Beschluss
27 W (pat) 28/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:291019B27Wpat28.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:291019B27Wpat28.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 28/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 215 294.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, den Richter Schwarz und die Richterin Werner - 2 - b e s c h l o s s e n : Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Marken- stelle für Klasse 25, vom 19. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer hat die Wortfolge RUN FFM als Wortmarke für die Waren Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen; Aktenmappen [Aktentaschen]; Aktenmappen aus Leder; Aktenmappen zur Aufbewahrung von Dokumenten; Aktentaschen; Ak- tentaschen aus Leder; Aktentaschen und Aktenmap- pen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Aktenta- schen, Dokumentenmappen [Lederwaren]; Am Körper zu befestigende Babytragen; Am Körper zu tragende Babytragen; An Regenschirme angepasste Metallteile; An zusammenklappbare Spazierstöcken angepasste Futterale; Angepasste Kofferanhänger [Lederwaren]; Arbeitstaschen; Artikel zur Bekleidung von Pferden [Kleidungsstücke]; Attachétaschen aus Lederimitat; Aus - 3 - Leder angefertigte Einkaufstaschen; Ausgehhandta- schen; Ausgehtaschen; Ausreitdecken für Pferde; Ba- byrückentragen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlin- gen oder Gurte]; Babytragetaschen; Babytragetücher; Babytragetücher zum Umhängen; Badetaschen; Bah- nen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Bauch und Hüfttaschen; Bauchtaschen; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Le- der; Bekleidung für Haustiere; Bekleidung für Hunde; Bekleidungsstücke für Haustiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge aus Eisen für Pferdege- schirre; Beschläge für Geschirre; Beutel [Taschen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld; Beuteltaschen; Bezüge für Pferdesättel; Boston-Taschen; Brieftaschen; Brieftaschen [Handta- schen]; Brieftaschen mit Kartenfächern; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen zum Befestigen am Fußknöchel; Brieftaschen zum Befestigen am Hand- gelenk; Brieftaschen zur Befestigung an Gürteln; Busi- nesskoffer; Büchertaschen; Campingtaschen; Chamois- leder, nicht für Reinigungszwecke; Charm-Taschen [Omamori-ire]; Chevreauleder [Ziegenleder]; Clutches [Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Decken [Bekleidung] und Mäntel für Tiere; Decken für Pferde; Decken für Tiere; Decken für Tiere zu Bekleidungs- zwecken; Depeschenetuis; Diplomatentaschen; Doku- mentenkoffer; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Do- kumentenmappen, Aktentaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen aus Lederimitationen; Ein- kaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen aus Le- der; Einkaufstaschen aus Leinen; Einkaufstaschen für - 4 - Lebensmittel; Einkaufstaschen mit Rädern; Elastische Taschen für Bekleidung; Elektronische Halsbänder für Haustiere; Etiketten aus Leder; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Aufbewahrung von Schlüsseln; Faltbare Brief- taschen; Fassförmige Taschen; Federführungshülsen aus Leder; Felle, verkauft nach Menge; Fischbeinrippen für Schirme; Fliegendecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Flugtaschen; Fohlenhalfter; Freizeittaschen; Frotteetaschen; Futterale für Schirme; Futtersäcke; Fut- tersäcke für Tiere; Führerscheinetuis; Führungsleinen für Pferde; Führzügel; Gamaschen für Tiere; Gama- schen und nicht medizinische Kniebandagen für Pferde; Gartenschirme; Gebisse [Zaumzeug]; Gebisse für Tiere; Geflügelscheuklappen zur Vermeidung von Kämpfen; Gegerbtes Leder; Gehstockgriffe; Gehstöcke aus Rattan; Geldbeutel aus Leder; Geldbeutel zur Be- festigung an Gürteln; Geldbeutel, nicht aus Edelmetall; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel]; Geldbörsen aus Edelmetall; Geldbörsen zur Befestigung am Handge- lenk; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen; Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Gepäckanhänger; Gepäckanhänger aus Gummi; Gepäckanhänger aus Kunststoff; Gepäck- anhänger aus Metall; Gepäckbehältnisse für die Reise; Gepäckgurte; Gepäckgurte aus Leder; Gepäckhüllen; Gepäckstücke; Geschirre für Tiere; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Gesichtsmasken für Pferde; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen ohne Edel- steinbesatz; Gewänder für Hunde; Gladstone-Taschen; Goldschlägerhaut; Golfschirme; Golftaschenanhänger aus Leder; Greifhandtaschen; Griffe für Regenschirme; - 5 - Großtaschen; Gummieinlagen für Steigbügel; Gurte für Reisegepäck; Gürteltaschen; Haarschleifen für Haus- tiere; Halsbänder für Haustiere; Halsbänder für Haus- tiere mit medizinischen Informationen; Halsbänder für Katzen; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer aus Leder; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Handta- schen, nicht aus Edelmetall; Handtaschenkarkassen; Harnische für Pferde; Hartgeldbörsen aus Edelmetall; Hartgeldbörsen aus Leder; Haustierleinen; Herrenhand- taschen; Herrentaschen; Herrentäschchen; Hufeisen; Hufeisen aus Kunststoff; Hufeisen aus Metall; Hufeisen, nicht aus Metall; Hufschuhe; Hundebekleidung; Hunde- halsbänder; Hundeleinen; Hundemäntel; Hundeschuhe; Hundewindeln in Form einer Bauchbinde; Hutschach- teln aus Leder; Hutschachteln aus Lederimitation; Hut- schachteln für die Reise; Häute [zugerichtet]; Häute von Schlachttieren; Hüfttaschen; Hüfttäschchen; Hüllen für Regenschirme; Jagdpeitschen; Jagdstühle; Jagdta- schen; Jagdtaschen für Jäger; Japanische Mehrzweck- taschen [Shingen-bukuro]; Japanische Papierschirme [Karakasa]; Japanische Schirme aus Ölpapier [Janome- gasa]; Kartenbrieftaschen; Kartentaschen; Kartenta- schen [Brieftaschen]; Kauartikel aus Rohhaut für Hunde; Kettenmaschengeldbeutel; Kettenmaschengeld- börsen; Kindertragtaschen; Kinnriemen aus Leder; Klei- dersäcke; Kleidersäcke für Anzüge, Hemden und Klei- der; Kleidersäcke für die Reise; Kleidersäcke für die Reise aus Leder; Kleidertragetaschen; Kleidungsstücke - 6 - für Haustiere; Kleine Handkoffer; Kleine Herrentaschen; Kleine Koffer; Kleine Koffer für Kurzreisen; Kleine Rei- setaschen; Kleine Rucksäcke; Kleinrucksäcke; Klopf- peitschen; Kniegamaschen für Pferde; Koffer für Kurz- reisen; Koffer für Nachtwäsche [Koffer für Kurzreisen]; Koffer für Reisezwecke; Koffer mit Rollen; Koffer zur Aufbewahrung von Schriftstücken; Kombinationen aus Spazierstöcken und Regenschirmen; Kopperriemen für Pferde; Kosmetikbeutel; Kosmetikkoffer; Kosmetikkoffer [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kos- tüme für Tiere; Krawattenetuis für die Reise; Krawat- tentaschen; Kreditkartenetuis; Kreditkartenetuis [Brief- taschen]; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Kre- ditkartenmäppchen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenportemonnaies aus Leder; Kreditkarten- täschchen; Kreditkartentäschchen aus Leder; Kultur- beutel; Kulturbeutel [leer]; Kulturbeutel zur Mitnahme von Toiletteartikeln; Kulturtaschen, die ohne Inhalt angeboten werden; Kummeten für