Beschluss
20 W (pat) 6/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:250718B20Wpat6.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:250718B20Wpat6.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 6/16 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juli 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Patent 102 37 150 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Musiol, der Richterin Dorn sowie der Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 31 – hat das mit Be- schluss vom 4. November 2008 erteilte und am 9. April 2009 veröffentlichte Patent 102 37 150 mit der Bezeichnung „Kommunikationssystem und Verfahren zur Datenübertragung, insbesondere zur Überwachung, Steuerung und/oder Re- gelung eines oder mehrerer Geräte“ im Einspruchsverfahren mit am Ende der An- hörung vom 21. Oktober 2015 verkündetem Beschluss widerrufen. Zur Begrün- dung hat die Patentabteilung 31 ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 dem Fachmann mit den Druckschriften WO 87/ 04 275 A1 (D6) und WO 01/ 01 366 A2 (D2) nahegelegt sei. Aus dem Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften akten- kundig: D1: DE 198 28 332 A1 (Prüfungsverfahren) D2: WO 01/ 01 366 A2 (Prüfungsverfahren) D3: US 2002 / 0 103 927 A1 - 3 - D4: WO 99/ 49 680 A1 D5: US 2001 / 0 019 953 A1 D6: WO 87/ 04 275 A1 D7: DE 297 05 933 U1 D8: DE 100 42 969 A1 Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 14. Dezember 2015 eingelegte Be- schwerde der Patentinhaberin. Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und das Patent 102 37 150 auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuer- halten: Patentansprüche 1 bis 21 vom 10. März 2016, beim BPatG als neuer Hauptantrag eingegangen am 11. März 2016 Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift. Hilfsweise beantragt er, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang ei- nes der Hilfsanträge I bis IV aufrechtzuerhalten: Hilfsantrag I: Patentansprüche 1 bis 21 vom 10. März 2016, beim BPatG als Hilfs- antrag I eingegangen am 11. März 2016 - 4 - Hilfsantrag II: Patentansprüche 1 bis 21 vom 10. März 2016, beim BPatG als Hilfsantrag II eingegangen am 11. März 2016 Hilfsantrag III: Patentansprüche 1 bis 20 vom 10. März 2016, beim BPatG als Hilfsantrag III eingegangen am 11. März 2016 Hilfsantrag IV: Patentanspruch 1, dem BPatG in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2018 überreicht Patentansprüche 2 bis 15 wie erteilt jeweils Beschreibungsseiten 1 bis 16, dem DPMA in der Anhörung am 21. Oktober 2015 überreicht Zeichnungen jeweils wie Patentschrift. Der Bevollmächtigte der Einsprechenden beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: - 6 - Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag lautet: - 7 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet: - 8 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet: - 9 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet: - 10 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet: - 11 - Wegen weiterer Einzelheiten und des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche bzw. nebengeordneten Ansprüche wird auf die Akte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung des Hauptantrags noch in einer der hilfsweise beantragten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG). 1. Das Streitpatent betrifft ein Kommunikationssystem sowie ein Verfahren zur Datenübertragung und Regelung eines oder mehrerer Geräte (vgl. Abs. [0001]), insbesondere Geräte in privaten Haushalten, Firmen, Büros u. a., wie beispiels- weise Herd, Alarmanlagen, Videoüberwachungsanlagen. Es bestehe ein Bedarf, diese Geräte zu überwachen oder aktiv zu steuern bzw. zu regeln (vgl. Abs. [0002]). Die Streitpatentschrift geht davon aus, dass das Überwachen, Steuern und Regeln der Geräte über Funkverbindungen bekannt sei, was aber den Nachteil habe, dass der Bediener sich in der Nähe der Geräte aufhalten müsse und ein Orts- wechsel des Bedieners die Überwachung des Geräts unmöglich mache oder er- schwere (vgl. Abs. [0003]). Bekannt