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Beschluss

9 W (pat) 35/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:190220B9Wpat35.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:190220B9Wpat35.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 35/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Februar 2020 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 045 283 … - 2 - - 3 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2020 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Baumgart als Vorsitzenden sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Sexlinger beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Einsprechenden 1 wird der Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 25. Februar 2016 aufgehoben und das angegriffene Patent widerrufen. - 4 - G r ü n d e I Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung zweier Einsprüche, mit denen geltend gemacht wurde, dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann diese ausführen kann und dem Beanspruchten darüber hinaus die Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit mit Verweis auf Patentdokumente als druck- schriftliche Belege des Standes der Technik sowie auf Vorbenutzungen abgespro- chen wurde, das am 22. September 2005 angemeldete Patent 10 2005 045 283, dessen Erteilung am 15. Mai 2014 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung „Vakuumpumpsystem“ durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 25. Februar 2016 verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche: Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen am 28. Januar 2016, - Beschreibung: Seiten 1, 4 bis 6 für Hilfsanträge 1 bis 18, eingegangen am 19. Februar 2016 sowie Seiten 2 und 3 für Hilfsantrag 5, eingegangen am 19. Februar 2016, - Zeichnungen: Figur 1 gemäß Patentschrift. Die Beschlussbegründung wurde am 18. Juli 2016 von den Unterzeichnenden elek- tronisch signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und von allen Beteiligten laut jeweiligem Empfangsbekenntnis am 21. Juli 2016 empfangen. - 5 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 18. August 2016, einge- gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, eingelegte Be- schwerde der Patentinhaberin. Sie ist laut Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2016 der Meinung, dass sowohl der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als auch jeweils der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 im Einspruchsver- fahren gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Auf ein Schreiben des Senats vom 4. Februar 2020 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit einer Kurzdar- stellung relevanter und erörterungsbedürftiger Aspekte hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 darüber hinaus sechs weitere Hilfsanträge angekündigt, betitelt als Hilfsanträge 7, 10, 12, 12a, 13 und 13a in Analogie zum Einspruchsverfahren; in Ergänzung hat die Patentinhaberin in der mündlichen Ver- handlung vom 19. Februar 2020 Unterlagen für einen zusätzlichen Hilfsantrag über- geben mit der Bezeichnung Hilfsantrag 12b. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin den als Hilfsantrag 10 bezeichneten – für eine hilfsweise Verteidigung im Rahmen eines dritten Hilfsantrags zunächst vor- gesehenen – Antrag zurückgenommen. Die Einsprechende I hat mit Schriftsatz vom 31. März 2017 Anschlussbeschwerde eingelegt, seinerzeit verbunden mit dem Antrag, das Patent in dem aufrecht erhalte- nen Umfang zu widerrufen. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Januar 2020 hat sie auf die Änderung ihres im Handelsregister geführten Namens hingewiesen und die Anschlussbeschwerde begründet, auch ist sie dem Vorbringen der Patentinhaberin im Übrigen entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner treffe dies auch zu auf den Gegenstand der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie auf die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 des Einspruchsverfahrens und nach ihrem noch ergänzten Vortrag auch auf die - 6 - Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den weiteren noch im Verfahren aufge- kommenen Hilfsanträgen. Die geladene Einsprechende II und Beschwerdegegnerin ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat sich zu dem Sachverhalt auch im Übrigen nicht geäußert. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragte in der mündlichen Verhand- lung vom 19. Februar 2020 zuletzt, den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das angegriffene Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit Ansprüchen im Umfang des Hilfsantrags 3 vom 28. Januar 2016, mit den Beschreibungsseiten, eingegangen am 19. Februar 2016, und mit Zeichnung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als ersten Hilfsantrag), weiter hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit Ansprüchen im Umfang des Hilfsantrags 7 vom 28. Januar 2016, mit den Beschreibungsseiten, eingegangen am 19. Februar 2016, und mit Zeich- nung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als zweiten Hilfsantrag), weiter hilfsweise – insoweit ohne den nicht mehr weiterverfolgten dritten Hilfsantrag – den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen im Umfang des Hilfsantrags 12 vom 28. Januar 2016, mit den Beschreibungsseiten, eingegangen am 19. Februar 2016, Zeichnung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als vierten Hilfsantrag), - 7 - weiter hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen im Umfang des mit Schriftsatz vom 13. Fe- bruar 2020 eingereichten Hilfsantrags 12a, mit noch anzupassender Beschrei- bung, Zeichnung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als fünften Hilfsantrag), weiter hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen im Umfang des Hilfsantrags 12b vom 19. Fe- bruar 2020, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit noch anzupassen- der Beschreibung, Zeichnung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als sechsten Hilfsantrag), weiter hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen im Umfang des Hilfsantrags 13 vom 28. Ja- nuar 2016, mit den Beschreibungsseiten, eingegangen am 19. Februar 2016, Zeichnung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als siebten Hilfsan- trag), weiter hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen im Umfang des mit Schriftsatz vom 13. Fe- bruar 2020 eingereichten Hilfsantrags 13a, mit noch anzupassender Beschrei- bung, Zeichnung Figur gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten (als achten Hilfsantrag), weiter hilfsweise den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das Patent im Umfang des Hilfsantrags 4 vom 28. Januar 2016 mit den Beschrei- bungsseiten, eingegangen am 19. Februar 2016, Zeichnung Figur gemäß Pa- tentschrift aufrechtzuerhalten (als neunten Hilfsantrag). Die Einsprechende I und Beschwerdegegnerin stellte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020 zuletzt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. - 8 - Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragte die Einsprechende I und Anschluss- beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2020, den Beschluss vom 25. Februar 2016 aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdegegnerin stellte hier den Antrag, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Der im Umfang des Hauptantrags zu berücksichtigende Hauptanspruch (Patentan- spruch 1) – in der erteilten Fassung – des insgesamt sieben Ansprüche umfassenden Anspruchssatzes lautet: Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist und die Vakuum- pumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist. Der dem Beschluss der Patentabteilung 15 vom 25. Februar 2016 über die be- schränkte Aufrechterhaltung des Patents zugrundeliegende Hauptanspruch (Pa- tentanspruch 1 des Anspruchssatzes) lautet (Unterstreichungen – auch folgend – zur Kenntlichmachung der Änderungen gegenüber der im Umfang des Hauptantrags ver- teidigten, erteilten Fassung hinzugefügt): - 9 - Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a , 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) über eine Leitung (26) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist und die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist, wobei die der Abschaltung der Endstufe (6a, 6b) dienende Leitung (26) den zwei- ten Mikrokontroller (7) und die Endstufe (6a, 6b) verbindet und eine Ver- bindung mit einem Eingang am Antriebsmikrokontroller (5) hat. Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden ersten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmikrokontroller (5) vor Erreichen einer Überdrehzahl abschaltet und dass der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist und die Vakuum- pumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist. - 10 - Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden zweiten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmikrokontroller (5) bei einem Ausfall der Spannungsver- sorgung des Vakuumpumpsystems einen generatorischen Betrieb des Motors zur Versorgung der Steuerelektronik steuert, der Antriebsmikro- kontroller (5) vor Erreichen einer Überdrehzahl abschaltet und der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist und die Vakuumpumpe (1) Pumpentyp- erkennungsmittel (4) aufweist, wobei die Pumpentyperkennungsmittel (4) elektronische Bauteile, beispielsweise Speicherchips und/oder elektrische Widerstände umfassen. Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden – sich in der Reihenfolge an den geltenden zweiten Hilfsantrag anschließenden – vierten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Ro- tor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokontrol- ler (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass - 11 - der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Dreh- zahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, die Vakuumpumpe (1) Pumpentyp- erkennungsmittel (4) aufweist, der Antriebsmikrokontroller (5) die Drehfre- quenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Spannungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen bestimmt und der zweite Mikrokontroller (7) die Drehfrequenz aus einem Signal bestimmt, welches aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen abgeleitet ist, wobei jedem Mikrokontroller (5, 7) ein eigenes Drehfrequenzsignal vor- liegt. Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden fünften Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmikrokontroller (5) vor Erreichen einer Überdrehzahl abschaltet und der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist, der Antriebsmikrokontroller (5) die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Span- nungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen bestimmt, der zweite Mikrokontroller (7) die Drehfrequenz aus einem Signal bestimmt, welches aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen abgeleitet ist, wobei jedem Mikrokontroller (5, 7) ein eigenes Drehfre- quenzsignal vorliegt. - 12 - Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden sechsten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmikrokontroller (5) vor Erreichen einer Überdrehzahl abschaltet und der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist, wobei die Pumpentyperken- nungsmittel (4) elektronische Bauteile, beispielsweise Speicherchips und/ oder elektrische Widerstände umfassen, der Antriebsmikrokontroller (5) die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Span- nungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen bestimmt, der zweite Mikrokontroller (7) die Drehfrequenz aus einem Signal bestimmt, welches aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen abgeleitet ist, wobei jedem Mikrokontroller (5, 7) ein eigenes Drehfre- quenzsignal vorliegt. Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden siebten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem - 13 - Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist, der Antriebsmikrokontroller (5) die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Span- nungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen bestimmt und der zweite Mikrokontroller (7) die Drehfrequenz aus einem Signal bestimmt, welches aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen abgeleitet ist, wobei jedem Mikrokontroller (5, 7) ein eigenes Drehfrequenzsignal vorliegt und der Drehfrequenzbestimmung dienende Strommesspunkte (30) und Spannungsmesspunkte (31) innerhalb der Steuereinheit (2) angeordnet sind. Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden achten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, wobei die Endstufe, die eine Signalverstärkung von niedrigen Leistungspegeln des Antriebsmikrokon- trollers (5) auf notwendige hohe Leistungspegel des Motors vornimmt, mehrstufig ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebs- mikrokontroller (5) bei einem Ausfall der Spannungsversorgung des Vakuumpumpsystems einen generatorischen Betrieb des Motors zur Ver- sorgung der Steuerelektronik steuert, der Antriebsmikrokontroller (5) vor - 14 - Erreichen einer Überdrehzahl abschaltet und der zweite Mikrokontrol- ler (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist, wobei die Pumpentyperkennungsmittel (4) elektronische Bau- teile, beispielsweise Speicherchips und/oder elektrische Widerstände, um- fassen, der Antriebsmikrokontroller (5) die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Spannungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen bestimmt, der zweite Mikrokontroller (7) die Dreh- frequenz aus einem Signal bestimmt, welches aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen abgeleitet ist, wobei jedem Mikro- kontroller (5, 7) ein eigenes Drehfrequenzsignal vorliegt und der Drehfre- quenzbestimmung dienende Strommesspunkte (30) und Spannungs- messpunkte (31) innerhalb der Steuereinheit (2) angeordnet sind. Der Hauptanspruch (Patentanspruch 1) des Anspruchssatzes gemäß dem geltenden neunten Hilfsantrag lautet (Unterstreichung hinzugefügt): Vakuumpumpsystem mit einer Vakuumpumpe (1), einer Steuereinheit (2) und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller (7), wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokon- troller (5) und eine Endstufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Mikrokontroller (7), der bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, die Endstufe (6a, 6b) abschaltet, in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist und der Antriebsmikrokontrol- ler (5) die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Spannungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen bestimmt. - 15 - Folgende Unterlagen fanden in den Verfahrenszügen als Entgegenhaltungen bzw. zur Stützung der jeweiligen Argumentation – auch zu geltend gemachten Vorbenut- zungen – Berücksichtigung: D1 / E15: DE 43 18 214 A1 D2 / E4: JP 2004132179 A D2a / E4a: EPO-Übersetzung der D2 D2b / E4b: Übersetzung eingereicht im Prüfungsverfahren 2013-12-02 D3 / E1: DE 102 15 896 A1 D4 / E5: US 6 184 640 B1 D5 / E6: US 5 649 893 A D6 / E7: JP H06-346892 A D6a: Übersetzung von D6 D7: DE 41 28 109 A1 D8: DE 100 41 606 A1 D9: EP 0 939 228 A1 D10: US 2002/0047402 A1 D11: US 6 449 567 B1 D12 / E19: US 2002/0042334 A1 D13: DE 1 513 532 D14: DE 1 513 174 D15: F. Jenni D. Wüst: Steuerverfahren für selbstgeführte Stromrichter D16a: Texas Instruments Sensorless Speed Controlled Brushless DC Drive D16b: International IOR Rectifier No. PD60032 E2: Konvolut Vorbenutzung Projekt 2004_0010 MAG.DRIVE 3000 - 16 - E3: Konvolut Vorbenutzung MECOS Sicherheitskonzept aus E2015-02-2 E7a: Übersetzung engl. von D6 / E7 E7b: Auszug E7a (Anlage zu SS Leybold vom 2016-01-26) E8: JP 2002021851 A E9: EP 1 246 345 A1 E10: DE 101 56 927 A1 E11: DE 196 32 965 A1 E12: EP 0 685 266 A1 E13: EP 0 560 391 A2 E14: US 5 726 881 A E16: DE 196 48 402 A1 E17: WO 02/031958 A2 E18: DE 43 30 823 A1 PV1: DE 103 31 932 A1, PV2: US 2002/0067148 A1. Wegen weiterer Einzelheiten wie des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche und der jeweils geltenden Beschreibung wird auf den Akteninhalt einschließlich der elek- tronisch geführten Teile verwiesen. II 1. Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht einge- legt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). - 17 - 2. Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt wurde, sind die auf die Widerrufsgründe fehlender Patentfähig- keit im Sinne der §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG sowie unzu- reichend deutlicher bzw. unvollständiger Offenbarung für eine Ausführbarkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG gestützten Einsprüche – auch im Übrigen – zuläs- sig; dies wurde auch nicht in Zweifel gezogen. 3. In der Sache hat weder die Beschwerde der Patentinhaberin noch deren Antrag auf Zurückweisung der Anschlussbeschwerde Erfolg; denn der im Einspruchsverfah- ren gegen den Bestand des Patents im Umfang des erteilten Hauptanspruchs geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG erweist sich als durchgreifend, auch bei den im Umfang der Hilfsanträge 1, 2 und 4 bis 9 durch die jeweiligen Hauptansprüche definierten Gegenständen und darüber hinaus auch bei dem durch den Hauptanspruch in der – gemäß Beschluss der Patentabteilung 15 vom 25. Februar 2016 – beschränkt aufrechterhaltenen Fas- sung des Patents definierten Gegenstand; bei dieser Sachlage kam es auf die Zuläs- sigkeit der Anspruchsfassungen im Übrigen nicht an. Insoweit hat die weiter rei- chende Anschlussbeschwerde der Einsprechenden I Erfolg, als diese zu einem Widerruf des Patents unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über eine beschränkte Aufrechterhaltung führt (s. unten unter Ziffer 15). Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprü- che der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze, da mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. bestandsfähigem Hauptanspruch dem jeweiligen An- trag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsüber- mittlungsverfahren II). So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, diese nicht selbstständig zu verteidigen, und auch im Übrigen hat sie nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können - 18 - (vgl. BGH, GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH, GRUR 2007, 862 – Informa- tionsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2017, 57 – Datengenerator). 