Beschluss
30 W (pat) 546/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:280319B30Wpat546.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:280319B30Wpat546.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 546/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 202 282.1 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 28. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2017 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge- wiesen worden ist. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen infoskop ist am 20. Januar 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen: „Klasse 9: Bilddateien zum Herunterladen; Elektronische Daten- banken; Herunterladbare Vorlagen für die Gestaltung audiovisu- eller Präsentationen; Software; Software und Softwareapplikatio- nen für mobile Geräte; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; Software zur Auswertung von Finger- oder Hand- abdrücken; Software zur Datenverarbeitung; Software zur Verbes- serung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwen- dungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbe- wegten und bewegten Bildern; Softwarepakete; Unterstützende Software; Videoaufzeichnungen Klasse 38: Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Ausstrahlung von Audio-, Video- und Multimedia-Inhalten im Internet und ande- ren Kommunikationsnetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten- banken im Internet mittels Telekommunikation; Computergestützte Übertragung von Informationen und Bildern; Elektronische Über- tragung und Rückübertragung von Tönen, Bildern, Dokumenten, Nachrichten und Daten - 3 - Klasse 41: Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von Software- systemen; Bereitstellen von nicht herunterladbaren Filmen; Bild- und Tonaufzeichnungen; Herausgabe von Texten und Bildern, auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Produktion von audiovisuellen Aufzeichnungen; Produktion von Ton- und Bildpräsentationen; Produktion von Videofilmen; Veröf- fentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann Klasse 42: Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen, auf die über eine Web- site zugegriffen werden kann; Entwicklung von Software für Kom- munikationssysteme; Entwicklung von Software zur Verarbeitung und Verbreitung von Multimediainhalten; Entwicklung, Aktualisie- rung und Pflege von Software und Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten [Software]; Erstellen von Computergrafiken [digitale Bildgebung]; Hard- und Softwarebera- tung; Konzeption von Software zur Verarbeitung und Verbreitung von Multimediainhalten; Kundenspezifische Gestaltung von Soft- warepaketen; Kundenspezifische Softwareanpassung“. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Be- schluss vom 1. Juni 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) teilweise zurückgewiesen, nämlich für folgende Waren und Dienstleis- tungen: „Klasse 9: Elektronische Datenbanken; Software; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Software zum Verarbei- ten von Bildern, Grafik und Text; Software zur Auswertung von Finger- oder Handabdrücken; Software zur Datenverarbeitung; - 4 - Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; Softwarepakete; unterstützende Software Klasse 38: Audiovisuelle Kommunikationsdienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunika- tion; Computergestützte Übertragung von Informationen und Bil- dern; Elektronische Übertragung und Rückübertragung von Tö- nen, Bildern, Dokumenten, Nachrichten und Daten Klasse 41: Ausbildung in Bezug auf die Bedienung von Software- systemen; Herausgabe von Texten und Bildern, auch in elektroni- scher Form, ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zu- gegriffen werden kann Klasse 42: Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen, auf die über eine Web- site zugegriffen werden kann; Entwicklung von Software für Kom- munikationssysteme; Entwicklung von Software zur Verarbeitung und Verbreitung von Multimediainhalten; Entwicklung, Aktualisie- rung und Pflege von Software und Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von Multimediaprodukten [Software]; Hard- und Soft- wareberatung; Konzeption von Software zur Verarbeitung und Verbreitung von Multimediainhalten; Kundenspezifische Gestal- tung von Softwarepaketen; kundenspezifische Softwareanpas- sung“. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Kürzel "info" stehe für den Begriff „Information“. Werkzeuge, die beim Finden von Informationen helfen soll- - 5 - ten, und Informationssysteme könnten nachweislich nach ihrer fachlichen Aus- richtung, nach dem Grad ihrer redaktionellen Kategorisierung oder nach einem regionalen Bezug unterschieden werden. Das Wortbildungselement „-skop“ habe die Bedeutung „Beobachtungsinstrument“ (z. B. in Oszilloskop) und werde vor al- lem auf technischem Gebiet verwendet (unter Hinweis auf DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 1251). Ausgehend hiervon weise das Anmel- dezeichen in seiner Gesamtheit und hinsichtlich aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen darauf hin, dass „Informationen beobachtet“, also (automati- siert) aufgenommen, verarbeitet, gespeichert oder weitergeleitet werden könnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, weder die zusammengesetzte Bezeichnung infoskop noch der Be- standteil „skop“ seien in der deutschen Sprache als selbständiges Wort existent. „Skop“ werde lediglich als Wortendung in verschiedenen Bezeichnungen für tech- nische Geräte (z. B. Teleskop) verwendet. Gemäß dem Duden Onlinewörterbuch handele es sich um ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Gerät zur opti- schen Untersuchung oder Betrachtung“. Ausgehend hiervon ergebe infoskop für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschrei- benden Sinngehalt. Zwar könnten diese auch der Informationsvermittlung dienen, dies geschehe aber digital und nicht in Form einer Betrachtung durch ein techni- sches Gerät. Bei einer solchen Kombination eines beschreibenden und für sich genommen schutzunfähigen Bestandteils („info“) mit einem für die relevanten Wa- ren und Dienstleistungen nicht beschreibenden Bestandteil („skop“) könne der Be- zeichnung aber nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Da die Marke infoskop nicht sprachüblich gebildet sei oder der Bezeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen diene, unterliege sie ungeachtet etwaiger beschrei- bender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. - 6 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes vom 1. Juni 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Es kann in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG bestehen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich- net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Spar- kassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der ge- kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) - 7 - – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutz- hindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla). Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs- kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; - 8 - GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Bezeichnung infoskop über die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die an- gemeldete Marke aus den Elementen „info“ und „skop“ zusammensetzt. Das Kür- zel "info" steht dabei, wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, für den Be- griff „Information“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Auflage, S. 919; siehe auch schon BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 176/06 – INFOSYS). Das Suffix „-skop“ wird als Wortbildungselement vor allem auf technischem Gebiet verwendet, um ein „Beobachtungsinstrument“ (DUDEN, Das große Fremdwörter- buch, 4. Aufl. 2007, S. 1251) bzw. ein „Gerät zur optischen Untersuchung oder Betrachtung“ (www.duden.de/rechtschreibung/_skop) zu bezeichnen. Es wird inländisch in Wortbildungen zur Bezeichnung technischer Mess- und Beobach- tungsgeräte wie Mikroskop, Periskop, Teleskop oder Oszilloskop (elektronisches Messgerät) sowie auch von medizinischen Diagnosewerkzeugen wie z. B. Endoskop, Zystoskop (spezielles Endoskop in der Urologie) oder Stethoskop ver- wendet. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile verstehen und insoweit auch einen beschreibenden Bezug bzw. zumindest beschreibende Anklänge zu den beschwerdegegenständli- chen Waren und Dienstleistungen herstellen. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfä- higkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich näm- lich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterschei- - 9 - dungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Her- kunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 99) – Postkantoor; GRUR 2004, 680 (Nr. 40) – BIOMILD; GRUR 2010, 534 (Nr. 42) – PRANAHAUS; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 16) – Link economy; GRUR 2014, 1204 (Nr. 16) – DüsseldorfCongress; GRUR 2017, 186 (Nr. 30) – Stadtwerke Bremen; siehe auch m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 201, 217- 218). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 – FERROBRAUSE; BPatG 32 W (pat) 50/05 – linguadict, 24 W (pat) 124/06 – derma fit, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Dabei kann eine die bloße Summenwirkung der be- schreibenden Einzelbestandteile übersteigende und damit schutzbegründende Wirkung insbesondere auch durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination erzielt werden, so etwa bei Verbindungen von Einzelwörtern, deren beschreibender Cha- rakter in so unterschiedlichen und miteinander nicht in Verbindung zu bringenden Bereichen liegt, dass eine (einheitliche) sachbezogene Aussage der gesamten Kombination nicht mehr erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2011, 65 (Nr. 12 ff.) – Buchstabe T mit Strich; GRUR 2012, 270 (Nr. 16) – Link economy; GRUR 2017, 520 (Nr. 49) – MICRO COTTON; vgl. auch m. w. N. Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 219). So liegt der Fall auch hier. Durch die ungewöhnliche Verbindung des Kürzels „info“ mit dem Element „-skop“ entsteht eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit ohne weiteres individualisierend wirkt. Das Suffix „-skop“ wird wie dargelegt in Wortbildungen ausschließlich zur Be- zeichnung technischer Mess- und Beobachtungsgeräte (wie z. B. Mikroskop, Periskop, Teleskop, Oszilloskop) oder von medizinischen Diagnosewerkzeugen - 10 - (wie z. B. Endoskop, Zystoskop, Stethoskop) verwendet. Vorliegend wird „-skop“ indes aus diesem rein technischen und/oder medizinischen Zusammenhang her- ausgelöst und auf einen anderen, hiermit nicht unmittelbar in Verbindung zu brin- genden Bereich (Software und informationsbezogene Dienstleistungen) übertra- gen. Die Wortschöpfung infoskop wirkt daher in ihrer Gesamtheit – in der Zu- sammensetzung aus dem Kürzel „info“ mit dem Suffix „skop“ – ungewöhnlich und interpretationsbedürftig, da sich die Wortbestandteile ihrem ursprünglichen Sinn nach auf unterschiedliche Bereiche beziehen. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen, die auch keine Mess- oder Beobachtungsinstrumente darstellen oder hierzu in unmit- telbar erkennbarem Zusammenhang stehen, wird der angesprochene Verkehr da- her infoskop nicht auf Anhieb beschreibend verstehen, sondern allenfalls im Rahmen einer analysierenden Betrachtungsweise und über mehrere Gedanken- schritte, was aber bereits die Unterscheidungskraft begründet. Die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis kann dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit deshalb nicht abgesprochen werden. 3. Da dem Zeichen in seiner Gesamtheit mangels einer im Vordergrund stehen- den Sachaussage für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistun- gen das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen wer- den kann, besteht an dem Gesamtbegriff infoskop auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Prof. Dr. Hacker Merzbach Dr. Meiser Pr