OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W (pat) 582/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:061218B25Wpat582.17.0
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z d e s 2 5 . S e n a t s Aktenzeichen: 25 W (pat) 582/17 Entscheidungsdatum: 06.12.2018 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; § 83 Abs. 2 Nr. 1 Wir steuern Ihre Steuern 1. Die im Zusammenhang mit Steuerberatung im Verkehr verschiedentlich bereits ver- wendete Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ beschreibt in knapper Sprache verständ- lich das Aufgabenfeld steuerberatender Berufe, wobei zudem werbeüblich angepriesen wird, dass die Steuerbelange des Kunden konzeptionell betreut und gestaltet werden. 2. Solchen werbeüblichen Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes fehlt nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang – im vorliegen- den Verfahren mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne – die Unter- scheidungskraft. Vielmehr werden solche – für sich genommen – unmissverständlichen Aussagen in der Regel auch ohne einen solchen Sachzusammenhang nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden (produktunabhängig unter- scheidungsungeeigneter Aussagesatz). - 2 - Die Wortfolge Wir steuern Ihre Steuern ist am 1. Dezember 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Dienstleistungen angemeldet wor- den: Zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 (Dienstleistungsverzeichnis stark gekürzt) u. a.: Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; …; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchfüh- rung; Buchprüfung; …; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwe- cke; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner; Klasse 36: Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkarten; …; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Stenografiearbeiten; Ver- pachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; …; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Verzollung von Waren für Dritte; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; sämtliche vorgenannten Leistun- gen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Anfertigung von Über- setzungen; …; Erziehungsberatung; …; Zusammenstellung von Fernsehprogram- men und Rundfunkprogrammen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und For- schungsdienstleistungen; …; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstel- lung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstel- lung von Gutachten über Erdölvorkommen; …; Überwachung von Erdölbohrun- gen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner.“ ECLI:DE:BPatG:2018:061218B25Wpat582.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 582/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Dezember 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 061 120.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Wortfolge Wir steuern Ihre Steuern ist am 1. Dezember 2015 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwick- lung von Bestellungen [Büroarbeiten]; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsan- gelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unter- nehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaf- fungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistun- gen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchfüh- rung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträ- - 3 - gers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienst- leistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklä- rungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Ver- steigerungen im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchfüh- rung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Nutzungskon- zepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility- Management]; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien [Facility-Management]; Ermitt- lungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen; Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gut- achten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungs- auszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirt- schaftsprognosen; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbrau- cherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsan- gelegenheiten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fakturierung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Ge- schäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Drit- ter; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Statis- tiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerb- lichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegen- heiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Ver- sandwerbung [Mailing]; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequin- dienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatz- forschung]; Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Mei- nungsforschung; Merchandising; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Onlinewer- bung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen - 4 - für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Ge- schäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalan- werbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungs- tests; Personalmanagementberatung; Pflege von Daten in Computer- datenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmensent- wicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Ge- schäftsführung; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preis- vergleichsdienste; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezo- genen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbei- ten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Stenografiear- beiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefon- antwortdienst [für abwesende Teilnehmer]; Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Textverarbeitung [Schreibdienste]; Unternehmensbe- ratung; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu ge- werblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Salespromotion] [für Dritte]; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Ver- kaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet [Ban- nerexchange]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbe- zeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung von Abonnements für Tele- kommunikationsdienste [für Dritte]; Vermittlung von Adressen; Vermitt- lung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; - 5 - Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen [für Dritte]; Vermitt- lung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienst- leistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftli- chem Know-how [Franchising]; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Ver- mittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Vertei- len von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Vervielfälti- gung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computer- datenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsenta- tions- und Verkaufszwecken; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Überlassung von Zeitarbeitskräften; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner; Klasse 36: Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkar- ten; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Ausgabe von Kreditkar- ten; Ausgabe von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Beleihen von Ge- brauchsgütern; Börsenkursnotierung; Clearing [Verrechnungsverkehr]; Depotverwahrung von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuars; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Dienstleis- tungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von - 6 - Außenständen [Inkassogeschäfte]; Einziehen von Miet- und Pachterträ- gen; Entwicklung von Nutzungskonzepten in finanzieller Hinsicht [Facility-Management]; Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Erteilung von Finanzauskünften; Factoring; Feuerversicherung; Finanzanalysen; Finanzberatung; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; finanzielle Schätzungen [Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten]; finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzierungsberatung; Fi- nanzwesen; Gebäudeverwaltung; Geldgeschäfte; Geldwechselgeschäf- te; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Grundstücksverwaltung; Homebanking; Immobi- lienvermittlung; Immobilienverwaltung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien [Facility- Management]; Immobilienwesen; Inkassogeschäfte; Investmentge- schäfte; Kapitaltransfer [elektronisch]; Krankenversicherung; Kreditver- mittlung; Leasing; Lebensversicherung; Lombardgeschäfte; Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; numis- matische Schätzungen; Onlinebanking; Sammeln von Spenden für andere; Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Scheckprüfung; Schätzen von Briefmarken; Schätzen von Schmuck; Schätzung von Antiquitäten; Schätzung von Immobilien; Schätzung von Kunstgegenständen; Schätzung von Repa- raturkosten [Werteermittlung]; Seeversicherung; Sparkassengeschäfte; Telebanking; Unfallversicherung; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros [Immobilien]; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von finanziellem Know-how [Franchising]; Vermittlung von Vermögensanla- gen In Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Verpachtung von Immobilien; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Versicherungsbera- - 7 - tung; Versicherungswesen; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Ver- zollung von Waren für Dritte; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; sämtliche vorgenann- ten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmedizi- ner; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schätzung