Beschluss
28 W (pat) 55/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2017:250917B28Wpat55.16.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2017:250917B28Wpat55.16.0 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 55/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke … (hier: Löschungsverfahren …) hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein sowie der Richter Schmid und Dr. Söchtig beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenabteilung 3.4, hat die Eintragung der Wortmarke … „…“ mit Beschluss vom 26. Juli 2016 gelöscht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Löschung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG anzuordnen sei, weil der Markeninhaber der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der amtlichen Mitteilung über den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2016 nicht rechtzeitig widersprochen habe. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers hat der erkennende Senat die Entscheidung des DPMA durch Beschluss vom 30. Mai 2017 bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Ferner hat der Senat ausgesprochen, dass der Markeninhaber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. - 3 - Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,- € festzusetzen. Sie führt hierzu aus, dass dieser Wert regelmäßig bei unbenutzten Marken angesetzt werde. Zudem werde die Marke „…“ umfangreich in Europa und Asien verwendet. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert. Hinsichtlich des weiteren Streitstoffs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Gegenstandswert für das Beschwerde- verfahren festzusetzen, ist zulässig, nachdem die Vergütung des anwaltlichen Vertreters der Löschungsantragstellerin mit dem Abschluss des Beschwerde- verfahrens fällig geworden ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG). Da für die Anwaltsgebühren in markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundes- patentgericht keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstands- wert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG kommt es im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke an (vgl. BPatGE 21, 140, 141; 41, 100, 101; BPatG GRUR 2005, 974, 975 f.). Ist - wie vorliegend - eine Löschung wegen Bösgläubigkeit beantragt, ist zusätzlich das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom 18. Januar 2005, 27 W (pat) 68/02 -alphajet). - 4 - Für eine Abweichung von dem Regelgegenstandswert in Höhe von 50.000,- € (vgl. BPatG GRUR-RR 2016, 381 - Universum) bestehen - wovon jedenfalls im Ergebnis auch die Beschwerdegegnerin ausgeht - keine Anhaltspunkte. Soweit sie sich auf eine umfangreiche Benutzung der Marke „…“ in Europa und Asien beruft, fehlen konkrete Tatsachenangaben. Ein niedrigerer Ansatz scheidet aus, nachdem im Streitfall eine Löschung wegen Bösgläubigkeit geltend gemacht worden ist. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 69, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) i. V. m. § 128 Abs. 3 ZPO. Prof. Dr. Kortbein Dr. Söchtig Schmid Me