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Beschluss

30 W (pat) 5/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:101019B30Wpat5.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:101019B30Wpat5.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 5/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 032 628.8 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 10. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2014 und vom 2. November 2016 insoweit aufgeho- ben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Computerbetriebsprogramme; Hardware für die Daten- verarbeitung; Computer; Handbücher für Fahrzeuge; Poster; Plakate; Geschäftsführung; Dienstleistungen zum Benchmarking, soweit in Klasse 35 enthalten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Computerbetriebsprogramme, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Handbücher für Fahrzeuge, Poster, Plakate; Dienstleistungen im Bereich des Bench- markings im Bereich des Versicherungswesens, soweit in Klasse 36 enthalten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Wartung von Fahrzeugen; Ent- wurf und Entwicklung von Computerhardware; Technische Beratung zur Wartung und Pflege von Fahrzeugen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e : I. Das schwarz/weiß gestaltete Zeichen ist am 23. Mai 2013 u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Computersoftware; Computersoftware für die Begutachtung, Analyse und Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Software zur Überprüfung von Kostenvoranschlägen, Gutachten und Rechnungen; Ver- sicherungssoftware; Software für Datenbanken, Prüfsoftware; Computer- Programme, Computerbetriebsprogramme; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungs- und Datenträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Bücher; Handbücher für Software und Fahrzeuge; Lehrbücher; Fotografien; Poster; Plakate; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate) Klasse 35: Geschäftsführung; Büroarbeiten, Büroarbeiten nach kundenspe- zifischen Regelwerken; Büroarbeiten, nämlich Fachdatenextraktion; tech- nisch-organisatorische Beratung, betriebswirtschaftliches Schadensma- nagement für Versicherer; Dienstleistungen zum Benchmarking, soweit in Klasse 35 enthalten; betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung zu Soft- - 4 - ware und Datenbanken, soweit in Klasse 35 enthalten; betriebswirtschaftli- che und organisatorische Beratung zur technischen Begutachtung; Text- verarbeitung und Dateienverwaltung mittels Computer, elektronische Aufbe- reitung und Verarbeitung von technischen Daten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken, Nachforschung in Computerdateien; Systematisierung von Informationen und Daten, insbesondere Computer- dateien und Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Com- puterdatenbanken; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung; Groß- und Einzel- handelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Waren der Klassen 09 und 16; Computersoftware; Computersoftware für die Begut- achtung, Analyse und Bearbeitung von Versicherungsansprüchen, Software zur Überprüfung von Kostenvoranschlägen, Gutachten und Rechnungen, Versicherungssoftware, Software für Datenbanken, Prüfsoftware; Compu- ter-Programme, Computerbetriebsprogramme; CDs, DVDs und andere di- gitale Aufzeichnungs- und Datenträger; Hardware für die Datenverarbei- tung, Computer; Druckereierzeugnisse; Bücher; Handbücher für Software und Fahrzeuge; Lehrbücher; Fotografien; Poster; Plakate; Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate) Klasse 36: Versicherungswesen; Bearbeitung von Versicherungsansprü- chen; Beratung auf dem Gebiet Versicherungswesen; elektronische Verar- beitung von Versicherungsansprüchen; Begutachtung, Analyse und Bear- beitung von Versicherungsansprüchen; Begutachtung, Analyse und Bear- beitung von Kfz-Schäden; Dienstleistungen im Bereich des Versicherungs- wesens, Erstellung von Schadensgutachten und von Kostenvoranschlägen für Versicherungen und Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung] für Versicherungen und Finanzdienstleister; Fahrzeugbewertungen, Dienstleistungen im Bereich des Benchmarkings im Bereich des Versiche- rungswesens, soweit in Klasse 36 enthalten - 5 - Klasse 37: Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, Datenbanken, Software und Fahrzeugen; Dienstleistungen einer Kfz-Werk- statt, soweit in Klasse 37 enthalten Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software, Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich des Versicherungswesens; Dienstleistungen von Ingenieuren und