Beschluss
29 W (pat) 41/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:191119B29Wpat41.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:191119B29Wpat41.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 41/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 223 648.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. November 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Januar 2018 und 14. September 2018 werden aufgehoben. - 2 - 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das in rot ausgestaltete Zeichen ist am 31. Juli 2017 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 29: Nahrungsmittel aus Fisch; Klasse 30: Nahrungsmittel auf Getreidebasis für die menschliche Ernährung; Nahrungsmittel auf Haferbasis für die menschliche Ernährung; Nah- rungsmittel auf Kakaobasis; Nahrungsmittel aus Getreide; Nahrungs- mittel aus Hafer; Nahrungsmittel aus Mais; Nahrungsmittel aus Reis; Nahrungsmittel aus Teig; Salz für Nahrungsmittel; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf - 3 - Backwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Biere; Einzel- handelsdienstleistungen in Bezug auf Eiscreme; Einzelhandelsdienst- leistungen in Bezug auf Fleisch; Einzelhandelsdienstleistungen in Be- zug auf Fruchteis; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kaffee; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kakao; Einzelhandels- dienstleistungen in Bezug auf Konditorwaren; Einzelhandelsdienstleis- tungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Meeresfrüchte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Milchprodukte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungs- mittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schokolade; Ein- zelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tee; Einzelhandelsdienst- leistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf alkoholfreie Getränke; Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computer- netze in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Ein- zelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf Biere. Mit Beschlüssen vom 22. Januar 2018 und 14. September 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil dem grafisch ausgestalteten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das Anmeldezeichen, das bereits zuvor schon einmal bestandskräftig zurückgewiesen worden sei, setze sich aus dem türkischen Wort „ÜNLÜ“ für „bekannt, berühmt, namhaft“ und dem englischen Wort „Market“ für „Markt“ zusammen; insbesondere die Lesart der angemeldeten Bezeichnung als „CÜNLÜ“ entbehre angesichts des Umstands, dass der Anmelder ÜNLÜ-Märkte betreibe, jeglicher Grundlage. In ihrer Gesamtheit stelle die Bezeichnung einen anpreisenden sowie beschreibenden Hin- weis auf die Art des Waren-/Dienstleistungsanbieters bzw. den Ort der angebotenen Produkte dar. Die angesprochenen Verkehrskreise würden lediglich darauf hinge- wiesen, dass die Waren und Dienstleistungen von/in einem wegen besonderer Leis- tung oder Qualität weithin bekannten/berühmten Supermarkt angeboten würden - 4 - bzw. hierfür bestimmt seien. Die Zusammenstellung der schutzunfähigen Einzelbe- standteile ergebe keinen über die Summierung hinausgehenden neuen Gesamtbe- griff. Da türkischsprachige Verkehrskreise in Deutschland einen beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise darstellten und die Waren und Dienstleistun- gen des Anmelders sich auch an diese Verkehrskreise wendeten, fehle der ange- meldeten Bezeichnung die Unterscheidungskraft. Die verwendeten grafischen Ge- staltungsmittel seien einfach und gebräuchlich, führten nicht von der Wahrnehmung dieser Sachaussage weg und seien daher nicht schutzbegründend. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt, 1. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2018 und 14. September 2018 aufzuheben; 2. die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen zurückzuerstat- ten. Er ist der Auffassung, dass die Beschlüsse der Markenstelle auf erheblichen recht- lichen, tatsächlichen und argumentativen Fehlern beruhten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in der angemeldeten Gestaltung durchaus das über dem Wort „MARKET“ deutlich größer gehaltene Wortelement als „CÜNLÜ“ und nicht als „ÜNLÜ“ wahrnehmen; die gegenteilige Auffassung der Markenstelle beruhe auf ei- ner analysierenden Betrachtung und der unzulässigen Berücksichtigung der tat- sächlichen Umstände, nämlich der recherchierten textlichen Beiträge über die Ünlü- Märkte des Anmelders im Internet bzw. auf seiner Homepage und dessen Internet- adresse „www.uenluemarket.de“, wobei schon nicht klar werde, auf was konkret die Markenstelle abstelle. Ohnehin sei aber die Unklarheit und Zugänglichkeit zu einer individuellen Interpretation bzw. Lesart bei verschiedenen Betrachtern Indiz für eine Kreativität und Originalität des Zeichens, was wiederum gegen eine rein beschrei- bende Begrifflichkeit spreche. Zudem sei es nicht zutreffend, dass türkischsprachige - 5 - Verkehrskreise einen markenrechtlich beachtlichen Teil des angesprochenen Ver- kehrs ausmachten; vielmehr sei hier der gesamte inländische Verkehrs zu berück- sichtigen, weil jedermann Nahrungsmittel kaufe und entsprechende Dienstleistun- gen in Anspruch nehme, unabhängig davon, ob man auf „deutsche“ Lebensmittel, „türkische“ Lebensmittel oder Lebensmittel „aus aller Welt“ abstelle. Die von der Markenstelle zitierte Entscheidung zu „Kanal Avrupa“ sei mit dem hiesigen Fall nicht vergleichbar. Nicht zuletzt erweckten die harschen Aussagen in dem Erinnerungsbeschluss Zwei- fel daran, dass überhaupt ein sachgemäßes und unbefangenes Prüfungsverfahren stattgefunden habe, zumal der sich anschließende Argumentationsstrang logisch und rechtlich diese Aussagen nicht zu stützen vermöge. Aus diesem Grund werde auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wort-/Bildgestaltung, die sich aus den Angaben „ÜNLÜ“, „MARKET“ sowie grafischen Elementen zusammensetzt, stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, anders als die Markenstelle meint, keine Schutzhindernisse entgegen. 1. Dem Anmeldezeichen kann insbesondere die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgespro- chen werden. - 6 - a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmit- tel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistun- gen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter- scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi- Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Allerdings muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung nicht nur umfassend, sondern auch streng sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (vgl. zuletzt EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 28 -– #darferdas?). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei- chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie- hen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- - 7 - mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksa- men und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 –Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Bei einer Wort-/Bildgestaltung wie der beschwerdegegenständlichen ist wie bei anderen aus mehreren Elementen zusammengesetzten Zeichen bei der Beurtei- lung der Unterscheidungskraft von deren Gesamtheit auszugehen. Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob das Zeichen als solches, jedenfalls mit einem seiner Elemente oder deren Kombination, den Anforderungen an die Un- terscheidungskraft genügt (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). An die Aus- gestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeich- nungsschwächer die fragliche Angabe ist, d. h. je deutlicher der beschreibend- werbliche Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) 2. In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Anmeldezeichen in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Un- - 8 - terscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angesprochenen Verkehrs- kreise werden es nicht nur als werbeüblich gestaltete, anpreisende Sachaus- sage, sondern durchaus als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. a) Die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens sind der türkischen Sprache zuzuordnen. Das türkische Adjektiv „ünlü“ lässt sich ins Deutsche mit „berühmt, bekannt, prominent“ übersetzen. Ferner hat es als Substantiv die Bedeutung „Vokal“ (Langenscheidt Online Wörterbuch Türkisch-Deutsch; PONS Online Wörterbuch Türkisch-Deutsch). Darüber hinaus ist „Ünlü“ ein häufiger türkischer Familienname, dessen Herkunft auf die Bedeutung „berühmt, bekannt“ zurück- geht, nämlich in der Bedeutung für jemanden, der für seine Aufrichtigkeit und/oder Heldentaten berühmt war. Auch in Deutschland lebende Türken oder Türkeistämmige führen vereinzelt diesen Namen (Verbreitung: 356; vgl. unter Di- gitales Familiennamenwörterbuch Deutschlands DFD unter namensfor- schung.net; siehe auch Suche in Das Telefonbuch). Es mag sein, dass gegebenenfalls ein Teil des Verkehrs wegen des unterstrei- chend-geschwungenen Bogens den Wortbestandteil nicht als ÜNLÜ, sondern als „CÜNLÜ“ liest, wobei es sich auch bei Cünlü um einen türkischen Namen handelt. Da sich die Buchstabenfolge ÜNLÜ durch eine einheitliche Schriftart von dem Bogen aber etwas absetzt und zudem der Verkehr an die in der Werbung häufige Verwendung eines sog. „Swoosh“ als solchen, also ohne dass es einen Buchsta- ben ersetzt, gewöhnt ist, wird ein relevanter Teil des Verkehrs den Bestandteil als „ÜNLÜ“ benennen. Das weitere türkische Wort „MARKET“ hat die Bedeutung „Markt, Handel“ (vgl. Langenscheidt Online Wörterbuch Türkisch-Deutsch; PONS Online Wörterbuch Türkisch-Deutsch). - 9 - Die Wortbestandteile insgesamt können daher entweder als „Berühmter Markt“ bzw. wegen der unterschiedlichen Schriftgröße als „berühmt“ und einen eigen- ständigen Hinweis auf einen Markt einerseits oder als Bezeichnung eines Mark- tes mit Namen Ünlü oder Cünlü aufgefasst werden. b) Bei fremdsprachigen Begriffen wie den hier beschwerdegegenständlichen Wort- bestandteilen kommt es darauf an, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung des fremd- sprachigen Wortes zu erkennen (EuGH, a. a. O. Rn. 26 und 32 - Matratzen Con- cord/Hukla). Weder müssen aber alle Mitglieder des angesprochenen Verkehrs den fremdsprachigen Begriff verstehen, noch genügt es, dass ihm Einzelne eine inhaltliche Bedeutung beimessen. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauf- fassung kommt aber grundsätzlich nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn sich verschiedene Verkehrskreise objektiv voneinander abgrenzen lassen (BGH GRUR 2015, 587 Rn. 23 – PINAR). Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend die Endverbraucher und der Le- bensmittelfachhandel. Dass die hier beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 sowie das unter anderem darauf bezogene Sortiment der Handelsdienstleis- tungen der Klasse 35 speziell auf türkische/türkeistämmige Endkunden ausge- richtet sind oder nur spezielle türkische Lebensmittel betreffen, ist jedenfalls – worauf der Anmelder zutreffend hingewiesen hat – dem Verzeichnis nicht zu ent- nehmen. Danach wäre vorliegend vorrangig auf deutschsprachige Endverbraucher und die am Handel beteiligten Fachverkehrskreise, die im Allgemeinen über gute Sprach- und Fachkenntnisse verfügen, abzustellen. Ausgeprägte Türkischkenntnisse können insoweit jedoch regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 17. April 2019, 28 W (pat) 521/18 – Kasap, Beschluss vom 14. Mai 2013, 28 W (pat) 61/11 – ipek/IPEK YUFKA). Die deutschen Verkehrs- kreise werden zwar – unabhängig davon, ob sie der türkischen Sprache mächtig - 10 - sind oder nicht – den Bestandteil „MARKET“ im Hinblick auf die klangliche und schriftbildliche Nähe zum deutschen Begriff „Markt“ sowie angesichts der Tatsa- che, dass der Begriff auch im Englischen die Bedeutung „Markt, Handel“ hat, ohne weiteres verstehen und als (unmittelbar) beschreibenden Hinweis auf die Verkaufsstätte auffassen. Die adjektivische Bedeutung des Begriffs „ÜNLÜ“ als „berühmt“ wird das der türkischen Sprache nicht mächtige Publikum – anders als im Fall der Entscheidung zu „Kanal Avrupa“ (BPatG, Beschluss vom 05.06.2008, 25 W (pat) 115/06) oder zu „Karnaval“ (BPatG, Beschluss vom 27.09.2018, 30 W (pat) 534/17) angenommen wurde – aber kaum erkennen, so dass dem Anmeldezeichen insofern die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Die Markenstelle hat allerdings bei ihrer Bewertung der Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens das Verständnis türkischsprachiger Verbraucher einbezogen. Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass diese das Wortelement „Ünlü“ in sei- nen unterschiedlichen Bedeutungen verstehen werden. Die in diesem Zusam- menhang relevante Frage, ob türkischsprachige Verbraucher vorliegend durch ihre Sprachkenntnisse objektiv abgrenzbar sind und damit bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als selbständig zu berücksichtigender inländischer Ver- kehrskreis anzusehen sind, kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich da- hingestellt bleiben (befürwortend BPatG, Beschluss vom 17. April 2019, 28 W (pat) 521/18 - Kasap; ablehnend BPatG, Beschluss vom 28.04.2016, 26 W (pat) 64/11 - Mangal). Denn unabhängig davon, ob der Verkehrskreis des deutsch- oder türkischsprachigen Publikums maßgeblich ist, steht dem Anmel- dezeichen ein Schutzhindernis nicht entgegen. Selbst von den der türkischen Sprache mächtigen Verkehrskreisen wird das Zeichen nämlich nicht ausschließ- lich beschreibend aufgefasst. In der Bedeutung „Berühmter Markt“ ist die Wortkombination kein generischer Begriff, sondern stellt allenfalls eine werblich anpreisende Angabe die Vertriebs- stätte betreffend dar. Dass „ÜNLÜ“ in Alleinstellung oder als Wortverbindung mit - 11 - Market in der türkischen Sprache als Qualitätsangabe für Waren oder Dienstleis- tungen üblich ist, hat die Markenstelle schon nicht belegt; ihre Schlussfolgerung, dass die Waren und Dienstleistungen von/in einem wegen besonderer Leistung oder Qualität weithin bekannten/berühmten Supermarkt angeboten würden bzw. hierfür bestimmt seien, setzt daher eine analysierende Betrachtung voraus. An- haltspunkte für ein insoweit bestehendes inländisches/deutsches Sprachver- ständnis als Beschaffenheits- oder Qualitätsangabe bestehen erst Recht nicht. Da der Begriff „ÜNLÜ“ - wie oben dargestellt - über eine gewisse Mehrdeutigkeit verfügt, wirkt vielmehr die konkrete grafische Ausgestaltung einem rein beschrei- benden Begriffsgehalt entgegen; jedenfalls steht eine Sachaussage nicht im Vor- dergrund. Die in dem Anmeldezeichen eingesetzten Gestaltungsmerkmale, nämlich die zweizeilige Anordnung der Wörter, die unterschiedliche Schriftgestaltung - „ÜNLÜ“ in Fettdruck präsent in der Mitte des Zeichens, „MARKET“ demgegen- über deutlich kleiner rechts unterhalb des Wortes „ÜNLÜ“ angeordnet und ohne Fettdruck -, die Verwendung der roten Farbe und der sog. Swoosh, sind zwar für sich genommen in keiner Weise ungewöhnlich, sondern einfach und gehören zum Standard der Werbegrafik. Allerdings führt gerade diese Gestaltung weg von der Annahme, das Wort Ünlü beziehe sich als Attribut auf die Angabe Markt, hin zu der Bedeutung von Ünlü als Familienname. Dem Verkehr erschließt sich aus dem Gesamtzeichen nicht nur eine im Vorder- grund stehende Sachangabe; dem Zeichen kann damit nicht jegliche Unterschei- dungskraft abgesprochen werden. 3. Da das angemeldete Wort-/Bildzeichen keinen unmittelbar beschreibenden Be- griffsinhalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hat, be- steht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - 12 - 4. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nach § 71 Abs. 3 MarkenG nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, also in Fällen, in denen es auf Grund der be- sonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 50). Der Erfolg der Beschwerde als solcher ist kein Rückzahlungsgrund, genausowenig wie die recht harsche Wortwahl in dem Erinnerungsbeschluss. Eine fehlerhafte Anwendung des mate- riellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung dann, wenn die Rechtsanwendung völlig unvertretbar erscheint (vgl. u. a. BPatG 25 W (pat) 525/11 – Gemcin). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 13 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelas- sene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Pr