Pferde; Kunstpelze; Kuriertaschen; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Laufgurte für Kinder; Le- der für Möbel; Leder für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder und Lederimitationen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Leder, verkauft nach Menge; Le- deraktentaschen; Lederbeutel; Lederbezüge für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Le- deretuis; Lederfäden; Ledergurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Lederimitationen; Lederimitationen, ver- kauft nach Menge; Lederkoffer; Lederleinen; Ledernie- ten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen [Gurte] - 7 - [Sattlerei]; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Leder- zeug; Leere Arztkoffer; Leere Kosmetikkoffer; Leere Kulturtaschen; Leere Make-up-Taschen; Leere Werk- zeugtaschen; Leichtathletik-Taschen; Leinen für Tiere; Leinentaschen; Longierleinen; Martingale [Zaumzeug]; Matchsäcke; Maulkörbe; Mehrzweck-Sporttrolleyta- schen; Mehrzweckathletiktaschen; Mehrzwecksportta- schen; Mehrzwecktaschen; Mehrzwecktragetaschen; Mit Schmuckwaren besetzte Geldbeutel; Modehandta- schen; Moleskin [Fellimitation]; Mundstück [Pferdege- schirr]; Mäntel für Hunde; Mäntel für Katzen; Mäppchen für Kreditkarten; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüber- züge aus Leder; Münzgeldbörsen aus Leder; Nasenrie- men; Nicht angepasste Kosmetikkoffer; Notenmappen; Notentaschen; Parkas für Hunde; Peitschen; Pelze [Tierfelle]; Pferdebandagen [Gamaschen]; Pferdede- cken; Pferdegamaschen; Pferdegeschirre; Pferdege- schirre aus Leder; Pferdehalfter; Pferdekleidung; Pfer- dekummete; Pferdesättel; Pferdeumhang; Pochetten [Damenhandtaschen]; Polyurethanleder; Portemon- naies zur Aufbewahrung von Geldscheinen; Rahmen für Geldbörsen; Rahmen für Münzgeldbörsen; Randsels [Schulranzen japanischer Art]; Rasiertaschen ohne In- halt; Regen- oder Sonnenschirmgestänge; Regen- und Sonnenschirme; Regenschirme; Regenschirme für Kin- der; Regenschirme und Sonnenschirme; Regenschirm- griffe; Reise- und Handkoffer; Reisehandtaschen; Rei- sekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisekoffer aus Kori- Geflecht; Reisekoffer aus Leder; Reisekofferriemen; Reisenecessaires; Reisenecessaires [Lederwaren]; - 8 - Reisetaschen; Reisetaschen [Lederwaren]; Reiseta- schen aus Kunststoffmaterialien; Reisetaschen aus Le- derimitationen; Reisetaschen für Flugreisen; Reiseta- schen für Sportbekleidung; Reisetaschen und Koffer; Reisetaschen zum Tragen am Handgelenk oder an der Schulter; Reitgerten; Reitpeitschen; Riemen aus Leder- imitationen; Riemen für Handtaschen; Riemen für Münzgeldbörsen; Riemen für Reisekoffer; Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Rollbare Taschen; Rollkof- fer; Rolltaschen; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergstei- ger; Rückenhäute; Rückentragegestelle zum Tragen von Kindern; Sattel- und Zaumzeug, Geschirre für Tiere; Sattelbäume; Satteldecken; Satteldecken für Pferde; Sattelgurte; Satteltaschen; Sattlerwaren; Satt- lerwaren aus Leder; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Schachteln aus Leder; Scheuklap- pen; Schirme zum Schutz vor Regen; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmgestänge für Regen- oder Son- nenschirme; Schirmringe; Schirmstöcke; Schlaufenta- schen; Schlingen zum Tragen von Babys; Schlittschuh- riemen; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Schlüsseletuis; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüssel- etuis aus Leder und Häuten; Schlüsseletuis aus Leder- imitationen; Schlüsselhalter; Schlüsseltaschen; Schminketuis; Schminkkoffer; Schuhbeutel für die Reise; Schuhtaschen; Schulbuchtaschen; Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemchen; Schulterriemen; Schulterriemen aus Leder; Schultertaschen; Schweif- schoner für Pferde; Schülerrucksäcke; Seebeutel [Rucksäcke]; Seesäcke für die Reise; Sitzstöcke; Slouch-Taschen; Sonnenschirme; Sonnenschutz- - 9 - schirme; Souvenirtaschen; Spazierstöcke; Sporenrie- men; Sporrans [Geldbeutel]; Sportbeutel; Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügel aus Metall; Steigbügelriemen; Steigbügelriemen aus Leder; Stirnbänder für Pferde; Stockgriffe; Strandschirme; Strandschirme [Strandson- nenschirme]; Strandtaschen; Stöcke [Spazierstöcke]; Synthetisches Leder; Sättel für Pferde; Tagesrucksä- cke; Taillentaschen; Taschen; Taschen [für Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Ta- schen für Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch getragen werden; Tefillin [Gebetsriemen]; Teilweise bearbeiteter Pelz; Telefonkartenetuis; Teleskopregenschirme; Terrassen- schirme; Textile Einkaufsbeutel; Tierfelle; Tierhalsbän- der; Tierhäute; Toilettenbeutel; Tornister; Tornister [Ranzen]; Tornister mit Rollen und einem ausziehbaren Transportgriff; Tragebehältnisse; Tragegriffe für Ein- kaufstaschen und -beutel; Tragekoffer für Dokumente; Tragetaschen für Anzüge; Tragevorrichtungen für Tiere [Taschen]; Transporttragetaschen; Trensen; Trolley- Reisetaschen; Turnbeutel; Täschchen; Täschchen zum Tragen unter den Armen; Täschchen zur Aufbewahrung von Schminkartikeln, Schlüsseln und anderen persönli- chen Dingen; Umhänge für Pferde; Umhänge- und Schulterriemen; Umhängeriemen [Schulterriemen]; Um- hängetaschen; Umhängetaschen für Kinder; Unterarm- taschen; Unterarmtäschchen; Unterarmtäschchen [Beu- - 10 - tel]; Unterarmtäschchen [kleine Taschen]; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbehälter aus Leder für ge- werbliche Zwecke; Verpackungsbeutel, -hüllen, -ta- schen aus Leder; Verschließbare Gepäckgurte; Visiten- kartenetuis; Visitenkartentäschchen; Wanderrucksäcke; Wanderstöcke; Wandertaschen; Wasserdichte Sonnen- schirme; Wasserfeste Taschen; Watstöcke; Wechsel- geldtaschen; Werkzeugtaschen [leer] für Motorräder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Werkzeugtaschen ohne Inhalt; Überzüge für Sonnenschirme Klasse 24: Abschminktücher aus Stoff; Abwaschtücher; Acrylfaser- stoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Angepasste Taschen für Schlafsäcke; Antistatische mehrschichtige Stoffe; Atmungsaktive mit Gummi verklebte Textilwa- ren; Atmungsaktive mit Kunststoff verklebte Textilwa- ren; Atmungsaktive Stoffe; Atmungsaktive wasserdichte Gewebe; Aufgerollte Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion; Aus Keramikfasern hergestelltes Gewebe, ausgenommen für Isolierzwecke; Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen hergestellte Gardinen; Babydecken; Babyschlafsäcke; Badelaken; Badelaken und -tücher; Badetücher; Badeumhänge- handtücher mit Kapuze; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Badezimmerhandtücher; Badwä- sche; Baldachinbespannungen; Baldachine [Bettwä- sche]; Baldachine für Betten; Ballonstoffe [gasundurch- lässig]; Banner [Standarten]; Banner aus Stoff; Banner aus Stoff oder Kunststoff; Banner aus textilem Material; Banner aus Textilmaterial; Banner aus Textilstoffen; Barchent; Baumwollgewebe, ausgenommen für Isolier- - 11 - zwecke; Baumwollmaschenware; Baumwollstoffe; Baumwollstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Baumwolltextilwaren; Bedruckte Textiletiketten; Be- druckte Textilstoffe; Bedruckte Textilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Beflockte Stoffe; Beschichtete Stoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Gepäck- behältnissen; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Lederwaren; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Regenbekleidung; Beschichtete textile Webstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textilgewebe; Bespannungen für Billardtische; Bett- und Tischwäsche; Bettauflagen [Decken]; Bettbezüge; Bettbezüge aus textilem Material; Bettdecken; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettdecken aus Baumwolle; Bettdecken aus Kunstfa- sern; Bettdecken aus Papier; Bettdecken aus Seide; Bettdecken aus Wolle; Bettdecken mit Volants; Bettde- ckenbezüge; Betthimmel [Bettzeug]; Betthimmel für Krippen; Bettlaken; Bettlaken aus Kunststoff [ausge- nommen Inkontinenzunterlagen]; Bettlaken aus Papier; Bettrock [Bettzeug]; Bettvolants; Bettvolants aus Stoff; Bettwäsche; Bettwäsche aus Papier; Bettwäsche aus Vlies; Bettwäsche für Kinder; Bettwäsche und Decken; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettüberwurfdecken; Bettüber- würfe; Bettüberzüge; Bezüge aus textilem Material für Toiletten; Bezüge für Daunenbetten und Federbetten; Bezüge für Federbetten; Bezüge für Kinderbetten; Be- züge für Kissen; Bezüge für Sitzkissen; Billardtisch- überzug (Billardbespannung); Billardtücher [Billardbe- spannungen]; Bordüren [Wandbekleidungen aus texti- lem Material]; Breit gewebte technische Stoffe; Brokat; Brokate; Brokatfahnen; Chemiefaserstoffe für Wirkwa- - 12 - ren; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwa- ren; Chenille [Stoff]; Chenillestoffe; Cheviotstoffe; Cot- tonade; Crepon; Damast; Dampfdurchlässige Kunst- stofftextilien; Dampfdurchlässige Textilwaren; Deckbett- bezüge; Decken aus Wolle; Decken für Betten; Decken für Haustiere; Decken zum Abdecken von Betten; De- cken zur Verwendung im Außenbereich; Dekorations- stoffe als textile Stückwaren; Denimstoffe; Drell; Dro- guet; Drucktücher aus textilem Material; Durch Wärme umformbare Vliesstoffe; Duschkabinenvorhänge; Duschvorhänge; Duschvorhänge aus feuerhemmen- dem Textilmaterial; Duschvorhänge aus Kunststoff; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunst- stofffolie; Einlagevliese; Einwegbettwäsche aus Papier; Einwegbettwäsche aus Textilstoffen; Einwegtischtücher aus textilem Material; Einwegtücher; Einwegwasch- lappen; Elastische Gewebe für Bekleidungsstücke; Elastische Strickstoffe für Damenunterbekleidung; Elas- tische Strickstoffe für Mieder; Elastische Strickstoffe für Sportbekleidung; Elastische Strickstoffe für Turnbeklei- dung; Elastische textile Webstoffe; Elastische Web- stoffe; Engmaschige Stoffe; Entfernbare Textilüberzüge für elektronische Apparate [nicht angepasst oder einge- formt]; Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Etamin; Etaminbeuteltuche; Etiketten aus Stoff; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Eti- ketten aus Textilstoffen; Fahnen aus Fahnentuch; Fah- nen aus Stoff oder Kunststoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Faserstoffe zur Herstellung von Beklei- dungsstücken; Faserstoffe zur Herstellung von Möbel- bezügen; Faserstoffe zur Herstellung von Schuhfutter; - 13 - Faserstoffe zur Herstellung von Taschenauskleidungen; Federbettdecken; Federbettdecken, Steppdecken; Fensterabdeckungen [Plissees]; Fensterabdeckungen [Vorhänge] aus textilem Material; Fensterdekorations- textilwaren; Fenstergardinen; Fertiggardinen; Fertiggar- dinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus Textilstof- fen; Feuerfestes Textilstoffe; Filter aus textilen Mate- rialien; Filter-Faserstoff [textil]; Filtergewebe; Filtermate- rial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Filz für Papierhersteller; Filzstoffe; Filzstückwaren [Heimtex- tilien]; Filzwimpel; Flachsstoffe; Flaggen aus Kunststoff; Flammenhemmende Textilstoffe [nicht aus Asbest]; Flammsichere Polsterstoffe; Flanell; Fleecestoffe aus Kopolymeren; Fleecestoffe aus Polyester; Fleecestoffe aus Polypropylen; Formierfilz für die Papierherstellung; Formierstoffe für die Papierherstellung; Foulards [Sei- denstoffe]; Fries; Fries [Wollgewebe]; Fries aus textilem Material; Friese [textile Wandbehänge]; Frotteedecken; Frotteehandtücher; Frotteestoffe; Frotteetücher [Textil- waren]; Frotteewaschlappen; Frottierbadetücher; Frot- tiertücher; Frottiertücher [Badetücher]; Frottierwäsche; Futon-Steppdecken; Futterstoffe; Futterstoffe als textile Stückware; Futterstoffe aus Leinen für Schuhwaren; Futterstoffe aus Textilien; Futterstoffe aus Vliesstoffen; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Kopfbede- ckungen; Futterstoffe für Schlafsäcke; Futterstoffe für Schuhwaren; Futterstoffe für Vorhänge; Futterstoffma- terialien; Fähnchen aus Stoff oder Kunststoff; Gardinen aus textilem Material; Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gar- dinen aus Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstoffen; - 14 - Gardinen und Vorhänge; Gardinenhalter aus Textilstoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen; Gardinenhalter oder Raffhalter aus Textilien; Gardinenmaterialien [Stoffe]; Gardinenstoffe; Gardinentextilstoffe; Gardinenvolants; Gasundurchlässige Ballonstoffe; Gaze [Stoff]; Gazege- webe; Gebetstücher; Gebürstete Stoffe; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken; Gemusterte Textil- waren zum Besticken; Geschirrtrockentücher; Geschirr- tücher; Geschirrtücher zum Abtrocknen; Gesichtstü- cher; Gesichtswaschlappen; Gesichtswaschlappen in Form von Handschuhen; Gesponnene Seidenstoffe; Gesponnene Vliesstoffe aus Polypropylen; Gesund- heitsflanell; Getränkeuntersetzer als Tischwäsche; Ge- webe [Stoffe] aus Chemiefasern; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Gewebe [Stof- fe] für die Herstellung von Taschen; Gewebe [Stoffe] für Wände; Gewebe [Stoffe] zur Herstellung von Zelten; Gewebe aus Nylon, ausgenommen für Isolierzwecke; Gewebe für Stickereien; Gewebe für textile Zwecke; Gewebe für Wandteppiche; Gewebte Etiketten; Ge- webte Leinenstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen; Ge- webte Stoffe für Sessel; Gewebte Stoffe für Sofas; Ge- webte Stoffe zur Herstellung von Bekleidung zur Nut- zung in Reinräumen; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebte Textilien [Stoffe] mit schützenden Eigenschaften vor elektromagnetischer Strahlung; Gewirkte Spitzenstoffe; Gewirkte Stoffe; Gir- landen [Vorhänge]; Girlandenvorhänge; Gitterstoffe; Glasfaserstoffe für Textilzwecke; Golfhandtücher; Grob- - 15 - gewebe [Sackleinen]; Großbadetücher; Große Badetü- cher; Gummierte Stoffe; Gummierte Textilstoffe; Gum- mierte, wasserfeste Tücher; Gummitücher, ausgenom- men für Schreibwaren; Handgearbeitete Wandbehänge aus textilem Material; Handgesponnene Seidenstoffe; Handtuchdecken; Handtuchstoffe; Handtücher; Handtü- cher [Textilien], angepasst für Handtuchspender; Hand- tücher [zum Händetrocknen]; Handtücher aus Frottee; Handtücher aus textilem Gewebe; Handtücher für Kin- der; Hanfdrillich; Hanfleinwand; Hanfstoffe; Haushalts- textilien; Haushaltstextilien aus Vliesmaterial; Haus- haltstücher zum Abtrocknen von Geschirr; Haushalts- tücher zum Abtrocknen von Gläsern; Haushaltswäsche; Haushaltswäsche, einschließlich Gesichtshandtüchern; Heiß verklebbare Webstoffe; Hemdenstoffe; Hitzebe- ständige Textilstoffe [nicht zu Isolierzwecken]; Hutfutter- stoffe; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; In Paketen verkaufte Textilhandtücher; Indiennes [bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Matratzentuch]; Innenausstat- tungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Innendekorationsstoffe; Innendekorationstextilien [Stof- fe]; Insektennetze; Insektenschutznetze; Japanische Baumwollhandtücher [Tenugui]; Jeansstoffe; Jersey- stoffe; Jerseystoffe für Bekleidungsstücke; Jutelein- wand; Jutestoffe; Kammgarnstoffe; Kanevas für Tep- piche und Stickereien; Karaffenuntersetzer [Tisch- wäsche]; Kaschmirstoffe; Kattun; Kinderbettdecken; Kinderbettlaken; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe; Kissenbezüge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebe- materialien in Form von Textilaufklebern; Klebestoffe [Textilwaren]; Kleine Gardinen aus textilen Materialien; - 16 - Kniedecken; Kohlefasergewebe, ausgenommen für Iso- lierungszwecke; Kohlefaserstoffe [textile Stückwaren]; Konturierte Matratzenüberzüge; Kopfkissenbezüge; Kopfkissenbezüge aus Papier; Kordstoffe; Kreppstoffe; Kunstfaserstoffe [ausgenommen für Isolierzwecke]; Kunstseide; Kunstseidenstoffe; Kunststoffbezüge für Möbel; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstel- lung von wegwerfbaren Bekleidungsstücken; Kunst- stoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von weg- werfbaren Umhängen; Kunststofffolien zur Herstellung von Einmalbettwäsche; Kunststofftextilien [dampfdurch- lässig]; Kunststoffwebstoffe zur Verwendung in der Landwirtschaft; Käsetücher; Küchenhandtücher; Kü- chenwäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Lami- nierte textile Stückwaren mit isolierenden Eigenschaf- ten; Laminierte Textilstoffe; Lederimitationsstoffe; Le- derimitationswebstoffe; Leichentücher; Leinen; Leinen [Textilstoffe]; Leinendeckchen; Leinenwebstoffe, ausge- nommen für Isolierzwecke; Locker drapierte Vorhänge; Lodenstoffe; Lose Sitzbezüge für Möbel; Make-up- Tücher aus textilem Material; Marabu [Stoff]; Marken- etiketten aus textilem Material; Matratzen- und Kopf- kissenbezüge; Matratzenhüllen [ausgenommen für Inkontinente]; Matratzenüberzüge; Mischfasergewebe; Mischfaserstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe auf der Basis von Hanf; Mischgewebe auf der Basis von Seide; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Mischgewebe aus anorgani- schen Fasern; Mischgewebe aus Chemiefasern; Misch- gewebe aus elastischen Garnen; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Mischstoffe aus anorganischen - 17 - Fasern; Mischstoffe aus Hanf und Seide; Mischstoffe aus Hanf und Wolle; Mischstoffe aus Seide und Baum- wolle; Mischstoffe aus Seide und Wolle; Mischstoffe aus Wolle und Baumwolle; Mit Daunen gefüllte Stepp- decken; Mit einer feuerfesten Appretur versehene Tex- tilwaren; Mit Gummi beschichtete Stoffe; Mit Gummi verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Gummi ver- klebte Textilwaren; Mit Gänsedaunen gefüllte Decken; Mit Gänsefedern gefüllte Decken; Mit Harz imprägnierte Textilstoffe; Mit Insektizid behandelte Moskitonetze; Mit Kunststoff verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Kunststoff verklebte Textilwaren; Mit Polyurethan beschichtete Textilwaren zur Herstellung von wasser- dichter Bekleidung; Mokettstoffe; Mokettvorhänge; Moleskin; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Musseline; Möbel- und Polsterstoffe; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelpolsterstoffe; Möbelstoffe; Möbelstoffe als Stück- ware; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Möbelwebstoffe; Möbelüberzüge; Möbelüberzüge [nicht zugeschnitten]; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Tex- tilien und Kunststoffen [nicht angepasst]; Netze zum Schutz vor Moskitos; Netzgewebestoffe; Nicht ange- passte Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Nicht aus Papier bestehende Platzdeckchen [Sets]; Nicht gewebte Textilwaren [Vliesstoffe]; Nicht gewebter Filz; Nicht mit Kosmetika imprägnierte textile Ab- schminktücher; Nicht mit kosmetischen Mitteln imprä- gnierte textile Abschminktücher; Nicht mit Toiletteprä- paraten imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht zugeschnittene Stoffüberwürfe für Möbel; Nichtgewebte - 18 - textile Stückwaren; Nylonflaggen; Nylonstoffe; Oberbet- ten; Papiergarnstoffe für Textilzwecke; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Plastikbanner; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff; Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Platz- deckchen aus Stoff; Platzdeckchen aus Textilstoffen; Platzdeckchen aus Webstoffen; Platzdecken aus tex- tilem Material; Plisseegardinen; Plisseevorhänge; Pols- terstoffe; Polsterwebstoffe; Polyestergewebe; Poly- esterstoffe; Polymerbeschichtete Gewebestoffe; Por- tieren [Vorhänge]; Pressfilz; Pressfilz für die Papier- herstellung; Pressstoffe für die Papierherstellung; Quer- behänge [Schabracken]; Ramiestoffe; Reinigungstücher [Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollfilz; Runde Tischdecken nicht aus Papier; Runde Tischdecken, nicht aus Papier; Sackleinen; Samt; Samtstoffe; Schei- bengardinen; Schlafsackfutterstoffe; Schlafsackinletts; Schlafsäcke; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Schlaf- zimmertextilstoffe; Schmalgewebe; Schoßdecken; Schusssichere Stoffe; Schutzüberzüge für Gartenmö- bel; Schutzüberzüge für Matratzen und Möbel; Schutz- überzüge für Möbel; Schwammtücher [textile Stück- waren]; Schwammtücher für textile Zwecke; Schwere Vorhänge; Segelstoffe; Segeltuchstoffe; Segeltuchstoffe zum Abschirmen; Seidendecken; Seidengewebe; Sei- denstoffe; Seidenstoffe für Druckschablonen; Seiden- stoffe für Möbel; Seidenstoffe, ausgenommen für Iso- lierzwecke; Seidenwebstoffe; Selbstklebende Stoff- etiketten; Servietten aus Stoff; Servietteneinsätze aus textilem Material; Sesselbezugsstoffe; Shirtstoffe; Sieb- drucktücher für die Glasindustrie; Sitzbezugmaterialien; - 19 - Sitzkissenbezüge; Sitzsackbezüge; Sofabezüge; Spannbettlaken; Spannbezüge für Polster; Spannstoffe für Polsterzwecke; Spartgrasgewebe; Spitzengardinen; Spitzengewebe; Spitzenplatzdeckchen, nicht aus Papier; Staubschutztücher; Staubschutzüberzug; Steif- leinen; Steppdecken [Decken]; Steppdecken aus Frot- tee; Steppdecken aus Textilien Klasse 25: Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abend- mäntel; Abnehmbare Halsbesätze für Kimonos [Haneri]; Abnehmbare Kragen; Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achselein- lagen [Teile von Bekleidungsstücken]; After-Ski-Stiefel; Aikido-Anzüge; Alben [liturgische Gewänder]; American Football-Überleibchen; American-Football-Hemden; American-Football-Hosen; American-Football-Shorts; American-Football-Socken; An japanische Holzclogs angepasste Metallbeschläge; Angepasste hölzerne Hauptteile von Holzschuhen im japanischen Stil; Ange- passte hölzerne Stützen für Holzschuhe im japanischen Stil; Angepasste Taschen für Jagdstiefel; Angepasste Taschen für