Beschluss
29 W (pat) 508/20
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:220420B29Wpat508.20.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:220420B29Wpat508.20.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 508/20 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 213 490.2 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Dezember 2016 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wortzeichen HELMUT RAHN ist am 8. Mai 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen an- gemeldet worden: Klasse 25: Absatzstoßplatten für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungs- stücken]; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungs- stücke; Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyhöschen [Bekleidung]; Baby- schlafsäcke [Bekleidung]; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung]; Baselayer Hosen; Beklei- dung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; - 3 - Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den Reit- sport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungs- stücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwan- gere; Bequeme Hosen; Boas [Bekleidung]; Car-Coats [Mäntel]; Chaps [Beklei- dungsstücke]; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einlegesoh- len [für Schuhe und Stiefel]; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Enganliegende Sporthosen; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Feuchtigkeitsabsorbierende Sport- BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Flache Schuhe; Fliegen [Bekleidung]; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Fußballdress-Nachbildungen; Fußballhemden; Fußball- schuhe; Fußballtrikots; Fußballüberleibchen; Geldgürtel [Bekleidung]; Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken; Gewebte Be- kleidungsstücke; Gürtel [Bekleidung]; Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Handwärmer [Bekleidung]; Hemden für den Sport; Hinterkappen für Schuhe; Hosen; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder; Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum Ski- fahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenröcke [Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger [Spangen]; Hosenträger für Her- ren; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar- Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; Jogging- Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Kappen für Wasser- polo; Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Khakis [Bekleidung]; Kleidung für den Freizeitbereich; Kniewärmer [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen [Beklei- dung]; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Korsetts [Beklei- dungsstücke, Miederwaren]; Kragen [Bekleidung]; Kurze Hosen; Kutten [Beklei- dung]; Lange Jacken; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Legere Hosen; Leggings - 4 - [Hosen]; Lichtreflektierende Jacken; Manschetten [Bekleidung]; Muffe [Kleidungs- stücke]; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme; Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Ohrenbänder [Bekleidungsstücke]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Papierhüte [Bekleidung]; Papierhüte zur Verwendung als Bekleidungsstücke; Partyhüte [Bekleidungsstücke]; Pelze [Bekleidung]; Pelz- mäntel und -jacken; Polohemden [Bekleidung]; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Rah- men für Schuhe; Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby- Schuhe; Safari-Jacken; Schals [Bekleidungsstücke]; Schirme für Mützen; Schleier [Bekleidung]; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Damen; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschluss- streifen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schuhe oder Sandalen aus Espartogräsern; Schuhe zum Bergwandern; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Schuh- sohlen für Reparaturen von Schuhen; Schuhwaren für den Sport; Schuhwaren, nicht für den Sport; Schultertücher [Bekleidung]; Schutzelemente aus Metall für Schuhe und Stiefel; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweißbänder [Bekleidung]; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Shorts [Bekleidung]; Skimas- ken [Bekleidung]; Snowboard-Schuhe; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Sport- BHs; Sportbekleidung; Sportbekleidung [ausgenommen Golfhandschuhe]; Sportbe- kleidungsstücke; Sporthemden; Sporthemden mit kurzen Armen; Sporthosen; Sportjacken; Sportkappen und -hüte; Sportkleidung; Sportmützen; Sportschuhe; Sportschuhe [Halbschuhe]; Sportsocken; Sporttrikots; Sporttrikots und Kniehosen für den Sport; Sportuniformen; Sportunterhemden; Steppjacken [Bekleidungs- stücke]; Stirnbänder [Bekleidung]; Stollen für Fußballschuhe; Stollen zur Befesti- gung an Sportschuhen; Strumpfhosen für Sportler; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Togen [Bekleidungsstücke]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungs- stücke]; Traditionelle japanische Kleidung; Träger für Büstenhalter [Teil der Beklei- dung]; Tutus [Ballettröckchen]; Tücher [Bekleidungsstücke]; Unterhöschen [Beklei- dung]; Vorderkappen für Schuhe; Warm-Up-Jacken; Wasserabweisende Beklei- dungsstücke; Wasserfeste Hosen; Wasserfeste Jacken; Weite Sportpullover - 5 - [Sweatshirts]; Weiße Bekleidung für Köche; Wetterfeste Jacken; Wetterfeste Klei- dung; Wickelgamaschen und Gamaschen [Bekleidung]; Wickeltücher [Bekleidung]; Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende Beklei- dungsstücke; Yoga-Schuhe; Zungen für Schuhe und Stiefel; Zwickel [Beklei- dungsteile]; Zwickel für Badeanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Fußlinge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Gymnastikanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strumpfhosen [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strümpfe [Bekleidungsteile]; Zwickel für Unterwäsche [Bekleidungsteile]; Zwischensohlen für Schuhe; Über Bekleidungs- stücken getragene koreanische Outdoor-Jacken [Magoja]; Überhöschen [Beklei- dungsstücke]; Überzieher [Bekleidung]; Überziehhosen zum Schutz darunterliegen- der Bekleidung; Klasse 28: Action-Figuren [Spielzeug oder Spielsachen]; Action-Spielfiguren; Ac- tion-Spielzeug; Action-Spielzeugfiguren; Adapter für Ballpumpen; Aerosolbetrie- bene Gewehre [Spielzeug]; American-Football-Bälle; Angepasste Hüllen für Sport- artikel; Angepasste Taschen für Sportartikel; Angepasste Taschen für Sportgeräte; Angepasste Tragetaschen für Sportartikel; Angepasste Tragetaschen für Sportge- räte; Armbrüste [Sportgeräte]; Armpolster für den Sport; Armschutz [Sportartikel]; Aufblasbare Bälle für den Sport; Aufblasbare Schwimmbecken [Spielwaren]; Auf- blasbare Schwimmbecken für die Freizeit [Spielzeug]; Aufblasbare Spielzeugboote; Aufblasbares Spielzeug; Aufblasbares Spielzeug aus dünnem Gummi; Aufblasba- res Spielzeug in Form von Luftfahrzeugen; Aufblasbares Spielzeug zum Aufsitzen; Aufsitzfahrzeuge für Kinder [Spielzeug]; Ausgestopfte Spielsachen; Ausgestopfte Spielzeugbären; Ausrüstungen für das Rugby-Spiel; Ausrüstungen für das Shogi- Spiel [japanisches Schach]; Autarke Spielautomaten mit Videoausgabe; Automati- sche münzbetätigte Spiele; Backgammon-Spiele; Ballfangspiele; Ballhalter; Ballhalter [Sportartikel]; Ballmaschinen für den Tennissport; Ballnetze; Ballons; Ballpumpen; Ballspielnetze; Ballwurfmaschinen; Baseball-Bälle; Baseball-Bälle [nicht weich]; Batteriebetriebene ferngesteuerte Spielzeugfahrzeuge; Batteriebetriebenes Action-Spielzeug; Batteriebetriebenes Spielzeug; Bauklötze [Spielwaren]; Baukästen [Spielwaren]; Bausätze für kunstgewerbliches Spielzeug; - 6 - Bausätze für maßstabsgerechte Spielzeugmodelle; Bausätze für Spielzeug- Modellautos; Bausätze für Spielzeugmodelle; Befestigungen für Schulterpolster für Sportler; Behältnisse für Spielezubehör; Behältnisse für Spielzeugautos; Beingewichte [Sportartikel]; Beingewichte für Sportler; Beinschützer für Sportler; Beinschützer für Sportspiele; Bekleidung für Spielzeug; Bekleidungsstücke für Spielzeugfiguren; Biegsames Spielzeug; Boccia-Bälle; Bogensehnen [Sportartikel]; Boule-Spiele; Bouncer [Spielbälle]; Briefkästen als Spielzeug; Brustschutz für Sportler; Brücken für Poolbillard [Spielausrüstungen]; Bälle als Sportgeräte; Bälle für American Football; Bälle für den Sport; Bälle für Handübungen zum Stressabbau; Bälle für Paddleball; Bälle für Racketsportarten; Bälle für Softtennis; Bälle für Spiele; Bälle für Sportspiele; Bälle zum Fußballspielen; Bälle zum Rugbyspielen; Bälle zum Volleyballspielen; Bänder, speziell für Rhythmische Sportgymnastik; Bänke für Sportzwecke; Dame [Spiel]; Damebretter [Spiele]; Damespiele [Spielwaren]; Dart-Spiele; Dreiräder [Spielzeug]; Drohnen [Spielwaren]; Einbruchalarmvorrichtungen als Spielzeug; Elastische Schulterpolster für Sportler; Elektrisches Action-Spielzeug; Elektronisch betätigte Spielzeugfahrzeuge; Elektro- nische ferngesteuerte Spielfahrzeuge; Elektronische Spielautomaten für Spielhallen [münz- oder jetonbetätigte Apparate]; Elektronische Spielautomaten mit Flüssigkris- tallanzeige; Elektronische Spiele; Elektronische Spiele, ausgenommen solche zur ausschließlichen Verwendung mit Fernsehapparaten; Elektronische