4. Gegenstand des angegriffenen Patents ist gemäß Absatz [0001] der Patent- schrift DE 10 2005 045 283 B4, im folgenden SPS kurzbezeichnet, ein so bezeich- netes „Vakuumpumpsystem“ mit einer Vakuumpumpe, einer Steuereinheit und einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokontroller, wobei die Vakuumpumpe einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchronmotor mit permanent- magnetisch erregtem Rotor aufweist und wobei die Steuereinheit einen Antriebs- mikrokontroller und eine Endstufe enthält. Bei Vakuumpumpen mit derartigen Motoren zur Erzielung hoher Drehzahlen stelle die in diesem Fall hohe kinetische Energie der Rotoren eine Gefahr dar, weshalb die Drehzahl auf einen höchsten zulässigen Wert begrenzt werden müsse (vgl. Abs. [0002] in der SPS zur Druckschrift PV1). Bei einem bekannten System sei ein zusätzlicher Mikrokontroller in der Vakuum- pumpe zur Überwachung des die unmittelbare Ansteuerung der Motorelektronik übernehmenden Mikrokontrollers angeordnet; die Verteilung der Elektronik auf Pumpe und Steuerelektronik sei mit Nachteilen behaftet (vgl. Abs. [0003] hinsichtlich der Druckschrift D3). Bei einem weiteren bekannten Vakuumpumpensystem sei nach dem Funktionsum- fang eines dort zwar dem Pumpenkontroller zugehörigen zweiten Mikrokontrollers ein sicherer Überdrehzahlschutz nicht gewährleistet (vgl. Abs. [0004] hinsichtlich der Druckschrift D2). Daher sei es gemäß Absatz [0005] der SPS Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Vakuumpumpsystem vorzustellen, bei dem die freie Kombinierbarkeit von Vakuum- pumpe und Steuerelektronik gegeben und ein sicherer Überdrehzahlschutz gewähr- leistet sein soll. - 19 - 5. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss angese- hen, mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Steuerein- heiten für elektromotorisch angetriebene Vakuumpumpen. 6. Hauptantrag Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1, der anhand der Angaben in der Beschreibung für ein Nacharbeiten ausreichend und vollständig offenbart ist, beruht für den von dem durch die Druckschrift D10 dokumentierten Stand der Technik aus- gehenden Fachmann in Verbindung mit den durch die Druckschrift D1 vermittelten Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. M1.0 Vakuumpumpsystem mit M1.1 einer Vakuumpumpe (1), M1.2 einer Steuereinheit (2) und M1.3 einem zweiten, die aktuelle Drehzahl des Motors überwachenden Mikrokon- troller (7), M1.4 wobei die Vakuumpumpe (1) einen bürstenlosen, mehrphasigen Synchron- motor (3) mit permanentmagnetisch erregtem Rotor aufweist, M1.5 wobei die Steuereinheit (2) einen Antriebsmikrokontroller (5) und eine End- stufe (6a, 6b) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass - 20 - M1.6 der zweite Mikrokontroller (7) in der Steuereinheit (2) angeordnet ist, M1.6a der zweite Mikrokontroller (7) die Endstufe (6a, 6b) bei Erkennen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl überschreitet, abschaltet und M1.7 die Vakuumpumpe (1) Pumpentyperkennungsmittel (4) aufweist. Figur 1 der SPS mit Erläuterungen (ergänzt) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bezeichnet herausgegriffene („mit“, vgl. M1.0), der Patentkategorie Vorrichtung unmittelbar zuzuordnende Bestandteile des so bezeichneten „Vakuumpumpsystems“ (M1.0) in einer insoweit nicht abschließen- den Aufzählung. Ein Bestandteil ist die nach Art und Aufbau nicht näher definierte Vakuumpumpe (M1.1). Jedenfalls ist eine in der Beschreibung angesprochene, für einen Betrieb im Bereich der molekularen Strömung ausgelegte Turbopumpe, deren Wirkprinzip auf der Reibung der zu fördernden Gase an der Oberfläche eines schnell rotierenden - 21 - Festkörpers beruht, zur bestimmungsgemäßen Erzeugung eines Hochvakuums mit höchsten Drehzahlen zu betreiben, wofür die im Merkmal M1.4 bezeichneten Moto- ren als Antrieb vorgesehen sein sollen (Abs. [0002]). Mag eine Turbopumpe insoweit eines besonderen Antriebsmotors sowie einer hierauf abgestimmten Steuereinrich- tung bedürfen, gilt diese den technischen Gehalt der Merkmalsangaben beeinflus- sende Auslegungsregel allgemein für jede Art von Vakuumpumpe gemäß Merkmal M1.1. Der Vakuumpumpe sollen nach Art und Zweck im Übrigen nicht näher definierte „Pumpentyperkennungsmittel“ (M1.7) zugeordnet sein. Die im Patent herausgestellte anteilige Funktion hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen zur Gewährleis- tung eines Überdrehzahlschutzes (Aufgabe Abs. [0005] der SPS) ist diesem „Mittel“ auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen nicht zwingend zu unterstellen. Der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist hierzu entnehmbar, dass für die Aus- wertung des „Pumpentyperkennungsmittels“ ein „zweiter Mikrokontroller“ (M1.3) zur Festlegung der für den erkannten Pumpentyp erlaubten höchsten Drehzahl bzw. für einen Vergleich mit der aktuellen Drehzahl herangezogen wird (Abs. [0023] der SPS), ohne dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch der hierfür zwar für das Ausführungsbeispiel offenbarte Aufbau bereits aufgrund der mit dem Merkmal M1.7 allein vorgeschriebenen Zuordnung eines zwar zur Auswertung hergerichteten „Mittels“ beiläufig zu unterstellen wäre; die Art und Wirkung der Erkennung ist nicht näher definiert. Erst der Unterspruch 2 gibt hierfür eine bestimmte, dem „Pumpen- typerkennungsmittel“ zuordenbare, zudem lediglich informationstechnische Maß- nahme zur programmtechnischen Herrichtung des „zweiten Mikrokontrollers“ (Merk- mal M1.3) vor. Zum Antrieb der Vakuumpumpe ist ein Elektromotor der Bauart „mehrphasiger Syn- chronmotor“ mit „permanentmagnetisch erregtem Rotor“ vorgesehen, der von daher per se „bürstenlos“ ist (M1.4) und für den Betrieb einer hierfür geeigneten „Steuerein- heit“ (M1.2) mit einem speziellen „Antriebsmikrokontroller“ (M1.5) bedarf. - 22 - Das Merkmal M1.2 betrifft eine Steuereinheit, die neben dem „Antriebsmikrokontrol- ler“ auch eine zwingend auf die Last der Pumpe abgestimmte „Endstufe“ zur Leis- tungssteuerung enthält (M1.5), wobei letztere jedenfalls nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels aus einem „Endstufen-Ansteuerungsteil 6a“ sowie einem „Leis- tungsteil 6b“ gebildet sein kann. Nach dem Verständnis des Fachmanns dient diese „Endstufe“ der Beaufschlagung der Wicklungsstränge des Motorstators mit der hier- für – zeitversetzt entsprechend der Phasenlage, d.h. der momentanen Rotorstel- lung – einzusteuernden Spannung. Der hierdurch in den einzelnen Strängen flie- ßende Strom dient der Erzeugung eines drehenden Magnetfelds, wodurch letztlich der permanentmagnetisch gekoppelte Rotor in synchrone Drehung versetzt wird. Dem „Antriebsmikrokontroller“ (M1.5) kommt hierbei jedenfalls die Aufgabe der pha- senrichtigen Ansteuerung der Endstufe, d.h. der Bereitstellung von Steuerimpulsen in jedem Betriebszustand des Motors in Abhängigkeit von der Drehzahl und der Last zu. Denn laut der Beschreibung dient dieser Antriebsmikrokontroller der Berechnung der „vorzunehmenden Kommutierung, sorgt für den Anlauf des Motors von Stillstand auf Nenndrehzahl und führt die Drehzahl- und Stromregelung durch“. Die weiteren Angaben im Absatz [0019] der SPS lassen den Fachmann bei den Merk- malen M1.2 und M1.5 im Hinblick auf das Merkmal M1.4 unmittelbar auf die Möglich- keit der – vorliegend beim Fachmann als allgemein bekannt vorauszusetzenden und insoweit implizit offenbarten, vom geltenden Anspruch 1 aber nicht vorgeschriebe- nen – Ausführung der Steuereinheit nach Art eines nach dem feldorientierten und flussgeregelten Vektorsteuerungsverfahren arbeitenden Frequenzumrichters schlie- ßen. Dieser Art von Umrichtern dienen der Erzeugung eines nach Frequenz, Phasen- lage und Amplitude steuerbaren mehrphasigen Spannungssystems, wobei der „An- triebsmikrokontroller“ solcher digital arbeitenden „Steuereinheiten“ den durch die Wicklungen des Motors fließenden Wirkstrom (durch entsprechende Ansteuerung der Endstufe, s.o.) entsprechend dem geforderten Drehmoment in Abhängigkeit von der Drehzahl regelt. Bei einem dreiphasigen Motor reicht hierfür bereits die Betrach- tung von zwei Strangströmen und des Spannungsverlaufs in jeder Phase sowie der - 23 - hieraus bestimmten Drehfrequenz aus, ohne dass es für die phasenrichtige und dreh- zahlabhängige Bestromung/Spannungsbeaufschlagung eines Sensors zur Feststel- lung der relativen Stellung des Rotors gegenüber dem Stator (vgl. Abs. [0024] der SPS) oder zur Feststellung der Drehzahl bedarf, da beim Betrieb einer Synchronma- schine die Drehzahl – je nach Polpaarzahl – immer exakt der eingesteuerten Kreis- frequenz von Ständerstrom bzw. Ständerspannung entspricht – lediglich der Phasen- winkel variiert mit der Belastung, d.h. dem Drehmoment. So wird bei derartigen Um- richtern die Frequenz des Drehfelds beim Anlauf nach einer vorzugebenden Funktion erhöht und beim Betrieb eben auf einem vom Antriebsmikrokontroller zwangsläufig vorzugebenden Wert gehalten – ein Schlupf oder eine sonstige Drehzahlabweichung des Rotors ist bei einem Synchronmotor nur bei Überschreitung sonstiger Betriebs- grenzen (z.B. des maximalen Drehmoments) im Fehlerfall möglich. Während demnach bereits der Betrieb eines Antriebsmikrokontrollers (M1.5) eine Drehzahlbestimmung für die – drehzahlabhängige – Bestromung der Wicklungs- stränge voraussetzt, und auch der Betrieb des beim Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 darüber hinaus vorgesehenen zweiten Mikrokontrollers gemäß Merkmal M1.3 eine Drehzahlbestimmung voraussetzt, um die Drehzahl überwachen zu kön- nen