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Beschluss

30 W (pat) 523/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:130619B30Wpat523.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:130619B30Wpat523.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 523/18 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juni 2019 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 009 432.9 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wort-Bildzeichen ist am 13. April 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen ange- meldet worden: „Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer im juristischen und steuerrechtlichen Bereich; Datenbank- management; Verwaltung von Datenbanken mit juristi- schen und steuerrechtlichen Dokumenten und Formula- ren; Hilfeleistung für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bei der Leitung ihrer Geschäftstätigkeit; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikati- onsdienste für Dritte; Vermittlung von Abonnements zu einer auf die Online-Erstellung von juristischen Doku- menten spezialisierten Plattform; Erfassung, Systemati- sierung, Aktualisierung und Pflege von Daten und - 3 - lnformationen in Computerdatenbanken; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Handels- und Wirt- schaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, auch über das Internet; Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Übertragung von juristischen, steuerrechtlichen und/oder kaufmänni- schen Daten über eine Internetplattform; Bereitstellung von Internetforen; Bereitstellung von Datenbanken; Be- reitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computer- netzwerk; Bereitstellung des Zugangs zu einer Com- puterdatenbank; elektronische Nachrichtenübermitt- lungsdienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer und Internet; Informationsübermittlung aus Datenbanken; Dienste für den elektronischen Daten- austausch; Auskünfte über Telekommunikation; Klasse 45: juristische Dienstleistungen; computergestütztes Abfas- sen von juristischen und steuerrechtlichen Schriftstü- cken, Verträgen, Dokumenten und Formularen; Online- Bereitstellung von juristischer Unterstützung für das Verfassen von juristischen und steuerrechtlichen Schriftstücken, Verträgen, Dokumenten und Formula- ren; Unterstützung bei juristischen Formalitäten; Online- Bereitstellung von juristischen und steuerrechtlichen Informationen über das Internet; Recherchedienstleis- tungen in Rechtsangelegenheiten; Bereitstellung von lnformationen zu Rechtsfragen; Online-Dienstleistungen bezogen auf juristische und steuerrechtliche Nachfor- schungen über das Internet; Erstellung, Pflege und - 4 - Verwaltung von geistigem Eigentum online über das Internet; Bereitstellung von lnformationen über eine ju- ristische Datenbank; Bereitstellung von praktischen ju- ristischen Informationen für Verbraucher, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen; Herstellung von Kontakten zwischen juristischen Fachleuten und Unter- nehmen sowie sonstigen Organisationen [juristische Vermittlung]“. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Be- schluss vom 12. Februar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausge- führt, das angemeldete Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig. Es stelle eine substantivierte und personifizierende Version des bekannten Verbs „vereinfachen“ dar. Das Anmeldezeichen habe die Bedeutung, dass jemand etwas, z.B. eine Methode, ein Verfahren einfacher, bequemer oder leichter bzw. zugänglicher, ver- ständlicher mache oder jemand, der rationalisiere, reduziere oder entflechte. In diesem Sinne werde der Wortbestandteil des Anmeldezeichens in unterschiedli- chen Branchen verwendet. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienst- leistungen werde der Verkehr daher das Anmeldezeichen lediglich als Sach- und Werbehinweis auffassen, dass Anbieter Dienstleistungen erbringen, die dem Kun- den etwas einfacher, bequemer, leichter oder ihm Sachverhalte zugänglich oder verständlich machen. Auch Dienstleistungen, die in der Klasse 38 beansprucht werden, könnten durch die Bereitstellung von Internetforen und Computerdaten- banken im Internet eine Vereinfachung für den Kunden erzielen. Der Begriff „Ver- einfacher“ habe eine derart allgemeine Aussage, dass der Verkehr ihn für alle Dienstleistungen als Sach- und Werbeangabe verstehe. Dass der Begriff lexika- lisch nicht nachweisbar sei, ändere an der Schutzunfähigkeit des Anmeldezei- chens nichts. Der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informatio- nen in einprägsamer Form übermittelt würden. Auch die grafische Gestaltung - 5 - vermöge die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens nicht zu begründen. Insbeson- dere die Bogenform auf dem Zeichenbestandteil „verein“ stelle lediglich ein einfa- ches, werbetypisches Ausgestaltungselement dar, welches sich in der dekorativen Hervorhebung des Sachhinweises erschöpfe. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht im Wesentlichen unter Vertiefung ihres Vortrags vor der Markenstelle geltend, dass das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungs- kraft verfüge. Bei dem Wortelement handele es sich um ein Kunstwort, welches im deutschen Sprachgebrauch nicht vorkomme. Das Anmeldezeichen verfüge dar- über hinaus über eine ausreichende, schutzbegründende Grafik, deren prägnante Gestaltung geeignet sei, von der möglichen Wortbedeutung wegzuführen und diese zu verfremden. Die grafischen Elemente erschöpften sich gerade nicht in rein dekorativen, häufig verwendeten und gängigen Hervorhebungsmitteln. Neben den unterschiedlichen Grautönen stelle die gewählte Kleinschreibung des An- fangsbuchstabens des Substantivs in Verbindung mit dem aus diesem Anfangs- buchstaben entstehenden Bogen über dem Zeichenbestandteil „verein“ ein prä- gendes Gestaltungsmittel dar. Dieser Bogen wecke die Assoziation sowohl eines „schützenden Daches“ als auch eines Hakens als grafisches Symbol für die Erle- digung einer Aufgabe und an den Zusammenhalt innerhalb eines Vereins. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2018 aufzuheben. Der Anmelderin wurden mit der Terminsladung Recherchebelege übermittelt, auf die Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 6 - II. Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Marken- stelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EURO- HYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BiolD; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 – VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Con- cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). - 7 - Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein en- ger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006). Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unter- scheidungskraft. a) Das zur Anmeldung gebrachte Wort-Bildzeichen „ “ setzt sich aus dem Wortelement „vereinfacher“ und dessen grafischer Gestaltung zusammen. Bei dem Wortelement handelt es sich ein einzelnes Wort der deutschen Sprache, bestehend aus dem Wortstamm des Verbs „vereinfachen“ und der gebräuchlichen Substantivierungsendung „-er“, wie sie aus vielen anderen Wörtern bekannt ist, z. B. Manager, Sniffer, Etikettenkönner (vgl. BPatG, 30 W (pat) 524/17 – Sniffer; 29 W (pat) 541/15 – DER ETIKETTENKÖNNER). Die Endung kennzeichnet in Verbindung mit Verben (Verbstämmen) eine Person, die etwas berufs-, gewohn- - 8 - heitsmäßig oder nur im Augenblick tut, wie z. B. Aufputscher, Durchfaller, Klimate- chniker (vgl. www.duden.de, Stichwort: -er). Das Verb „vereinfachen“ bedeutet allgemein etwas „einfacher machen“, wie z. B. eine Methode vereinfachen, ein vereinfachtes Verfahren oder sich die Arbeit ver- einfachen (vgl. www.duden.de, Stichwort: vereinfachen). Bereits im Wörterbuch der Gebrüder Grimm wird das Verb definiert in dem Sinne, etwas übersichtlicher, klarer, weniger verwickelt zu machen bzw. Geschäfte, den Geschäftsgang zu ver- einfachen (vgl. www.woerterbuchnetz.de, Stichwort: vereinfachen). Der Wortbestandteil bedeutet in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, dass von einem „Vereinfacher“ im Rahmen von Dienstleistungen Ansätze ange- boten werden, die in wirtschaftlicher, rechtlicher, technischer oder naturwissen- schaftlicher Hinsicht für eine klarere, weniger komplizierte neue Sachbehandlung stehen. Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, wurde der Wortbestandteil des An- meldezeichens auch schon vor dem Anmeldetag als abgeleitete personifizierte Bezeichnung in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen (Politik, Gesell- schaft, Menschen, Naturwissenschaft) vielfach verwendet, wie auch der Auszug aus der Leipziger Wortschatzdatenbank, welcher der Anmelderin vor der mündli- chen Verhandlung übermittelt worden ist, verdeutlicht (vgl. Nachweise in der Leipziger Wortschatzdatenbank, Stichwort: Vereinfacher). Dass es sich um eine gängige, dem angesprochenen Verkehr geläufige Bezeich- nung handelt, belegen auch die weiteren vom Senat recherchierten Nachweise, die der Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden sind: • „Stunde der Vereinfacher“, www.zeit.de, 19.02.2015 • „Wider die schrecklichen Vereinfacher“, www.norberthaering.de, 29.06.2016 • „Der große Firmen-Vereinfacher“, www.handelsblatt.com, 12.12.2017 - 9 - • „Der britische Regisseur Peter Brook ist ein genialer Vereinfacher“, www.tagblatt.de, 12.01.2011 • „Ich mag keine Vereinfacher“, BauNetz, 11.11.2016 • „Die Zeugnis-Vereinfacher aus Emden“, www.oz-online.de, 27.01.2016 • „Geniale Vereinfacher räumen ab“, www.welt.de, 02.04.2001 • „Unsere Software-Experten und die versierten Programmierer von LuftEngineering entwickeln Problemlöser und Vereinfacher für unter- schiedliche IT-Branchenlösungen – auch für Ihr Unternehmen“, www.luft- it.de. Insoweit bedarf es zur Sinnerfassung des Wortelements auch keiner weiteren in- haltsbestimmenden Adjektive oder Substantive. Es ist aus sich heraus in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen verständlich und sinngebend. Entgegen der Ansicht der Anmelderin vermag eine fehlende lexikalische Nachweisbarkeit eines Begriffs für sich gesehen nicht dessen Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Dass der Wortbestandteil be- reits seit langem verwendet wurde, zeigen vorgenannte Nachweise. b) Fasst der angesprochene Verkehr das Wortelement des Anmeldezeichens als verallgemeinerten Begriff für Personen auf, die branchenspezifische (Dienst- leistungs-)Aufgaben etwas übersichtlicher oder klarer machen bzw. Geschäfte oder Geschäftsgänge weniger kompliziert gestalten, wird er in diesem keinen be- trieblichen Herkunftshinweis erkennen. Alle beanspruchten Dienstleistungen kön- nen von Personen ausgeführt werden, deren Dienstleistung eine entsprechende Zielrichtung haben. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 werden die ange- sprochenen Verkehrskreise in dem Begriff „Vereinfacher“ einen Sachhinweis auf eine Person sehen, die ungewohnte, neuartige Werbemaßnahmen bzw. innova- tive, weniger komplexe Beratungsmethoden im Marketingbereich anbietet (vgl. BPatG, 29 W (pat) 208/10 – Querdenker). In diesem Sinne hat die Markenstelle - 10 - bereits eine entsprechende Verwendung belegt: „Zugleich ist der strategische Coach „Vereinfacher“, der dem Manager hilft, die Bremsen zu entdecken, die ihn daran hindern, voranzukommen“ (vgl. www.geniusttec.de). In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 gilt nichts ande- res. Insoweit dient der Wortbestandteil dazu, in allgemeiner Art zu beschreiben, dass Personen technisch oder aber auch Technik selbst etwas einfacher gestalten können, indem z. B. eine Softwarelösung geschaffen wurde, um „Problemlöser und Vereinfacher für unterschiedliche IT-Branchenlösungen“ zu sein (vgl. www.luft-it.de). Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 keine andere rechtliche Würdigung. Insoweit vermittelt das Anmeldezei- chen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern wirbt ganz allgemein damit, juristische Dienstleistungen oder hierauf bezogene Online-Dienstleistungen einfa- cher, effizienter zu gestalten, wie z. B. ein „Firmen-Vereinfacher“ (vgl. „Der große Firmen-Vereinfacher“). c) Die graphische Ausgestaltung des Anmeldezeichens „ “ reicht nicht aus, um ihm in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die not- wendige Unterscheidungskraft zu verleihen. Dafür müssten die Bildbestandteile charakteristische Gestaltungsmerkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Daran fehlt es, wenn sich das Bildele- ment in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft (BGH GRUR 2008, 710 Rn. 20 – VISAGE; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). So liegt der Fall aber hier. Die gewählte Schriftart reiht sich in gängige Gestaltungsformen ein und ist gut zu lesen (vgl. BPatG 32 W (pat) 83/05 – ; 32 W (pat) 66/05 – ; - 11 - 29 W (pat) 10/06 – ). Auch die mehrfarbige Gestaltung – hier Grautöne – des angemeldeten Wort-/Bildzeichens eignet sich nicht, dem Verkehr den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises zu vermitteln. Denn kontrastierende Darstellungen – insbesondere die unterschiedliche Färbung von Wörtern, aus denen ein Einzelwort gebildet ist – sind ebenfalls werbeübliche Stilmittel (vgl. BPatG, 24 W (pat) 528/15 – ; 26 W (pat) 304/03 – TOMATENHUT). Ferner entspricht es werbeüblichen Darstellungsformen, einen Bogen über Wortelementen nach Art eines „schützenden Daches“ zu verwenden (vgl. BPatG, 25 W (pat) 525/10 – ). Auch in der Gesamtbetrachtung können die grafischen Elemente dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft verleihen. Denn an die grafische Ausgestaltung sind umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH GRUR 2009, 954 Rn. 17 – Kinder III; GRUR 2010, 640 Rn. 17 – hey!; GRUR 2014, 569 Rn. 20 – HOT; BPatG, 25 W (pat) 13/11 – ). Eine ausreichende bildhafte Verfremdung des nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils stellen insbesondere weder der Minuskel („v“) noch das damit verbundene bildhafte Element in Form des Bogens dar (vgl. BPatG, 30 W (pat) 90/09 – ). Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die Verkehrskreise bei der Wort-/Bildmarke bei spontaner Wahrnehmung auch keine analytische Untersuchung vornehmen und angesichts der verständlichen Sachaussage des Einwortbegriffs „Vereinfacher“ diesen nicht in die Komponenten … „Verein“ und „facher“ aufspalten. Die von der Anmelderin erwähnte zweifarbige Gestaltung beschränkt sich auf die hellere Gestaltung - 12 - der Zeichenfolge „facher“ in einem Grauton gegenüber dem bei der Zeichenfolge „Verein“ verwendeten Schwarz. Auch die Bogenform über der Zeichenfolge „Verein“ bewirkt keine Zäsur, die den spontan verständlichen Einwortbegriff „Vereinfacher“ ausreichend verfremden könnte.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Vielmehr setzt die Auffassung der Anmelderin mehrere gedankliche Zwischenschritte voraus, in den grafischen Elementen auf die Erledigung von Aufgaben in einem Verein zu schließen. Hierzu wäre erforderlich, den Buchstaben „v“ sowie den Bogen – entgegen der üblichen Darstellungsform eines Hakens ohne Bogen – als Haken zu erkennen, ihn in Verbindung mit den Wortbestandteil „Verein“ im Sinne der Gesellschaftsform des Bürgerlichen Gesetzesbuches zu setzen, um dann das Anmeldezeichen dahingehend zu interpretieren, dass damit die Erledigung von Aufgaben in einem Verein zum Ausdruck gebracht werden soll. Gleichzeitig müsste der angesprochene Verkehr den weiteren Wortbestandteil „facher“ bei der Erfassung des Sinngehalts des Anmeldezeichens ausblenden. d) Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild.t.-Online.de; BGH GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl). - 13 - 2. Da es der angemeldeten Bezeichnung nach alledem hinsichtlich der bean- spruchten Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kommt es auf die Frage, ob das Anmeldezeichen im Interesse von Mitbewerbern zusätzlich einem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, nicht mehr an. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. von Hartz Pr