Spielfahr- zeuge; Elektronische Spielzeugmotorfahrzeuge; Elektronische Ziele für Spiele; Elektronische Ziele für Spiele und Sport; Elektronisches Action-Spielzeug; Elektro- nisches ferngesteuertes Spielzeug; Elektronisches Spielzeug; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Ellbogenschützer für das Fahrradfahren [Sportartikel]; Ellenbogen- schützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Entwicklungsförderndes Spielzeug für Kleinkinder; Fahrbahnattrappen für Spielzeugautos; Fahrbahnen für Spielzeug- autos; Farbkugelpistolen [Sportartikel]; Faustschutz [Sportartikel]; Faustschützer [Sportartikel]; Ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Ferngesteuerte Spielzeug- Modellfahrzeuge; Ferngesteuerte Spielzeugfahrzeuge; Ferngesteuerte Spielzeugflugkörper; Ferngesteuertes Spielzeug; Fingerabdrucksets als Spielzeug; Fitness- und Trainingsgeräte; Fitnessgeräte zur Verwendung in Innenräumen; - 7 - Flipperautomaten [Spielzeug]; Flugzeuge zum Spielen; Funkferngesteuertes Spielzeug; Funkgesteuerte, kleine Luftziele für den Sport; Futterale für Sportschläger; Fußballhandschuhe; Fußballtore; Fußbälle; Geldbetätigte Spielautomaten; Geldbetätigte Spielautomaten [Maschinen]; Geldscheinbetätigte Spielgeräte; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze; Geräte für Spiele; Ge- räuschmachendes Spielzeug; Gesichtsmasken für Sportler; Gewichthebergürtel [Sportartikel]; Girdles für American Football [Hosen mit integrierten Schutzpolste- rungen]; Go-Spielbretter; Go-Spiele; Go- Spielsteine; Griffbänder für Sportschläger; Griffe für Sportschläger; Griffe von Sportartikeln; Gürtel für Gewichtheber [Sportar- tikel]; Gürtel zum Gewichtheben [Sportartikel]; Halfter für Spielzeuggewehre; Hand- gelenkschützer für Sportler; Handgeräte zum Spielen von Videospielen; Handkon- solen zum Spielen elektronischer Spiele; Handschoner für Sportler; Handschuhe [Zubehör für Spiele]; Handschuhe für Sportspiele; Handschützer für Sportzwecke; Handwerkzeuge als Spielzeug; Harpunen für Harpunengewehre [Sportartikel]; Har- punengewehre [Sportartikel]; Harpunengewehre zum Speerfischen [Sporttauchaus- rüstung]; Hochsitze [Sportartikel]; Holzspielsteine für das Shogi-Spiel [Koma]; Hori- zontale Flipperspielgeräte [Korinto-Spielgeräte]; Hüllen für Sportschläger; Hürden [Sportartikel]; Hürden für Sportzwecke; Hüte für Spielzeug; Imitationen kosmeti- scher Präparate als Spielzeug; Imitationen von Körperpflegemitteln als Spielzeug; Imitationen von Toiletteartikeln als Spielzeug; Jagdverstecke [Sportartikel]; Japani- sche Spielkarten; Japanische Spielkarten [Hanafuda]; Japanische Spielkarten [Uta- garuta]; Japanisches Schach [Shogi-Spiele]; Jetons für Spiele; Jo-Jo-Spiele; Jo-Jo- Spielzeug; Karuta-Spielkarten [japanisches Kartenspiel]; Kassettenabspielgeräte als Spielzeug; Katapulte [Sportartikel]; Kaufmannsläden als Spielzeug; Kegel [Spiel]; Kehlkopfschützer für Sportler; Kindertische mit integriertem Spielzeug; Kleine Spielkugeln; Kletter-Rutschen als Spielgeräte; Klettergerüste [Spielgerät]; Klettergerüste [Spielplatzgeräte]; Klettergerüste [Spielsachen]; Klettergurte [Sport- artikel]; Knallkapseln für Spielzeugpistolen; Kniepolster für Sportler; Knieschützer [Sportartikel]; Knieschützer für Fußballer; Knieschützer für Sportler; Knieschützer zum Skateboardfahren [Sportartikel]; Knochennachbildungen als Spielzeug für - 8 - Hunde; Kopfschutz für Ballfänger; Koreanische Spielkarten [Hwatoo]; Kreisel [Spiel- waren]; Kunststoffeimer [Spielzeug]; Kunststoffmodell-Bausätze zum Bau von Spielzeugfahrzeugen; Köcher für Sportgeräte; Körperschutzausstattung für Sport- ler; Künstliche Fingernägel [Spielzeug]; Lacrosse-Balltaschen; Lacrosse-Bälle; LED-Leuchtstäbe [Spielzeug]; Luftballons [Spielwaren]; Luftkammern für Bälle; Luft- pistolen [Spielzeug]; Mah-Jong-Spiele; Manuell betätigte Fitnessgeräte; Masken [Spielzeug]; Masken als Spielzeug; Maßstabgerechte Spielzeugmodelle; Maßstabs- gerechte Automodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Gebäudemodelle [Spiel- zeug]; Maßstabsgerechte Häusermodelle [Spielzeug]; Maßstabsgerechte Modell- Fahrzeuge [Spielsachen]; Maßstabsgerechte Modellfahrzeuge [Spielzeug]; Mecha- nische Bonbonspender als Spielzeug; Mechanische Spiele; Mechanisches Action- Spielzeug; Menschliche Figuren als Spielzeug; Miniaturautomodelle [Spielzeug]; Miniaturen zum Spielen; Miniaturmodellboote als Spielzeug; Miniaturnachbildungen von Fußballbekleidung; Mit einem Flüssigkristalldisplay ausgestatteten Spielgeräte; Mit Körner gefülltes Spielzeug; Miteinander verbindbare Spielbausteine; Mobiles [Spielwaren]; Mobiles für Kinderbetten [Spielwaren]; Modellautos [Spielzeug]; Mo- dellbaukästen für Spielzeugfiguren; Modellbausätze [Spielwaren]; Modelleisen- bahn-Sets [Spielsachen]; Modellierte Spielzeugfiguren aus Kunststoff; Modellthea- ter als Spielzeug; Motorisierte Spielfahrzeuge zum Aufsitzen; Munition für Farbku- gelpistolen [Sportzubehör]; Murmeln zum Spielen; Musik-Spielzeug; Musikdosen als Spielzeug; Münzbetätigte elektronische Spielautomaten; Münzbetätigte Spielau- tomaten; Münzbetätigte Spiele; Münzbetätigte Spielgeräte; Münzbetätigte Video- Spielautomaten; Münzbetätigte Videospielautomaten für Spielhallen; Netze [Sport- artikel]; Netze für Ballsportarten; Netze für Fußballtore; Netze für Sportzwecke; Netze für Tore; Pachinko-Spielautomaten; Partyartikel in Form kleiner Spielsachen; Pedalbetriebene Spielzeugfahrzeuge; Pfeifen [Spielzeug]; Pflanzen als Spielzeug; Pfosten für Tennisnetze [Sportausrüstungen]; Pistolen [Spielwaren]; Pistolen zum Spielen; Plattform-Tennis-Bälle; Polster für Feldhockey-Torwarte; Polster für Sport- ler; Poolbillardbande [Spielausrüstung]; Positionierbare Spielzeugfiguren; Protekto- ren für Schultern und Ellbogen [Sportartikel]; Punching-Bälle [für das Boxtraining]; Puppen [Spielwaren]; Puppen zum Spielen; Putter [Sportgeräte]; Puttingfahnen - 9 - [Sportartikel]; Racketball-Bälle; Raketen-Spielzeugmodelle; Reifen für rhythmische Sportgymnasik; Ringe für den Sport; Roller [Spielzeug]; Rutschen [Spielplatzge- räte]; Rutschhemmende Harzsprays für Sportler; Rutschschlitten [Spielzeug]; Räder für Spielfahrzeuge; Saiten für Sportschläger; Saitenbespannung für Sportschläger; Sandkästen [Spielplatzausrüstung]; Sandkästen [Sportartikel]; Sandkästen für Spielzwecke; Schaukeln [Spielplatzgeräte]; Schaukeln [Spielzeug]; Scherzartikel [Spielsachen]; Schienbeinpolster [Sportartikel]; Schienbeinpolster für Sportler; Schienbeinpolster für Sportzwecke; Schienbeinschoner zum Fußballspielen; Schienbeinschutz [Sportartikel]; Schienbeinschützer [Sportartikel]; Schienbein- schützer für Sportler; Schleudern [Sportartikel]; Schlitten [Spielsachen]; Schlitten [Sportartikel]; Schläger [Sportartikel]; Schlägerhandschuhe [Spielzubehör]; Schnee- schlitten [Spielsachen]; Schulterpolsterschnüre für Sportler; Schulterschutz für Sportler; Schutzfolien für Bildschirme für tragbare Spiele; Schutzhüllen für Sport- schläger; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Schutzpolster für Sportler; Schwimm- becken [Spielwaren]; Schwimmreifen für Spielzwecke; Segelflugzeuge [Spielzeug]; Seifenblasen [Spielzeug]; Shogi-Spielbretter; Shove-ha'penny-Spiele [Geschick- lichkeitsspiele]; Sliotar [Bälle]; Softball-Bälle; Softball-Bällspiele; Speere [Sportplatz- artikel]; Speere für den Sport; Spender für Kaugummistreifen als Spielzeug; Speziell angepasste Pumpen für Spielbälle; Spielausrüstungen für Bingo; Spielautomaten; Spielautomaten [Glücksspielautomaten]; Spielautomaten [Maschinen]; Spielauto- maten [Unterhaltungsautomaten]; Spielautomaten für Spielhallen; Spielautomaten mit Videoausgabe zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Spielballons; Spielbau- steine; Spielbausteine aus Holz; Spielbretter für Sammelkartenspiele; Spielbälle; Spielchips; Spieldosen als Spielzeug; Spiele; Spiele für Rollenspiele; Spiele für Spielhallen; Spiele mit Bezug zu fiktiven Figuren; Spiele zur Verwendung mit Fern- sehapparaten; Spieleisenbahnen; Spielfahrzeuge zum Aufsitzen; Spielfahrzeugmo- delle; Spielfiguren; Spielfiguren [Spielzeug]; Spielflugzeuge; Spielgebäude für Kinder; Spielgeld; Spielgeräte für Kinderspielplätze; Spielgeräte für Kindertages- stätten; Spielhäuser; Spielkarten; Spielkarten und Kartenspiele; Spielkartenetuis; Spielkartenhüllen; Spielkartenmischmaschinen; Spielkonsolen; Spielkosmetika für - 10 - Kinder; Spielkugeln; Spielkugeln [klein]; Spiellebensmittel; Spielmannsstäbe; Spiel- marken für Roulette; Spielmarken und Würfel [Spielausrüstungen]; Spielmarken zum Pokern; Spielmatten mit Kleinkindspielzeug; Spielmatten mit Kleinkindspiel- zeug [Spielzeug]; Spielmatten zur Verwendung mit Spielzeugautos; Spielmatten zur Verwendung mit Spielzeugautos [Spielzeug]; Spielpfeifen; Spielplatzbälle; Spiel- platzgeräte; Spielplatzgeräte aus Holz; Spielplatzgeräte aus Kunststoff; Spielplatz- geräte aus Metall; Spielrutschbahnen; Spielsachen; Spielsachen für Babys; Spiel- sachen für Kinder; Spielsachen für Kleinkinder; Spielschläger; Spielsets für Puppen; Spielsportschläger; Spielsteine für das Damespiel; Spielsteintöpfe für das Go-Spiel [Goke-Töpfe]; Spielstäbe; Spielsätze aus Action-Figuren; Spieltische; Spieltische für Tischfußball; Spieltunnel; Spielwaren für