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Beschluss

28 W (pat) 606/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:250918B28Wpat606.17.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:250918B28Wpat606.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 606/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. September 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 1 321 155 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung am 25. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Dr. Söchtig und Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin sucht Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die am 11. Oktober 2016 für die Waren „Condoms; male prophylactics“ (Klasse 10) international registrierte Wortmarke IR 1 321 155 GLYDE nach. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat die Markenstelle für Klasse 10, Internati- onale Markenregistrierung, des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt, da ihr jegliche Unter- scheidungskraft fehle. Das Wort „GLYDE“ sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Es lehne sich aber an den englischsprachigen Ausdruck „GLIDE“ mit den Bedeu- tungen „Gleitstück/-mittel“ oder „gleiten" an. Das Zeichen werde für die verfah- rensgegenständlichen „Kondome“ und „Verhütungsmittel für Männer“ als produkt- beschreibende Angabe aufgefasst. Die Ersetzung des Buchstabens „l“ durch „Y“ stelle nur eine geringfügige Abwandlung dar, die dem Zeichen keine Unterschei- dungskraft verleihe. Weder liege eine Wortneubildung vor noch führe der Buch- stabenaustausch zu einer anderen Aussprache. Die Neuheit der Wortbildung könne den Schutz nicht begründen, vielmehr sei das Publikum an entsprechende Wortbildungen gewöhnt. - 3 - Gegen diesen Beschluss hat die IR-Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Sie meint, dem Wortzeichen „GLYDE“ könne der Schutz nicht verweigert werden. Je- der noch so geringe Grad an Unterscheidungskraft reiche aus, um den Schutzver- sagungsgrund des Fehlens der Unterscheidungskraft zu überwinden. Das Wort „GLYDE“ sei nicht gebräuchlich. Die Markenstelle gehe ferner von einer fehler- haften Übersetzung des Begriffs „gIide“ aus. Er habe nicht die von ihr angenom- mene Bedeutung „GleitmitteI“. Im Englischen werde dafür das Wort „lube“ oder „lubricant“ verwendet. Den weiteren von der Markenstelle zugrunde gelegten Be- griff „GIeitstück“ kenne die deutsche Sprache nicht. Das Verb „glide“ bedeute im Englischen vielmehr „dahingIeiten" bzw. „segeIn". Zudem weiche die IR-Marke „GLYDE“ deutlich von dem Begriff „glide“ ab. Es sei auf das Sprachverständnis des Endverbrauchers abzustellen, der die Buchstaben „i“ und „y“ unterschiedlich ausspreche. Die Eintragung der Basismarke in den Vereinigten Staaten von Ame- rika und damit die Anerkennung der Schutzfähigkeit der Marke „GLYDE“ durch eine englischsprachige Behörde sei ein lndiz für die Schutzfähigkeit der Marke auch in Deutschland. Zudem sei der Buchstabe „Y“ als Anlehnung an das männli- che Y-Chromosom zu verstehen. An der gegenständlichen Bezeichnung bestehe zudem kein Freihaltungsinteresse. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10, Internationale Mar- kenregistrierung, des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin bleibt in der Sache ohne Er- folg. Dem Wortzeichen „GYDE“ fehlt in Verbindung mit den beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daher der IR-Marke 1 321 155 den Schutz zu Recht nach §§ 119 Abs. 1, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ verwei- gert. 1. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshin- weis aufgefasst zu werden. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschrei- benden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2018, 301, Rdnr. 12 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 - grill meister). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verfügt das Wortzeichen „GLYDE“ nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Es ist zwar als solches lexikalisch nicht nachweisbar. Wie bereits die Markenstelle angenommen hat, handelt es sich aber um eine zeichenrechtlich unerhebliche Abwandlung der auf - 5 - die Beschaffenheit der registrierten Waren „Kondome; Verhütungsmittel für Männer“ hinweisenden englischsprachigen Angabe „glide“. Sie wird ins Deutsche mit „gleiten“ (Verb) oder „Gleiten, Gleitbewegung“ (Substan- tiv) übersetzt (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch/Deutsch, 2014, Seite 462). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht angemerkt, dass das Wort „glide“ - entge- gen der Auffassung der Markenstelle - nicht auch „Gleitmittel“ bedeutet. Mit „glei- ten“ oder „Gleiten, Gleitbewegung“ wird schlagwortartig zum Ausdruck gebracht, dass die registrierten Waren „Kondome; Verhütungsmittel für Männer“ über eine ausgeprägte Gleitfähigkeit verfügen. Solche Produkte zeichnen sich auch dadurch aus, dass sie die Reibung beim Geschlechtsverkehr vermindern, also die Gleitbe- wegung begünstigen. Eine derartige Wirkung, die - werkseitig - durch Befeuchtung von Kondomen mit Gleitmitteln erzielt werden kann, erleichtert den Geschlechtsakt und erhöht die Stabilität von Verhütungsmitteln für den Mann, insbesondere Kondomen (vgl. Stiftung Warentest 12/2007: „Gleitmittel“). Die vorgenannten Bedeutungen des Wortes „glide“ sind inländischen Verkehrs- kreisen auch ohne Weiteres geläufig. Das Wort ist ein gängiger englischsprachiger Ausdruck. Er weist nicht nur im Klangbild eine starke Annäherung zu den deut- schen Begriffen „gleiten“ bzw. „Gleiten“ auf. Der Ausdruck ist auch in den deut- schen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. Duden Online: „Glider“ oder „Paragliding“). Zudem ist das Publikum in Verbindung mit den einschlägigen Wa- ren nachhaltig an englischsprachige Sachangaben gewöhnt. Die Ersetzung des Vokals „I“ durch den Buchstaben „Y“ führt nicht von dem Ver- ständnis des Zeichens als Sachangabe weg. Die Buchstaben „I“ und „Y“ werden in der Werbesprache austauschbar verwendet (vgl. BPatG, Beschluss vom 8. März 2013, 28 W (pat) 555/11 - Happyness; EuG, T-95/13 - HlPERDRlVE, be- stätigt durch EuGH, C-374/14). Daher stellt sich das Streitzeichen lediglich als eine gebräuchliche stilistische Variation der beschreibenden Angabe „GLIDE“ dar, zumal sich die Abwandlung phonetisch kaum oder gar nicht auswirkt (vgl. die Aus- - 6 - sprache u. a. des Wortes „Hyde-Park“). Der beschreibende Aussagegehalt wird dadurch nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht erkennbar, dass das Publikum den Buchstaben „Y“ mit dem männlichen Y-Chromosom in Verbindung bringen wird. Der Vokal wird in Kombination mit den voran- und nachgestellten Buchstaben lediglich als Teil des Wortes „GLYDE“, nicht jedoch als eigenständiger Hinweis auf den von den Waren angesprochenen Adressatenkreis aufgefasst. 3. Die Unterscheidungskraft der gegenständlichen Marke wird auch nicht durch ihre Voreintragung in den Vereinigten Staaten von Amerika begründet. Ihr kommt entgegen der Auffassung der IR-Markeninhaberin keine Indizwirkung zu (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 f. - Henkel; BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Über eine solche Wirkung verfügen nicht einmal inländische Vorein- tragungen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8, Rdnr. 78). - 7 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor- den sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge- reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab- lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Dr. Meiser prö