bzw. die Endstufe beim Erkennen einer Überschreitung einer Höchstdrehzahl gemäß Merkmal M1.6a abschalten zu können, definiert der geltende Anspruch die notwendigen vorrichtungstechnischen Maßnahmen zur Bestimmung der Drehzahl nicht näher. Vielmehr bleiben diese dem Fachmann überlassen, zumal erst der Unter- anspruch 3 eine bestimmte Ausgestaltung umschreibt. Nach dem Merkmal M1.6 ist ein „zweiter“, die aktuelle Drehzahl des Motors „überwa- chender Mikrokontroller“ (M1.3), „in der Steuereinheit“ angeordnet. Somit handelt es sich um einen gesonderten, jedenfalls hinsichtlich der Überwachungsfunktion unab- hängig arbeitenden, vorrichtungstechnisch gesonderten Mikrokontroller und nicht bloß um eine vom „Antriebsmikrokontroller“ zusätzlich bereitgestellte Funktionalität. Allerdings werden hierdurch weder bestimmte vorrichtungstechnische Maßnahmen hinsichtlich der Überwachungsfunktion noch eine bestimmte Arbeitsweise definiert, die eine besondere vorrichtungstechnische Beschaffenheit einbeziehen könnte. - 24 - Auch die Aussage zur Verortung des zweiten Mikrokontrollers impliziert keinen bestimmten vorrichtungstechnischen Aufbau, vielmehr fordert diese lediglich eine Zu- sammenfassung in einer vorrichtungstechnischen Einheit; insoweit schließt das Merkmal M1.6 eine von der Steuereinheit gesonderte Anordnung des zweiten Mikro- kontrollers in der Pumpe – bei einer von der Pumpe gesonderten Anordnung der Steuereinheit – aus. Das Merkmal M1.6a umfasst hierbei eine vorrichtungstechnische „Verbindung“ zwi- schen dem zweiten Mikrokontroller und der Endstufe für die Übertragung eines Signals zu deren Beeinflussung mit der Folge einer nicht näher definierten „Abschal- tung“ der „Endstufe“, wobei offenbleibt, an welcher Stelle der hierfür notwendige Ein- griff erfolgt und welche Bestandteile der Endstufe bzw. der Steuereinheit hiervon betroffen sind. Für das Ausführungsbeispiel ist der Figur 1 zwar eine Einwirkung auf den Ansteuerungsteil der Endstufeneinheit (Endstufenansteuerung 6a, vgl. Abs. [0019]) entnehmbar, ohne dass hierdurch das das Wesen der im Merkmal M1.6a bezeichneten „Abschaltung“ in genau dieser bestimmten baulichen Maßnahme zu sehen ist. Das „Erkennnen, dass die aktuelle Drehzahl eine Höchstdrehzahl über- schreitet“ gemäß dem Wortlaut des Merkmals M1.6a schließt in der Kategorie des Anspruchs das Vorhandensein eines Vergleichers mit ein, wobei die der Auswertung zugrundeliegenden Daten hierbei selbst keine Merkmale sind, die das Vakuum- pumpsystem in der beanspruchten Kategorie näher definieren könnten. Die Überwachung der Drehzahl (Merkmal M1.3) zum Zwecke der Abschaltung bei Überschreitung einer Grenzdrehzahl (M1.6a) definiert letztlich eine Arbeitsweise, zu deren Realisierung dem Fachmann eine Vielzahl von schaltungstechnischen Maß- nahmen – wie zur entsprechenden informationstechnischen Verarbeitung program- mierte Mikrokontroller – zur Verfügung stehen, ohne dass es hierfür näherer Detail- anweisungen bedürfte. Mithin setzt der geltende Patentanspruch 1 die dem System zugehörigen Bestand- teile in der geltenden Patentkategorie als dem Fachmann nach Art und Ausführung selbst im Einzelnen allgemein bekannt voraus; diese sollen erfindungsgemäß auf- grund besonderer Eigenschaften in einer vorgegebenen Zusammenstellung zur - 25 - Erzielung einer bestimmten Funktionalität den mit der Aufgabe bezeichneten Erfolg (Absatz [0005] der SPS) herbeiführen. Die hierfür notwendigen Ausgestaltungen im Einzelnen bleiben hierbei dem Fachmann überlassen, der für die technische Reali- sierung, d.h. zur Ausführung der Erfindung über das notwendige, vom Patent selbst unterstellte Fachwissen und -können verfügt. 6.2 Aus der Druckschrift D10 (vgl. Abs. [0004]) geht bereits ein Vakuumpumpsys- tem nach den Merkmalen M1.0 bis M1.2 mit einer Vakuumpumpe des Typs „Turbo- pumpe“ („turbo molecular pump“) und einer Steuereinheit hervor. Diese dort zwar als „magnetic bearing control device 1“ bezeichnete Steuereinheit 1 weist neben einer Einrichtung zur Steuerung einer dort angesprochenen Magnetlagereinheit auch einen Antriebsmikrokontroller des Umrichtertyps („inverter controller“) entsprechend Merk- mal M1.5 auf, der in einen Steuerschaltkreis („inverter control circuit 14“) integriert ist und den Umrichterteil („inverter 13a“) eines Schaltkreises („motor drive circuit 13“) zur Leistungssteuerung des antreibenden Elektromotors („motor 4“) ansteuert (vgl. Abs. [0022]). Der Umrichterteil 13a fungiert dabei als Endstufe im Sinne des hierfür im angegriffenen Patent vorgeschlagenen Aufbaus zur Versorgung des Elektromo- tors 4, welcher nach der Beschreibung der Druckschrift D10, analog zum Merkmal M1.4, als bürstenlose Drehstrom- Synchronmaschine mit Erregung durch Perma- nentmagnete „brushless DC motor“ ausgeführt ist (vgl. Abs. [0024]). - 26 - Figur der Druckschrift D10 Innerhalb der Steuereinheit 1 befindet sich neben dem Antriebsmikrokontroller ein weiterer Schaltkreis „overspeed detection circuit 17“ (Merkmal M1.6), der dort zwar das Ausgangssignal eines die Rotorumdrehungen messenden Drehzahlsensors 7 erhält (vgl. [0026]); jedenfalls überwacht dieser Schaltkreis die aktuelle Drehzahl des Motors im Sinne der gebotenen Auslegung des Merkmals M1.3. Bei Erkennen einer Überdrehzahl des Rotors 3 unterbricht der Schaltkreis 17 die Stromversorgung des Elektromotors über die Endstufe 13a und schaltet diese ab (vgl. Abs. [0043] in Ver- bindung mit der gezeigten Verschaltung). Somit entspricht dieser Aufbau dem Sinn- gehalt des Merkmals M1.6a. In der Druckschrift D10 wird für den Schaltkreis 17 zwar ein Mikrokontroller nicht aus- drücklich erwähnt, jedoch unterstellt der Fachmann angesichts der Ausführungen zu - 27 - den im Schaltkreis 17 ablaufenden Vergleichsoperationen zwischen erfasster und voreingestellter (Höchst-) Drehzahl („preset number of revolutions“, Abs. [0034]) sowie der Abschaltung des Motors 4 bei Ausfall des Antriebsmikrokontrollers (vgl. Abs. [0041]) beiläufig dessen Existenz entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.3. Mithin schreibt der geltende Patentanspruch 1 im definitionsgemäßen Umfang über die gleichermaßen in der Druckschrift D10 angesprochenen Bestandteile hinaus lediglich noch ein der Vakuumpumpe zugeordnetes „Pumpentyperkennungsmittel“ gemäß Merkmal M1.7 vor, welches mit dem hier beizumessenden Sinngehalt in der Druckschrift D10 hingegen nicht angesprochen ist. Der Fachmann wird das aus der Druckschrift D10 hervorgehende System jedoch einem Vorbild im Stand der Technik hierfür entsprechend aufgrund ausreichender Erfolgserwartung ergänzen. So erfordert bereits die Steuereinheit des aus der Druckschrift D10 bekannten Vaku- umpumpsystems Eingaben von Steuerdaten für einen Betrieb nach den systemtech- nischen Anforderungen der einzelnen Bestandteile wie der Pumpe; diese erfolgen nach der Beschreibung für den „Pumpenhauptkörper“ manuell über eine Bedientafel (vgl. Abs. [0022]). Die Bedienweise einer Vorrichtung legt der zuständige Fachmann allerdings anhand der Verwendung in einem vorgesehenen Umfeld im Rahmen fachüblicher Erwägun- gen zu Fragen der Sicherheitstechnik fest. Mit der Druckschrift D1 ist dem Fachmann – im Stand der Technik betreffend Vakuumpumpsysteme – ein Bedienkonzept prä- sent, bei dem die Vakuumpumpe „Codierungsbausteine 26“ und eine Überwachungs- schaltung entsprechende „Identifizierungsbausteine 27“ aufweist, die dort zur Einstel- lung und somit Vorgabe zulässiger Drehzahlen für bestimmte Pumpenkopf-/Antriebs- paarungen dienen (vgl. Spalte 3, Zeilen 13 bis 18 in Verbindung mit der Zeichnung). In Erwartung des gleichen Erfolgs einer Absicherung einer Vorrichtung gegen den ungewollten Betrieb mit unzulässigen, durch eine etwaige fehlerhafte Eingabe von Voreinstellungen bedingten Steuerdaten wird der Fachmann auch ein System – wie aus der Druckschrift D10 bekannt – durch eine solche Baugruppe zur automatisierten - 28 - Erkennung von Kenngrößen für einen bestimmten Pumpentyp im Rahmen einer Aggregation ergänzen. Dass die Druckschrift D1 diese Maßnahme zur Einstellung eines „Resonanzfensters“, d.h. eines Drehzahlfensters vorschlägt, steht der – wie vorstehend ausgeführt – nahe- liegenden Implementierung eines „Pumpentyperkennungsmittels“ entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.7 nicht entgegen, das nur eine bestimmte vorrichtungs- technische Maßnahme, nicht aber auch eine Herrichtung für eine besondere informa- tionstechnische Arbeitsweise vorschreibt. Somit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 7. Erster Hilfsantrag Der erste Hilfsantrag der Beschwerdeführerin kann keinen Erfolg haben. Denn die erfinderische Tätigkeit, auf die der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag nach Auffassung der Patentinhaberin beruhen soll, ist aufgrund einer naheliegenden Kombination des Inhalts der Druckschriften D10 und D1 nicht gege- ben. 7.1 Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist gegenüber dem Haupt- antrag um folgendes Merkmal ergänzt: M1.5a Der Antriebsmikrokontroller (5) schaltet vor Erreichen einer Überdrehzahl ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf Ab- schnitt 6.1 verwiesen. Mit dem gebotenen Verständnis des erteilten Patentanspruchs 1 (s.o.) kommt dem Merkmal M1.5a in Verbindung mit dem Merkmal M1.6a der Sinngehalt zu, dass der Antriebsmikrokontroller selbst durch einen Eingriff an geeigneter, jedoch nicht näher definierter Stelle die Vakuumpumpe, d.h. den Antriebsmotor außer Betrieb setzen - 29 - kann und somit eine hierfür notwendige vorrichtungstechnische Beschaffenheit hat. Für das Ausführungsbeispiel ist der Beschreibung der SPS unter Berücksichtigung des Absatzes [0021] entnehmbar, dass der „Antriebsmikrokontroller“ – wie auch der „zweite Mikrokontroller“ – hierfür auf die Endstufe im Sinne einer „Abschaltung“ dann einwirkt – wobei hierfür notwendige Maßnahmen nicht näher beschrieben sind und dem Fachmann überlassen bleiben – wenn der Vergleich der eingesteuerten Dreh- zahl mit einer vorgegebenen Drehzahlgrenze und nicht etwa der tatsächlichen mit der eingesteuerten Drehzahl ergibt, dass eine Überschreitung vorliegt. Das tatsäch- lich die Arbeitsweise betreffende Kriterium „vor Erreichen einer Überdrehzahl“ – bei der bereits Schäden auftreten könnten – entspricht insoweit dem Kriterium „bei Über- schreiten einer Grenzdrehzahl“, bei der noch keine Schäden auftreten. Offen bleibt (auch) bei diesem primär die Arbeitsweise betreffenden Merkmal M1.5a, wo der für die Feststellung einer Überdrehzahl notwendige Drehzahlgrenzwert herrührt; dem „Pumpentyperkennungsmittel“ (Merkmal M1.7) ist die Bereitstellung eines solchen Grenzwerts nicht zwingend zu unterstellen (s.o.). 