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Beschluss

17 W (pat) 20/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:160218B17Wpat20.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:160218B17Wpat20.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 20/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 217 718.9 - 53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 15. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 4. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung: „Verfahren zum Betrieb eines Augmented-Reality-Systems“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass bezüglich aller gestellten Anträge eine patentfähige Erfin- dung nicht vorliege, denn durch die Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß aller Anträge werde jeweils Schutz für die Wiedergabe von Informationen als solches begehrt, der zu versagen sei (§ 1 Abs. 3 Nr. 4; Abs. 4 PatG). Dabei könne dahin- gestellt bleiben, dass mangels Lösung eines technischen Problems mit techni- schen Mitteln bereits keine Erfindung vorliegen könne (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 18.03.1975, X ZB 9/74 – Buchungsblatt). Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hält den zurückgewiesenen Hauptantrag und die Hilfsanträge 3 und 4 unverändert auf- recht und macht geltend: - 3 - Die Feststellung des angefochtenen Beschlusses, dass die Erfindung auf die Wie- dergabe von Informationen als solche beschränkt sei, stehe im klaren Wider- spruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gemäß dieser sei ein Ge- genstand nur dann auf die Wiedergabe von Informationen als solche gerichtet, wenn die Vermittlung bestimmter Inhalte im Blickpunkt steht (unter Verweis auf die BGH-Entscheidungen „Bildstrom“ und „Entsperrbild“). Bei der vorliegenden Erfindung stünden jedoch keine Informationsinhalte im Blick- punkt bzw. im Vordergrund. Im Beispiel der Figur 8 der Anmeldung werde erfin- dungsgemäß nicht beansprucht, dass der Inhalt „Vier Schrauben links und rechts hinter der Wartungsklappe herausdrehen“ lautet. Vielmehr solle sichergestellt werden, dass ein Bauzustand korrekt erkannt und die richtige Information einge- blendet werde, welchen Inhalt die richtige Information auch immer habe. Somit stehe nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte im Blickpunkt, sondern die Heraus- forderung, einen technischen Gegenstand in Bezug auf seinen Status bzw. Bau- zustand so präzise zu erkennen, dass ein korrekter Bildinhalt eingeblendet werden kann, ohne dass es der Erfindung auf deren Inhalt ankomme. Mit der erfindungsgemäßen Analyse eines Kantenmodells und der damit verbun- denen Auswahl eines bestimmten virtuellen Bildbestandteils könne der korrekte Bildbestandteil dem konkreten Objekt zugeordnet werden und die korrekte Infor- mation der menschlichen Wahrnehmung zugeführt werden. Daher sei die Pro- zesskette umfassend die Aufnahme eines realen Objektes, das durch das transpa- rente Display sichtbar ist, die Bildung eines Kantenmodells, die Auswahl eines virtuellen Bildbestandteils in Abhängigkeit des ermittelten Kantenmodells und die Darstellung des ausgewählten virtuellen Bildbestandteils die Lösung eines techni- schen Problems mit technischen Mitteln. Auch bei einer zergliedernden Betrachtungsweise der einzelnen Anspruchs-Merk- male begründe die Auffassung des Prüfers, dass diese in der Beschreibung nicht ausführlich genug abgehandelt seien, kein Vorliegen einer „Wiedergabe von Infor- - 4 - mationen als solche“. Für einen solchen Rückschluss zur Stützung eines vermeint- lichen Patentierungsausschlusses gebe es keine Rechtsgrundlage. Zur Begründung ihres Antrags auf Erstattung der Beschwerdegebühr trägt die Anmelderin vor, der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage der Anhörung vom 15. September 2015 ergangen, in der ausweislich des Protokolls der Prüfer und der Vertreter der Anmelderin 2 Stunden 15 Minuten miteinander Argumente ausgetauscht hätten. Die Argumente der Anmelderin seien im Protokoll aber nicht einmal wiedergegeben. Im Beschluss werde nur darauf verwiesen: „… die Argu- mentation in der Anhörung vom 15. September 2015 war dabei nicht geeignet, die Prüfungsstelle zu überzeugen (siehe Protokoll).