Skistiefel; Angler-Gummistiefel; Anglerja- cken; Anglerschuhe; Anglerstiefel; Anglerwesten; Ano- raks; Anzugfliegen; Anzughosen; Anzugschuhe; An- züge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Arbeitsanzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzho- sen; Arbeitsschuhe; Arbeitsstiefel; Armeestiefel; Arm- wärmer [Bekleidungsstücke]; Athletiksportschuhe; Auf- wärmhosen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Autofahrerhand- schuhe; Baby-Bodysuits; Baby-Oberteile; Baby-Unter- - 20 - teile; Baby-Winteranzug; Babyausstattung [Beklei- dungsstücke]; Babyausstattung [Wäschestücke]; Baby- doll-Pyjamas; Babyhöschen; Babyhöschen [Beklei- dung]; Babyhöschen [Unterwäsche]; Babylätzchen aus Kunststoff; Babystiefelchen aus Wolle; Babyunterho- sen; Babywäsche; Badeanzüge; Badeanzüge für Da- men; Badeanzüge für Herren; Badeanzüge mit BH- Körbchen; Badebekleidung für Herren und Damen; Ba- dehosen; Badehosen [Shorts]; Badekleidung; Badekos- tüme; Bademäntel; Bademützen; Badesandalen; Bade- sandalen mit Zehensteg; Badeschlappen; Badeschuhe; Badeshorts; Badeslips; Badeumhänge; Badewickeltü- cher; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Ban- danas; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung]; Baseball-Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseballmützen; Baseballschuhe; Baselayer Hosen; Baselayer Tops; Baskenmützen; Basketballschuhe; Basketballturnschuhe; Bauchfreie Tops [Crop tops]; Bedruckte T-Shirts; Beinwärmer; Be- kleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Be- kleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Be- kleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Be- kleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungs- stücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Be- kleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstü- cke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den - 21 - Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstü- cke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theater- gebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer; Bekleidungs- stücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen; Bergsteigerschuhe; Bergsteigerstiefel; Bergwander- schuhe; Bergwanderstiefel; Bermudashorts; Bettjäck- chen; Bettsöckchen; Bikinis; Bikinis [Badebekleidung]; Blaumänner [Overalls]; Blazer; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Blousonjacken; Blousons; Blusen; Boardshorts; Boas; Boas [Bekleidung]; Bodys; Bodys [Unterbekleidung]; Bodys aus Strumpfmaterial; Body- suits [Teddies, Bodies]; Bolerojacken; Boloties; Bom- berjacken; Bommelmützen; Bootsschuhe; Bowlingschu- he; Boxershorts; Boxschuhe; Brautkleider; Burnusse [weite Kapuzenmäntel]; Bustiers; Büstenhalter; Büsten- halterträger; Cabans; Capes; Caprihosen; Car-Coats [Mäntel]; Cargohosen; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chasubles; Chemisetten; Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Chorhemden; Chorroben; Clogs und Sandalen im japanischen Stil; Cocktailkleider; Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungs- stücke zum Tragen über Badebekleidung]; Damenan- züge; Damenbekleidung; Damendessous; Damenhüte; Damenkleider; Damenoberbekleidung; Damenschlüp- fer; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Damenschuh- werk; Damenslips; Damenstiefel; Damenunterbeklei- dung; Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwes- ten; Deckschuhe; Denim Jeans; Dessous für Damen; Dicke Jacken; Donkeyjacken; Dreiteilige Anzüge [Be- kleidungsstücke]; Duschhauben; Düffelmäntel; Einlege- - 22 - sohlen; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlege- sohlen für Schuhwaren; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Anzüge; Einteilige Ar- beitsanzüge; Einteilige Playsuits; Einweghausschuhe; Einwegunterwäsche; Eislaufbekleidung; Enganliegende Sporthosen; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Fahrrad- kappe; Fahrradschuhe; Fahrschuhe; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Faschings-, Karnevalskos- tüme; Fascinators; Fausthandschuhe; Fausthand- schuhe [Bekleidung]; Fedoras [Hüte]; Ferseneinlagen; Fes [Kopfbedeckung]; Festkleider für Damen; Feuchtig- keitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbie- rende Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sport- hosen; Fingerlose Handschuhe; Fischerhemden; Fischerhüte; Fischerwesten [Anglerwesten]; Flache Holzclogs [Hiyori-geta]; Flache Holzclogs [Koma-geta]; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fleecewesten; Flie- gen [Bekleidung]; Fliegeranzüge; Formelle Abendgar- derobe; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstü- cke]; Freizeitanzüge; Freizeithemden; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; French Knickers [Unterwäsche]; Friseurkittel; Frisier- mäntel; Frisierumhänge; Fräcke; Funktionsunterwä- sche; Fußballdress-Nachbildungen; Fußballhemden; Fußballschuhe; Fußballtrikots; Fußballüberleibchen; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardinebeklei- dung; Gabardinebekleidungsstücke; Galoschen; Gama- schen; Gauchos; Gehröcke; Geldgürtel [Bekleidung]; Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi oder Kunststoff; Geprägte - 23 - Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff; Gestrickte Babyschuhe; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Handschuhe; Gestrickte Jacken; Gestrickte Leibwä- sche; Gestrickte Wollpullover; Gewebte Bekleidungs- stücke; Gewebte Hemden; Gilets [Westen]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Golfhemden; Golfhosen; Golfhosen, -hemden und -röcke; Golfmützen; Golfröcke; Golfschu- he; Golfshorts; Gummischuhe; Gummischuhe und -stiefel; Gummisohlen für Jikatabi; Gummistiefel; Gym- nastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Gymnastikstiefel; Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel für Haoris; Gürtel für Kimonos [Koshihimo]; Gürtel für Kimonos [Obiage]; Halbsocken; Halbstiefel; Halloween- Kostüme; Halsband [Bekleidung]; Halsbekleidung; Hals- tücher; Halswärmer; Handballschuhe; Handgelenkwär- mer; Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Hand- schuhe für Nassanzüge; Handschuhe für Radfahrer; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen Taschengeräten mit Berührungsbildschirm getragen werden können; Hand- schuhe, einschließlich solcher aus Haut, Fell oder Pelz; Handwärmer [Bekleidung]; Hauben; Hauben [Kopfbede- ckung]; Hauben aus Wolle; Hauskleidung; Hausschuhe; Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Ha- waii-Hemden; Hawaiihemden mit Knopfleiste; Hemd- Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdein- sätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem Kra- gen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; - 24 - Hemdplastrons; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstü- cke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herren- unterwäsche; Herrenwesten; Hinterkappen für Schuhe; Hochzeitskleider; Hockeyschuhe; Hohe Regenclogs [Ashida]; Holzfällerhemden; Holzschuhe; Hoodies [Ka- puzenpullover]; Hosen; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder; Hosen für Kran- kenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenan- züge; Hosenröcke; Hosenröcke [Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger für Herren; Hutunterformen; Höschen; Hüftgürtel; Hüfthalter [Schnürmieder]; Hüte; Innensocken; Innensocken für Schuhwaren; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Är- meln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fah- ren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfut- ter; Jagdhosen; Jagdjacken; Jagdwesten; Japanische Holzclogs [Geta]; Japanische Kimonos; Japanische Schuhwaren aus Reisstroh [Waraji]; Japanische Schuh- waren mit Zehentrennung für die Arbeit [Jikatabi]; Japa- nische Zehenriemensandalen [Asaura-zori]; Jaschmak [Schleier]; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs [Reithosen]; Jogging-Garnitu- ren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Beklei- dungsstücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Joggingho- sen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen [weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Jägerhemden; Kaf- tane; Kamisols; Kampfsportanzüge; Kampfsportbeklei- dung; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schirmen; - 25 - Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover; Kapuzen- sweatshirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobe- kleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleider für Brautjungfern; Kleider für Krankenschwestern; Kleider- einlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kleidung für den Freizeitbereich; Kleine Hüte; Kletter- schuhe; Kletterstiefel [Bergsteigerstiefel]; Knickerbo- cker; Kniebundhosen zum Wandern; Kniestrümpfe; Kniewärmer [Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwär- mer; Kochmützen; Kombinationen aus Shorthosen [Be- kleidung]; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektions- kleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbedeckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckun- gen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopf- schals; Kopftücher; Kopftücher [Babuschkas]; Kordel- schlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Kordhemden; Koreanische Trachtenoberbekleidungsstücke [Jeogori]; Koreanische Trachtenwesten für Damen [Baeja]; Koreanische Überzieher [Durumagi]; Korseletten; Kor- settleibchen; Korsetts; Korsetts [Bekleidungsstücke, Miederwaren]; Korsetts [Unterbekleidung]; Korsetts [Un- terbekleidungsstücke]; Kostüme; Kostüme für Damen; Kostüme zum Verkleiden für Kinder; Kostüme zur Ver- wendung bei Rollenspielen; Kragen; Kragen [Beklei- dung]; Kragen [lose]; Kragen für Kleider; Krawatten; Krawattentücher; Krinolinen; Kufiyas [Kopfbedeckun- gen]; Kummerbunde; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurze Hosen; Kurze Jogginghosen; Kurze Petticoats; - 26 - Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurzärme- lige T-Shirts; Kurzärmlige Hemden; Käppchen [Kopfbe- deckungen]; Körperwärmer; Ärmellose Trikots; Ärmel- lose Umhänge; Ärztekittel zur Eintragung ins Markenregister angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 25, hat mit Be- schluss vom 19. Februar 2018 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft unter Hinweis auf den Beanstan- dungsbescheid vom 13. Dezember 2017, auf den der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert habe, zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid hatte das Deutsche Patent- und Markenamt ausge- führt: Die angemeldete Marke bestehe aus dem zum einfachsten englischen Grund- wortschatz gehörenden Begriff „RUN“, der in seiner deutschen Bedeutung „Lauf“, „renne“, „laufe“ (vgl. das Online-Wörterbuch dict.cc) für den angesprochenen Ver- braucherkreis ohne weiteres sofort verständlich sei, sowie dem Akronym „FFM“, das für Frankfurt am Main, die größte Stadt des Bundeslandes Hessen mit ca. 730.000 Einwohnern, stehe. Der angesprochene Verbraucherkreis werde die Wortfolge in ihrer Gesamtheit damit mit „Laufe (durch) Frankfurt“ bzw. „Frankfurt Lauf“ und damit lediglich als auffordernden Werbeslogan für einen Stadtlauf durch Frankfurt verstehen, in dem Sinne, dass die beanspruchten Waren bei diesem Stadtlauf bzw. Stadtmarathon (hier konkret: in Frankfurt) zum Einsatz kommen könnten, oder aber er werde die Wortfolge als reinen, in Imperativform gehaltenen reinen Statement-Spruch im Sinne von „Laufe (durch) Frankfurt“ und damit nicht als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen verstehen. - 27 - Der Beschwerdeführer hat gegen den an ihn am 20. Februar 2018 durch Ein- schreiben versandten Beschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 22. März 2018, beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag eingegangen, Beschwerde unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt. Die Beschwerde hat der Beschwerdeführer wie folgt begründet: Es sei schon nicht nachvollziehbar, weshalb die angemeldete Wortfolge als „Lauf (durch) Frankfurt“ und/oder „Frankfurt Lauf“ verstanden werden sollte. Denn beide Bestandteile „Run“ und „FFM“ hätten mehrere Bedeutungen, von denen keine ein- deutig die beanspruchten Waren beschreibe. Wegen der vielen Bedeutungsmög- lichkeiten der beiden Bestandteile sei die angemeldete Wortfolge nicht nur mehr- deutig, sondern für einen eindeutigen Sinngehalt sei auch nichts ersichtlich. Auch sei die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, die Wortfolge beschreibe die beanspruchten Waren, nicht zutreffend, vielmehr käme bei der vom Deutschen Patent- und Markenamt unterstellten Bedeutung allenfalls eine Be- schreibung für sportliche und kulturelle Aktivitäten in Betracht, nicht aber für die Waren der Klassen 18, 24 und 25. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, welche beschreibende Bedeutung die Wortfolge beispielsweise für die ebenfalls bean- spruchten Waren „elektronische Halsbänder für Haustiere“, „Duschkabinenvor- hänge“ oder „Ärztekittel“ haben können sollte. Auch als Slogan oder Spruch komme sie nicht in Betracht, denn es sei nicht erkennbar, welche/s Gefühl, Emp- findung und/oder Aufforderung mit ihr zum Ausdruck kommen solle. Üblichen Sprüchen oder Statements entspreche die Wortfolge vielmehr nicht. Nicht berück- sichtigt habe das Deutsche Patent- und Markenamt schließlich auch, dass die Wortfolge als Marke angemeldet worden sei; daher müsse die Prüfung von einer markenmäßigen Verwendungsabsicht ausgehen, welche der Beschwerdeführer auch in der Tat habe; jede weitere Verwendungsmöglichkeit, von welcher das Deutsche Patent- und Markenamt ausgegangen sei, sei demgegenüber rein spe- kulativ und im Ergebnis nicht hinnehmbar. - 28 - Der Beschwerdeführer hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt; es ist daher anzunehmen, dass er beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2018 aufzuheben. II. A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat und auch der Senat sie nicht für sachdienlich erachtet, hat insoweit Erfolg, als der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzu- heben und die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen ist. Denn während der Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts, der Wortfolge fehle die Unterscheidungskraft, weil es sich bei ihr um einen nicht unterschei- dungskräftigen Slogan handle, nicht gefolgt werden kann, kann die weitere An- nahme, die angemeldete Wortfolge sei von der Eintragung wegen eines die bean- spruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalts ausgeschlossen, ohne weitere Ermittlungen, von denen das Deutsche Patent- und Markenamt aber bislang abge- sehen hat, nicht abschließend beurteilt werden. Wegen der unvollständigen Prü- fung leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so dass die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an die Verwaltungsbehörde zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen zurückzuverweisen ist. 1. Es kann nicht abschließend festgestellt werden, ob und ggf. in welchem Umfang die angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Waren freihaltungsbe- dürftig ist oder ihr die Unterscheidungskraft fehlt. - 29 - a) Ein angemeldetes Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Ein- tragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutun- gen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 32 – DOUBLEMINT; MarkenR 2008, 160, Rn. 35 – HAIRTRANSFER) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Daneben fehlt einer angemeldeten Bezeichnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn sie den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nicht dadurch garantiert, dass das Publikum diese Waren und Dienstleistungen ohne Ver- wechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterschei- den kann (vgl. zuletzt EuGH GRUR 2018, 917, Rn. 34 – Mitsubishi). Hierfür muss ein Zeichen unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht unge- rechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleis- tungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rn. 26 – SAT.2), geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der An- schauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 46 – Libertel; GRUR 2004, 943, Rn. 24 – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn- zeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unter- nehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, Rn. 35 – Philips/ Remington; MarkenR 2003, 187, Rn. 41 – Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, Rn. 33 – Das Prinzip der Bequemlichkeit). - 30 - Ein solcher Fall fehlender Unterscheidungskraft liegt insbesondere vor, wenn die angemeldete Kennzeichnung die Waren und Dienstleistungen, für welche sie geschützt werden soll, unmittelbar beschreibt oder jedenfalls nur einen im Vorder- grund stehenden, diese Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffs- inhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es entsprechend den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs für die Feststellung eines Freihaltungsbedürfnis- ses aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. Kur/ v. Bomhard/Albrecht, BeckOK Markenrecht, 19. Edition, Stand 01.10.2019, § 8 Rn. 149 m.w.N.). Daneben fehlt die Unterscheidungskraft auch einem Zeichen, bei dem es sich um einen Werbeslogan oder einer Werbeaussage allgemeiner Art handelt, in dem das Publikum allein die Werbefunktion wahrnimmt, ohne aus ihm zumindest auch gleichzeitig auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu schließen (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, 230 [Rz. 45] – Vorsprung durch Tech- nik; MarkenR 2005, 22, 26 [Rz. 35] – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Hiervon ist auszugehen, wenn der Werbeslogan entweder die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nur in ihren möglichen Merkmalen beschreibt oder weder eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf- weist noch ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert noch bei den angesprochenen Kreisen einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH, a.a.O., S. 231 [Rz. 57] – Vorsprung durch Technik). Schließlich ist auch Zeichen, die Wortele- mente enthalten, bei denen es sich um gebräuchliche Wörter oder Wendungen - 31 - der deutschen Sprache handelt, die die angesprochenen Abnehmer – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, die Unterscheidungs- kraft abzusprechen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten, Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). b) Zwar kann die Unterscheidungskraft der hier zu beurteilenden Wortfolge nicht mit der Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts abgesprochen werden, es handle sich bei ihr nur um einen Slogan oder ein Statement, die das Publikum nicht als Herkunftshinweis auffasst. Zumindest für einen Teil der bean- spruchten Waren erscheint es demgegenüber nicht von vornherein ausgeschlos- sen, dass der Wortfolge wegen eines warenbeschreibenden Begriffsinhalts die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und sie darüber hinaus auch freihaltungs- bedürftig ist. Die hierfür erforderlichen Ermittlungen wird das Deutsche Patent- und Markenamt nunmehr nachzuholen haben. Insoweit ist das Deutsche Patent- und Markenamt im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Wortfolge aus dem zum einfachsten eng- lischen Grundwortschatz gehörenden Wort „run“, das in seiner Grundbedeutung als Verb für „laufen“ steht und als Substantiv „(der) Lauf“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/run) bedeutet, und der u.a. für die Stadt „Frankfurt am Main“ gebräuchlichen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/FFM) Abkür- zung „FFM“ besteht. Ob die beiden Wortbestandteile, wie der Beschwerdeführer geltend macht, daneben noch andere Bedeutungen haben, kann dahinstehen. Denn für die Verneinung der Schutzfähigkeit genügt es bereits, wenn ein ange- meldetes Zeichen in einer von mehreren Bedeutungen schutzunfähig ist (vgl. die oben zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs „Companyline“, „DOUBLEMINT“ und “POSTKANTOOR“). In ihrer Verbindung kann die Wortfolge allerdings lediglich mit „(der) Lauf Frankfurt am Main“ bzw. „lauf Frankfurt am - 32 - Main“ übersetzt werden. Damit kann ihr aber keine bestimmte Bedeutung zuge- ordnet werden. Die Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, die Wortfolge sei stattdes- sen als „Lauf durch Frankfurt“ zu übersetzen, überschreitet demgegenüber den möglichen Bedeutungsgehalt der konkreten Wortfolge. Denn dieser kann die Prä- position „durch“ nicht unmittelbar entnommen werden; vielmehr hat das Deutsche Patent- und Markenamt sie um diese Präposition ergänzt. Zwar beruht eine solche Ergänzung auf dem menschlichen Grundbedürfnis, Sprachzeichen mit Sinn zu versehen. Kann wie vorliegend der zu beurteilenden Wortfolge ein bestimmter Sinn nicht unmittelbar zugeordnet werden, liegt es nahe, sie mit Zusätzen zu ergänzen, die ihr einen verständlichen Sinngehalt geben. Dies mag es vorliegend nahelegen, die konkret angemeldete Wortfolge etwa um die vom Deutschen Pa- tent- und Markenamt vorgeschlagene Präposition zu ergänzen, um ihr hierdurch einen möglichen Sinn beilegen zu können. Allerdings ist die Ergänzung um eine solche Präposition auch nicht zwingend. Ebenso gut könnte die Wortfolge nämlich als schlichte Aufforderung an die Bürger von Frankfurt verstanden werden zu lau- fen. Dies wiederum könnte als Aufruf zur Teilnahme an einer