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Beschluss

9 W (pat) 20/15

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2018:310118B9Wpat20.15.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2018:310118B9Wpat20.15.0 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 20/15 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. Januar 2018 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2011 112 106 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 2. September 2011 angemeldete Pa- tent 10 2011 112 106, dessen Erteilung am 21. Februar 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Bedrucken von Packmitteln sowie Drucksegment zur Verwendung bei einer solchen Vorrichtung“, durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 4. Dezember 2014 verkünde- ten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten. Ausfertigungen der das Erstel- lungsdatum 29. April 2015 tragenden Beschlussbegründung wurden laut den Empfangsbekenntnissen der Einsprechenden am 4. Mai 2015 bzw. der Patentin- haberin am 5. Mai 2015 zugestellt. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 einge- legte Beschwerde der Einsprechenden, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag. Sie ist laut der mit Schriftsatz vom 18. Dezem- ber 2015 nachgereichten Beschwerdebegründung der Meinung, dass der Gegen- stand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei oder jedenfalls nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit beruhe, auch der Gegenstand des nebengeordneten An- spruchs 15 sei nicht patentfähig. Gleiches gelte auch für deren Weiterbildungen nach den Unteransprüchen des insgesamt 21 Ansprüche umfassenden Patents. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden vollumfänglich ent- gegengetreten. Im Rahmen ihrer jeweiligen Argumentationen zum Verständnis des Anspruchswortlauts und hierauf basierend zum aufgebrachten Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit mit Schriftsätzen der Einsprechenden vom 11. Mai 2017 (Replik) und 5. Oktober 2017 (Triplik) bzw. der Patentinhaberin vom 10. Februar 2016 (Erwiderung), vom 20. Juli 2017 (Duplik) und 14. Novem- ber 2017 (Quadruplik) haben die Beteiligten unterschiedliche Merkmalsgliederun- gen zugrunde gelegt und verschiedene Kombinationen von Druckschriften – zum Beleg des Standes der Technik – betrachtet. Der Anspruch 1 hat in der geltenden Fassung laut der Patentschrift DE 10 2011 112 106 B3 (folgend D0 kurzgezeichnet) folgenden Wortlaut: 1. „Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmit- tel (2), insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugswei- se im Mehrfarbendruck, mit einer Packmitteltransportstrecke (3), auf der die Packmittel (2) zum Behandeln in einer Transportrichtung (A) von einem Packmitteleinlauf (1.1) an einen Packmittelauslauf (1.2) bewegt werden, wobei die Packmitteltransportstrecke (3) von we- nigsten einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Transport- und Behandlungselement (7, 7b) mit meh- reren Behandlungspositionen (8) gebildet ist, an denen die Packmit- - 4 - tel (2) zumindest während der Behandlung gehalten, zentriert und/oder gesteuert bewegt werden, wobei die Behandlungspositio- nen (8) jeweils durch ein Drucksegment (11, 11a) mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Ink-Jet-Verfahren arbeitenden Druckkopf gebildet sind, wobei jedes Drucksegment (11, 11a) eine vollfunktionsfähige Baueinheit bil- det, und wobei die Drucksegmente (11, 11a) an einem um die Ma- schinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor oder rotorartigen Maschinenelement angeordnet sind, wobei die Drucksegmente (11, 11a) austauschbar am Rotor angeordnet sind, und Halte- und Zen- triereinheiten (16) zur Halterung der Packmittel vorgesehen sind, wo- bei die Halte- und Zentriereinheiten (16) Bestandteil der einzelnen Drucksegmente (11, 11a) sind oder die Drucksegmente (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freigeben der Halte- und Zentrierein- heiten (16) aufweisen.“ Der Anspruch 15 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: 15. „Drucksegment zur Verwendung bei einer Vorrichtung zum Be- handeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungs- merkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehrfarben- druck, wobei das Drucksegment (11, 11a) als eine austauschbare Baueinheit mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Inkjet-Verfahren arbeitenden Druckkopf ausgebildet ist und wobei eine Halte- und Zentriereinheit (16) einen Bestandteil des Drucksegments (11, 11a) bildet oder das Druckseg- ment (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freigeben von Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweist.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die D0 verwiesen. - 5 - Folgende Druckschriften sind aufgrund der Einführung im Einspruchs- und Be- schwerdeverfahren bzw. wegen deren Würdigung bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigungsfähig: D1 - DE 10 2010 034 780 A1 D2 - DE 10 2011 009 395 A1 D3 - DE 10 2010 044 244 A1 D4 - DE 10 2007 050 490 A1 D5 - DE 10 2009 013 477 A1 D6 - DE 20 2006 000 270 U1 D7 - DE 10 2008 049 241 A1 D8 - DE 10 2009 033 810 A1 D9 - DE 10 2009 020 702 A1 D10 - DE 10 2009 043 497 A1 D11 - DE 103 49 560 A1 D12 - DE 10 2009 041 527 A1 D13 - US 2003/0176942 A1 D14 - EP 2 100 815 A1 D15 - DE 28 06 080 B1 D16 - DE 41 25 579 A1 D17 - DE 103 06 671 A1 D18 - WO 2009/112160 A1 D19 - DE 42 37 577 A1. Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Januar 2018 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass zur Frage der Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 oder auch Anspruch 15 maßgeblich der unmittelbare Offenbarungsgehalt der Druck- schrift D3 zu betrachten sei, und dass die erfinderische Tätigkeit vorrangig gegen- über dem durch die Druckschriften D7 und D19 dokumentierten Stand der Technik vor dem Hintergrund des mit der Druckschrift D12 belegten Kenntnisstands des Fachmanns zu beurteilen sein dürfte. Weiterhin wurde den Beteiligten eine vom - 6 - Berichterstatter als Grundlage für die Erörterung auch des Sinngehalts der erteil- ten Ansprüche 1 und 15 vorgeschlagene Merkmalsgliederung übersendet. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 beantragt die Beschwerde- führerin, den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Beschwerde der Einsprechenden, die sich im Rahmen des Einspruchs- verfahrens unbestritten ausreichend substantiiert auf fehlende Patentfähigkeit i. S. d. §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 (1) 1 PatG berufen hat, ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). 2. Der Beschwerde der Einsprechenden musste jedoch der Erfolg versagt bleiben. Denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der Stand der Technik nach den im Verfahren befindlichen Dokumenten einschließlich des Fachwissens eine hinrei- chende Anregung für die Gegenstände nach den erteilten Ansprüchen 1 oder 15 bietet ist oder diese gar vollständig vorwegnimmt. - 7 - 3. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln wie Flaschen durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen auf die Packmittel, mit einer von wenigstens einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlau- fend antreibbaren Transport- und Behandlungselement mit mehreren Behand- lungspositionen gebildeten Packmitteltransportstrecke, an denen die Packmittel zumindest während der Behandlung wie der Bedruckung – die auf einem Winkel- bereich zwischen den Übergabepositionen erfolgt – gehalten, zentriert und/oder gesteuert bewegt werden, wie in der Beschreibungseinleitung Absatz [0002] und [0003] der D0 noch als bekannt vorausgesetzt. Das Schutzbegehren ist auf die Vorrichtung insgesamt (Anspruch 1) wie auch auf eine zur Verwendung daran ausgelegte, austauschbare Baueinheit (Anspruch 2) gerichtet. In der Beschreibungseinleitung Abs. [0006] ist als Aufgabenstellung die Erzielung einer problemlosen, mit geringem montagetechnischen Aufwand und in kompakter Bauform zu realisierenden Anpassung an Packmittel unterschiedlicher Art, Größe und Form bei hoher Betriebssicherheit herausgestellt. 4. Im Lichte des Offenbarungsgehalts der Patentschrift bzw. des vom Patent selbst voraus gesetzten Fachwissens ist als Fachmann vorliegend ein Diplom- Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesprochen, mit mehrjähriger Be- rufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Vorrichtungen zum Auf- bringen von Ausstattungen auf Packmittel – wie zum Bedrucken von Packmitteln – als Bestandteil von Packmitteltransportstrecken. 5. Zur Erleichterung von Bezugnahmen bei der gebotenen Auslegung der Pa- tentansprüche ebenso wie bei der Betrachtung der Patentfähigkeit ist deren Wort- laut nachstehend in einer Gliederung wiedergegeben: - 8 - Anspruch 1: M1.1 Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), M1.1a insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehr- farbendruck, M1.2 mit einer Packmitteltransportstrecke (3), auf der die Packmittel (2) zum Behandeln in einer Transportrichtung (A) von einem Packmittelein- lauf (1.1) an einen Packmittelauslauf (1.2) bewegt werden, M1.3 wobei die Packmitteltransportstrecke (3) von wenigsten einem um eine vertikale Maschinenachse (MA) umlaufend antreibbaren Transport- und Behandlungselement (7, 7b) mit mehreren Behandlungspositionen (8) gebildet ist, M1.3a an denen die Packmittel (2) zumindest während der Behandlung gehal- ten, zentriert und/oder gesteuert bewegt werden, M1.4 wobei die Behandlungspositionen (8) jeweils durch ein Druckseg- ment (11, 11a) mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Ink-Jet-Verfahren arbeitenden Druckkopf gebildet sind, M1.5 wobei jedes Drucksegment (11, 11a) eine vollfunktionsfähige Baueinheit bildet, M1.6 und wobei die Drucksegmente (11, 11a) an einem um