“ Der angefochtene Beschluss setze sich in keinster Weise mit den Argumenten der Anmelderin auseinander. Das vollständige Ignorieren der Argumente der Anmelderin stelle eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör der Anmelderin dar. Die Anmelderin stellt mit Eingabe vom 3. Juli 2018 den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben unter Zurückverwei- sung an die Prüfungsstelle (zur vollständigen Ermittlung des Stan- des der Technik), hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des zurückgewiesenen Hauptantrags zu erteilen, die Beschwerdegebühr zu erstatten, hilfsweise, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weiterhin hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des zurückgewiesenen Hilfsan- trags 3 zu erteilen, - 5 - weiterhin hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des zurückgewiesenen Hilfsan- trags 4 zu erteilen. Der Hauptantrag betrifft die ursprüngliche Anspruchsfassung. Deren unabhängige Patentansprüche 1 und 2 lauten (mit einer Gliederung versehen, welche angelehnt ist an die Gliederung im Zurückweisungsbeschluss, wobei beim Anspruch 2 die Unterschiede zum Anspruch 1 markiert sind): 1. Verfahren zur Darstellung eines virtuellen Bildbestandteils (VIRT) auf einem transparenten Display (11), (1a) wobei mittels einer realen Kamera ein reales Bild (RB) eines realen Objektes aufgenommen wird, (1b) das ein Betrachter bei Durchsicht durch das transparente Display (11) sieht, (1c) wobei in Abhängigkeit des realen Bildes (RB) ein Kanten- bild (KANTE) des realen Objektes generiert wird, (1d) wobei in Abhängigkeit des Kantenbildes (KANTE) ein virtu- eller Bildbestandteil (VIRT) ausgewählt wird, (1e) [leer] (1f) [leer] (1g) und wobei der ausgewählte virtuelle Bildbestandteil (VIRT) mittels des transparenten Displays (11) dargestellt wird. - 6 - 2. Verfahren zur Darstellung eines virtuellen Bildbestandteils (VIRT) auf einem transparenten Display (11A), (1a) wobei mittels einer realen Kamera ein reales Bild (RB) eines realen Objektes aufgenommen wird, (1b) das ein Betrachter bei Durchsicht durch das transparente Display ( 11 ) sieht, (1c) wobei in Abhängigkeit des realen Bildes (RB) ein Kanten- bild (KANTE) des realen Objektes generiert wird, (1d) wobei in Abhängigkeit des Kantenbildes (KANTE) ein virtu- eller Bildbestandteil (VIRT) ausgewählt wird, (2f) wobei der ausgewählte virtuelle Bildbestandteil (VIRT) mit zumindest einem Teil des realen Bildes (RB) zu einem Augmented-Reality-Bild (ARB) kombiniert wird, (2g) und wobei der ausgewählte virtuelle Bildbestandteil (VIRT) das Augmented-Reality-Bild (ARB) mittels des transparen- ten Displays (11A) dargestellt wird. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 lauten die beiden unabhängigen Patentan- sprüche, mit entsprechender Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede zur Fassung nach Hauptantrag: 1. Verfahren zur Darstellung eines virtuellen Bildbestandteils (VIRT) auf einem transparenten Display (11), - 7 - (1a3) wobei mittels einer realen Kamera ein reales Bild (RB) eines realen Objektes Kraftfahrzeuges oder einer Kompo- nente eines Kraftfahrzeuges aufgenommen wird, (1b3) das oder die ein Betrachter bei Durchsicht durch das trans- parente Display (11) sieht, (1c3) wobei in Abhängigkeit des realen Bildes (RB) ein Kanten- bild (KANTE) des realen Objektes Kraftfahrzeuges oder der Komponente des Kraftfahrzeuges generiert wird, (1d3) wobei in Abhängigkeit des Kantenbildes (KANTE) ein Bau- zustand ermittelt wird, wobei zu dem ermittelten Bauzu- stand ein korrespondierender virtueller Bildbestandteil (VIRT) ausgewählt wird, (1e3) wobei der virtuelle Bildbestandteil (VIRT) eine Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Herstellungsmaßnahme beschreibt, (1f) [leer] (1g) und wobei der ausgewählte virtuelle Bildbestandteil (VIRT) mittels des transparenten Displays (11) dargestellt wird. 2. Verfahren zur Darstellung eines virtuellen Bildbestandteils (VIRT) auf einem Display (11A), (1a3) wobei mittels einer realen Kamera ein reales Bild (RB) eines realen Objektes Kraftfahrzeuges oder einer Kompo- nente eines Kraftfahrzeuges aufgenommen wird, - 8 - (1c3) wobei in Abhängigkeit des realen Bildes (RB) ein Kanten- bild (KANTE) des realen Objektes Kraftfahrzeuges oder der Komponente des Kraftfahrzeuges