7.2 Eine derartige Betriebsweise wird bereits in der Druckschrift D10 für das dort gekennzeichnete Vakuumpumpsystem angesprochen, dem von daher gleichsam eine entsprechende vorrichtungstechnische Beschaffenheit zu unterstellen ist. Er- reicht die Rotordrehzahl einen vorgegebenen Grenzwert, generiert der Schaltkreis 17 ein diesen Zustand charakterisierendes Signal, das direkt dem Antriebskontroller des Umrichter- Schaltkreises 14 der Steuereinheit 1 zugeleitet wird (vgl. Abs. [0028], [0034]). Nach der Signalverarbeitung gibt dieser eine Anweisung an den Schalt- kreis 13 für den Motorbetrieb aus, um den Motor 4 höchstens bei dieser maximal erlaubten Drehzahl (=Grenzdrehzahl) zu betreiben (vgl. Abs. [0006], [0036]). Außer- halb eines Fehlerfalls des Antriebsmikrokontrollers wird eine Abschaltung des Mo- tors 4 bzw. des Umrichters 13a deshalb stets durch den Antriebsmikrokontroller vor Erreichen einer die Vorrichtung schädigenden Überdrehzahl erfolgen. Der Fachmann wird diese bekannte Maßnahme auch bei einem Vakuumpumpsystem mit den im geltenden Anspruch 1 insgesamt aufgeführten Merkmalen zur Erzielung - 30 - des gleichen Erfolgs einer Absicherung durch Abschaltung vorsehen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf Abschnitt 6.2 verwiesen. Mithin ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 8. Zweiter Hilfsantrag Auch der zweite Hilfsantrag der Beschwerdeführerin kann keinen Erfolg haben. Denn dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag mangelt es aufgrund einer naheliegenden Kombination des Inhalts der Druckschriften D10 und D1 an erfinderischer Tätigkeit. 8.1 Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich von dem des ersten Hilfsantrags in folgenden zusätzlichen Merkmalen: M1.5b Der Antriebsmikrokontroller (5) steuert bei einem Ausfall der Spannungsver- sorgung des Vakuumpumpsystems einen generatorischen Betrieb des Motors zur Versorgung der Steuerelektronik. M1.7a Die Pumpentyperkennungsmittel (4) umfassen elektronische Bauteile, bei- spielsweise Speicherchips und/oder elektrische Widerstände. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf Ab- schnitt 6.1 verwiesen. Dem Merkmal M1.5b kommt der Sinngehalt einer Umschreibung der Herrichtung des Systems für eine generatorische Betriebsweise des Synchronmotors zu; diese wird vom Antriebsmikrokontroller bei Unterbrechung der regulären Spannungsquelle ein- gesteuert, um die Funktionsfähigkeit einer nicht näher definierten Steuerelektronik weiterhin sicherstellen zu können (vgl. Abs. [0019]). Der Wortlaut lässt insoweit offen, welche Bestandteile des Systems bzw. welche Teile der in der Steuereinheit verbau- ten Elektronik mit Spannung versorgt werden. - 31 - Die Merkmalsangabe M1.7a konkretisiert das Merkmal M1.7 insoweit, als dass es die Art der Mittel vorschreibt und Beispiele hierfür bezeichnet, anhand der ein Pumpentyp unterscheidbar identifizierbar sein soll. So können im einfachsten Fall elektrische Widerstände mit von Pumpentyp zu Pumpentyp unterschiedlichen Widerstands- werten vorgesehen sein, die dann gemäß der Beschreibung von der Steuereinheit „ausgewertet“ werden (vgl. Abs. [0008]), z.B. zur Feststellung der Konfiguration des Vakuumpumpsystems (Abs. [0004]). Hierzu schreibt der geltende Anspruch 1 aller- dings nichts vor. 8.2 Die im Merkmal M1.5b gekennzeichnete Betriebsweise ist bereits ebenso für das bekannte Vakuumpumpsystem der Druckschrift D10 beschrieben. Bei diesem System überwacht ein Schaltkreis „power failure detection circuit 17“ die Spannungs- quelle „AC power source 10“, der bei einem Absinken der Spannung unter einem vorbestimmten Wert, ein entsprechendes Signal an einen Schalter „switch por- tion 13c“ des Schaltkreises 13 innerhalb des „motor drive circuit“ für den Motorbetrieb sendet, um den Motor 4 vom Umrichter 13a zu trennen und ihn mit einem Schaltkreis „regenerative circuit 13b“ für den Generatorbetrieb zu verbinden (vgl. Abs. [0035]). Dadurch wird die fortlaufende Spannungsversorgung eines Steuerschaltkreises – neben weiteren – für die magnetische Lagerung „magnetic bearing drive control circuit 16“ sichergestellt, der einen plötzlichen Ausfall der magnetischen Lagerung der Rotorwelle verhindert und eine schadenfreie Abbremsung des Rotors 3 durch das sich im generatorischen Betrieb einstellende Widerstandsmoment ermöglicht [vgl. Abs. [0037]). Somit geht das Merkmal M1.5b entsprechend dem diesem beizumessenden Sinn- gehalt aus der Druckschrift D10 hervor. Ein Pumpentyperkennungsmittel nach Maßgabe der Merkmalsangabe M1.7a liest der Fachmann bei der in der Druckschrift D1 beschriebenen Maßnahme entspre- chend Merkmal M1.7 (s.o. im Abschnitt 5.2) mit. Wie bereits zum Hauptantrag darge- legt, verfügt die Steuereinheit, hier Überwachungsschaltung, des Vakuumpumpsys- tems gemäß der Druckschrift D1 über einen Identifizierungsbaustein 27, der mit - 32 - einem in der Pumpe verbauten Codierungsbaustein 26 zusammenwirkt, der Infor- mationen über den verwendeten Pumpentyp bereithält (vgl. Spalte 3, Zeilen 13 bis 18). In der Druckschrift D1 ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei den Bausteinen 26, 27 um elektronische Bauelemente handelt. Jedoch unterstellt dies Fachmann beiläufig, weil eine Informationsübermittlung zwischen elektronischen Baugruppen auch bereits zum Zeitpunkt des Anmeldetages der Druckschrift D1 regelmäßig den Einsatz elektronischer Komponenten voraussetzte. Somit drängt sich dem zuständigen Fachmann bei der Nennung von Identifizierungs- bzw. Codierungs- bausteinen selbstverständlich die Verwendung elektronischer Bauteile zu deren bau- licher Umsetzung entsprechend Merkmal M1.7a bei den in der Druckschrift D1 vor- geschlagenen Maßnahmen auf. Der Fachmann wird diese bekannte Maßnahme auch bei einem Vakuumpumpsystem mit den im geltenden Anspruch 1 insgesamt aufgeführten Merkmalen zur Erzielung der jeweils gleichen (Teil-) Erfolge beibehalten bzw. vorsehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der übrigen Merkmale wird auf Abschnitt 6.2 verwiesen. Mithin ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 9. Vierter Hilfsantrag Auch dem vierten Hilfsantrag der Beschwerdeführerin bleibt ein Erfolg verwehrt. Der Gegenstand des mit diesem Hilfsantrag aufgestellten Patentanspruchs 1 beruht näm- lich ausgehend von dem aus der Druckschrift D10 bekannten System unter Berück- sichtigung des Inhalts der Druckschrift D1 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschriften D16a und E17 – auf keiner erfinderischen Tätigkeit. 9.1 In den Patentanspruch 1 nach viertem Hilfsantrag sind gegenüber dem Pa- tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich folgende Merkmale mit aufgenommen worden: - 33 - M1.5c Der Antriebsmikrokontroller (5) bestimmt die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Spannungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen. M1.6d Der zweite Mikrokontroller (7) bestimmt die Drehfrequenz aus einem Signal, welches aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen abgeleitet ist. M1.9 Jedem Mikrokontroller (5, 7) liegt ein eigenes Drehfrequenzsignal vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf Ab- schnitt 6.1 verwiesen. Die laut dem Merkmal M1.5c durch den Antriebsmikrokontroller bzw. laut dem Merk- mal M1.6d durch den zweiten Mikrokontroller zu „bestimmende“ Drehfrequenz bezieht sich offensichtlich auf die Drehfrequenz des eingesteuerten umlaufenden Drehfelds, dem der Rotor einer Synchronmaschine (Merkmal M1.4) zwangsläufig folgt (s.o.). Diese soll der Antriebsmikrokontroller aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Spannungen und der sich an den Phasen einstellenden Ströme „bestim- men“, gleichwohl diesem gemäß Merkmal M1.9 ein „Drehfrequenzsignal vorliegen soll“. Auch dem zweiten Mikrokontroller soll gemäß Merkmal M1.9 ein „Drehfrequenz- signal vorliegen“, welches laut Merkmal M1.6d aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen „abgeleitet“ sein soll, insoweit jedenfalls sprachlich zu unterscheiden vom „bestimmt“ sein gemäß dem Wortlaut des Merkmals M1.5c. Der Beschreibung der Ausführungsvariante ist im Hinblick auf diese Merkmalsanga- ben ein Aufbau der den „Antriebsmikrokontroller“ und den „zweiten Mikrokontroller“ umfassenden Steuereinheit zu entnehmen, bei dem die Spannung sämtlicher Pha- sen (an den Messpunkten 31) einer der Erzeugung eines digitalisierten Signals die- nenden Wandlereinheit 8 zugeführt wird, das dann über eine Leitung auch dem „zwei- ten Mikrokontroller“ zur Verfügung steht (vgl. hierzu Abs. [0014], [0020], [0022] und [0024]). Der Strom wird dagegen von der Steuereinheit über Leitungen 20 an nur - 34 - zwei Phasen abgegriffen. Diese Wandlereinheit kann Bestandteil des Antriebsmikro- kontrollers sein, so könne „auf diese Weise für die Wandlung dieselbe Zeitbasis ver- wendet“ werden „wie für die Ansteuerung der Endstufe“. Die zusätzliche Strommessung wird lt. der Beschreibung einerseits für die Stromre- gelung benötigt (vgl. Abs. [0019]), andererseits für den Vergleich mit internen Be- rechnungswerten für die Diskriminierung eines Pumpentyps hinsichtlich dessen höchstzulässiger Drehzahl herangezogen (Abs. [0018] i.V.m. Abs. [0019]), und inso- weit nur mittelbar zur Bestimmung der Drehfrequenz herangezogen. Im Lichte dieser Beschreibung kommt denen eine Betriebsweise vorschreibenden – bzw. vorrichtungstechnische Bestandteile zur Erfassung von Spannungen und Strömen sowie zur Signalwandlung und Verbindungsleitungen implizierenden – Merkmalen M1.5c, M1.6d und M1.9 folgender Sinngehalt zu: Der vorrichtungstech- nische Aufbau der Steuereinheit (M1.2), die ansonsten die gesonderten Kontroller („Antriebsmikrokontroller“ und „zweiter Mikrokontroller“) zusammenfasst und deren Betrieb jeweils die informationstechnische Verarbeitung des diesen zur Verfügung zu stellenden Istdrehzahlwertes zwingend erforderlich macht, ist derart getroffen, dass dem Antriebsmikrokontroller und dem zweiten Mikrokontroller entsprechende, diesen zu „bestimmenden“ Drehzahlwert abbildende Signale zur Verfügung gestellt werden, deren Erzeugung auf der Auswertung der Strom- und Spannungsverläufe in einer hierfür notwendigen Mindestzahl von Phasen beruht, was die „Ableitung“ aus den an den Phasen anliegenden Spannungen einschließt. Ein Unterschied für die beiden Kontroller besteht insoweit nicht, als ein die Drehfrequenz abbildendes Signal auch dann aus der Messung der an den Phasen anliegenden Spannungen „abgeleitet“ ist, wenn die Drehfrequenz ansonsten aus den anliegenden Spannungen und den sich einstellenden Strömen zu bestimmen ist. Hierbei hängt die Art des einem Kontroller zur Verfügung zu stellenden, die Informa- tion „Drehfrequenz“ abbildenden „Signals“ vom hardwaretechnischen Aufbau ab, d.h. von der von jedem Kontroller für den Signaleingang vorgegebenen Schnittstelle ab. Hierzu schreibt allerdings der geltende Anspruch keine bestimmten Ausgestaltungen vor. Von daher betrifft das Merkmal M1.9 für den hier vorgegebenen Fall zweier - 35 - unabhängiger Kontroller eine Selbstverständlichkeit, da jedem Kontroller für sich die Information über die aktuelle Drehzahl zur Verfügung stehen muss. 9.2 Eine Anregung, das aus der Druckschrift D10 hervorgehende Vakuumpumpsys- tem im Sinne der Merkmale M1.5c, M1.6d und M1.9 auszugestalten, erhält der zuständige Fachmann durch die Druckschrift D1, in der darauf hingewiesen wird, dass ein Verzicht auf Hardwaresensoren möglich ist, wenn bereits im Umrichter Informationen über die Drehzahl der Synchronmaschine vorliegen (vgl. Spalte 2, Zei- len 45 bis 48). Genau auf der durch diese ergänzten Merkmale für das beanspruchte Vakuum- pumpsystem implizit vorgeschriebenen Verwendung der bereits in der Steuereinheit vorliegenden Steuerdaten bzw. Stellgrößen – auch zur Bestimmung der Drehfre- quenz – zur Steuerung einer Synchronmaschine beruht nämlich das feldorientierte und flussgeregelte Vektorsteuerungsverfahren von Frequenzumrichtern, dem ein numerisches Modell der Synchronmaschine zugrunde liegt, und die insoweit die pha- senrichtige Bestromung auch sensorlos einsteuern können (s.o. zum Merkmal M1.5). Solche Umrichter, deren Anwendung das angegriffene Patent hier selbst voraussetzt, waren dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt allgemein bekannt. So ist in der Ent- gegenhaltung D16a ein entsprechend vorprogrammierter, als Zukaufkomponente verfügbarer Umrichter beschrieben (vgl. u.a. Seiten 4 und 5). Und für Umrichter mit dieser Betriebsweise ist dem Fachmann mit der Druckschrift E17 im Hinblick auf die Vermeidung des durch zusätzliche Sensoren bedingten Aufwands zudem im Einzel- nen aufgezeigt, wie die Kommutierungsimpulse zur Ist-Drehzahlermittlung – letztlich als Voraussetzung für die notwendige Verschiebung des Kommutierungszeitpunktes in Abhängigkeit von der Drehzahl – für eine Drehzahlregelung und insbesondere eine Drehzahlbegrenzung herangezogen werden können (vgl. Seite 2, Zeilen 10 bis 27 und Seite 6, Zeilen 11 bis 31 in E17). Der Fachmann liest dort die Generierung von Drehzahlsignalen nach Art und Informationsgehalt mittels Wandlern auf Basis des hierfür auszuwertenden Verlaufs der Spannung und des Stroms über der Zeit für die interne programmtechnische Verarbeitung eines eigenen – i.S.d. Merkmals M1.9 – Drehfrequenzsignals entsprechend Merkmal M1.5c mit. - 36 - Demnach ermittelt der „Antriebsmikrokontroller“ eines solchen Umrichters die für eine Drehzahlsteuerung bzw. die untergeordnete Stromregelung erforderlichen Kenngrö- ßen bzw. Parameter wie den Phasenwinkel aus den hierfür bereits ausreichenden Messgrößen, nämlich dem Verlauf der Phasenspannungen und der Statorströme, die in zeitlicher Abfolge somit auch die Drehfrequenz abbilden. Da bei unterstellt glei- chem Strangverhalten eines mehrphasigen Synchronmotors gleiche Verläufe ledig- lich zeitversetzt auftreten, reicht für die phasenrichtige Ansteuerung z.B. eines 3-Pha- sen-Motors die Erfassung der Spannungen und Ströme in nur zwei Phasen – im Sinne des Merkmals M1.5c – für den Betrieb mit einer bestimmten Drehfrequenz. Weil für die phasenrichtige, d.h. rotorlageabhängige Bestromung demnach die Span- nungen und Ströme zudem zwingend in Abhängigkeit von der Drehzahl zu messen sind, ergibt sich als unmittelbare Erkenntnis hieraus – so auch im Patent selbst beschrieben, s.o. – dass für die Generierung eines Drehzahlsignals für Vergleichs- zwecke bereits eine Auswertung der Spannungsverläufe ausreichend ist. Wenngleich in der Druckschrift D10 die Steuerung auf Basis der Signale eines gesonderten Sensors („sensor 7“) zur unmittelbaren Detektion der Rotordrehung beschrieben ist (vgl. u.a. Abs. [0023], [0032] u. [0040] i.V.m. Figur 1), hatte der Fach- mann insoweit ausreichenden Anlass, die bereits in der Druckschrift D1 als solche vorgeschlagene Alternative einer sensorlosen Drehzahlerfassung mit Rückgriff auf die beim Umrichterbetrieb erzeugten Steuergrößen – ersatzweise – zu implementie- ren. Denn in der Druckschrift D1 wird darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf Hard- waresensoren möglich ist, wenn bereits im Umrichter Informationen über die Dreh- zahl der Synchronmaschine vorliegen (vgl. Spalte 2, Zeilen 40 bis 50). Diesen Hinweis wird der Fachmann aufgrund einer einfachen Auswahlentscheidung unter Abwägung der Vor- und Nachteile im Rahmen einer Herrichtung einerseits des Antriebsmikrokontrollers mit einer Funktionalität entsprechend Merkmal M1.5c, andererseits auch des zweiten Mikrokontrollers entsprechend Merkmal M1.6d mit dem präsenten Fachwissen, wie durch die Entgegenhaltungen D16a oder E17 doku- mentiert, konstruktiv umsetzen, mit der Folge, dass beiden Mikrokontrollern auch ein - 37 - „eigenes“ Drehfrequenzsignal entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals M1.9 vor- liegt. Denn dem Antriebsmikrokontroller eines sensorlosen Umrichters, der für den regulä- ren Betrieb des Synchronmotors verantwortlich ist, müssen genau die Messwerte zugeleitet werden, welche ihm gestatten, den Motor zu starten und das rotierende Statormagnetfeld an die aktuelle Motorbelastung in Abhängigkeit der momentanen Drehzahl anzupassen. „Ableitbar“ aus den innerhalb der Steuereinheit messbaren Stellgrößen Spannung und Strom i.S.d. Merkmals M1.6d ist dann auch ein Signal zur Bestimmung der Dreh- frequenz durch den zweiten Mikrokontroller, so wie bereits der dem Bestandteil „zwei- ter Mikrokontroller“ des beanspruchten Vakuumpumpsystems entsprechende Über- drehzahldetektionsschaltkreis („over-speed detection circuit 17“) bei dem aus der Druckschrift D10 hervorgehenden System die Drehfrequenz jedenfalls aus Signalen „bestimmt“, welche aus einer Messung „abgeleitet“ sind. Wie beim ansonsten unveränderten Aufbau des aus der Druckschrift D10 bekannten Systems bereits vorgesehen, wird ein dann allerdings auf Grundlage der Spannungs- und Strommesswerte generiertes Drehzahlsignal notwendigerweise zur internen Verarbeitung durch den Antriebsmikrokontroller zur Verfügung stehen, und dem Vorschlag der Druckschrift D1 folgend darüber hinaus auch dem Überdrehzahl-Über- wachungsschaltkreis („over-speed detection circuit 17“), der dem zweiten Mikrokon- troller (Merkmal M1.3) entspricht. Der Einwand der Anmelderin, dass die Betrachtung mehrerer Entgegenhaltungen sowie darüber hinaus des Wissens und Könnens eines Fachmanns ein Indiz für eine erfinderische Tätigkeit