Beschluss
1 W (pat) Ep 31/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:120919U1Ni31.17EP.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:120919U1Ni31.17EP.0 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 1 Ni 31/17 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 12. September 2019 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 2 075 185 (DE 503 12 820) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019 durch die Präsidentin Schmidt sowie den Richter Dr.-Ing. Baumgart, die Richterin Grote-Bittner und die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier und Dipl.-Ing. Körtge für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des europäischen Patents 2 075 185 im Umfang der Ansprüche 1 bis 3, 6 bis 12 und 14. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents (im Folgenden: Streitpatent) mit der Bezeichnung „Körperauf- nahme für ein fahrbares Rahmengestell“, das am 25. August 2003 angemeldet wor- den ist. Das u. a. mit dem Bestimmungsland der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aktenzeichen DE 503 12 820 beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Streitpatent, dessen Erteilung am 16. Juni 2010 veröffentlicht worden ist, ist aus einer Teilanmeldung aus dem europäischen Patent EP 1 398 262, das die deutsche Priorität DE 102 42 198 vom 10. September 2002 in Anspruch nimmt, her- vorgegangen. - 3 - Das Streitpatent umfasst 14 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und 13 auf die- sen direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche. Der Anspruch 1 des Streit- patents lautet: „Fahrradanhänger mit einem Rahmengestell mit einer Körperauf- nahme zum Transport von Babys, wobei die Körperaufnahme mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befes- tigt ist und gekennzeichnet ist durch eine flexible Matte (21) und seitliche, in Längsrichtung der Matte (21) wirkende Spannelemente (22, 23, 31, 32), mit denen die flexible Matte (21) in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform verspannt ist, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in Höhe des Gesäßbereichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegenwirken.“ Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwie- sen. Die Klage stützt sich darauf, dass der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche des Streitpatents jeweils nicht neu sei, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Klägerin bezieht sich hierzu schriftsätzlich auf folgende Patentdokumente und Unterlagen: D1 DE 92 15 797 U1 D2 US 5 785 333 A D3 US 5 076 599 A D4 WO 01/ 89 907 A1 D5 DE-Publ.: Babyschale, Weber Technik Werkzeugbau GmbH D6 EP 0 339 890 B1 - 4 - D7 GB 175 742 A D8 DE 207 434 A D9 US 2 829 702 A D10 FR 2 701 655 A1 D11 DE 382 776 A D12 GB 2 165 443 A D13 EP 0 422 812 A1 D14 DE 320 587 A D15 DE 77 11 961 U1 D16 DE 201 07 010 U1 D17 DE 92 07 399 U1 D18 FR 2 786 748 A1 D19 EP 0 336 785 B1 D20 EP 0 077 871 A1 (eingereicht mit Schriftsatz vom 4. September 2019) D21 EP 0 567 422 A1 (eingereicht mit Schriftsatz vom 4. September 2019) KL-6 5 Ni 4/09, Urteilsbegründung des Bundespatentgerichts zur Prioritäts- schrift DE 102 42 198, verkündet am 22. April 2009 KL-9 X ZR 97/09, Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zur Prioritäts- schrift DE 102 42 198, verkündet am 7. Dezember 2010 KL-11 39grad. 15. Oktober 2001. URL: http://www.39grad.de/Tipps_Technik _____/tipps_technik_____.html [abgerufen am 10.01.2019] und Homepage von Familie Krey. 10 Juni 2002. URL: http://www.fam-krey.de [abgerufen am 10.01.2019] KL-14 4a O 116/17, Urteilsbegründung des Landgerichts Düsseldorf zum paral- lelen Verletzungsverfahren, verkündet am 20. August 2019 KL-15 4a O 48/19, Urteilsbegründung des Landgerichts Düsseldorf zur einst- weiligen Verfügung im parallelen Verletzungsverfahren, verkündet am 20. August 2019. - 5 - Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 23. April 2019, zuge- stellt am 25. April 2019, mit Stellungnahmefrist von zwei Monaten und in der münd- lichen Verhandlung vom 12. September 2019 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt. Das deutsche Prioritätspatent ist durch rechtskräftiges Urteil des Bundespa- tentgerichts vom 22. April 2009 (Az. 5 Ni 4/09) teilweise für nichtig erklärt worden. Der Bundesgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 7. Dezem- ber 2010 (Az. X ZR 97/09) zurückgewiesen. Die Akte 5 Ni 4/09 hat dem Senat zu Informationszwecken vorgelegen. In einem parallelen Verletzungsrechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf im einst- weiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren durch Urteile vom 20. August 2019 (Az: 4a O 116/17, 4a O 48/19) antragsgemäß entschieden. Die Klägerin meint, dass die Druckschrift D12 unter Berücksichtigung des Fachwis- sens des maßgeblichen Fachmanns den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streit- patents neuheitsschädlich vorwegnehme. Die Druckschrift D12 zeige eine Baby- schale mit einem umlaufenden Rahmen, an dem eine Stoffmatte befestigt sei, die zur Aufnahme eines Kleinkindes oder Babys diene. Soweit in der Druckschrift D12 auf „Fahrzeuge“ Bezug genommen werde, seien hiervon auch Fahrradanhänger erfasst. Jedenfalls beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents auf- grund der Druckschrift D12 in Verbindung mit dem Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns oder auch aufgrund der weiteren Druckschriften D18 oder D19 i.V.m. der Druckschrift D1 oder dem Dokument KL-11 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn es sei für den Fachmann aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, Babyschalen in einem Fahrradanhänger zu installieren. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nach An- spruch 1 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe ausgehend von der Druckschrift D2 oder D4. Denn es läge für den Fachmann auf der Hand, die dort offenbarten Körperaufnahmen der Kinder-Fahrradanhänger auch für den Transport von Babys herzurichten. - 6 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 2 075 185 im Umfang der Patentansprü- che 1 bis 3, 6 bis 12 und 14 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Ge- genstand des Streitpatents für patentfähig. Der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 bis 3, 6 bis 12 und 14 sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. In keinem der klägerseits eingereichten Do- kumente sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Gegenstände der Druckschriften D2 und D4 seien nicht geeignet, so umgestaltet zu werden, dass sie für den Transport von Babys geeignet wären. Weitere Dokumente offenbarten zum Teil keinen Sitz in einem Fahrrad- anhänger, jedenfalls keine Anordnung oder Körperaufnahme, die zum Transport von Babys in einem Fahrradanhänger geeignet wäre. Insbesondere würde eine Zu- sammenschau aus einer der sich mit Babysitzen von Kinderwägen beschäftigenden Druckschriften und dem Dokument KL-11 bzw. Druckschrift D1 nicht zum Gegen- stand des Streitpatents nach Anspruch 1 führen, da sich einerseits eine solche ver- biete, weil eine Veranlassung fehle, und andererseits die Kindersitze der Kinderwä- gen nicht dazu ausgelegt seien, Kinder bei schnellem Transport in ihrer Sitzposition zu halten, da Kinderwägen lediglich mit Schrittgeschwindigkeit bewegt würden. Auch die Verwendung des aus der Druckschrift D12 bekannten – und ihrer Auffas- sung nach von Klägerin bewusst falsch als Babyschale bezeichneten – Auto-Kin- dersitzes in einem Fahrradanhänger sei nicht möglich, da dieser keine für den Transport von Babys geeignete Transportform habe. - 7 - Der maßgebliche Fachmann könne von daher aus der Zusammenschau der Doku- mente nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2019 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die in zulässiger Weise erhobene Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der man- gelnden Patentfähigkeit geltend gemacht ist (Art. 138 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 54 und Art. 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG), ist unbegründet, denn das Streitpatent erweist sich im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 3, 6 bis 12 und 14 als rechtsbeständig. I. 1. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Körperaufnahme für ein fahrbares Rahmengestell“ betrifft laut Streitpatentschrift (im Folgenden: SPS) einen Fahrrad- anhänger mit einem Rahmengestell mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys (vgl. Abs. [0001] der SPS). Der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanhängern sei gemäß SPS nicht ohne weiteres möglich, da die Sitze der Fahrradanhänger hierfür nicht ausge- legt seien. Aufgrund des Mangels an geeigneten Lösungen für dieses Problem wür- den häufig für Autos konzipierte Babyschalen in Fahrradanhänger eingesetzt und darin mit Gurten befestigt. Diese Schalen seien sehr klobig und in der Regel breiter als eine für ein Kind vorgesehene Sitzfläche (vgl. Abs. [0002] der SPS). Die einzige am Markt erhältliche Möglichkeit zum Transport von Babys in einem Fahrradanhänger sei die Babyschale aus Polystyrol gemäß der Anlage D5, die auf - 8 - die Breite eines Kindersitzes eines Fahrradanhängers zugeschnitten sei. Diese Ba- byschale weise aber wesentliche Nachteile auf. Sie sei sperrig, wodurch die Befes- tigung der Babyschale in einem Sitz im Fahrradanhänger erschwert werde und eine platzsparende Lagerung nicht möglich sei, und starr, so dass sie sich nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen könne. Schließlich sei die Schale nicht atmungsaktiv, was insbesondere an warmen Tagen oder bei lan- gem Sitzen unangenehm sei (vgl. Abs. [0002] bis [0004] der SPS). Als Aufgabe bezeichnet die Streitpatentschrift, eine Alternative zur zuvor beschrie- benen Babyschale zur Verfügung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanhänger ermöglicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nach- teile nicht bestehen (vgl. Abs. [0005] der SPS). 2. Als Fachmann kommt vorliegend ein bei einem Fahrrad- und/oder Zubehör- hersteller tätiger Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufspraxis in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradanhängern in Be- tracht. 3. Der Patentanspruch in der erteilten Fassung ist auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des maßgeblichen Fachmanns ergibt, der Sinngehalt des Pa- tentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentan- spruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Die Auslegung des Patentan- spruchs ist stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (vgl. BGH BGHZ 98, 12, 18 – Formstein; BGHZ 150, 149, 153 – Schneidmesser I; BGHZ 172, 108 – Informationsübermitt- lungsverfahren I; BGHZ 194, 107, Rn. 27 – Polymerschaum I). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des - 9 - durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angespro- chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichti- gung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im An- spruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; GRUR 2004, 845 – Drehzahl- ermittlung). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 2001, 232 – Brieflocher, m. w. N.); es ist deshalb maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnis- ses (BGH GRUR 2008, 878 – Momentanpol II) – danach bei unbefangener Betrach- tung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird (Senat, GRUR 1979, 149 [151] - Schießbolzen; GRUR 2006, 570 Umdr. S. 17 - extracoronales Geschiebe). Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben können als Bestandteile eines Patent- anspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand gegen- über dem Stand der Technik abzugrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, so definieren, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923, Rn. 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837, Rn. 15 - Bauschalungsstütze). Ausgehend hiervon legt der Senat dem Anspruch 1 nachfolgende Merkmalsgliede- rung zugrunde: 1.1 Fahrradanhänger mit einem Rahmengestell 1.2 mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys, - 10 - 1.3 wobei die Körperaufnahme mit mindestens einem Befesti- gungselement im Rahmengestell befestigt ist, mit 1.4 einer flexiblen Matte (21) und 1.5 seitlichen, in Längsrichtung der Matte (21) wirkenden Spannelementen (22, 23, 31, 32), 1.6 wobei die flexible Matte (21) mit den Spannelementen (22, 23, 31, 32) in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform verspannt ist, und 1.7 seitlich an der Matte (21), insbesondere in Höhe des Ge- säßbereichs angeordneten Wandungen, die einem seitli- chen Herausrutschen des Babys entgegenwirken. Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen, am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde: Das Streitpatent betrifft gemäß Merkmal 1.1 einen Fahrradanhänger mit einem Rah- mengestell, das Rahmenbestandteile gemäß Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 der SPS (vgl. nachgestellte Abb. 1) aufweisen kann, nämlich ein Fahrgestell 1 und eine darauf angeordnete Fahrgastzelle mit einem die Vorder- und Oberseite der Fahr- gastzelle bildenden Rahmenteil 2 und einer Fahrgastzellenrückseite 3. - 11 - Abb. 1: Fig. 1 der SPS Der Rahmenteil kann an seiner Vorderseite eine oberhalb des Fahrgestells ange- ordnete Querstrebe 4 aufweisen, die wesentlich niedriger angeordnet ist als ein am oberen Ende der Fahrgastzellenrückseite vorgesehenes Querrohr 5. Das Fahrge- stell kann zwei hintereinander angeordnete Querträger 6, 7 aufweisen. Mit Merkmal 1.2 ist eine Körperaufnahme des Fahrradanhängers beansprucht, die zum Transport von Babys geeignet sein muss. Die Zweckangabe bedingt nach Überzeugung des Senats, dass die körperliche Ausgestaltung der Körperaufnahme geeignet sein muss, ein Baby dessen Muskulatur noch nicht so ausgereift ist, dass es sich durch eigene Körperspannung selbst in einer stabilen Position halten kann, bei den möglichen hohen Geschwindigkeiten des Fahrradanhängers und den daraus resultierenden Belastungen in einer körperstabilisierenden und somit siche- ren Stellung zu halten. Denn die Muskulatur eines Babys, insbesondere diejenige im Rücken- und Nackenbereich, ist noch nicht ausreichend ausgebildet, um den Kopf selbstständig unter Kontrolle halten zu können. Eine den Kopf an einer Rela- tivbewegung gegenüber dem Rumpf zumindest zur Seite oder nach hinten zumin- dest behindernde und eine im Wesentlichen liegende Lage des Babys ist, wie die - 12 - Lebenserfahrung lehrt, die einzige Möglichkeit, es vor schwerwiegenden Folge- schäden im Fahrbetrieb zu schützen. Das Baby muss mithin in einer zumindest annähernden Liegelage durch die Seitenwände bis zu einem gewissen Grad fixiert sein, in der Art wie es die aus dem Stand der Technik bekannten formstabilen Sei- tenwände der Babyschalen auch vermögen (Autobabyschalen oder Babyschale nach Anlage D5). Anders als bei älteren Kindern, die schon aufrecht sitzend trans- portiert werden können und im normalen Fahrbetrieb des Fahrradanhängers keine fixierende Seitenunterstützung brauchen, ist diese aber für die Sicherheit eines Babys unbedingt erforderlich. Die Körperaufnahme weist gemäß Merkmal 1.4 eine flexible Matte auf, die ausweis- lich Abs. [0008] der SPS bei Nichtgebrauch einfach zusammengefaltet, kompakt verstaut werden kann und die in ihrer Transportform, im Gebrauch, eine gewisse Flexibilität, aufweist, so dass sich die Matte bis zu einem gewissen Grad an die jeweils zu transportierende Körperform anpassen kann und von daher eine konkave Form ausbildet oder eine bereits bestehende konkave Form noch verstärkt. Einer zweifelsfrei dadurch zu erreichenden Erhöhung des Liege- und Sitzkomforts sind aber entsprechend der Implikation des Merkmals 1.2 der besonderen zu beachten- den Maßnahmen zum Schutz des zu transportierenden Babys aber Grenzen gesetzt. Eine zu hohe Flexibilität würde der seitlichen Fixierung entgegenstehen. Zur Körperaufnahme gehören des Weiteren seitlich an der Körperaufnahme befind- liche, in Längsrichtung der flexiblen Matte wirkende Spannelemente (Merkmal 1.5), wobei durch diese die flexible Matte in die Transportform verspannt ist, die dazu geeignet ist, ein Baby zu transportieren (Merkmal 1.6). Durch ein Verspannen des Materials der Matte „von außen“ und/oder „in sich selbst“ kann dieses in die für den Transport des Körpers benötigte Form gebracht werden. Ausweislich Abs. [0007] der SPS ist ein Verspannen „von außen“ so zu verstehen, dass außerhalb der Kör- peraufnahme am Rahmengestell gelagerte Spannelemente – im Ausführungsbei- spiel nach Abb. 1 sind dies insgesamt vier Gurte 22, 23, 31, 32 (vgl. ergänzend Patentanspruch 7 der SPS) oder alternativ gemäß Patentanspruch 6 der SPS nur zwei seitliche Gurte 22, 23 und ein weiterer bevorzugt an der Rückseite der Matte - 13 - befestigter Gurt – so angeordnet sind, dass sie die Matte (zumindest in den Berei- chen, die für den Schutz des Babys relevant sind) auf Zug belasten, und mit Ver- spannen "in sich selbst", dass sich die Spannelemente beim Verspannen im Mate- rial selbst abstützen. Eine solche Verspannung ist beispielsweise mit Federstangen möglich, die in Hohlnähte, die in oder an der Matte vorgesehen sind, eingeschoben und unter Spannung in Verankerungspunkte der Matte eingesetzt werden, ähnlich wie bei einem selbsttragenden Kuppelzelt. Zur Befestigung der Körperaufnahme im Rahmengestell des Fahrradanhängers ist gemäß Merkmal 1.3 mindestens ein Befestigungselement vorgesehen. Die Art und Ausgestaltung des mindestens einen Befestigungselements im Rah- mengestell bleibt dem Fachmann überlassen. Im Ausführungsbeispiel, das, wie vor- stehend dargelegt, ein Verspannen der flexiblen Matte in die Transportform „von außen“ mit den Gurten lehrt, sind insgesamt sechs Befestigungselemente beschrie- ben: vier Schnallen 24, 25, 26, 27 an den Enden der Gurte 22 und 23 zur Befes- tigung an der oberen Querstrebe 5 bzw. an dem unteren Querrohr 4 und zwei Verschlüsse 33, 34 zur Befestigung der Gurte 31, 32 (über weitere Gurte) an dem Querträger 7 des Fahrgestells (vgl. Abs. [0025] und [0026] der SPS i.V.m. Abb. 1). Des Weiteren fordert Merkmal 1.7, dass seitlich an der Matte Wandungen angeord- net sind, deren Art und konkrete Ausgestaltung jedoch offen bleibt. Diese Wandun- gen müssen aber so hergerichtet sein, dass sie beim Gebrauch des Fahrradanhän- gers einem seitlichen Verrutschen oder Herausrutschen des Säuglings entgegen- wirken. Für das Ausführungsbeispiel sind schlauchartige Hülsen 28, 29, die längs zu beiden Seiten der Matte in Hohlnähte (der Matte) eingelassen sind und zwischen ihnen und der Matte eingesetzte Textilnetze 37 genannt und gezeigt (vgl. Abs. [0025] und [0027] der SPS i.V.m. Abb. 1). Die an der Verspannung der Körperaufnahme beteiligten, in den Hülsen verlaufen- den Gurte 22, 23, die über die als Schnallen ausgeführten Befestigungselemente am Rahmengestell befestigt sind, müssen ausweislich Abs. [0011] der SPS nicht zwingend in den Hülsen befestigt sein, womit folglich eine auf Zug belastete Matte - 14 - mit diesen beiden Gurten alleine nicht realisierbar ist, da die Matte über die Hülsen lediglich gleitend auf den Gurten „aufgefädelt“ wäre. Auch bei einer Befestigung in den Hülsen mögen die in Längsrichtung verspannten Gurte die textile Matte zwar in ihrer Längsrichtung haltern und möglicherweise auch, je nach Dehnungskoeffizien- ten der Matte und der Gurte, eine gewisse Zugbelastung in Teilbereichen der Matte herbeiführen können. Eine Fixierung des Babys würde damit aber nicht realisiert werden können. Denn insbesondere das Gesäß des Babys in dem konkav aus- gebildeten Gesäßbereich – bewirkt durch die Flexibilität der Matte (vgl. Abs. [0008] der SPS) und/oder durch den Einsatz des Textilnetzes (vgl. Abs. [0027] der SPS) – könnte die flexible Matte beim Auftreten von unvermeidlichen – bei mit hohen Ge- schwindigkeiten betriebenen Fahrradanhängern regelmäßig auftretenden – hohen Querkräften nicht halten, so dass die mit Merkmal 1.2 implizit geforderte Vermei- dung einer Relativbewegung zwischen Kopf (der möglicherweise sogar noch im Be- reich der gespannten Gurten gehalten sein könnte) und Rumpf nicht umgesetzt wäre. Für eine Verspannung der Matte in die Transportform sind die Gurte 22 und 23 zwar notwendig, aber nicht hinreichend. Erst die zusätzlichen zwei seitlichen Gurte 31, 32 oder der eine weitere bevorzugt an der Rückseite der Matte befestigte Gurt im Zusammenwirken mit den seitlich angeordneten Gurten 22, 23 sorgen für eine für eine entsprechende Fixierung des Babys in der für sie benötigten Transportform notwendigen Belastung der Matte auf Zug. Im Ausführungsbeispiel wird die Matte somit tatsächlich durch sämtliche an der flexiblen Matte zumindest mittelbar ange- ordneten und mit dem Rahmengestell verspannten Gurte in Längsrichtung auf Zug (zumindest in den für die Transportform relevanten Bereichen, wie z.Bsp. der Ge- säßbereich) belastet. Insoweit bildet die unverspannt flexible Matte im Gebrauch im Wesentlichen „formstabile“ Seitenwände aus. - 15 - II. 1. Ein Fahrradanhänger in einer die Merkmale nach dem Anspruch 1 aufwei- senden Ausführung ist neu im Sinne des Art. 54 EPÜ. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Insbesondere bieten diese Druckschriften kein Vorbild dafür, entsprechend Merkmal 1.2 in seiner Gesamtheit eine aus einem flexiblen Ma- terial bestehende Körperaufnahme zum Transport von Babys in einem Fahrrad- anhänger vorzusehen. 1.1 Aus der Druckschrift D2 (vgl. nachfolgend eingeblendete Abb. 2 in Verbin- dung mit Sp. 5, letzter Abs. bis Sp. 6, zweiter Abs.) geht ein Fahrradanhänger mit einer Körperaufnahme hervor, die zum Transport von Kindern geeignet ist, aber im Lichte der dargelegten Auslegung des Streitpatents nicht für den Transport von Babys. Denn die Druckschrift D2 weist einen aus Tuch bestehenden und in einem Rahmengestell verspannten Doppelsitz 40 mit einer Sitzfläche und einer fast senk- recht zu ihr stehenden Rückenlehne auf. Allein aufgrund der einen fehlenden Wandung in der Mitte des Doppelsitzes, also zwischen den beiden Sitzen, und der aufrechten Sitzposition der zu transportieren- den Person offenbart die Druckschrift D2 zumindest nicht das Merkmal 1.2 hinsicht- lich der implizierten Schutzaspekte für den Transport von Babys in Fahrradanhän- gern. - 16 - Abb. 2: Fig. 14 der Druckschrift D2 Gleiches gilt für die Vorrichtungen nach dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1, D3 und D4, die sich ebenfalls als einzige weiteren noch mit Fahrradanhängern zum Transport von Kindern beschäftigen. Denn diese sind gleichsam nicht für den Transport von Babys geeignet. Ebenso wie der auch als Fahrradanhänger geeig- nete Kinderwagen der Druckschrift D17 offenbaren sie allesamt keine Maßnahmen, um eine Relativbewegung zwischen Kopf und Rumpf des zu befördernden Kindes zu unterbinden. 1.2 Die Druckschrift D12 steht der Neuheit des erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht entgegen. Denn sie offenbart eine Körperaufnahme 3 für ein Fahrzeug mit einer Sitzfläche 13 und einer Rückenlehne 12, die im Wesentlichen senkrecht zueinander stehen, und insoweit auch nur zum Transport eines Kindes geeignet ist, dessen Muskulatur soweit entwickelt ist, dass es selbstständig aufrecht sitzen kann. - 17 - Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift D12 Mithin offenbart auch Druckschrift D12 zumindest nicht das Merkmal 1.2 in seiner Gesamtheit. 2. Ein Fahrradanhänger in einer die Merkmale nach dem Anspruch 1 aufwei- senden Ausführung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. September 2019 neu eingereichten Dokumente D20, D21 waren, obwohl diese Angriffsmittel nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist vorgebracht wurden, nicht bereits als verspätet zurückzuweisen, weil sie in die mündliche Verhandlung einbezogen werden konn- ten und eine Vertagung nicht erforderlich machten. 2.1 Der Fahrradanhänger gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich – wie vorstehend gezeigt – von demjenigen der Druckschrift D2 (stellvertretend für die - 18 - weiteren unter Ziffer II. 1.1 genannten sich mit Fahrradanhängern für Kinder ausei- nandersetzenden Druckschriften) zumindest dadurch, dass die Körperaufnahme gemäß Merkmal 1.2 zum Transport von Babys geeignet ist. Diesen in der Druckschrift D2 offenbarten Stand der Technik entsprechend den Im- plikationen des Merkmals 1.2 auszubilden, war indes nicht nahegelegt. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicher- heitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 Rn. 17 – einteilige Öse). In welchem Um- fang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuent- wickeln, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrach- tung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betref- fend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwick- lung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, und auch nichttech- nische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, GRUR 2012, 378 Rn. 17 – Installierein- richtung II; Urteile vom 27. Oktober 2016 – X ZR 66/14, juris Rn. 32; vom 13. Juni 2017 – X ZR 16/15, juris Rn. 20 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der Fachmann keinen Anlass und es bot sich ihm schon keine Anregung, ausgehend von der Druckschrift D2 den dorti- gen Kinder- (doppel-) Sitz für die Bedürfnisse eines Säuglings herzurichten. - 19 - Die Druckschrift D2 selber kann keine Anregung geben, die für bereits aufrecht sit- zende Kinder konzipierte Körperaufnahme dahingehend abzuändern, dass sie auch oder ausschließlich für den Transport von Säuglingen geeignet ist. Denn einerseits wird diese Möglichkeit an keiner Stelle der Druckschrift angedacht und zum anderen bietet dieser fast senkrecht zueinander stehende Sitz- und Rückenteile aufweisende Doppelsitz keine Verstellmöglichkeit – ohne vorab grundlegende konstruktive Ver- änderungen vornehmen zu müssen – in Richtung Liegesitz an, geschweige denn in Richtung einer Fixierung eines Säuglings entsprechend dem Sinngehalt der Merk- malskombination des Anspruchs 1. Der Ansicht, dass lediglich eine – wie von der Klägerin vorgetragen – einfache kon- struktive Änderung der Sitzposition, die der Fachmann mit normalem Fachwissen hätte hervorbringen können, bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 füh- ren würde, kann der Senat demnach nicht folgen. 2.2 Die einzigen zum Prioritätstag bekannten Möglichkeiten für den Transport von Säuglingen in sich mit höheren als Schrittgeschwindigkeit fortbewegenden Fahrzeugen bestanden darin, die in der Beschreibungseinleitung der SPS genann- ten dauerhaft formstabilen und insoweit dauerhaft sperrigen, einen Liegesitz ausbil- denden Babyschalen entweder gemäß der Ausführung nach der Druckschrift D5 oder die für Autos konzipierten Transporteinrichtungen zu verwenden. Auch die von der Klägerin als Tüftler bezeichneten Nicht-Fachleute (wie Familie K… gemäß An- lage KL-11) würden nach Überzeugung des Senates nicht von einem anderen Stand der Technik ausgehen, da sämtliche im Verfahren genannten Druckschriften keine brauchbaren Körperaufnahmen für Säuglinge offenbaren, die diese auch bei höheren Geschwindigkeiten vollständig schützen können. Entweder handelt es sich um einen stationären Babysitz (Druckschrift D20) oder um Hängesitze bzw. Hänge- matten (Druckschriften D7 bis D10 und D14 bis D16), die allesamt nicht geeignet sind, als Ausgangsbasis für eine Körperaufnahme für Babys herangezogen werden zu können – da sie sämtlich nicht geeignet sind, eine Relativbewegung zwischen Kopf und Rumpf bei auftretenden Querbeschleunigungen verhindern zu können –, um dann im Sinne der Anlage KL-11 in einem Fahrradanhänger montiert werden zu - 20 - können. Denn einen formstabilen Seitenhalt im Sinne der Implikation nach Merk- mal 1.2 bildet keine dieser Körperaufnahmen in Gebrauchsstellung aus. Die mit den Druckschriften D6, D11, D13, D18, D19 und D21 offenbarten Körper- aufnahmen von Kinderwägen mögen zwar den Belastungen für Kinder, hier ins- besondere auch Säuglinge bzw. Babys, in Schrittgeschwindigkeit gerecht werden, jedoch sind sie ebenfalls nicht dafür ausgelegt, eine fixierte Liegeposition im Sinne vorstehender Auslegung bei höheren als Schrittgeschwindigkeit auftretenden Ge- schwindigkeiten zu gewährleisten, was die Klägerin im Übrigen auch nicht vorge- tragen hat. Allensamt ist nämlich gemein, dass sie einen annähernd senkrechten Übergang vom Sitz- zum Rückenbereich aufweisen, der für den Transport von Säuglingen in Fahrradanhängern nicht in Frage kommt, ohne die im Sinne des Streitpatentgegenstandes angeregten besonderen, davon abweichenden Ausge- staltungen. 2.3 In der Maßnahme, einen Fahrradanhänger mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys auf Basis einer flexiblen Matte vorzusehen, als Ersatz für eine dauerhaft (auch im Nichtgebrauch) formstabile Babyschale, kann darüber hinaus auch keine einfache handwerkliche Abwandlung gesehen werden, die der Fach- mann (oder der Tüftler) im Rahmen einer einfachen handwerklichen Maßnahme hätte vornehmen können. Der Fachmann konnte daher auch nicht ausgehend von der Offenbarung einer der anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Fahrradanhänger kommen. 3. Die weiteren angegriffenen Ansprüche des Patents, die Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betreffen, werden aufgrund ihres Rück- bezuges vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu einer wei- teren Feststellung bedarf. 4. Nach alldem ist die Klage unbegründet. - 21 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Schmidt Dr. Baumgart Grote-Bittner Dr. Geier Körtge Fa