generiert wird, (1d3) wobei in Abhängigkeit des Kantenbildes (KANTE) ein Bau- zustand ermittelt wird, wobei zu dem ermittelten Bauzu- stand ein korrespondierender virtueller Bildbestandteil (VIRT) ausgewählt wird, (1e3) wobei der virtuelle Bildbestandteil (VIRT) eine Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Herstellungsmaßnahme beschreibt, (2f) wobei der ausgewählte virtuelle Bildbestandteil (VIRT) mit zumindest einem Teil des realen Bildes (RB) zu einem Augmented-Reality-Bild (ARB) kombiniert wird, (2g) und wobei das Augmented-Reality-Bild (ARB) mittels des Displays (11A) dargestellt wird. Gemäß Hilfsantrag 4 wird bei den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 2, aus- gehend von der Fassung nach Hilfsantrag 3, jeweils vor dem Merkmal (1a3) noch folgendes zusätzliches Merkmal eingefügt: (1x4) wobei eine Datenbasis (22) mit gespeicherten Vergleichs- kantenbildern dadurch erzeugt wird, dass aus einem CAD- Modell (31) mittels eines Kantenkonvertierungsmoduls (30) die Vergleichskantenbilder verschiedener Bauzustände generiert und in der Datenbasis (22) abgelegt werden, - 9 - Ferner erfolgt bei beiden Patentansprüchen eine Anpassung in Merkmal (1d3) dahingehend, dass „in Abhängigkeit des Kantenbildes (KANTE) mittels der Daten- basis (22) ein Bauzustand ermittelt wird…“. Bezüglich des formal nebengeordneten Anspruchs 9, welcher auf ein „Verfahren zur Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Herstellung eines Kraftfahrzeugs“ gerichtet, aber auf die vorherigen Ansprüche zurückbezogenen ist, und der Unter- ansprüche wird auf die Akte verwiesen. Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, eine verbesserte Unterstützung bei Training, Schulung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und/oder Herstellung, insbesondere von Kraftfahrzeugen, anzubieten (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0006]). In der Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2016 (Seite 5, Absatz 1) ist angege- ben, es stehe die Herausforderung im Blickpunkt, einen technischen Gegenstand in Bezug auf seinen Status bzw. Bauzustand so präzise zu erkennen, dass ein korrekter Bildinhalt eingeblendet (und somit der menschlichen Wahrnehmung zugeführt) werden könne, ohne dass es der Erfindung auf dessen Inhalt an- komme. II. Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Auf- hebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß PatG § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. - 10 - 1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Arbeitsweise eines Augmen- ted-Reality-Systems, wobei ein künstlicher Bildbestandteil einem realen Bild über- lagert dargestellt werden soll, insbesondere zur Verwendung bei Training, Schu- lung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und/oder Herstellung von Kraftfahrzeu- gen. In Absatz [0002] der Offenlegungsschrift wird „Augmented Reality“ als eine Art der Mensch-Technik-Interaktion beschrieben, die dem Anwender Informationen in sein Sichtfeld einblendet und so seine Wahrnehmung erweitert. Beim Verfahren gemäß Patentanspruch 1 soll der Anwender („Betrachter“) ein transparentes Display (11) ähnlich wie eine Brille tragen (Figur 1), wobei er das reale Bild in Durchsicht durch das transparente Display sieht; in dieses reale Bild sollen mittels des Displays vir- tuelle Bildbestandteile sozusagen „eingeblendet“ werden. Alternativ kann gemäß Patentanspruch 2 ein separates, nicht-transparentes Display (11A) wie z. B. ein übliches Tablett verwendet werden (Figur 11), wobei dann eine Kamera ein reales Bild eines realen Objektes aufnimmt, welches auf dem Display dargestellt wird; in dieses dargestellte Bild können durch Überlagerung im Bildspeicher ebenfalls vir- tuelle Bildbestandteile VIRT „eingeblendet“ werden. Aus dem Stand der Technik waren derartige Systeme und Verfahren bereits bekannt (siehe z. B. Offenlegungsschrift Abs. [0002] bis [0005], [0016]). Die An- meldung befasst sich mit der Frage, wie die Auswahl des „richti- gen“ einzublendenden Bildes durchgeführt werden soll. Dazu geben die beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gleichermaßen die Lehre, aus dem erfassten Bild des sichtbaren realen Objektes (welches dafür auch im Falle des Anspruchs 1 durch eine Kamera aufgenommen wird) ein „Kantenbild“ des realen Objektes zu generieren; dieses Kantenbild (verstanden als vereinfachtes, abstrahiertes Bild des realen Objektes) wird für die Auswahl des darzustellenden virtuellen Bildbe- standteils herangezogen. Die Begriffe „Kamera“ und „Kantenbild“ sind in Abs. [0012] noch näher erläutert. - 11 - Gemäß Absatz [0032] ist eine Datenbasis 22 vorgesehen mit gespeicherten Ver- gleichs-Kantenbildern, welche zum Beispiel aus einem CAD-Modell eines Kraft- fahrzeugs abgeleitet wurden (Abs. [0034] – Hilfsantrag 4); diese Bilder können Bauzuständen des Kraftfahrzeugs zugeordnet sein (Hilfsantrag 3). Das von dem realen Objekt abgeleitete Kantenbild wird mit den Vergleichs-Kantenbildern in der Datenbasis verglichen. Bei hinreichender Übereinstimmung, d. h. wenn das reale Objekt quasi „wiedererkannt“ wurde, kann dann ein (ggf. zu dem dadurch ermit- telten Bauzustand korrespondierendes) zugeordnetes virtuelles Bild (Figur 8: „Vier Schrauben … herausdrehen“) aus einer Datenbasis 21 abgerufen werden. Auf diese Weise kann mit einem Augmented-Reality-System die Arbeit des Technikers hilfreich unterstützt werden. Die Patentansprüche 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldung (Hauptantrag) sind auf eine allgemeine Grundform der Anmeldung gerichtet, welche ganz allgemein „reale Objekte“ betrifft und auf die Verwendung von Kantenbildern zur Auswahl des darzustellenden virtuellen Bildes abzielt. Die zwischenzeitlich geltenden Hilfsanträge 1 und 2 werden nicht weiterverfolgt. Hilfsantrag 3 beschränkt sich auf Bilder eines Kraftfahrzeugs oder einer Kompo- nente eines Kraftfahrzeugs und bezieht die Ermittlung eines Bauzustandes (des Kraftfahrzeugs) als Zwischenschritt mit ein. Hilfsantrag 4 umfasst noch den Schritt der Erzeugung einer Datenbasis (22) mit gespeicherten Vergleichskantenbildern dadurch, dass aus einem CAD-Modell mit- tels eines Kantenkonvertierungsmoduls die Vergleichskantenbilder verschiedener Bauzustände generiert werden. - 12 - 2. Die konkrete technische Aufgabe, die mit dem beanspruchten Verfahren gelöst wird, kann hier darin gesehen werden, dass in einem – an sich bekannten – Augmented-Reality-System ein technischer Gegenstand, insbesondere in Bezug auf seinen Bauzustand, möglichst einfach aber so präzise erkannt werden soll, dass ein korrektes diesem Gegenstand bzw. Bauzustand zugeordnetes Bild abge- rufen und (sowohl auf einem transparenten Display, als auch in einem kombinier- ten Bild auf einem Standard-Display) dargestellt werden kann. Als Fachmann, der mit einer derartigen Aufgabe betraut wird, ist ein mit Augmen- ted-Reality-Systemen vertrauter Diplom-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfah- rung in der digitalen Bildverarbeitung anzusehen. 3. Der Zurückweisungsbeschluss war aufzuheben, weil die von der Prüfungs- stelle angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen. 3.1 Der Senat entnimmt dem Beschluss (siehe dort Abschnitt III.) als entschei- denden Grund für die Zurückweisung, dass durch die Verfahren nach Patentan- spruch 1 aller Anträge jeweils Schutz für die Wiedergabe von Informationen als solches begehrt werde (was aber gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 PatG vom Pa- tentschutz ausgeschlossen ist). Die Prüfungsstelle begründet dies indes nicht stringent, sondern befasst sich ausführlich mit der Frage, ob bzw. inwieweit eine technische Problemlösung vor- liege (siehe dazu unten 3.3). In Abschnitt II. ihres Beschlusses stellt sie unter 1. zur Lehre der Anmeldung fest: das beanspruchte Verfahren implementiere mit technischen Mitteln die Wiedergabe von Informationen, die dem Betrachter Infor- mationen über einen ausgewählten Bildbestandteil auf einem transparenten Dis- play darstelle. Selbst wenn dabei Informationen zu einer Wartungs-, Instandhal- tungs-, Reparatur- oder Herstellungsmaßnahme dargestellt würden, so würden diese Maßnahmen durch die beanspruchten Verfahren nicht automatisch durch- - 13 - geführt, sondern es würden jeweils nur dem Benutzer nur dafür zweckmäßige In- formationen auf einem transparenten Display bereitgestellt. Außerdem verweist die Prüfungsstelle auf den Prüfungsbescheid vom 27. April 2015 – dort ist ausge- führt, die Lehre des Hauptanspruchs sei „auf die Darstellung eines virtuellen Bild- bestandteils (VIRT) auf einem transparenten Display gerichtet, worin nur die Wie- dergabe von Information mit technischen Mitteln erkannt werden kann“. 3.2 Einer solchen Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Vorliegen des genannten Ausschlusstatbestands lässt sich damit nicht rechtfertigen. 3.2.1 Der Bundesgerichtshof hat zur Klärung des Ausschlusstatbestandes „Wie- dergabe von Informationen“ in der Entscheidung BGH GRUR 2015, 660 – Bild- strom ausgeführt: „Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildin- halten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweck- mäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit techni- schen Mitteln.“ Das dort zugrundeliegende Problem, wie eine geordnete Bildfolge – unabhängig von deren Inhalt – so angezeigt werden kann, dass der Nutzer in die Lage versetzt wird, sie schnell und effizient zu erfassen, ist nach dieser Entscheidung ein „kon- kretes technisches Problem“. Demgegenüber sind jedoch Anweisungen, die „ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information betreffen“, bei der Prüfung auf erfin- derische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (siehe BGH Bildstrom II. 2. b) aa) (3) - 14 - = Absatz 33 mit noch weiteren Beispielen). So wurde z. B. in der Entscheidung BGH GRUR 2017, 261 – Rezeptortyrosinkinase II die Darstellung eines Untersu- chungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse als „Wiedergabe von Infor- mationen“ beurteilt. 3.2.2 Davon ausgehend ist festzustellen, dass der generelle Ausschlusstatbe- stand „Wiedergabe von Informationen – als solche“ bei den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hauptantrag nicht vorliegt. Wie ausgeführt, werden zwei Verfahren beansprucht, bei denen der Betrachter ein reales und ein damit korrespondierendes virtuelles (Teil-) Bild als überlagert wahr- nimmt. Dazu wird mit den Merkmalen (1c) und (1d) eine Regel gelehrt, wie das korrespondierende virtuelle Bild (aus einer Datenbank) ausgewählt werden soll – nämlich indem aus dem realen Bild ein Kantenbild des real sichtbaren Objektes gebildet wird und ein Vergleich mit einer Menge vorhandener, „möglicher“ Kanten- bilder durchgeführt wird. Bei Übereinstimmung mit einem der hinterlegten Kanten- bilder kann das real sichtbare Objekt als „identifiziert“ verstanden werden, und das dem übereinstimmenden Kantenbild (in der Datenbank) zugeordnete virtuelle Bild ist dasjenige, das jetzt als Überlagerung angezeigt werden soll. Diese Lehre ist „unabhängig vom Inhalt“ des virtuellen Bildes. Es steht nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte („Vier Schrauben … herausdrehen“) im Blickpunkt, sondern der Weg, wie das mit einem bestimmten realen Bild korrespondierende (gespeicherte) virtuelle Bild bestimmt werden kann. Sie beruht auf technischen Überlegungen, indem sie z. B. ein „Kantenbild“ als vorteilhaft, aber auch hinrei- chend für den erforderlichen Vergleich ansieht. 3.2.3 Allerdings kommt bei den Hilfsanträgen 3 und 4 das Merkmal hinzu: (1e3) wobei der virtuelle Bildbestandteil (VIRT) eine Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Herstellungsmaßnahme beschreibt, - 15 - Dieses Merkmal betrifft „ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten Information“ und ist daher im Sinne der oben genannten Rechtspre- chung bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.3 Sozusagen „hilfsweise“ begründet die Prüfungsstelle ihren Zurückweisungs- beschluss noch damit, dass keine Anweisung eines der Anträge die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimme, daher könne keines der Merkmale zu einer solchen Lösung beitragen. Mangels Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln könne keine Erfindung vorliegen. Dazu werden auf den Seiten 4, 5 und 6 des Zurückweisungsbeschlusses einzelne Anspruchsmerkmale betrachtet und es wird jeweils festgestellt, sie würden ledig- lich bestimmungsgemäß eingesetzt, deshalb könnten sie nicht die Lösung eines technischen Problems bestimmen – oder sie umschrieben nur das zu lösende Pro- blem, ohne die Lösung zu kennzeichnen. 3.4 Auch wenn die Prüfungsstelle hier von den richtigen Grundlagen ausgeht, weicht sie dann aber in der Einzel-Argumentation davon ab, so dass die Schluss- folgerungen keinen Bestand haben können. 3.4.1 Grundsätzlich sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen). Das zugrundeliegende technische Problem ist durch Auslegung des Patentan- spruchs aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tat- sächlich lösen (siehe z. B. BGH X ZR 79/12 Rn. 9 m. w. N.). - 16 - 3.4.2 Was der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung tatsächlich leistet, ist das einfache aber korrekte Auffinden eines zu einem bestimmten, für den Be- trachter sichtbaren realen Objekt korrespondierenden Bildes aus einer Datenbank, indem ein für das Auffinden geeignetes und günstiges Kriterium angegeben wird. Wie ausgeführt, kann als die den beiden unabhängigen Patentansprüchen zugrun- deliegende Aufgabe gesehen werden, einen technischen Gegenstand, insbeson- dere in Bezug auf seinen Bauzustand, möglichst einfach aber so präzise zu erkennen, dass ein korrektes diesem Gegenstand bzw. Bauzustand zugeordnetes Bild abgerufen und dargestellt werden kann. Dieses konkrete technische Problem wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 2 gelöst. Damit liegt ein Ausschlusstatbestand basierend auf einer fehlenden technischen Problemlösung nicht vor. 3.4.3 Die Argumentation der Prüfungsstelle orientiert sich hingegen an der Frage, inwieweit die isolierten Anspruchsmerkmale überhaupt eine Problemlösung ange- ben. Diese Frage ist selbstverständlich im Prüfungsverfahren von Bedeutung, aber nicht in Verbindung mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs zu Aus- schlusstatbeständen. 3.4.3.1 Dass etwa eine handelsübliche Kamera lediglich „bestimmungsgemäß eingesetzt“ und „weder modifiziert noch grundsätzlich abweichend adressiert“ wird (vgl. Zurückweisungsbeschluss Seite 4 Mitte), erlaubt nicht die Folgerung, dass sie zu einer Lösung eines technischen Problems nicht beitragen könnte. Soweit die Begriffe in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet werden, beschränken sie sich auf Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfah- ren der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. etwa BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige: „Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Pro- blems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abwei- chend adressiert werden.“ / BGH GRUR 2002, 143 – Suche fehlerhafter Zeichen- - 17 - ketten: „Letzteres führt zu der Erkenntnis, dass eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden kann, weil sie bestimmungs- gemäß den Einsatz eines Computers erfordert.“). Dieser Ausgangspunkt erlaubt keine Anwendung auf Geräte, deren technische Natur außer Zweifel steht (Ka- mera, Display). 3.4.3.2 Die Prüfungsstelle geht im Weiteren anscheinend davon aus, dass ein bereits gelöstes Problem kein „technisches Problem“ mehr darstellen könne. Auch wenn der typische Ingenieur dem vielleicht zustimmen mag, liegt der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs zur Definition von Ausschlusstatbeständen eine solche Überlegung ersichtlich nicht zugrunde. Ganz im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof beispielsweise formuliert: „Der in der Fingerbewegung liegende Steuerbefehl soll … nicht nur die Entsperrung, son- dern auch eine den Befehl und den Fortgang seiner Ausführung symbolisierende Anzeige auslösen. Dies ist eine technische Lösung des technischen Problems …“ (BGH GRUR 2015, 1184 – Entsperrbild, III. 1. b) Abs. 20) – um anschließend fest- zustellen, diese Lösung sei vorbekannt. Hier bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob einzelne Anspruchsmerkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen, unabhängig von der Frage zu beurteilen ist, ob diese Lösung schon bekannt war. 3.4.3.3 Die Frage, ob ein Merkmal vielleicht nur das zu lösende Problem um- schreibt, ohne jedoch die Lösung zu kennzeichnen, steht ebenfalls nicht im Zu- sammenhang mit der Feststellung eines Ausschlusstatbestands. Sie betrifft viel- mehr, wie in der Entscheidung BGH BlPMZ 1985, 28 – Acrylfasern dargelegt, die Zulässigkeit einer Anspruchsfassung. - 18 - 4. Die geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 des Hauptantrags sind zulässig. Einer Patenterteilung steht aber noch entgegen, dass der relevante Stand der Technik bisher nicht abschließend ermittelt und mit der Anmelderin dis- kutiert wurde. Zu diesem Zweck ist die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. 4.1 Die Patentansprüche 1 und 2 des Hauptantrags weisen keine grundsätzli- chen Mängel auf. Es handelt sich um die ursprünglichen Ansprüche vom Anmeldetag, sie sind damit zweifellos ursprünglich offenbart. Insbesondere kann der Senat der Auffassung der Prüfungsstelle nicht folgen, dass das Merkmal (1c) „wobei in Abhängigkeit des realen Bildes ein Kantenbild des realen Objektes generiert wird“ nur das zu lösende Problem kennzeichne. Denn die Erzeugung von Kantenbildern aus realen Bildern war aus dem Stand der Tech- nik bekannt (s. u. D2, D3). Auch dass das Merkmal (1d) „nur die außertechnischen Vorgänge der Sammlung, Speicherung, Auswertung und Verwendung von Daten“ beträfe, ist hier eine zu starke Vereinfachung, die dem Merkmal nicht gerecht wird. Denn das Merk- mal (1d) kann nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr steht es im Kontext von Merkmal (1c). Es verlangt die Auswahl eines virtuellen Bildbestandteils „in Abhän- gigkeit des Kantenbildes“ und beruht damit auf der Entscheidung, Kantenbilder als Kriterium für das Auffinden des dem realen Bild zugeordneten virtuellen Bildbe- standteils einzusetzen. Dieser Entscheidung liegt die technische Erkenntnis zugrunde, dass ein Kantenbild aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften vorteil- haft, aber auch hinreichend ist, um das zugrundeliegende reale Objekt zu identifi- zieren. Damit greift eine Reduktion allein auf „die außertechnischen Vorgänge der Sammlung, Speicherung, Auswertung und Verwendung von Daten“ zu kurz. - 19 - An der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre bestehen ebenfalls keine Zweifel. 4.2 Die Prüfungsstelle hat im Erstbescheid folgende Druckschrift zum Stand der Technik entgegengehalten: D1 ONG, S. K.; YUAN, M. L.; NEE, A. Y. C.: Augmented reality applications in manufacturing: a survey. In: International journal of production research, Vol. 46 No. 10, Mai 2008, S. 2707–2742 D2 DE 10 2012 014 995 A (siehe OS Abs. [0016]) D3 DE 10 2006 005 044 B4 (siehe OS Abs. [0003]) Die Druckschrift D1 gibt (auf dem Stand des Jahres 2008) einen guten Überblick über die Möglichkeiten des Einsatzes von „augmented reality“ im Bereich der Pro- dukt-Herstellung, auch für die Automobil-Industrie. Über „Kantenbilder“ findet sich jedoch nichts. Die Druckschrift D2 stellt bisher den nächstliegenden Stand der Technik dar. Sie beschreibt die Erzeugung eines Augmented-Reality-Bildes basierend auf einem von einer Kamera aufgenommenen realen Umgebungs-Bild, wobei ein Verfahren mit den Merkmalen 1., (1a), (1b) und (1g) des Patentanspruchs 1 nach Hauptan- trag für ein transparentes Display durch den dortigen Patentanspruch 2 in etwa vorweggenommen ist (siehe auch D2 Abs. [0036]), und ein Verfahren für das Dis- play des Patentanspruchs 2 nach Hauptantrag mit den Merkmalen 2., (1a), (2f) und (2g) durch den dortigen Patentanspruch 1. Ferner ist die Anwendung für Kraftfahrzeuge beschrieben (vgl. etwa Fig. 2, Fig. 4 und Ansprüche 8 bis 10). Zur Auswahl des zusätzlich anzuzeigenden virtuellen Bildbestandteiles lässt sich der D2 jedoch kaum etwas entnehmen. Die Druckschrift befasst sich mit dem Pro- blem, an welchem Ort im Bild der virtuelle Bildbestandteil angezeigt werden soll, wobei das dafür herangezogene „Merkmalsbild“ gemäß Abs. [0010] ein Kantenbild sein kann. Gemäß Abs. [0021] soll etwa „ein zu montierendes Bauteil mittels des - 20 - virtuellen Bildbestandteils … markiert oder gekennzeichnet“ werden. Was als virtu- eller Bildbestandteil angezeigt werden kann, ist nur kurz in Abs. [0024] beschrie- ben (alphanumerische Zeichen, farblicher Hintergrund…). Alternativ zeigt Figur 4 bildliche Darstellungen (Schraubendreher). Jedoch ist die Auswahl des anzuzei- genden virtuellen Bildbestandteils nicht weiter erläutert (Abs. [0036]: „Das System … umfasst … eine Datenbasis 14 mit virtuellen Bildbestandteilen oder eine sons- tige Quelle virtueller Bildbestandteile. Aus dieser Datenbasis 14 bzw. der sonsti- gen Quelle wird dem Szenengenerator 13 ein virtueller Bildbestandteil VIRT zuge- führt.“). Die Verwendung von Kantenbildern dient nach der Lehre der D2 zum markerlosen Tracking, und zusätzlich noch zur Bestimmung der Position, an welcher der virtu- elle Bildbestandteil angezeigt wird – aber nicht zum Auswählen des virtuellen Bild- bestandteiles im Sinne des Merkmals (1d). Es bestehen Zweifel, dass der Fach- mann – solange ihm nicht noch weitere Kenntnisse zugerechnet werden können – die beanspruchten Maßnahmen nach den Merkmalen (1c) und (1d) allein aus der Druckschrift D2 abgeleitet hätte. Die Druckschrift D3, die in Absatz [0003] der Anmeldung zitiert ist, beschreibt ein markerloses Tracking, insbesondere für Augmented-Reality-Systeme, auf Basis von Kantenmodellen. Sie gibt jedoch keinen Hinweis, dass die Kantenbilder auch zur Auswahl von anzuzeigenden Bildbestandteilen herangezogen würden. 4.3 Dieser Stand der Technik ist im Erstbescheid allerdings nur ganz kurz benannt worden. Eine Diskussion hat ausweislich der Akte bisher nicht stattgefun- den. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die hier für wesentlich gehalte- nen Merkmale (1c) und (1d) gezielt und umfassend recherchiert worden wären. Nachdem somit das Deutsche Patent- und Markenamt für die geltende Fassung der Patentansprüche noch nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Er- teilung eines Patents erfüllt sind, war die Anmeldung – auch um der Anmelderin - 21 - keine Tatsacheninstanz zu nehmen – antragsgemäß an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG; Schulte, PatG, 10. Auflage (2017), § 79 Rn. 21). 4.4 Mit den Ansprüchen 3 bis 9 des Hauptantrags und mit den Hilfsanträgen hat der Senat sich nicht weiter befasst, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob und in welchem Umfang eine Patenterteilung möglich ist. 5. Die Beschwerdegebühr war nicht zurückzuzahlen (§ 80 Abs. 3 PatG). Die Rückzahlung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn es aufgrund besonderer Umstände der Billigkeit entspricht. Solche besonderen Umstände kön- nen beispielsweise bei einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß wie der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch bei Berück- sichtigung aller Umstände nicht von einem solchen Verstoß auszugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert unter anderem die Bereitschaft des Patentamts, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Es muss zumindest ersichtlich sein, dass der Vortrag der Beteiligten bei der Entscheidung in Erwägung gezogen worden ist (Schulte, PatG, 10. Auflage (2017), Einleitung Rdnr. 293 ff., 296). Das ist hier der Fall. Zwar hat sich die Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss nicht umfassend mit jedem Argument der Anmelderin beschäftigt. Der Prüfer hat aber die Anmelde- rin bereits in der Anhörung mit seiner Auffassung konfrontiert und sie hat ihre Ge- genargumente vorgebracht. In der Niederschrift fand dies entsprechend Ausdruck, zudem wurde dargelegt, dass sich der Prüfer mit den vorgebrachten Argumenten vor Beschlussfassung auseinandersetzen werde. Damit ist ersichtlich, dass der Vortrag der Anmelderin bei der Entscheidung in Erwägung gezogen worden ist, - 22 - zudem hat der Prüfer in seinem Beschluss ausdrücklich auf das Anhörungsproto- koll verwiesen. Damit ist es unschädlich, dass die Entscheidung selbst nicht mehr in allen Einzelheiten auf das Vorbringen der Anmelderin eingeht. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass entgegengenommenes Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist, auch wenn die Prüfungsstelle zu einzelnen Punkten schweigt (Schulte, a. a. O., Einleitung Rdnr. 296). Die sachlich unrichtige Beurteilung der Technizität begründet ebenfalls keinen An- spruch auf eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr, selbst wenn ein erfahrener Patentrechtler sie ohne weiteres als unzutreffend ansehen würde (Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 140). 6. Nachdem dem Hauptantrag der Anmelderin auf Zurückverweisung entspro- chen wurde, war eine isoliert auf die Rückzahlung der Beschwerdegebühr be- schränkte mündliche Verhandlung entbehrlich (entspr. Schulte, a. a. O., § 78 Rdnr. 15; Benkard, PatG, 11. Auflage (2015), § 78 Rdnr. 5; BPatGE 13, 69). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter- amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 23 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Fa