Kleinkinder; Spielwaren, Spiele, Spielzeug und Kuriositäten; Spielwürfel; Spielzelte; Spielzelte für Innenräume; Spielzeug; Spielzeug aus Bambus; Spielzeug aus Gummi; Spielzeug aus Holz; Spielzeug aus Kunststoff; Spielzeug aus Metall; Spielzeug für Babys; Spielzeug für das Kinderbett; Spielzeug für die Badewanne; Spielzeug für Haustiere; Spielzeug für Hunde; Spielzeug für Katzen; Spielzeug für Kinder; Spielzeug für Tiere; Spielzeug für Vögel; Spielzeug in Form von Nachbildungen von Alltagsgegenständen, die von Erwachsenen benutzt werden; Spielzeug mit integrierten Sparbüchsen; Spielzeug und Spiele für Haustiere; Spielzeug und Spielsachen für Haustiere; Spielzeug und Spielwaren für Haustiere; Spielzeug zum Aufsitzen; Spielzeug zum Boxen; Spielzeug zum Hüpfen; Spielzeug zum Sandspielen; Spielzeug zum Schaukeln; Spielzeug zum Schieben; Spielzeug zum Verkauf als Set; Spielzeug zum Zaubern; Spielzeug zum Ziehen; Spielzeug zur Verwendung in Schwimmbecken; Spielzeug, als Satz verkauft; Spielzeug-Backfor- men; Spielzeug-Bankautomaten; Spielzeug-Baukästen; Spielzeug-Bausets; Spiel- zeug-Benzinzapfsäulen; Spielzeug-Campingausrüstung; Spielzeug-Ferngläser; Spielzeug-Feuerwerksartikel; Spielzeug-Garagen; Spielzeug-Gartengerätesets; Spielzeug-Geschirr; Spielzeug-Haushaltsgeräte; Spielzeug-Kaugummiautomaten; Spielzeug-Kinderwagen; Spielzeug-Kosmetikkoffer; Spielzeug-Modellbausätze; Spielzeug-Musikdosen; Spielzeug-Musikinstrumente; Spielzeug-Ninjawaffen; Spielzeug-Nunchakus; Spielzeug-Nähsets; Spielzeug-Periskope; Spielzeug- - 11 - Puzzles; Spielzeug-Raketen; Spielzeug-Rennbahnen; Spielzeug-Roller-Skates; Spielzeug-Schmetterlingsnetze; Spielzeug-Schmuck; Spielzeug-Sets; Spielzeug- Spieldosen; Spielzeug-Sportgeräte; Spielzeug-Sprechfunkgeräte; Spielzeug- Supermarktkassen; Spielzeug-Tankstellen; Spielzeug-Teegeschirr; Spielzeug- Trainingsgeräte; Spielzeug-Verkehrsleitgeräte; Spielzeug-Werkzeuge; Spielzeug- Werkzeugsätze; Spielzeug-Xylophone; Spielzeugautos; Spielzeugballons; Spielzeugbausteine zum Zusammenstecken; Spielzeugbausteine-Sets; Spielzeugbauteile; Spielzeugblumen; Spielzeugboote; Spielzeugbrillen mit Prismen; Spielzeugbroschen; Spielzeugburgen; Spielzeugbälle; Spielzeugchristbäume; Spielzeugcomputer [nicht funktionsfähig]; Spielzeuge [me- chanische]; Spielzeuge für Haustiere; Spielzeugeimer; Spielzeugeimer und -spaten; Spielzeugeisenbahn-Sets; Spielzeugfahrräder; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugfahr- zeuge mit umwandelbaren Teilen; Spielzeugfahrzeuge zum Aufsitzen für Kinder; Spielzeugfahrzeuge zum Einsteigen; Spielzeugfiguren; Spielzeugfiguren aus Gummi; Spielzeugfiguren aus Kunststoff; Spielzeugfiguren zum Sammeln; Spiel- zeugfiguren, die verschiedene Formen annehmen können; Spielzeugfigurinen; Spielzeugfische; Spielzeugflugzeuge; Spielzeuggebäude; Spielzeuggewehre; Spielzeuggitarren; Spielzeugglockenspiele; Spielzeughalfter; Spielzeugharmoni- kas; Spielzeughunde; Spielzeughupen; Spielzeughäuser; Spielzeugkameras [nicht zum Fotografieren geeignet]; Spielzeugkarussells; Spielzeugklaviere; Spielzeug- kosmetika [nicht für kosmetische Zwecke nutzbar]; Spielzeuglampen; Spielzeuglas- ter; Spielzeuglastwagen; Spielzeuglebensmittel; Spielzeugluftfahrzeuge; Spiel- zeugmikrophone; Spielzeugmodellautos; Spielzeugmodellbausätze; Spielzeugmo- delle; Spielzeugmodelle aus Kunststoff; Spielzeugmöbel; Spielzeugpfeifen; Spiel- zeugpfeile; Spielzeugpfeile und -bögen; Spielzeugpistolen mit Zündplättchen; Spiel- zeugplattenspieler; Spielzeugprojektoren; Spielzeugpuppen; Spielzeugrasseln; Spielzeugreifen-Sets; Spielzeugroboter; Spielzeugrüstung; Spielzeugschneeku- geln; Spielzeugschubkarren; Spielzeugschwerter; Spielzeugsegler; Spielzeugseil- bahnen; Spielzeugsets; Spielzeugsets zum Drucken; Spielzeugsteine zum Zusam- menstecken; Spielzeugszubehör für Action-Figuren; Spielzeugtelefone; Spielzeug- tiere; Spielzeugtiere mit Motorantrieb; Spielzeugtretfahrzeuge; Spielzeugtrompeten; - 12 - Spielzeuguhren und -armbanduhren; Spielzeugvögel; Spielzeugwaffen; Spielzeug- wagons; Spielzeugwindräder; Spielzeugzelte; Sportartikel und -ausrüstungen; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Sportball; Sportball- spiele; Sportbälle; Sportbögen; Sportgeräte; Sportschläger; Sportschläger zum Tennisspielen; Sportspiele; Sporttrainingsgeräte; Sprechendes Spielzeug; Sprung- bretter für den Sport; Sprungstäbe [Sportausrüstung]; Startblöcke [für den Sport]; Startblöcke für den Sport; Startblöcke für Sportveranstaltungen; Startvorrichtungen für Spielzeugflugzeuge; Steinschleudern [Sportartikel]; Steuergeräte für Spielkon- solen; Steuergeräte für Spielzeug; Stoff-Spielzeugtiere; Stoßdämpfende Polster zum Schutz vor Verletzungen [Sportartikel]; Synthetische Saiten für Sportschläger; Tally Balls für Billard; Tarnschilde [Sportartikel]; Tarnschirm [Sportartikel]; Tarnver- steck für die Entenjagd [Sportartikel]; Tarotkarten [Spielkarten]; Tiefschutz für Män- ner [Sportartikel]; Tiefschutz-Suspensorien [Sportartikel]; Tiernachbildungen als Spielsachen; Tontaubenkatapult [Sportartikel]; Torpfosten; Tragbare Spiele mit LCD-Display; Trampolins [Sportartikel]; Turn- und Sportartikel; Turnböcke [Sportge- räte]; Uhren- und Armbanduhren als Spielzeug; Verkleinerte Fußbälle; Verkleinerte Torpfosten; Videospielgeräte für Spielhallen; Vierrädrige Kinderfahrzeuge [Spiel- zeug]; Wassergewehre [Spielzeug]; Wasserpistolen [Spielwaren]; Wasserskizug- seile [Sportartikel]; Wurfscheiben [Sportartikel]; Yoga-Bälle; Ziele für Sportzwecke; Klasse 41: Ausbildung im Bereich der körperlichen Fitness; Ausbildung im Fitness- Bereich; Ausbildung im Sportbereich; Ausbildung in Bezug auf Sport; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Sportlehrern; Ausbildung von Sportlern; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistun- gen im Bereich Sport; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Ausstel- lungsdienstleistungen für Unterhaltungszwecke; Ballettaufführungen; Ballettunter- richt; Beratung in Bezug auf die Organisation von Sportveranstaltungen; Beratung in Bezug auf körperliche Fitness; Beratung in Bezug auf Sporterziehung; Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Beratung über Unterhaltung; Beratung über Unterhal- tungsveranstaltungen; Beratung über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Beratungs- dienstleistungen im Bereich Unterhaltung; Bereitstellen von Online-Informationen in - 13 - Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereit- stellen von Sportanlagen; Bereitstellung von Sporteinrichtungen; Beschaffung von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen; Betreuungsdienstleistungen für sportliche Aktivitäten; Betrieb einer Sportstätte; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb ei- nes Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Be- trieb eines Fitnesszentrums; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungs- zwecken; Betrieb eines Kindergartens [Erziehung oder Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb ei- nes Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Sommercamps [Unterhaltung und Er- ziehung]; Betrieb von Ballettschulen; Betrieb von Casinos [Unterhaltung]; Betrieb von Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb von Fitnessanlagen; Betrieb von Fit- nessclubs; Betrieb von Fitnessclubs [Training]; Betrieb von Fitnesseinrichtungen; Betrieb von Fitnesszentren; Betrieb von Klubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Betrieb von Sport-Trainingseinrichtungen; Be- trieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Sportclubs; Betrieb von Sporteinrichtungen; Betrieb von Sporteinrichtungen für Eiskunstlauf- und Eis- schnelllaufwettbewerben; Betrieb von Sporthallen; Betrieb von Sportvereinen; Be- trieb von Unterhaltungsclubs; Betrieb von Unterhaltungsklubs; Betrieb von Unter- haltungszentren; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Buchung von Fit- nesseinrichtungen; Buchung von prominenten Sportlern für Veranstaltungen [Dienstleistungen eines Veranstalters]; Buchung von Sitzplätzen für Shows und Sportveranstaltungen; Buchungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Computerge- stützter Sportunterricht; Darbietung von leichten Unterhaltungsproduktionen; Dar- bietung von Live-Unterhaltung; Dekorieren mit Ballons [Partyplanung]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Veranstaltung von Fußball-Totospielen; Dienstleistungen der Radio- und TV-Unterhaltung; Dienst- leistungen der Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Dienstleistungen einer Unter- haltungsagentur; Dienstleistungen eines Fitnesszentrums; Dienstleistungen eines Gesellschaftsclubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen eines Jagdaufsehers [Sport]; Dienstleistungen eines Klubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen eines Schiedsrich- - 14 - ters bei Sportveranstaltungen; Dienstleistungen eines Schiedsrichters bei Sport- wettkämpfen; Dienstleistungen eines Sportklubs; Dienstleistungen eines Wett- kampfrichters bei Sportveranstaltungen; Dienstleistungen für Sportveranstaltungen, Sport- und Leichtathletikwettbewerbe und Preisverleihungen; Dienstleistungen im Bereich der interaktiven Unterhaltung; Dienstleistungen im Bereich des