die Maschinen- achse (MA) umlaufend antreibbaren Rotor oder rotorartigen Maschinen- element angeordnet sind, M1.7 wobei die Drucksegmente (11, 11a) austauschbar am Rotor angeordnet sind, M1.8 und Halte- und Zentriereinheiten (16) zur Halterung der Packmittel vorge- sehen sind, M1.9 wobei die Halte- und Zentriereinheiten (16) Bestandteil der einzelnen Drucksegmente (11, 11a) sind - 9 - M1.9a oder die Drucksegmente (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Freige- ben der Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweisen. Anspruch 15: M15.1 Drucksegment zur Verwendung bei einer Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (2) durch Aufbringen von Ausstattungsmerkmalen oder Ausstattungen auf die Packmittel (2), M15.1a insbesondere zum Bedrucken der Packmittel (2), vorzugsweise im Mehr- farbendruck, M15.2 wobei das Drucksegment (11, 11a) als eine austauschbare Baueinheit mit wenigstens einem Druckkopf (35), beispielsweise mit wenigstens einem nach dem Inkjet-Verfahren arbeitenden Druckkopf ausgebildet ist M15.3 und wobei eine Halte- und Zentriereinheit (16) einen Bestandteil des Drucksegments (11, 11a) bildet M15.3a oder das Drucksegment (11, 11a) Mittel zum Halten und wieder Frei- geben von Halte- und Zentriereinheiten (16) aufweist. 6. Aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns bestimmt sich der Sinnge- halt der Ansprüche 1 und 15 jeweils in ihrer Gesamtheit bzw. der Beitrag, den die einzelnen Merkmale nach den Ansprüchen zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern – d. h. die sich aus den Merkmalen im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergebende, unter Schutz gestellte technische Lehre – wie folgend ausgeführt. 6.1 Aufgrund der Merkmale M1.1, M1.2 und M1.3 ist das im Merkmal M1.4 erst- mals benannte „Drucksegment 11“ ein Bestandteil eines „Behandlungselements 7“ (Merkmal M1.3), wobei bereits ein einzelnes „Behandlungselement“ selbst die „Packmitteltransportstrecke 3“ bei der „Vorrichtung zum Behandeln von Packmit- teln“ laut Anspruch 1 bilden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in Figur 1 für ein Ausführungsbeispiel eine aus mehreren verketteten „Behandlungselementen“ bestehende „Packmitteltransportstrecke“ gezeigt ist, die gleich mehrere derart ne- - 10 - beneinander gestellte „Modulen 4.1 bis 4.8“ aufweist, wobei die Packmittel dort in Gestalt von Flaschen von einem „rotorartigen“, umlaufend angetriebenen Behand- lungselement (an dessen „Auslauf“) im Verlauf der Drehung zum nächsten Be- handlungselement („an dessen Einlauf“) übergeben werden können (Merk- mal M1.3 i. V. m. Merkmal M1.6). Im Verlauf der Drehung zwischen den Übergabepositionen wird das am Behand- lungselement gehaltene und zentrierte sowie ggf. gesteuert bewegte Packmittel (Merkmal M1.3a) in seiner Behandlungsposition mittels eines „Druckkopfs 35“ be- druckt. Hierfür ist eine jede (funktionelle) Behandlungsposition am Rotor des we- nigstens einen „Behandlungselements 7“ – auf etwaige weitere Behandlungsele- mente kommt es nicht an, s. o. – vorrichtungstechnisch durch das in der Patent- schrift so bezeichnete „Drucksegment 11“ gebildet. Dieser Ausdruck folgt aus der Definition der Merkmale M1.4, 1.5 und M1.6, die für jede umfängliche Behand- lungsposition die Ausbildung einer Baueinheit vorschreibt, die jeweils einen Druck- kopf aufweist (M1.4) und die je nach Anzahl der Behandlungspositionen auch nur einen von mehreren gleichartigen Abschnitten entsprechend der üblichen Wortbe- deutung (segmentum ~ Teil, Abschnitt) in radialer und umfänglicher Richtung der umlaufenden Packmitteltransportstrecke einnimmt (M1.6). In Figur 5 ist hierfür zwar ein Segment mit etwa keilförmiger Gestalt gezeigt; in einer Zusammenstellung mehrerer solcher „Drucksegmente 11“ führt dies zu einer etwa zylindrischen Form des „Behandlungselements 7“ mit umfänglich mehreren „Behandlungspositionen 8“, wobei deren offensichtlich die Formgebung beeinflus- sende Anzahl, von der der mögliche Durchsatz, d. h. die Leistung der Vorrichtung abhängt (vgl. Absatz [0073]), im Anspruch nicht bestimmt ist. Beim Gegenstand des Anspruchs 1 verdeutlicht der Wortbestandteil „Segment“ im Ausdruck „Druck- segment“ von daher lediglich eine Segmentierung des Rotors im Sinne einer Auf- teilung auf mehrere gleichartige Abschnitte wie bereits durch das Merkmal M1.3 vorgegeben, ohne dass hierdurch jedoch eine bestimmte Formgebung impliziert ist. - 11 - Zusammenstellung der Figuren 12, 4, 5, 1 und 13 aus D0 (freigestellt) Ein jedes der „Drucksegmente 11“ als zwingend notwendiger Bestandteil („insbe- sondere“ im Sinne einer Hervorhebung im Merkmal M1.1a) einer Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln (Merkmal M1.1) ist weiter dadurch näher bestimmt, dass die mit dem Merkmal M1.3a implizierten „Halte- und Zentriereinheiten 16“ entweder Bestandteil des einzelnen „Drucksegments“ sind (Merkmal M1.9) oder – für den