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Beschluss

25 W (pat) 564/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat564.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat564.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 564/17 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 030 806.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die farbige Wort-/Bildgestaltung ist am 3. März 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistun- gen angemeldet worden: Klasse 9: Mit Software bespielte Datenträger; Computer; Computerbetriebsprogramme; Com- puterprogramme; Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte; Rechnerkarten und Peripheriegeräte für den Anschluss an Rechner; elektronische Geräte und Adapter für den Datentransfer und/oder für die Datenverarbeitung; sämtliche vorgenannten Waren insbesondere zur Anwendung im Bereich des Cloud Computing; Klasse 35: Unternehmensberatung im EDV- und im Internet-Bereich; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Syste- matisierung und/oder Zusammenstellung und/oder Synchronisierung von Daten in Computerdatenbanken; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Bereich des Cloud Computing; Vermittlung des Kontakts zwischen Anbietern und Nachfragern im Bereich des Cloud Computing; Klasse 41: EDV-Schulung; Schulung hinsichtlich Wartung und Benutzung von Datenverarbei- tungsgeräten und von Computersoftware; Durchführung von EDV-Kursen; Durch- führung von IT-Schulungen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing; - 3 - Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installieren von Computer- programmen; Serviceleistungen im EDV-Bereich, nämlich Systemberatung und Sys- temunterstützung; Erstellung und Support von Online-Präsentationen von Unter- nehmen; technische Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Datenverarbeitungs- geräten; Aktualisieren [Update] von Computersoftware; Aktualisieren [Update] von Internetseiten; elektronische Datensicherung; Wartung und Reparatur von Compu- tersoftware und von Computerhardware; Erstellen von Software-Applikationen in Netzen wie dem Internet; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Bereich des Cloud Computing. Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat diese unter der Nummer 30 2015 030 806.4 geführte Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des geho- benen Dienstes vom 17. Januar 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe, da lediglich sprachüb- lich darauf hingewiesen werde, dass diese für den Mittelstand konzipiert und mit- tels einer Cloud angeboten würden oder dafür bestimmt seien. Das lexikalisch nachgewiesene Wort Cloud bezeichne „ein beim Cloudcomputing benutztes Netz- werk mehrerer verteilter Rechner“. Bei dem Cloud Computing handle es sich um ein Konzept zur Bereitstellung von Rechenkapazität, Speicherkapazität und Soft- ware über das Internet, wobei die Hardware nicht mehr vom Anwender selbst betrieben, sondern an ein externes Rechenzentrum ausgelagert werde. Da die Strukturen der externen Rechenzentren und Server für den Anwender undurch- sichtig seien und die Daten „irgendwo in der Wolke“ lagerten, habe sich hierfür der Begriff der „Cloud“ etabliert. Diese Bezeichnung sei dem inländischen Verbraucher durch seine massive Verwendung in der Werbung problemlos geläufig. – Zur Stüt- zung ihrer Auffassung legt die Markenstelle zahlreiche Beispiele vor und fügt Be- lege einer Internetrecherche bei. – Der Begriff des Mittelstands bezeichne die Ge- samtheit der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Selbständigen und eigne sich als Zielgruppenangabe. Bezogen auf die angemeldeten Waren und - 4 - Dienstleistungen besage die angemeldete Wortfolge „Cloud für den Mittelstand“ somit lediglich, dass es sich bei den Waren, nämlich bei der Computerhard- und -software sowie den elektronischen Geräten in der Klasse 9, um solche für das Cloudcomputing und zudem speziell für die Zielgruppe des Mittelstands han- dele. Die angemeldeten Dienstleistungen könnten mit dem Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung dahingehend beschrieben werden, dass die EDV- Dienstleistungen, die EDV-Schulungen sowie die Unternehmensberatungsleistun- gen und Vermittlungsleistungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Aktualisie- rung der EDV für das Cloudcomputing speziell für den Mittelstand dienten. Auch die grafische Ausgestaltung der Marke vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen. Denn bei der Abbildung einer Cloud, also wörtlich einer Wolke, handele es sich um eine im Zusammenhang mit dem „Cloudcomputing“ häufig verwendete Gestaltung, die nicht hinreichend eigenwillig und prägnant sei, um die Unterscheidungskraft der Gesamtheit zu bewirken. Auch der Verweis des Anmelders auf diverse bereits früher eingetragene Marken mit dem Bestandteil „Cloud“ könne nicht zur Schutzfähigkeit der Anmeldung führen. Derartige Vorein- tragungen entfalteten nach der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung schon keine Bindungswirkung. Zudem enthielten die vom Anmelder genannten Wort-/Bildmarken eine komplexere grafische Ausgestaltung (beispielsweise in Form zusätzlicher Bildelemente wie ein stilisierter Regenbogen, ein Schattenum- riss, eine Darstellung eines Stiftes und Papiers, etc.) und die genannten Wortmar- ken zusätzliche schutzfähige Wortbestandteile. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder macht dabei die bereits vor dem Amt eingereichte Stellungnahme vom 14. September 2015 zum Gegenstand der Beschwerdebegründung. Die Markenstelle des Deutsches Patent- und Markenamts habe in unzulässiger Weise die angemeldete Kombinati- onsmarke bei der Prüfung der Schutzfähigkeit in Einzelteile zerlegt und getrennt voneinander jeweils die Schutzfähigkeit der Bild- und der Wortbestandteile geprüft. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sei aber der von der Gesamt- kombination ausgehende Gesamteindruck, der auf den objektiven Betrachter - 5 - wirke, wenn dieser mit der Marke in markenmäßiger Verwendung konfrontiert werde. Dabei sei die angemeldete Gesamtkombination auch und gerade im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer Ge- samtheit in einprägsamer Weise sehr wohl geeignet, als Herkunftskennzeichen für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus dem Geschäftsfeld des Anmelders zu wirken. Bei einer markenmäßigen Verwendung werde der objektive Betrachter die Kombination nicht in seine Einzelbestandteile aufspalten und nach irgendwelchen deskriptiven Bestandteilen dieser Zeichenelemente in Bezug auf die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen suchen. Der Anmelder verweist zudem auf zahlreiche frühere Eintragungen von Wort-/Bild- marken und Wortmarken mit dem Wortbestandteil „Cloud“ bzw. einer Wolkendar- stellung. In diese Markenregistrierungen reihe sich die angemeldete Wort-/Bildge- staltung des Anmelders als gleichermaßen schutzfähige Gestaltung problemlos ein. Daher stehe der angemeldeten Bezeichnung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber ent- gegen. Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2017 aufzuheben. Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 12. September 2018 zurückgenommen, worauf der Senat die bereits für den 27. September 2018 angesetzte mündliche Verhandlung aufgeho- ben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Hinweise des Senats im Zusatz zur Ladung zum Termin am 27. September 2018 nebst Anlagen vom 20. August 2018, die Schriftsätze des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. - 6 - II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der farbig angemeldeten Wort-Bildgestaltung als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 und der Dienst- leistungen der Klassen 35, 41 und 42 das Schutzhindernis der freihaltungsbedürf- tigen Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie der fehlenden Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Recht- sprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininte- resse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintra- gung nur einem Unternehmen bzw. einer Person vorbehalten werden. Entschei- dendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Für die Be- urteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier konkret die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe zu die- nen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise - 7 - abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord, BGH GRUR 2008, 900, Rn. 18 – SPA II; GRUR 2014, 565, Rn. 13 – smartbook). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der angemeldeten Be- zeichnung für die angesprochenen Abnehmerkreise der Endverbraucher und Ge- werbetreibenden um eine aus sich heraus verständliche Angabe des Themenbe- reichs der „Cloud“ und der angesprochenen Zielgruppe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich der Zielgruppe des Mittelstands. Damit eignet sich die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der Art und Bestimmung der Wa- ren und für die beanspruchten Dienstleistungen zur Bezeichnung der Art, des Zwecks, Inhalts und der Bestimmung der so gekennzeichneten Dienstleistungen im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung besteht aus dem ursprünglich englischen und mittlerweile auch im Inland allgemein bekannten Begriff „Cloud“ und der Wortfolge „für den Mittelstand“. Der Begriff der Cloud ist über den ursprünglichen Wortsinn „Wolke“ hinaus im EDV-Bereich als Bezeichnung für das „Netzwerk des Cloud Computing“ (DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Auflage 2013) bzw. als externes Datenspeichermedium bei entsprechenden Anbietern bzw. als Technolo- gie, die es ermöglicht, Anwendungen und Services nicht mehr lokal zu betreiben, sondern als Dienstleistung aus einem Netzwerk wie dem Internet zu beziehen, allgemein bekannt und gebräuchlich. Das Wort „Cloud“ hat sich zu einem allge- mein bekannten EDV-Grundbegriff entwickelt, der über diesen Bereich hinaus allen Verbrauchern als Nutzern des Internets und von Smartphones bekannt ist (siehe hierzu auch die Ausführungen des Senats in der Entscheidung 25 W (pat) 561/14 – cloud.life vom 4. April 2016; die Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich, eine Kopie ist dem Anmelder mit dem Ladungszusatz vom 20. August 2018 übermittelt worden). In der Zusammenstellung mit den weiteren Bestandteilen „für den Mittelstand“ ist die Bezeichnung für die angesprochenen Verbraucher aus sich heraus ohne weiteres - 8 - verständlich als Hinweis auf den Themenbereich der Cloud oder des Cloud Com- puting für die Zielgruppe des Mittelstands, also der Gruppe der kleinen und mittle- ren Unternehmen oder mittelständischen Unternehmen. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen eignet sich die Be- zeichnung „Cloud für den Mittelstand“ dazu, die Art, den Zweck, den Inhalt und die Bestimmung dieser Dienstleistungen zu beschreiben. Der Einsatz und die Vorteile sogenannter „Cloud-Lösungen“ oder das Herausfinden bzw. Entwickeln der für das (mittelständische) Unternehmen passenden Cloud-Lösungen aus einem mitt- lerweile unüberschaubaren Cloud-Angebot, das Aufzeigen von Zielen oder die Ausformulierung von Rahmenbedingungen solcher Cloud-Lösungen können den Gegenstand und das Thema einer Unternehmensberatung im EDV- und im Inter- netbereich darstellen. Die auf die Dateienverwaltung, Aktualisierung und Pflege von Daten oder die Systematisierung und/oder Zusammenstellung und/oder Syn- chronisierung von Daten jeweils in Computerdatenbanken bezogenen Dienstleis- tungen der Klasse 35 können in gleichem Maße solche im Zusammenhang mit einer Cloud(-Lösung) sein oder sich auf das Cloud Computing beziehen – bzw. beziehen sich nach dem entsprechenden konkreten Zusatz im Waren- und Dienst- leistungsverzeichnis darauf. Entsprechend finden sich unter der Bezeichnung „Cloud für den Mittelstand“ auch zahlreiche Verwendungsbeispiele im Internet. Das Ergebnis einer dazu durchgeführten Recherche hat der Senat dem Anmelder mit dem Ladungszusatz vom 20. August 2018 übersandt (vgl. dort Anlage 2). Für die EDV- und IT-bezogenen Schulungsdienstleistungen der Klasse 41 und für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 gilt das oben Gesagte entsprechend. So ergibt sich im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Cloud für den Mittelstand“ der sinnvolle und bereits als solches auch verwendete Hinweis auf den Inhalt und das Thema solcher EDV und IT-Schulungsdienstleistungen der Klasse 41 (vgl. hierzu die mit dem Ladungszusatz vom 20. August 2018 dem An- melder übersandte Anlage 3). Bei den Dienstleistungen der Klasse 42, sei es sol- che in Bezug auf das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder von Software-Applikationen in Netzen wie dem Internet, die Installation von Com- - 9 - puterprogrammen, Serviceleistungen im EDV-Bereich, nämlich Systemberatung und Systemunterstützung, das Erstellen und der Support von Online- Präsentatio- nen von Unternehmen, die technische Beratung beim Einsatz von Datenverarbei- tungsgeräten, das Aktualisieren [Update] von Computersoftware oder Internetsei- ten, die elektronische Datensicherung oder solche wie die Wartung und Reparatur von Computersoftware und -hardware, kann es sich ebenso um solche handeln bzw. handelt es sich nach der konkreten Beschränkung im Verzeichnis um solche im Zusammenhang mit dem Cloud-Computing. Mit Hilfe der Dienstleistungen kann beispielsweise eine Cloud eingerichtet, bereitgestellt oder funktionstüchtig gehal- ten werden. In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 9, die Computer, Computerbe- triebsprogramme, Computersoftware und mit Software bespielte Datenträger sowie die weiteren Geräte der Klasse 9 eignet sich die Bezeichnung „Cloud für den Mittelstand“ zur Beschreibung der Art der Waren und der Bestimmung als sol- che, die für das Cloudcomputing für mittelständische Unternehmen geeignet sind oder deren Hilfe Cloud Computing realisiert, erstellt, überwacht oder betrieben werden kann. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke mit der Verwendung von unter- schiedlichen Blautönen, unterschiedlichen Schriftarten und Schriftgrößen bei den Wortbestandteilen „Cloud für den Mittelstand“, dem auf der linken Seite der Marke hinzugefügten Bildbestandteil eines in blauer Farbe gehaltenen Wolkenteils und der konkreten Zusammenstellung der Wort- und Bildbestandteile ist nicht geeig- net, die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bild- liche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten können. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibend-werbliche Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss also eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfrem- dung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - 10 - – Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 – Turbo II; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Dies ist vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall. Die grafische Gestaltung erschöpft sich in der Verwendung gängiger Schriftarten und Größen, die auch nicht in einer besonderer Art und Weise zusammengefügt sind. Ebenso ist die Verwendung einer Wolkendarstellung im Zusammenhang mit dem Thema des Cloud Computing ein absolut gängiges Motiv, was die von der Markenstelle dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2017 beigefügten Beispiele bereits belegen. Die konkrete Gestaltung des angemeldeten Zeichens hält sich im Rah- men des Werbeüblichen. Die angemeldete Wort-/Bildkombination enthält keinen bildlichen Überschuss, der sich dazu eignet, die Schutzfähigkeit zu begründen. Ebenso ist die Vorgehensweise, wonach die einzelnen Markenteile aus denen sich das Zeichen zusammensetzt, zunächst getrennt geprüft werden, nicht zu bean- standen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 31, 34 – BioID), wenn im An- schluss festgestellt wird, dass durch die Zusammenfügung der beschreibende Charakter des Gesamtzeichens nicht verloren geht. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Verbindung von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend, wenn kein merklicher Unterschied besteht zwischen der Kombination in ihrer Ge- samtheit und der reinen Summe der Bestandteile (vgl. auch Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 217 ff. m. w. N.). Vorliegend beziehen sich die einzelnen Wortbestandteile „Cloud“ und „für den Mittelstand“ in ihrem beschreibenden Gehalt in sinnvoller Ergänzung aufeinander und versinnbildlicht der (gängige) Wolkenbestandteil nur den Begriffsgehalt der „Cloud“ ohne in irgendeiner Weise einen merklichen Unterschied zwischen der Kombination in ihrer Gesamtheit und der reinen Summenwirkung der Bestandteile herbeizuführen. 2. Im Hinblick auf die im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wort-/Bildkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt dem angemeldeten Zeichen auch die für eine - 11 - Eintragung ins Markenregister erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Soweit der Anmelder auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entschei- dungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47–51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42–44 – Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bild- nis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwir- kung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entschei- dung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbst- bindung der Markenstellen des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die vom Anmelder genannten Voreintragun- gen, die jeweils – auch bei den aufgeführten Wort-/Bildmarken – einen zusätzli- chen Wortbestandteil enthalten, der zu der Eintragung geführt haben dürfte, mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar wären. Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Nachdem die Anmelderin den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. September 2018 zurückgenommen hat, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. - 12 - III. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa