Beschluss
27 W (pat) 55/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:181119B27Wpat55.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:181119B27Wpat55.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 55/16 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 18. November 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2014 041 223 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 10. November 2015 wird aufgehoben, soweit der Wider- spruch aus dem Unternehmenskennzeichen X Filme in Bezug auf die nach- folgend genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist: Klasse 09: Angepasste Computersoftware für den Computerbetrieb; Audio-CDs; Audiokassetten; Auf Cartridges gespeicherte programmierte Videospiele [Computer Software]; Auf Da- tenbänder gespeicherte Computerspielprogramme [Com- puter Software]; Aus dem Internet heruntergeladene Com- puterspielesoftware; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Aus dem Internet herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Bespielte CDs; Be- spielte Compact Discs; CD; CD-ROMs; CDs; Compact Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer-Programme [gespeichert]; Computer- Software [gespeichert]; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computerdiscs; Computerdisks; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computer- programme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/ oder Quizprogramme; Computerprogramme für Spiele; - 3 - Computerprogramme für Videospiele; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Compu- tersoftware für Spiele; Computersoftware für Videospiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Com- putersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Daten- banken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Erzeugung von Schrifttypen und Schriftarten; Computer- software zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftwarespielprogramme; Computerspielcar- tridges [Computer Software]; Computerspielplatten; Com- puterspielprogramme; Computerspielprogramme [Soft- ware]; Computerspielprogramme zur Simulation von Wert- papierhandel [Computersoftware]; Computerspielsoftware; Gespeicherte Computerspielprogramme; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltweiten Computerinforma- tionsnetz; Herunterladbare Computerspielprogramme; Herunterladbare Videospielprogramme; Interaktive Compu- tersoftware; Interaktive Computersysteme; Interaktive Mul- timedia-Computerprogramme; Interaktive Multimedia-Com- puterspielprogramme; Interaktive Unterhaltungssoftware zur Verwendung mit Computern; Interaktive Videosoftware; Interaktive Videospielprogramme; Photosensitive Medien in Form von belichteten Filmen; Programme für Computer- spiele [Software]; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computerspiele; Soft- ware für das interaktive Fernsehen; Software für elektro- nische Spiele; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für Spiele auf Videogeräten; Software für Video- spiele; Softwareprogramme für Videospiele; Speicherkarten für Videospielautomaten; Speicherkarten mit integrierten Schaltkreisen zum Spielen elektronischer Musikinstru- - 4 - mente; Spiele-Software; Spielesoftware zur Verwendung mit Computern; Spielprogramme für Computer; Video-CDs; Videoaufzeichnungen; Videobänder; Videokarten; Video- kassetten; Videokassettenbänder; Videoplatten; Video- spiele [Computerspiele] in Form von auf Datenträgern ge- speicherten Computerprogrammen; Videospielkassetten; Videospielkassetten in Form von Software; Videospielplat- ten; Videospielplatten [Computersoftware]; Videospielpro- gramme; Videospielprogramme [Computersoftware]; Vir- tual-Reality-Software; Klasse 35: Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovi- suelle Werbung für Unternehmen; Dienstleistungen von Modelagenturen; Entwicklung und Präsentation von audio- visuellen Vorführungen für Werbezwecke; Online-Werbung; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Web- sites; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kom- munikationsnetze; Online-Werbung für Waren und Dienst- leistungen auf Websites; Online-Werbung in computerge- stützten Kommunikationsnetzen; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online-Werbung über ein computerge- stütztes Kommunikationsnetz; Produktion von Kinower- bung; Produktion von Marketingvideoaufnahmen; Produk- tion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von Tonaufzeichnungen für Marketingzwecke; Produktion von Tonaufzeichnungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Mar- ketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbe- zwecke; Produktion von Videobändern, Videoplatten und audiovisuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Pro- duktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Wer- - 5 - befilmen; Produktion von Werbematerial und Werbespots; Produktion von Werbespots; Produktion von Werbetonauf- zeichnungen; Präsentation und Entwicklung von audiovisu- ellen Vorführungen für Werbezwecke; Verbreitung von Wer- bung für Dritte über ein Online-Kommunikationsnetz im Internet; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Verleih von Werbematerial; Videofilmpro- duktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbezwecke; Werbe- dienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen ande- rer Online-Anbieter im Internet; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung, ein- schließlich Online-Werbung über ein Computernetz; Klasse 41: Ausbildung von Kinotechnikern; Ausbildungsdienstleistun- gen im Filmbereich; Bereitstellen von elektronischen On- line-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Online-Computerspielen; Bereitstellen von Online-Infor- mationen in Bezug auf Computerspiele und Computererwei- terungen für Spiele; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereitstellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichun- gen; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herun- terladbar]; Betrieb eines Fanclubs; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Fanklubs; Betrieb eines Kaba- rett-Clubs; Betrieb eines Kinos; Betrieb eines Lichtspielhau- ses; Betrieb eines Museums; Betrieb eines Musikaufnah- mestudios; Betrieb eines Musikvarietés; Betrieb von Film- - 6 - theatern; Betrieb von Kinoeinrichtungen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Lichtspielhauseinrichtungen [Kino]; Buchungs- dienstleistungen für Kinokarten; Dienstleistungen der Bu- chung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen der Produk- tion von Theaterstücken; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer elektroni- schen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Infor- mationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Kinos; Dienstleistungen für die Produktion von Shows; Dienstleis- tungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Bi- bliotheksdienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Foto- grafien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Compu- terspiele, online oder mittels eines globalen Computernet- zes; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Com- puternetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungs- spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektroni- scher Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung von Online-Spielen; Erteilen von Online-Aus- künften im Bereich Computerspielunterhaltung; Erteilen von Online-Auskünften über Ausbildung aus einer Computerda- tenbank oder dem Internet; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computerdaten- bank oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Aus- künften zu Unterhaltungsveranstaltungen, online aus einer - 7 - Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Online angebo- tene Spieldienstleistungen; Online angebotene Spieldienst- leistungen [von einem Computernetzwerk]; Online angebo- tene Spieldienstleistungen mittels eines computerbasieren- den Systemes; Online angebotene Spieldienstleistungen über ein Computernetzwerk; Online angebotene Spiele- dienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Comics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online-Unterhaltung; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Organisation, Produktion und Präsentation von Theatervor- stellungen; Produktion und Durchführung von Übungen zu Musikkursen und -programmen; Produktion und Präsenta- tion von Rundfunkprogrammen; Produktion von Bühnen- shows; Produktion von Bühnenstücken; Produktion von Comedyshows; Produktion von Eislauf-Shows; Produktion von Hörfunkprogrammen; Produktion von Rundfunksendun- gen; Produktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Spezialeffek- ten für den Hörfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk; Produktion von Sportveranstaltungen; Produk- tion von Theatershows; Produktion von Theaterstücken; Spieldienstleistungen, die online angeboten werden; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computer- datenbank oder dem Internet; Verleih von Spielen; Verleih von Videospielen; Vermietung von Videokassetten. - 8 - Insoweit wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2014 041 223 angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die am 9. Oktober 2014 angemeldete Wortmarke XFILME ist am 18. Dezember 2014 unter der Nr. 30 2014 041 223 für eine Vielzahl an Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23. Januar 2015. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre geschäftlichen Bezeichnungen X Filme und X … GmbH jeweils am 23. April 2015 Widerspruch erhoben. Die Beschwerdeführerin, die zum damaligen Zeitpunkt als „X … GmbH“ firmierte, betreibt unter dieser Bezeichnung seit dem Jahr 1994 eine Film- - 9 - produktionsgesellschaft. Der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Widerspruchs und ist weiterhin im Handelsregister eingetragen wie folgt: „Die Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art, insbesondere: die Projektentwicklung von Kino- und TV-Filmen und -Serien; die Produktion von Kino- und TV-Filmen und -Serien oder die Beteili- gung daran; der Betrieb von Filmtheatern jeglicher Art und Größe, der Verleih von Kinofilmen und allen anderen Filmerzeugnissen; der Erwerb und Handel von Auswertungsrechten aller Art und von allen vorbeschriebenen Erzeugnissen; die Werbung für oben genannte Produkte; Durchführung von Beratung und Veranstaltungen zum Thema der oben genannten Produkte; alle branchenüblichen Nebengeschäfte. Die Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Auswahl, der Verwendung und des Erwerbs von Musik zur Filmher- stellung und der Konzeption, Produktion und Zusammenstellung von Soundtracks sowie der Verkauf von Lizenzen ist ebenfalls Unterneh- mensgegenstand.“ Zum Nachweis der Benutzung ihrer Unternehmenskennzeichen hat die Beschwer- deführerin eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 10. November 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, auf die Widersprüche die Marke 30 2014 041 223 für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen gelöscht und im Übrigen die Widersprüche zurückgewiesen. - 10 - Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und den wider- sprechenden Unternehmenskennzeichen bestehe lediglich hinsichtlich des Teils der angegriffenen Waren und Dienstleistungen, für welche die Löschung angeord- net werde, Verwechslungsgefahr, nicht aber auch für die übrigen von der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin langjährig und umfangreich im Bereich der Filmproduk- tion, Filmvermarktung u. ä. unter dem Namen X Filme bzw. X Filme Creative Pool tätig sei, wobei von einer bundesweiten Wirkung und einer markenmäßigen Ver- wendung des Unternehmenskennzeichens ausgegangen werden könne. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sei des Weiteren davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke über einen zumindest durchschnittlichen Schutzumfang ver- füge. Bei dem Adressatenkreis der hier in Frage stehenden Waren und Dienst- leistungen handele es sich überwiegend um Fachkreise aus der Filmwirtschaft sowie interessierte und informierte Laien. Es stünden sich die Begriffe „XFILME“ und „X Filme“ bzw. „X Filme Creative Pool“ gegenüber. Da der Verkehr bei länge- ren Marken erfahrungsgemäß zur Verkürzung neige, werde er den eher beschrei- benden Bestandteil „Creative Pool“ des widersprechenden Unternehmenskennzei- chens in der Regel weglassen, so dass die Begriffe „XFILME“ klanglich identisch seien. Der angesprochene Verkehr könne darüber hinaus irrigerweise davon aus- gehen, dass die 2014 eingetragene jüngere Marke einen Bezug zu der 1993 in das Handelsregister eingetragenen Beschwerdeführerin habe, und somit eine unternehmerische Verflechtung annehmen. Er könne folglich einem Irrtum über die betriebliche Zugehörigkeit unterliegen. Verwechslungen der Streitmarken seien aber nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht ausgeschlossen, weshalb die teilweise Lö- schung der eingetragenen Marke anzuordnen sei. Demgegenüber liege hinsicht- lich der übrigen Waren und Dienstleistungen eine deutliche Branchenferne vor, da der angesprochene Verkehr nicht davon ausgehe, dass eine Filmproduktions- und Filmvertriebsfirma auch die technischen Geräte, Bücher usw. herstelle, Clubs und Fitnesszentren, Meerwasser-Aquarien, Kindergärten oder Museen betreibe etc. - 11 - Auch die typischen Dienstleistungen einer Werbeagentur würden nicht einer Film- produktions- und Filmvertriebsfirma zugeordnet. Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen seien die Widersprüche daher zurückzuweisen. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 unter Einzahlung der Beschwerdegebühr Beschwerde erhoben, soweit ihre Widersprüche zurück- gewiesen worden sind. Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 ihre Widersprüche in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die Widersprüche zurückgewiesen worden waren, teilweise zurückgenom- men hat, sind nur noch folgende Waren und Dienstleistungen, welche die Vertre- terin der Beschwerdeführerin in der Anlage 2 zum Protokoll rot markiert hat, beschwerdegegenständlich: Klasse 09: Angepasste Aufbewahrungsbehälter für CDs; Angepasste Aufbe- wahrungsbehälter für Videokassetten; Angepasste Behälter für Filme; Angepasste Computersoftware für den Computerbetrieb; Angepasste Taschen zum Tragen von Videoausrüstung; Anzei- gegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Ap- parate für die Filmentwicklung; Audio- und visuelle sowie photo- graphische Geräte; Audio-CDs; Audiodigitalisierer; Audiogeräte; Audiokassetten; Audiovisuelle Apparate; Audiovisuelle Geräte; Audiovisuelle Unterrichtsgeräte; Auf Cartridges gespeicherte programmierte Videospiele [Computer Software]; Auf Datenbän- der gespeicherte Computerspielprogramme [Computer Soft- ware]; Aus dem Internet heruntergeladene Computerspielesoft- ware; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Aus dem Internet herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Behälter für Filme; Bespielte CDs; Bespielte Compact - 12 - Discs; Beutel für Filmgeräte; CD; CD-Abspielgeräte zur Verwen- dung mit Computern; CD-Aufbewahrungstaschen; CD-Aufnah- megeräte; CD-Brenner; CD-Hüllen; CD-Player; CD-ROM-Bren- ner; CD-ROM-Laufwerke; CD-ROMs; CD-Schreiber; CDs; Com- pact Disks; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer-Programme [gespeichert]; Computer-Soft- ware [gespeichert]; Computerdatenträger mit darauf gespei- cherter Software; Computerdiscs; Computerdisks; Computerdo- kumentation in elektronischer Form; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computerprogramme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quizprogramme; Computer- programme für Spiele; Computerprogramme für Videospiele; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizie- rens; Computersoftware für Spiele; Computersoftware für Video- spiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Com- putersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Erzeugung von Schrifttypen und Schriftarten; Computersoftware zur Ge- nehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftware- spielprogramme; Computerspielcartridges [Computer Software]; Computerspielplatten; Computerspielprogramme; Computerspiel- programme [Software]; Computerspielprogramme zur Simulation von Wertpapierhandel [Computersoftware]; Computerspielsoft- ware; DVD-Aufnahmegeräte; DVD-Hüllen; DVD-Laufwerke; DVD-Player; DVD-Recorder; DVD-Spieler, DVD-Player; Elektro- nische Audiogeräte; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audiosignalen; Elektronische Speichereinheiten; Festkörper- Videoaufzeichnungsgeräte; Filmaufnahmegeräte; Filmaufzeich- nungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; Filmentwicklungsge- rät; Filmentwicklungsgeräte; Filmkameras; Filmklebepressen; Filmleinwand; Filmmaschinen und -apparate; Filmmatrizen; Film- - 13 - objektive; Filmproduktionsgeräte; Filmprojektoren; Filmprojek- toren für das Kino; Filmschneidegeräte; Filmspulen; Filmstreifen- betrachter; Filmverarbeitungsgerät; Filmvorführgeräte; Filmvor- spuler; Filmwiedergabegeräte; Geräte zur Videoverstärkung; Gespeicherte