Sportunter- richts; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Dienstleistungen im Bereich Sporterziehung; Dienstleistungen im Rahmen von Sportcamps; Dienstleistungen im Sport; Dienstleistungen in Bezug auf die Veranstaltung von Fußball-Totospielen; Dienstleistungen von Clowns [Unterhaltung]; Dienstleistungen von Fitness-Studios im Bereich Krafttraining; Dienstleistungen von Fitnessklubs; Dienstleistungen von Fitnessklubs und Turnhallen; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistun- gen von Nachtklubs [Unterhaltung]; Dienstleistungen von Planetarien [Unterhaltung und Bildung]; Dienstleistungen von Sportcamps; Dienstleistungen von Sport- parkeinrichtungen; Dienstleistungen von Sportparks; Dienstleistungen von Sport- veranstaltungen eines Country-Klubs; Durchführen von Trainingseinheiten betref- fend der körperlichen Fitness; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele ein- schließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele über das Internet; Durchführung und Organisation von Sport- veranstaltungen; Durchführung von audiovisuellen Präsentationen zu Unterhal- tungszwecken; Durchführung von Ausstellungen für Unterhaltungszwecke; Durch- führung von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Ballettkur- sen; Durchführung von Ballettunterricht; Durchführung von Fitness-Lehrgängen; Durchführung von Fitness-Schulungen; Durchführung von Fitness-Training; Durch- führung von Fitnesskursen; Durchführung von Fitnessschulungsprogrammen; Durchführung von Fitnesstrainingseinheiten; Durchführung von Interviews mit zeit- genössischen Persönlichkeiten zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Live- Unterhaltungsveranstaltungen von Musikgruppen; Durchführung von Live-Veran- staltungen zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Schulungen im Bereich Fit- ness; Durchführung von Schulungen im Fitnessbereich; Durchführung von Spielen - 15 - zu Unterhaltungszwecken; Durchführung von Sport-Lehrgängen; Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Durchführung von Sportschulun- gen; Durchführung von Sporttrainingseinheiten; Durchführung von Sportveranstal- tungen; Durchführung von Sportveranstaltungen für einen Film; Durchführung von Sportwettbewerben und Sportveranstaltungen; Durchführung von Sportwettkampf- veranstaltungen; Durchführung von Sportwettkämpfen; Durchführung von Sport- wettspielen; Durchführung von Unterhaltungsausstellungen während Zaubervorfüh- rungen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Durchführung von Unter- haltungsveranstaltungen für Geburtstagsfeiern; Durchführung von Unterhaltungs- veranstaltungen für soziale Zwecke; Durchführung von Wanderungen [Unterhal- tung]; Durchführung von Weinproben [Unterhaltungsdienstleistungen]; Durchfüh- rungen von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; Eintrittskartenvorver- kauf [Unterhaltung]; Einweisung [Ausbildung] in das Golfspielen und dazugehörige Fitness-Übungen; Entwicklung von Spezialeffekten für Unterhaltungszwecke; Ent- wicklung von Theaterstücken zu Unterhaltungs- oder Ausbildungszwecken; Erstel- len von Informationssendungen zu neuen Entwicklungen für das Kino [Unterhal- tung; Erstellen von Unterhaltungsprogrammen für das Kino; Erteilen von Auskünften auf dem Gebiet der Unterhaltung über ein weltweites Computernetz; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sport; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sportarten; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Sporterziehung; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung über Computernetze; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Unterhaltungsdienstleistungen; Erteilen von Auskünften zu Rennpferden [Sportver- anstaltung]; Erteilen von Auskünften zu Sportergebnissen; Erteilen von Auskünften zu Unterhaltungsdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen; Erteilen von Auskünften über Karten für Unterhaltungsveran- staltungen; Erteilen von Auskünften über Unterhaltung; Erteilen von Sportauskünf- ten über telefonisch aufgezeichnete Nachrichten; Erteilen von telefonischen Aus- künften in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhal- tung, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Ertei- lung von Auskünften und Beratung in Bezug auf Unterhaltung; Erteilung von Aus- künften zu Unterhaltungsveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank - 16 - oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Auskünften über Gesundheitserzie- hung und Fitness; Ferienbetreuung [Unterhaltung, Erziehung]; Feste (Organisation von Festen) zur Unterhaltung; Fitness-Beratung; Fitness-Unterricht; Fitnessausbil- dung; Fitnesstraining; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Freizeitdienstleis- tungen in Bezug auf Wanderungen [Unterhaltung]; Fußballunterricht; Gästebetreu- ung [Unterhaltung]; Handicapdienste bei Sportveranstaltungen, nämlich Dienstleis- tungen eines Wettbüros; Individuelles Coaching im Bereich Ballett; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Informationen über Veranstaltungen im Be- reich Unterhaltung; Interaktive Unterhaltung; Kinder-Unterhaltung; Kulturelle und sportliche Aktivitäten; Körperliches Fitnesstraining; Lichttechnische Produktionen für Unterhaltungszwecke; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Live-Unterhaltung; Live-Unterhaltungsdienstleistungen; Live-Unterhaltungsproduktion; Musikalische Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Musikalische Unterhaltung durch Gesangs- gruppen; Musikalische Unterhaltung durch Instrumentalgruppen; Online-Ticketbu- chungsdienste für Unterhaltungszwecke; Online-Unterhaltung; Online-Unterhal- tungsdienstleistungen; Organisation der Unterhaltung für Hochzeitsfeiern; Organi- sation sportlicher Wettkämpfe; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Durchführung von Bällen; Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Durchfüh- rung von Wettbewerben [Unterricht oder Unterhaltung]; Organisation und Präsenta- tion von Unterhaltungsdienstleistungen in Bezug auf Lebensart und Mode; Organi- sation von Aktivitäten sportlicher und kultureller Art; Organisation von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Darbietungen zu Unterhaltungszwe- cken; Organisation von Festen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Fest- spielen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Fußballspielen; Organisation von Fußballspielen [Event]; Organisation von Fußballveranstaltungen; Organisation von Fußballwettbewerben; Organisation von Gemeindeveranstaltungen im Sport- und Kulturbereich; Organisation von Konferenzen im Bereich Unterhaltung; Organisation von kulturellen und sportlichen Aktivitäten; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von musikalischer Unterhaltung; Organisation von Partys [Unterhaltung]; Organisation von Seminaren - 17 - im Bereich Unterhaltung; Organisation von Shows [Unterhaltung]; Organisation von Shows zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Sportangelwettkämpfen; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Sportentschei- dungsveranstaltungen; Organisation von sportlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit Bodybuilding; Organisation von sportlichen Aktivitäten und Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen; Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben; Organisation von sportlichen Wettbewerben; Organisation von sportlichen Wettbewerben und Sportveranstaltungen; Organisation von sportlichen Wettkämpfen; Organisation von sportlichen Wett- kämpfen und Sportveranstaltungen; Organisation von Sportveranstaltungen; Orga- nisation von Sportveranstaltungen [Fußball]; Organisation von Sportveranstaltun- gen und -wettbewerben; Organisation von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen; Organisation von Sportveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben; Organisa- tion von Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen; Organisation von Sportver- anstaltungen, Wettkämpfen und Sportturnieren; Organisation von Sportwettbewer- ben; Organisation von Sportwettbewerben und Sportveranstaltungen; Organisation von Sportwettkämpfen; Organisation von Sportwettkämpfen und Reitwettbewerben; Organisation von Sportwettkämpfen und Sportveranstaltungen; Organisation von Tagungen im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Tagungen zu Unterhal- tungszwecken; Organisation von Telefon-Wettspielen [Unterhaltung]; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Or- ganisation von Unterhaltung; Organisation von Unterhaltungs- und kulturellen Ver- anstaltungen; Organisation von Unterhaltungsbewerben; Organisation von Unter- haltungsdienstleistungen; Organisation von Unterhaltungskonkurrenzbewerben; Organisation von Unterhaltungsshows; Organisation von Unterhaltungsshows und Musikunterhaltung; Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Organisation von Unterhaltungswettbewerbsver- anstaltungen; Organisation von Unterhaltungswettstreitveranstaltungen; Organisa- tion von Veranstaltungen für kulturelle, Unterhaltungs- und sportliche Zwecke; Or- ganisation von Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken; Organisation von Vor- - 18 - stellungen für