OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 W (pat) 10/17

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:190918B18Wpat10.17.0
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:190918B18Wpat10.17.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 10/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. September 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 013 530.2 … hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die von der Anmelderin am 21. März 2007 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 23. März 2006 (US 11/388,115) beim Deutschen Patent- und Markenamt ein- gereichte Patentanmeldung 10 2007 013 530.2 mit der Bezeichnung „System und Verfahren zum Verwalten von Objekten gemäß dem gemeinsamen Informationsmodell“ wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Mar- kenamts mit Beschluss vom 3. April 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des damals geltenden Pa- tentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG). Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt: D1 US 2005 / 0 108 725 A1 D2 US 2003 / 0 154 404 A1 D3 US 2004 / 0 181 529 A1. - 3 - Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmel- derin. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 3. April 2017 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu ertei- len: - Patentansprüche 1 bis 14, eingegangen am 11. September 2018, hilfsweise gemäß Hilfsantrag I Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 11. September 2018, hilfsweise gemäß Hilfsantrag II Patentanspruch 1, eingegangen am 11. September 2018, hilfsweise gemäß Hilfsantrag III Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11. September 2018, - Beschreibung Seiten 1, 3 bis 9, eingegangen am 21. Juni 2007, Seite 2, eingegangen am 23. November 2009 und Seite 2a, eingegangen am 22. Februar 2017, - Figuren 1, 2A und 2B, eingegangen am 21. Juni 2007. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene geltende Patentan- spruch 6 nach Hauptantrag lautet: N1 „Verfahren zum Verwalten von Objekten (20) in einem Sys- tem (10), das ein vordefiniertes Schema umfasst, wobei das vordefinierte Schema das gemeinsame Informationsmodell - 4 - „Common Information Model“ ist und wobei die Objekte (20) Elemente eines Computersystems sind, wobei das Verfahren aufweist: N2 Empfangen an einem Abstraktschichtmodul (16) einer An- frage von einem Client (12) des Systems (10), N2a wobei die Anfrage mit einem gemanagten Objekt (20) des Systems (10) verbunden ist, N2b wobei das Abstraktschichtmodul (16) nur über ein Datenzu- griffsmodul (18) mit dem gemanagten Objekt (20) kommuni- ziert; N3 Durchsuchen eines Satzes von Registrierungsdateien (22), um eine Registrierungsdatei (22) zu lokalisieren, die mit der Anfrage verbunden ist; N4 Verwenden der Registrierungsdatei (22), um einen Befehl zu erzeugen; N5 Empfangen des Ergebnisses des Befehls, wobei das Ergeb- nis des Befehls einen Inhalt in einem ersten Format umfasst; N6 Durchsuchen eines Satzes von Umwandlungsdateien (24); N7 Verwenden der Umwandlungsdateien (24), um das Ergebnis des Befehls in ein zweites Format umzuwandeln; und N8 Übertragen des umgewandelten Inhaltes an den Client (12), der die Anfrage ausgegeben hat.“ - 5 - Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag geltenden nebengeordneten Ansprü- che 1 und 11 sowie der abhängigen Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 10 und 12 bis 14 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag I basiert auf Anspruch 6 nach Hauptantrag und unterscheidet sich von diesem in dem nach Merkmal N3 eingefügten Merkmal N3a, dem nach Merkmal N5 eingefügten Merkmal N5a sowie den nach Merkmal N7 eingefügten Merkmalen N7a und N7b: N3a „wobei der Satz von Registrierungsdateien (22) XML- Registrierungsdateien (22) umfassen; […] N5a wobei das erste Format des Ergebnisses des Befehls XML- Inhalt ist; […] N7a wobei die Umwandlungsdateien (24) XSL-Umwandlungsda- teien (24) sind; N7b wobei die XSL-Umwandlungsdateien (24) den XML-Inhalt in einen Inhalt umwandeln, der mit dem vordefinierten Schema des gemeinsamen Informationsmodells verbunden ist; und […].“ Wegen des Wortlauts der nach Hilfsantrag I geltenden nebengeordneten Ansprü- che 1 und 3 wird auf die Akte verwiesen. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet: M1 „System (10) zum Verwalten von Objekten (20), wobei das System (10) ein vordefiniertes Schema zum Verwalten der Objekte (20) umfasst, - 6 - M1a wobei das vordefinierte Schema das gemeinsame Informati- onsmodell „Common Information Model“ ist und M1b wobei die Objekte (20) Elemente eines Computersystems sind, aufweisend: M2 ein Objektmanagermodul (14), M2a wobei das Objektmanagermodul (14) eine Schnittstelle mit einem Client (12) aufweist, der in der Lage ist, Anfragen an das System zu senden; M2b wobei das Objektmanagermodul (14) eine Bibliothek (26) von Datenstrukturdateien umfasst, die die gemanagten Ob- jekte (20) des Systems (10) beschreiben; M3 ein Abstraktschichtmodul (16), M3a wobei das Abstraktschichtmodul (16) Anfragen von dem Ob- jektmanagermodul (14) empfängt und vordefinierte Schema- daten an das Objektmanagermodul (14) zurückgibt, M3b wobei das Abstraktschichtmodul (16) von dem gemanagten Objekt (20) nicht umgewandelte Inhalte empfängt, und M3c wobei das Abstraktschichtmodul (16) nur über ein Datenzu- griffsmodul (18) mit dem gemanagten Objekt (20) kommuni- ziert; M4 einen Satz von Registrierungsdateien (22), M4a wobei das Abstraktschichtmodul (16) eine oder mehrere Re- gistrierungsdateien (22) verwendet, um Befehle für das ge- managte Objekt (20) zu erzeugen; - 7 - M5 einen Satz von Umwandlungsdateien (24), M5a wobei das Abstraktschichtmodul (16) den Satz von Umwand- lungsdateien (24) verwendet, um nicht umgewandelte Inhalte von dem gemanagten Objekt (20) in die vordefinierten Schemadaten umzuwandeln, M5b wobei der nicht umgewandelte Inhalt, der von dem gemanag- ten Objekt (20) empfangen wird, XML-Inhalt ist; M5c wobei die Umwandlungsdateien (24) XSL-Umwandlungsda- teien (24) sind; M6 wobei das Abstraktschichtmodul (16) die XSL-Umwandlungs- dateien (24) verwendet, um den XML-Inhalt in Daten gemäß dem gemeinsamen Informationsmodell umzuwandeln; und M7 wobei eine Änderung an das vordefinierte Schema eine Änderung an eine oder mehrere Datenstrukturdateien des Objektmanagermoduls (14), eine oder mehrere der Registrie- rungsdateien (20), und eine oder mehrere der XSL-Um- wandlungsdateien (24) erfordert, aber keine Änderung des Abstraktschichtmoduls (16) erfordert.“ Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet: ma „Ein Verfahren zum Verwalten von Elementen eines Compu- tersystems gemäß dem gemeinsamen Informationsmodell „Common Information Model“ (CIM), aufweisend: mb Empfangen einer Anfrage von einem CIM-Client (12) über ei- nen CIM-Objektmanager (14) an einer abstrakten Schicht (16); - 8 - mc in Antwort auf die Anfrage, Abrufen einer zugehörigen XML- Registrierungsdatei (22) durch die abstrakte Schicht (16), um ein Kommando für ein gemanagtes Objekt (20) zu erzeugen, welches das Ziel der Anfrage ist; md Ausführen des Kommandos; me Empfangen von angefragten Daten in Form von nicht umge- wandeltem oder rohem XML-Inhalt durch die abstrakte Schicht (16); mf Umwandeln des nicht umgewandelten oder rohen XML-In- halts in CIM-Daten unter Verwendung einer XSL-Umwand- lungsdatei (24) durch die abstrakte Schicht (16); und mg Übertragen der CIM-Daten von der abstrakten Schicht (16) an den CIM-Objektmanager (14).“ Wegen des Wortlauts des nach Hilfsantrag III geltenden nebengeordneten An- spruchs 2 wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geltenden Anspruchssätze jeweils zulässig und die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und patentfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Gegenstände des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag, des Patentanspruchs 2 nach Hilfsan- trag I und des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich sind und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG beruht. 1. Die Patentanmeldung betrifft ein System und Verfahren zum Verwalten von Objekten gemäß dem „gemeinsamen Informationsmodell“ (Common Information Model) (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, 1. Abs.). Die Anmeldung geht von einem „gemeinsamen Informationsmodell“ (Common In- formation Model, CIM) aus, das ein Standard der Distributed Management Task Force, Inc. (DMTF) sei. Dieses „gemeinsame Informationsmodell“ liefere eine ge- meinsame Definition von Managementinformation für Systeme, Netzwerke, An- wendungen und Dienste und ermögliche dessen Erweiterungen durch Anbieter. Die gemeinsame Definition von CIM ermögliche dem Anbieter einen Austausch von Managementinformation zwischen Systemen innerhalb eines Netzwerks. Ein CIM-Schema liefere das Datenmodell für jedes gemanagte Objekt des Systems. Objekte identifizierten und beschrieben die Ressourcen des Systems. Ein Stan- dard CIM-Schema decke viele der Standard-Elemente eines Computersystems ab. Ein System, das CIM unterstütze, umfasse einen CIM-Objektmanager (CIMOM), der eine Schnittstelle zwischen CIM-Lieferanten und Managementanwendungen bereitstelle. Ein CIM-Lieferant hole Daten und Ereignisbenachrichtigungen von den gemanagten Objekten des Systems ab. Da die Standard-CIM-Schemadefiniti- onen sich schnell entwickelten, könne eine Änderung an einem Standardschema für ein gemanagtes Objekt die Änderung des Codes des Lieferanten, der mit dem gemanagten Objekt verbunden ist, und eine Rekompilierung des Lieferanten not- - 10 - wendig machen. Darüber hinaus könne zusätzliches Testen notwendig sein, um die Änderungen an dem Schema und den Lieferanten zu validieren (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, zw. und dr. Abs.). Die Anmelderin nennt als Aufgabe der Anmeldung, Systeme und Verfahren be- reitzustellen, die ein flexibleres Verwalten von Hardware gemäß dem CIM-Stan- dard ermöglichen und hierbei insbesondere den Anpassungsaufwand bei sich schnell ändernden CIM-Versionen minimieren (vgl. Schriftsätze vom 23. November 2009 und 22. Februar 2017). Die Aufgabe soll durch die Gegenstände der in den unabhängigen Ansprüchen in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis III angegebenen Merk- male gelöst werden. Als Fachmann ist ein Informatiker oder Programmierer mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, Anpassung und Interoperabilität von Datenverarbeitungspro- grammen für das Management von IT-Systemen anzusehen, der mit Datenverar- beitungsstandards auf dem Gebiet des Systemmanagements vertraut ist. 2. Die Gegenstände des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag, des darauf basierenden Anspruchs 2 nach Hilfsantrag I und des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II und III bedürfen der Auslegung. Anspruch 6 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zum Verwalten von Objekten in einem vordefinierten Schema vor (vgl. Merkmal N1), wobei das vordefinierte Schema das „Common Information Model“ („gemeinsames Informationsmodell“) ist. Hierbei handelt es sich um einen Standard für das Management von IT-Syste- men, welcher eine gemeinsame Definition von Managementinformation für Sys- teme, Netzwerke, Anwendungen und Dienste liefert und einen Austausch von Ma- nagementinformationen zwischen verschiedenen Systemen innerhalb eines Netz- werks ermöglicht (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, zweiter Absatz). Bei den - 11 - Objekten soll es sich um Elemente eines Computersystems handeln (vgl. Merkmal N1), wobei gemäß der Beschreibungseinleitung „Objekte“ die Ressourcen des Systems identifizieren und beschreiben (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, Zeile 18). Das beanspruchte Verfahren sieht vor, dass eine Anfrage von einem Client des Systems an einem Abstraktschichtmodul empfangen wird (vgl. Merkmal N2). Das so genannte „Abstraktschichtmodul“ ist dabei als Teil einer in der Beschreibung allgemein als „abstrakte Schicht“ bezeichneten Softwareschicht zu verstehen (vgl. geltende Beschreibung S. 2, Z. 22-25 und S. 3, Z. 4-7). Die Anfrage ist mit einem gemanagten Objekt des Systems verbunden (vgl. Merkmal N2a), was im vorlie- genden Verfahren bedeutet, dass das gemanagte Objekt Ziel dieser Anfrage ist (vgl. geltende Beschreibung, Seite 3, Z. 8-10). Die Kommunikation zwischen dem Abstraktschichtmodul und den gemanagten Objekten erfolgt jeweils ausschließlich über ein Datenzugriffsmodul (vgl. Merkmal N2b). Zum Erzeugen eines Befehls in Reaktion auf die Anfrage werden Angaben aus einer „Registrierungsdatei“ verwendet. Für jeden ClM-Vorgang, der angefragt wer- den kann, enthält eine solche Registrierungsdatei Informationen, die notwendig für die Ausführung des Befehls sind (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, Z. 22-25). Diese Informationen in der jeweiligen Registrierungsdatei müssen zum Erzeugen des Befehls vorab beschrieben sein (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, Z. 21 bis S. 6, Z. 2). Die Datei wird aus einem Satz von Registrierungsdateien bestimmt und ist mit der Anfrage verbunden (vgl. Merkmal N3 i. V. m. Merkmal N2a, Merkmal N4), was bedeutet, dass die bestimmte Registrierungsdatei Informationen zum Erzeugen des Befehls für das Objekt nach Merkmal N4 enthält, auf das sich die Anfrage bezieht (vgl. geltende Beschreibung, S. 7, Z. 24-27). Das als Reaktion auf den Befehl empfangene Ergebnis umfasst einen Inhalt in einem ersten Datenfor- mat (vgl. Merkmal N5). Zum Umwandeln dieses Ergebnisses in ein zweites For- mat werden Umwandlungsdateien verwendet, wozu ein „Satz von Umwandlungs- dateien“ durchsucht wird (vgl. Merkmale N6, N7). Um ein Umsetzen der auf den Befehl hin zurückgelieferten Rohdaten in ein Datenformat bzw. Schema des an- fragenden Clients zu ermöglichen, müssen wiederum vorgegebene Regeln zum - 12 - Umwandeln dieser Daten in vorab definierten Umwandlungsdateien vorliegen (vgl. geltende Beschreibung, S. 6, Z. 7-10). Der umgewandelte Inhalt wird an den Client übertragen, von dem die Anfrage ausging (vgl. Merkmal N8). Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag I präzisiert, dass der Satz von Registrierungsda- teien Registrierungsdateien im XML-Format umfasst (vgl. Merkmal N3a) und das Format des auf den Befehl hin empfangenen Ergebnisses ein XML-Inhalt ist (vgl. Merkmal N5a). Bei den Umwandlungsdateien handelt es sich um XSL-Umwand- lungsdateien, die den empfangenen XML-Inhalt in einen Inhalt umwandeln, der mit dem vordefinierten Schema des gemeinsamen Informationsmodells verbunden ist (vgl. Merkmale N7a, N7b), womit der umgewandelte Inhalt dem Datenformat des „Common Information Model“ entspricht (vgl. S. 3, Z. 13-16 und S. 6, Z. 24-27). Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist auf ein System zum Verwalten von Objekten gerichtet, das ein vordefiniertes Schema zum Verwalten der Objekte umfasst (vgl. Merkmalsgruppe M1). Das System weist hierzu ein Objektmanagermodul (vgl. Merkmalsgruppe M2), ein Abstraktschichtmodul (vgl. Merkmalsgruppe M3 und Merkmal M6), einen Satz von Registrierungsdateien (vgl. Merkmalsgruppe M4) und einen Satz von Umwandlungsdateien (vgl. Merkmalsgruppe M5) auf. Diese Module und Dateien sind zur Durchführung von Verfahrensschritten geeignet, die dem Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags I entsprechen. Merkmal M7 er- läutert, dass eine Änderung an dem vordefinierten Schema keine Änderung des Abstraktschichtmoduls erfordert, sondern durch Änderungen an den Datenstruk- turdateien des Objektmanagermoduls, an den Registrierungsdateien und an den XSL-Umwandlungsdateien erreicht werden kann. Bei Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III handelt es sich um eine alternative Be- schreibung des Verfahrens nach Anspruch 2 des Hilfsantrags I zum Verwalten von Elementen eines Computersystems gemäß dem „gemeinsamen Informationsmo- dell“ (Merkmal ma). Hierzu soll eine Anfrage von einem CIM-Client über einen CIM-Objektmanager an einer abstrakten Schicht empfangen werden (Merkmal - 13 - mb), in Antwort auf diese Anfrage eine zugehörige XML-Registrierungsdatei durch die abstrakte Schicht abgerufen werden, um ein Kommando für das gemanagtes Objekt zu erzeugen, welches Ziel der Anfrage ist (Merkmal mc). Auf das Ausfüh- ren des Kommandos hin (Merkmal md) werden angefragte Daten in Form von nicht umgewandeltem oder rohem XML-Inhalt durch die abstrakte Schicht emp- fangen (Merkmal me), wobei der nicht umgewandelte oder rohe XML-Inhalt in CIM-Daten unter Verwendung einer XSL-Umwandlungsdatei durch die abstrakte Schicht umgewandelt wird (Merkmal mf) und von der abstrakten Schicht an den CIM-Objektmanager übertragen wird (Merkmal mg). 3. Der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 6 nach Hauptantrag, des An- spruchs 2 nach Hilfsantrag I und des Anspruchs 1 der Hilfsanträge II und III liegt auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Vorrichtungen und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung auf technischem Gebiet liegt. Dies ist vorliegend gegeben. Denn das System zum Verwalten von Objekten (vgl. An- spruch 1 nach Hilfsantrag II) und das Verfahren zum Verwalten von Objekten bzw. Elementen in einem System (vgl. Anspruch 6 nach Hauptantrag, Anspruch 2 nach Hilfsantrag I und Anspruch 1 nach Hilfsantrag III) dienen der Verwaltung und dem Austausch von gemeinsamen Managementinformation zwischen Systemen inner- halb eines Datenverarbeitungsnetzwerks unter Verwendung des „Common Infor- mation Model“. Damit wird die Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage gelehrt, womit der Gegenstand der Erfindung dem Gebiet der Technik zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2010, Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613, erster Leitsatz – Dynamische Dokumentengenerierung; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011, X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseiten- anzeige). - 14 - 4. Der Gegenstand des Anspruchs 6 nach Hauptantrag ist gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Der genannte Anspruch enthält keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Er- folg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverar- beitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverar- beitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG) muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 34/03, GRUR 2005, 143 – Renta- bilitätsermittlung, III. 4. a; BGH, – Webseitenanzeige, III. 1. b, a. a. O.). Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 – X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, II. 4. b) – Anbieten interaktiver Hilfe). Die der vorliegenden Anmeldung zugrundeliegende objektive Problemstellung ist in einem Verringern des Anpassungsaufwands bei sich verändernden Versionen eines Datenverarbeitungsstandards zur Verwaltung von Objekten eines Datenver- arbeitungssystems zu sehen („Common Information Model“), der eine gemein- same Definition von Managementinformation für Systeme, Netzwerke, Anwendun- gen und Dienste liefert. Damit dient die Anmeldung jedoch keiner Lösung eines konkreten technischen Problems, da die beanspruchten Lösungen den möglichen Veränderungen des Informationsschemas in zukünftigen Versionen des „Common Interface Model“ und nicht technischen Veränderungen Rechnung tragen sollen (vgl. geltende Beschreibung, Seite 2, zweiter Absatz). Zwar mag die übergeord- - 15 - nete Aufgabe, Hardware eines Datenverarbeitungssystems flexibel zu verwalten, vorliegend als eine technische Aufgabe angesehen werden können. Die Frage, ob es sich dabei um eine konkrete technische Problemstellung handelt, kann dabei allerdings dahinstehen, da das mit dem Anspruch 6 gemäß Hauptantrag bean- spruchte Verfahren auch keine technischen Mittel zur Lösung dieser Problemstel- lung vorsieht, sondern auf übliche Programmiermethoden beschränkt bleibt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein techni- sches Mittel zur Lösung eines technischen Problems vor, wenn Gerätekompo- nenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden (vgl. BGH – Webseitenanzeige, a. a. O., Abs. III. 1. c) bb)). Darauf zielt der Gegenstand des Patentanspruchs 6 nach Hauptantrag ersichtlich nicht. Für die anspruchsgemäße Verwaltung von Objekten, wozu eine Softwarearchitektur aus Modulen und Da- teien vorgegeben wird, ist in Anspruch 6 des Hauptantrags keine Modifikation oder abweichende Adressierung von Gerätekomponenten, weder des zur Verfahrens- durchführung implizit verwendeten Computers noch der durch die Objekte be- schriebenen Ressourcen des Systems ersichtlich. Auch der Beschreibung sind keine solchen Angaben zu erforderlichen Modifikationen an den technischen Komponenten des Systems zu entnehmen, welche über die Nutzung üblicher und nicht näher spezifizierter Komponenten zur Kommunikation zwischen Programm- und Datenmodulen zum Anfordern, Verarbeiten und Weitergeben von Anfragen, Befehlen und Ergebnissen hinausgehen. Hierbei werden keine technischen Sys- temkomponenten des Datenverarbeitungssystems modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert; es wird vielmehr nur die Programmarchitektur näher beschrei- ben. Als System, welches das Verfahren ausführt, kann somit jede herkömmliche Datenverarbeitungsanlage dienen, ohne dass auf technische Gegebenheiten die- ser Datenverarbeitungsanlage Rücksicht genommen werden müsste. Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann ferner dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Prob- lemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gege- - 16 - benheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestal- ten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. BGH – Dynamische Dokumentengenerierung, a. a. O., Abs. II. 4. c) cc)). Auch diese Voraussetzungen erfüllt die mit Patentanspruch 6 nach Hauptantrag beanspruchte Lehre nicht. Dem Anspruch sind vielmehr nur Ausgestaltungen einer Abstraktionsschicht zur Datenverarbeitung zu entnehmen, die für die Abfrage von Informationen zu Ob- jekten eines Systems die Anfrage eines dem CIM-Standard genügenden Clients in Befehle umsetzt, die in „Registrierungsdateien“ beschrieben – also vorab festge- legt – sind (vgl. Merkmale N2 bis N4), und empfangene Daten von Objekten auf Basis von „Umwandlungsdateien“ aus einem damit ebenfalls vorab bekannten Format wiederum anhand vorgegebener Regeln in ein CIM-konformes Format zum Übertragen an den anfragenden Client umwandelt (vgl. Merkmale N5 bis N7). Das beanspruchte Verfahren befasst sich hierbei – ebenso wie die weiteren An- meldungsunterlagen – an keiner Stelle mit technischen Eigenschaften der Res- sourcen selbst, die den verwalteten Objekten zugrunde liegen. Vielmehr erfolgt ausschließlich ein Auswählen eines Befehls, der in einer „Registrierungsdatei“ vorab beschrieben sein muss, und ein Umwandeln des Datenformats bzw. Sche- mas der auf den Befehl hin zurückgelieferten Rohdaten mittels vorgegebener Re- geln (vgl. auch Ausführungen zur Auslegung der Merkmale N4 und N7 in Abschnitt II. 2). Auch technische Zusammenhänge innerhalb des Computersystems, welche die Ausführung des Befehls bestimmen oder welche die Umwandlung der Rohdaten in umgewandelte Inhalte beeinflussen, sind nicht Gegenstand der vorliegenden An- meldung. Technische Merkmale, welche das Zusammenwirken der zum Einsatz kommenden Komponenten kennzeichnen und über den bloßen Gebrauch her- kömmlicher Datenverarbeitungsmittel hinausgehen, sind ebenfalls weder in den geltenden Anspruchssätzen noch in der vorliegenden Beschreibung zu erkennen. Schließlich trägt auch die den Verfahren zugrunde liegende Softwarearchitektur nicht erkennbar technischen Gegebenheiten innerhalb oder außerhalb des techni- - 17 - schen Systems Rechnung, sondern basiert allein auf der Umsetzung klassischer Programmiermethoden wie der modularen Programmierung zum Vermeiden einer mehrfachen Codierung von wiederholt auftretenden Abläufen (hier das Erzeugen von Befehlen nach Merkmal N3 und N4, und die Umwandlung von Ergebnissen nach Merkmal N6 und N7), dem damit verbundenen Vermeiden der „harten“ Co- dierung veränderlicher Parameter durch Variablen bzw. durch Auslagerung in Pa- rameter-Dateien (vorliegend in „Registrierungsdateien“ und „Umwandlungsda- teien“; vgl. Merkmale N3, N6) und schließlich das Vorsehen einer Abstraktionse- bene („abstrakte Schicht“ bzw. „Abstraktschichtmodul“, vgl. Merkmalsgruppe N2), um bei Änderungen in einer Softwareschicht Anpassungen in anderen Software- schichten zu vermeiden. Der von der Anmelderin als Beleg technischer Vorteile angeführte geringere Test- aufwand und die vereinfachte Anpassung an Änderungen des zugrunde liegenden Datenmodells des „Common Information Model“ folgen dabei direkt aus den vor- genannten Programmiermethoden und der gewählten Softwarearchitektur. Ein technischer Zusammenhang mit dem zur Verfahrensausführung genutzten Com- putersystem oder ein Bezug zu den technischen Ressourcen des dabei zu ver- waltenden Systems oder Netzwerks ist nicht erkennbar. Das Verfahren gemäß Anspruch 6 des Hauptantrags erschöpft sich daher in Maß- nahmen der Datenverarbeitung und dient daher nicht der Lösung einer techni- schen Problemstellung mit technischen Mitteln im Sinne des § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG. Der Gegenstand des Anspruchs 6 des Hauptantrags ist daher dem Patentschutz nicht zugänglich. 4. Der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag I ist ebenfalls gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Auch dieser - 18 - Anspruch enthält keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Anspruch 2 nach Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Anspruch 6 des Hauptan- trags ausschließlich in einer Nennung der jeweils verwendeten Datenformate der Registrierungsdateien (Merkmal N3a), der Umwandlungsdateien (Merkmal N7a, N7b) und des Anfrage-Ergebnisses vor und nach dessen Umwandlung (Merkmale N5a, N7b). Diese XML-Inhalte, vordefinierten Schemadaten und XSL-Umwand- lungsdateien präzisieren ausschließlich die im Hauptantrag angeführten Daten- bzw. Dateiformate. Sie tragen weder technischen Eigenschaften des Systems Rechnung, noch führen sie zu einer abweichenden Adressierung des zugrunde liegenden Systems. Daher ergibt sich aus den Ergänzungen in Anspruch 2 nach Hilfsantrag I keine vom Hauptantrag abweichende Beurteilung des beanspruchten Verfahrens. Es wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 6 des Hauptantrags verwiesen, die für Anspruch 2 nach Hilfsantrag I in gleicher Weise gelten. Der Gegenstand des Anspruchs 2 nach Hilfsantrag I dient daher ebenfalls nicht der Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln im Sinne des § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG und ist dem Patentschutz nicht zugänglich. 5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Gegenstand des auf ein System zum Verwalten von Objekten gerichteten An- spruchs 1 nach Hilfsantrag II entspricht in den beanspruchten funktionalen Eigen- schaften – d. h. in der Funktion der beanspruchten Module (Merkmalsgruppen M3, M6: Abstraktschichtmodul, Datenzugriffsmodul) und Dateien (Merkmalsgruppe M4: Registrierungsdateien, Merkmalsgruppen M5, M6: Umwandlungsdateien) – im Wesentlichen den Datenverarbeitungsschritten des Verfahrensanspruchs 2 nach Hilfsantrag I, denen keine technischen Mittel zur Lösung einer konkreten techni- - 19 - schen Problemstellung zu entnehmen sind (vgl. vorstehende Ausführungen). Auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, ist deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwend- bar sind (BGH – Rentabilitätsermittlung, a. a. O.). Anspruch 1 des Hilfsantrags II ergänzt gegenüber den Verfahrensmerkmalen des Hilfsantrags I nur weitere Angaben zur Programmstruktur. So soll ein Objektma- nagermodul eine Bibliothek von Datenstrukturdateien sowie Schnittstellen zu ei- nem Client und dem Abstraktschichtmodul aufweisen (Merkmale M2a, M3a), über welche Anfragen an das System und Antworten („Schemadaten“) an den Client übermittelt werden können. Dies beschreibt ausschließlich modular aufgebaute Programmkomponenten und Dateien mit üblichen Schnittstellen zum Datenaus- tausch zwischen den einzelnen Teilen einer Programmumgebung. Merkmal M7 fasst zusammen, dass eine Änderung an dem vordefinierten Schema zu keiner Änderung des Abstraktschichtmoduls führen soll, sondern Änderungen sich auf Anpassungen der vorgenannten Dateien beschränken sollen. Dieses Merkmal dient damit allenfalls der Anleitung eines mit der Anpassung des Systems befass- ten Programmierers oder Administrators und stellt damit keine technische Eigen- schaft des Systems dar. Anspruch 1 nach Hilfsantrag II geht daher nicht über eine Aufteilung der Funktionen des Systems zur Verwaltung von Objekten in Module und Dateien hinaus. Weitergehende technische Merkmale des Systems sind nicht Gegenstand des Anspruchs. Allgemein gilt, dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen An- weisungen zu berücksichtigen sind, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 31 – Wiedergabe topografi- scher Informationen; Urteil vom 25. August 2015 – X ZR 110/13, GRUR 2015, 1184 Rn. 18 – Entsperrbild). Daher können die nicht-technischen Merkmale der - 20 - Datenverarbeitung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II bei der Bewertung der er- finderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben. Damit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II auf ein allgemeines „System zum Verwalten von Objekten“ reduziert, wobei es sich bei den Objekten um Elemente eines Compu- tersystems handeln soll. Solche Systeme, die auf dem gemeinsamen Informati- onsmodell (Common Information Model) basieren, sind dem Fachmann beispiels- weise aus der im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift D1 oder Druckschrift D3 bekannt (vgl. jeweils Abstract). Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tä- tigkeit. 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Anspruch 1 nach Hilfsantrag III gibt im Wesentlichen Anspruch 2 gemäß Hilfsan- trag I in sprachlich abgewandelter Form wieder. So wurde beispielsweise der Be- griff „Abstraktschichtmodul“ durch „abstrakte Schicht“ und der Begriff „Befehl“ durch „Kommando“ ersetzt. Dass sich Anspruch 1 nach Hilfsantrag III auf das Verwalten von Elementen eines Computersystems an Stelle des Verwaltens von Objekten richtet (vgl. Merkmal ma), entspricht der bereits im Hauptantrag und Hilfsantrag I verwendeten Definition des Begriffs „Objekt“ (vgl. Merkmal N1). Auch hier kann die Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch An- spruch 1 nach Hilfsantrag III nicht den technischen Merkmalen oder Eigenschaften der Ressourcen des Systems Rechnung trägt. Vielmehr beschränkt sich die Lehre nach Anspruch 1 des Hilfsantrags III ebenfalls auf Maßnahmen der Datenverar- beitung, die keine Kenntnis über die in der Anmeldung genannten Systeme, Netz- werke, Anwendungen und Dienste voraussetzen, die unter Verwendung des stan- dardisierten „Common Information Model“ verwaltet werden sollen. Für die bean- spruchten Verfahrensschritte gelten daher die Ausführungen zu den in Anspruch 2 nach Hilfsantrag I korrespondierenden Merkmalen in gleicher Weise. - 21 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag III dient daher ebenfalls nicht der Lösung einer tech- nischen Problemstellung mit technischen Mitteln im Sinne des § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG und ist dem Patentschutz nicht zugänglich. 7. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag II und dem jeweils nicht dem Patentschutz zugänglichen Anspruch 6 nach Hauptantrag, Anspruch 2 nach Hilfsantrag I und Anspruch 1 nach Hilfsantrag III sind auch die weiteren je- weiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigen- ständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfah- ren II). 8. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 22 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Pr