Beschluss
28 W (pat) 526/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:030220B28Wpat526.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:030220B28Wpat526.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 526/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 03. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, Richter Kruppa und Richter Hermann - 2 - beschlossen: Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt. G r ü n d e I. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der farbigen Wort-/Bild- marke 30 2018 011 594.9 mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 teilweise wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen. Den Bevollmächtigten des Anmelders wurde der Beschluss per Empfangsbekennt- nis am 17. Dezember 2018 zugestellt. Mit am 16. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 16. Januar 2019 hat der Anmelder Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2018 eingelegt. - 3 - Die Rechtspflegerin des Senats hat den Anmelder mit am 1. April 2019 per Em- pfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben vom 26. März 2019 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr noch nicht gezahlt worden sei. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Der Anmelder hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. April 2019 Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Dazu haben seine Bevollmächtigten ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten O… …. Bezüglich der Einzahlung der Gebühr sei versehentlich eine konkrete Einzelanwei- sung eines Bevollmächtigten des Anmelders nicht befolgt worden. Die Angestellte O… habe die Anweisung zur Zahlung der Beschwerdegebühr versehentlich nicht an die Buchhaltung weitergegeben. Bei der seit 2011 für einen Bevollmächtigten des Anmelders tätigen Angestellten O… handle es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie dies regelmäßige Kontrollen des Bevollmächtigten in den letzten Jahren ergeben hätten, diese Aufgabe seit acht Jahren sorgfältig und fehlerlos wahrgenommen habe. Die konkreten Einzelanweisungen des Bevollmächtigten an die Angestellte bezüglich der zu veranlassenden Gebühreneinzahlungen gebe der Bevollmächtigte entweder mündlich, per E-Mail oder per Erstellung einer Wiedervorlage in der elek- tronischen Akte. Über alle drei Wege funktioniere das Verfahren tadellos. Im vorlie- genden Fall habe der Bevollmächtigte der Angestellten O… die konkrete Einzelanweisung mündlich erteilt, welche die Veranlassung der Gebühreneinzah- lung jedoch vergessen habe. Dieses Versehen sei erst aufgefallen, als das Schrei- ben des Bundespatentgerichts vom 26. März 2019 dem Bevollmächtigten des An- melders zugestellt und von ihm eingesehen worden sei. - 4 - Dem Wiedereinsetzungsantrag ist zur Glaubhaftmachung eine Eidesstattliche Ver- sicherung der Angestellten O… vom 10. April 2019 beigefügt worden. Die Beschwerdegebühr hat der Anmelder am 4. April 2019 gezahlt. II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders ist zulässig und begründet. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patent- gericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vor- schrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Anmelder hat die am 17. Januar 2019 abgelaufene Frist zur Zahlung der Be- schwerdegebühr versäumt, was grundsätzlich zur Folge hat, dass die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen ist (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Der wegen Versäumung dieser Frist binnen zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Versäumung (§ 91 Abs. 2 MarkenG) unter Nachholung der Gebührenzahlung (§ 91 Abs. 4 Satz 1 MarkenG) gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet. Der Anmelder hat hinreichend dargetan und auch glaubhaft gemacht, dass er ohne Ver- schulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten (vgl. § 91 Abs. 1 und 3 MarkenG). Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung er- folgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Ein- zelfall zumutbar war. Grundsätzlich ist den Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch dasjenige ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um Rechts- und Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, wel- - 5 - che auch die Büroorganisation umfasst, nach der Rechtsprechung hohe Anforde- rungen zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 91 Rdn. 13 ff.). Danach obliegen alle Aufgaben, welche der ordnungsgemäßen Frist- wahrung dienen, grundsätzlich dem Rechts- und Patentanwalt persönlich. Eine De- legation auf das Büropersonal ist nur zulässig, soweit es sich um einfache und we- niger bedeutsame Funktionen handelt und die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und zuverlässig sind. Nach dem von dem Anmelder glaubhaft gemachten Geschehensablauf lag ein ihm nicht zurechenbarer Fehler der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten Ockerblohm vor, die versehentlich die ihr erteilte Anweisung zur Zahlung der Be- schwerdegebühr nicht an die Buchhaltung weitergegeben hat. Die glaubhaft ge- machte Erfahrung, Erprobung und Überwachung von Frau O… erlaubte die Übertragung der hier maßgeblichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zahlung der Beschwerdegebühr. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung der hier in Rede stehenden Angelegenheiten bei den Bevollmächtigten des Anmelders so or- ganisiert war, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen konn- ten. Durch offenbar einmalige Unachtsamkeit der Kanzleiangestellten konnte es gleich- wohl zu dem Übersehen der Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der Be- schwerdefrist kommen, ohne dass dem auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders tätigen Rechtsanwalt oder dem Anmelder selbst ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zugrunde gelegen hat. Dem An- melder war daher die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Be- schwerdegebühr zu gewähren. Kortbein Kruppa Hermann Fi