beschriebenen Fall von zusammen mit dem Packmittel von einem Be- handlungselement zum nächsten übergebenen Halte- und Zentriereinheiten („Pucks“, vgl. Abs. [0009]) – die Drucksegmente „Mittel zum Halten und wieder Freigeben“ entsprechender Halte- und Zentriereinheiten aufweisen (Merk- mal M1.9a). - 12 - Wenngleich für eine mögliche Ausgestaltung gemäß Unteranspruch 8 die Ausfüh- rung der einzelnen Drucksegmente mit gleichartigen „mechanischen Halte- und Zentrierelementen 46“ zur definierten Verbindung am Rotor beschrieben ist (vgl. u. a. Absatz [0066]), oder gemäß den Unteransprüchen 18 und 20 die Ausführung mit einer „Kupplungseinheit 45“ für eine elektrische und fluidische Anbindung (vgl. Absatz [0065]) eine mögliche Ausgestaltung betrifft, folgt aus den Merkmalen M1.5 und M1.7 nicht zwingend diese bestimmte Ausgestaltung. Denn es ist nicht näher definiert, worin die Funktionen der behauptet „vollfunktionsfähigen Baueinheit“ über die Implikationen aus dem Vorhandensein eines Druckkopfs (Merkmal M1.4) und von „Halte- und Zentriereinheiten“ (Merkmal M1.9) bzw. von „Mitteln zum Hal- ten und wieder Freigeben“ (Merkmal M1.9a) bestehen sollen und welche konstruk- tiven Maßnahmen für eine Austauschbarkeit (Merkmal M1.7) bestimmend sein sol- len. Vorliegend ist für die beanspruchte Vorrichtung i. V. mit den Merkmalen M1.3, M1.6 und M1.9/1.9a zwingend lediglich zu unterstellen, dass es sich bei den „Drucksegmenten 11“ um – hinsichtlich des Druckkopfs und der Halte- und Zen- triereinheiten bzw. der Mittel zum Halten derselben – gesondert vormontierbare, austauschkompatible „Baueinheiten“ handelt (vgl. Absatz 0073) in dem Sinne, dass die benannten Komponenten „Druckkopf 35“ und „Halte- und Zentriereinhei- ten 16“ bzw. „Mittel zum Halten und wieder Freigeben“ am „Drucksegment 11“ daran betriebsfähig – nicht jedoch zwingend betriebsbereit – vormontiert vorliegen und selbst keiner weiteren Montagearbeiten beim Austausch des „Drucksegments“ bedürfen. 6.2 Das „Drucksegment“ für sich gemäß Anspruch 15 ist mangels näherer Defi- nition der „Vorrichtung“, bei der das Drucksegment Anwendung finden soll, ledig- lich durch die Merkmale M15.2 mit M15.3 oder mit M15.3a ebenfalls nur hinsicht- lich der in einer Baueinheit zusammengefassten Funktionseinheiten und der all- gemeinen Baustruktur bestimmt. Diese Baueinheit muss als „Segment“ – ähnlich wie für den Gegenstand des Anspruchs 1 definiert – für eine gemeinsame Anord- - 13 - nung mit weiteren gleichartigen „Drucksegmenten“ hergerichtet sein, wenn auch nicht zwingend an einem umlaufenden Rotor. Analog der vorstehenden Betrachtung der Merkmale M1.5 und M1.7 folgen aus dem Merkmal M15.2 keine weiteren Besonderheiten über den beizumessenden Sinngehalt im Übrigen, dass es sich um eine vormontierbare, austauschkompa- tible Baueinheit handelt, die einen Druckkopf und eine Halte- und Zentriereinheit zur Halterung der Packmittel oder jedenfalls Mittel zum Halten und wieder Frei- geben solcher Einheiten umfasst. Insoweit ist festzustellen, dass die Merkmale des Drucksegments nach An- spruch 15 auch Merkmale der Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln nach Anspruch 1 sind. 7. Die unzweifelhaft gewerblich anwendbaren Vorrichtungen gemäß den gel- tenden Patentansprüchen 1 bzw. 15 sind gegenüber dem im Verfahren befindli- chen Stand der Technik jeweils neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vorbringens hat die Beschwerdeführerin den Gegenstand nach Anspruch 1 ausgehend von der Druckschrift D5 i. V. m. dem Inhalt der Druckschriften D17 oder D10 bzw. i. V. m. dem Inhalt der Druckschrif- ten D18 oder D19 als nahegelegt angesehen, nach ihrer Auffassung fehlt auch die Neuheit gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschrift D3. Die Neuheit des Drucksegments gemäß Anspruch 15 hat die Beschwerdeführerin zuletzt mit den Entgegenhaltungen D3 und D5 gleichermaßen bestritten, ein Zu- grundeliegen erfinderischer Tätigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung D5 i. V. m. mit dem Inhalt der Druckschrift D17 bzw. D10, zudem noch i. V. m. der Druckschrift D18 oder D19. In der mündlichen Verhandlung wurden auch noch die Druckschriften D6, D7 und D12 angesprochen. - 14 - 7.1 In der nachveröffentlichten, auf einer Anmeldung mit älterem Zeitrang beru- henden Druckschrift D3 ist der Aufbau einer Vorrichtung zur Behandlung von Be- hältern mit verketteten „Behandlungsmodulen 7.1 bis 7.8“ in zwei möglichen An- ordnungen nach Figuren 1 und 6 beschrieben und gezeigt (Abs. [0035] i. V. m. Absatz [0059]), die noch den „Behandlungselementen 7“ beim Streitpatentgegen- stand nach Anspruch 1 entsprechen. Denn diese weisen jeweils einen rotatorisch antreibbaren „Rotor 9“ auf, an dessen Umfang mehrere „Behandlungsstationen“ gebildet sind, die den „Behandlungspositionen“ gemäß Merkmal M1.3 gleichkom- men. Für die gleichsam auf einem Winkelbereich der Drehbewegung des jeweili- gen Rotors