Computerspielprogramme; Graphikkarten für Com- puter; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltweiten Computerinformationsnetz; Herunterladbare Computerspielpro- gramme; Herunterladbare Videospielprogramme; Hüllen für Videokassetten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interaktive Computersoftware; Interaktive Computer- systeme; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Inter- aktive Multimedia-Computerspielprogramme; Interaktive Unter- haltungssoftware zur Verwendung mit Computern; Interaktive Videogeräte; Interaktive Videosoftware; Interaktive Videospiel- programme; Kameras für selbstentwickelnde Filme; Kinolein- wände; Photosensitive Medien in Form von belichteten Filmen; Programme für Computerspiele [Software]; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computer- spiele; Software für das interaktive Fernsehen; Software für elek- tronische Spiele; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für Spiele auf Videogeräten; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Videospiele; Speicherkarten für Video- spielautomaten; Speicherkarten mit integrierten Schaltkreisen zum Spielen elektronischer Musikinstrumente; Spiele-Software; Spielesoftware zur Verwendung mit Computern; Spielprogramme für Computer; Trockenapparate für Filme; TV-Bildschirme; TV- Kameras; TV-Signalverstärker; Unbespielte Videobänder; Video- CDs; Video-Graphikbeschleuniger; Video-Kassettenrekorder; Videoabspielgerät; Videoabspielgeräte; Videoabspielrekorder; Videoaufzeichnungen; Videobandabspielgeräte; Videobandauf- nahmegeräte; Videobildschirme; Videobänder; Videodigitalisie- - 14 - rer; Videodigitalisiergeräte; Videodrucker; Videoeffektgeräte; Videoempfänger; Videogeräte; Videografikcontroller; Videokame- ras; Videokameras [Camcorder]; Videokarten; Videokassetten; Videokassettenbänder; Videokassettenplayer; Videokassettenre- corder; Videokommunikationsapparate; Videokonferenzgeräte; Videomonitore; Videomultiplexer; Videoplatten; Videoplatten-Auf- zeichnungsgeräte; Videoplattenabspielgeräte; Videoplattenspie- ler; Videoprojektionsmonitore; Videoprojektoren; Videoprozes- soren für Mikroskope; Videorecorder; Videorekorder für Autos; Videoschnittgeräte; Videosender; Videosichtgeräte; Videospiele [Computerspiele] in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Videospielkassetten; Videospielkasset- ten in Form von Software; Videospielplatten; Videospielplatten [Computersoftware]; Videospielprogramme; Videospielprogram- me [Computersoftware]; Videoübertragungsgeräte; Virtual- Reality-Software; Klasse 35: Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Marktforschungsdienste; Dienstleistungen von Modelagenturen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Großhandels- dienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Online- Werbung; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommu- nikationsnetze; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Werbung in computergestützten Kommu- nikationsnetzen; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikations- netz; Produktion von Kinowerbung; Produktion von Marketing- - 15 - videoaufnahmen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von Tonaufzeich- nungen für Marketingzwecke; Produktion von Tonaufzeich- nungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbe- zwecke; Produktion von Videobändern, Videoplatten und audio- visuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Produktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Werbefilmen; Produk- tion von Werbematerial und Werbespots; Produktion von Werbe- spots; Produktion von Werbetonaufzeichnungen; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für Werbe- zwecke; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online- Kommunikationsnetz im Internet; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Verleih von Anzeigetafeln; Verleih von Werbematerial; Vermietung von Anzeigetafeln; Ver- mietung von Internetwerbeflächen; Vermietung von Plakatwän- den; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecke; Vermie- tung von Plakatwänden zum Zwecke der Werbung; Vermietung von Tafeln zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbeflächen in elektronischen Me- dien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Wer- beflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerialien; Vermietung von Werbeplakatwänden; Vermie- tung von Werbetafeln; Vermietung von Werbeträgern; Vermie- tung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermietungs- dienste bezüglich Werbetafeln; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Abonnements für - 16 - Online-Publikationen Dritter; Videofilmproduktion für Werbezwe- cke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videopro- duktionen für Werbezwecke; Werbedienste mittels der Bereit- stellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im Internet; Wer- bung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz; Klasse 41: Ausbildung von Kinotechnikern; Ausbildungsdienstleistungen im Filmbereich; Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Büchern; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichun- gen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Online-Computer- spielen; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Bereit- stellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereitstellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Online-Ver- öffentlichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröf- fentlichungen; Bereitstellung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Clubs [Unter- haltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Erholungs-Clubs; Betrieb eines Fanclubs; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Fanklubs; Betrieb eines Freizeit-Klubs; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhal- tungszwecken; Betrieb eines Kabarett-Clubs; Betrieb eines Kinos; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterricht]; Betrieb eines Lichtspielhauses; Betrieb eines Museums; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Betrieb eines Musikvarietés; Betrieb eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Kinoeinrichtungen; Betrieb von - 17 - Kinos; Betrieb von Lichtspielhauseinrichtungen [Kino]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen mit Videospielen; Be- trieb von Videospielen in Spielhallen; Bibliotheksdienstleistungen im Bereich des Büchertausches; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Bücherverleih [Leihbücherei]; Bücherverleihdienste; CD-Vermietung; Dienstleistungen der Ausleihe von Büchern und anderen Veröffentlichungen; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen der Produktion von Theaterstücken; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereit- stellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinfor- mationen] in Form von Text-, Ton und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Bücherbusses; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleistungen eines Kinos; Dienstleistun- gen für die Produktion von Shows; Dienstleistungen von Online- Bibliotheken, nämlich elektronische Bibliotheksdienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Spiele einschließ- lich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Com- puternetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungs- spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung von Online-Spielen; Elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeit- schriften; Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Erteilen von Auskünften in Bezug auf Bücher; Ertei- len von Auskünften über Bücher; Erteilen von Online-Auskünften - 18 - im Bereich Computerspielunterhaltung; Erteilen von Online-Aus- künften über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhal- tung, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Auskünften zu Unterhaltungsveran- staltungen, online aus einer Computerdatenbank oder dem Inter- net bereitgestellt; Filmgeräte- und -zubehörvermietung; Heraus- gabe von Büchern; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Nachtklub-Betrieb; Online angebotene Spieldienstleistungen; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computer- netzwerk]; Online angebotene Spieldienstleistungen mittels eines computerbasierenden Systemes; Online angebotene Spieldienst- leistungen über ein Computernetzwerk; Online angebotene Spie- ledienstleistungen von einem Computernetzwerk; Online Bereit- stellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Comics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Bereitstellen von elektro- nischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online Publikation von Büchern und Zeitschriften; Online Publikation von elektro- nischen Büchern und Zeitschriften; Online-Bereitstellung elektro- nischer Veröffentlichungen; Online-Dienstleistungen einer Kunst- galerie über eine Telekommunikationsverbindung; Online-Pub- likation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online- Unterhaltung; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Online-Ver- öffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen [nicht herunterladbar]; Online-Veröffentlichung von elektronischen Bü- chern und Zeitschriften; Organisation, Produktion und Präsen- tation von Theatervorstellungen; Produktion und Durchführung von Übungen zu Musikkursen und -programmen; Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion von Büh- nenshows; Produktion von Bühnenstücken; Produktion von - 19 - Comedyshows; Produktion von Eislauf-Shows; Produktion von Hörfunkprogrammen; Produktion von Rundfunksendungen; Pro- duktion von Rundfunkunterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Hör- funk; Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk; Produk- tion von Sportveranstaltungen; Produktion von Theatershows; Produktion von Theaterstücken; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern, Zeitschriften; Publizieren von Büchern und Zeitschriften; Publizieren von Büchern, Zeit- schriften; Spieldienstleistungen, die online angeboten werden; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mit- tels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem Internet; Verleih von Büchern; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Verleih von Büchern in Bezug auf Buchführung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computerprogrammierung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computersoftware; Verleih von Büchern zum Thema Business Intelligence; Verleih von Büchern zum Thema Computer; Verleih von Büchern zum Thema Com- puterprogrammierung; Verleih von Büchern zum Thema Compu- tersoftware; Verleih von elektronischen Spielgeräten; Verleih von Gemälden und kalligrafischen Arbeiten; Verleih von Hörbüchern; Verleih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, CDs oder bespielten Magnetbändern; Verleih von Spielen; Verleih von Ton- kassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von Videospielen; Verleih von Zeitschriften; Vermietung von Audiogeräten; Vermie- tung von audiovisuellen Geräten; Vermietung von Büchern und Zeitschriften; Vermietung von CD-Abspielgeräten [CD-Player]; Vermietung von CD-ROMs; Vermietung von CD-Spielern [CD- Player]; Vermietung von CDs; Vermietung von Filmgeräten; Ver- mietung von Filmgeräten und -apparaten; Vermietung von Film- - 20 - geräten und Filmzubehör; Vermietung von Filmkameras; Vermie- tung von Filmprojektionsapparaten; Vermietung von Filmprojekti- onsapparaten sowie deren Zubehör; Vermietung von Filmprojek- tionsgeräten; Vermietung von Filmprojektoren; Vermietung von Filmprojektorgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten; Ver- mietung von Filmvorführgeräten und Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von Kinofilmappa- raten; Vermietung von Kinofilmprojektionsapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsgeräten; Vermietung von Kinofilmprojek- toren; Vermietung von Kinoprojektoren; Vermietung von Kinos; Vermietung von Projektoren für Kinofilme; Vermietung von Radio- und TV-Geräten; Vermietung von Rundfunk- und TV-Ge- räten; Vermietung von Videoaufnahmegeräten; Vermietung von Videoaufnahmekameras; Vermietung von Videoausrüstungen; Vermietung von Videobildschirmen; Vermietung von Videokame- ras; Vermietung von Videokassetten; Vermietung von Videokas- settenrecordern; Vermietung von Videorekordern; Veröffentlichen von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernsehsendungen; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Veröffentli- chung von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Bü- chern zum Thema Informationstechnologie; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Rugby-Liga; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschrif- ten, Jahrbüchern und Journalen; Veröffentlichung von Online- Zeitschriften. Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, das Deutsche Patent- und Mar- kenamt habe die Branchennähe nicht zutreffend beurteilt. Eine Branchennähe sei - 21 - nur dann zu verneinen, wenn die Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen so weit voneinander entfernt seien, dass die Gefahr auszuschließen sei, die ange- sprochenen Verkehrskreise könnten annehmen, die von den Unternehmen produ- zierten Waren und angebotenen Dienstleistungen würden aus demselben Unter- nehmen stammen. Daher gelte es zu untersuchen, ob diese Waren und Dienst- leistungen bereits am Markt aus der Hand ein- und desselben Unternehmens angeboten würden. Dies sei bei Waren der Klasse 9, die einen Bezug zur Filmher- stellung haben, der Fall. So sei beispielsweise auf die A…-Unternehmensgruppe (A…) zu verweisen, deren Firmen sowohl digitale und mechanische Geräte zur Filmherstellung (Filmtechnik) verleihen, herstellen und vertreiben, als auch selber eigene Filmprojekte realisieren und Filme produzieren würden. Demnach bestehe eine hochgradige Branchennähe zwischen einer Film- produktionsfirma wie der Beschwerdeführerin und den noch beschwerdegegen- ständlichen Waren der Klasse 9. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 sei ebenfalls Branchennähe anzunehmen, da die Produktion von Filmen auch die Produktion von Werbefilmen umfasse. Es sei gängige Praxis, dass Filmproduzenten sowohl Kino- und TV-Filme als auch Wer- befilme produzieren würden, wie dies beispielsweise auch bei der B… GmbH der Fall sei. Schließlich sei auch in Bezug auf die noch beschwerdegegen- ständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 Branchennähe anzunehmen. Dies betreffe zunächst Dienstleistungen mit Bezug zur Aus- und Weiterbildung, da Filmproduktionsgesellschaften derartige Dienstleistungen im Filmbereich, bei- spielsweise zur filmspezifischen Anwendung von Software, anböten. Auch seien die Dienstleistungen der Klasse 41 mit Bezug zu Computerspielen hochgradig ähnlich zu der Produktion von Filmen. So habe die L… LLC als eine im Jahre 1982 gegründete Tochterfirma der L1… Ltd. sich als eine der ersten Filmproduktionsgesellschaften auch auf dem Markt der Computerspiele betätigt mit den bekannten Star-Wars-Videospielen. Auch die W… Inc., der weltweite Marktführer in der Entwicklung, Produktion, im Vertrieb, in der Lizenzierung und der Vermarktung aller Arten von Unterhaltung und der damit verbundenen Geschäftsfelder, produziere sowohl - 22 - Filme (W1… Studio) als auch Games (W2… ). Hieraus ergebe sich eine Branchennähe zwischen Film- und Games- produktion sowie damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Auch die Vermietung von Apparaten und Geräten zur Herstellung und Wiedergabe von Fil- men sei hochgradig ähnlich zum Tätigkeitsbereich der Widersprechenden, die in der Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art tätig sei. Auch in diesem Zusammenhang könne zudem auf die A… Unternehmensgruppe verwiesen werden, die sowohl in der Produktion als auch beim Verleih derartiger Geräte tätig sei. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „XFILME“ und „X Filme“ seien klanglich identisch. Die Bezeichnung „X … GmbH“ werde vom Verkehr im Hinblick auf die Länge der Bezeichnung sowie den eher beschreibenden Gehalt des Bestandteils „Creative Pool“ auf den Bestandteil „X Filme“ verkürzt. Daher bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Grundsätzlich sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die Grenzen zwischen Film und Computerspielen allmählich verschwimmen würden, so dass beispielsweise inzwischen auch Gamespublisher ihrerseits Filme produzieren, sondern dass darüber hinaus die verschiedenen Medien immer mehr ineinander übergreifen würden, wie sich am Beispiel von Mediatheken und den verschiedensten Online- bzw. Streamingangeboten zeige. Auch die klassischen Tätigkeitsfelder von Pro- duktionsgesellschaft hätten sich erweitert, da die Firmen zunehmend ihre Inhalte auch selber verwerten würden. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 10. November 2015, soweit der Widerspruch im Hin- blick auf die in der heute überreichten Liste rot markierten oder unter- strichenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist, - 23 - aufzuheben und in diesem Umfang die Löschung der angegriffenen Marke DE 30 2014 041 223 XFILME anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner hat sich im Verfah- ren nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Über den vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits angeordneten Umfang hinaus besteht auch hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke und dem Firmenschlagwort „X Filme“ der Beschwerdeführerin, so dass unter teilweiser Auf- hebung des angefochtenen Beschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen Marke auch für diese Waren und Dienstleistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG anzuordnen war. Demgegenüber ist die weitergehende Be- schwerde zurückzuweisen, weil hinsichtlich der übrigen noch beschwerdegegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen das Vorliegen einer Verwechslungsge- fahr mangels Branchennähe zu verneinen ist, so dass insoweit das Deutsche Pa- tent- und Markenamt die Widersprüche zu Recht zurückgewiesen hat. 1. Der Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 MarkenG darauf gestützt werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit §§ 12, 15 MarkenG gelöscht werden kann. Nach § 12 Alt. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen - 24 - Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der ein- getragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unter- sagen. Dementsprechend muss ein (hypothetischer) Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG vorliegen. Dieser hypothetische Unterlassungsan- spruch ist auf der Grundlage einer fiktiven Benutzung der jüngeren Marke zu ermitteln (vgl. Weiler in: BeckOK Markenrecht, 18. Edition, Stand: 01.07.2019, § 12 Rn. 15; BPatG 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de). Ein derartiger Unterlassungsanspruch besteht gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, wenn ein Dritter die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Ver- wechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Bei einem Wider- spruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Kennzeichenrecht obliegt es dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren Rechts, dessen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. Albrecht, Keine Amtsermittlung bei Widerspruch aus Benutzungsmarke, Besprechung BPatG 25 W (pat) 94/14, GRUR-Prax 2017, 324; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 42 Rn. 58 f.; BPatG 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de). Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i. S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzu- nehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der älte- ren Bezeichnung und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. BGH, GRUR 2008, 1104, Rn. 21 – Haus & Grund II). Das Kriterium der Branchennähe, also der Nähe der Tätigkeitsgebiete, für welche die konkurrierenden Bezeichnungen ver- wendet werden, tritt an die Stelle der Warenähnlichkeit nach § 9 MarkenG (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 15 Rn. 37). - 25 - 2. Nach diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der im Tenor genannten Wa- ren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und dem Firmenschlagwort „X Filme“ der Beschwerdeführerin. a) Bei der Bezeichnung „X Filme“ handelt es sich um die schlagwortartige Kurz- bezeichnung der Firma der Beschwerdeführerin. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereins- oder Firmennamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr benutzt wird oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (BGH, GRUR 2008, 1102, Leit- satz 1 – Haus & Grund I). Die Beschwerdeführerin hat ausreichend dargelegt, dass sie bereits zum Kollisi- onszeitpunkt die Firmenbezeichnung „X … GmbH“ umfangreich bundesweit für die Tätigkeit einer Filmproduktionsgesellschaft benutzt hat und auch weiterhin benutzt. Bei der Bezeichnung „X Filme“ handelt es sich um einen für sich genommen unter- scheidungskräftigen Bestandteil der vollständigen Unternehmensbezeichnung „X … GmbH“; zudem hat die Beschwerdeführerin auch die Ver- wendung des (als Kurzbezeichnung aus der vollständigen Bezeichnung abgelei- teten) Firmenschlagworts „X Filme“ hinreichend nachgewiesen. Sie hat unter anderem bereits in ihrer Widerspruchsbegründung eine umfangreiche Filmogra- phie mit 54 Kino- und Fernsehfilmen sowie im Beschwerdeverfahren eine noch umfangreichere Filmographie vorgelegt, die beispielsweise Filme wie „Lola rennt“ oder „Good Bye, Lenin“, Filme mit bekannten Schauspielern wie Tom Hanks und diverse Tatort-Folgen umfasst sowie die Serie „Babylon Berlin“ (als Koproduktion), wobei vorgelegte screenshots aus dem Abspann diverser Filme die Verwendung der Bezeichnung „X … GmbH“ sowie die gestalterisch und grö- - 26 - ßenmäßig hervorgehobene Verwendung der Kurzform „X Filme“ zeigen. Des Wei- teren hat sie Auszüge aus ihrem Internetauftritt unter www.x-filme.de und ihrem Facebook-Auftritt vorgelegt, aus denen sich die kontinuierliche Verwendung sowohl ihrer Firma „X … GmbH“ als auch ihres Firmenschlag- wortes „X Filme“ ergibt. Schließlich zeigen auch die im Beschwerdeverfahren vor- gelegten Medienberichte, dass im Verkehr oftmals die Kurzbezeichnung „X Filme“ herangezogen wird. Das Firmenschlagwort „X Filme“ weist – ebenso wie das Unternehmenskennzei- chen „X … GmbH“ – die erforderliche Unterscheidungskraft auf, da es nicht lediglich rein beschreibend, sondern vielmehr geeignet ist, im Verkehr auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und dieses namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2014, 506, Rn. 10 – sr.de; BGH, GRUR 2008, 1104, Rn. 17 – Haus & Grund II). b) Dem Firmenschlagwort „X Filme“ kommt damit auch eine originär durch- schnittliche Kennzeichnungskraft zu. c) Die angegriffene Marke „XFILME“ und das Firmenschlagwort „X Filme“ sind klanglich identisch sowie schriftbildlich hochgradig ähnlich, da sie sich lediglich in dem hinzugefügten Bindestrich unterscheiden, der in der Wahrnehmung des Pub- likums den Grad der im Übrigen bestehenden Identität beider Bezeichnungen nur geringfügig reduziert. d) Im Hinblick auf die fast bis zur Identität reichende hochgradige Zeichenähn- lichkeit und die durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens bedarf es zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr nur einer geringen Branchen- nähe (vgl. auch BPatG, 29 W (pat) 25/13 – ned tax, abrufbar über juris.de). Diese ist indes nur für die im Tenor genannten noch beschwerdegegenständlichen Wa- ren und Dienstleistungen zu bejahen. - 27 - Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produkt- bereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Ge- meinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Beteiligten. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unterneh- menstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, GRUR 2011, 831, Rn. 23 – BCC; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 73 – METROBUS). Von einer Unähnlichkeit der Branchen kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei kann eine Branchenunähnlichkeit auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgegli- chen werden (vgl. BGH, GRUR 2011, 831, Rn. 23 – BCC). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich ausweislich der vorgelegten Nach- weise, insbesondere der Filmographie sowie diverser Artikel und Berichte über die Beschwerdeführerin, um eine erfolgreiche deutsche Fernseh- und Filmprodukti- onsgesellschaft. Dem Branchenvergleich ist dieses Tätigkeitsfeld unter Berück- sichtigung der Gegebenheiten und Entwicklungen auf dem Markt der Filmproduk- tionen zugrunde zu legen. Zwischen den im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den von der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Filmproduktion angebotenen Tätigkeiten besteht eine mindestens unterdurchschnittliche Bran- chennähe, so dass vor dem Hintergrund der hochgradigen Ähnlichkeit der Ver- gleichszeichen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Firmen- schlagworts der Widersprechenden eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor- liegt. - 28 - aa) Dies gilt zunächst für die im Tenor genannten Waren der Klasse 9 der ange- griffenen Marke, bei denen es sich um Trägermedien mit Inhalten oder auch um derartige Inhalte selber handelt, insbesondere auch um Software wie beispiels- weise Spielesoftware. Soweit es sich um bespielte Trägermedien handelt, können diese von einer Film- produktionsgesellschaft hergestellte Filme oder auch ebenfalls von dieser produ- zierte Filmmusik enthalten. Aber auch Computer- und Videospiele, die unter den Oberbegriff „Software“ fallen können, werden oftmals von Filmproduktionsgesell- schaften oder von mit diesen im Verbund stehenden Medienkonzernen konzipiert und vertrieben. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen wurde, verschwimmen die Grenzen zwischen den verschiedenen Medien im Entertain- mentbereich zunehmend, sodass die Grenzen zwischen Kinofilmen, Fernsehfil- men und Streamingangeboten im Netz nicht mehr klar gezogen werden können. Dies gilt insbesondere auch für Filme einerseits und Computer- bzw. Videospiele andererseits, da – wie es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf zahlreiche Beispiele wie etwa die bekannte Star-Wars-Filmreihe belegt hat – es diverse medienübergreifende Formate gibt, nachdem zunehmend Filmproduktionsgesell- schaften auf die von ihnen produzierten Filme abgestimmte Computerspiele ent- wickeln, herstellen und vertreiben. Vor diesem Hintergrund ist eine die Verwechslungsgefahr begründende mindes- tens unterdurchschnittliche Branchennähe zum Tätigkeitsbereich einer Filmpro- duktionsgesellschaft gegeben in Bezug auf folgende Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke: „Angepasste Computersoftware für den Computerbetrieb; Audio-CDs; Audiokassetten; Auf Cartridges gespeicherte programmierte Video- spiele [Computer Software]; Auf Datenbänder gespeicherte Computerspielpro- gramme [Computer Software]; Aus dem Internet heruntergeladene Computer- spielesoftware; Aus dem Internet herunterladbare Computerprogramme; Aus dem Internet herunterladbare Computerspielprogramme [Software]; Bespielte CDs; Be- spielte Compact Discs; CD; CD-ROMs; CDs; Compact Disks; Compact-Disks - 29 - [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer-Software [gespei- chert]; Computer-Programme [gespeichert]; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Computerdiscs; Computerdisks; Computerdokumentation in elektronischer Form; Computerprogramme für die Netzverwaltung; Computer- programme für interaktives Fernsehen und für interaktive Spiele und/oder Quiz- programme; Computerprogramme für Spiele; Computerprogramme für Video- spiele; Computersoftware auf dem Gebiet des elektronischen Publizierens; Com- putersoftware für Spiele; Computersoftware für Videospiele; Computersoftware zur Durchführung von Spielen; Computersoftware zur Erstellung von durchsuchbaren Datenbanken mit Informationen und Daten; Computersoftware zur Erzeugung von Schrifttypen und Schriftarten; Computersoftware zur Genehmigung des Zugriffs auf Datenbanken; Computersoftwarespielprogramme; Computerspielcartridges [Computer Software]; Computerspielplatten; Computerspielprogramme; Com- puterspielprogramme [Software]; Computerspielprogramme zur Simulation von Wertpapierhandel [Computersoftware]; Computerspielsoftware; Gespeicherte Computerspielprogramme; Herunterladbar Computersoftware aus einem weltwei- ten Computerinformationsnetz; Herunterladbare Computerspielprogramme; He- runterladbare Videospielprogramme; Interaktive Computersoftware; Interaktive Computersysteme; Interaktive Multimedia-Computerprogramme; Interaktive Multi- media-Computerspielprogramme; Interaktive Unterhaltungssoftware zur Verwen- dung mit Computern; Interaktive Videosoftware; Interaktive Videospielprogramme; Photosensitive Medien in Form von belichteten Filmen; Programme für Computer- spiele [Software]; Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Software für Computerspiele; Software für das interaktive Fernsehen; Software für elektronische Spiele; Software für Online-Nachrichtenübermittlung; Software für Spiele auf Videogeräten; Software für Videospiele; Softwareprogramme für Video- spiele; Speicherkarten für Videospielautomaten; Speicherkarten mit integrierten Schaltkreisen zum Spielen elektronischer Musikinstrumente; Spiele-Software; Spielesoftware zur Verwendung mit Computern; Spielprogramme für Computer; Video-CDs; Videobänder; Videokarten; Videokassetten; Videokassettenbänder; Videoplatten; Videoaufzeichnungen; Videospiele [Computerspiele] in Form von auf - 30 - Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Videospielkassetten; Video- spielkassetten in Form von Software; Videospielplatten; Videospielplatten [Com- putersoftware]; Videospielprogramme; Videospielprogramme [Computersoftware]; Virtual-Reality-Software.“ bb) Ebenso ist eine mindestens unterdurchschnittliche Branchennähe der im Te- nor genannten Dienstleistungen der Klasse 35 zum Tätigkeitsbereich der Be- schwerdeführerin gegeben. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgetragen und belegt wurde, stellen Filmproduktionsfirmen üblicherweise auch Werbefilme für Dritte her, so dass in Bezug auf diese Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Dies trifft für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 zu, bei denen es sich um die Werbefilmproduktion selber oder mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang ste- hende Dienstleistungen handelt: „Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Dienstleistungen von Modelagenturen; Entwicklung und Präsentation von audiovisuellen Vorführungen für Werbezwecke; Online-Werbung; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Dritte über elektronische Kommunikationsnetze; Online-Wer- bung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Online-Werbung in computer- gestützten Kommunikationsnetzen; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Online-Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Produktion von Kinowerbung; Produktion von Marketingvideoaufnahmen; Produktion von Rundfunkwerbeprogrammen; Produktion von Rundfunkwerbung; Produktion von Tonaufzeichnungen für Marketingzwecke; Produktion von Tonaufzeichnungen für Werbezwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Marketingzwecke; Produktion von Videoaufnahmen für Werbezwecke; Produktion von Videobändern, Video- platten und audiovisuellen Aufzeichnungen zur Verkaufsförderung; Produktion von visuellem Werbematerial; Produktion von Werbefilmen; Produktion von Werbema- terial und Werbespots; Produktion von Werbespots; Produktion von Werbetonauf- zeichnungen; Präsentation und Entwicklung von audiovisuellen Vorführungen für - 31 - Werbezwecke; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kommunika- tionsnetz im Internet; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online- Websites; Verleih von Werbematerial; Videofilmproduktion für Werbezwecke; Videofilmproduktion zum Zwecke der Werbung; Videoproduktionen für Werbe- zwecke; Werbedienste mittels der Bereitstellung eines durchsuchbaren Online- Werbeführers mit Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter im Inter- net; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]; Werbung, einschließlich Online-Werbung über ein Computernetz.“ cc) Schließlich besteht eine für die Annahme von Verwechslungsgefahr im vor- liegenden Fall ausreichende, mindestens unterdurchschnittliche Branchennähe auch im Hinblick auf die im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse 41. Wie die Beschwerdeführerin hinreichend belegt hat, gehört es zum Standard, dass Filmproduktionsgesellschaften Aus- und Weiterbildung im Filmbereich anbieten. Daher ist die erforderliche Branchennähe in Bezug auf die in Klasse 41 bean- spruchten Ausbildungsdienstleistungen zu bejahen, nämlich die Dienstleistungen „Ausbildung von Kinotechnikern; Ausbildungsdienstleistungen im Filmbereich; Er- teilen von Online-Auskünften über Ausbildung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet“. Des Weiteren betreiben Filmproduktionsgesellschaften oftmals auch eigene Kinos und bieten hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen an, so dass die erforderliche Branchennähe auch hinsichtlich dieser Dienstleistungen gegeben ist, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Betrieb eines Kinos; Betrieb eines Licht- spielhauses; Betrieb von Filmtheatern; Betrieb von Kinoeinrichtungen; Betrieb von Kinos; Betrieb von Lichtspielhauseinrichtungen [Kino]; Buchungsdienstleistungen für Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung und Reservierung von Kinokarten; Dienstleistungen der Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen einer Agentur zur Buchung von Kinokarten; Dienstleistungen eines Filmtheaters [Kino]; Dienstleis- tungen eines Kinos; Vermietung von Videokassetten“, ebenso wie hinsichtlich der - 32 - Dienstleistungen des Betriebs von Fanclubs, da derartige Clubs in Bezug auf bestimmte Filme oder Schauspieler gegründet und auch von Produktionsgesell- schaften initiiert bzw. „betrieben“ werden („Betrieb eines Fanclubs; Betrieb eines Fanclubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Fanklubs“). Eine ausreichende Branchennähe ist weiter hinsichtlich derjenigen Dienstleistun- gen gegeben, die kulturelle Darbietungen umfassen, die auch zum Gegenstand eines Films gemacht werden können bzw. Bestandteil eines Films sein können oder die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kinos oder mit Bezug zu bestimmten Filmen erbracht werden können. Dies gilt für die Dienstleistungen „Betrieb eines Kabarett-Clubs; Betrieb eines Museums; Betrieb eines Musikauf- nahmestudios; Betrieb eines Musikvarietés; Dienstleistungen der Produktion von Theaterstücken; Dienstleistungen für die Produktion von Shows; Organisation, Produktion und Präsentation von Theatervorstellungen; Produktion und Durchfüh- rung von Übungen zu Musikkursen und -programmen; Produktion von Sportveran- staltungen; Produktion von Theatershows; Produktion von Theaterstücken“. Im Hinblick auf die anzunehmende Branchennähe hinsichtlich der Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke, bei denen es sich um (Entertainment-) Inhalte handelt, insbesondere um Computerspiele (s. o. Ziff. aa)), ist dementsprechend eine derartige Branchennähe auch hinsichtlich der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen anzunehmen, die sich auf Computerspiele oder das (digitale) Angebot derartiger Inhalte beziehen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass in den neuen Medien Inhalte verschiedener „Genres“ oftmals von denselben Anbie- tern stammen. Dies betrifft die Dienstleistungen „Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Online-Com- puterspielen; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Computerspiele und Computererweiterungen für Spiele; Bereitstellen von Online-Informationen in Bezug auf Unterhaltung aus einer Computerdatenbank oder dem Internet; Bereit- stellen von Online-Rezensionen von Büchern; Bereitstellen von Online-Veröffent- lichungen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Bereitstel- - 33 - lung von Online-Publikationen [nicht herunterladbar]; Dienstleistungen einer elek- tronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [ein- schließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton und/oder Videoinformatio- nen; Dienstleistungen von Online-Bibliotheken, nämlich elektronische Bibliotheks- dienstleistungen mit Zeitungen, Zeitschriften, Fotografien und Bildern über ein Online-Computernetzwerk; Durchführung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchfüh- rung elektronischer Spiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele ein- schließlich Computerspiele, online oder mittels eines globalen Computernetzes; Durchführung elektronischer Unterhaltungsspiele einschließlich Computerspiele, online oder mittels eines weltweiten Computernetzes; Durchführung von Online- Spielen; Erteilen von Online-Auskünften im Bereich Computerspielunterhaltung; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Unterhaltung, online aus einer Computer- datenbank oder dem Internet bereitgestellt; Erteilung von Auskünften zu Unter- haltungsveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank oder dem Internet bereitgestellt; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Online angebotene Spieldienstleistungen; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Com- puternetzwerk]; Online angebotene Spieldienstleistungen mittels eines compu- terbasierenden Systemes; Online angebotene Spieldienstleistungen über ein Computernetzwerk; Online angebotene Spieledienstleistungen von einem Compu- ternetzwerk; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Co- mics und Bildergeschichten; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herun- terladbaren Publikationen; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online-Unterhaltung; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Spieldienstleistungen, die online angeboten werden; Spiele, die online über ein Computernetz angeboten werden; Unterhaltung mit Computer- und Videospielen; Unterhaltung mittels einer online zur Verfügung gestellten Computerdatenbank oder dem Internet; Verleih von Spielen; Verleih von Videospielen“. - 34 - Auch hinsichtlich der Dienstleistungen aus dem Bereich der Rundfunkproduktion („Produktion und Präsentation von Rundfunkprogrammen; Produktion von Hör- funkprogrammen; Produktion von Rundfunksendungen; Produktion von Rundfunk- unterhaltung; Produktion von Sendungen für den Rundfunk; Produktion von Spe- zialeffekten für den Hörfunk; Produktion von Spezialeffekten für den Rundfunk“) liegt eine Branchennähe zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin vor, da bekanntlich alle Medienunternehmen Programmangebote im Fernsehen, Hörfunk und weitgehend auch im Netz bereithalten und oftmals selber produ- zieren. 3. Demgegenüber fehlt es im Hinblick auf die übrigen beschwerdegegenständli- chen Waren und Dienstleistungen an der für die Verwechslungsgefahr erforderli- chen mindestens unterdurchschnittlichen Branchennähe zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin. a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die folgenden Waren der Klasse 9: „Angepasste Aufbewahrungsbehälter für CDs; Angepasste Aufbewahrungsbe- hälter für Videokassetten; Angepasste Behälter für Filme; Angepasste Taschen zum Tragen von Videoausrüstung; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Apparate für die Filmentwicklung; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Audiodigitalisierer; Audiogeräte; Audiovisuelle Apparate; Audiovisuelle Geräte; Audiovisuelle Unterrichtsgeräte; Behälter für Filme; Beutel für Filmgeräte; CD-Abspielgeräte zur Verwendung mit Computern; CD-Aufbewah- rungstaschen; CD-Aufnahmegeräte; CD-Brenner; CD-Hüllen; CD-Player; CD- ROM-Brenner; CD-ROM-Laufwerke; CD-Schreiber; DVD-Aufnahmegeräte; DVD- Hüllen; DVD-Laufwerke; DVD-Player; DVD-Recorder; DVD-Spieler, DVD-Player; Elektronische Audiogeräte; Elektronische Geräte zur Übertragung von Audio- signalen; Elektronische Speichereinheiten; Festkörper-Videoaufzeichnungsgeräte; Filmaufnahmegeräte; Filmaufzeichnungsgeräte; Filmbearbeitungsprojektoren; Filmentwicklungsgerät; Filmentwicklungsgeräte; Filmkameras; Filmklebepressen; Filmleinwand; Filmmaschinen und -apparate; Filmmatrizen; Filmobjektive; Film- - 35 - produktionsgeräte; Filmprojektoren; Filmprojektoren für das Kino; Filmschneide- geräte; Filmspulen; Filmstreifenbetrachter; Filmverarbeitungsgerät; Filmvorführ- geräte; Filmvorspuler; Filmwiedergabegeräte; Geräte zur Videoverstärkung; Gra- phikkarten für Computer; Hüllen für Videokassetten; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Interaktive Videogeräte; Kameras für selbstentwickelnde Filme; Kinoleinwände; Trockenapparate für Filme; TV-Bildschirme; TV-Kameras; TV-Signalverstärker; Unbespielte Videobänder; Video-Graphikbeschleuniger; Video-Kassettenrekorder; Videoabspielgerät; Videoabspielgeräte; Videoabspielre- korder; Videobandabspielgeräte; Videobandaufnahmegeräte; Videobildschirme; Videodigitalisierer; Videodigitalisiergeräte; Videodrucker; Videoeffektgeräte; Video- empfänger; Videogeräte; Videografikcontroller; Videokameras; Videokameras [Camcorder]; Videokassettenplayer; Videokassettenrecorder; Videokommuni- kationsapparate; Videokonferenzgeräte; Videomonitore; Videomultiplexer; Video- platten-Aufzeichnungsgeräte; Videoplattenabspielgeräte; Videoplattenspieler; Videoprojektionsmonitore; Videoprojektoren; Videoprozessoren für Mikroskope; Videorecorder; Videorekorder für Autos; Videoschnittgeräte; Videosender; Video- sichtgeräte; Videoübertragungsgeräte.“ Bei diesen Waren handelt es sich um Waren, die zwar einen Bezug zur Filmpro- duktion haben und bei der Filmproduktion zum Einsatz kommen können (z. B. Filmkameras, Filmverarbeitungsgeräte, Videodigitalisier) oder mit dem Vertrieb (z. B. Aufbewahrungsbehälter für Filme) oder dem Konsum von Filmen (z. B. Videoabspielgeräte) im Zusammenhang stehen können. Dieser Zusammenhang und insbesondere der Einsatz bestimmter Waren in einem Unternehmen bei des- sen Tätigkeit genügen jedoch nicht für die Annahme einer Branchennähe (vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 123 zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen: Keine Ähnlichkeit zwi- schen Dienstleistungen und den bei ihrer Erbringung verwendeten Waren). Soweit die Beschwerdeführerin auf einen einzelnen Konzern (A…) verwiesen hat, des- sen Gesellschaften sowohl selber Filme produzieren als auch Geräte und Hard- ware für die Filmproduktion herstellen, ist dies nicht ausreichend, um eine allge- - 36 - meine Branchennähe zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Da die Beschwerdeführerin selber insoweit nicht tätig ist und nach den Kenntnissen und Recherchen des Senats derartige Waren üblicherweise nicht von einer Filmpro- duktionsgesellschaft selber hergestellt und vertrieben werden, kann eine auch nur geringe Branchennähe vorliegend nicht angenommen werden. b) Des Weiteren fehlt es an einer ausreichenden Branchennähe hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35. Eine zumindest unterdurchschnittliche Branchennähe zwischen den Dienstleistun- gen aus dem Bereich der Marktforschung oder der Vermietung von Werbeflächen und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Filmproduzentin konnte der Senat nicht feststellen. Insbesondere ist die Produktion von Werbefilmen von der Ver- mietung von Werbeflächen zu unterscheiden, die regelmäßig von anderen Dienst- leistern angeboten wird. Dementsprechend war die Beschwerde zurückzuweisen hinsichtlich der Dienst- leistungen der Klasse 35 „Computergestützte Marktforschung; Computergestützte Marktforschungsdienste; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Verleih von Anzeigetafeln; Vermietung von Anzeigetafeln; Vermietung von Inter- netwerbeflächen; Vermietung von Plakatwänden; Vermietung von Plakatwänden zu Werbezwecke; Vermietung von Plakatwänden zum Zwecke der Werbung; Ver- mietung von Tafeln zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen; Vermie- tung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbeflächen auf Websites; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbeflä- chen in elektronischen Medien und in weltweiten Informationsnetzen; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Vermietung von Werbeflächen in Zügen; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Ver- mietung von Werbematerial; Vermietung von Werbematerialien; Vermietung von Werbeplakatwänden; Vermietung von Werbetafeln; Vermietung von Werbeträgern; - 37 - Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermietungsdienste be- züglich Werbetafeln; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Abonnements für Online-Publikationen Dritter“. c) Ebenso fehlt es an der erforderlichen Branchennähe hinsichtlich der weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen, die den Betrieb von Clubs zum Ge- genstand haben („Betrieb eines Clubs [Diskothek]; Betrieb eines Clubs [Unterhal- tung oder Unterricht]; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Clubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Erholungs-Clubs; Betrieb eines Freizeit- Klubs; Betrieb eines Gesellschaftsclubs zu Unterhaltungszwecken; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung]; Betrieb eines Klubs [Unterricht]; Betrieb eines Nachtclubs [Unterhaltung]; Betrieb von Nachtklubs; Nachtklub-Betrieb“), den Betrieb von Spielhallen („Betrieb von Spielhallen mit Videospielen; Betrieb von Videospielen in Spielhallen“), die Herausgabe von Büchern und Zeitschriften („Beratung in Bezug auf die Veröffentlichung von Büchern; Elektronische Online-Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Herausgabe von Büchern; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Online Publikation von Büchern und Zeit- schriften; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online- Dienstleistungen einer Kunstgalerie über eine Telekommunikationsverbindung; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Online-Veröffent- lichung von elektronischen Büchern und Journalen [nicht herunterladbar]; Online- Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Publikation von Büchern, Zeitschriften; Publizieren von Büchern und Zeitschriften; Publizieren von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichen von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern; Veröf- fentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zu Fernsehsen- dungen; Veröffentlichung von Büchern mit Bezug zum Unterhaltungsbereich; Ver- öffentlichung von Büchern und Zeitschriften; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Informationstechnologie; Veröffentlichung von Büchern zum Thema Rugby-Liga; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeit- - 38 - schriften; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften; Veröffentlichung von Bü- chern, Zeitschriften, Jahrbüchern und Journalen; Veröffentlichung von Online-Zeit- schriften“) oder auch die Ausleihe von Büchern, bzw. die Vermietung oder Ver- leihung von Geräten oder von auf Trägern gespeicherten Medien mit Ausnahme von Filmen oder Computer-/Videospielen („Bibliotheksdienstleistungen im Bereich des Büchertausches; Bücherverleih [Leihbücherei]; Bücherverleihdienste; CD- Vermietung; Dienstleistungen der Ausleihe von Büchern und anderen Veröffent- lichungen; Dienstleistungen eines Bücherbusses; Erteilen von Auskünften in Be- zug auf Bücher; Erteilen von Auskünften über Bücher; Verleih von Büchern; Ver- leih von Büchern [Leihbücherei]; Verleih von Büchern in Bezug auf Buchführung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computerprogrammierung; Verleih von Büchern in Bezug auf Computersoftware; Verleih von Büchern zum Thema Business Intelligence; Verleih von Büchern zum Thema Computer; Verleih von Büchern zum Thema Computerprogrammierung; Verleih von Büchern zum Thema Computer- software; Verleih von elektronischen Spielgeräten; Verleih von Gemälden und kal- ligrafischen Arbeiten; Verleih von Hörbüchern; Verleih von Schallplatten; Verleih von Schallplatten, CDs oder bespielten Magnetbändern; Filmgeräte- und -zube- hörvermietung; Verleih von Tonkassetten; Verleih von Videorekordern; Verleih von Zeitschriften; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von audiovisuellen Gerä- ten; Vermietung von Büchern und Zeitschriften; Vermietung von CD-Abspielgerä- ten [CD-Player]; Vermietung von CD-ROMs; Vermietung von CD-Spielern [CD- Player]; Vermietung von CDs; Vermietung von Filmgeräten; Vermietung von Film- geräten und -apparaten; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermie- tung von Filmkameras; Vermietung von Filmprojektionsapparaten; Vermietung von Filmprojektionsapparaten sowie deren Zubehör; Vermietung von Filmprojektions- geräten; Vermietung von Filmprojektoren; Vermietung von Filmprojektorgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten; Vermietung von Filmvorführgeräten und Ver- mietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Vermietung von Kino- filmapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsapparaten; Vermietung von Kinofilmprojektionsgeräten; Vermietung von Kinofilmprojektoren; Vermietung von Kinoprojektoren; Vermietung von Kinos; Vermietung von Projektoren für Kinofilme; - 39 - Vermietung von Radio- und TV-Geräten; Vermietung von Rundfunk- und TV-Gerä- ten; Vermietung von Videoaufnahmegeräten; Vermietung von Videoaufnahme- kameras; Vermietung von Videoausrüstungen; Vermietung von Videobildschirmen; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Videokassettenrecordern; Ver- mietung von Videorekordern“). Die Beschwerdeführerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie als Filmproduk- tionsfirma auch Dienstleistungen des Filmverleihs erbringe. Dies bedeutet aber nicht, dass sie damit auch Verleihdienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten übrigen Gegenstände erbringt. Zwar ist dies wegen der oben dargelegten Nähe zwischen Filmen und Computerspielen für Verleihdienstleistungen, welche diese Medien zum Gegenstand haben, zu bejahen, nicht aber auch in Bezug auf weitere Medien, insbesondere Bücher, da zwischen der Tätigkeit einer Filmproduktions- firma und einer Leihbücherei o. Ä. keine ausreichenden Berührungspunkte beste- hen. Im Hinblick auf den Verleih von Geräten, die bei der Erstellung oder dem Vertrieb von Filmen zum Einsatz kommen können, wird auf die obigen Ausführun- gen zur fehlenden Branchennähe hinsichtlich der entsprechenden Waren der Klasse 9 verwiesen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin einen weiteren Widerspruch auf das Unter- nehmenskennzeichen „X … GmbH“ gestützt hat, so führt dies nicht zu einem weitergehenden Erfolg der Beschwerde. In dem Umfang, in dem die Beschwerde aus dem Widerspruch aus dem Firmenschlagwort „X Filme“ Er- folg hat, kann der Erfolg des weiteren Widerspruchs aus der Bezeichnung „X … GmbH“ dahingestellt bleiben. Soweit die Beschwerde dem- gegenüber erfolglos bleibt, so beruht dies auf der fehlenden Branchennähe und gilt daher ebenso für den Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „X … GmbH“. - 40 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Schwarz Lachenmayr-Nikolaou Fa