von unge- schlagenem Holz; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Ausbildungsbe- ratung; Fortbildungsberatung; Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Golf- plätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Kinos; Be- trieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtclubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sport- camps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Bücherver- leih [Leihbücherei]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärden- sprache; Durchführung von Liveveranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Ein- trittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Bildreportagen; Er- - 8 - stellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unter- richt; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Tex- ten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Drucke- reierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Information über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Mikroverfilmung; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Online-Publika- tion von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Partypla- nung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; religiöse Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Tierdressur; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotte- rien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbe- werben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Verleih von Bü- chern [Leihbücherei]; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Ver- - 9 - mietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermie- tung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Musikinstru- menten; Vermietung von Rundfunkgeräten; Vermietung von Fernsehge- räten; Vermietung von Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröf- fentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zir- kusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; indus- trielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwick- lung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Compu- tersoftware; Aktualisieren von Internetseiten; Bauberatung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; biologi- sche Forschung; Computerberatungsdienste; Computersoftwarebera- tung; Computersystemdesign; Computersystemanalysen; Datenverwal- tung auf Servern; Design von Computersoftware; Design von Home- pages; Design von Webseiten; Dienstleistungen einer Zertifizierungs- stelle [Trustcenter], nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines - 10 - Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physi- kers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienst- leistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemi- schen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echt- heitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Premastering]; EDV-Beratung; Eichen [Kalibrieren]; Einrichtungsberatung; elektronische Datensiche- rung; elektronische Datenspeicherung; Entwicklung von Nutzungskon- zepten in technischer Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklungs- dienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Ermittlung von Schad- stoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung; Erstellen von Webseiten; Erstellung von Analysen für Erdölförde- rung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologi- schen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschun- gen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; geologische Forschungen; geologi- sche Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Impfen von Wolken; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation und Wartung von Soft- ware für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kali- brierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von - 11 - Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertie- ren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physi- schen auf elektronische Medien; Konzeptionierung von Webseiten; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Leistungsüber- wachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Materialprüfung; Mate- rialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenban- ken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software; phy- sikalische Forschungen; Qualitätsprüfung; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Registrierung von Domainnamen; Serveradministra- tion; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzu- griffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Sprachspeicherdienste; Stadtplanung; Styling [industrielles Design]; technische Beratung; tech- nische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Be- reich; Umweltschutzberatung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unter- wasserforschung; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Ver- mietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte [Hosting]; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffs- zeiten zu Datenbanken; Vermittlung von technischem Know-how [Fran- chising]; Wartung von Computersoftware; Werkstoffprüfung; Wetter- vorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; Wolkenimpfen [cloud seeding]; Zertifizierungen; Zur-Ver- fügung-Stellen von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung [Web- housing]; Zur-Verfügung-Stellen von Webspace [Webhosting]; Zurverfü- gungstellung von Speicherplätzen im Internet; Überprüfen der Straßen- tauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner. - 12 - Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter dem Aktenzeichen 30 2015 061 120.4 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Bescheid vom 4. März 2016 mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 10. März 2017 wegen fehlender Unterscheidungs- kraft gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge erschöpfe sich bei ihrer Aussage in einer werbe- und sprachüblichen Information über die Art, den Zweck, die Thematik der hier bean- spruchten Dienstleistungen. Die Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ drücke in unmissverständlicher Weise aus, dass die betreffenden Dienstleistungen, die zum einen selbst steuerrelevant seien oder sein könnten bzw. steuerliche Aspekte zum Gegenstand haben könnten, dazu geeignet und bestimmt seien, bei der Beein- flussung (Steuerung) steuerlicher Belange des angesprochenen Fachverkehrs bzw. des allgemeinen Publikums Auswirkungen zu zeigen. Die auf den Anbieter der Dienstleistungen selbst bezogene Aussage „Wir steuern …“ stelle im werbli- chen Kontext einen Hinweis auf die Qualifikation und die Professionalität des Un- ternehmens dar. Mit dem Verb „steuern“ in der Bedeutung „für einen bestimmten Ablauf, Vorgang sorgen“ bzw. „so beeinflussen, dass etwas in beabsichtigter Weise abläuft, vor sich geht“ bzw. „lenken“ werde dabei die Einflussnahme auf die für die Steuerpflichtigen wichtigen Umstände in Steuerangelegenheiten ausge- drückt. Der Umstand, dass sich die phonetisch identischen Wörter „steuern“ als Verb und „Steuern“ als Substantiv wiederholten, führe nicht zu einer schutzbe- gründenden Unschärfe der Bezeichnung. Zum einen sei das Stilmittel der Allitera- tion in der Werbesprache üblich und zum anderen führe eine begriffliche Unbe- stimmtheit – von der vorliegend zudem nicht auszugehen sei – nicht zur Schutzfä- higkeit. In jeder Branche könnten Steuerthemen von Relevanz sein. Auch bei der Erbringung der hier beanspruchten Dienstleistungen könnten steuerliche Aspekte zum Tragen kommen, weshalb der mit der Marke kommunizierte Hinweis auf eine Steueroptimierung bzw. Steuergestaltung o. Ä. nicht nur im Hinblick auf thema- tisch unmittelbar darauf bezogene Tätigkeiten (z. B. Dienstleistungen eines Steu- erberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirt- schaftsprüfers; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von - 13 - Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuer- erklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen) als beschreibend anzusehen sei, sondern für die Gesamtheit der hier beanspruchten Dienstleistungen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angemeldete Wortfolge bzw. Aussage „Wir steuern Ihre Steuern“ sei bereits deswegen interpretationsbedürftig, weil eine Beeinflussung der gesetzlich festge- legten Steuern durch den Steuerberater nicht möglich sei und dieser die „Steuern“ nicht steuern könne. Aufgrund dieser Unrichtigkeit sei die angemeldete Wortfolge nur mit Hilfe einer Interpretationsleistung und damit höchstens mittelbar beschrei- bend. Der angemeldete Aussagesatz sei frei erfunden. Allein schon deshalb sei es fernliegend, dass Mitbewerber diesen Satz benötigen würden. Auch sei ein Frei- haltebedürfnis nur gegeben, wenn es sich um eine direkte beschreibende Angabe handele. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit den beanspruchten Dienst- leistungen reiche nicht aus. Die angesprochenen Fachkreise und Unternehmen wüssten, dass es nicht möglich sei, die Steuerlast gestalterisch direkt zu beein- flussen. Die beanspruchten Dienstleistungen eines Steuerberaters beschränkten sich auf reine Verwaltungstätigkeiten in Form des Zuordnens von realen Tatbe- ständen zu abstrakten Steuertatbeständen. Auch im Zusammenhang mit den weiteren beanspruchten Dienstleistungen würde der Verkehr erst nach einer Inter- pretationsleistung das Verb „steuern“ und damit nur mittelbar das Zeichen als nicht leitende, sondern als nur verwaltende Beeinflussung verstehen. Ein beschreiben- der Charakter der Wortfolge sei für solche verwaltende Dienstleistungen eher fernliegend. Erst durch weiteres Nachdenken sei zu erkennen, dass die Wortfolge einen Hinweis auf einen Schwerpunkt im Bereich der beratenden Dienstleistung zur Steueroptimierung darstelle. Es handele sich auch nicht um einen rein anprei- senden Werbeslogan. Die fantasievolle sprachliche Form sei geeignet, einen Wie- dererkennungseffekt hervorzurufen. Die Alliteration „steuern … Steuern …“ könne auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass sich die Beratung (steuern) im Rahmen der gesetzlichen Steuervorschriften bewege. Bei dieser Interpretation werde dezent auf die Seriosität der Anmelderin hingewiesen. Schließlich weise die - 14 - angemeldete Wortfolge auf die Anmelderin hin, denn sie verwende diese bereits intensiv mit der für sie eingetragenen Wort-/Bildmarke, die die Darstellung eines geteilten Steuerrads eines Seeschiffes erkennen lasse und damit die Alliteration „steuern … Steuern“ visualisiere. Insoweit könne der Verkehr die angemeldete Wortfolge ohne weiteres der Anmelderin zuordnen. Die angemeldete Marke sei mithin ausreichend unterscheidungskräftig. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2017 aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladungsverfügung vom 12./13. Novem- ber 2018 umfangreiche Hinweise zur fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde gegeben. Unter anderem ist dort folgendes ausgeführt: „Die Beschwerde der Anmelderin hat nach vorläufiger Auffassung des Senats wenig Aussicht auf Erfolg. Im Zusammenhang mit einem Großteil der beanspruch- ten Dienstleistungen dürfte schon das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Eintragung bzw. die Beschwerde fehlen. Zahlreiche Dienstleistungen ergeben auf- grund des am Ende jeder Dienstleistungsklasse enthaltenen Disclaimers (inhaltlich war Einschränkung gemeint) „sämtliche vorgenannten Leistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner“ ersichtlich keine sinnvollen Dienst- leistungen bzw. eine widersinnige und deshalb nicht existente Dienstleistung. Es ist z. B. nicht erkennbar, inwiefern „Mannequindienste für Werbe- und verkaufsför- dernde Zwecke; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Verpach- tung von landwirtschaftlichen Betrieben; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Überwachung von Erdölbohrungen“, etwas mit dem Markt der Veterinärmedizin bzw. dem Markt der Veterinärmediziner zu tun haben könnten. Dies betrifft zahl- reiche weitere Dienstleistungen, nämlich auch weite Teile im Bereich der bean- spruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42.“ - 15 - „Ohne den Disclaimer (inhaltlich war Einschränkung gemeint) wäre wohl ein Teil der angemeldeten Dienstleistungen schutzfähig, z. B. in der Dienstleistungsklasse 35 die Dienstleistungen „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durch- führung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Tran- skriptionen; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Schau- fensterdekoration; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Ver- mittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Wer- bezwecke; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Ver- kaufszwecken“. Entsprechendes dürfte in Bezug auf die Klasse 36 für die Dienst- leistungen „Ausgabe von Reiseschecks; Depotverwahrung von Wertsachen; Homebanking; Onlinebanking; Telebanking; Verwahrung von Wertstücken in Safes“ gelten. Entsprechendes gilt für einen großen Teil der Dienstleistungen der Klassen 41 und 42, die keinen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Bezug aufwei- sen können.“ Unabhängig davon hat der Senat im Ladungszusatz ausführlich seine Auffassung begründet, weshalb der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit Dienst- leistungen, die einen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Bezug aufweisen kön- nen, die Unterscheidungskraft fehlt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 hat der Senat die Anmel- derin darauf hingewiesen, dass er die im Ladungszusatz vertretene Auffassung, wonach die Bejahung der Schutzfähigkeit bei Dienstleistungen ohne steuerrecht- licher Bezug grundsätzlich in Betracht käme, nach Vorberatung zur mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhält. Der rechtliche Gesichtspunkt, dass der angemeldeten Marke auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen ohne steuer- rechtlichen Bezug die Schutzfähigkeit fehlt, weil die angemeldete Wortfolge auch insoweit stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstan- den wird, ist mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der mündli- chen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 ausführlich erörtert worden. - 16 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 36, die Schriftsätze der Anmelderin, den Ladungszusatz des Senats vom 12./13. November 2018, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2018 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Die Beschwerde ist im Zusammenhang mit einem Teil der bean- spruchten Dienstleistungen (soweit es sich um nicht existente Dienstleistungen handelt) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Soweit das Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit den übrigen Dienstleis- tungen gegeben ist, ist die Beschwerde unbegründet, weil der angemeldeten Wortfolge insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb im Ergebnis zu Recht in vollem Umfang zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Der Anmeldung bzw. der Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis inso- weit, als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Eintragung nicht existenter Dienstleistungen begehrt wird. Aufgrund der in allen beanspruchten Dienstleis- tungsklassen auf fast alle beanspruchten Dienstleistungen bezogenen Einschrän- kung „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner“, ergibt sich für einen erheblichen Teil der beanspruch- ten Dienstleistungen keine tatsächlich existierende bzw. keine sinnvolle Dienstleis- tung. Dies betrifft u. a. „Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwe- cke; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Verwahrung von Wertstücken in Safes oder auch Überwachung von Erdölbohrungen“, weil solche Dienstleistungen im Markt der Veterinärmedizin und der Veterinärmediziner nicht existieren bzw. insoweit in kei- nen sinnhaften Zusammenhang gebracht werden können, es sich also um Phan- - 17 - tasiedienstleistungen ohne realen Hintergrund handelt. Solchen Phantasiedienst- leistungen dürfte darüber hinaus bereits die erforderliche Bestimmtheit (siehe zu letzterem auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 32 Rn. 105) und zudem auch die Klassifizierbarkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 MarkenV fehlen, so dass insoweit schon die Mindestanforderungen an die Anmeldung i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht erfüllt sein dürften. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Zivilverfahren, aber auch in allen anderen Ver- fahrensarten allgemeine Prozessvoraussetzung. Es fehlt, wenn der Antrag eines Antragstellers (dies entspricht der Klage eines Klägers im ZPO-Verfahren) und Beschwerdeführers sinnlos ist, weil sein Begehren ihm keinen irgendwie gearteten schutzwürdigen Vorteil bringt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., Vorbem. vor § 253 Rn. 26f.). Dies gilt jedenfalls für nicht existierende bzw. sinnlose Phantasie- dienstleistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass an der Eintragung solcher Dienst- leistungen ein schutzwürdiges Interesse bestehen könnte. Die Frage, ob das insoweit grundsätzlich bereits vor der Markenstelle des Deut- schen Patent- und Markenamts fehlende Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Anmeldung und den darin liegenden Antrag auf Eintragung der Marke in das Mar- kenregister im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Zulässigkeit oder aber im Rahmen des ersten Teils der Rechtsmittelbegründetheit zu prüfen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Grundsätzlich sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, zu denen auch das Rechtsschutzbedürfnis gehört, im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren als erster Teil im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Da es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren aber entge- gen dem irreführenden Wortlaut „Beschwerdeverfahren“ nicht um ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren im gerichtlichen Instanzenzug handelt, sondern um die gerichtliche Eingangsinstanz (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 82 Rn. 12), spricht viel dafür, die allgemeinen Prozess- bzw. Verfahrensvoraus- setzungen einschließlich Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzungen des markenrechtlichen „Beschwerdeverfahrens“ zu behandeln. - 18 - Die Frage, in Bezug auf welche Dienstleistungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. welche Dienstleistungen schon im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit bzw. fehlende Klassifizierbarkeit i. S. d. § 20 Abs. 1 MarkenV nicht zur Eintragung zugelassen werden können, kann im Einzelnen dahinstehen, weil der angemelde- ten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen auch ohne die widersinnige Einschränkung in Bezug auf „den Markt der Veterinärmedi- zin bzw. der Veterinärmediziner“ die Unterscheidungskraft fehlt. 2. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusam- menhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Wer- beaussagen allgemeiner Art enthalten (vgl. BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein - 19 - enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Wortfolge – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wort- marken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von unterge- ordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Übrigen insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsauf- wand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen (EuGH – VORSPRUNG DURCH TECHNIK, a. a. O. Rn. 57, vgl. dazu auch Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 243), wobei Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge wesentliche Indizien für die Bejahung der Unterscheidungskraft sein können. a) Gerade von einem Mindestmaß an Interpretationsaufwand kann nach Auffas- sung des Senats bei der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nicht ausgegangen werden, die einen steuerlichen bzw. steuer- rechtlichen Bezug aufweisen können. Die Wortfolge ist in einem solchen Sachzu- - 20 - sammenhang aus sich heraus als sachbezogener werbeüblicher Spruch ohne weiteres dahingehend verständlich, dass der so bezeichnete Dienstleister mit „wir steuern“ zum Ausdruck bringt, „Wir handhaben/ lenken/ beeinflussen/ leiten/ gehen an/ ergreifen Maßnahmen“ in Bezug auf die „Steuern“ (= Steuerverpflich- tungen) des Kunden. Mit den weiteren Wörtern „Ihre Steuern“ wird das Objekt der Steuerung, also die steuerliche Abgabe bzw. Abgabenlast des Kunden angespro- chen. In der Gesamtheit beinhaltet die Wortfolge aus sich heraus die Aussage, dass der Dienstleister sich lenkend oder leitend um die Steuern des Kunden, der die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kümmert. Damit wird in werbeüblich knapper Sprache sachlich beschreibend und für die Verbraucher verständlich das Aufgabenfeld des Dienstleisters umrissen, nämlich der Bereich rund um das Thema Steuern, wobei zudem angepriesen bzw. werbeüblich betont wird, dass die Steuerbelange des Kunden (Ihre Steuern) „gesteuert“ werden, also konzeptionell betreut und (logischerweise) zugunsten des Kunden gehandhabt/gelenkt/gestaltet/ gesteuert/beeinflusst werden. Bei dem schlagwortartigen Hinweis auf „Steuern steuern“ handelt es sich, wie eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche zeigt, um eine im Zusammenhang mit Steuerberatungsleistungen beliebte und häufig verwendete Wortfolge, die sogar mit dem Titel „Steuern steuern“ eines Ratgebers für die „richtige Steuerstrategie zur Bildung von Vermögen und Wohlstand“ Verwendung findet (vgl. dazu die als Anlage 1 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Unterlagen). Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Beschwerdeführerin und Anmelde- rin, wonach die Wortfolge aufgrund der Wiederholung der Wörter interpretations- bedürftig und phantasievoll sei, nicht nachvollzogen werden. Soweit die Anmelderin dahingehend argumentiert, dass den angesprochenen Fachkreisen und Unternehmen bewusst sei, dass es Steuerberatern nicht möglich sei, für feststehende Tatbestände die Steuerlast gestalterisch direkt zu beeinflus- sen, mag dies zwar zutreffend sein, auch wenn es nicht der Wahrnehmung des Verkehrs entspricht. Gleichwohl rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, weil es - 21 - bei der Steuerberatung nicht nur um die Erstellung der Steuererklärung für abge- schlossene Tatbestände geht, bei der im Grundsatz die Steuerlast feststeht. Viel- mehr geht es bei der qualifizierten Steuerberatung um die auch schon im Vorfeld mögliche Gestaltung der Steuertatbestände in Bezug auf die tatsächlichen Um- stände mit dem Ziel, die Steuerlast zu minimieren oder zumindest zu reduzieren. Dabei kann es um die Beratung in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Rechts- form des Unternehmens, den Sitz des Unternehmens (z. B. in einem Steuerpara- dies) oder auch um Unternehmensstrukturen und deren Gestaltung etwa durch Gewinnabführungs- und Lizenzverträge gehen. Eine entsprechende Beratung kann sich demzufolge auf die tatsächliche Gestaltung der Steuertatbestände beziehen (vgl. dazu die als Anlage 2 zur Ladung zum Termin am 6. Dezem- ber 2018 beigefügten Unterlagen) und kann treffend mit der angemeldeten Wort- folge beschrieben bzw. beworben werden. Die angemeldete Wortfolge weist in werbemäßig üblicher, anpreisender Art ledig- lich darauf hin, dass der Anbieter im Zusammenhang mit den so bezeichneten Steuerdienstleistungen „die Steuern des Kunden steuert“, also sich im Sinn des Kunden um die optimale Gestaltung der Steuer kümmert. Damit hebt die Wortfolge werblich anpreisend die Dienste des Dienstleistungserbringers im Steuerbera- tungsbereich hervor und erschöpft sich insoweit in einer ohne weiteres verständ- lichen allgemeinen Werbeanpreisung bezüglich der Qualität des Dienstleisters. Dies gilt für alle Dienstleistungen, die mit der klassischen Tätigkeit eines steuerbe- ratenden Unternehmens im Zusammenhang stehen (vgl. dazu die als Anlage 3 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Unterlagen mit dem aus- führlichen Leistungsspektrum der Anmelderin als einer klassischen Steuerbera- tungsgesellschaft). Dazu gehören zahlreiche der in den Klassen 35 und 36 bean- spruchten Dienstleistungen. Auch hinsichtlich solcher Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Werbung und Marketing stehen, eignet sich die angemeldete Bezeichnung nicht als Her- kunftshinweis, da insoweit auf einen fachlichen und inhaltlichen Schwerpunkt oder - 22 - Projekte einer Werbe- und Marketingagentur hingewiesen werden kann (vgl. dazu die als Anlage 4 zur Ladung zum Termin am 6. Dezember 2018 beigefügten Un- terlagen). Aber auch in Bezug auf solche Dienste, die nicht zu den klassischen Steuerbera- tungstätigkeiten gehören, die aber eine steuerliche Relevanz haben oder mit der Erhebung von Steuern in einem engen Zusammenhang stehen, erweist sich die Aussage „Wir steuern Ihre Steuern“ nur als allgemeine Werbeanpreisung für Steu- ergestaltungsmodelle, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen als Betriebshinweis. Ein insoweit noch ausreichend enger Zusammenhang besteht dabei z. B. bei den Dienstleistungen „Erstellung und Entwicklung von Computer- programmen“, weil sich auch diese thematisch und schwerpunktmäßig auf die Steueroptimierung beziehen können. b) Es kann aber im Einzelnen dahingestellt bleiben, bei welchen Dienstleistun- gen genau es um Steuerberatung geht und bei welchen noch ein hinreichend enger, ebenfalls die Unterscheidungskraft ausschließender Zusammenhang zwi- schen der angemeldeten Wortfolge bzw. damit der Steueroptimierung und den jeweiligen Dienstleistungen besteht, da der angemeldeten Wortfolge die Unter- scheidungskraft auch in Bezug auf Dienstleistungen fehlt, bei denen ein Zusam- menhang mit der Steuerberatung bzw. Steueroptimierung nicht gegeben ist. Denn auch ohne werblichen Sachzusammenhang zu den jeweiligen Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Wie bereits ausführlich dargelegt, wird die angemeldete Wortfolge vom Verkehr sofort und unmittelbar als werbeübliches Angebot bzw. als Anpreisung in Bezug auf bzw. im Zusammenhang mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne verstanden. Das eindeutige Verständnis dieses vollständigen Satzes, beste- hend aus Subjekt, Prädikat und Objekt, wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass es im Rahmen der Kennzeichnung von Dienstleistungen verwendet wird, die - 23 - mit der Steuerberatung nichts zu tun haben, wie etwa die Dienstleistungen „Erzie- hung“ oder „Dolmetschen der Gebärdensprache“ um nur zwei Beispiele zu nen- nen. Vielmehr bleibt die werbliche Sachaussage auch in völlig sachfremden Zu- sammenhängen eindeutig. Es ist nach Auffassung des Senats bei solchen eindeu- tigen Sachaussagen im Rahmen eines vollständigen Satzes zudem fernliegend anzunehmen, dass der Verkehr darin dann einen betrieblichen Herkunftshinweis in Bezug auf solche Waren oder Dienstleistungen erkennen wird, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Sachaussage nicht hergestellt werden kann. Ähnliches dürfte z. B. für eindeutige Sachaussagen gelten wie etwa „Wir stellen die innovativsten Kraftfahrzeuge her“ oder „Das Preis-Leistungsverhältnis unserer Digitalkameras ist unübertroffen“. Es mag sein, dass beim angesprochenen Ver- kehr bei solchen Sachaussagen ein Denkprozess ausgelöst wird. Dies geschieht möglicherweise in der Form, dass er sich fragt, weshalb eine solche eindeutige Sachaussage in einem sachfremden Zusammenhang verwendet wird. Der Denk- prozess könnte dabei in die Richtung gehen, dass hier Sponsoring oder auch ent- geltliche Werbung Dritter gemutmaßt wird. Jedenfalls wird der Denkprozess des Verkehrs nach der Überzeugung des Senats nicht in die Richtung gehen, dass er aus dem sachfremden Zusammenhang mit den derart gekennzeichneten Dienst- leistungen darauf schließen wird, dass der Dienstleister damit die derart sach- fremd bezeichneten Dienstleistungen als von ihm stammend kennzeichnen will. Damit fehlt solchen Aussagen aber die Grundvoraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Insofern sind Sachaussagen in Form von vollständigen Sätzen, wie der angemel- deten Wortfolge und den vorgenannten Satzbeispielen auch anders zu beurteilen als Einzelwörter mit feststehendem sachfremden Bedeutungsgehalt, wie z. B. die Bezeichnung „Diesel“ im Zusammenhang mit Bekleidung, bei welcher der Verkehr unter Berücksichtigung der Bezeichnungsgewohnheiten nicht nur an ein „Mineral- ölprodukt“ denken wird, sondern auch die Möglichkeit in Betracht ziehen wird, dass es sich dabei um einen betrieblichen Herkunftshinweis für Bekleidung han- deln könnte. - 24 - 3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Frage, ob einer Wortfolge in Form eines vollständigen Satzes mit einer spezifischen Bedeutung auch ohne auf die konkret beanspruchten Produkte bezo- genen beschreibenden Inhalt und/oder ohne ausschließlich werbeübliche Anprei- sungen enthaltenden Text die Unterscheidungskraft fehlen kann, weil sie stets nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, ist – so- weit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht oder jedenfalls nur sehr selten behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Da die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, kann die am Beschwerdever- fahren beteiligte Anmelderin gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Be- schluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa