Beschluss
9 W (pat) 10/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:100719B9Wpat10.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:100719B9Wpat10.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 10/18 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 062 056 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbe- schwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentab- teilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2016 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen be- schränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4 vom 10. Juli 2019, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019 Beschreibung Seite 2/9 mit Änderungen vom 10. Juli 2019, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019, Beschreibung Seite 3/9 wie erteilt, Figuren 1 bis 6 wie erteilt. Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 12. Dezember 2008 angemeldete Patent 10 2008 062 056, dessen Erteilung am 25. Juli 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung „Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug“ durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 16. März 2016 verkündeten Beschluss mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: - Patentansprüche: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. März 2016, Patentansprüche 2 bis 14 in erteilter Fassung - Beschreibung: Seite 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. März 2016, Seite 3 in erteilter Fassung - Zeichnungen: Figuren 1 bis 6 in erteilter Fassung. Die Beschlussbegründung wurde am 27. April 2016 von den Unterzeichnenden elektronisch signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und von beiden Beteiligten laut jeweiligem Empfangsbekenntnis am 2. Mai 2016 empfangen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, einge- gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, eingelegte Be- schwerde der Einsprechenden. Sie ist laut Beschwerdebegründung vom 22. März 2018 der Meinung, dass nicht klar sei, was in welcher Form nach dem beschränkt aufrechterhaltenen Patentan- - 4 - spruch 1 unter Schutz gestellt werden solle. Darüber hinaus gehe der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ur- sprünglich eingereichten sowie der erteilten Fassung hinaus. Im Übrigen beruhe der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 ausge- hend von der Druckschrift D3: US 2 657 940 A unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. Im Verfahren befinden sich aus dem Einspruchsverfahren weiterhin die Druck- schriften D1: DE 197 02 297 C1, D2: US 5 988 316 A, D4: US 2 568 093 A, D5: EP 0 718 588 A1, D6: DE 69715164 T2, D7: DE 27 09 518 A1, D8: DE 10 2004 030 359 A1, D9: US 2001 / 0 045 720 A1, D10: US 2004 / 0 160 035 A1, - 5 - D11: DE 84 33 727 U1, D12: DE 297 08 227 U1, D13: US 2004 / 0 041 416 A1, D14: DE 197 15 874 A1, D15: DE 296 18 545 U1 und D16: DE 295 14 689 U1, sowie aus dem Prüfungsverfahren die Druckschrift D17: Norm NATO STANAG 4478 RTIOS (Edition 1) 2004-10-08. Emer- gency towing and recovery facilities for tactical land vehicles. Mit Schriftsatz vom 10. April 2019 führt die Beschwerdeführerin darüber hinaus folgende Druckschriften in das Verfahren ein: D18: US 2007 / 0 007 073 A1, D19: US 2004 / 0 130 116 A1, D20: US 4 099 760 A, D21: US 2005 / 0 252 720 A1, D22: US 6 457 734 B1 und D23: US 7 195 262 B2. - 6 - Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin tritt die Patentinhaberin entgegen und legt mit Schriftsatz vom 30. November 2016 Anschlussbeschwerde ein, wie sie mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 klarstellt. Die Beschwerdegegnerin und An- schlussbeschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass bereits der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner treffe dies auch auf den Gegenstand der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung zu, der darüber hinaus klar und zulässig offenbart sei. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 reicht die Anschlussbeschwerdeführerin darüber hinaus zwei wei- tere Hilfsanträge, betitelt als Hilfsanträge 2 und 3 ein, sowie sie in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019 einen weiteren Hilfsantrag 4 übergibt. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragte in der mündlichen Ver- handlung vom 10. Juli 2019 zuletzt, den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2016 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussbeschwerde stellte sie den Antrag, das Patent in dessen erteilter Fassung aufrecht zu erhalten, hilfsweise das Patentgemäß Hilfsantrag 1 vom 30. November 2016 in der im Einspruchsverfahren beschränkten Fassung, - 7 - weiter hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2 vom 28. Juni 2019, weiter hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3 vom 28. Juni 2019, restliche Unterlagen jeweils wie erteilt, beschränkt aufrecht zu er- halten, weiter hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4 vom 10. Juli 2019, überreicht in der mündlichen Ver- handlung vom 10. Juli 2019, Beschreibung Seite 2/9 mit Änderun- gen vom 10. Juli 2019, Beschreibung Seite 3/9 wie erteilt, Figu- ren 1 bis 6 wie erteilt, beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Einsprechende und Anschlussbeschwerdegegnerin stellte hierauf den Antrag, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die mindestens ein Durch- gangsloch aufweist, dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeug- längsmittelebene liegt, gekennzeichnet durch eine an das Fahr- zeug ansetzbare Leiter (3), die an mindestens einem ihrer Hol- me (3.1) mindestens ein Befestigungselement aufweist, das min- destens einen parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einst- eckzapfen (4.1, 4.2) aufweist, dessen Durchmesser dem In- nendurchmesser eines Durchgangsloches (2.1, 2.2) der Ab- - 8 - schleppöse (2) entspricht derart, dass er beim Ansetzen der Lei- ter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangsloch (2.1, 2.2) einsteckbar ist und durch eine an der Leiter (3) angeordnete Si- cherungsvorrichtung (7) zur Sicherung des in das Durchgangs- loch (2.1) der Abschleppöse (2) eingesteckten Einsteckzap- fens (4.1). Hieran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 13 an. Der erteilte Patentanspruch 14 lautet: Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, dadurch gekennzeichnet, dass es mit einer Aufstiegshilfe nach einem der Ansprüche 1 bis 13 versehen ist. Der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt be- schränkt aufrecht erhaltene Patentanspruch 1, überreicht in der Anhörung vom 16. März 2016 als Hilfsantrag 1, lautet: Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die zwei Durchgangslöcher auf- weist, deren Achsen quer zur vertikalen Fahrzeuglängsmittel- ebene liegen, wobei eine an das Fahrzeug ansetzbare Leiter (3) vorgesehen ist, die an mindestens einem ihrer Holme (3.1) min- destens ein Befestigungselement aufweist, das zwei parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) auf- weist, deren Durchmesser dem Innendurchmesser der Durch- gangslöcher (2.1, 2.2) der Abschleppöse (2) entspricht derart, dass sie beim Ansetzen der Leiter (3) an das Fahrzeug (1) in die Durchgangslöcher (2.1, 2.2) einsteckbar sind und wobei eine an - 9 - der Leiter (3) angeordnete Sicherungsvorrichtung (7) zur Siche- rung des in das Durchgangsloch (2.1) der Abschleppöse (2) ein- gesteckten Einsteckzapfens (4.1) vorgesehen ist. Hieran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 13, sowie der Nebenan- spruch 14 an, der wörtlich dem erteilten Patentanspruch 14 entspricht. Der mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die mindestens ein Durch- gangsloch aufweist, dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeug- längsmittelebene liegt, gekennzeichnet durch eine an das Fahr- zeug ansetzbare Leiter (3), die an mindestens einem ihrer Hol- me (3.1) mindestens ein Befestigungselement aufweist, das min- destens einen parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einst- eckzapfen (4.1, 4.2) aufweist, dessen Durchmesser dem In- nendurchmesser eines Durchgangsloches (2.1, 2.2) der Ab- schleppöse (2) entspricht derart, dass er beim Ansetzen der Lei- ter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangsloch (2.1, 2.2) einsteckbar ist und durch eine an der Leiter (3) angeordnete Si- cherungsvorrichtung (7) zur Sicherung des in das Durchgangs- loch (2.1) der Abschleppöse (2) eingesteckten Einsteckzap- fens (4.1), wobei bei einer Abschleppöse (2) mit zwei übereinan- der angeordneten Durchgangslöchern (2.1, 2.2) am Holm (3.1) der Leiter (3) zwei Befestigungselemente mit parallel zueinander ver- laufenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) angeordnet sind, deren Ab- stand dem Abstand der Durchgangslöcher (2.1, 2.2) entspricht. - 10 - Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2, sowie der Nebenanspruch 13 gemäß Hilfsantrag 2 an, der unter Anpassung von Rückbezü- gen dem erteilten Patentanspruch 14 entspricht. Der mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die mindestens ein Durch- gangsloch aufweist, dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeug- längsmittelebene liegt, gekennzeichnet durch eine an das Fahr- zeug ansetzbare Leiter (3), die an mindestens einem ihrer Hol- me (3.1) mindestens ein Befestigungselement aufweist, das min- destens einen parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einst- eckzapfen (4.1, 4.2) aufweist, dessen Durchmesser dem In- nendurchmesser eines Durchgangsloches (2.1, 2.2) der Ab- schleppöse (2) entspricht derart, dass er beim Ansetzen der Lei- ter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangsloch (2.1, 2.2) einsteckbar ist und durch eine an der Leiter (3) angeordnete Si- cherungsvorrichtung (7) zur Sicherung des in das Durchgangs- loch (2.1) der Abschleppöse (2) eingesteckten Einsteckzapfens (4.1), wobei bei einer Abschleppöse (2) mit zwei übereinander an- geordneten Durchgangslöchern (2.1, 2.2) am Holm (3.1) der Lei- ter (3) zwei Befestigungselemente mit parallel zueinander verlau- fenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) angeordnet sind, deren Abstand dem Abstand der Durchgangslöcher (2.1, 2.2) entspricht und wo- bei bei zwei Durchgangslöchern (2.1, 2.2) mit unterschiedlichem Innendurchmesser die Durchmesser der Einsteckzapfen (4.1, 4.2) an die Innendurchmesser der Durchgangslöcher (2.1, 2.2) ange- passt sind. - 11 - Hieran schließen sich die Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Hilfsantrag 3, sowie der Nebenanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 3 an, der unter Anpassung von Rückbezü- gen wiederum dem erteilten Patentanspruch 14 entspricht. Der in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019 überreiche Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet: Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, das min- destens an der Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die mindestens ein Durchgangsloch aufweist, dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeuglängsmittelebene liegt, ge- kennzeichnet durch eine Aufstiegshilfe, welche als eine an das Fahrzeug ansetzbare Leiter (3) ausgebildet ist, die an mindestens einem ihrer Holme (3.1) mindestens ein Befestigungselement auf- weist, das mindestens einen parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) aufweist, dessen Durchmes- ser dem Innendurchmesser eines Durchgangsloches (2.1, 2.2) der Abschleppöse (2) entspricht derart, dass er beim Ansetzen der Leiter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangsloch (2.1, 2.2) einsteckbar ist und welche eine an der Leiter (3) angeordnete Si- cherungsvorrichtung (7) zur Sicherung des in das Durchgangs- loch (2.1) der Abschleppöse (2) eingesteckten Einsteckzap- fens (4.1) aufweist, wobei die Länge der Leiter (3) so bemessen ist, dass die Leiter im abgenommenen Zustand im Motor- raum (1.3) des Fahrzeugs (1) verstaubar ist und wobei mindestens einer der Einsteckzapfen (4.1) der Leiter (3) rohrförmig ausgebil- det ist, wobei die Leiter (3) durch eine im Motorraum (1.3) ange- ordnete Halterung (5), welche als Aufnahmedorn ausgebildet ist, auf den Einsteckzapfen (4.1) aufsteckbar ist und eine im Motor- raum (1.3) angeordnete, als U-Schiene ausgebildete Halte- - 12 - rung (6), in die ein Ende der Leiter (3) einsetzbar ist, im Motor- raum (1.3) festlegbar ist. Hieran schließen sich die ebenfalls auf ein Kraftfahrzeug gerichteten Unteransprü- che 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4 an. Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche, der jeweils geltenden Be- schreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Auch die Anschlussbeschwerde ist zulässig. Da sie nicht in der Beschwerdefrist von einem Monat eingegangen ist, ist sie unselbständig und damit nicht an eine Frist gebunden und gebührenfrei. Sie hat auch nicht ihre Wirkung gemäß § 567 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG verloren. Denn die Beschwerde der Einspre- chenden ist weder zurückgenommen noch als unzulässig verworfen worden. 2. In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschluss- beschwerde der Patentinhaberin insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsantrag 4 führt, denn weder sind die für den Fachmann aus- führbaren Gegenstände der zugehörigen Patentansprüche in unzulässiger Weise erweitert, noch war der Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 vollständig vorbekannt oder dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents eine hinreichende Anregung dafür zu entnehmen. Hinsichtlich der im Umfang des Hauptantrags verteidigten erteilten Fassung erweist sich der geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender - 13 - Patentfähigkeit dessen Gegenstands hingegen als durchgreifend, während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der gemäß Hilfsantrag 1 verteidigten Fas- sung gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung des Streitpa- tents in unzulässiger Weise erweitert ist. In den Fassungen der jeweiligen Pa- tentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 haben die ergänzten Merk- malsangaben keine Beschränkung gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 und 14 zur Folge. 3. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im fol- genden SPS genannt, eine Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere mi- litärisches Kraftfahrzeug, das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die mindestens ein Durchgangsloch aufweist, dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeuglängsmittelebene liegt. An Kraftfahrzeugen, insbesondere militärischen Kraftfahrzeugen, würden in re- gelmäßigen Zeitabständen Wartungs- und Reparaturarbeiten im Motorraum durchgeführt. Diese Arbeiten müssten z. T. auch unter ungünstigen Bedingungen während einer Mission ausgeführt werden (z. B. tägliche Kontrolle von Öl- und Kühlwasserstand), so dass dem Personal keine Werkstattinfrastruktur und somit auch keine Standleitern oder Bühnen zur Verfügung stünden. Da bei vielen derar- tigen Fahrzeugen das Chassis und der Motorraum relativ hoch über dem Erdbo- den lägen, sei dieser für eine auf dem Erdboden stehende Wartungsperson nicht zugänglich. Es sei daher notwendig, dass die Wartungsperson in irgendeiner Wei- se an dem Fahrzeug hinaufsteige, um in den Motorraum zu gelangen. lm All- gemeinen erfolge dies über die Radkappe oder den Reifen, was jedoch nicht nur mühsam sei, sondern auch zu Unfällen führen könne (vgl. Absatz [0002] der SPS). Daher sei es gemäß Absatz [0004] der SPS Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 erwähnten Merkmalen zu schaffen, die darüber hinaus ein leichtes und gefahrloses Hinaufsteigen am Fahrzeug ge- - 14 - währleisten soll, um insbesondere in den Motorraum zu gelangen. Darüber hinaus solle die Aufstiegshilfe außerhalb der Zeiträume für Wartungs- und Reparaturar- beiten entfernbar sein, damit niemand unbefugt an dem Fahrzeug emporklettern könne. 4. Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfol- genden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausge- bildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ent- wicklung und Konstruktion von Sonderfahrzeugen verfügt. 5. Hauptantrag – erteilte Fassung Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht ausge- hend von der durch die Druckschrift D3 offenbarten Lehre für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher nicht bestandsfähig. Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862 bis 865 – Informationsübermittlungs- verfahren II). 5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be- stimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Pa- tentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte - 15 - technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt wird (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf al- lerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einen- gung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands füh- ren (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zweckan- gaben in einem Sachanspruch haben dabei regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837-840 – Bauschalungsstütze). 5.1.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des erteilten Pa- tentanspruchs 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. A1 Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, A1a das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Abschlepp- öse versehen ist, die mindestens ein Durchgangsloch aufweist, A1b dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeuglängsmittelebene liegt, gekennzeichnet durch A2 eine an das Fahrzeug ansetzbare Leiter (3), A2a die an mindestens einem ihrer Holme (3.1) mindestens ein Befesti- gungselement aufweist, das mindestens einen parallel zur Leiter- ebene oder in ihr liegenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) aufweist, des- sen Durchmesser dem Innendurchmesser eines Durchgangslo- - 16 - ches (2.1, 2.2) der Abschleppöse (2) entspricht derart, dass er beim Ansetzen der Leiter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangs- loch (2.1, 2.2) einsteckbar ist und A2b durch eine an der Leiter (3) angeordnete Sicherungsvorrichtung (7) zur Sicherung des in das Durchgangsloch (2.1) der Abschlepp- öse (2) eingesteckten Einsteckzapfens (4.1). 5.1.2 Der unter Ziffer 4 definierte Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch 1 nach den Merkmalen A1, A1a und A1b eine Aufstiegshilfe, die für eine Anwen- dung in Verbindung einem Fahrzeug tauglich ist, das mindestens an dessen Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die ein oder mehrere Durchgangslöcher aufweist, dessen bzw. deren Achsen quer zur vertikalen Fahr- zeuglängsmittelebene liegt bzw. liegen. Die Abschleppöse selbst wie auch das bzw. die in ihr angeordneten Durchgangslöcher sind vom Patentanspruch 1 daher nicht mitumfasst. Gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst die Aufstiegshilfe eine an das Fahrzeug ansetzbare Leiter (Merkmal A2), die aus ei- nem oder mehreren Holmen (Merkmal A2a) gebildet ist. Zur Befestigung der ansetzbaren Leiter an dem Fahrzeug weist diese gemäß Merkmal A2a an mindestens einem ihrer Holme mindestens ein Befestigungsele- ment auf. Der Patentanspruch schließt allerdings nicht aus, dass der bean- spruchte Gegenstand auch Befestigungselemente an beiden Holmen oder meh- rere Befestigungselemente an einem Holm beinhaltet. Dies steht im Einklang mit der Beschreibung der SPS, denn in einer bevorzugten Ausführungsform (vgl. Ab- satz [0008] der SPS) wie auch in dem zugehörigen Ausführungsbeispiel (vgl. Ab- satz [0019] der SPS) weist jeweils einer der beiden Holme der Leiter zwei Befesti- gungselemente auf. Die beiden in diesem Zusammenhang in dem Merkmal A2a verwendeten Begriffe „mindestens einem ihrer Holme“ und „mindestens ein Befes- - 17 - tigungselement“ sind daher im numerischen Sinne in der Bedeutung von „ein oder mehrere“ auszulegen. Das jeweilige Befestigungselement zeichnet sich gemäß Merkmal A2a im Weite- ren dadurch aus, dass dieses wiederum mindestens einen parallel zur Leiterebene oder in der Leiterebene liegenden Einsteckzapfen aufweist. Der Patentanspruch schließt aufgrund der Formulierung des Merkmals A2a dabei auch hier nicht aus, dass der oder die Befestigungselemente neben dem zwingend notwendigen einen Einsteckzapfen weitere Bauteile umfassen kann. Im dem den Gegenstand des Patentanspruchs nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel umfasst das Befesti- gungselement so neben dem Einsteckzapfen zusätzlich einen senkrecht zur Lei- terebene stehenden Schaft (vgl. Absatz [0019] der SPS). Der SPS ist allerdings keine explizite wie auch implizite Offenbarung dafür zu entnehmen, dass das eine Befestigungselement hingegen auch „mehrere“ Einsteckzapfen umfassen kann. Eine solche bauliche Anordnung steht vielmehr im Widerspruch zum Ausfüh- rungsbeispiel, welches, obwohl die beiden dort vorgesehenen Einsteckzapfen räumlich sehr nahe zueinander angeordnet sind, die beiden Einsteckzapfen expli- zit zwei getrennten Befestigungselementen zuordnet. Der in dem Merkmal A2a in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „das mindestens einen … Einsteck- zapfen“ ist hier somit nur als unbestimmter Artikel und nicht im numerischen Sinne in der Bedeutung von „ein oder mehrere“ Einsteckzapfen auszulegen. Der Einsteckzapfen des Befestigungselements weist gemäß Merkmal A2a weiter- hin einen Durchmesser auf, der dem Innendurchmesser des Durchgangslochs der Abschleppöse entspricht, derart, dass er beim Ansetzen der Leiter an das Fahr- zeug in das Durchgangsloch einsteckbar ist – insofern dem Einsteckzapfen hin- sichtlich dessen Durchmesser eine entsprechende Eignung zuzusprechen ist, denn weder Abschleppöse noch Durchgangsloch sind, wie vorstehend bereits dargelegt, Teil des Gegenstands nach dem Patentanspruch 1. - 18 - Damit die Leiter im an das Fahrzeug angesetzten Zustand gesichert werden kann, weist die Aufstiegshilfe gemäß Merkmal A2b ferner eine an der Leiter angeordnete Sicherungsvorrichtung auf, die entsprechend zur Sicherung des in das Durch- gangsloch der Abschleppöse eingesteckten Einsteckzapfens vorgesehen ist. Ge- mäß dem Ausführungsbeispiel kann die Sicherungsvorrichtung hierbei ein Feder- stecker sein, der mittels einer Kette an der Leiter befestigt ist (vgl. Absätze [0021] und [0022] der SPS). 5.2 Die in dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Aufstiegshilfe beruht ausgehend von der durch die Druckschrift D3 offenbarten Lehre für den Fach- mann, dessen Fachwissen durch die Druckschriften D17 sowie D1 und D5 belegt ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. So geht aus der Druckschrift D3 (Figur 1) eine Aufstiegshilfe für einen Lastkraft- wagen hervor, die durch eine an das Fahrzeug ansetzbare Leiter (ladder) 14 ge- bildet ist. Diese Leiter 14 weist an den Enden ihrer beiden Holme jeweils ein Be- festigungselement auf, mittels dessen die Leiter 14 schwenkbar an die Rückseite des Fahrzeugs eingehängt werden kann (Spalte 1, Zeilen 42 bis 50). Figur 1 der Druckschrift D3 - 19 - Auf der in Figur 1 linken Seite hat das Befestigungselement 18 (bearing arm) die Form eines Einsteckzapfens, der im am Fahrzeug montierten Zustand der Lei- ter 14 in eine am Fahrzeug angebrachte Öse (swivel mounting) 19 eingesteckt ist. Der Durchmesser des Einsteckzapfens 18 entspricht dabei dem Innendurchmes- ser der Öse 19. Darüber hinaus ist an dem Einsteckzapfen eine Sicherungsvor- richtung in Form eines in den Zapfen einschiebbaren Splints (cotter pin) 28 zur Sicherung des Einsteckzapfens 18 in der Öse 19 vorgesehen (vgl. Figuren 1 und 2; Spalte 2, Zeilen 20 bis 25). Die Öse19 selbst ist um den Bolzen (bolt) 22 dreh- bar an dem Fahrzeug montiert (vgl. Spalte 2, Zeilen 10 bis 12), so dass die Leiter von einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung gedreht werden kann (vgl. Figur 1, gestrichelte Darstellung; Übergang Spalte 2 zu Spalte 3). Alternativ kann die Leiter 14 allerdings auch vollständig vom Fahrzeug entfernt werden (vgl. Spal- te 3, Zeilen 24 bis 26). Somit war zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents aus der Druckschrift D3 be- reits eine als Leiter ausgebildete Aufstiegshilfe bekannt, die gemäß der Merkmale A2 und A2b ausgebildet war, gemäß Teilen des Merkmals A2a an mindestens ei- nem ihrer Holme mindestens ein Befestigungselement aufwies, das mindestens einen in Leiterebene liegenden Einsteckzapfen umfasste, und gemäß Merkmal A1 an einem Kraftfahrzeug benutzt wurde. Die in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Aufstiegshilfe unterscheidet sich von der in der Druckschrift D3 offenbarten Aufstiegshilfe jedoch dadurch, dass die vorliegend beanspruchte Aufstiegshilfe darüber hinaus eine Tauglichkeit für eine Anwendung in einem Fahrzeug mit einer Abschleppöse gemäß der Merk- male A1a und A1b aufweist, wobei der Durchmesser des Einsteckzapfens dem Innendurchmesser der Abschleppöse derart entspricht, dass er beim Ansetzten der Leiter an das Fahrzeug in das Durchgangsloch der Abschleppöse einsteckbar ist. Denn eine solche Tauglichkeit der Aufstiegshilfe ist der in der Druckschrift D3 offenbarten Leiter nicht unmittelbar zu entnehmen, da die Druckschrift D3 keine an - 20 - der Frontseite angeordnete Abschleppöse und somit auch keine hierfür herge- richtete Tauglichkeit der Leiter offenbart. Dieser Unterschied kann aber eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn dem einschlägigen Fachmann war zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bereits allgemein bekannt, dass militärisch genutzte Lastkraftfahrzeuge an deren Frontseite mit zwei im Abstand zueinander angeordnete genormte Abschleppösen auszubilden waren. Dieses Fachwissen belegt die Druckschrift D17, welche eine für militärische Fahrzeuge zu beachtende Norm darstellt und die die Anordnung von Abschleppösen an der Fahrzeugfrontseite auch bei Lastkraftwagen vorsieht und vorschreibt. Diese Abschleppösen sind aufgrund ihrer genormten Verortung am Fahrzeug (vgl. „Annex A“ der Druckschrift D17) und ihrer geometrischen Be- maßung (vgl. „Annex C“ der Druckschrift D17) dabei grundsätzlich geeignet, je- denfalls einen Einsteckzapfen einer Leiter aufzunehmen, wie ihn die Druckschrift D3 offenbart – mehr fordern die Merkmale A1a und A1b nicht. So sind die ge- normten Abschleppösen leicht zugänglich und weisen einen „entsprechenden“ Innendurchmesser auf. Darüber hinaus ist eine zusätzliche zu der originären Ver- wendung von an der Frontseite von militärisch genutzten Fahrzeugen angeordne- ten Abschleppösen alternative Nutzung der Abschleppöse dem Fachmann nicht fremd, sondern als Anbringungspunkt für Fahrzeugzubehör eine ebenso allgemein präsente Alternative. Solch alternative Verwendungen sind beispielsweise den zum Stand der Technik zählenden Druckschriften D1 oder D5 zu entnehmen. Insofern ist der in der Druckschrift D3 offenbarten Leiter bereits eine Tauglichkeit gemäß der Merkmale A1a und A1b des erteilten Patentanspruchs 1 zu unterstel- len, wobei der Durchmesser des Einsteckzapfens 18 dem Innendurchmesser des Durchgangslochs der Abschleppöse derart entspricht, das er beim Ansetzen der Leiter an das Fahrzeug in das Durchgangsloch einsteckbar ist, ohne dass der Fachmann hierzu in erfinderischer Art und Weise hätte tätig werden müssen. - 21 - Der in dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand ist daher nicht bestandsfähig. 6. Hilfsantrag 1 – im Einspruchsverfahren beschränkt aufrecht erhaltene Fas- sung Der Hilfsantrag 1 der Beschwerdegegnerin kann keinen Erfolg haben. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 umschreibt in seiner Gesamtheit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entneh- men kann (BGH GRUR 2002, 49-52 – Drehmomentübertragungseinrichtung). Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH – elektrisches Speicherheizgerät, a. a. O.; BGH – Informationsübermittlungsverfahren II, a. a. O.). 6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unter- bzw. durch- gestrichen). A1 H1 Aufstiegshilfe für ein Kraftfahrzeug, insbesondere militäri- sches Kraftfahrzeug, A1a H1 das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Ab- schleppöse versehen ist, die mindestens ein Durchgangsloch zwei Durchgangslöcher aufweist, A1b H1 dessen Achse deren Achsen quer zur vertikalen Fahrzeug- längsmittelebene liegt liegen, - 22 - gekennzeichnet durch wobei A2 H1 eine an das Fahrzeug ansetzbare Leiter (3) vorgesehen ist, A2a H1 die an mindestens einem ihrer Holme (3.1) mindestens ein Befestigungselement aufweist, das mindestens einen zwei parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einsteckzap- fen (4.1, 4.2) aufweist, dessen deren Durchmesser dem In- nendurchmesser eines Durchgangsloches der Durchgangs- löcher (2.1, 2.2) der Abschleppöse (2) entspricht derart, dass er sie beim Ansetzen der Leiter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangsloch die Durchgangslöcher (2.1, 2.2) einst- eckbar ist sind und A2b H1 durch wobei eine an der Leiter (3) angeordnete Sicherungs- vorrichtung (7) zur Sicherung des in das Durch- gangsloch (2.1) der Abschleppöse (2) eingesteckten Ein- steckzapfens (4.1) vorgesehen ist. Gemäß den Merkmalen A1 H1 , A1a H1 und A1b H1 entnimmt der Fachmann dem Pa- tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nun eine Aufstiegshilfe, die für eine Anwen- dung in Verbindung mit einer Abschleppöse tauglich ist, die an der Frontseite ei- nes Fahrzeugs vorgesehen ist, wobei die Abschleppöse nun genau zwei Durch- gangslöcher aufweist, deren Achsen wiederum quer zur vertikalen Fahrzeug- längsmittelebene liegen. Zur Befestigung der ansetzbaren Leiter an dem Fahrzeug weist diese gemäß Merkmal A2a H1 an mindestens einem ihrer Holme im numerischen Sinne mindes- tens ein Befestigungselement auf, welches nun genau zwei parallel zur Leiter- ebene oder in der Leiterebene liegende Einsteckzapfen aufweist, wobei deren Durchmesser jeweils dem Innendurchmesser der Durchgangslöcher der Ab- - 23 - schleppöse entspricht derart, dass sie beim Ansetzen der Leiter an das Fahrzeug in die Durchgangslöcher einsteckbar sind. Bei der in Merkmal A2a H1 enthaltenen Formulierung „zwei parallel zu Leiterebene oder in ihr liegenden Einsteckzapfen“, kann der Auslegung der Beschwerdeführe- rin, wonach dieser Begriff nur auf einen der beiden Einssteckzapfen zu lesen sei¸nicht gefolgt werden vielmehr handelt es sich um einen offensichtlichen gram- matikalischen Fehler. Denn bereits der folgende Teilsatz des Patentanspruchs, beginnend mit dem Begriff „deren“, zielt grammatikalisch rückbezogen auf wiede- rum mehrere Einsteckzapfen, was auch im Gesamtzusammenhang nicht anders verstanden werden kann. Der Bezug auf einen Singular mit dem Wort “dessen“ ist ja gerade gestrichen worden. Damit die Leiter im an das Fahrzeug angesetzten Zustand auch hier gesichert werden kann, weist die Aufstiegshilfe gemäß Merkmal MA2b eine an der Leiter angeordnete Sicherungsvorrichtung auf, die entsprechend zur Sicherung „des in das Durchgangsloch der Abschleppöse eingesteckten Einsteckzapfens vorgese- hen ist“. 6.2 Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstands eines Patentanspruchs erforderlich, dass der Fachmann die im An- spruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen - "unmittelbar und eindeutig" (BGH GRUR 2002, 146-149 – Luftverteiler; BGH, GRUR 2009, 382-388 – Olanzapin; BGH GRUR 2010, 910 – fälschungssicheres Dokument) – als mögli- che Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH Mitt. 1996, 204, 206 – Spielfahrbahn 03; BGH GRUR 2002, 49, 51 – Drehmomentübertragungsein- richtung; BGH GRUR 2010, 599 – Formteil). Dies trifft auf den vorliegend beanspruchten Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht zu. - 24 - So beansprucht, wie vorstehend ausgeführt, Merkmal A2a H1 , dass die Leiter an mindestens einem Holm ein Befestigungselement mit zwei Einsteckzapfen auf- weist. Dieses Merkmal , d. h. eine derartige Ausbildung eines Befestigungsele- ments ist allerdings weder der SPS, wie vorstehend zur Auslegung des Gegen- standes nach dem erteilten Patentanspruch 1 unter Punkt 5.1.2 dargelegt, noch den, über den Inhalt der SPS nicht hinausgehenden Anmeldeunterlagen des Streitpatents zu entnehmen, auch nicht implizit. Eine Umdeutung des Merkmalsin- halts A2a H1 auf das Ausführungsbeispiel ist ausgeschlossen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der nun beanspruchte Gegenstand vom Schutzbereich des erteilten Patentanspruchs 1 bereits mit umfasst sei, kann hier bei der Überprüfung der zulässigen Offenbarung dahin stehen. Denn ebenso wie der Schutzbereich eines älteren Patents bei der Bestimmung einer neuheits- schädlichen Offenbarung außer Acht zu bleiben hat (vgl. BGH GRUR 1995, 330- 333, Rn. 33 – elektrische Steckverbindung), hat auch der Schutzbereich eines Pa- tentspruchs bei der Bestimmung der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents außer Acht zu bleiben. 7. Hilfsanträge 2 und 3 Auch die Hilfsanträge 2 und 3 der Beschwerdegegnerin können keinen Erfolg ha- ben. Denn die in den jeweiligen unabhängigen Patentansprüchen nach den Hilfs- anträgen 2 und 3 vorgenommenen Änderungen bewirken keine Beschränkung des Patents im Vergleich mit den unverändert enthaltenen Gegenständen der erteilten Patentansprüche 1 und 14. Die Hilfsanträge 2 und 3 sind daher nicht zulässig. 7.1 In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem erteilten Pa- tentanspruch 1 zusätzlich am Ende dieses Patentanspruchs das folgende Merk- mal mit aufgenommen worden: - 25 - A3 wobei bei einer Abschleppöse (2) mit zwei übereinander an- geordneten Durchgangslöchern (2.1, 2.2) am Holm (3.1) der Leiter (3) zwei Befestigungselemente mit parallel zueinander verlaufenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) angeordnet sind, de- ren Abstand dem Abstand der Durchgangslöcher (2.1, 2.2) entspricht. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal A3 für sich in Konkretisierung des Merk- mals A2 eine Leiter, an deren einem Holm nun genau zwei Befestigungselemente mit jeweils einem Einsteckzapfen angeordnet sind, wobei die beiden Einsteck- zapfen parallel zueinander verlaufen und diese zueinander einen Abstand haben, der einem Abstand von zwei in der Abschleppöse übereinander angeordneten Durchgangslöchern entspricht, insofern die Aufstiegshilfe für eine solche ausgebil- dete Abschleppöse tauglich sein soll. Im gesamten Kontext des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 bewirkt das Merkmal A3 aber keine Beschränkung der durch die Merkmale A1a bis A2b defi- nierten Aufstiegshilfe, vielmehr formuliert das Merkmal A3 eine hierzu alternative Ausbildung der Aufstiegshilfe, die entsprechend tauglich für eine Abschleppöse mit zwei übereinander angeordneten Durchgangslöchern ist, sofern das Fahrzeug eine solche aufweist. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beansprucht so- mit weiterhin unverändert auch eine Aufstiegshilfe mit nur einem Einsteckzapfen, der eben tauglich für eine Abschleppöse mit nur mindestens einem Durchgangs- loch ist. Dies bedeutet, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nach wie vor auf eine Aufstiegshilfe gerichtet ist, wie sie bereits in dem erteilten Patentan- spruch 1 beansprucht wird und lediglich darüber hinaus wahlweise alternativ auf eine Auftstiegshilfe gemäß dem Merkmal A3. Damit erfährt jedoch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch den neu formulierten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 keine Beschränkung. Dies gilt analog für den unabhängigen, die Aufstiegshilfe nach dem Patentanspruch 1 - 26 - inkludierenden Nebenanspruch 13 gemäß Hilfsantrag 2, der ansonsten gegenüber dem erteilten Nebenanspruch 14 unverändert ist. In der Folge ist der Hilfsantrag 2 unzulässig (zur Thematik vgl. Bus- se/Keukenschrijver, PatG, 8. Auflage, § 21 Rn. 109; Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage, § 21 Rn. 40f.). 7.2 In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich am Ende dieses Patentanspruchs das folgende Merkmal mit aufgenommen worden: A4 und wobei bei zwei Durchgangslöchern (2.1, 2.2) mit unter- schiedlichem Innendurchmesser die Durchmesser der Ein- steckzapfen (4.1, 4.2) an die Innendurchmesser der Durch- gangslöcher (2.1, 2.2) angepasst sind. Der Fachmann entnimmt dem Merkmal A4 für sich in Konkretisierung der voran- stehenden Merkmale eine Leiter, bei der die beiden Einsteckzapfen einen Innen- durchmesser aufweisen, der an die Durchgangslöcher der Abschleppöse ange- passt ist, sofern die Aufstiegshilfe für eine Abschleppöse mit zwei Durchgangslö- cher unterschiedlichen Innendurchmessers tauglich sein soll. Im gesamten Kontext des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 bewirkt das Merkmal A4 aber ebenso wie das Merkmal A3 (vgl. hierzu Abschnitt 7.1) keine Be- schränkung der durch die Merkmale A1a bis A2b definierten Aufstiegshilfe, viel- mehr formuliert auch das Merkmal A4 nun eine hierzu weitere alternative Ausbil- dung der Aufstiegshilfe, die auch alternativ zu der gemäß Merkmal A3 ausgebil- deten Aufstiegshilfe zu sehen ist. Dies bedeutet, dass der Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag 3 nach wie vor auf eine Auftstiegshilfe gerichtet ist, wie sie bereits in dem erteilten Patentanspruch 1 beansprucht wird, darüber hinaus wahlweise - 27 - alternativ auf eine Auftstiegshilfe gemäß dem Merkmal A3 bzw. wahlweise alter- nativ auf eine Auftstiegshilfe gemäß dem Merkmal A4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erfährt durch den neu formulier- ten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auch hier keine Beschränkung. Dies gilt analog für den unabhängigen, die Aufstiegshilfe nach dem Patentanspruch 1 inkludierenden Nebenanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 3, der ansonsten gegenüber dem erteilten Nebenanspruch 14 unverändert ist. Somit ist der Hilfsantrag 3 ebenfalls unzulässig. 8. Hilfsantrag 4 In der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich das unstrittig gewerbliche Kraftfahrzeug gemäß dem hierauf gerichteten Patentanspruch 1 als patentfähig, denn dessen Gegenstand ist ausführbar, vollständig den ursprünglichen Anmel- deunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, beschränkt gegenüber dem in dem erteilten Patentanspruch 14 beanspruchten Kraftfahrzeug, sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahegelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbe- zogenen Patentansprüchen 2 bis 10. 8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentan- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben. K1 Kraftfahrzeug, insbesondere militärisches Kraftfahrzeug, K1a das mindestens an der Frontseite mit mindestens einer Ab- schleppöse versehen ist, - 28 - K1b die mindestens ein Durchgangsloch aufweist, dessen Achse quer zur vertikalen Fahrzeuglängsmittelebene liegt, gekennzeichnet durch eine K2 Aufstiegshilfe, welche als an das Fahrzeug ansetzbare Lei- ter (3), ausgebildet ist, K2a die an mindestens einem ihrer Holme (3.1) mindestens ein Befestigungselement aufweist, das mindestens einen parallel zur Leiterebene oder in ihr liegenden Einsteckzapfen (4.1, 4.2) aufweist, dessen Durchmesser dem Innendurchmesser eines Durchgangsloches (2.1, 2.2) der Abschleppöse (2) entspricht derart, dass er beim Ansetzen der Leiter (3) an das Fahrzeug (1) in das Durchgangsloch (2.1, 2.2) einsteck- bar ist und K2b welche eine an der Leiter (3) angeordnete Sicherungsvor- richtung (7) zur Sicherung des in das Durchgangsloch (2.1) der Abschleppöse (2) eingesteckten Einsteckzapfens (4.1) aufweist, K2c wobei die Länge der Leiter (3) so bemessen ist, dass die Lei- ter im abgenommenen Zustand im Motorraum (1.3) des Fahrzeugs (1) verstaubar ist und K2d wobei mindestens einer der Einsteckzapfen (4.1) der Lei- ter (3) rohrförmig ausgebildet ist, K3 wobei die Leiter (3) durch eine im Motorraum (1.3) angeord- nete Halterung (5), welche als Aufnahmedorn ausgebildet ist, - 29 - auf den Einsteckzapfen (4.1) aufsteckbar ist und eine im Mo- torraum (1.3) angeordnete, als U-Schiene ausgebildete Hal- terung (6) in die ein Ende der Leiter (3) einsetzbar ist, im Mo- torraum (1.3) festlegbar ist. Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt diesem Patentanspruch ein Kraft- fahrzeug, das nach den Merkmalen K1, K1a und K1b mindestens an dessen Frontseite mit mindestens einer Abschleppöse versehen ist, die ein oder mehrere Durchgangslöcher aufweist, dessen bzw. deren Achsen quer zur vertikalen Fahr- zeuglängsmittelebene liegt bzw. liegen. Gemäß dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs beinhaltet das Fahrzeug ferner eine Aufstiegshilfe, die als an das Fahrzeug ansetzbare Leiter ausgebildet ist (Merkmal K2), und zwei im Motorraum des Fahrzeugs angeordnete Halterun- gen, mittels derer die Leiter im Motorraum festlegbar ist (Merkmal K3). Die Aufstiegshilfe ist dabei durch die Merkmale K2a bis K2d näher spezifiziert. Während die Merkmale K2a und K2b den Merkmalen A2a und A2b der im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Aufstiegshilfe entsprechen – so dass hierzu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird –, ist die Länge der Leiter gemäß Merkmal K2c so bemessen, dass die Leiter im abgenommenen Zustand im Motor- raum des Fahrzeugs verstaubar ist. Darüber hinaus ist gemäß Merkmal K2d min- destens einer der Einsteckzapfen der Leiter – es sind auch mehrere Befesti- gungselemente mit je einem Einsteckzapfen vom Merkmal K2a mitumfasst – rohr- förmig ausgebildet. Gemäß Merkmal K3 ist die erste Halterung als Aufnahmedorn ausgebildet und derart gestaltet, dass diese auf den rohrförmigen Einsteckzapfen aufsteckbar ist, während die zweite Halterung als U-Schiene ausgebildet ist und in Position zu der ersten Halterung so angeordnet ist, dass die U-Schiene in ein Ende der Leiter ein- setzbar ist. - 30 - 8.2 Die Erfindung ist so deutlich und ausreichend offenbart, dass der maßgebli- che Fachmann sie ausführen kann. Die ist dann anzunehmen, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH GRUR 2010, 916 Rdn 17 – Klammernahtgerät). Diese Bedingung ist grundsätzlich bereits dann hinreichend erfüllt, wenn die Erfin- dung dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 – X ZR 67/13, Rdn. 32, juris; BGH GRUR 2013, 1210, Rdn. 15 – Dipeptidyl-Petidase-Inhibitoren). Das Streitpatent offenbart in diesem Zusammenhang in seiner zugehörigen Be- schreibung zumindest in dem in den Figuren 2 und 4 dargestellten Ausführungs- beispiel eine Variante, die es dem Fachmann erlaubt, die beanspruchte Erfindung auszuführen. Insofern die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass die Ausführbarkeit des nun beanspruchten Gegenstandes bzw. dessen weitere Patentfähigkeit schon deshalb nicht gegeben sei, da der beanspruchte Gegenstand die den Absätzen [0002] und [0003] der SPS entnehmbare Aufgabe nicht zu lösen vermag, da mit einer im Mo- torraum festgelegten Leiter kein leichtes und gefahrloses Hinaufsteigen am Fahr- zeug, mit dem Ziel in den Motorraum zu gelangen, möglich sei, kann dieser An- sicht nicht gefolgt werden. Denn die Formulierung der Aufgabe einer Erfindung richtet sich objektiv allein nach dem tatsächlich Erfundenen. Somit ist nicht auf die in der SPS zum Ausdruck gelangten Auffassungen des Patentinhabers abzustel- len, sondern darauf, welche technischen Probleme durch die angemeldeten Erfin- dungen tatsächlich gelöst werden (vgl. auch BGH GRUR 1981, 186-189 – Spinnturbine; BPatGE 37, 235-240 – Faksimile-Vorrichtung). - 31 - 8.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ur- sprungsoffenbart, denn er ergibt sich aus den ursprünglich am Anmeldetag einge- reichten Anmeldeunterlagen. Darüber hinaus ist der nun beanspruchte Ge- genstand gegenüber dem in dem erteilten Patentanspruch 14 beanspruchten Kraftfahrzeug beschränkt. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu dem Hilfsantrag 4 auch nicht vorgetragen. 8.4 Das zweifelslos gewerblich anwendbare Kraftfahrzeug ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. Das in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beanspruchte Kraftfahrzeug unterscheidet sich von dem der Druckschrift D3 entnehmbaren Lastkraftwagen zumindest durch das Merkmal K3. Denn zwei in einem Motorraum entsprechend dem Merkmal K3 entsprechend angeordnete und ausgebildete Halterungen zur Festlegung der Aufstiegshilfe sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist daher neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D3. Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift D3 auch kein Anlass oder eine An- regung für eine solche Anordnung von Halterungen im Motorraum. Ein solcher Anlass wäre aber nötig. Denn um das Begehen eines von den bisher beschritte- nen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in de- nen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzli- cher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender An- stöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des tech- nischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746- 749 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). - 32 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht daher auch gegenüber der der Druckschrift D3 entnehmbaren Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit. Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Pa- tentfähigkeit nicht aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen nach Auffassung des Senats auch offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor berück- sichtigte Stand der Technik, insbesondere offenbaren auch sie nicht das Merkmal K3. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geben oder diesen gar vorwegnehmen. Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht hat nahelegen können. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist daher patentfä- hig. 8.5 Mit ihm sind es auch die konkreten Weiterbildungen des Kraftfahrzeuges nach den darauf zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10, deren Inhalt sich aus den ursprünglichen wie erteilten Patentansprüchen ergibt. 8.6 Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen Anpassungen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbereichs. Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen. - 33 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pr