Sachverständigen; Dienstleistungen eines Kfz-Gutachters; Unfallanalytik, Beweissicherung, Schadenmanage- mentanalysen; technische Beratung zu Fahrzeugen und zur Wartung und Pflege von Fahrzeugen; softwaregestützte Kfz-Schadensprüfung, soweit in Klasse 42 enthalten“ zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Marken- amt geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent und Markenamts hat die An- meldung mit Erstprüferbeschluss vom 28. Mai 2014 zunächst wegen Schutzhin- dernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vollständig und sodann – auf die Erinnerung der Anmelderin - mit Erinnerungsbeschluss vom 2. November 2016 teilweise, nämlich hinsichtlich der o. g. Waren und Dienstleistungen, zurückgewie- sen, weil es dem Anmeldezeichen insoweit an der erforderlichen Unterschei- dungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung ist ausgeführt, das Anmeldezeichen sei aus der Pluralform des englischen Wortes „claim“ und dem englischen Wort „guard“ gebildet. Hinsichtlich des Begriffs „claim“ stünden im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusam- menhang die Bedeutungen „Anspruch, Forderung, Schaden, Schadensersatzan- spruch, Schadensforderung, Schadensfall, Versicherungsfall“ im Vordergrund. Mit diesem Bedeutungsgehalt werde der Begriff nach den Ergebnissen einer amtssei- - 6 - tigen Internetrecherche von Versicherungen im deutschsprachigen Raum gängig fachbegrifflich verwendet, nämlich im Zusammenhang mit Schadensfällen und dem sog. Schadensmanagement. Ferner gebe es das Berufsbild des „Claims Ma- nagers“, der für die Einschätzung des Umfangs eines Schadens (sowie der Ursa- chen, der Komplexität und Schadenshöhe) zuständig sei. Auch der englische Be- griff „guard“ (im Sinne von „Schutz, Abschirmung, Beschützer, Hüter, Bewahrer“) werde nachweislich inländisch in Zusammenhang mit Versicherungen verwendet. Hiervon ausgehend werde der angesprochene Verkehr die Wortkombination claims guard im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ledig- lich sachbezogen im Sinne von „Schutz in Schadensfällen“ oder „Schadenswäch- ter“ verstehen. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei das Anmeldezeichen für die im Einzelnen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedoch beschreibend bzw. es bestehe zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens, die sich in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpfe, sie nicht geeignet, dem Ge- samtzeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenstelle verfüge das Anmeldezei- chen über die notwendige Unterscheidungskraft. Sowohl die beiden Markenbe- standteile („claims“ und „guard“) als auch das Gesamtzeichen seien mehrdeutig. Wenngleich die Bezeichnung claims guard indirekt im Sinne von „Schutz in Schadensfällen“ oder „Schadenswächter“ als anklingende beschreibende Be- zeichnung verstanden werden könne, sei das Anmeldezeichen als Wort-/Bild- Marke gestaltet worden, welche insbesondere ungewöhnliche Schriftarten ver- wende, um sich optisch deutlich von rein beschreibenden Angaben abzuheben. Die Markenstelle habe es ferner versäumt, sich mit der von der Anmelderin in Be- zug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs BerlinCard (BGH GRUR 2005, 417) auseinanderzusetzen. Einen Nachweis dafür, dass es vor dem Anmel- detag üblich gewesen sei, die Bezeichnung claims guard im geschäftlichen Ver- - 7 - kehr zu verwenden, habe die Markenstelle nicht erbracht, zumal die amtsseitigen Rechercheergebnisse entweder undatiert seien oder nach dem Anmeldezeitpunkt datierten. Ferner habe die Markenstelle in der Sache ausschließlich mit einem Sachbezug zum Versicherungswesen argumentiert, der aber für einen großen Teil der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen gerade nicht bestehe. Darüber hinaus verleihe die grafische Ausgestaltung dem Anmeldezeichen die notwendige Unterscheidungskraft. Durch die Kombination zweier unterschiedlicher Schriftarten („Lucida Sams“, welche keine Standardschriftart sei, und „Futurefront“, welche vom Grafiker neu entwickelt worden sei), die spezielle Anordnung der Zei- chenbestandteile und deren unterschiedliche Schriftgröße sei eine außergewöhn- lich einprägsame Logogestaltung mit charakteristischen Gestaltungsmerkmalen geschaffen worden, in der der Verkehr einen betrieblichen Herkunftshinweis erbli- cke. Hinzu trete schließlich, dass sich das Anmeldezeichen mit seiner Bildgestaltung in eine von demselben Grafiker kreierte Markenfamilie mit den folgenden, auf die Anmelderin bzw. ihre Schwesterfirma C… GmbH eingetragenen Marken DE 30 2013 035 385 DE 2012 032 950 DE 30 2012 032 952 - 8 - einreihe. Zumindest ein Teil des Verkehrs werde das Zeichen daher in diese Markenfamilie einordnen und im Sinne eines Serienzeichens verstehen, so dass eine gemeinsame betriebliche Herkunft angenommen werde. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent und Markenamts vom 28. Mai 2014 und vom 2. November 2016 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat der Anmelderin mit der Terminsladung Rechercheergebnisse zur inländischen Verwendung des Begriffs „claims“ übersandt. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 hat die Anmelderin beantragt, den Termin zur mündlichen Ver- handlung vom 10. Oktober 2019, welcher auf den von ihr hilfsweise gestellten An- trag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu ent- scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtli- chen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. - 9 - Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 42 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintra- gung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, 5 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Spar- kassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) - Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) - OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) - Lan- genscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Ein- tragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). - 10 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) - Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) - Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach stän- diger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis- tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) - Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen in Bezug auf die zurück- gewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Die angemeldete Marke setzt sich sprachüblich aus der Pluralform des engli- schen Substantivs „claim“ sowie dem englischen Wort „guard“ zusammen. - 11 - „Claim“ lässt sich ins Deutsche u.a. mit „Forderung, Anspruch, Schadensfall“ übersetzen (vgl. etwa LEO-Online Wörterbuch der TU München, https://dict.leo.org/englisch-deutsch/claims, Bl. 30 AA). Mit dieser Bedeutung wird das Wort inländisch im hier betroffenen Versicherungs- sektor seit langem gängig verwendet. Nach den Rechercheergebnissen des Se- nats, die der Anmelderin zu Verfügung gestellt worden sind und die auch vor dem Anmeldezeitpunkt datieren, ist etwa die Berufsbezeichnung des „Claims Manager“ etabliert, dem im Schadensfall die Einschätzung des Umfangs, der Ursachen, der Komplexität und der Schadenshöhe sowie die Prüfung der Ersatzpflicht der Versi- cherung obliegt (vgl. etwa die Anlage „Munich RE, Claims Manager“, 9. November 2012; siehe ferner www.handelsblatt.com vom 03. April 2005, „Die Stunde der CLAIM MANAGER“). Auch die weiteren Rechercheergebnisse belegen die um- fangreiche Verwendung des Wortes „Claim“ in Wortkombinationen im inländischen Versicherungswesen (vgl. das der Anmelderin übersandte Anlagenkonvolut, u.a. mit den Wortverbindungen „Claim-Management“, „No-Claim-Bonus“, „Claims- made-Prinzip“; siehe ferner etwa auch die Seite des Assekuranz-Maklers S… mit Formularen im Schadensfall, „Notice of Claim“). b) Dem zweiten Wort „guard“ kommen die für den hier angesprochenen Verkehr verständlichen Bedeutungen „Wache/Wächter/Schutz“ bzw. (verbisch, „to guard“) „etwas (be-)schützen“, „bewachen“ (www.leo.org) zu. Das Wort gehört zum engli- schen Grundwortschatz und ist dem Verkehr schon deshalb geläufig (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 51/13 – GUARD.CONTROL), überdies ist es dem Ver- kehr aus der in den inländischen Sprachgebrauch eingegangenen Wortverbindung „Bodyguard“ bekannt. c) Das Anmeldezeichen claims guard reiht sich in die vorgenannten Wortverbin- dungen („Claims Manager“) ein und wird sich dem hier im Bereich Versicherungen angesprochen Verkehr unmittelbar mit dem Bedeutungsgehalt „Schutz in Scha- densfällen“, „Schadens(fall)wächter“ erschließen. - 12 - Die Anmelderin trägt dies selbst so vor, wenn sie in der Beschwerdebegründung ausführt, die Bezeichnung claims guard könne durchaus im Sinne der o. g. Be- deutungen und „als anklingende beschreibende Bezeichnung“ verstanden werden. Dabei tritt, zumal es sich wie dargelegt bei den Wortelementen des Anmeldezei- chens um dem hier angesprochenen Verkehr seit langem geläufige Begriffe han- delt, der sachliche Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen allerdings nicht, wie die Anmelderin ausführt, lediglich „indirekt“, sondern vielmehr auf Anhieb und deutlich und unmissverständlich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage 2018, § 8 Rn. 204 m. w. N.) hervor, im Einzelnen: aa) Werden die zurückgewiesenen Waren der Klasse 9 „Computersoftware; Computersoftware für die Begutachtung, Analyse und Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Software zur Überprüfung von Kostenvoranschlägen, Gutachten und Rechnungen; Versicherungssoft- ware; Software für Datenbanken; Prüfsoftware; Computer-Programme“ mit dem Anmeldezeichen gekennzeichnet, wird der Verkehr in der Wortfolge claims guard unmittelbar einen Sachhinweis auf die Art und den Bestimmungs- zweck dieser Software erkennen, nämlich dahingehend, dass diese als „Scha- denswächter“ fungieren und der Überwachung von Schadensfällen bzw. dem „Schutz in Schadensfällen“ (etwa: des Versicherers vor unberechtigten Ansprü- chen) dienen kann. bb) Für die weiterhin in Klasse 9 beanspruchten Waren „CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungs- und Datenträger“ sowie die folgenden Waren der Klasse 16: „Druckereierzeugnisse; Bücher; Handbücher für Software; Lehrbücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ - 13 - ist das Anmeldezeichen nach Art eines Sachtitels bzw. einer Inhaltsangabe geeig- net ist, den (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). cc) „Fotografien“ in Klasse 16 sind für die Kfz-Unfallbegutachtung von essentieller Bedeutung und können denkbarerweise auch im Rahmen eines claims guard- Datenbestandes für die Schadensfallüberwachung vorgehalten bzw. als Bestand- teil eines solchen Schadensfallwächter-Programms angeboten werden, so dass zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht. dd) In Klasse 35 können sich die beanspruchten Büroarbeiten, im Einzelnen „Büroarbeiten; Büroarbeiten nach kundenspezifischen Regelwerken; Büro- arbeiten, nämlich Fachdatenextraktion“ auf die Extraktion von Fachdaten zum Aufbau einer Datenbank für den „Schutz im (KfZ-)Schadensfall“ (mit fahrzeugspezifischen Werten, Fachdaten für eine Werk- stattdatenbank usw., vgl. hierzu die Anlage „ICT ClaimsGuard“ zur Beschwer- debegründung vom 2.10.2017) beziehen, so dass das Anmeldezeichen die Art und Bestimmung dieser Dienstleistungen beschreibt. ee) Auch die beanspruchten Beratungs- und Managementdienstleistungen, näm- lich „technisch-organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliches Schadens- management für Versicherer; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung zu - 14 - Software und Datenbanken, soweit in Klasse 35 enthalten; betriebswirt- schaftliche und organisatorische Beratung zur technischen Begutachtung“ können sich, wie dem Dienstleistungsverzeichnis ausdrücklich zu entnehmen ist, gerade auch auf das Schadensmanagement für Versicherer und die technische Begutachtung (von Kfz-Schadensfällen), also den „Schutz in Schadensfällen“ im Sinne von claims guard beziehen, so dass sich das Anmeldezeichen auch inso- weit in einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe erschöpft. ff) Die in Klasse 35 weiterhin beanspruchten IT-Dienstleistungen „Textverarbeitung und Dateienverwaltung mittels Computer, elektronische Aufbereitung und Verarbeitung von technischen Daten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Nachforschung in Computer- dateien; Systematisierung von Informationen und Daten, insbesondere Computerdateien und Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Da- ten in Computerdatenbanken; Vermittlung von Verträgen über die Erbrin- gung von Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung“ können sich auf Software und Datenbanken zum Schutz in Schadensfällen bezie- hen, ebenso wie die beanspruchten „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet“, in Bezug auf sämtliche zurückgewiesenen Waren der Klassen 9 und 16, im Einzelnen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Waren der Klassen 09 und 16; Computersoftware; Computersoftware für die Begutachtung, Analyse und Bearbeitung von Versicherungsansprü- chen; Software zur Überprüfung von Kostenvoranschlägen, Gutachten und Rechnungen; Versicherungssoftware; Software für Datenbanken; Prüfsoft- ware; Computer-Programme, CDs, DVDs und andere digitale Aufzeich- nungs- und Datenträger; Druckereierzeugnisse; Bücher; Handbücher für - 15 - Software; Lehrbücher; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate)“ so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit die erforderliche Unterscheidungs- kraft fehlt. gg) Werden die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen in Bezug auf das Versicherungswesen und die Schadensbegutachung, im Einzelnen „Versicherungswesen, Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Bera- tung auf dem Gebiet Versicherungswesen; elektronische Verarbeitung von Versicherungsansprüchen; Begutachtung, Analyse und Bearbeitung von Versicherungsansprüchen; Begutachtung, Analyse und Bearbeitung von Kfz-Schäden; Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens; Er- stellung von Schadensgutachten und von Kostenvoranschlägen für Versi- cherungen und Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung] für Versi- cherungen und Finanzdienstleister; Fahrzeugbewertungen“ mit claims guard gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr dem Anmel- dezeichen ebenso unmittelbar einen Sachhinweis auf Dienstleistungen zur Scha- densfallüberwachung bzw. zum Schutz in Schadensfällen entnehmen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis. hh) Die komplementären IT-Dienstleistungen der Klasse 37 „Aufstellung, Wartung und Reparatur von Datenbanken, Software“ können sich auf Datenbanken und Software zum Schutz im Schadensfällen beziehen, so dass auch insoweit zumin- dest ein enger beschreibender Bezug besteht. ii) Die „Dienstleistungen einer Kfz-Werkstatt, soweit in Klasse 37 enthalten“ sowie „Reparatur von Fahrzeugen“ können auf die Begutachtung und/oder Beseitigung eines Kfz-Schadens gerichtet sein und auf diese Weise „Schutz in Schadensfäl- - 16 - len“ bieten oder hierzu beitragen, so dass sie ebenfalls beschreibend von dem Anmeldezeichen umfasst sind. jj) Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42, im Einzelnen: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs- arbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Software; Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich des Versicherungswesens; Dienstleistungen von Ingenieuren und Sachverständigen; Dienstleistungen eines Kfz-Gutachters; Unfallanalytik, Beweissicherung, Schadenmanagementanalysen; technische Beratung zu Fahrzeugen; softwaregestützte Kfz-Schadensprüfung, soweit in Klasse 42 enthalten“ können sich ebenso auf die Schadensfallüberwachung sowie die Entwicklung spezieller Software zum Schutz in Schadensfällen beziehen, so dass sich das Anmeldezeichen auch insoweit in einer Bestimmungsangabe erschöpft. d) Die angemeldete, sprachüblich aus zwei dem angesprochenen Verkehr geläu- figen Begriffen zusammengesetzte Bezeichnung claims guard beschreibt damit unmittelbar Merkmale und Eigenschaften der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bzw. weist zumindest einen die Unterscheidungskraft ausschlie- ßenden engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. Dieser beschreibende bzw. sachbezogene Aussagegehalt drängt sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den vorliegend konkret zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten (BGH GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard) auf, ohne dass eine nähere analysierende Betrachtung in mehreren gedanklichen Schritten notwendig wäre (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 204 mwN). - 17 - Insofern besteht hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch erkennbar der vom Bundesgerichtshof in der von der Anmelderin wiederholt in Bezug genommenen Entscheidung „BerlinCard“ (GRUR 2015, 417 ff.) gefor- derte unmittelbare oder zumindest enge beschreibende Bezug. Lediglich ergän- zend und zur Klarstellung ist anzumerken, dass sich die konkret auf die Eintra- gungsfähigkeit der Bezeichnung eines Kartensystems für bestimmte Waren und Dienstleistungen bezogenen Erwägungen des BGH (wobei u.a. fehlende Fest- stellungen dazu, dass diese Waren und Dienstleistungen üblicherweise im Zu- sammenhang mit Kartensystemen angeboten werden, von Relevanz waren) nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. e) Soweit sich die Anmelderin auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit beruft, dringt sie hiermit nicht durch. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Wa- ren und Dienstleistungen wird der Verkehr das Anmeldezeichen in seiner Ge- samtheit auf Anhieb und ausschließlich im dargelegten Sinne verstehen. Im Übri- gen ist ein Zeichen bereits dann schutzunfähig, wenn es - wie hier - auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie). f) Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt auch die grafische Ausgestaltung von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile des ange- meldeten Zeichens in keiner Weise fort. Ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis kann zwar durch eine beson- dere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbe- standteile erreicht werden; die Ausgestaltung muss aber eine kennzeichnungs- kräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutz- unfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Marken- gesetz 12. Aufl., § 8 Rn. 209 m. w. N.). Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt - 18 - werden. Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, dass zwei unterschiedliche Schriftarten benutzt worden seien, wobei die Schriftart „Lucida Sams“ keine Standardschriftart sei, während die Schriftart „Futurefront“ eigens vom Grafiker der Anmelderin neu entwickelt worden sei, ist anzumerken, dass dies kaum, jedenfalls nicht im Sinne einer kennzeichnungskräftigen Verfremdung, ins Auge fällt. Die Kombination un- terschiedlicher Schriftarten, die sich als solche - wie hier - jedenfalls nicht wesent- lich von den Standardschriftarten unterscheiden, ist aber werbeüblich und nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens zu begründen (vgl. bereits BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION; vgl. auch Strö- bele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 201 m. w. N.). Dasselbe gilt für die Anord- nung der Wortelemente im Rahmen einer zweizeiligen Gestaltung (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION) sowie ihre Ausgestaltung in unter- schiedlichen Schriftgrößen (vgl. etwa BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 7/17 – MUSIC FOR MILLIONS), die ebenso dem werbegrafischen Standard entspricht. Somit reicht die grafische Ausgestaltung insgesamt nicht aus, um in Kombination mit den nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteilen dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu verschaffen. g) Soweit die Anmelderin schließlich geltend macht, es handele sich bei um ein Serienzeichen, da sie bzw. ihre Schwesterfirma über wei- tere, vom selben Grafiker gestaltete Marken mit gleicher Bildgestaltung, in einem Fall zudem auch mit dem Bestandteil „claims“, verfügten und ein Teil des Verkehrs dies auch erkenne, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, das bestehende Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Einer aufgrund intensiver Benutzung im Verkehr erlangten Unterscheidungskraft für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen kommt allenfalls in Zusammenhang mit der Frage einer Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG Bedeutung zu (vgl. BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 543/13 – HydroTherapy) . Vorliegend hat die - 19 - Anmelderin aber weder zur Benutzung der vermeintlichen Markenserie vorgetra- gen, noch liegen sonst Anhaltspunkte für eine etwaige Verkehrsdurchsetzung der Grafik und/oder des Bestandteils „claims“ vor. h) Die Marke kann damit hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienst- leistungen ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Ihr steht insoweit das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungs- kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Demnach ist die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen. 3. In Bezug auf die im Tenor genannten Waren können hingegen keine Eintra- gungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 MarkenG festgestellt werden. Wenngleich das Anmeldezeichen vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne des dargelegten Bedeutungsgehalts („Schutz in Schadensfällen“, Scha- denswächter“) verstanden werden wird, ist die Beurteilung eines Zeichens stets in Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 33) - Postkantoor). Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen „Computerbetriebsprogramme; Hardware für die Datenverarbeitung; Com- puter; Handbücher für Fahrzeuge; Poster; Plakate; Geschäftsführung; Dienstleistungen zum Benchmarking, soweit in Klasse 35 enthalten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, in Bezug auf Computerbetriebsprogramme, Hardware für die Datenverarbeitung, Com- puter, Handbücher für Fahrzeuge, Poster, Plakate; Dienstleistungen im Be- reich des Benchmarkings im Bereich des Versicherungswesens, soweit in - 20 - Klasse 36 enthalten; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Compu- terhardware; Wartung von Fahrzeugen; Entwurf und Entwicklung von Com- puterhardware; technische Beratung zur Wartung und Pflege von Fahrzeu- gen“ lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Anmeldezeichen deren Merkmale be- schreibt oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug hierzu aufweist. Demnach gibt es für die o. g. Waren und Dienstleistungen keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, und die Marke unterliegt insoweit auch keinem Freihaltungsbe- dürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 21 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Merzbach Meiser prö