erfolgende jeweilige Behandlung sind eine Vorbehandlung im ersten Behandlungsmodul 7.1, eine Bedruckung in den nachfolgend verketteten Behand- lungsmodulen 7.2 bis 7.7 und eine Trocknung im Behandlungsmodul 7.8 (Abs. [0036] und [0037]) vorgeschlagen Mithin offenbart die D3 die Merkma- le M1.1 bis M1.3. - 15 - Zusammenstellung der Figuren 3, 5, 4, 1, 6 aus D3 (freigestellt) Zum Halten- und Zentrieren sowie Bewegen der Behälter während der Behand- lung (Absatz [0060]) ist in der D3 zudem – entsprechend den Merkmalen M1.3a und M1.8 – die Verwendung von mitbewegten Halteelementen, die erst am Aus- lauf der Strecke von den Behältern entfernt werden, als Alternative zu Behälterträ- gern als fester Bestandteil der jeweiligen Behandlungsstationen vorgeschlagen (Abs. [0059]), analog den Merkmalsalternativen M1.9 und M1.9a. Der Fachmann unterstellt diesem Aufbau noch zwangsläufig, dass die einzelnen Behandlungsmodule 7.x hinsichtlich der Grundeinheiten (Maschinengehäuse mit antreibbarem Rotor, vgl. Absatz [0035]) sowie der Halte- und Zentriereinheiten für die zu behandelnden Packkörper (vgl. Absatz [0059]) gleichartig ausgebildet sein müssen, während die Funktionselemente der jeweiligen Behandlung angepasst - 16 - sind (Abs. [0036]). So folgt aus dem Funktionsprinzip mit einer Behandlung im Verlauf einer Winkeldrehung des Rotors auch noch unmittelbar, dass jede zur Be- druckung vorgesehene Behandlungsstation an dem hierfür vorgesehenen Be- handlungsmodul auch einen Druckkopf (vgl. Abs. 0036]) entsprechend diesem Teil des Merkmals M1.4 bzw. analog des Merkmals M1.6 aufweisen muss. Die Beschreibung eines zwar segmentartigen Aufbaus noch im Sinne der Merk- male M1.4 und M1.7 des in der D3 allerdings ausdrücklich zur Trocknung mit ent- sprechenden Einheiten ausgerüsteten Behandlungsmoduls 7.8 in der D3 lässt den Fachmann indes nicht mitlesen, dass auch die zur Bedruckung ausgerüsteten Be- handlungseinheiten gleichartig mit austauschbaren Baueinheiten darüber hinaus auch entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale M1.5 bis M1.9 auf- gebaut sind. Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung folgt auch nicht aus der Aussage im Absatz [0049], da dort lediglich die ähnliche Ausbildung des ersten Behandlungs- moduls 7.1 und des letzten Behandlungsmoduls 7.8 vorgeschlagen ist, die zum Vorbehandeln der zu bedruckenden Flächen einschließlich einer Sterilisation bzw. abschließenden Druckfarbenhärten gleichermaßen mit UV-Strahlung abgebenden Vorrichtungen ausgerüstet sein sollen (vgl. Absätze [0037] und [0038]). Weil die im Absatz [0036] zur Ausrüstung der Druckmodule vorgeschlagenen Ink-Jet- Druckköpfe nach dem Verständnis des Fachmanns weitere periphere Einrichtun- gen, wie eine Druckfarbversorgung, in den Behandlungsmodulen erforderlich machen, wird der Fachmann auch nicht zwangsläufig einen gleichartigen Aufbau mit segmentartigen Baueinheiten unterstellen. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist die Ausrüstung der in der D3 zum Bedrucken angesprochenen Packmitteltransportstrecke mit „Drucksegmen- ten“, d. h. die Ausführung der Behandlungspositionen daran als einzelne Bauein- heiten, die jeweils den wenigstens einen Druckkopf und die Halte- und Zentrier- einheiten oder Mitteln zum Halten und wieder Freigeben dieser Einheiten aufwei- - 17 - sen, weder selbstverständlich noch unerlässlich und somit im Sinne einer Neu- heitsschädlichkeit durch den Inhalt der D3 nicht vorweggenommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07 – Olanzapin; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995, X ZB 15/93 – elektrische Steckverbindung). Aus vorstehender Betrachtung folgt, dass nicht nur die Neuheit der mehrere „Drucksegmente“ nach der anspruchsgemäßen Definition umfassenden Behand- lungsvorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber der Druckschrift D3 gegeben ist, sondern dass auch das „Drucksegment“ für sich nach dem An- spruch 15 durch diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich vorweggenom- men ist, weil diese Druckschrift nicht eindeutig austauschbare „Drucksegmente“ in Gestalt von gleichartig mit den Bestandteilen Druckkopf und Halte- und Zentrier- einheit ausgeführte Baueinheiten entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmalskombination M1.4, M1.5 und M1.7 offenbart. Die Druckschrift D5 beschreibt für eine Druckvorrichtung zum Bedrucken von „Fla- schen 2“ beispielhaft eine Packmitteltransportstrecke im Sinne des Merkmals M1.2 in einer Ausführung mit einem umfänglich mehrere Behandlungspositionen („Druckpositionen 4) aufweisenden „Rotor 3“ ähnlich den Merkmalen M1.1 bis M1.3 (vgl. hierzu Anspruch 1 i. V. m. der Figur 1 in der D5). Jeder Behandlungs- position ist dort zwar wenigstens ein „Druckkopf 12“ entsprechend diesem Teil des Merkmals M1.4 und zudem ein „Stempel 10“ sowie ein „Flaschenteller 9“ zugeord- net; letztere wirken dort als Halte- und