Unterhaltungszwecke; Organisation von Vorstellungen zur Unterhal- tung; Organisation von Wettbewerben [Erziehung oder Unterhaltung]; Organisation von Wettbewerben [Unterhaltung]; Organisation von Wettbewerben im Bereich der Unterhaltung; Organisation von Wettbewerben zu Unterhaltungszwecken; Organi- sation von Wettkämpfen [Sport]; Organisation von Wettkämpfen im sportlichen Be- reich; Party-Planung [Unterhaltung]; Pausenunterhaltung bei Sportveranstaltungen; Per Telefon bereitgestellte Unterhaltung; Physisches Fitnesstraining; Platzreservie- rung für Unterhaltungsveranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsver- anstaltungen; Populäre Unterhaltung; Produktion von Fernseh-Sportveranstaltun- gen; Produktion von Filmen [Unterhaltung]; Produktion von Filmen zu Unterhal- tungszwecken; Produktion von Filmen über Fußballverbands-Aspekte; Produktion von Filmen, die der Unterhaltung dienen; Produktion von Live-Fernsehsendungen für Unterhaltungszwecke; Produktion von Live-Unterhaltung; Produktion von Live- Unterhaltungssendungen; Produktion von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Pro- duktion von Nachrichtensendungen im Fernsehen [Unterhaltung]; Produktion von Spielfilmen [Unterhaltung]; Produktion von Sportveranstaltungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Videofilmen; Produktion von Unterhaltungsfilmen; Produktion von Unterhal- tungsfilmen für das Kino; Produktion von Unterhaltungsshows mit Gesangsdarbie- tungen; Produktion von Unterhaltungsshows mit Tänzern; Produktion von Unterhal- tungsshows mit Tänzern und Sängern; Radio- und TV-Unterhaltung; Reservierung von Eintrittskarten für Unterhaltungsveranstaltungen; Reservierung von Sportein- richtungen; Reservierung von Unterhaltungsdienstleistungen; Rundfunk- und TV- Unterhaltung; Schulung der körperlichen Fitness; Schulung in körperlicher Fitness; Sport- und Erholungsdienstleistungen; Sport- und Freizeitaktivitäten; Sport-Unter- haltung; Sportanlagenbetrieb; Sportausbildung; Sportcoaching; Sporteinweisung; Sporterziehung; Sporterziehungsdienstleistungen; Sportinformationsdienste; Sport- liche Aktivitäten; Sportliche Erziehung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Sport- schulung; Sportschulungen; Sporttraining; Sporttrainingsdienstleistungen; Sportun- terhaltung; Sportunterricht; Sportunterricht, erzieherische Betreuung und Unterwei- - 19 - sung; Sportunterrichtsdienstleistungen; Sportunterrichtung; Telefongesprächs- dienste [Unterhaltung]; Telefongesprächsdienste zu Unterhaltungszwecken; Tele- fonische Unterhaltungsdienstleistungen; Tonaufnahme auf Tonbändern zu Unterhaltungszwecken; Training in sportlicher Betätigung; Unterhaltung; Unterhaltung [live]; Unterhaltung auf Kreuzfahrtschiffen; Unterhaltung bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke; Unterhaltung durch Darbietungen einer Musikgruppe; Unterhaltung durch Darbietungen von Musikern; Unterhaltung durch die Organisation von gesellschaftlichen Unterhaltungsveranstaltungen; Un- terhaltung durch eine Gesangsgruppe; Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Un- terhaltung durch Fernseh- und Rundfunksendungen; Unterhaltung durch Gesangs- darbietungen; Unterhaltung durch Konzerte; Unterhaltung durch Musiker; Unterhal- tung durch Theaterproduktionen; Unterhaltung durch Videospiele; Unterhaltung für Kinder; Unterhaltung in Diskotheken; Unterhaltung in Ferienzentren; Unterhaltung in Form der Darbietung von Fußballspielen; Unterhaltung in Form einer Fernsehse- rie; Unterhaltung in Form von aufgezeichneten sexorientierten Telefonmitteilungen; Unterhaltung in Form von Autorennen; Unterhaltung in Form von Ballettdarbietun- gen; Unterhaltung in Form von Baseballspielen; Unterhaltung in Form von Basket- ballspielen; Unterhaltung in Form von Boxkämpfen; Unterhaltung in Form von Büh- nen- und Kabarettaufführungen; Unterhaltung in Form von Dienstleistungen von Fahrgeschäften in Vergnügungsparks; Unterhaltung in Form von Eishockeyspielen; Unterhaltung in Form von Fernsehnachrichtensendungen; Unterhaltung in Form von Fernsehsendungen; Unterhaltung in Form von Flugschauen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Fernsehsendungen aus verschiedenen Themenbereichen; Unterhaltung in Form von fortlaufenden Spielshows; Unterhaltung in Form von Fuß- ballspielen; Unterhaltung in Form von Gewichthebewettbewerben; Unterhaltung in Form von Golfspielen; Unterhaltung in Form von Golfturnieren; Unterhaltung in Form von Gymnastikdarbietungen; Unterhaltung in Form von Hockeyspielen; Un- terhaltung in Form von Kinovorführungen; Unterhaltung in Form von Lasershows; Unterhaltung in Form von Leichtathletikwettbewerben; Unterhaltung in Form von Lichtshows; Unterhaltung in Form von Live-Darbietungen von Rollerskates- - 20 - Schauläufen und -wettbewerben; Unterhaltung in Form von Live-Musikaufführun- gen; Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen; Unterhaltung in Form von Live-Vorstellungen und Live-Auftritten von kostümierten Personen; Unterhaltung in Form von Mobiltelefon-Fernsehen; Unterhaltung in Form von Modenschauen; Un- terhaltung in Form von Orchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von Quizsen- dungen; Unterhaltung in Form von Rechtschreib-Wettbewerben; Unterhaltung in Form von Ringerwettkämpfen; Unterhaltung in Form von Rollschuh- oder Eislaufveranstaltungen; Unterhaltung in Form von Rollschuhwettbewerben; Unterhaltung in Form von Schönheitswettbewerben; Unterhaltung in Form von Segelregatten; Unterhaltung in Form von Sinfonieorchesterdarbietungen; Unterhaltung in Form von Tanzdarbietungen; Unterhaltung in Form von Tennistur- nieren; Unterhaltung in Form von Theateraufführungen; Unterhaltung in Form von Tonaufzeichnungen; Unterhaltung in Form von Turndarbietungen; Unterhaltung in Form von Videobändern; Unterhaltung in Form von Volksfesten; Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Unterhaltung in Form von Wettspielen; Unterhaltung in Form von Zaubershows; Unterhaltung in Form von Zirkusveranstaltungen; Unter- haltung in Wasserparks und Vergnügungszentren; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mit fiktiven Figuren; Unterhaltung mit Jazzmusik; Unter- haltung mit Musikzeichentrickfilmen; Unterhaltung mit Serien im Satellitenfernse- hen; Unterhaltung mit Spielautomaten; Unterhaltung mittels drahtlose Fernsehsen- dungen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computerdaten- bank oder dem Internet; Unterhaltung mittels Fernsehsendungen; Unterhaltung mit- tels Kabelfernsehprogrammen; Unterhaltung mittels Musikaufzeichnungen; Unterhaltung mittels Straßentheaterdarbietungen; Unterhaltung mittels Telefon; Unterhaltung mittels Videotextsystemen; Unterhaltung von Firmenkunden; Unterhaltung während der Pausen bei Sportveranstaltungen; Unterhaltung über Fernseh- und Rundfunkanstalten; Unterhaltung über Internet Protocol Television; Unterhaltung über Rundfunk; Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung; Unterhaltung, Erziehung und Unterricht; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltungs-, Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen; - 21 - Unterhaltungsdienste; Unterhaltungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistun- gen [live]; Unterhaltungsdienstleistungen auf einer Rennstrecke; Unterhaltungs- dienstleistungen bereitgestellt über das Medium Videofilm; Unterhaltungsdienstleis- tungen bereitgestellt über Veröffentlichungsmedien; Unterhaltungsdienstleistungen durch Künstler; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musikband; Unterhaltungs- dienstleistungen einer Musikgruppe; Unterhaltungsdienstleistungen eines Hotels; Unterhaltungsdienstleistungen eines Klubs; Unterhaltungsdienstleistungen eines Ringerclubs; Unterhaltungsdienstleistungen für die Produktion von Live-Shows; Un- terhaltungsdienstleistungen für Kinder; Unterhaltungsdienstleistungen im Bereich Bowling; Unterhaltungsdienstleistungen im Rahmen von Feriencamps; Unterhal- tungsdienstleistungen in Bezug auf Kriegsspiele; Unterhaltungsdienstleistungen in Form einer Show in einem Vergnügungspark; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Darbietungen von Musikgruppen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Filmen; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Filmproduktion; Unterhal- tungsdienstleistungen in Form von Konzertaufführungen; Unterhaltungsdienstleis- tungen in Form von Musikdarbietungen von Gesangsgruppen; Unterhaltungsdienst- leistungen in Form von Straßenshows; Unterhaltungsdienstleistungen in Hotels; Un- terhaltungsdienstleistungen in Nachtclubs; Unterhaltungsdienstleistungen mit Spiel- automaten; Unterhaltungsdienstleistungen mittels dem Medium Fernsehen; Unter- haltungsdienstleistungen mittels dem Medium Kinofilm; Unterhaltungsdienstleistun- gen mittels dem Medium Tonband; Unterhaltungsdienstleistungen mittels Podcasts; Unterhaltungsdienstleistungen von Country-Clubs; Unterricht [Sport]; Unterricht in körperlicher Fitness; Unterricht in Sport; Unterricht in sportlicher Betätigung; Unter- richt in sportlicher Hinsicht; Unterrichtung in Sport; Unterweisung in körperlicher Fit- ness; Veranstaltung einer Laser-Show [Unterhaltung]; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchfüh- rung sportlicher Veranstaltungen; Veranstaltung von Ausbildungs- oder Unterhal- tungswettbewerben; Veranstaltung von Ausstellungen zu Unterhaltungszwecken; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Fußballcamps; Veranstaltung von Hypnose-Shows [Unterhaltung]; Veranstaltung von Konferenzen in Bezug auf Un- - 22 - terhaltung; Veranstaltung von Live-Sportveranstaltungen; Veranstaltung von Schu- lungskursen zum Thema Sport; Veranstaltung von Sportentscheidungen; Veranstal- tung von sportlichen Aktivitäten; Veranstaltung von sportlichen Aktivitäten und Wettkämpfen; Veranstaltung von sportlichen Turnieren; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettstreits; Veranstaltung von Sportturnieren; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Veranstaltung von Sportwettkämpfen; Veranstaltung von Symposien in Bezug auf Unterhaltung; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows im Satellitenfernsehen; Veranstaltung von Unterhaltungs- shows mit Instrumentaldarbietungen; Veranstaltung von Unterhaltungs- wettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungswettstreits; Veranstaltung von Vorführungen für Unterhaltungszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Veranstaltung von Wettbewerben im Bereich Erziehung oder Unterhaltung; Veranstaltung von Wettbewerben zu Unterhaltungs- zwecken; Vermieten von bespielten Datenträgern für Unterhaltungszwecke; Ver- mietung von Anlagen für Sportturniere; Vermietung von Anlagen für Sportveranstal- tungen; Vermietung von Aufzeichnungen von Unterhaltungssendungen; Vermie- tung von Einrichtungen zu Unterhaltungszwecken; Vermietung von Einrichtungen zur Unterhaltung; Vermietung von Fitness- und Trainingseinrichtungen; Vermietung von Räumlichkeiten für Unterhaltungszwecke; Vermietung von Sport- oder Fitness- geräten; Vermietung von Sportausrüstungen; Vermietung von Sportausrüstungen für Leichtathletikveranstaltungen; Vermietung von Sportausrüstungen für Sportver- anstaltungen; Vermietung von Sportausrüstungen für Turnveranstaltungen; Vermie- tung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sportein- richtungen; Vermietung von Sporteinrichtungen zum Training für Hindernisläufen; Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von Sportstätten; Vermietung von Sport- taucherausrüstungen; Vermietung von Unterhaltungsapparaten; Vermietung von Unterhaltungsautomaten; Vermietung von Vergnügungseinrichtungen [Unterhal- tung]; Vermietung von Übungseinrichtungen [Sport, Unterricht]; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Vorführung von Ballettauffüh- - 23 - rungen; Vorführung vorher aufgezeichneter Unterhaltungssendungen; Wettbe- werbsveranstaltung [Erziehung oder Unterhaltung]; Zeitmessung bei Sportveran- staltungen; Zirzensische Unterhaltung; Zurverfügungstellen von Bildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen für Kinder in ausserschulischen Betreuungs- einrichtungen; Zurverfügungstellen von Bildungs- und Unterhaltungsdienst- leistungen für Kinder in Schulhorten; Zurverfügungstellen von Information in Bezug auf Unterhaltung über das Internet; Zurverfügungstellen von Informationen mittels elektronischer Medien in Bezug auf Unterhaltung; Zurverfügungstellen von Informationen zu Fitness-Training über eine Online-Website; Zurverfügungstellen von Informationen über Unterhaltung und Unterhaltungsveranstaltungen über Online-Netzwerke und das Internet; Zurverfügungstellen von Multimedia- Unterhaltungsprogrammen über Fernsehen, Breitband-, kabellose und Online- dienste; Zurverfügungstellen von Onlineunterhaltung in der Form von Fantasy- Sportligen; Zurverfügungstellen von Unterhaltungsinformationen mittels Fernsehen, Breitband-, kabellose und Onlinedienste; Über das Fernsehen bereitgestellte Unterhaltung; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung; Über das Internet zur Verfügung gestellte Beratungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Über den Rundfunk bereitgestellte Unterhaltung; Über ein globales Kommunikationsnetzwerk zur Verfügung gestellte Unterhaltungsdienstleistungen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deut- schen Patent- und Markenamtes die Eintragung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 10, 37 Abs. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Bösgläubig- keit der Anmelderin zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, „HELMUT RAHN“ sei der Name eines Sportlers, der durch seine sportliche Leistung mit dem Zeitgeschehen in Ver- bindung getreten sei. Es handele sich um eine Person der Geschichte und nicht nur der Zeitgeschichte. Sein Siegtreffer im Fußball WM-Finale 1954 habe ihn berühmt gemacht. Als legendäre historische Persönlichkeit sei der im Jahr 2003 verstorbene Fußballspieler einem breiten - auch nicht fußballinteressierten - Publikum heute - 24 - noch bekannt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen werde das angesprochene Publikum dem angemeldeten Namen keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, sondern Merchandising-Erzeugnisse und sportliche Leistungsangebote erkennen, welche üblicherweise in großer Anzahl, insbesondere auch im Zusammenhang großer Fußballveranstaltungen, wie Welt- oder Europameisterschaften, angeboten würden. So werde das angemeldete Zeichen lediglich als sachbezogene bzw. werbewirksame Aussage nicht aber als Herkunftshinweis verstanden. Die Markenanmeldung gebe zudem Anlass zu der Annahme, dass eine kommerzielle Ausbeutung des Namens einer in der Bundesrepublik Deutschland berühmten Person im Vordergrund stehe. Eine solche Rufausnutzung sei als bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu werten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2016 aufzuheben. Personennamen seien grundsätzlich als Marke schutzfähig. Dies gelte auch für Namen verstorbener Personen. Das Namensrecht sei als relatives Schutzhindernis im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen. Auch Namen berühmter Persönlichkeiten könnten als Marke geschützt werden. Obwohl solche Namen häufig zur Benennung von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Schulen, verwendet würden, liege der Bezug zu einem bestimmten Warenhersteller oder –händler nicht generell fern. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit unterliege dabei denselben Kriterien wie bei anderen Markenformen. Maßgeblich sei die Auffassung der Verkehrskreise, die durch das Marktgeschehen der in Frage stehenden Branche geprägt werde. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass ein Personenname häufig nicht die Herkunft der betreffenden Waren aus einem gleichnamigen Unternehmen bezeichne. Er kenne die Übung von Unternehmen, bekannte Spitzensportler und deren Namen wegen - 25 - ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträger und Werbebotschafter einzusetzen. Diese Werbefunktion schließe jedoch eine markenmäßige Unterscheidungskraft nicht aus. Dass durch die Bezeichnung „HELMUT RAHN“ zumindest auch auf die Werbewirkung der deutschen Sportlegende Bezug genommen werde, begründe daher kein Schutzhindernis. Ebenso wenig könne den Namen bekannter oder berühmter Personen die Unterscheidungskraft pauschal aus dem Grund versagt werden, weil diese Teil des kulturellen Erbes seien und ihnen vom Verkehr kein Markencharakter beigemessen werde, da die mit dem Lebenserfolg des Künstlers verbundene schöpferische und künstlerische Leistung im Vordergrund stehe. Im Bekleidungsbereich sei der Verkehr an die herkunftshinweisende, kennzeichnende Verwendung von Personennamen, wie etwa „Bogner“, „Joop“, „Jil Sander“, Gabor oder „Lloyd“ gewöhnt. Zudem sei er daran gewöhnt, dass Bekleidungs- und Modeartikel mit den Namen berühmter Sportler bezeichnet würden. Die damit geweckten Assoziationen zur erfolgreichen Sportkarriere der Betreffenden sei gewollt, ohne dass dies der Unterscheidungskraft im Wege stehe. Gleiches gelte für Sportgeräte sowie Schulungs- und Trainingsdienstleistungen. Dass der Name „HELMUT RAHN“ beschreibend sei, weil dieser die angemeldeten Waren benutzt habe, sei angesichts der Tatsache, dass Helmut Rahn seine sportliche Karriere bereits 1965 beendet habe, abwegig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Obwohl die Markenstelle, ähnlich wie in dem vom 26. Senat entschiedenen Fall 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke sowie in dem vom 29. Senat entschiedenen Fall 29 W (pat) 510/17 – Max Schmeling, ihre Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt hat, sieht der Senat vor allem aus Gründen der Prozessökonomie von einer - 26 - Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2020, 411 - #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, des Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und der bösgläubigen Anmeldung aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 14 MarkenG. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht weder die fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen noch handelt es sich um eine bösgläubige Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F.). 1. Das angemeldete Zeichen entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vor- sprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2014, 569 - 27 - Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Star- sat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshinder- nis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berück- sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamt- heit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind ei- nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auf- fassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa - 28 - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol- che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link eco- nomy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Be- zug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR!). Personennamen sind wegen ihrer Eignung, den Namensträger individuell zu be- zeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden, ein klassisches Kenn- zeichenmittel (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 12 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG sind sie abstrakt markenfähig und unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Markenformen der Prüfung auf ab- solute Schutzhindernisse. Die Frage, ob ein Personenname herkunftshinweisende Funktion hat, ist daher nach den für sämtliche Marken geltenden – oben aufgeführ- ten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 – Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf- Marke; BPatG, Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 – Max Schmeling; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 – Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 – Ringelnatz). Versteht der Verkehr demnach eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende werbewirksame Aussage, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der ge- kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG a. a. O. – Harald Juhnke). Die Auffassung der - 29 - Verkehrskreise bei der Einordnung eines Personennamens als reines Identifizie- rungsmittel, als Sachangabe oder als betrieblicher Herkunftshinweis wird durch die jeweilige Warenbranche und das Marktgeschehen innerhalb der in Frage stehenden Branche geprägt (BPatG, Beschluss vom 17.05.2017, 29 W (pat) 77/13 – Georg Meistermann; Beschluss vom 17.02.2017, 29 W (pat) 37/13 – Pippi Langstrumpf; BPatG a. a. O. – Mark Twain; a. a. O. Rn. 23 – Ringelnatz). Dabei ist nicht zu differenzieren, ob es sich um den Namen einer in der Öffentlichkeit bekannten und in den Medien häufig genannten - lebenden oder verstorbenen - Person handelt oder einer Person, die keine öffentliche Aufmerksamkeit genießt. Grundsätzlich können die Namen beider Personengruppen als betrieblicher Her- kunftshinweis im markenrechtlichen Sinne eingesetzt werden. Bei bekannten Per- sonen ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass der Verkehr mit dem Namen nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch den Lebenserfolg verbindet, auf dem die Bekanntheit beruht. Bei Schriftstellern, Komponisten, Schauspielern und anderen Kreativen ist dies in der Regel die schöpferische bzw. künstlerische Leis- tung, bei Sportlern der sportliche Erfolg, bei Fernsehmoderatoren der regelmäßige Auftritt in einer bestimmten Sendung, bei Politikern und Würdenträgern die ausge- übte Funktion. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und Dienstleistungen verbindet, kann der Name daher einen beschreibenden Begriffs- inhalt aufweisen (BPatG a. a. O. Rn. 25 – Ringelnatz). a) Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festge- stellt werden, dass dem angemeldeten Zeichen „HELMUT RAHN“ für die hier rele- vanten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft entgegensteht. aa) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich in erster Linie an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen - 30 - sportinteressierten Durchschnittsverbraucher, im Hinblick auf einzelne Bekleidungsstücke auch an den allgemeinen Endverbraucher. bb) Bei dem um Schutz nachsuchenden Wortzeichen handelt es sich um den Namen des deutschen Fußballspielers Helmut Rahn, der am 16. August 1929 in Essen geboren wurde und am 14. August 2003 starb. Helmut Rahn wurde durch seinen Siegtreffer zum 3:2 im WM-Finale 1954 gegen Ungarn berühmt, der Deutschland zum Weltmeister machte und das „Wunder von Bern“ begründete. Im Kontext des sich langsam wieder entfaltenden Selbstbewusstseins von Nachkriegs- deutschland gilt der Siegtreffer von Rahn gegen die favorisierten Ungarn bis heute als wohl berühmtestes Tor der deutschen Fußballgeschichte. Übermittelt wurde es durch die Radio-Reportage von Herbert Zimmermann: „… Kopfball – abgewehrt – aus dem Hintergrund müsste Rahn schießen – Rahn schießt! – Toooor! Tooooor! Toooor! Toooor!“. 1958 wurde Helmut Rahn Zweiter bei der Wahl zu Europas Fuß- baller des Jahres und war damit bis 1970 bestplatzierter deutscher Spieler bei die- ser Wahl. Seine größte Zeit hatte er bei Rot-Weiss Essen, mit dem er 1953 den DFB-Pokal, zwei Jahre später sogar die Meisterschaft gewann. Seinen letzten Ein- satz für die Nationalmannschaft absolvierte er am 27. April 1960 gegen Portugal. Nach 40 Länderspielen (21 Tore) zog er sich aus dem internationalen Geschäft zu- rück. Am 12. Juli 2004 wurde mit einem Festakt im Essener Georg-Melches-Stadion ein Denkmal zu seinen Ehren enthüllt. Seit 2014 steht diese fast lebensgroße Bron- zestatue von Inka Uzoma auf dem Helmut-Rahn-Platz am neuen Stadion. Die Helmut-Rahn-Sportanlage in Essen-Frohnhausen trägt seit 2010 seinen Namen. In Oelde wurde eine Straße nach ihm benannt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Rahn). 2018 wurde er in die erste Elf der „Hall of Fame des deutschen Fußballs“ des deutschen Fußballmuseums in Dortmund aufgenommen. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich somit um den Na- men einer berühmten Persönlichkeit. - 31 - Namen berühmter (historischer) Persönlichkeiten sind zum einen nicht unterschei- dungskräftig für die Waren und Dienstleistungen, für die sie gleichzeitig Sachanga- ben darstellen, wie bei den Namen des Erfinders, z. B. „WANKEL“ für Motoren (BPatG, Beschluss vom 04.04.2007, 28 W (pat) 103/05) oder „Röntgen“ für medizi- nische Untersuchungsmethoden (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 270 m. w. N.). Eine solche Fallgestaltung liegt bei dem be- schwerdegegenständlichen Zeichen nicht vor. Zum anderen ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch abzusprechen, wenn die mit dem Namen bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen bezeich- nungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so dass der Verkehr mit dem Namen einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der betreffenden Person herstellen kann und den Namen deshalb nur als Hinweis auf diese Person, nicht auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem be- stimmten Unternehmen versteht (BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 15 – Marlene-Diet- rich-Bildnis; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 271). Als thematische Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 25 und 28 scheidet der angemeldete Name jedoch aus, da diese keinen bezeich- nungsfähigen gedanklichen Inhalt haben. Die verfahrensgegenständlichen Dienst- leistungen der Klasse 41, die sich alle auf die Bereiche „Sport“, „Fitness“ und „Un- terhaltung“ beziehen, sind hingegen grundsätzlich einem sachlichen Inhalt zugäng- lich. Zwar wird auch in wissenschaftlichen Arbeiten zunehmend festgestellt, dass der professionelle Mannschaftssport und hier allen voran der professionelle Fußball zu einem wichtigen Zweig der Unterhaltungsindustrie avanciert und damit von hoher ökonomischer Relevanz geworden ist (Bernd Sontag, Strategische Erfolgsfaktoren professioneller Sportorganisationen, Springer Gabler, Diss. Universität Potsdam 2011, S. 10). Eine Übung dahingehend, dass diese sportlichen Unterhaltungs- dienstleistungen markenmäßig in Alleinstellung mit dem Namen einer einzigen Per- son bezeichnet werden, gibt es bisher jedoch nicht. Ebenso wenig gibt es eine Übung dahingehend, dass z. B. Sportelemente oder Stile, auf die sich die in Rede - 32 - stehenden Dienstleistungen beziehen können, mit dem Vor- und Nachnamen des „Erfinders“ in Alleinstellung bezeichnet werden. Die Kennzeichnungsgewohnheiten in den verschiedenen Bereichen des Sports sind diesbezüglich nicht einheitlich. So gibt es im Skisprung den sog. „V-Stil“, kreiert von Jan Mauritz Boklöv, aber nicht nach ihm benannt oder den „Telemark-Schwung“ beim Skifahren, benannt nach ei- ner norwegischen Landschaft. Im Boxsport spricht man von „französisches Boxen“, „englisches Boxen“, „Thai-Boxen“, „Schattenboxen“ usw. (vgl. https://www.super- prof.de/blog/welche-boxstile-gibt-es-boxen-lernen-boxlehrer-richtig-boxen-boxen- zuhause/), während Namen von Sportlern hier nicht beschreibend verwendet wer- den. Soweit Namen inhaltsbeschreibend verwendet werden, geschieht dies entwe- der in Kombination mit dem beschriebenen Subjekt (z. B. „Bretschneider-Element“ zur Bezeichnung eines Saltos im Turnsport) oder jeweils nur mit Vor- oder Nachna- men. So leiten sich z.B. im Eiskunstlauf die Bezeichnungen der Sprünge häufig von den Läufern ab, die sie erstmalig verwendet haben und heißen dann „Axel“ (von „Axel Paulsen“), „Salchow“ (von „Ulrich Salchow“) oder „Rittberger“ (von „Werner Rittberger“). Auch im Fußball lässt sich die Verwendung von Vor- und Nachnamen bekannter Fußballer zur Beschreibung bestimmter Techniken, Trainingsmethoden oder sonstiger mit der Person verbundener Umstände nicht feststellen (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Glossar_von_Fu%C3%9Fballbegriffen). Zwar gibt es diverse Fußballtricks, die mit bekannten Fußballern verbunden werden, wie z. B. die sog. „Zidane-Drehung“ (auch „Kickroll“ oder „360°-Trick) nach dem französischen Nationalspieler Zinedine Zidane oder der sog. „Neymar-Chop“ nach dem brasiliani- schen Nationalspieler Neymar da Silva Santos Júnior (vgl. https://www.geo.de/geo- lino/mensch/13469-rtkl-fussball-legendaere-fussballtricks). Doch auch in diesen Fällen wird jeweils nur ein Namensbestandteil benutzt und – ebenso wie bei dem oben genannten Beispiel aus dem Turnsport – jeweils mit der Bezeichnung für den beschriebenen Trick kombiniert. Auch für Trainingsmethoden konnte keine be- schreibende Verwendung von Namen festgestellt werden, was z.B. bei der Bezeich- nung von Fußballschulen naheliegend wäre. Diese werden jedoch in der Regel nach dem jeweiligen Ort, in dem sie ansässig sind, benannt (vgl. Fußballschule München, - 33 - Fußballschule Niedersachsen, Fußballschule Dortmund usw.). Soweit sie den Na- men eines Fußballers tragen, handelt es sich um einen Hinweis auf den Gründer bzw. Inhaber des Geschäfts (z.B. „Fußballschule Michael Rummenigge“, „Hans Dorfner Fußballschule“) und somit um eine markenmäßige Verwendung. Im Übri- gen werden Dienstleistungen in der Sport- und Freizeitbranche inhaltlich in der Re- gel nach der Sportart beschrieben (z. B. für „Arrangieren von Sportturnieren“: Fuß- ball-Turnier, Volleyball-Turnier etc.; für „Betrieb von Sportcamps“: Fußballcamp, Volleyballcamp etc.; für „Ausbildung“: Tanzkurs, Schwimmkurs etc.). Schließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Helmut Rahn einen bestimmten Stil kreiert hat, der im Rahmen der Sportart „Fußball“ eine Rolle spielt und der wiederum durch seinen Namen inhaltlich beschrieben würde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestimmte Eigenschaften von Helmut Rahn aufweisen bzw. dass der Verkehr die Eigenschaften der Person Helmut Rahn angesichts ihrer Bekannt- heit als Synonym für einen bestimmten Charakter versteht und daher mit den Ei- genschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen gleichsetzt (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou). Die angesprochenen Verkehrskreise werden weder annehmen, dass die Waren eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Aus- sehen haben, einer bestimmten Moderichtung entsprechen noch sonst in irgendei- ner Weise mit dem Leben oder den Eigenschaften von Helmut Rahn in Verbindung stehen. Die Recherchen des Senats haben keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Namen berühmter Personen im Bekleidungs- und Sportartikelsektor üblicher Weise zur Beschreibung der Eigenschaften von Waren verwendet werden. Im Bekleidungssektor ist vielmehr der Einsatz von Namen als Marke verbreitet (vgl. Hugo Boss, Calvin Klein, René Lezard etc.); auch berühmte Sportler setzen ihren Namen als Marke für ihre eigene Sportkollektion ein (z. B. Björn Borg, Willy Bogner). Schließlich werden Vornamen im Bekleidungssektor auch als Modellbezeichnung verwendet und im Einzelfall vom Verkehr als herkunftshinweisende Zweitmarke angesehen (vgl. BGH GRUR 2019, - 34 - 522 Rn. 41, 52 – SAM). Dies gilt auch und gerade für die Branche der Sportbeklei- dung und -ausrüstung. Soweit hier Namen berühmter Personen Verwendung fin- den, geschieht dies nicht beschreibend, sondern markenmäßig, so zum Beispiel „Rocky Marciano“ für Boxhandschuhe der (Haupt -)Marke „BENLEE“ (vgl. www.amazon.de/Boxen-Handschuhe) oder „Jordan“ für Basketballkleidung bzw. „Jordan“–Air“, „Jordan Retro“ für Schuhe der (Haupt-)Marke Nike (https://www.nike.com/de/de_de/c/jordan). Schließlich kann dem Zeichen auch nicht deshalb die Unterscheidungskraft abge- sprochen werden, weil es in der Werbung eingesetzt wird, um im Wege des Image- transfers die Attraktivität der beworbenen Waren und Dienstleistungen zu steigern (vgl. BPatG a. a. O. Rn. 28 – Ringelnatz). Der Name „Helmut Rahn“ erschöpft sich letztlich im Wecken bloßer Assoziationen an den berühmten Sportler. Die angespro- chenen Verkehrskreise sind aus zahlreichen Werbekampagnen daran gewöhnt, dass Unternehmen historische Namen oder Namen Prominenter wegen ihrer Medienwirksamkeit als Werbeträger einsetzen, um das Kaufinteresse zu erhöhen (BPatG a. a. O. Rn. 37 – Pippi Langstrumpf). Eine solche Funktion schließt eine markenmäßige Unterscheidungseignung jedoch nicht grundsätzlich aus (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 29 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 23 – Gute Laune Drops; BPatG a. a. O. – Pippi Langstrumpf; GRUR 2012, 1148 – Robert Enke; Beschluss vom 12.03.2002, 33 W (pat) 212/00 – Franz Beckenbauer; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 273, 242). Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Her- kunftshinweis nicht abgesprochen werden. 2. Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kann für das angemeldete Zeichen auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden. - 35 - 3. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann auch nicht das Schutzhin- dernis der bösgläubigen Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. bejaht werden. Denn jedenfalls ist eine Bösgläu- bigkeit nicht – wie im Anmeldeverfahren erforderlich – ersichtlich, § 37 Abs. 3 MarkenG. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist dann auszugehen, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber des Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (EuGH a. a. O. Rn. 44,45 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH a. a. O. Rn. 16 – Glückspilz; a. a. O. Rn. 16 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. – lvadal). Dies kann der Fall sein bei der An- meldung sogenannter „Spekulationsmarken“, d. h. Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2001, 242 – Classe E; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928 ff.). Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in den Fällen bejaht, in denen Marken mit dem Ziel angemeldet werden, den erkannten schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers ohne rechtfertigen- den Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der Bezeichnung durch den Vor- benutzer zu sperren (vgl. BGH GRUR 2008, 160 – CORDARONE; BGH GRUR 2001, 242 – Classe E; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 936 ff.). Schließlich ist eine Bösgläubigkeit anzunehmen, wenn der Anmelder die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzen will (vgl. GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca; BGH GRUR 2008, 621, 624 Rn. 32 –AKADEMIKS; GRUR 2005, 414, 417 – Russisches Schaumgebäck; GRUR 2001, 242 – Classe E; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 955 ff. m. w. N.). Im Eintragungsverfah- ren kommt hinzu, dass die Bösgläubigkeit „ersichtlich“ sein muss. Dies bedeutet, dass unter Zuhilfenahme des Fachwissens, des vorhandenen Prüfungsmaterials - 36 - und sonstiger Informationsquellen die Bösgläubigkeit ohne weiteres erkennbar sein muss und nicht „sehenden Auges“ eine löschungsreife Marke eingetragen, sondern bereits deren Anmeldung zurückgewiesen wird (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 8 Rn. 914). Anders als die Markenstelle angenommen hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbeutung des Rufes der Person Helmut Rahn vordergründiger Zweck der Anmeldung gewesen sei. Auch ein fehlender Benutzungswille kann nicht unter- stellt werden. Ein genereller Benutzungswille wird grundsätzlich vermutet, solange keine Umstände vorliegen, aufgrund derer ein solcher von vorneherein auszuschlie- ßen ist (vgl. BPatG Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 – Harald Juhnke; Beschluss vom 08.07.2011, 29 W (pat) 30/10 – Kaupmann). Der fehlende Benut- zungswille muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden (BPatG GRUR 2012, 840, 841 – soulhelp; a. a. O. - Harald Juhnke). Für eine solche Feststellung hat die Markenabteilung erforderliche Umstände nicht dargelegt. Die Anmeldung des Zei- chens für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die zudem mit vom DPMA nicht monierten Mehrfachbenennungen einhergeht, mag ärgerlich sein, ist aber nur ein schwaches, für sich genommen nicht ausreichendes Indiz für einen fehlenden Benutzungswillen (vgl. BPatG a. a. O. – Harald Juhnke). Auch der Umstand, dass die Anmelderin zeitgleich das weitere Wortzeichen „Max Schmeling“ (30 2016 213 457) - ebenfalls für zahlreiche Waren und Dienstleistungen - angemeldet hat, reicht alleine nicht aus, um den Vorwurf der Bösgläubigkeit zu begründen. Dafür müssten noch weitere Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 30 – GLÜCKSPILZ). Darüberhinausgehende wettbewerbswidrige Absichten sind eben- falls nicht ersichtlich. - 37 - 4. Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Der angegriffene Beschluss war aufgrund der zulässigen und begründeten Beschwerde aufzuheben. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth prö