sei, konnte nicht durchgreifen. So bezeichnen oder implizieren die zusätzlich zu den bereits beim Patentanspruch 1 im Umfang des Hauptantrags aufgeführten, die Steuerung des Motors betreffenden Merkmalsangaben vorrichtungstechnische Maßnahmen, die bei einem bestimmten Umrichtertyp – den das Patent als Voraussetzung für eine Ausführbarkeit bzw. ein - 38 - Nacharbeiten selbst als bekannt voraussetzt und der im Verfahren auch nachgewie- sen ist – fachüblich sind. Das zusätzliche „Pumpentyperkennungsmittel“ entsprechend Merkmal M1.7 bei einem Vakuumpumpsystem mit den übrigen im Anspruch aufgeführten Bestandteilen ist hierbei lediglich aggregiert. Relevant für die Einschätzung, ob eine Kombinationserfindung oder eine reine Aggre- gation ohne erfinderische Qualität vorliegt, ist die Frage, ob die Einzelmerkmale sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend auf ein Ziel hinwirken, ob sich also durch das funktionale Zusammenwirken der verschiedenen Merkmale eine über die bloße Addition hinausgehende Wirkung einstellt (BGH, Az. X ZR 107/07, Urteil vom 11. Oktober 2011). Streitpatentgemäß ist für die Lösung des technischen Problems, ein Vakuum- pumpsystem vorzustellen, bei dem die freie Kombinierbarkeit von Vakuumpumpe und Steuerelektronik gegeben und ein sicherer Überdrehzahlschutz gewährleistet ist, neben dem eigentlichen Antriebsmikrokontroller ein zweiter Mikrokontroller auf Sei- ten der Steuerelektronik des Motors vorgesehen, der die Drehzahl der Synchronma- schine selbstständig überwacht. Die „Pumpentyperkennungsmittel“ auf Seiten der Pumpe sollen das Betreiben des elektrischen Antriebs mit verschiedenen Pumpen- köpfen erleichtern. Für einen Aufbau nach dieser Vorschrift ist es unerheblich, wie die Drehzahl im Speziellen bestimmt wird. Allein die durch diese Merkmale implizierte Erfassung auf Seiten der Steuereinrichtung hat einen Belang für das Erreichen des eingangs formulierten Ziels, die vorliegend jedoch bereits erzielt wird, wenn der Fach- mann dem in der Druckschrift D1 aufgezeigten Lösungsweg folgt. Somit können die gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung ergänzten Merkmale M1.5c, M1.6d und M1.9 eine Patentfähigkeit nicht begründen, zumal die Merkmale keine besondere kombinatorische Wirkung oder einen synergistischen Effekt bewirken. Nach alledem ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. - 39 - 10. Fünfter Hilfsantrag Den fünften Hilfsantrag der Beschwerdeführerin ereilt das gleiche Schicksal wie den vorhergehenden Anträgen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem fünf- ten Hilfsantrag mangelt es nämlich ausgehend von dem aus der Druckschrift D10 bekannten System unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift D1 in Verbin- dung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschriften D16a und E17 – einer zugrun- deliegenden erfinderischen Tätigkeit. 10.1 Der Patentanspruch 1 nach fünftem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patent- anspruch 1 gemäß viertem Hilfsantrag durch das darüber hinaus ergänzte Merkmal: M1.5a Der Antriebsmikrokontroller (5) schaltet vor Erreichen einer Überdrehzahl ab. Zu dem Merkmal M1.5a wurde bereits zum ersten Hilfsantrag Stellung genommen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum vierten Hilfsantrag ver- wiesen. 10.2 Wie zum ersten und zum vierten Hilfsantrag erläutert, entnimmt der Fachmann das Merkmal M1.5a zusammen mit den Merkmalen M1.0 bis M1.6a der Druckschrift D10, während die im Übrigen ergänzten Merkmale M1.5c, M1.6d und M1.9 aus der naheliegenden, im Fachkönnen liegenden Umsetzung eines deutlichen Hinweises in der Druckschrift D1 folgen, welche auch das Merkmal M1.7 offenbart für eine Ver- wirklichung bei einem Vakuumpumpsystem mit den übrigen Merkmalen. Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. - 40 - 11. Sechster Hilfsantrag Der sechste Hilfsantrag der Beschwerdeführerin kann ebenso keinen Erfolg haben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem sechsten Hilfsantrag beruht näm- lich ausgehend von dem aus der Druckschrift D10 bekannten System unter Berück- sichtigung des Inhalts der Druckschrift D1 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschriften D16a und E17 – auf keiner erfinderischen Tätigkeit. 11.1 Im Patentanspruch 1 nach sechstem Hilfsantrag wurde gegenüber dem fünften Hilfsantrag folgendes, bereits beim Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß zweitem Hilfsantrag betrachteten Merkmal ergänzt: M1.7a Die Pumpentyperkennungsmittel (4) umfassen elektronische Bauteile, bei- spielsweise Speicherchips und/oder elektrische Widerstände. Die Ausführungen zum zweiten Hilfsantrag in Bezug auf das Merkmal M1.7a in Kom- bination mit den weiteren Merkmalen gelten unverändert, auf die insoweit verwiesen wird. 11.2 Hinsichtlich des Merkmals M1.7a, das direkt aus der Druckschrift D1 hervor- geht, wird insoweit auf die Argumentation zum zweiten Hilfsantrag verwiesen. Die Darlegungen und Schlussfolgerungen zum fünften Hilfsantrag hinsichtlich der übrigen vom geltenden Anspruch 1 umfassten Merkmale gelten gleichermaßen; auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Besonderheiten folgen auch aus der gemeinsamen Betrachtung nicht. Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 12. Siebter Hilfsantrag Der siebte Hilfsantrag der Beschwerdeführerin kann ebenso keinen Erfolg haben. - 41 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem siebten Hilfsantrag beruht näm- lich ausgehend von dem aus der Druckschrift D10 bekannten System unter Berück- sichtigung des Inhalts der Druckschrift D1 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschriften D16a und E17 – auf keiner erfinderischen Tätigkeit. 12.1 In den Patentanspruch 1 nach dem siebten Hilfsantrag ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß viertem Hilfsantrag zusätzlich folgendes Merkmal mit auf- genommen worden: M1.10 Der Drehfrequenzbestimmung dienende Strommesspunkte (30) und Span- nungsmesspunkte (31) sind innerhalb der Steuereinheit (2) angeordnet. Hinsichtlich der übrigen Merkmale wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß vier- tem Hilfsantrag verwiesen. Das Merkmal konkretisiert die Merkmale M1.5c und M1.6d hinsichtlich der Lage der Messpunkte für die zur Bestimmung der Drehfrequenz herangezogenen elektrischen Stellgrößen. Allerdings gibt das Merkmal M1.10 nicht vor an welcher Stelle in der Steuereinheit der Abgriff für die Messungen erfolgen soll, diese können deshalb zum einen am bzw. nach dem Ausgang der Endstufe bei hohen Leistungspegeln aber auch vor deren Eingang bei entsprechend niedrigen Leistungspegeln erfolgen. Zudem ist unter dem Begriff „Steuereinheit“ neben der reinen Schaltungstechnik ebenso eine räumliche Abgrenzung gegenüber den übrigen Baugruppen des Vaku- umpumpsystems zu verstehen. 12.2 Die Druckschrift D16a zeigt die bauliche Umsetzung der dort beschriebenen sensorlosen Vektor- oder feldorientierten Regelung mit einem entsprechend herge- richteten Umrichter, wobei die Spannungsmessung auf der Schaltplatine („board“) der Steuereinheit an Widerstandsmessbrücken „resistor bridge“ am Ausgang der Endstufe durchgeführt wird (vgl. Fig. 1, 2, Seiten 5, 6), mithin am Ort der Klemmen für den Leitungsanschluss des Motors. - 42 - Figur 1 der Druckschrift D16a Zusätzlich schreibt die Druckschrift D16a als einziges Bindeglied zum nachgeschal- teten Antrieb zwingend einen Strommessverstärker „current-sensing amplifier“ vor, ohne sich jedoch über dessen räumliche Anordnung auszulassen. Allerdings wird ein einschlägig tätiger Fachmann versucht sein, den Verkabelungsaufwand zwischen Messverstärker und Antriebsmikrokontroller zu minimieren, weshalb eine Anordnung in räumlicher Nähe zur Schaltplatine beispielsweise in einem gemeinsamen Gehäuse naheliegend ist. Figur 2 der Druckschrift D16a - 43 - Eine besondere kombinatorische Wirkung einer Anordnung von Strom- und Span- nungsmesspunkten innerhalb der Steuereinheit in Verbindung mit den übrigen Merk- malen des Patentanspruchs 1 gemäß siebtem Hilfsantrag, welche über die Summe der Wirkungen der Einzelmaßnahmen hinausgeht, wie sie zum Hilfsantrag 4 erläutert wurden, ist nicht gegeben. Der Fachmann, der bereits in naheliegender Weise (s.o. zum vierten Hilfsantrag) ein Vakuumpumpsystem wie aus der D10 bekannt dem Hinweis der D1 folgend ausge- staltet, wird auch die konstruktive Maßnahme gemäß Merkmal M1.10 im Rahmen seines Fachkönnens – nach dem Vorbild der D16a – umsetzen. Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 13. Achter Hilfsantrag Ebenso bleibt dem achten Hilfsantrag der Beschwerdeführerin ein Erfolg verwehrt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem achten Hilfsantrag beruht nämlich ebenfalls ausgehend von dem aus der Druckschrift D10 bekannten System unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift D1 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschriften D16a und E17 – auf keiner erfinderischen Tätigkeit. 13.1 In den Patentanspruch 1 nach achtem Hilfsantrag sind gegenüber dem Patent- anspruch 1 gemäß siebtem Hilfsantrag folgende zusätzliche, bereits bei den Haupt- ansprüchen in den Fassungen des ersten und zweiten Hilfsantrags betrachteten Merkmale mit aufgenommen worden: M1.5b Der Antriebsmikrokontroller (5) steuert bei einem Ausfall der Spannungsver- sorgung des Vakuumpumpsystems einen generatorischen Betrieb des Motors zur Versorgung der Steuerelektronik. M1.5a Der Antriebsmikrokontroller (5) schaltet vor Erreichen einer Überdrehzahl ab. - 44 - M1.7a Die Pumpentyperkennungsmittel (4) umfassen elektronische Bauteile, bei- spielsweise Speicherchips und/oder elektrische Widerstände. M1.8 Die Endstufe, die eine Signalverstärkung von niedrigen Leistungspegeln des Antriebsmikrokontrollers (5) auf notwendige hohe Leistungspegel des Motors vornimmt, ist mehrstufig ausgeführt. Auf die Ausführungen zu dem Merkmal M1.5a zum ersten Hilfsantrag und zu den Merkmalen M1.5b und M1.7a zum zweiten Hilfsantrag wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Nach dem Merkmal M1.8 soll die Endstufe, welche den Synchronmotor entsprechend der Ansteuerung durch den Antriebsmikrokontroller mit Strom in der je nach Leis- tungsanforderung erforderlichen Stärke versorgt, „mehrstufig“ ausgebildet sein. Unter einer mehrstufigen Endstufe versteht das Streitpatent allerdings bereits Ausführun- gen, die lediglich eine „Endstufenansteuerung“ und ein von diesem angesteuertes „Leistungsteil“ aufweisen. Hierbei nimmt nach den Ausführungen im Beschreibungs- absatz [0019] der SPS eine zweistufige Endstufe „im Wesentlichen eine Signalver- stärkung von den niedrigen Leistungspegeln des Antriebsmikrokontrollers auf die not- wendigen hohen Leistungspegel des Motors“ vor. 13.2 Wie aus Figur 1 der Druckschrift D16a hervorgeht, arbeitet auch die dort abge- bildete Endstufe zweistufig im Sinne des Offenbarungsgehalts des angegriffenen Patents, denn die Steuerströme des Antriebsmikrokontrollers „TMS320C242“ (vgl. S. 4 / Figur 1 in D16a) werden bei niedrigem Leistungsniveau über den Treiber- Schaltkreis „IR2131“ auf die Leistungstransistoren „IRFIZ24G“ übertragen, welche die im Vergleich dazu hohe elektrische Leistung der einzelnen Statorwicklungen steu- ern. Folglich zählt mit der Druckschrift D16a auch das Merkmal M1.8 zum Stand der Technik. Zu den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach dem achten Hilfsantrag gel- ten weiterhin die Aussagen zum Patentanspruch 1 nach dem ersten, zweiten und siebten Hilfsantrag. - 45 - Die zitierten Merkmale ergeben sich, wie bereits dokumentiert, aus den Druckschrif- ten D10 und D1 in Verbindung mit dem durch die Druckschrift D16a dokumentierten Fachwissen, und deren gemeinsame Anwendung bei einem Vakuumpumpsystem ist gleichsam naheliegend, wofür auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. So bezeichnen oder implizieren die zusätzlich zu den bereits beim Patentanspruch 1 im Umfang des Hauptantrags aufgeführten, den Aufbau des Umrichters – also der Einheit Antriebsmikrokontroller und Endstufe – betreffenden Merkmalsangaben vor- richtungstechnische Einzelmaßnahmen, die bei einem bestimmten Umrichtertyp – den das Patent selbst als bekannt voraussetzt und der im Verfahren auch nachge- wiesen ist – fachüblich sind, und dessen substituierende Anwendung nach einem deutlichen Hinweis in der Druckschrift D1 bei einem System wie aus der Druck- schrift D10 bekannt nahegelegt ist. Die den Aufbau einer Steuereinrichtung zusammen mit einem die Drehzahl des Motors überwachenden zweiten Mikrokontroller betreffenden Merkmale gehen in der beanspruchten Kombination aus der Druckschrift D10 hervor. Und die Anordnung eines „Pumpentyperkennungsmittels“ bietet sich nach dem Vor- bild der Druckschrift D1 auch bei dem in der Druckschrift D10 beschriebenen System an. Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 14. Neunter Hilfsantrag Dem neunten Hilfsantrag der Beschwerdeführerin ist das gleiche Schicksal wie den vorhergehenden Anträgen beschieden. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem neunten Hilfsantrag beruht nämlich ebenfalls ausgehend von dem aus der Druckschrift D10 bekannten System unter Berücksichtigung des Inhalts der Druckschrift D1 in Verbindung mit Fachwissen – belegt durch die Druckschrift D16a – auf keiner erfinderischen Tätigkeit. - 46 - 14.1 Der Patentanspruch 1 nach neuntem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patent- anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das bereits beim Hauptanspruch in der Fas- sung des vierten Hilfsantrags betrachtete Merkmal: M1.5c Der Antriebsmikrokontroller (5) bestimmt die Drehfrequenz aus einem Teil der an den Phasen anliegenden Spannungen und der sich in den Phasen einstellenden Strömen. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Das Merkmal M1.5c impliziert vorrichtungstechnische Maßnahmen, die bei Anwendung eines bestimmten Umrichtertyps – durch einen Hinweis in der Druckschrift D1 nahegelegt – fachüblich sind, das Fachwissen hierzu ist im Verfahren durch die Druckschrift D16a belegt. 14.2 Da der Patentanspruch 1 nach neuntem Hilfsantrag nur einen Teil der Merkmale des Patentanspruchs 1 nach dem vierten Hilfsantrag umfasst, gelten die Ausführun- gen zur fehlenden Patentfähigkeit auch im Übrigen hier. Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. 15. Anschlussbeschwerde Die außerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingegangene, nicht fristgebun- dene und gebührenfreie, in zulässiger Weise erhobene Anschlussbeschwerde der Einsprechenden I ist aufgrund der Weiterverfolgung der Beschwerde der Patentinha- berin und auch im Übrigen wirksam (§ 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts m Einspruchsverfahren über die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents zugrunde liegt, beruht für den von dem aus der Druckschrift D10 hervorge- henden Vakuumpumpsystem ausgehenden Fachmann in Verbindung mit dem Inhalt der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 47 - 15.1 Der Patentanspruch 1 ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptan- trag) um folgende Merkmale ergänzt: M1.6b Der zweite Mikrokontroller schaltet die Endstufe (6a, 6b) über eine Lei- tung (26) ab. M1.6c Die der Abschaltung der Endstufe (6a, 6b) dienende Leitung (26) verbindet den zweiten Mikrokontroller (7) und die Endstufe (6a, 6b) und hat eine Ver- bindung mit einem Eingang am Antriebsmikrokontroller (5). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der übrigen Merkmale auf Abschnitt 6.1 verwiesen. Das ergänzte Merkmal M1.6b bezeichnet das Mittel – eine „Leitung“ – zur Übertra- gung eines Signals zur unmittelbaren Einwirkung auf die Endstufe im Sinne einer nicht näher definierten „Abschaltung“ der Endstufe unabhängig von dem gleichsam die Endstufe ansteuernden Antriebsmikrokontroller und impliziert eine Leitungsver- bindung zwischen dem Mikrokontroller und der Endstufe. Die Ausgestaltung im Ein- zelnen bleibt dem Fachmann überlassen. Darüber hinaus bezeichnet das Merkmal M1.6c zwar gleichsam eine Leitungsverbin- dung mit einer zwanglos zu unterstellenden Signalleitungsfunktion. Bei der beschrie- benen Ausführungsvariante kann so die Arbeitsweise des „Antriebsmikrokontrollers“ (M1.5) beeinflusst werden, weil dieser hierdurch „einen für ihn unzulässigen Betriebs- zustand“ (vgl. Abs. [0013] der SPS), nämlich die Abschaltung der Endstufe durch den „zweiten Mikrokontroller“ (M1.3 i.V.m. M1.6a) feststellen kann (vgl. Abs. [0026] der SPS), weil dieser die Ansteuerung auf Basis der von der Endstufe ausgesteuerten Spannungen und Ströme in den Strängen vornimmt, die im Falle einer „Abschaltung der Endstufe“ ausblieben. 15.2 Die Merkmale M1.6b und M1.6c besagen gemäß obiger Auslegung, dass ein eine Abschaltung der Endstufe bedingendes, von dem zweiten Mikrokontroller er- zeugtes Signal nicht nur der Endstufe, sondern auch dem Antriebsmikrokontroller - 48 - über untereinander verbundene Leitungen – als vorrichtungstechnische Vorausset- zung für eine Signalleitung im Sinne einer Parallelschaltung – zugeführt werden. Nichts Anderes unterstellt der Fachmann der im Absatz [0041] der Druckschrift D10 für den Fall einer Ausführung ohne den Schaltkreis „power failure detection cir- cuit 12“. Mag das Schaltbild der Figur 1 der D10 keine Verbindung im Leitungsbereich außerhalb der versinnbildlichten Komponenten zeigen, sondern unmittelbar auf eine Verbindung noch innerhalb des Schaltkreises „over speed detection circuit 17“ schlie- ßen lassen, kommt es hierauf nicht an. Entgegen den Ausführungen im Beschluss der Patentabteilung wird über entspre- chende, d.h. zwischen zwangsläufig hierfür über Leitungen verbundenen Kontrollern nicht nur ein Drehzahlsignal übertragen, sondern auch ein „over speed detection signal“, vgl. hierzu auch Absatz [0034] der Druckschrift D10. Die zusätzliche Über- mittlung der tatsächlichen, vom Schaltkreis 17 bestimmten Drehzahl ist auch dort Grundlage für die Ansteuerung des Umrichters „inverters“, d.h. der Endstufe durch den „inverter control circuit 14“ im Sinne einer Überwachung der Drehzahl des Motors entsprechend Merkmal M1.3, vgl. hierzu Abs. [0032]). Den übrigen im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen kommt gegenüber den Ausführungen zum Hauptantrag, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Lichte dieser ergänzten Merkmale keine andere Bedeutung zu. Somit ist auch der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht patentfähig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass - 49 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan- genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzule- gen. Dr. Baumgart Paetzold Körtge Sexlinger