sei weiter ein Ferndiagnose- und/oder Daten- eingabesystem für eine elektrische Einrichtung einer Tür- oder Fensteranlage, wobei die Ferndiagnose und Dateneingabe mit einem Mobiltelefon erfolge, das über ein Mobilfunknetz mit einer Sende-/Empfangsvorrichtung der elektrischen Einrichtung kommuniziere (vgl. Abs. [0004]). Schließlich sei noch ein Fernüberwa- chungssystem bekannt, bei dem über Endbenutzerterminals mit Display eine Steuerung und Regelung ermöglicht würden (vgl. Abs. [0005]). - 12 - Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt das Streitpatent, ein Kommunikationssystem der eingangs genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass dieses auch über größere Entfernungen und unabhängig vom Aufenthaltsort des Bedieners einsetzbar werde (vgl. Abs. [0006]). Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich in folgende Merk- male gliedern: M1 Kommunikationssystem M2 zur Datenübertragung von und zu einem oder mehreren Ge- räten und zur Regelung eines oder mehrerer Geräte, wobei das Kommunikationssystem die folgenden Komponenten umfaßt: M3 wenigstens eine Kontrolleinheit, die mit dem oder den Gerä- ten drahtlos in Verbindung steht, wobei die Verbindung der- art ausgeführt ist, daß von der Kontrolleinheit zu dem oder den Geräten und von dem oder den Geräten zu der Kon- trolleinheit Daten übertragbar sind, M4 wenigstens eine Kommunikationseinheit, die mit der Kontrol- leinheit derart in Verbindung steht, daß Daten zwischen bei- den Einheiten übertragbar sind, und mittels derer Daten an einen Netzbetreiber eines Telekommunikationsnetzes über- tragbar und von dem Netzbetreiber übertragene Daten empfangbar sind, M5 wenigstens ein in dem Telekommunikationsnetz des Netzbe- treibers betreibbares mobiles Endgerät, M6 sowie Mittel, durch die auf der Grundlage der von der Kommunikationseinheit an den Netzbetreiber übertragenen Daten von dem Netzbetreiber an das mobile Endgerät übermittelbar sind und durch die Daten von dem mobilen Endgerät an den Netzbetreiber übermittelbar sind, auf deren - 13 - Grundlage Daten an die Kommunikationseinheit übertragen werden, wobei M7 die Verbindung zwischen der Kontrolleinheit und dem oder den Geräten mittels Bluetooth oder WLAN erfolgt, und M8 die Kontrolleinheit als Regeleinheit ausgeführt ist, die Ist- werte von dem oder den Geräten empfängt und mit Soll- werten vergleicht und bei Abweichung die Regelabweichung verringernde Daten an das oder die Geräte übermittelt. Der nebengeordnete Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag lautet mit eingefüg- ter Gliederung: M16.1 Verfahren M16.2 zur Datenübertragung und zur Regelung eines oder mehre- rer Geräte, mittels eines in einem Telekommunikationsnetz eines Netzbetreibers betreibbaren mobilen Endgerätes, das die folgenden Schritte umfaßt: M16.3 Übertragung von Daten, insbesondere von die Überwachung oder Regelung des oder der Geräte betreffenden Daten, von dem oder den Geräten an eine Kontrolleinheit und von der Kontrolleinheit an das oder die Geräte mittels drahtloser Übertragung, M16.4 Übertragung von Daten von der Kontrolleinheit an eine Kom- munikationseinheit und von der Kommunikationseinheit an die Kontrolleinheit, M16.5 und Übertragung von Daten von der Kommunikationseinheit zu dem Netzbetreiber des Telekommunikationsnetzes und von dem Netzbetreiber zu der Kommunikationseinheit, M16.6 Übertragung von Daten von dem Netzbetreiber an das mo- bile Endgerät auf der Grundlage der von der Kommunikati- onseinheit an den Netzbetreiber übertragenen Daten und - 14 - Übertragung von Daten von dem mobilen Endgerät an den Netzbetreiber, auf deren Grundlage Daten von dem Netzbe- treiber an die Kommunikationseinheit übermittelt werden, wobei M16.7 die Datenübertragung zwischen dem oder den Geräten und der Kontrolleinheit mittels Bluetooth oder WLAN erfolgt, und M16.8 die Kontrolleinheit als Regeleinheit ausgeführt ist, die Ist- werte von dem oder den Geräten empfängt und mit Soll- werten vergleicht und bei Abweichung die Regelabweichung verringernde Daten an das oder an die Geräte übermittelt. 2. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, der mehrjährige Berufserfahrung in der Planung und Konfiguration von Kommunikationsnetzen hat und daher auch mit Bedienkon- zepten hinsichtlich der in den Kommunikationsnetzen verwendeten Netzkompo- nenten vertraut ist. Soweit er nicht selbst über Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuer- und Regelsysteme verfügt, insbesondere der Fernwartung von Geräten, wird er einen berufserfahrenen Diplomingenieur der Steuerungs- und Regelungs- technik hinzuziehen. 3. Der mit dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand betrifft ein Kommunikationssystem (Merkmal M1) zur Überwachung und Regelung von Geräten mittels eines mobilen Endgeräts (Merkmal M5) über ein Telekommunikationsnetz. Es besteht aus zumindest einem Gerät (Merk- mal M2), das zum Zwecke der Datenübertragung und Regelung mit einer Kontrol- leinheit zusammenwirkt (Merkmal M3) und mit dieser über WLAN oder Bluetooth verbunden ist (Merkmal M7). Das System weist geräteseitig eine Kommunikati- onseinheit auf, die mit der Kontrolleinheit verbunden ist (in einer Ausführungsform gemäß Unteranspruch: „eine bauliche Einheit bilden“; Merkmal M4). Die Kontrol- leinheit ist als Regeleinheit ausgeführt, die Ist- und Sollwerte miteinander ver- gleicht und an das Gerät regelnde Daten übermittelt (Merkmal M8). - 15 - Das Merkmal M6 betrifft die für die mobile Datenübertragung erforderlichen Mittel. Sie sind nicht näher spezifiziert. Das Telekommunikationsnetz ist nicht beschränkt, es muss jedoch einen Zugang für das mobile Endgerät aufweisen (Merkmal M5). Aus Sicht des Fachmanns kann das sowohl über WLAN (oder eine andere drahtlose Verbindung) samt Festnetz- verbindung als auch über eine Mobilfunkverbindung via Basisstation erfolgen. Das Merkmal M8 verlangt einen Soll-Ist-Vergleich. Dies betrifft in der breit bean- spruchten Fassung bereits einen Einschalt-Zustand, falls das Gerät ausgeschaltet ist, oder umgekehrt. Unter den Wortlaut des Merkmals M8 fällt aber auch jedes Programm, das auf Sensordaten der Geräte reagiert. Soweit das Programm in der Kontrolleinheit läuft und die Kommunikation zu Sensoren und Aktoren/Reglern erfolgt, ist dies nach fachmännischem Verständnis ebenfalls vom Merkmal M8 umfasst. Soweit die Einsprechende die Auffassung vertritt, mit Merkmal M7 sei ein drahtlo- ses Netzwerk als solches beschrieben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit WLAN und Bluetooth sind in der Fachwelt bekannte Standards drahtloser Netz- werke benannt. Der mit dem nebengeordneten Patentanspruch 16 gemäß Hauptantrag bean- spruchte Gegenstand betrifft ein dem System des Anspruchs 1 zugrundeliegendes Verfahren (Merkmal M16.1) zur Überwachung und Regelung von Geräten mittels eines mobilen Endgeräts (Merkmal M16.2) über ein Telekommunikationsnetz. Es weist folgende Schritte zur bidirektionalen Übertragung von Daten im Rahmen der Übertragungskette zwischen Gerät und mobilem Endgerät auf: - Übertragung von Daten zwischen Gerät(en) und Kontrollein- heit (M16.3) mittels WLAN oder Bluetooth (M16.7) - 16 - - Übertragung von Daten zwischen Kontrolleinheit und Kommunikationseinheit (M16.4) - Übertragung von Daten zwischen Kommunikationseinheit und Telekommunikationsnetz (M16.5) - Übertragung von Daten zwischen Telekommunikationsnetz und mobi- lem Endgerät (M16.6) Gemäß Merkmal M16.8 findet ein Soll/Ist-Vergleich in der Kontrolleinheit statt, die bei einer Abweichung regelnde Daten an das Gerät sendet. Der Fachmann ent- nimmt diesem Merkmal, dass die Sollwerte der Kontrolleinheit vorliegen müssen (sie können z. B. gespeichert sein). 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag gilt zwar als neu, beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Der Fachmann wäre ausgehend von der Druckschrift D6 unter Berücksichtigung seiner Fachkenntnisse – die mit den Druckschriften D1 und D2 belegt sind – ohne weiteres zum beanspruchten Gegenstand gelangt. Die Druckschrift D6 betrifft die Steuerung eines Bewässerungssystems. Das Be- wässerungssystem weist dazu einen „master controller 10“ auf, der zur Übertra- gung von Steuernachrichten drahtlos mit einer Mehrzahl von „controller units / sla- ves 11“ verbunden ist. Dabei ist jedem „slave 11“ eine bestimmte Anbaufläche und eine Anzahl an Wasserventilen zugeordnet, über die der „master controller 10“ die zu diesem „slave 11“ gehörige Bodenbewässerung steuert bzw. regelt. Während des Betriebs überwacht der „master controller 10“ fortlaufend die Parameter, die von den „slaves 11“ an ihn gemeldet werden und steuert entsprechend vorgege- bener Betriebsparameter („predetermined program“; vgl. Zusammenfassung) die Öffnung der Wasserventile des jeweiligen „slaves 11“ (vgl. D6, Zusammenfas- sung). Die Steuerung kann auch von einem entfernten PC aus vorgenommen - 17 - werden (vgl. D6, S. 10, Z. 37), der über das Telefonnetz mit dem Mastercontroller verbunden ist (vgl. D6, S. 10, Z. 33 ff.). Aus der Druckschrift D6 ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- antrag folgendes bekannt: Merkmal M1: Kommunikationssystem In der Zusammenfassung wird zunächst ein „remote process con- trol system“ beschrieben, im Ausführungsbeispiel ein Bewässe- rungssystem, jedoch ist das Kommunikationssystem dieser Druck- schrift allgemein für Fernüberwachungssysteme, insbesondere für Schließanlagen, Beleuchtungsanlagen in Gebäuden u. ä. einsetz- bar (vgl. D6, S. 1, Z. 6 – 17). Merkmal M2: zur Datenübertragung von und zu einem oder mehreren Gerä- ten und zur Regelung eines oder mehrerer Geräte, wobei das Kommuni- kationssystem die folgenden Komponenten umfaßt: Das System der Druckschrift D6 weist mehrere Feldgeräte „field station 11“ (gleichbedeutend mit den oben genannten „controller units / slaves 11“) auf, zu denen mittels des „signal receiver“ und von dem mittels des „signal transmitter“ Daten übertragen werden (vgl. D6, Fig. 1 i. V. m. S. 8, Z. 10 – 13: „ … a plurality of remote and spaced field stations 11….“). Die dortigen Feldgeräte stellen Geräte im Sinne des Streitpatents dar. Gemäß D6, S. 8, Z. 15 ff. steuert jedes Feldgerät wenigstens ein Bewässerungsventil („irri- gation control valve 14“). Die Regelung der Feldgeräte erfolgt teils durch die Feldgeräte selbst (vgl. D6, S. 11, Z. 6 – und S. 12, Z. 5 – 11), teils durch den „master controller 10“ des Systems (vgl. D6, S. 7, Z. 2 – 5 und S. 8, Z. 15 – 18). - 18 - Merkmal M3: wenigstens eine Kontrolleinheit, die mit dem oder den Geräten drahtlos in Verbindung steht, wobei die Verbindung derart ausgeführt ist, daß von der Kontrolleinheit zu dem oder den Geräten und von dem oder den Geräten zu der Kontrolleinheit Daten übertragbar sind, Das System der Druckschrift D6 weist einen „master controller 10“ auf, der über seinen „signal transmitter“ und „signal receiver“ mit dem/den Feldgeräten drahtlos in Verbindung steht (vgl. D6, Fig. 1, Bezugszeichen 10 i. V. m. S. 8, Z. 10 – 14: „ … a master control- ler 10 controls a plurality of remote and spaced field stations 11 using radio telemetry or a single two-wire cable. Figure 1 illustra- tes a two-way radio link.“). Der „master controller 10“ ist so aus- geführt, dass Daten mit den Feldgeräten 11 bidirektional übertra- gen werden können (vgl. ebenda und Fig. 1: doppelte Blitzsym- bole). Der „master controller 10“ ist somit eine Kontrolleinheit im Sinne des streitpatentgemäßen Merkmals M3. Merkmal M4: wenigstens eine Kommunikationseinheit, die mit der Kontrolleinheit derart in Verbindung steht, daß Daten zwischen beiden Einheiten übertragbar sind, und mittels derer Daten an einen Netzbetrei- ber eines Telekommunikationsnetzes übertragbar und von dem Netzbe- treiber übertragene Daten empfangbar sind, Der „master controller 10“ der Druckschrift D6 weist ein Modem („modem 28“) auf, mit dem Daten an eine Telefonleitung übertra- gen werden können (vgl. D6, Fig. 2, Bezugszeichen 28 mit einge- zeichneten Anschlusspunkten für eine Telefonleitung i. V. m S. 10, Z. 33 – 35). Das Modem steht mit den Systembestandteilen („radio transmitter and receiver 24“), die die Übertragung der Daten an die Feldgeräte bewirken, in Verbindung, sodass Daten zwischen beiden Teilen übertragbar sind (vgl. D6, Fig. 2 Blockpfeile zwi- - 19 - schen Modem 28 und Transceiver 24). Der „master controller 10“ enthält somit auch eine Kommunikationseinheit im Sinne des Streitpatents, und zwar in baulicher Einheit mit der Kontrolleinheit. Merkmal M5 teilweise: wenigstens ein in dem Telekommunikationsnetz des Netzbetreibers betreibbares mobiles Endgerät, Ferner ist ein „personal computer“ (vgl. D6, S. 10, Z. 37; S. 19, Z. 1–4) vorgesehen, der über das Telefonnetz („telephone line“) und das Modem mit dem „master controller 10“ verbunden ist. Der Personalcomputer der Druckschrift D6 ist zwar ein Endgerät i. S. d. Merkmals M5, jedoch kein mobiles Endgerät. Merkmal M6: sowie Mittel, durch die auf der Grundlage der von der Kommunikationseinheit an den Netzbetreiber übertragenen Daten von dem Netzbetreiber an das mobile Endgerät übermittelbar sind und durch die Daten von dem mobilen Endgerät an den Netzbetreiber übermittelbar sind, auf deren Grundlage Daten an die Kommunikationseinheit übertra- gen werden, wobei Gemäß Druckschrift D6, S. 10, letzter Absatz bis S. 11, Z. 2, sind der „master controller 10“ und der „personal computer“ räumlich voneinander entfernt. Soweit der Benutzer von Zuhause aus („operators home“) mittels des Personalcomputers den „master controller 10“ instruieren kann und beide Endpunkte über eine Telefonleitung („telecommunication line“; vgl. D6, S. 10, Z. 34) miteinander verbunden sind, ist es für den Fachmann selbstver- ständlich, dass auch ein Netzbetreiber mit beteiligt sein muss. Die Telefonleitung der Druckschrift D6 ist ein Mittel im Sinne des Merkmals M6. - 20 - Merkmal M7 teilweise: die Verbindung zwischen der Kontrolleinheit und dem oder den Geräten mittels Bluetooth oder WLAN erfolgt, und Die Druckschrift D6 offenbart weder eine Verbindung über Blue- tooth noch über WLAN, jedoch ist die Verbindung zwischen dem „master controller 10“ und den Feldgeräten drahtlos (vgl. D6, Fig. 1; siehe Ausführungen zu Merkmal M3). Merkmal M8: die Kontrolleinheit als Regeleinheit ausgeführt ist, die Istwerte von dem oder den Geräten empfängt und mit Sollwerten vergleicht und bei Abweichung die Regelabweichung verringernde Daten an das oder die Geräte übermittelt. Der „master controller 10“ ist programmgesteuert und empfängt detektierte Werte von den Feldgeräten (vgl. D6, S. 10, Z. 21 – S. 11, Z. 33). Gemäß Druckschrift D6, S. 11, Z. 22 – 25 empfängt er insbesondere detektierte Werte (entspricht einem Istwert), die einen vorgegebenen Wert (entspricht einem Sollwert) über- oder unterschreiten, und regelt die Anlage auf Basis dieser Werte da- hingehend, ein Ventil zu öffnen oder zu schließen. Auch weitere Fundstellen zeigen, dass der „master controller“ programmge- steuert auf Eingangswerte reagiert und die Anlage entsprechend nachregelt (vgl. D6, S. 11, 3. Abs.; S. 7, 1. Abs.; S. 18, Z. 20 – 25); auf S. 8, Z. 15 – 29 dieser Druckschrift wird überdies beschrieben, dass der „master controller“ in Antwort auf Sensordaten der Feld- geräte Signale an die Feldgeräte sendet. Die Regelungsgröße ist hier u. a. die Bodenfeuchte. Der Master nimmt die Regelung der Bodenfeuchte vor (Sollwert durch Panel oder entfernten PC, Ist- wert durch Sensoren) und weist entsprechend den Wasserfluss an. Soweit die Slaves den Wasserfluss auch selbst regeln, steht dies nicht im Widerspruch zur Regelung der Bodenfeuchte durch - 21 - den Master. Die Druckschrift D6 offenbart vielmehr eine zweistu- fige Regelung (1. Regelung durch den „slave“ selbst, 2. Regelung durch den „master controller“; vgl. D6, S. 12, Z. 5 – 10). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von dem System der Druckschrift D6 somit dadurch, dass die Datenübertragung zwischen Kontrollein- heit („master controller“) und Geräten („field stations“) zwar drahtlos, aber nicht gemäß WLAN oder Bluetooth (Merkmal M7 teilweise) erfolgt, und dass das End- gerät für den Fernzugriff nicht mobil ist (Merkmal M5 teilweise). Diese beiden Unterschiede können jedoch keine erfinderische Tätigkeit begrün- den. Ausgehend von der Druckschrift D6 stand der Fachmann vor der Aufgabe, welche die streitpatentgemäße Lehre löst, nämlich das Kommunikationssystem unabhän- gig vom Aufenthaltsort des Bedieners einzusetzen (vgl. auch Streitpatent, Abs. [0006]). Dabei hätte er den Gegenstand der Druckschrift D6 um die oben an- gesprochenen fehlenden Teilmerkmale der Merkmale M5 und M7 ergänzt. a) Merkmal M5 Dem Fachmann war am Anmeldetag bekannt, dass im vorliegenden technischen Zusammenhang die Aufgaben des Personalcomputers (PC) gemäß der Druck- schrift D6 vorteilhaft von einem mobilen Endgerät, insbesondere einem Mobilfunk- gerät, übernommen werden können. Dies belegt die aus einem vergleichbaren technischen Umfeld wie die Druck- schrift D6 stammende Druckschrift D1, welche ein Fernwartungsystem (vgl. D1, Zusammenfassung: „Beschrieben wird eine Ferndiagnose- und/oder Dateneinga- bevorrichtung für eine elektrische Einrichtung mit elektronischer Steuerungsein- richtung….“) beschreibt und die o. g. Aufgabe löst, indem sie den Einsatz mobiler Geräte für den Fernzugriff auf eine Kontrolleinheit (dort: „elektrische Einrichtung mit elektronischer Steuerungseinrichtung,“; vgl. D1, Sp. 1, Z. 53 f.) lehrt, insbe- - 22 - sondere hierfür ein Mobiltelefon vorsieht (vgl. D1, Sp. 2, Z. 27 – 31: „Die zur Überwachung und/oder Systemparameteränderung autorisierte Person kann ein an sich bekanntes, ebenfalls mit einer Sender-/Empfänger-Vorrichtung ausgerüs- tetes Mobilfunk-Telekommunikationsgerät (ein sogenanntes „Handy“) mit sich füh- ren.“). Dieses Wissen hätte der Fachmann in naheliegender Weise aufgegriffen und statt des festen Arbeitsplatzrechners der Druckschrift D6 ein mobiles Endge- rät der Druckschrift D1 verwendet, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müs- sen. b) Merkmal M7 Die gemäß der Lehre der Druckschrift D6 vorgeschlagene proprietäre Lösung ei- ner drahtlosen Verbindung hatte für den Fachmann den erkennbaren Nachteil der nicht standardisierten Lösung. Zum Anmeldezeitpunkt bot sich ihm vielmehr die Verwendung standardisierter Funkdatenschnittstellen an, wie eben gerade WLAN oder Bluetooth. Sofern dies für ihn aufgrund seines Fachwissens nicht ohnehin bereits naheliegend gewesen wäre, so war der hier in Rede stehende Nachteil jedenfalls bereits mit einer Lösung im Stand der Technik gemäß der Druck- schrift D2 angesprochen (vgl. D2, S. 2, letzter Absatz). Soweit die Patentinhaberin vorträgt, dass WLAN und Bluetooth nicht mit einem beliebigen drahtlosen Netzwerk gleichzusetzen seien, folgt der Senat dieser Auf- fassung zwar, allerdings kann dies eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zum einen waren dem Fachmann am Anmeldetag verschiedene drahtlose Über- tragungsstandards, darunter auch WLAN und Bluetooth, bekannt, von denen er für die Ausgestaltung des Kommunikationssystems der Druckschrift D6 einen zeitge- mäßen Standard vorsehen konnte und insofern nur eine Auswahl zu treffen hatte. Zum anderen formuliert etwa die Druckschrift D2 den Nachteil, dass herkömmliche Kommunikationssysteme spezielle Programmierungen bräuchten und dass dies zu vermeiden sei (vgl. D2, S. 1, Z. 28 – 31). Die Lehre der Druckschrift D2 über- windet diesen Nachteil, indem aktuelle Standards für die Übertragung der Daten zwischen einer Kontrolleinheit (dort: „transducer control module“) und Feldgeräten - 23 - („transducer“, die Zustände detektieren und Geräteparameter schalten) verwendet werden, insbesondere der Standard IEEE 802.11, der oft auch verkürzt als WLAN bekannt ist (vgl. D2, S. 9, Z. 6 – 13). Aus der Druckschrift D2 hatte der Fachmann folglich den Hinweis, Kommunikationssysteme mit WLAN oder ähnlichen standar- disierten Übertragungsverfahren auszustatten. Die Anwendung der in der Druckschrift D2 offenbarten technischen Lehre auf das Kommunikationssystem der Druckschrift D6 führten den Fachmann somit ohne Weiteres zu dem streitpatentgemäßen Merkmal M7 (WLAN). c) Auch gemeinsam können die Merkmale M5 und M7 eine erfinderische Tätig- keit nicht begründen: Da das Merkmal M5 die Mobilität der Fernwartung und das Merkmal M7 davon unabhängig die Art der drahtlosen Übertragung vor Ort betreffen, stehen sie in einem aggregatorischen Verhältnis zueinander und betreffen zwei unabhängig voneinander naheliegende Ausgestaltungen ohne synergistische Wirkung. Für das Verfahren gemäß Patentanspruch 16 gilt die obige Argumentation ent- sprechend, sodass diesem ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht beizumes- sen ist. 5. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach den Hilfsanträgen I bis IV beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. a) Zum Hilfsantrag I Gegenüber dem Hauptantrag weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I fol- gende Änderungen auf (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag mittels Unter- streichen hervorgehoben): - 24 - Das Merkmal M5 wurde dahingehend ergänzt, dass das mobile Endgerät in Form eines Mobiltelefons ausgeführt sein soll. Es lautet nunmehr: M5 Hi1 wenigstens ein in dem Telekommunikationsnetz des Netz- betreibers betreibbares mobiles Endgerät, das in Form ei- nes Mobiltelefons ausgeführt ist, Nach dem Merkmal M8 ist nun das Merkmal M9 Hi1 hinzugefügt: M9 Hi1 die Sollwerte auf dem mobilen Endgerät eingebbar sind und diese sodann mittels des erfindungsgemäßen Kom- munikationssystems übertragen werden. Soweit das Fernwartungssystem der Druckschrift D1 mobile Endgeräte verwendet und sogar ein Mobiltelefon explizit anspricht (vgl. D1, Sp. 2, Z. 40-44) gilt die Ar- gumentation zum Merkmal M5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für das Merkmal M5 Hi1 entsprechend. Zwangsläufig hätte der Fachmann dann auch vorgesehen, die Sollwerte auf dem mobilen Endgerät (hier: explizit ein Mobiltelefon) einzugeben. Denn aus der Druckschrift D6 ist bekannt, die Sollwerte am Personalcomputer einzugeben (vgl. D6, S. 10 unten bis S. 11 oben). Soweit der Fachmann – wie oben ausgeführt – den aus der Druckschrift D6 bekannten Personalcomputer durch das Mobiltelefon der Druckschrift D1 ersetzt hätte, hätte er selbstverständlich die Eingabe der Pa- rameter, insbesondere der Sollwerte, am Mobiltelefon vorgesehen und das Sys- tem entsprechend mit dem Merkmal M9 Hi1 ausgestaltet. Dies gilt umso mehr, als die Druckschrift D1 die Dateneingabemöglichkeit im vorliegenden Zusammenhang explizit nennt (dort Sp. 2, Z. 43). Eine erfinderische Tätigkeit kann der Senat darin nicht erkennen. - 25 - b) Zum Hilfsantrag II Gegenüber dem Hauptantrag weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II folgende Änderungen auf: Das Merkmal M5 wurde durch M5 Hi1 ersetzt, das Merkmal M9 Hi1 wurde nach Merkmal M8 hinzugefügt (d. h. analog zum Hilfsantrag I) und das Merkmal M7 wurde geändert, indem WLAN als Option nicht mehr beansprucht wird: M7 Hi2 die Verbindung zwischen der Kontrolleinheit und dem oder den Geräten mittels Bluetooth erfolgt, und Der Fachmann war – wie oben ausgeführt – bestrebt, der Verwendung von Über- tragungsstandards gegenüber speziellen Programmierungen den Vorzug zu ge- ben. Wie zu Merkmal M7 gemäß Hauptantrag oben ausgeführt, wurde der Fach- mann gemäß der Lehre der Druckschrift D2 angeregt, aktuelle Standards für die Übertragung der Daten zwischen einer Kontrolleinheit und einem Feldgerät zu verwenden, worunter neben WLAN auch Bluetooth und ähnliche Standards fallen. Für den Fachmann war es somit in einer entsprechenden Umgebung naheliegend, Bluetooth vorzusehen. c) Zum Hilfsantrag III Gegenüber dem Hauptantrag weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III folgende Änderungen auf: Das Merkmal M5 wurde durch M5 Hi1 ersetzt, das Merkmal M9 Hi1 wurde nach M8 hinzugefügt, das Merkmal M7 wurde zu M7 Hi2 geändert und das folgende Merk- mal M10 Hi3 nach dem Merkmal M9 Hi1 hinzugefügt: - 26 - [und] M10 Hi3 Mittel vorgesehen sind, mittels derer in Zeitabständen oder bei Auftreten besonderer Betriebszustände des oder der Geräte eine Statusmeldung über den Gerätezu- stand an das mobile Endgerät übermittelt wird. Dieses Merkmal war dem Fachmann bereits aus der Druckschrift D6 bekannt (vgl. D6, S. 11, Z. 22 ff. sowie S. 11, Z. 37 bis S. 12, Z. 4). Es gehört zudem zum Funk- tionsumfang eines üblichen Fernwartungssystems, insbesondere auch dem der Druckschrift D6 aber auch dem der Druckschrift D1. Alarm und Statusmeldungen im Kontext der bekannten Fernwartungssysteme an ein mobiles Endgerät zu übertragen, vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. d) Zum Hilfsantrag IV Gegenüber dem Hauptantrag weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV folgende Änderungen auf: Das Merkmal M9 Hi4 wurde nach dem Merkmal M8 hinzugefügt. Das Merkmal M9 Hi4 lautet: [und] M9 Hi4 die Kommunikationseinheit wie ein mobiles Endgerät in ei- nem Mobilfunknetz identifiziert wird und der Verbindungs- aufbau und Datenaustausch zwischen Kommunikations- einheit und dem Netz wie bei mobilen Endgeräten erfolgt, die in einem Mobilfunknetz eines Netzbetreibers betrieben werden. Aus fachmännischer Sicht ist das hinzugefügte Merkmal M9 Hi4 dahingehend zu verstehen, dass die Kommunikationseinheit sich im Netz wie ein mobiles Endgerät - 27 - (d. h. ein Mobilfunkgerät, ein auf ein entsprechendes Netzwerk zugreifender Lap- top o. ä.) verhalten soll. Die Kommunikationseinheit benötigt daher dem Fach- mann bekannte eindeutige Identifikationsnummern in dem Mobilfunknetz, insbe- sondere eine Rufnummer. Dem Fachmann war aus der Druckschrift D1 bekannt, Mobilfunkgeräte als Ersatz für Personalcomputer („Rechner“, vgl. D1, Sp. 2, Z. 36 ff.) in Fernwartungssyste- men bzw. Fernüberwachungseinrichtungen einzusetzen. Im Detail kannte der Fachmann aus der Druckschrift D1 die Lehre, dass Sender- und Empfängervor- richtungen als Teilnehmer eines Mobilfunknetzes ausgelegt und ihnen auf den entsprechenden Betriebsfrequenzen Mobilfunkrufnummern zugeordnet sind (vgl. D1, Sp. 4, Z. 8 – 12). Diese technische Lehre ist in der Fig. 2 der Druckschrift D1 auch so dargestellt, wobei das Bezugszeichen 12 eine Steuerungseinrichtung mit Sender/Empfänger-Vorrichtung 14 (entspricht der Kommunikationseinheit i. S. des Streitpatents) bezeichnet: Dem Fachmann wurde somit im gegebenen technischen Kontext unmittelbar eine rein mobilfunkorientierte Lösung vorgeschlagen. Daher war es auch naheliegend, ausgehend von dem Fernwartungssystem der Druckschrift D6 in Zusammenschau - 28 - mit der Druckschrift D1, sowohl den dort angesprochenen Personalcomputer durch ein Mobiltelefon als auch die Telefonleitung (vgl. D6, S. 10, Z. 34 i. V. m. Fig. 2.1) am dort angesprochenen „master controller 10“ durch eine Mobilfunkver- bindung zu ersetzen. Das Merkmal M9 Hi4 vermag daher eine erfinderische Tätig- keit nicht zu begründen. Hinsichtlich der weiteren Unterschiede des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan- trag IV zum Stand der Technik in den Merkmalen M5 und M7 wird auf die obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Auch gemeinsam können diese Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht be- gründen: Da die Merkmale M5 und M9 Hi4 die Mobilität der Fernwartung und das Merkmal M7 davon unabhängig die Art der drahtlosen Übertragung vor Ort be- treffen, bilden sie lediglich eine Aggregation. 9. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen jeweils auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorge- brachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren der Patent- inhaberin, das Patent ausschließlich in einer der beantragten Fassungen zu ver- teidigen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. 02. 2008 – X ZB 10/07, GRUR- RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. – Installiereinrichtung). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Be- schluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab- gelehnt war, - 29 - 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch ei- nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Her- renstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen be- kanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Musiol Dorn Dr. Wollny Bieringer Fi