Beschluss
14 W (pat) 43/19
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:030220B14Wpat43.19.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:030220B14Wpat43.19.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 43/19 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 33 389.4 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw, Richter Schell, Richterin Dr. Münzberg und Dr. Freudenreich - 2 - beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw, den Richter Schell, die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Freudenreich wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. 2. Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss der Rechts- pflegerin vom 20. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Erinnerungsführer hat gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung Be- schwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe be- antragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2019 we- gen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem da- raufhin innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Beschwerdegebühr nicht gezahlt wurde, erfolgte durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Dezember 2019 die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Erinnerungsführer mit seinem als „Beschwerde und Erinnerung“ bezeichneten Schriftsatz vom 17. Januar 2020, mit dem er zudem - wie bereits nach der Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags - die am Verfahren beteiligten Richter Dr. Maksymiw, Schell und Dr. Freudenreich sowie die Richterin Dr. Münzberg, als befangen ablehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 3 - II. 1. Die Ablehnungsgesuche des Anmelders sind unzulässig. Dies ergibt sich daraus, dass sie sich gegen den erkennenden Senat als Ganzes richten (vgl. hierzu Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 42 Rdn. 2, m. w. N.) und nicht auf objektive Anhaltspunkte gestützt wurden, die die Befürchtung wecken könnten, die abgelehnten Richter hätten der Sache befangen gegenübergestanden, also mit einer inneren Einstellung, auf Grund derer ihnen die erforderliche Distanz zu der Sache und die notwendige Un- parteilichkeit gegenüber dem Erinnerungsführer gefehlt hätte, so dass es infolge sachfremder Erwägungen zu einer Benachteiligung des Erinne- rungsführers gekommen sein könnte (vgl. hierzu Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 42 Rdn. 4 ff., m. w. N.). In solchen offensichtlich un- zulässigen vorgebrachten Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter nicht an der weiteren Mitwirkung gehindert, so dass die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gleichzeitig mit der Entscheidung in der Sache er- folgen kann (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 86, Rdn. 7-10). 2. Der Schriftsatz vom 17. Januar 2020 ist zwar als Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG zu bewerten und auch fristgemäß eingegangen. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat keine sachbezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Erinne- rung war deshalb zurückzuweisen. Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Freudenreich prö