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Beschluss

25 W (pat) 548/18

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:291118B25Wpat548.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:291118B25Wpat548.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 548/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 107 193.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. November 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2018 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Q.PARTNER ist am 19. Juli 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren angemel- det worden: Klasse 9: Wechselrichter als Teile von Solaranlagen; solarther- mische Geräte; Solarthermieanlagen; Apparate und Systeme zur photovoltaischen Stromerzeugung; Solarstromanlagen; photovol- taische Geräte, nämlich Solarmodule zur Stromerzeugung; Son- nenkollektoren zur Stromerzeugung; Geräte zum Nachverfolgen des Sonnenstands; Sonnenlicht-Bündelungsoptik und elektroni- sche Steuersysteme; Photovoltaische Anlagen zur Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie; Teile der vorgenannten Waren, nämlich Solarzellen, Solarmodule, Wandler, photovoltai- sche Wandler, Siliziumscheiben; - 3 - Klasse 35: Planung von und Beratung über die Verwendung von Solaranlagen und deren Komponenten, solarthermischen Geräten und Anlagen sowie zu Geräten und Systemen zur photovoltai- schen Stromerzeugung, soweit in Klasse 35 enthalten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese unter der Nummer 30 2017 107 193.4 geführte Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 25. Juni 2018 wegen fehlender Unter- scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begrün- dung ist ausgeführt, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Q.PARTNER“ ohne Weiteres im Sinne von „Qualitätspartner“ und damit als Sach- hinweis bzw. werbliche Anpreisung verstehen werde. Der Buchstabe „Q“ sei aus- weislich verschiedener Abkürzungsverzeichnisse eine gebräuchliche Abkürzung für das Wort „Qualität“. Das Wort „Partner“ werde in unterschiedlichen Zusammen- hängen verwendet, um eine partnerschaftliche Beziehung zu beschreiben und um die positive Konnotation von Zuverlässigkeit zu vermitteln. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr daher die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf einen (Geschäfts)Partner verstehen, der für Qualität bürge. In diesem Sinne werde die angemeldete Bezeichnung bereits als werbliche Anpreisung benutzt, was durch eine Google-Trefferliste belegt werden könne. Da die beanspruchten Waren wartungsintensiv seien und ständiger Kontrolle bedürften, sei deren Qualität von besonderer Bedeutung. Zu- dem sei es häufig erforderlich, nach der Installation von Solaranlagen einzelne Bauteile oder Module zu ersetzen, weshalb die Kunden sich darauf verlassen müssten, dass der Hersteller ein Qualitätspartner sei, der entsprechende Bauteile nachliefern und ersetzen könne. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der angemeldeten Bezeichnung könne die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da der angesprochene Verkehr den Markenbestandteil „Q“ entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht als Abkürzung des Wortes „Qualität“ verstehen werde. Der - 4 - Buchstabe „Q“ könne nämlich eine Vielzahl deutlich sinnverschiedener Begriffe abkürzen, wobei ein Verständnis im Sinne von „Qualität“ weder typisch sei noch im Vordergrund stehe. Beispielsweise könnten auch die beiden, häufig als gegen- sätzlich empfundenen Begriffe „Qualität“ und „Quantität“ mit „Q“ abgekürzt wer- den. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen liege es im Übrigen nicht ferner, den Buchstaben „Q“ als Formelzeichen zu verstehen (abgeleitet von dem lateinischen Wort „quantum“) und mit der von einer Photovol- taikanlage erzeugten elektrischen Ladung in Verbindung zu bringen. Ohne analy- sierende Betrachtung werde daher der Verkehr dem Zeichenbestandteil „Q“ keine bestimmte Bedeutung zumessen können, selbst wenn die Qualität von Solaranla- gen von besonderer Bedeutung sein könne. Auch in der Gesamtbetrachtung der angemeldeten Bezeichnung lege der weitere Bestandteil „Partner“ ein Verständnis des Bestandteils „Q“ im Sinne von „Qualität“ nicht nahe, da kein entsprechender sinnhafter Zusammenhang erkennbar sei. Im Übrigen seien eine Vielzahl von Mar- ken für unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, die den Bestandteil „Q“ oder den Bestandteil „Partner“ enthielten. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2018 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Eintra- gung der Bezeichnung „Q.PARTNER“ als Marke Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. Ausge- hend davon war der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des DPMA vom 25. Juni 2018 aufzuheben. 