Zentriereinheiten ähnlich Merkmal M1.8 (vgl. hierzu Anspruch 2 i. V. m. der Figur 3). - 18 - Figuren 1 und 3 aus D5 (freigestellt) Über die Anordnung dieser Funktionselemente am Rotor im Einzelnen schweigt sich die D5 indes aus. Somit offenbart auch diese Druckschrift keine austauschba- ren „Drucksegmente“ in Gestalt von gleichartig mit den Bestandteilen Druckkopf und Halte- und Zentriereinheit ausgeführte Baueinheiten entsprechend dem ge- botenen Verständnis der Merkmalskombination M1.4, M1.5 und M1.7. Mithin ist die Neuheit des Drucksegments nach Anspruch 15 wie auch der mehrere Druck- segmente aufweisenden Behandlungsvorrichtung nach Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung D5 gegeben. Die jeweils nachveröffentlichten, auf Anmeldungen mit älterem Zeitrang beruhen- den Patentschriften D1 und D2 hat die Beschwerdeführerin zu Recht weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit aufgegriffen. Denn diese offenbaren ebenfalls keine „Drucksegmente“ entspre- chend dem gebotenen Verständnis des Anspruchs 15 bzw. der diese Baueinheit betreffenden Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1. 7.2 Die Druckschriften D1, D2 und D3 haben gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. - 19 - Die Druckschriften D6, D12, D10 und D7 haben einen ähnlichen Offenbarungs- gehalt wie die die Druckschrift D5 und können für sich oder in Kombination untereinander den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Lehre nach dem An- spruch 1 bzw. 15 anleiten: Der Druckschrift D6 entnimmt der Fachmann anhand der Ansprüche 1, 8, 17, und 24 i. V. m. der schematischen Darstellung in der Figur 2 eine Vorrichtung, bei der die einzelnen Druckstationen – d. h. die Orte entsprechend der Bedeutung des Ausdrucks „Behandlungsposition“ im Merkmal M1.3, an denen die Bedruckung von Flaschen 1 stattfindet – nicht nur durch die Anordnung von „Druckköpfen 3“, sondern auch von Mitteln zum Greifen und/oder Fixieren des jeweiligen Behälters („Einspannhalterung 13“, „Abstützelement 14“) allein hinsichtlich der dort vorhan- denen Funktionsträger näher definiert sind. Mangels erläuternder Angaben zum konstruktiven Aufbau im Einzelnen bleibt offen, wie die Anordnung dort realisiert sein könnte und hieraus folgt demnach auch nicht, dass diese Druckstationen als austauschbare Baueinheiten ausgeführt sind, in einer Herrichtung als „Druckseg- ment“ für eine gemeinsame Zusammenstellung mit weiteren gleichen Baueinhei- ten entsprechend der Implikation dieses Ausdrucks im Kontext der Merkmale M1.5 und 1.7 mit dem Merkmal M1.9 beim Anspruch 1 bzw. der Merkmale M15.2 und M15.3 beim Anspruch 15. - 20 - Figur 2 aus D6 (freigestellt) Die Druckschrift D12 veranschaulicht dem Fachmann eine Anlage zum Bedrucken von „Flaschen 1“, bei der die Flaschen zusammen mit den sie aufnehmenden Ein- spannvorrichtungen 4 in umfänglichen „Stationen 22“ des Karussells einer Druck- maschine gebracht und dort während des Bedruckens gehalten werden, insoweit ähnlich Merkmal M1.9a (vgl. Absatz [0045] i. V. m. den Figuren 2 und 3). Jede „Druckkopfhalterung 21“ mit den „Druckköpfen 20, 21“ soll in diesen „Statio- nen 22“, die zwar Behandlungspositionen ähnlich Merkmal M1.4 bilden, „schwim- mend gelagert“ sein, vgl. Absatz [0052] i. V. m. Figur 3. Eine Ausbildung nach Art eines „Drucksegment“ gemäß dem gebotenen Verständnis der Kombination der Merkmale M1.4, M1.5 und M1.7 beim Anspruch 1, die als Baueinheit am Karussell befestigbar sein könnte, bzw. des Merkmals M15.2 beim Anspruch 15, folgt hieraus nicht und ist durch die D12 selbst mangels näher bezeichneter Einzelhei- ten zum Aufbau und zur Befestigung auch nicht angeregt. - 21 - Figur 3 aus D12 (freigestellt) Gleiches gilt für die eine Vorrichtung zum Behandeln von Packmitteln betreffende Druckschrift D10. In der für die u. a. in der Figur 7 gezeigten Ausführung mit „rotor- oder transportsternartigen Transportelementen 5, 6 und 7“ bilden diese dort je- weils Packmitteltransportstrecken im Sinne des Merkmals M1.3 (vgl. Absatz [0018] in der D10). Figur 7 aus D10 (freigestellt) - 22 - In dieser Druckschrift ist lediglich im Absatz [0021] hinsichtlich der vorgeschlage- nen Anordnung folgendes ohne nähere Details angeführt: „An ihrem Umfang bil- den die Transportelemente 5, 6 und 7 Aufnahmen 14, an denen jeweils ein Druck- kopf 8 vorgesehen ist und an die die Halte- und Zentrierelemente 9 mit ihrem Ge- häuse 10 in einer vorgegebenen Ausrichtung und Orientierung auch in Bezug auf das jeweilige Transportelement 5, 6 bzw. 7 andockbar ist“. Mithin überlässt die D10 die Maßnahmen zur Befestigung der Funktionsträger bzw. deren Aufteilung dem Fachmann ohne jede Anregung zu konstruktiven Ausführung oder Hinweisen hierzu. Die Druckschrift D7 behandelt den modularen Aufbau einer Vorrichtung u. a. zum Bedrucken von Packmitteln aus Flaschen, bei der die Packmitteltransportstrecke zwingend mehrere Transport- und Behandlungselemente im Sinne des Merk- mals M1.3 aufweist, die jeweils als einzelne „Module 4.x“ insoweit gleichartig als „Grundeinheiten 5“ ausgeführt sein sollen, als diese ein umlaufend antreibbares „Transportelement 7“ mit einer Vielzahl von Aufnahmen für die aufzunehmenden Flaschen aufweist, derart, dass bei einer Zusammenstellung dieser Module eine Übergabe der Flasche von einem rotierenden Transportelement zum nächsten möglich ist (vgl. Absatz [0015] sowie die Ansprüche 1 bis 3 i. V. m. der Figur 1). Figur 1 aus D7 (freigestellt) - 23 - U. a. das „Modul 4.5“ soll „einen oder mehrere Druckköpfe umfassen“ (vgl. Ab- satz [0024]. Der Fachmann unterstellt diesem Aufbau noch zur Übergabe der Fla- schen geeignete Haltemittel in jeder Behandlungsposition ebenso wie jeder Posi- tion zugeordnete Druckköpfe in einer Anordnung am „rotierenden Transportele- ment 7“. Allerdings schweigt sich die D7 über die konstruktive Ausführung des je- weiligen Transportelements hinsichtlich der Anordnung dieser Funktionselemente vollständig aus. Und der insoweit ausreichend deutlichen Darstellung der Figur 1 wird der Fachmann auch keine Anordnung von Drucksegmenten an jeder Be- handlungsposition in Gestalt von Baueinheiten unterstellen, die den Druckkopf und die Haltemittel zusammenfassen. Auch die im Absatz [0005] herausgestellten Vorteile eines modularen Aufbaus der Packmitteltransportstrecke können den Fachmann hierzu nicht anregen, der man- gels näherer Angaben zum konstruktiven Aufbau im Stand der Technik nach Lö- sungen für die Ausführung eines zur Bedruckung der Packmitteln geeigneten Transportelements suchen wird. Aus vorstehenden Ausführungen zum hierfür berücksichtigungsfähigen Stand der Technik wie durch die Druckschriften D5, D6, D10, D12 dokumentiert folgt, dass diese weder Anregungen noch Hinweise bieten, die den Fachmann zur Konzep- tion von Drucksegmenten entsprechend dem gebotenen Verständnis des An- spruchs 15 bzw. der diesbezüglichen Merkmale der Vorrichtung nach Anspruch 1 anleiten könnten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann in der Zusammenfassung gerade der hier in Rede stehenden Funktionsträgern in einer austauschbaren Baueinheit auch keine fachübliche und somit im Griffbereich des Fachmanns lie- gende Maßnahme gesehen werden, weil die übrigen im Verfahren betrachteten Entgegenhaltungen von Relevanz dem Fachmann einen anderen Weg aufzeigen, der diesen von einer Konzeption nach der Lehre des Streitpatents eher abhält. - 24 - Die Druckschrift D17 betrifft Module für Etikettiermaschinen, die als auswechsel- bare Funktionsbaugruppen ausgeführt sein sollen, und schlägt in diesem Zusam- menhang neben Modulen zum Etikettieren oder Kontrollieren auch ein „Druck-Mo- dul“ vor, das mit den für das Drucken erforderlichen mechanischen und/oder elek- tronischen Bauteilen sowie mit einer Standard-Schnittstelle für eine Austauschbar- keit je nach Behandlungsaufgabe ausgerüstet sein soll (vgl. Absätze [0008], [0013] und [0028]). Diese Module (Pos. 4 bis 8) sind allerdings zur stationären An- ordnung an einem Maschinengestell vorgesehen (vgl. Abs. [0011] i. V. m. Figur 2); hierbei bewirkt ein mit den zu bedruckenden Gefäßen bestückbarer Drehtisch die relative Zuordnung (vgl. Anspruch 1). Bei dieser Konfiguration liest der Fachmann zwingend die Anordnung von Haltemitteln für die Gefäße am Drehtisch mit; denn eine Anordnung am Druck-Modul widerspräche der Funktionsweise. Figur 2 aus D17 Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin noch in Bezug genommenen Druckschrift D18, die eine modular aufgebaute Linear- druckmaschine betrifft, bei der zwar „autarke Druckmodule 9“ zur Anwendung - 25 - kommen sollen, die in dieser allein beschriebenen Gestalt, bei der die zu be- druckenden Gegenstände („Hohlkörper 5“) an die stationär angeordneten, die Druckmodule aufweisenden „Druckstationen 10“ über eine gerade gerichtete „Transporteinrichtung 2“ getaktet heran- und an dieser vorbeigeführt werden, die aber keine Haltemittel i. S. der Merkmale 1.9/1.9a bzw. 15.3/15.3 aufweisen kön- nen (vgl. u. a. Seite 5, Zeilen 8 bis 22 i. V. m. Figur 1). Figur 1 aus D18 (freigestellt) Eine Übertragung dieser (gleichartigen) Lösungen zur Ausbildung einer Funk- tionseinheit als Modul auf eine Packmitteltransportstrecke, wie aus der D7 be- kannt, führte zu einem Aufbau des Rotors, bei dem zwar die Druckköpfe als für sich austauschbare Module ausgeführt wären – die aufgrund der Schnittstellen auch gleichsam austauschkompatibel mit Funktionsbaugruppen wären, die für an- dere Aufgaben vorgesehen sind –, nicht jedoch darüber hinaus zu einer Integra- tion der Haltemittel am Modul. Von einer solchen Lösung wäre der Fachmann vielmehr abgehalten, weil die von der Funktion des Moduls gerade unabhängigen und in jeder Behandlungsposition eines jeden Rotors gleichen Haltemittel eines gemeinsamen Austauschs nicht bedürfen. Ähnliches gilt für eine unterstellte Übertragung der Lehre der Druckschriften D17 oder D18 auf die aus den Druckschriften D5, D6, D10 und D12 bekannten Pack- mitteltransportstrecken. Der die aus den Druckschriften D17 oder D18 bekannte Maßnahme auf eine beispielsweise aus der D12 hervorgehende Packmitteltrans- portstrecke anwendende Fachmann würde die Druckköpfe in einem austauschba- - 26 - ren, für sich aus der jeweiligen Position entfernbaren Modul zur Realisierung der sich aus einer Austauschkompatibilität mit anderen Funktionsmoduln ergebenden Vorteile zusammenfassen, hierbei jedoch nicht – weil im Widerspruch zu den ähn- lichen Lehren der Druckschriften D17 und D18 – die Haltemittel mit einbeziehen. Mithin kann auch eine gemeinsame Betrachtung der vorstehend berücksichtigten Druckschriften den Fachmann weder zu einer Merkmalskombination nach dem Anspruch 15 noch zu dem entsprechenden Drucksegment als Teil des Gegen- stands nach dem Anspruch 1 anleiten. Aufgrund der gleichen Betrachtung kann auch der Inhalt der von der Beschwer- deführerin noch aufgegriffenen Druckschrift D19 den Fachmann nicht zu einer Abwandlung der aus den Druckschriften D5, D6, D10 oder D12 hervorgehenden Packmitteltransportstrecken bzw. zu Zusammenstellungen von Druckköpfen und Haltemitteln im Sinne der Ansprüche 1 oder 15 führen, auch nicht zu einer An- wendung der der Druckschrift D19 entnehmbaren Detaillösung zur Ausbildung ei- nes „Bausteinelements“ bei den einzelnen Grundeinheiten der aus der Druck- schrift D7 bekannten Vorrichtung. So ist in der Druckschrift D19 für eine Einrichtung zum Aufbringen von Markierun- gen auf Behälter eine Anordnung beschrieben, bei der die an einem Rotor („Mar- kierungskarussellanordnung 16“) gehaltenen Behälter an einem demgegenüber stationär am Maschinengestell befestigten „Codeleser 108“ vorbeigeführt werden; diese können hierbei zur Ausrichtung in ihrer jeweiligen Position („Flaschendreh- anordnung 52“, vgl. Spalte 6, Zeilen 36 bis 45) umfänglich des Rotors auch ge- steuert gedreht werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 41 bis 54 und Spalte 7, Zeilen 35 bis 55 i. V. m. Figur 8). Diese Einheit bildet insoweit noch eine Packmitteltrans- portstrecke im Sinne des Merkmals M1.3. - 27 - Figuren 1A und 22 aus D19 (freigestellt) Die gleichartigen Haltemittel für die Behälter in den jeweiligen Positionen sollen nach einem Vorschlag der D19 jeweils zwar als „modulares Element oder Bau- steinelement“ ausgeführt sein, die „an dem mittigen axialen Halteteil des Karus- sells 16 mittels eines Satzes von Schrauben angebracht werden“ (vgl. Spalte 13, Zeilen 14 bis 40 i. V. m. den Figuren 1A und 22). Eine Übertragung dieses bekannten Aufbaus zur Ausgestaltung einer Packmittel- transportstrecke, wie aus der D7, bekannt führte jedoch zu einem Aufbau des Rotors, bei dem zwar die Halte- und Zentriereinheiten oder die Mittel zum Halten und wieder Freigeben dieser Einheiten als für sich austauschbare Baueinheiten ausgeführt wären, ohne hierbei auch die Druckköpfe mit zu umfassen. Von einer Integration der Druckköpfe in diese austauschbaren Baueinheiten wäre der Fachmann vielmehr abgehalten, gerade weil der Stand der Technik nach den Druckschriften D17 und D18 – auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen – deren gesonderte Ausführung als ebenfalls eigenständige, für sich austauschbare Baueinheit vorschlägt. - 28 - Ähnliches gilt für eine unterstellte Umsetzung der aus der Druckschrift D19 be- kannten Detail-Konstruktion bei den aus den Druckschriften D5, D6, D10 und D12 bekannten Packmitteltransportstrecken, mit dem Ergebnis eines am Rotor als Baueinheit zu befestigenden Segments, das zwar sämtliche Haltemittel beinhal- tete, nicht jedoch die Druckköpfe und von daher auch kein Drucksegment im Sinne des Anspruchs 15 bzw. der Merkmale M1.4 bis M1.9/M1.9a darstellen könnte. Mithin kann auch eine gemeinsame Betrachtung der Druckschriften D5, D6, D7, D10, D12, D17, D18 und D19 den Fachmann weder zu einer Merkmalskombina- tion nach dem Anspruch 15 noch zu dem entsprechenden Drucksegment als Teil des Gegenstands nach dem Anspruch 1 anleiten. Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfä- higkeit in Bezug genommen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständ- nis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als der zuvor be- rücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregung zu den Gegenständen der geltenden Patentansprüche 1 und 15 geben. 8. Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann die Ge- genstände mit jeweils den Merkmalen der geltenden Patentansprüche 1 und 15 nicht hat nahe legen bzw. vorwegnehmen können. 8.1. Mit den jeweils patentfähigen Gegenständen der Ansprüche 1 und 15 sind es auch deren konkrete Weiterbildungen nach den jeweils darauf zurückbezoge- nen Unteransprüchen. - 29 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 30 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko