Beschluss
28 W (pat) 33/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:011019B28Wpat33.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:011019B28Wpat33.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 33/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Wortmarke … (hier: Festsetzung des Gegenstandswertes) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Löschungsantragstellerin ist durch Rechtsanwälte vertreten, die mit Schreiben vom 26. Juli 2019 beantragt haben, den Gegenstandswert für das Be- schwerdeverfahren festzusetzen. Dieser Antrag ist zulässig. Zum einen fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, der der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt werden könnte (§ 33 Abs. 1 RVG). Zum anderen ist die Vergütung der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig, weil das Beschwerdeverfahren durch den Beschluss vom 31. Januar 2019 seinen Ab- schluss gefunden hat (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ebenso liegt die Antragsberechti- gung vor, da Rechtsanwälte zum Kreis der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Antragsteller gehören. 2. Der Gegenstandswert ist auf € 50.000,-- festzusetzen. - 3 - Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die An- waltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstands- wert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billi- gem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann die Frage, ob in diesem Zusammenhang auf das wirtschaftliche Inte- resse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke oder auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke abzustel- len ist (vgl. zum Streitstand Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 37 ff.), im Ergebnis dahinstehen. In beiden Fällen entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,-- billigem Ermessen (vgl. hierzu auch BGH GRUR-RR 2017, 127 – Erhöhter Gegenstandswert im Markenlöschungs- verfahren; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 39). Eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswertes von € 50.000,-- kommt vorliegend nicht in Betracht, weil hierfür keine konkreten Umstände vorgetragen worden oder ersichtlich sind. 3. Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichts- gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. Prof. Dr. Kortbein Schwarz Dr. Söchtig Fa