1. Der angemeldeten Bezeichnung kann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Der Bezeichnung „Q.PARTNER“ wird vom angesprochenen Verkehr, zu dem sowohl Verbraucher als auch Fachkreise zu zählen sind, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aber kein beschreibender Be- - 6 - griffsinhalt zugeordnet werden. Sie ist inhaltlich so unbestimmt, dass ihr letztlich kein konkreter Bedeutungsgehalt zu entnehmen ist. Der Verkehr wird die ange- meldete Bezeichnung insbesondere nicht ohne Weiteres im Sinne von „Qualitäts- partner“ verstehen. Für ein solches Verständnis sind weitere gedankliche Schritte erforderlich. Das DPMA hat zwar insoweit auf Einträge in verschiedenen Abkür- zungsverzeichnissen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Buchstabe „Q“ im allgemeinen Sprachgebrauch als Abkürzung für das Wort „Qualität“ benutzt wird. Jedoch reicht der bloße Eintrag in einem Abkürzungsverzeichnis für sich genom- men grundsätzlich nicht aus, um ein entsprechendes Verkehrsverständnis festzu- stellen. Der Sinngehalt von Abkürzungen erschließt sich in aller Regel erst aus einem bestimmten Kontext. Es bedarf daher weiterer Anhaltspunkte, die im Ein- zelfall darauf schließen lassen, dass die fragliche Angabe im Verkehr ohne weite- res Nachdenken als beschreibende Abkürzung und deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 226; zu Einzelbuchstaben: vgl. Rn. 228 m. w. N.). Dies gilt insbesondere für Einzelbuchstaben, die regelmäßig als Abkürzung für eine Vielzahl von Begrif- fen aus den unterschiedlichsten Bereichen in Betracht kommen. Vorliegend drängt sich ein sachbeschreibendes Verständnis des Buchstabens „Q“ nicht auf. Es las- sen sich keine ausreichenden Belege für die Annahme finden, dass der Verkehr den Buchstaben „Q“, wenn er ihm ohne spezifischen Kontext gegenübertritt, wie z. B. im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Qualitätssicherung“, als Abkür- zung für bzw. als einen beschreibenden Hinweis auf „Qualität“ versteht (BPatG 27 W (pat) 3/16 – Q; 30 W (pat) 93/11 – Q Guard; die Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). Ein solches Ver- ständnis lässt sich auch nicht für den Bereich der Solaranlagen nachweisen. Auch der weitere Zeichenbestandteil „PARTNER“ führt von einem Verständnis des Zei- chenbestandteils „Q“ im Sinne von Qualität eher weg, da ein naheliegender gedanklicher Zusammenhang zwischen den beiden Zeichenbestandteilen nicht erkennbar ist und eine entsprechende sprachliche Übung nicht besteht. Soweit das DPMA in diesem Zusammenhang auf die Trefferliste einer Google-Suche ver- weist, ausweislich derer sich verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistun- - 7 - gen als „Q-Partner“ bezeichnen, belegt auch dies ein die Unterscheidungskraft ausschließendes Verkehrsverständnis nicht. Bei den vom DPMA angeführten Be- nutzungen der Bezeichnung „Q-Partner“ handelt es sich um markenmäßige Benut- zungen. Zwar können auch diese im Einzelfall zu einer gewissen Gewöhnung des Verkehrs führen und damit ein bestimmtes sachbeschreibendes Verständnis einer Bezeichnung fördern oder nahelegen. Hiervon kann vorliegend aber nicht ausge- gangen werden, da nur wenige markenmäßige Benutzungen nachweisbar sind und sich dem angesprochenen Verkehr deren Bedeutung im Sinne von „Qualitäts- partner“ nicht ohne Weiteres erschließt. Nachdem die angemeldete Bezeichnung keinen konkreten Sinngehalt aufweist, ist sie auch nicht geeignet, einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten herzustellen. Soweit die Anmelderin selbst darauf hingewiesen hat, dass im Zusammenhang mit Solaranlagen der Buchstabe „Q“ auch als Formelzeichen verstanden werden könne, vermag auch dies das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Auch im Zusammenhang mit dem Begriff „Quantum“ (der aus- gehend von lateinisch „wie viel?“ etwa „eine bestimmte Menge“ bedeutet) erschließt sich nach Auffassung des Senats auch für den insoweit für sich genom- men bereits ausreichend maßgeblichen Fachverkehr kein konkreter sachbeschrei- bender Sinngehalt der Gesamtbezeichnung „Q.PARTNER“. Soweit im Bereich der Photovoltaik der Buchstabe „Q“ vereinzelt als Abkürzung des Wortes „Qualitäts- faktor“ benutzt wird, entspricht dies nach Auffassung des Senats nicht dem allge- meinen und zutreffenden Sprachgebrauch. Insbesondere einem Wikipedia-Artikel zufolge soll der Buchstabe „Q“ insoweit den Begriff „Qualitätsfaktor“ abkürzen, mit dem der Quotient aus dem tatsächlichen Nutzertrag und dem Sollertrag einer pho- tovoltaischen Anlage bezeichnet werde. Dieser Quotient werde auch als „Perfor- mance Ratio“ genannt. Der Wikipedia-Artikel stützt sich insoweit auf einen be- stimmten Fachartikel. Verfolgt man aber die entsprechende Fußnote zurück, so findet sich in dem zitierten Artikel eine entsprechende Benutzung des Buchsta- bens „Q“ nicht. Die „Performance Ratio“ von Photovoltaikanlagen wird dort und in sämtlichen weiteren vom Senat aufgefundenen wissenschaftliche Publikationen - 8 - nicht mit „Q“, sondern (naheliegend) mit „PR“ abgekürzt. Insoweit erscheint es fraglich, ob der Wikipedia-Artikel tatsächlich die zutreffende Fachterminologie ver- wendet. Somit kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt wer- den, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Q.PARTNER“ unmittel- bar und ohne weiteres Nachdenken im Sinne von „Partner für Solaranlagen mit einem (guten) tatsächlichen Ertrag/mit einer (guten) Performance Ratio“ versteht. Vielmehr dürften für ein solches Verständnis mehrere Gedankenschritte und ein überdurchschnittliches Assoziationsvermögen notwendig sein, was gegen die Be- jahung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft spricht. 2. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Be- zeichnung auch nicht als Zeichen oder Angabe verstehen, welches die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, so dass auch ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis nicht bejaht werden kann. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa