Beschluss
28 W (pat) 14/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:070119B28Wpat14.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:070119B28Wpat14.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 14/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … - 3 - betreffend die Markeneintragung 30 2012 042 608 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig beschlossen: Das Verfahren über die Beschwerde der aus der Marke DE 30 2010 039 271 Widersprechenden (Beschwerdeführerin 2) wird abgetrennt. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke DE 30 2012 042 608 „Carrera“, die für Wa- ren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 18, 21, 35 und 38 ge- schützt ist, wurde Widerspruch aus folgenden Marken erhoben: 1. Wortmarke DE 913 868 „Carrera“, eingetragen für die Widersprechende 1 für Waren der Klassen 9 und 28 (Widerspruch 1), 2. Wortmarke DE 397 27 189 „Carrera“, eingetragen für die Widersprechende 1 für Waren der Klassen 6, 8, 9, 16, 20 und 28 (Widerspruch 2), 3. Wortmarke DE 30 2012 022 451 „Carrera“, eingetragen für die Widerspre- chende 1 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 38, 39 und 41 (Wi- derspruch 3), - 4 - 4. Wortmarke DE 30 2010 039 271 „Carrera“, eingetragen für die Widerspre- chende 2 für Dienstleistungen der Klasse 35 (Widerspruch 4), 5. Wortmarke UM 009 504 961 „CARRERA“, eingetragen für die Widersprechende 3 für Waren der Klassen 18 und 25 (Widerspruch 5), 6. Wortmarke UM 000 464 800 „CARRERA“, eingetragen für die S… … S.P.A. für Waren der Klassen 3, 9, 16, 18, 25 und 28 (Widerspruch 6) sowie 7. Wortmarke UM 000 283 879 „CARRERA“, eingetragen für die Widersprechende 4 für Waren der Klasse 12 (Widerspruch 7). Der Widerspruch 3 ist gegenstandslos geworden, da der Inhaber der angegriffe- nen Marke auf die ausschließlich angegriffene Dienstleistung „Telekommunikation“ verzichtet hat. Das Verfahren auf Grund des Widerspruchs 6 wurde ausgesetzt, da der Inhaber der angegriffenen Marke die Löschung der Eintragung der Wider- spruchsmarke UM 000 464 800 wegen Verfalls beantragt hat. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auf Grund der Widersprüche 1, 2, 4, 5 und 7 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 9, 18, 21 und 35 angeordnet und die Wider- sprüche im Übrigen zurückgewiesen, soweit mit ihnen eine weitergehende Lö- schung verfolgt wurde. Dagegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Löschung der Eintragung der Marke DE 30 2012 042 608 angeordnet worden ist, und die Widersprüche 1, 2, 4, 5 und 7 vollumfänglich zurückzuweisen. - 5 - Des Weiteren hat die Inhaberin der Widerspruchsmarke DE 30 2010 039 271 (Wi- dersprechende 2) Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss vom 11. Dezember 2015 aufzuheben, soweit ihr Widerspruch zurück- gewiesen worden ist, die vollständige Löschung der Eintragung der Marke DE 30 2012 042 608 anzuordnen und hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Widersprechende 1 hat beantragt, die Beschwerde des Inhabers der ange- griffenen Marke gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2015 zurückzuweisen, soweit er die Widersprüche aus Marken DE 913 868 und DE 397 27 189 betrifft, und dem Inhaber der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens aufzuerle- gen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren bisher nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den umfangreichen Akteninhalt Bezug genommen. II. Das Verfahren über die Beschwerde der aus der Marke DE 30 2010 039 271 Wi- dersprechenden (Beschwerdeführerin 2) wird aus sachlichen Gründen gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG abgetrennt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ihrem Antrag auf vollständige Löschung der Eintra- gung der Marke DE 30 2012 042 608 nicht in vollem Umfang stattgegeben werden kann. Insofern kommt auf Grund ihres für diesen Fall gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG in Betracht. - 6 - Demgegenüber haben weder der Beschwerdeführer 1 noch seine Beschwerde- gegnerinnen 1, 3 und 4 eine mündliche Verhandlung beantragt. Sie erscheint auch nicht gemäß § 69 Nr. 2 und 3 MarkenG angezeigt, so dass das vom Inhaber der angegriffenen Marke angestoßene Beschwerdeverfahren durch die Abtrennung einheitlich im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden kann. Zudem dient die Abtrennung der besseren Übersicht über die beschwerdegegenständlichen Wider- sprüche (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 145, Rdnr. 1). Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid prö