Durchführung von beruflichen Schulungskursen; Durchführung von Lehrgängen [Unter- richt]; Durchführung von Online-Spielen; Durchführung von Schulun- gen; Durchführung von Schulungen für die Industrie; Durchführung von Schulungen für Unternehmen; Durchführung von Schulungen zur Computeranwendung; Durchführung von Schulungen zur Kom- petenzentwicklung; Durchführung von Schulungseinheiten; Durch- führung von Schulungskursen; Durchführung von Schulungskursen für junge Leute, die sich auf berufliche Laufbahnen vorbereiten; Durchführung von Schulungskursen für junge Menschen; Durchfüh- rung von Schulungskursen für junge Menschen, die sich auf ein Beschäftigungsverhältnis vorbereiten; Durchführung von Schulungs- kursen für junge Menschen in der Berufsvorbereitung; Durchführung von Schulungslehrgängen; Durchführung von Schulungsmaßnah- men; Durchführung von Schulungsseminaren für Kunden; Durch- führung von Unterrichtskursen; Durchführung von Unterrichtsmaß- nahmen; Durchführung von Unterweisungs-, Ausbildungs- und Schulungskursen für Jugendliche und Erwachsene; Durchführung von Workshops [Schulung]; Durchführung von Workshops für Aus- - 6 - bildungszwecke; Durchführung von Workshops für Schulungszwe- cke; Elektrotechnische Schulung; Erstellen von Animationen mit Spezialeffekten für Film und Video; Erstellung von Schulungsma- terialien zur Verteilung in Fachlehrgängen; Erstellung von Schu- lungsmaterialien zur Verteilung in Fachseminaren; Festlegung von Ausbildungsstandards; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Industrielle Ausbildung; Mittels Fernsehsendungen bereitgestellte Ausbildungsdienstleistungen; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Online-Ausbildung mittels einer Computerda- tenbank oder über das Internet; Online bereitgestellte akademische Bibliotheksdienstleistungen; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Organisation und Durchführung von Ausbildungskursen; Organisation und Durchführung von Ausbil- dungsworkshops; Organisation und Durchführung von Schulungs- veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Schulungs- workshops; Organisation von Ausbildungskonferenzen; Organisa- tion von Ausbildungskongressen; Organisation von Ausbildungskur- sen; Organisation von Ausbildungsmaßnahmen für Studenten; Organisation von Ausbildungsseminaren; Organisation von Lehrver- anstaltungen; Organisation von Schulungen; Organisation von Schu- lungskursen; Organisation von Schulungsseminaren; Organisation von Seminaren [Ausbildung]; Organisation von Seminaren für Aus- bildungszwecke; Organisation von Seminaren zu Ausbildungszwe- cken; Organisation von Unterrichtsprogrammen; Organisation von Vorführungen für Ausbildungszwecke; Organisation von Vorstellun- gen für Schulungszwecke; Planung von Seminaren für Ausbildungs- zwecke; Produktion und Vermietung von Videofilmen; Produktion von Audio- und Videoaufzeichnungen; Produktion von Ausbildungs- filmen; Produktion von Filmen [Unterricht]; Produktion von Filmen für - 7 - Unterrichtszwecke; Produktion von Live-Fernsehsendungen für Aus- bildungszwecke; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Produktion von Videofilmaufzeichnungen; Produk- tion von Videofilmen; Schulung für berufliche Fähigkeiten; Schul- ungs- und Ausbildungsdienstleistungen; Über Computernetzwerke online bereitgestellte Virtual-Reality-Spiel-Dienstleistungen; Veran- staltung und Durchführung von Online-Fernkursen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung]; Ver- anstaltung und Durchführung von Unterricht; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung von Aus- bildungskursen; Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen; Veran- staltung von Ausbildungsseminaren; Veranstaltung von beruflichen Workshops und Ausbildungskursen; Veranstaltung von Kursen [Aus- bildung]; Veranstaltung von Kursen [Schulung]; Veranstaltung von Kursen im Rahmen der Ausbildung; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Veranstaltung von Kursen zur Schulung; Veranstaltung von Kursen zu Schulungszwecken; Veranstaltung von Online-Unter- richtskursen; Veranstaltung von Schulungen; Veranstaltung von Schulungsangeboten; Veranstaltung von Schulungskursen; Veran- staltung von Seminaren in Bezug auf Ausbildung; Veranstaltung von Unterricht; Vermietung von Ausbildungsmaterial; Vermietung von Lehr- und Unterrichtsmitteln; Vermietung von Schulungsmaterial; Vermietung von Schulungsmaterialen; Vermietung von Unterrichts- material; Vermietung von Unterrichtsmaterialien oder -apparaten; Veröffentlichung von Ausbildungsmaterialien; Veröffentlichung von Bedienungsanleitungen; Veröffentlichung von Multimedia-Materia- lien online; Veröffentlichung von Schulungshandbüchern; Veröffentli- chung von Schulungsliteratur; Veröffentlichung von Schulungsmate- rialien; Videoaufnahme; Videoaufzeichnungen; Videobearbeitung; Videofilmaufnahme; Videofilmproduktion; Videoproduktion; Vorbe- - 8 - reitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbil- dung]; Vorbereitung von Ausbildungskursen und Prüfungen; Vorfüh- rungen zu Schulungszwecken; Vorführung von Videoaufnahmen; Zurverfügungstellen von Informationen und Vorbereitung von Zwi- schenberichten in Bezug auf Ausbildung und Schulung; Zurverfü- gungstellen von Online-Ausbildung; Zurverfügungstellen von Online- Tutorien Klasse 42: Aktualisierung von Software-Datenbanken; Animations- und Spezialeffektedesign für Dritte; Computergestützte Gestaltung von Videografiken; Computergestütztes Grafikdesign; Design von Animationen für Dritte; Design von Software für Videospiele; Elek- tronische Speicherung von digitalen Videodateien; Elektronische Speicherung von Videos; Entwicklung von Software für die virtuelle Realität; Entwicklung von Videospielen; Entwicklung von Video- spiele-Software; Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten; Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten [Software]; Ent- wurf und Entwicklung von Software für Computerspiele und Virtual- Reality-Software; Entwurf von audiovisuellen kreativen Arbeiten [Software]; Erstellen von Computergrafiken [digitale Bildgebung]; Erstellung von technischen Bedienungsanleitungen; Hosting einer Website zur elektronischen Speicherung von digitalen Fotos und Videos; Konzeption von Software für die virtuelle Realität; Program- mierung von Unterrichtssoftware; Programmierung von Videospiele- Software; Vermietung von Videospiele-Software“ zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Mit Beanstandungsbescheid vom 21. Februar 2018 hat die Markenstelle für Klas- se 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes mitgeteilt, dass der Anmeldung - 9 - absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen- stünden. Das angemeldete Zeichen setze sich aus den englischen Begriffen „craft“ (= Handwerk, Kunsthandwerk, Gewerbe) sowie „guide“ (= Führer, Leitfaden, Handbuch) zusammen. Das sprachüblich gebildete Zeichen craftguide vermittele den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf die Art, Bestimmung sowie das Thema der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen. So könnten diese Informationen, Daten, Produkte und Leistungen das Handwerk betreffend anbieten, aufbereiten, zur Verfügung stellen oder auch the- matisieren. Ausgehend hiervon werde das Anmeldezeichen nicht als Unterschei- dungsmittel im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 aufgefasst und unterliege zudem einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 hat die mit einer Beamtin gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung aus den Gründen des Beanstandungsbescheides vom 21. Fe- bruar 2018, denen die Anmelderin trotz ausreichender Fristgewährung sachlich nicht widersprochen habe, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, das Markenzeichen entbehre weder der notwendigen Unterscheidungskraft noch sei es freihaltebedürftig. Die Markenstelle habe es bereits versäumt, sich mit den unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen aus- einanderzusetzen. Soweit sie sich kursorisch mit der Übersetzung des Kunstwortes craftguide befasst habe, zeigten die angeführten Übersetzungen einen gänzlich konturlosen Bedeutungsgehalt. Das Anmeldezeichen sei ein Kunstwort, das nicht gebräuchlich verwendet werde und dem die angesprochenen Verkehrskreise kei- nen klaren Begriffsinhalt zuordnen könnten. Folglich sei die Wortmarke ohne Weite- res geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen, und die Annahme eines Freihaltungs- bedürfnisses sei – zumal im konkreten Waren- und Dienstleistungszusammen- hang – offensichtlich abwegig. - 10 - Da der Anmelderin keine Möglichkeit gegeben worden sei, vor dem Zurückwei- sungsbeschluss auf die pauschale Beanstandung vom 21. Februar 2018 zu reagie- ren, sei aus Billigkeitsgründen auch die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Im Rahmen der Stellung eines Umschreibungsantrags vom 20. August 2018 sei sei- tens der Beschwerdeführerin mehrfach Sachstandsanfrage beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt gehalten worden, ohne dass eine Antwort erfolgt sei. Weder der Beanstandungs- noch der Zurückweisungsbeschluss seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden; eine nachträgliche Zustellung sei erst auf Nachfrage am 20. September 2018 erfolgt. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beanstan- dung ohne differenzierte Betrachtung der relevanten Waren und Dienstleistungen sei dabei offensichtlich. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegebühr zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein Schutzhindernis entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen craft- guide für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürf- tige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. - 11 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterschei- dungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). - 12 - Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519, Nr. 46 – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186, Nr. 30, 32 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204, Nr. 12 – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, Nr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Um- stände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu die- sen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die relevanten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden. Bei der Bezeichnung craftguide in ihrer Gesamtheit handelt es sich nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache. Sie findet sich in dieser Form weder in einschlä- gigen Nachschlagewerken noch im fach- oder werbesprachlichen Gebrauch. Die Wortkombination weist im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammen- hang auch keinen für den inländischen Verkehr ohne Weiteres auf der Hand liegen- den beschreibenden Begriffsinhalt auf. - 13 - Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass sich das ange- meldete Zeichen erkennbar aus den englischen Wörtern „craft“ und „guide“ zusam- mensetzt. Zutreffend ist ferner, dass der Begriff „guide“ mit der Bedeutung „Führer, Reiseführer, Leitfaden“ schon seit langem in den deutschen Sprachgebrauch einge- gangen ist (vgl. etwa www.duden.de). In Zusammensetzungen mit deutsch- oder englischsprachigen Sachbegriffen findet er vielfach Verwendung zur Beschreibung eines „Handbuchs“ oder eines „Ratgebers“, „Leitfadens“ zu einem bestimmten the- matischen Bereich, der jeweils durch den vorangestellten Sachbegriff präzisiert wird (vgl. so schon BPatG, Beschluss vom 3. Februar 2016, 29 W (pat) 522/14 – FRESHGUIDE; 33 W (pat) 175/02 – ANTIQUESGUIDE; 29 W (pat) 159/04 – CarGuide). Hinsichtlich des im Anmeldezeichen vorangestellten englischen Wortes „craft“ erscheint es allerdings schon unsicher, ob sich dieser Begriff dem vorliegend ange- sprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von „Handwerk“ erschließen wird, wie die Markenstelle angenommen hat. Die Bezeichnung „craft“ wird inländisch vor allem im Warenbereich der Biere ver- wendet. Mit „Craftbier“ werden seit einigen Jahren Biere bezeichnet, die handwerk- lich von einer unabhängigen Brauerei gebraut werden. Eine darüber hinausge- hende, branchenübergreifende Verwendung des Wortes „craft“ im Inland lässt sich – auch nach einer ergänzenden Internetrecherche des Senats – nicht nachweisen. Inländisch bekannt ist das Wort somit allenfalls im Warenbereich „Biere“, nicht aber in Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ausgehend hiervon ist nicht zuverlässig feststellbar, dass sich der Begriff „craft“ dem Verkehr auch im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang – und damit außerhalb des Bereichs „Biere“ – ohne Weiteres im Sinne von „Hand- werk“ erschließt. Aber selbst wenn man dies unterstellt, verbleibt der Sinngehalt des Anmeldezeichens in seiner Gesamtheit in Zusammenhang mit den relevanten - 14 - Waren und Dienstleistungen diffus und vage. Werden etwa die beanspruchten Pro- dukte aus dem Bereich „Virtual Reality“ mit craftguide gekennzeichnet, erschließt sich keine auf der Hand liegende, ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung; vielmehr bedürfte es hierfür zumindest mehrerer gedanklicher Schritte im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise. Aber auch für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die kurze und prägnante Wortzusammensetzung craftguide eine gewisse Originalität auf. Aufgrund ihres zumindest interpretationsbedürftigen Begriffsinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu, dass nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Nr. 11 f, 18 – Link economy). 3. Da dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehenden Sachaussage für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst- leistungen Unterscheidungskraft zukommt, besteht an dem Begriff craftguide auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 4. Daher war der angegriffene Beschluss aufzuheben. 5. Darüber hinaus gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdege- bühr anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel, als der angefochtene Beschluss zur Begründung der Zurückweisung der Anmel- dung auf den Beanstandungsbescheid vom 21. Februar 2018 Bezug nimmt, der nach Aktenlage nicht an die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin zugestellt worden ist. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Bescheid den Ver- tretern der Anmelderin oder dieser selbst dennoch vor Erlass des angefochtenen - 15 - Beschlusses zugegangen sein könnte, ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs. 2 MarkenG) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, so dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen war. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser