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Beschluss

26 W (pat) 504/15

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:230718B26Wpat504.15.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:230718B26Wpat504.15.0 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 504/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 027 402.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 11. November 2014 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortfolge Berliner Stadtwerke ist am 17. März 2014 unter der Nummer 30 2014 027 402.7 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Trinkwasser; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung zum Bezug und zur Versorgung mit elektri- scher Energie, erneuerbaren Energien, Gas, Wasser, Fernwärme und Dampf; Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und Industrie; Unternehmensverwaltung; Bü- roarbeiten; Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Entstörung in elektri- schen Anlagen sowie in Anlagen zur Produktion er- neuerbarer Energien; Installation, Reinigung, Instand- - 3 - haltung und Reparatur von elektrischen Anlagen und Leitungen, Pumpen, Abwasserleitungen, Fernwärme- leitungen, Dampfleitungen und Gasleitungen sowie von sonstigen Einrichtungen zum Bezug, Transport und Verteilung von elektrischer Energie, erneuerbaren Energien, Gas, Wasser, Fernwärme und Dampf; Er- richtung und Instandhaltung von Schwimmbädern; Er- richtung und Instandhaltung von Anlagen zur Müllver- brennung und zur Erzeugung von elektrischer Energie, erneuerbaren Energien, Biogas, Fernwärme und Dampf; Errichtung, Reinigung und Instandhaltung von Anlagen zur Wasserförderung und Abwasserreinigung sowie von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Ener- gien; Bau, Wartung und Unterhaltung der Straßenbe- leuchtung; Klasse 39: Transportwesen; Transport und Verteilung von elektri- scher Energie, erneuerbaren Energien, Gas, Wasser, Fernwärme und Dampf; Transport von Abfällen und Abwasser; Abfallentsorgung; Einsammeln von Abfäl- len; Reinigungsdienstleistungen; Lagerung von Gas, Trinkwasser und Abfall; Betrieb der Straßenbeleuch- tung; Klasse 40: Materialbearbeitung; Erzeugung von elektrischer Energie, Fernwärme und Dampf, insbesondere aus erneuerbaren Energien; Förderung von Gas, Erdöl und Trinkwasser; Reinigung, Behandlung und Aufbe- reitung von Wasser und Abwasser; Verbrennung und Vernichtung von Abfall und Gasen; Reinigung von Ga- sen; Rückgewinnung von Materialien aus Abfallstof- - 4 - fen; Extraktion von Bestandteilen aus Abfallrückstän- den; Sortierung, Recycling und Aufbereitung von Müll und Abfall; Gaserzeugung; Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Be- trieb von öffentlichen Schwimmbädern; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen; industrielle Analyse- und For- schungsdienstleistungen; Wasseranalyse; Wasser- qualitätskontrolle; Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; Technologieberatung zur alternativen Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien; For- schung im Bereich Energie, insbesondere im Bereich erneuerbare Energien; Entwicklung ganzheitlicher Energiekonzepte; ingenieurtechnische Leistungen auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom und Gas, ins- besondere im Bereich erneuerbare Energien; Ent- wicklung von Stromaggregaten. Mit Beschluss vom 11. November 2014 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebe- dürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei aus allgemein be- kannten Begriffen zusammengesetzt und weise lediglich in unmittelbar beschrei- bender Weise darauf hin, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleis- tungen von einem Versorgungsunternehmen stammten, dessen Geschäftstätigkeit auf die Großstadt Berlin konzentriert sei oder das seinen Sitz in dieser Stadt habe. Angesichts des deutlich erkennbaren Sinngehalts der Wortkombination habe der Verkehr keine Veranlassung, diese als betrieblichen Herkunftshinweis zu verste- - 5 - hen, zumal es sich wegen der häufigen Privatisierung von Stadtwerken auch um ein privates Versorgungsunternehmen handeln könne. Gerade bei einer flächen- mäßig ausgebreiteten Großstadt wie Berlin sei nicht auszuschließen, dass es dort schon aus historischen Gründen mehrere Anbieter von kommunalen Energiever- sorgern geben könne. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hänge nicht von der Person der Markenanmelderin ab, so dass deren mögliche Monopolstellung unerheblich sei. Die Unterscheidungskraft lasse sich auch nicht mit dem Argument begründen, die Benutzung des Begriffs „Stadtwerke“ in Kombination mit einer ge- ographischen Herkunftsangabe sei nicht wettbewerbswidrig oder der Verkehr habe sich daran gewöhnt, in der häufigen Benutzung der Kombination des Na- mens einer Region oder Gemeinde mit dem Unternehmensgegenstand einen be- trieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Dies betreffe allein die Frage einer mögli- chen Verkehrsdurchsetzung. Die Anmelderin könne sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen, da diese keine Bindungswirkung entfalteten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2014 aufzuheben. Sie ist der Ansicht, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen) sei die Bezeichnung „Stadtwerke“ in Verbindung mit einer geographischen Angabe hinreichend unterscheidungskräftig und es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Eine Täuschungsgefahr über die öffentliche Trägerschaft der Anmelderin sei ebenfalls ausgeschlossen, weil deren Gesellschaftsanteile sich zu 100 % im Eigentum der landeseigenen Berliner Was- serbetriebe als Anstalt öffentlichen Rechts befänden. - 6 - Anmelderin waren ursprünglich die Berliner Wasserbetriebe als Anstalt öffentli- chen Rechts. Nach Umschreibung auf die jetzige Anmelderin am 6. April 2017 ist diese in das Beschwerdeverfahren eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Eintragung des Anmeldezeichens „Berliner Stadtwerke“ als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 35, 37, 39, 40, 41 und 42 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. 1. Dem Zeichen fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa- ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter- scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede - 7 - auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksich- tigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es ei- ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst- leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Con- cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar be- treffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht be- - 8 - schreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLE- MINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zu- sammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachan- gabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen genügt das angemeldete Wortzeichen „Berliner Stadt- werke“, weil es weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs- inhalt noch einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweist. aa) Von den verfahrensgegenständlichen Produkten und Dienstleistungen werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen auf- merksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch gewerbliche Kun- den, der Getränkefachhandel sowie die Fachverkehrskreise im Energiebereich angesprochen. bb) Die angemeldete Wortfolge setzt sich aus den beiden Wörtern „Berliner“ und „Stadtwerke“ zusammen. aaa) Das Wort „Berliner“ bezeichnet als Substantiv einen oder mehrere Einwohner der Bundeshauptstadt der Bundesrepublik Deutschland und zugleich eines ihrer Länder. Die Stadt Berlin ist die bevölkerungsreichste und flächengrößte Gemeinde Deutschlands (https://de.wikipedia.org/wiki/Berlin). Dabei ist „Berliner“ keine hin- reichend merkliche Abweichung von der zugrunde liegenden freihaltebedürftigen, - 9 - geografischen Herkunftsangabe „Berlin“ (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149, Rdnr. 39 f. – OLDENBURGER; BPatG 29 W (pat) 52/05 – Der Konstanzer; 28 W (pat) 24/04 – WolfsBurger; 33 W (pat) 60/02 – NÜRNBERGER; 28 W (pat) 16/11 – Ahrtaler; GRUR 1994, 627 – ERDINGER; 28 W (pat) 17/12 – Der Grieche; 28 W (pat) 15/12 – Der Sizilianer; 28 W (pat) 16/12 – Der Toskaner). Auch als Adjektiv weist es nur auf die Zugehörigkeit zur Stadt bzw. zum Land Berlin hin. bbb) Das Substantiv „Stadtwerke“ ist ein gebräuchlicher und im Allgemeinverkehr bekannter Begriff, mit dem ein Wirtschaftsbetrieb bezeichnet wird, der sich in kommunaler Trägerschaft befindet, also von einer Kommune geführt oder be- herrscht wird, und sich um die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Strom, Wasser und Gas, und/oder um die Abfall- und Abwasserentsorgung kümmert (BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 17 ff. – Stadtwerke Bremen; BPatG 26 W (pat) 540/12 – Stadtwerke Braunschweig). cc) Die angemeldete Wortfolge „Berliner Stadtwerke“ weist somit in ihrer Gesamt- heit auf ein Versorgungsunternehmen hin, das von dem Land Berlin geführt wird oder an dem das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist. dd) Da die angesprochenen Verkehrskreise an die Verwendung des Begriffs „Stadtwerke“ mit einer voran- oder nachgestellten Ortsangabe gewöhnt sind, se- hen sie die im Begriff „Stadtwerke“ zum Ausdruck kommende kommunale Träger- schaft durch die geographische Angabe „Berliner“ konkretisiert. Wegen dieser ein- deutigen Spezifizierung des kommunalen Trägers haben sie schon zum Anmelde- zeitpunkt, dem 17. März 2014, die Wortkombination „Berliner Stadtwerke“ als ei- nen betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst. Denn diese weist in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem ganz be- stimmten kommunalen Unternehmen hin, nämlich auf ein Versorgungsunterneh- men, das vom Land Berlin betrieben wird oder auf das das Land Berlin wegen sei- - 10 - ner Mehrheitsbeteiligung einen bestimmenden Einfluss hat (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 35 – Stadtwerke Bremen). 2. Der Eintragung des Anmeldezeichens für die angemeldeten Produkte und Dienste steht auch nicht das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienst- leistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – 1000; BGH a. a. O. Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 56 – Post- kantoor; BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 53 – PRANAHAUS; BGH a. a. O. Rdnr. 43 – Stadtwerke Bremen). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (vgl. BGH a. a. O. – Stadt- werke Bremen). - 11 - b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht angenommen werden. Zwar ist es angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht ausgeschlossen, dass zukünftig in Berlin kommunale Leistungen der Daseinsvorsorge auch von anderen Unter- nehmen angeboten werden, die sich überwiegend oder ausschließlich in privater Hand befinden. Der zu erwartende wirtschaftliche Wettbewerb auf dem örtlichen Markt der Grundversorgung wird aber nicht mit einer kennzeichenmäßigen Konkurrenz um die angemeldete Wortmarke „Berliner Stadtwerke“ einhergehen. Denn das Verkehrsverständnis, bei einem die Kennzeichnung „Berliner Stadtwerke“ benutzenden Anbieter handele es sich um ein mehrheitlich in der Hand des Landes Berlin befindliches Unternehmen, beruht nicht auf einem früheren städtischen Monopol bei der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvor- sorge, sondern ergibt sich aus dem Sinngehalt der Bezeichnung (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 45 f. – Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 1273 Rdnr. 28 – Stadtwerke Wolfsburg; Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich künftige Anbieter zur Kennzeichnung ihrer Waren oder Dienstleistungen der Bezeichnung „Stadtwerke“ bedienen werden, denn das Angebot von Versorgungsleistungen durch ein Unternehmen, das sich nicht überwiegend in der Hand des Landes Berlin befindet, wäre nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG irreführend. Es liegt nicht im Allgemeininteresse, im Zuge einer Marktöffnung jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit der rechtswidrigen Verwendung einer Bezeichnung zu eröffnen (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 46 – Stadt- werke Bremen; Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899). Unter diesen Umständen ist eine künftige Änderung des Sinngehalts der Bezeichnung „Berliner Stadtwerke“ dahin, dass der Verbraucher sie als Hinweis auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen seitens eines Versorgungsunternehmens im Land Berlin verstehen wird, vernünftigerweise nicht zu erwarten (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 47 – Stadtwerke Bremen). - 12 - 3. Die Eintragung des Anmeldezeichens ist auch nicht wegen Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ausgeschlossen. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Aufzählung der zur Täuschung geeigneten Umstände ist nicht abschließend (BGH a. a. O. Rdnr. 12 – Stadtwerke Bremen). Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 21 – Stadtwerke Bremen). Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der Person oder dem Unternehmen des Markenanmelders ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet. Der Markeninhaber kann das nicht an einen bestimmten Geschäftsbetrieb gebundene Zeichen nicht nur selbst benutzen, sondern es gemäß § 30 Abs. 1 MarkenG lizenzieren oder nach § 27 Abs. 1 MarkenG auf einen Dritten übertragen. Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 22 – Stadtwerke Bremen). - 13 - b) Da sich die Gesellschaftsanteile der Anmelderin zu 100 % im Eigentum der landeseigenen Berliner Wasserbetriebe als Anstalt öffentlichen Rechts befinden, ist vorliegend gar keine Irreführung und damit auch keine Täuschungsgefahr gegeben. Aber auch wenn das Land Berlin über keinen oder nur geringen Einfluss auf die Unternehmenspolitik der anmeldenden GmbH verfügte, wäre eine generelle Eignung der angemeldeten Bezeichnung, das Publikum über die kommunale Trägerschaft des Anbieters der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, schon deshalb zu verneinen, weil eine nicht irreführende Benutzung denkbar wäre. Erstens könnte das Land Berlin im Zuge einer Rekommunalisierung einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnen. Zweitens könnte die Anmelderin die Marke an einen vom Land Berlin geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenzieren oder übertragen (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 26 – Stadtwerke Bremen). Kortge Jacobi Schödel Pr