sportlichen Betäti- gung, z.B. an einem Volkslauf, verstanden werden, aber auch etwa als politische Forderung, statt mit dem Auto zu Fuß zu gehen. Eine derartige Veränderung des angemeldeten Zeichens um weitere Zusätze, aufgrund derer ihm erst ein Sinn beigelegt werden kann, ist aber unzulässig. Denn der Beurteilung, wie der ange- sprochene Abnehmerkreis ein Zeichen versteht, darf grundsätzlich nur die Ver- wendung des angemeldeten Zeichens in der konkreten zur Eintragung angemel- deten Form zugrunde gelegt werden. Dies schließt nicht nur aus, einzelne Be- standteile außer Acht zu lassen, sondern auch, das angemeldete Zeichen mit weiteren, nicht als Zeichenbestandteile angemeldeten Zusätzen zu versehen, die über ein übliches Mitdenken etwa von Füll- oder Verbindungsvokalen (z.B. dem Buchstaben „e“ bei in Abkürzungen enthaltenen Konsonanten) hinausgehen (vgl. BGH GRUR 2011, 65, Rn. 14 und 16 – Buchstabe T mit Strich). Die vom Deut- schen Patent- und Markenamt angenommene Übersetzung der angemeldeten - 33 - Wortfolge als „Lauf durch Frankfurt am Main“ geht über ein solches übliches Mit- denken von Aussprachehilfen hinaus. Sie beruht nämlich auf einer vorangehenden gedanklichen Auslegung der Wortfolge, also auf einer analysierenden Betrach- tung, welche der Prüfung auf Schutzfähigkeit nicht zugrunde gelegt werden darf (vgl. BGH GRUR 2016, 934, Rn. 18 – OUI; BGH GRUR 2013, 729, Rn. 14 – READY TO FUCK; GRUR 2012, GRUR 1143, Rn. 10 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 12 – Link economy; BPatG BeckRS 2014, 07054 – you smile we care; GRUR 2006, 155, 156 – Salatfix). Ergibt sich somit aus der bloßen Übersetzung der Wortfolge als „Lauf Frankfurt am Main“ nicht unmittelbar, d.h. ohne analysierende Betrachtung, ein bestimmter Sinngehalt, kann sie schon nicht als Slogan oder Statement angesehen werden. Denn ein Slogan setzt eine unmittelbar verständliche Aussage voraus, woran es bei der hier zu beurteilenden Wortfolge nach Vorstehendem aber gerade fehlt. Damit kann ihr aber die Unterscheidungskraft nicht mit der Begründung abgespro- chen werden, es handle sich bei ihr nur um einen Slogan oder ein Statement. Die weitere Annahme des Deutschen Patent- und Markenamts, dass die Wortfolge mögliche Merkmale der beanspruchten Waren unmittelbar beschreibt, erscheint demgegenüber zumindest für einen Teil dieser Waren nicht von vornherein aus- geschlossen. Denn jedenfalls für solche Waren, die zum Laufen geeignet und bestimmt sein können, insbesondere bei den beanspruchten Waren der Klas- se 25, käme der Wortbestandteil „RUN“ als Bestimmungsangabe in Betracht. Die Angabe „FFM“ könnte in ihrer möglichen Bedeutung als Abkürzung für Frankfurt am Main wiederum den Ort angeben, an dem diese von der Bestimmungsangabe erfassten Waren hergestellt oder vertrieben werden, so dass der Bestandteil „FFM“ als geografische Herkunftsangabe anzusehen wäre. Da zwischen beiden Bestandteilen kein aufgrund der Sprachbildung unmittelbar erkennbarer Zusam- menhang besteht, sondern sie unzusammenhängend nebeneinander stehen, könnte die angemeldete Wortfolge als bloße Aneinanderreihung zweier je für sich glatt beschreibender Begriffe anzusehen sein, was nach der Rechtsprechung des - 34 - Europäischen Gerichtshofs für die Zurückweisung einer Anmeldung ausreichen kann (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, Rn. 38 – BIOMILD). Ob dies der Fall ist, ist für jede der beanspruchten Waren im Einzelfall zu über- prüfen. Hierzu wäre auch zu ermitteln, ob dem Bestandteil „FFM“ tatsächlich eine Bedeutung als geografische Herkunftsangabe zukommen kann, was nur zu beja- hen wäre, wenn Frankfurt am Main für die jeweilige Einzelware als möglicher Herkunftsort bereits in Betracht kommt oder absehbar künftig in Betracht kommen kann, insbesondere weil dort bereits eine entsprechende Industrie ansässig ist oder dies prognostizierbar zu erwarten ist. Darüber hinaus wären im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft auch die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren zu berücksichtigen, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zeichen angemeldet worden ist (BGH GRUR 2018, 932, Rn. 18 – #darferdas?; GRUR 2012, 1044, Rn. 20 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 1100, Rn. 28 – TOOOR!; GRUR 2008, 1093, Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I). Hierfür ist darauf abzu- stellen, wie üblicherweise Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen – also markenmäßig – verwendet werden. Sind dabei für die jeweils zu beurteilen- den Waren mehrere Verwendungsformen denkbar, die praktisch bedeutsam sind, ist die Unterscheidungskraft allerdings nur zu verneinen, wenn das Publikum das angemeldete Zeichen in jeder dieser praktisch bedeutsamen Verwendungsarten nicht als Herkunftshinweis ansieht (vgl. jetzt EuGH, Urteil vom 12. September 2019, Az. C-541/18, Rn. 25 und 30, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=217669&pageInd ex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1357462 – #darferdas). Auf die wahrscheinlichste Verwendungsart darf dabei nur abgestellt werden, wenn in der betreffenden Branche nur eine einzige Verwendungsart praktisch bedeutsam ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 32). - 35 - c) Entsprechende Ermittlungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt – aufgrund des von ihm gewählten, wenn auch unzutreffenden Ansatzes folge- richtig – bislang nicht vorgenommen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Hierzu wird für jede beanspruchte Ware zu prüfen sein, ob die angemeldete Wortkombi- nation aufgrund der festgestellten Bedeutung eine Sachaussage enthalten kann. Da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zurückgewiesenen Waren nicht erkennbar ist, fehlt dem Senat die nötige Entscheidungsgrundlage. Ohne Begrün- dung zu den einzelnen Waren kann die Schlussfolgerung des Deutschen Patent- und Markenamts, es bestünde ein Eintragungshindernis nach § 37 MarkenG selbst bei der von ihm angenommenen Bedeutung des angemeldeten Zeichens nicht nachvollzogen werden. Es ist aber vorrangig Aufgabe des Deutschen Patent- und Markenamts, eine differenzierte Erstprüfung der Anmeldung vorzunehmen (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2018, Az. 30 W (pat) 528/16, Rn. 32 m.w.N., abrufbar unter juris.de). Sollte sich dabei herausstellen, dass einzelne angemel- dete Waren mit einer Laufbetätigung nicht in Zusammenhang gebracht werden können und/oder der Stadt Frankfurt am Main für ihre Herstellung oder ihren Ver- trieb keine Bedeutung zukommt, wird der angemeldeten Wortfolge für diese betroffenen Waren die Eintragung nicht versagt werden können. 2. Auf die Beschwerde war somit der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Sache zur Durchfüh- rung der noch erforderlichen Ermittlungen an das Deutsche Patent- und Marken- amt zurückzuverweisen. B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG bestand ebenso wenig eine Veranlassung wie für eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde (§ 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG). - 36 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Prof. Dr. Kortbein Schwarz Werner Fa