Beschluss
29 W (pat) 23/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:261118B29Wpat23.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:261118B29Wpat23.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 23/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Markenanmeldung … (hier: Antrag auf Akteneinsicht - Kosten) hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens aufer- legt. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin und Anmelderin des am 15. Februar 2010 unter dem Ak- tenzeichen … zur Eintragung als Marke in das bei dem Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldeten Wortzei- chens APO wendet sich gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes, dem Antragsteller nach Rücknahme der Anmeldung Akteneinsicht in die Registerakte zu gewähren. Der Beschwerdegegner hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 beantragt, ihm Akteneinsicht in das vorliegende Verfahren zu gewähren. Er be- treibe die Versandapotheke „apo.de“ und sei von der Markenanmelderin und An- tragsgegnerin wegen der Benutzung dieses Zeichens abgemahnt worden. Zur Prüfung der nach dem Verständnis des DPMA dem angemeldeten Zeichen zu- - 3 - kommenden Kennzeichnungskraft bitte er daher – unter Vorlage des Abmahn- schreibens – um Akteneinsicht. Die Markenanmelderin ist dem Antrag auf Akteneinsicht mit anwaltlichem Schrift- satz vom 3. November 2017 entgegengetreten. Der Antragsteller habe kein be- rechtigtes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft gemacht. Es bestünden bereits Zweifel daran, wer Antragsteller sei. Der Antrag sei von „Herrn K… e. K.“ gestellt worden. Das Handelsregister enthalte jedoch keine Eintragung zu einem Kaufmann dieses Namens. Unter der Firma „S…“ gebe es zwar einen Kaufmann; dieser sei seinerseits selbst Inhaber älterer Marken. Sollte es sich bei diesem um den Antragsteller handeln, fehle das berechtigte Interesse schon deshalb, da er bereits Inhaber älterer deutscher Marken Nr. 1 100 258 „apo“ und Nr. 306 63 792 „APO.DE“ sei und die rechtlichen Voraussetzungen von Markenanmeldungen kenne. Mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2017 und 18. Mai 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der eingetra- gene Kaufmann K…, Inhaber der Schloß-Apotheke sei mit der na- türlichen Person K… personenidentisch. Zweifel an seiner Identität habe die Markenstelle nicht. Auch die Antragsgegnerin sei sich über dessen Per- son klar gewesen, da sie ihn abgemahnt habe. Ein Interesse an der Akteneinsicht könne ungeachtet der Rücknahme einer Anmeldung bestehen, da die Rücknahme nicht ausschließe, dass die Markenstelle bereits eine Rechtsauffassung mit ent- sprechenden rechtlichen und tatsächlichen Darlegungen geäußert habe. Ein An- tragsteller könne an diesen Feststellungen und Argumenten für die eigene Rechtsverteidigung bzw. die Begründung eigener Rechtsangriffe ein Interesse haben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei es für das berechtigte Interesse unerheblich, ob der Antragsteller selbst über eigene gleiche oder ähnli- che Marken verfüge. Die Akteneinsicht sei daher zu gewähren. - 4 - Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018, eingegan- gen per Fax am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Verfü- gung vom 25. September 2018 aufgrund der überzeugenden Entscheidungen der Markenstelle die Rücknahme der Beschwerde anheimgestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle- gen. Er trägt vor, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde lediglich aus taktischen Gründen eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Übersendung des Schriftsatzes des Be- schwerdegegners vom 25. Oktober 2018 trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht geäußert und auch keinen konkreten Antrag gestellt. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin und Antragsgegne- rin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist auch nach der Rück- nahme der Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG). In der Sache ist er be- gründet. 1. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. In Nebenentscheidungen, zu denen auch das Akteneinsichtsverfahren gehört, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kos- - 5 - ten des Verfahrens dem Unterliegenden aufzuerlegen, der als derjenige angese- hen wird, der sie verursacht hat (BPatGE 3, 23, 29 f.; BPatG, Beschluss vom 11.06.2015, 30 W (pat) 4/15 – TRANSZENDENTALE MEDITATION; Beschluss vom 14.04.2010, 26 W (pat) 14/10; Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markenge- setz, 12. Aufl. 2018, § 71 Rn. 20). Im konkreten Fall besteht auch nach Rück- nahme der Beschwerde kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG und entspricht dem sogenannten „Regelwert“ nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Im Hinblick auf die Bedeutung des Akteneinsichtsge- suchs für das zwischen den Beteiligten schwebende Abmahnverfahren erscheint der Betrag von 5.000,-- € nach Lage des Falles angemessen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth Pr