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Beschluss

28 W (pat) 549/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:190719B28Wpat549.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:190719B28Wpat549.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 549/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 030 572.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig am 19. Juli 2019 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurück- gewiesen worden ist. G r ü n d e I. Das Wortzeichen VARIOCAST ist am 3. März 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: „Klasse 7: Maschinelle Ausrüstungen für die Landwirtschaft, Erdarbei- ten, Bauarbeiten, ÖI- und Gasgewinnungsarbeiten sowie für die Metallurgie und die Metallverarbeitung; Pumpen, Kom- pressoren und Ventilatoren; Roboter; Umzugs- und Trans- portgeräte; Elektrogeneratoren; Maschinen und Werkzeug- maschinen für Materialbearbeitung und Produktion, insbe- sondere für die Metallurgie und die Metallverarbeitung; Moto- ren, Antriebe und allgemeine Maschinenteile; Abgabe von Maschinen; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten - 3 - Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel, insbesondere für die Me- tallurgie und die Metallverarbeitung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren soweit in dieser Klasse enthalten Klasse 37: Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Vermietung von Werk- zeugen, Maschinen, Geräten und maschinelle Ausrüstungen, Landwirtschaft, Erdarbeiten, Bauarbeiten, ÖI- und Gasge- winnungsarbeit sowie für die Metallurgie und die Materialver- arbeitung, von Pumpen, Kompressoren und Ventilatoren, Umzugs- und Transportgeräten, von Generatoren, von Ma- schinen und Werkzeugmaschinen für die Materialbearbei- tung und Produktion, insbesondere für die Metallurgie und die Metallverarbeitung, von Motoren, Antrieben und allge- meinen Maschinenteilen, von Abgabemaschinen, Kehrma- schinen, Reinigungsmaschinen, Waschmaschinen, von Fahrzeugen und Beförderungsmittel, insbesondere für die Metallurgie die Metallverarbeitung, sowie von Teilen und Zu- behör für die vorgenannten Waren; Installations-, Reini- gungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf die vorgenannten Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienst- leistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, so- weit in dieser Klasse enthalten.“ Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 37, hat – nach vorangegangener Beanstandung vom 12. Juni 2015 – mit Beschluss vom 25. Januar 2017 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen zu- rückgewiesen: - 4 - „Klasse 7: Maschinelle Ausrüstungen für Erdarbeiten, Bauarbeiten, ÖI- und Gasgewinnungsarbeiten sowie für die Metallurgie und die Metallverarbeitung; Pumpen, Kompressoren und Venti- latoren; Roboter; Umzugs- und Transportgeräte; Elektroge- neratoren; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Material- bearbeitung und Produktion, insbesondere für die Metallurgie und die Metallverarbeitung; Motoren, Antriebe und allge- meine Maschinenteile; Abgabe von Maschinen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel, insbesondere für die Me- tallurgie und die Metallverarbeitung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren soweit in dieser Klasse enthalten Klasse 37: Bau- und Montagearbeiten; Vermietung von Werkzeugen, Maschinen, Geräten und maschinelle Ausrüstungen für Erd- arbeiten, Bauarbeiten, ÖI- und Gasgewinnungsarbeit sowie für die Metallurgie und die Materialverarbeitung, von Pum- pen, Kompressoren und Ventilatoren, Umzugs- und Trans- portgeräten, von Generatoren, von Maschinen und Werk- zeugmaschinen für die Materialbearbeitung und Produktion, insbesondere für die Metallurgie und die Metallverarbeitung, von Motoren, Antrieben und allgemeinen Maschinenteilen, von Abgabemaschinen, von Fahrzeugen und Beförderungs- mittel, insbesondere für die Metallurgie die Metallverarbei- tung, sowie von Teilen und Zubehör für die vorgenannten Waren; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und War- tungsarbeiten in Bezug auf die vorgenannten Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser - 5 - Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse ent- halten.“ Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstan- dungsbescheid angemerkt, das Anmeldezeichen setze sich aus dem italienischen Wort „VARIO“ für „veränderlich“, „verschieden“ oder „vielfältig“ und dem engli- schen Wort „CAST“ für „gießen“, „Guss(form)“ oder „(Ab)Guss“ zusammen. In sei- ner Gesamtheit sei es für die angesprochenen Fachkreise eine sprachüblich ge- bildete beschreibende Wortkombination mit den Bedeutungen „veränderlich, vari- abel, verschieden oder vielfältig gegossen bzw. gießen“, „veränderlicher, variabler, verschiedener oder vielfältiger Guss bzw. Abguss“ oder „veränderliche, variable, verschiedene oder vielfältige Form“. Dass speziell der Zeichenbestandteil „CAST“ bereits vielfach im Gießereibereich Verwendung finde, belegten zahlreiche Re- chercheauszüge. Die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen könnten ver- änderlich, variabel, verschieden oder vielfältig gießen. Zudem könne mit ihnen veränderlich, variabel, verschieden oder vielfältig gegossen werden. Ebenso könnten sie ein veränderliches, variables, verschiedenes oder vielfältiges Gießen möglich machen, auch in Form entsprechender Vermietungsdienstleistungen. Weiterhin könnten die Waren und Dienstleistungen für einen veränderlichen, vari- ablen, verschiedenen oder vielfältigen Guss, Abguss oder für veränderliche, vari- able, verschiedene oder vielfältige Formen bestimmt, geeignet oder Vorausset- zung sein. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus auch ein Freihaltebe- dürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahinstehen lassen. - 6 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 23. Februar 2017, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Januar 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewie- sen worden ist. Zur Begründung führt sie aus, die in das Verfahren eingeführten Recherchebelege datierten alle nach dem 3. März 2015 und ließen daher keinen Schluss auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung zu. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe zwar zutreffend ausgeführt, dass der erste Zeichenbestandteil „VARIO“ die Bedeutungen „veränderlich“, „verschieden“ oder „vielfältig“ besitze. Es habe aber versäumt, auch nur ansatzweise darzulegen, was das zweite Zei- chenelement „CAST“ in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang bedeute. Ebenso habe das Deutsche Patent- und Markenamt nicht hinreichend zwischen den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen differenziert, zumal sie nicht einer einheitlichen homogenen Gruppe zugeordnet werden könnten. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt angenommenen vielfältigen Bedeutungen des Anmeldezeichens „VARIOCAST“ zeigten eindeutig, dass die behaupteten Schutz- hindernisse nicht vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht hinsichtlich der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleis- tungen weder das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß - 7 - § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Anmelder seinen hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 zurückge- nommen hat und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 MarkenG). 2. Der Senat sieht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung davon ab, die Sache gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG wegen Verfahrensfehler an das Deut- sche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Zum einen hat die Behörde ausweislich der Ausführungen in dem Beanstan- dungsbescheid vom 12. Juni 2015 die abschließende Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wegen der Bedenken zur Schutzfähigkeit des Zei- chens zurückgestellt. Um jedoch die Frage seiner Eintragbarkeit beurteilen zu können, müssen die Waren- und Dienstleistungsbegriffe so klar formuliert sein, dass deutlich erkennbar wird, wofür Schutz beansprucht wird. Vorliegend können jedoch mit dem Begriff „Abgabe von Maschinen“ in Klasse 7 der „Vertrieb von Ma- schinen“, der „Verkauf von Maschinen“, die „Vermietung von Maschinen“, der „Verleih von Maschinen“ und „Abgabemaschinen“ gemeint sein. Auch hätte vor einer Entscheidung über die Schutzfähigkeit geklärt werden müssen, in welchem Kontext die Begriffe „Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeit“ stehen. Sie können sich auf die davor genannte Tätigkeit „Vermietung von Werk- zeugen, Maschinen, Geräten und maschinelle Ausrüstungen“ beziehen, so dass - entsprechend dem Vorgehen der Markenstelle - unter Weglassung des Kommas die Präposition „für“ zwischen „maschinelle Ausrüstungen“ und „Landwirtschaft“ einzufügen ist. Allerdings kommt es auch in Betracht, „Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeit“ als eigenständige Dienstleistungen anzusehen, wofür insbesondere das Komma hinter „maschinelle Ausrüstungen“ spricht. Ab- hängig von diesen Auslegungsmöglichkeiten können sich Abweichungen bei der - 8 - Vorgehensweise der Prüfung eines beschreibenden Bezugs des Anmeldezei- chens ergeben. Die Markenstelle hat es jedoch unterlassen, diese Fragen vor Ab- setzung ihres Beschlusses zu klären bzw. in diesem selbst zu erörtern. Zum anderen hat die Markenstelle in dem Beschluss vom 25. Januar 2017 Internetrechercheauszüge verwendet, die der Anmelderin nicht vorab zur Stellungnahme zugeleitet worden sind. Damit hat ihr das Deutsche Patent- und Markenamt kein rechtliches Gehör gewährt und gegen die Vorgabe des § 59 Abs. 2 MarkenG verstoßen. Dieser Mangel ist jedoch durch die Möglichkeit der Äußerung im Beschwerdeverfahren geheilt. 3. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seinem angegriffenen Beschluss kommt dem Anmeldezeichen für die verfahrensgegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Un- terscheidungskraft zu. a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 – Freixenet; GRUR 2008, 608 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569 – HOT; GRUR 2013, 731 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 – Starsat; GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein; GRUR 2010, 825 – Marlene-Dietrich-Bild- nis II; GRUR 2010, 935 – Die Vision; GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge- kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 - BioID; GRUR 2008, 608 – EURO- HYPO; BGH GRUR 2008, 710 – VISAGE; GRUR 2009, 949 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be- gründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger - 9 - Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 – Starsat; GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein; GRUR 2012, 270 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei- ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 – SAT.2; BGH GRUR 2010, 935 – Die Vision; GRUR 2010, 825 – Marlene-Diet- rich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 – Link economy; GRUR 2009, 952 – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – anti- KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deut- schen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 – Cityser- vice; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besit- zen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände be- ziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht un- mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen her- - 10 - gestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006). Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen verfügt das Anmeldezeichen in Ver- bindung mit allen verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. b) Das Anmeldezeichen „VARIOCAST“ setzt sich aus den beiden Bestandteilen „VARIO“ und „CAST“ zusammen. Bei dem ersten handelt es sich um ein aus dem Lateinischen stammendes Adjektiv der italienischen Sprache, welches ins Deut- sche u. a. mit „verschieden“, „vielfältig“ oder „unterschiedlich“ übersetzt wird (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „vario“). Das Wort „vario“ mit seinen vorste- hend genannten Bedeutungen bezieht sich in deutschen Wortzusammensetzun- gen üblicherweise auf das nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit vari- ablen Eigenschaften bezeichnet wird (vgl. z. B. Duden, Deutsches Universalwör- terbuch, 3. Auflage, 1996, Seite 1628: „Varioobjektiv“, „Variometer“ oder „Vario- koppler“). Es handelt sich bei dem Wortelement „vario“ um ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Merkmale, insbesondere von technischen Geräten, hinge- wiesen wird (vgl. BPatG, 28 W (pat) 506/10 – Varioload). Die zweite Zeichenkomponente „CAST“ ist ein Wort der englischen Sprache, das als Verb u. a. soviel wie „werfen“, „verteilen“ oder „gießen“, als Adjektiv u. a. soviel wie „besetzt“ oder „gegossen“ und als Substantiv u. a. soviel wie „Guss“, „Abguss“ oder „Schmelze“ bedeutet (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „cast“). Dass der Begriff „cast“ im Bereich des Gießereigewerbes bereits vielfach Verwendung findet, hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem angegriffenen Be- schluss unter Verweis auf zahlreiche Recherchebelege überzeugend dargetan. Auch wenn diese Nachweise nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erst nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des verfahrensgegenständlichen Zeichens datieren, geht aus ihnen doch eine bereits vor der Anmeldung liegende Verwen- - 11 - dung des Begriffes „cast“ im Zusammenhang mit Gussverfahren hervor. Insbe- sondere wird der Begriff „cast“ u. a. in Verbindung mit einem Gussverfahren ge- braucht, das schon Jahrhunderte alt ist (vgl. „Sandcast“ unter „http://www.indianerschmuck-store.de/schmuck/indianerschmuck-techniken-silber- schmiedekunst“). Auch die Bezeichnung „Cast-Tec“ einer Fachtagung zu Gussei- senwerkstoffen im Jahr 2016 (vgl. unter „http://www.casttec2016.com/“) legt den Schluss nahe, dass der Begriff „cast“ bereits zuvor dem allgemeinen Fachpubli- kum in diesem Kontext bekannt war. Zusammenfassend kommen dem angemeldeten Zeichen damit u. a. die Bedeu- tungen „vielfältiges Gießen“, „unterschiedlich gegossen“ oder „variabler Guss“ zu. c) Damit weist die Wortverbindung „VARIOCAST“ keinen die beschwerdegegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt auf, der vom Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 15. Edition, Stand: 01.10.2018, § 8, Rdnr. 143). Das Deutsche Patent- und Markenamt führt zutreffend aus, dass die angespro- chenen Fachkreise aus dem Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus (respek- tive des Gießereigewerbes) dem Anmeldezeichen die oben genannten Bedeutun- gen beimessen werden. Wenngleich somit das begriffliche Verständnis dem ange- sprochenen Publikum keinerlei Schwierigkeiten bereitet, ist gleichwohl die Beur- teilung eines Zeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistun- gen vorzunehmen, für die eine Eintragung begehrt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). In Bezug auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen Wa- ren und Dienstleistungen lässt sich jedoch nicht feststellen, dass „VARIOCAST“ deren Merkmale beschreibt oder zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweist. Kann einem Wortzeichen in Verbindung mit den fraglichen Wa- ren oder Dienstleistungen jedoch kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge- - 12 - bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Eignung zur Unterscheidung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2012, 270 – Link economy). (1) Die beschwerdegegenständlichen maschinellen Ausrüstungen, Pumpen, Kom- pressoren, Ventilatoren, Roboter, Umzugs- und Transportgeräte, Elektrogenerato- ren, Maschinen, Motoren, Antriebe, allgemeine Maschinenteile, Fahrzeuge und Beförderungsmittel sowie deren Teile und Zubehör in den Klassen 7 und 12 kön- nen zwar – zumindest teilweise – zum Gießen beispielsweise von Beton (z. B. „Maschinelle Ausrüstungen für Bauarbeiten“) oder von Plastik (z. B. „Maschinen für Materialbearbeitung und Produktion“) bzw. zum Transport der gegossenen Wa- ren eingesetzt werden (z. B. „Fahrzeuge und Beförderungsmittel“). In diesem Zu- sammenhang bleibt jedoch unklar, inwieweit sie für ein „variables Gießen“ geeig- net sind. Maßgeblich ist hierbei, dass ausweislich der ergebnislosen Recherchen des Senats nicht ersichtlich ist, was unter „variablem Gießen“ oder „variablem Guss“ genau zu verstehen ist. So können die genannten Waren für unterschiedli- che („vielfältige“) Gussformen verwendet werden, für verschiedene („variable“) Gusstechniken geeignet oder mit Hilfe solcher Techniken hergestellt worden sein. Hinzu kommt, dass dem Anmeldezeichen – wie oben ausgeführt – sehr unter- schiedliche Bedeutungen zukommen, die erst sortiert und dann mehr oder weniger passend den einzelnen verfahrensgegenständlichen Waren in sinnvoller Weise zugeordnet werden müssen. Insgesamt lässt sich folglich allen denkbaren Inter- pretationsmöglichkeiten keine klar beschreibende Aussage entnehmen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob unter dem Begriff „Abgabe von Maschinen“ die Tätigkeiten „Vertrieb von Maschinen“, der „Verkauf von Maschinen“, die „Ver- mietung von Maschinen“ und der „Verleih von Maschinen“ oder die Waren „Abga- bemaschinen“ verstanden werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Begriffskom- - 13 - bination „VARIOCAST“ auch in Verbindung mit den Maschinen als solchen keinen eindeutigen Sachhinweis darstellt. Dies entbindet jedoch die Markenstelle nicht davon, den Begriff „Abgabe von Maschinen“ in Zusammenarbeit mit der Anmelde- rin zu klären, damit der Schutzumfang des Markenrechts feststeht. (2) Ebenso verhält es sich bei den von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der Klasse 37. Der Senat geht hierbei davon aus, dass es nach dem Begriff „maschinelle Ausrüstungen“ richtigerweise „für ... Erdarbeiten ...“ hei- ßen muss, da dies der Formulierung der korrespondierenden Warenbegriffe in Klasse 7 entspricht. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird auch diese Un- klarheit noch zu beseitigen haben. Die Angabe „VARIOCAST“ insbesondere im Sinne von „variables Gießen“ um- schreibt nicht Merkmale der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 37. Es erschließt sich nicht, welchen konkreten Sachbezug sie zu „Bau-, Montagearbeiten; Vermietung von Werkzeugen, Maschi- nen, Geräten und maschinelle Ausrüstungen, Erdarbeiten, Bauar- beiten, ÖI- und Gasgewinnungsarbeit sowie für die Metallurgie und die Materialverarbeitung, von Pumpen, Kompressoren und Ventilatoren, Umzugs- und Transportgeräten, von Generatoren, von Maschinen und Werkzeugmaschinen für die Materialbearbei- tung und Produktion, insbesondere für die Metallurgie und die Metallverarbeitung, von Motoren, Antrieben und allgemeinen Ma- schinenteilen, von Abgabemaschinen, von Fahrzeugen und Beför- derungsmittel, insbesondere für die Metallurgie die Metallverar- beitung, sowie von Teilen und Zubehör für die vorgenannten Wa- ren; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Bezug auf die vorgenannten Waren; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und - 14 - Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“ aufweist. Ein solcher – und nicht nur eine Anspielung – ließe sich erst nach einer unzulässigen Analyse des Anmeldezeichens herstellen. Selbst dann bliebe jedoch unklar, ob mit „variablem Gießen“ die Verstellbarkeit der Gussform, das Anpassen der Menge des Gussmaterials oder das Gießen zu jeder Zeit und an jedem Ort gemeint ist. Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass Gewerbetreibende regel- mäßig einfache und vor allem auf den ersten Blick verständliche Angaben gebrau- chen, um das Publikum schnell und eindeutig über wesentliche Eigenschaften der von ihnen angebotenen Dienstleistungen zu informieren. Dies ist jedoch bei dem verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen gerade nicht der Fall. 4. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass an dem Anmeldezei- chen – mangels eines eindeutig zuordenbaren Begriffsinhaltes in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen – auch kein Frei- haltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Prof. Dr. Kortbein Schmid Richter Schmid ist wegen Abordnung an das EUIPO an der Unterschrift ver- hindert. Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Pr