Beschluss
25 W (pat) 1/17
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 1/17 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. August 2017 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 54 569 (hier: Rückgängigmachung der Teillöschung nach Umklassifizierung und Teilverlängerung) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke ´roundMedia ist am 12. September 2001 angemeldet und am 13. August 2002 unter der Re- gisternummer 301 54 569 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klas- sen 16, 25, 35, 41 und 42 (als Leitklasse) eingetragen worden: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 ent- halten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile und Bestandteile vorgenannter Wa- ren, soweit in Klasse 16 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten; Unterneh- mensberatung, insbesondere Consulting und PR-Beratung; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marke- ting, insbesondere Telefonmarketing und in elektronischen Medien; Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Veranstalten von Messen und Ausstel- lungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Marktforschung; Führung und Leitung von Unternehmen sowie Hilfe bei der Geschäftsführung (Management-Dienstleistungen), ins- besondere in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Sport; wirtschaftliche und organisato- - 3 - rische Beratung und Vertretung von Einzelsportlern, Mannschaften und Sportverbänden; Vermittlung von Personal, Sportlern und Künstlern; Dienstleistungen einer Arbeitsagen- tur, nämlich Anwerbung, Verleih und Vermittlung von Arbeitskräften; Konzeption, Pla- nung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konzerten, Shows, Vorträgen, Film-, DVD-, Multimedia- und Videoproduktionen, von Promotionsveranstaltungen; Ent- wurf und Herausgabe von Texten, insbesondere von Werbetexten und Liedtexten, von Musikkompositionen, insbesondere von Musikkompositionen im Bereich der Werbung und der Promotion; Dienstleistungen einer Künstler- und einer Veranstaltungsagentur; Dienstleistungen eines Video-, Ton- und Multimedia-Studios; Veranstaltung von Wettbe- werben; Veröffentlichung von Medien; Herausgabe von Druckschriften und elektroni- schen Medien; Veranstaltung von Workshops; Dienstleistungen eines Systemhauses, nämlich Beratung von Dritten auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und der Kommunikationstechnologie, Konzeption und Entwicklung von Software und Hardware für die Informationsverarbeitung und Telekommunikationstechnologie, der Netzwerktech- nik und der Datenbankanwendungen sowie von Multimedia-Applikationen; technische Beratung; Konzeption und Entwicklung von Soft- und Hardware auf dem Gebiet der elek- tronischen Datenverarbeitung und der Datenübertragung, insbesondere im Internet/ Intranet, Extranet und im E-Business; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei- tung; Beratungs-, Konzeptions- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der elektroni- schen Datenverarbeitung und Datenübertragung, insbesondere im Intranet/Internet, Extranet und im E-Business; Konzeption, Erstellung und Vermietung von Netzwerkseiten, von Netzwerk-Domains und Netzwerk-Homepages, insbesondere durch Bereitstellen derselben; Bereitstellung von Software- und Hardware-Support; Konzeption, Entwurf, Gestaltung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte; Vermittlung und Verwaltung, Marketing und Werbung für und Verwertung von Rechten, insbesondere von Medien-Rechten an Veranstaltungen sowie von Urheberrechten, Persönlichkeits- rechten und gewerblichen Schutzrechten; Veranstalten von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Konzeption, Entwurf, Gestaltung und technische Umsetzung von Marketing- und Werbemitteln, von Marketing-Aktionen, von Marketing- und Werbeveranstaltungen. Unter Verwendung des Formblatts für die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke hat die Markeninhaberin mit Eingang am 12. Septem- ber 2011 beim Deutsche Patent- und Markenamt die teilweise Verlängerung der Marke beantragt. Unter Punkt 6 des Formblatts hat sie angegeben, dass die Ver- längerung der Schutzdauer nur für die Waren - 4 - „Klasse Bezeichnung 16 alle Waren 35 alle Dienstleistungen 41 alle Dienstleistungen 42 alle Dienstleistungen“ gelten soll. Die Markeninhaberin hatte eine Einzeleinzugsermächtigung über 1010 Euro beigefügt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 hat die Markenabteilung der Markeninhaberin unter dem Betreff „Antrag auf teilweise Löschung vom 12. September 2011“ mit- geteilt, dass bei einem Antrag auf teilweise Verlängerung bei einem – wie im vor- liegenden Fall – bisher ungruppierten Waren und Dienstleistungsverzeichnis (An- meldungen vor dem 1. Januar 2004) die bloße Klassenangabe nicht ausreichend sei, sondern erforderlich sei, konkret die Waren oder Dienstleistungen, die gelöscht bzw. nicht gelöscht werden sollen, zu benennen. Daraufhin hat die Mar- keninhaberin angegeben, dass alle im Weiteren dann näher bezeichneten Waren der Klasse 25, nämlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sowie Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 25 enthalten“ gelöscht werden sollen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 hat die Markenab- teilung der Markeninhaberin unter dem Betreff „Teillöschung der Wortmarke 301 54 569 – ´roundMedia“ das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unter Be- rücksichtigung der beantragten Teillöschung in Bezug auf die von der Markenin- haberin benannten Waren der Klasse 25 übersandt. Mit Schreiben vom 10. November 2011, das gemäß dem Empfangsbekenntnis der Markeninhaberin am 15. November 2011 zugegangen ist, hat die Markenabteilung unter dem Be- treff „Verlängerung der Schutzdauer nach Umklassifizierung der o. g. Marke“ der Markeninhaberin mitgeteilt, dass nach der 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in die Klassen 16, 28, 35, 41, 42 (Leitklasse) und 45 fallen würden und somit die Klasse 28 (Spielkarten) und die Klasse 45 (Verwaltung für und Verwertung von Rechten, insbesondere von Me- dien-Rechten an Veranstaltungen sowie von Urheberrechten, Persönlichkeitsrech- - 5 - ten und gewerblichen Schutzrechten) hinzugekommen seien und dementspre- chend für die Verlängerung der Marke wegen der zusätzlich anfallenden Klassen noch zwei Klassengebühren in Höhe von insgesamt 520,00 Euro zu zahlen seien. Die Markenabteilung hat weiter auf die bis zum 31. März 2013 laufende (zu- schlagsfreie) Nachzahlungsfrist für die zusätzlichen Klassengebühren sowie darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger Zahlung gemäß § 47 Abs. 4 MarkenG die Marke hinsichtlich der Klassen 41 und 45 teilgelöscht werde. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 hat die Markenabteilung schließlich mitgeteilt, dass die Marke mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 (Schutzende) eingetragen sei für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28, 35 und der Leitklasse 42. Die Dienstleistungen der Klassen 41 (Konzeption, Planung, Organisation, Veranstal- tung und Durchführung von Konzerten, Shows, Vorträgen, Film-, DVD-, Multime- dia- und Videoproduktionen, Dienstleistungen einer Künstler- und einer Veranstal- tungsagentur; Dienstleistungen eines Video-, Ton- und Multimedia-Studios; Veran- staltung von Wettbewerben; Veröffentlichung von Medien; Herausgabe von Druck- schriften und elektronischen Medien; Veranstaltung von Workshops;) und der Klasse 45 (Verwaltung für und Verwertung von Rechten, insbesondere von Me- dien-Rechten an Veranstaltungen sowie von Urheberrechten, Persönlichkeitsrech- ten und gewerblichen Schutzrechten) waren unter Verweis auf den Bescheid vom 10. November 2011 in der Aufstellung der geschützten Waren und Dienstleistun- gen nicht mehr enthalten. Die Teillöschung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 im Register vollzogen worden (Veröffentlichung DE Markenblatt Heft 23 vom 7. Juli 2013 Teil 5). Die Marke ist seither (ungruppiert) mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 im Register eingetragen für die folgenden Waren der Klassen 16, 28, 35 und 42: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 ent- - 6 - halten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Teile und Bestandteile vorgenannter Wa- ren, soweit in Klasse 16 enthalten; Unternehmensberatung, insbesondere Consulting und PR-Beratung; Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Marketing, insbesondere Telefonmarketing und in elektronischen Medien; Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleich- tern; Veranstalten von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Marktforschung; Führung und Leitung von Unternehmen sowie Hilfe bei der Geschäfts- führung (Management-Dienstleistungen), insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Kultur und Sport; wirtschaftliche und organisatorische Beratung und Vertretung von Ein- zelsportlern, Mannschaften und Sportverbänden; Vermittlung von Personal, Sportlern und Künstlern; Dienstleistungen einer Arbeitsagentur, nämlich Anwerbung, Verleih und Ver- mittlung von Arbeitskräften; Konzeption, Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Promotionsveranstaltungen; Entwurf und Herausgabe von Texten, ins- besondere von Werbetexten und Liedtexten, von Musikkompositionen, insbesondere von Musikkompositionen im Bereich der Werbung und der Promotion; Dienstleistungen eines Systemhauses, nämlich Beratung von Dritten auf dem Gebiet der Informationsverarbei- tung und der Kommunikationstechnologie, Konzeption und Entwicklung von Software und Hardware für die Informationsverarbeitung und Telekommunikationstechnologie, der Netzwerktechnik und der Datenbankanwendungen sowie von Multimedia-Applikationen; technische Beratung; Konzeption und Entwicklung von Soft- und Hardware auf dem Ge- biet der elektronischen Datenverarbeitung und der Datenübertragung, insbesondere im Internet/Intranet, Extranet und im E-Business; Erstellen von Programmen für die Daten- verarbeitung; Beratungs-, Konzeptions- und Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und Datenübertragung, insbesondere im Intranet/ Internet, Extranet und im E-Business; Konzeption, Erstellung und Vermietung von Netz- werkseiten, von Netzwerk-Domains und Netzwerk-Homepages, insbesondere durch Be- reitstellen derselben; Bereitstellung von Software- und Hardware-Support; Konzeption, Entwurf, Gestaltung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte; Vermittlung; Marketing und Werbung für Rechte, insbesondere für Medien-Rechten an Veranstaltungen sowie für Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und gewerbliche Schutz- rechte; Konzeption, Entwurf, Gestaltung und technische Umsetzung von Marketing- und Werbemitteln, von Marketing-Aktionen, von Marketing- und Werbeveranstaltungen. Mit am 5. Juni 2013 per Fax beim DPMA eingegangenen Antrag hat die Marken- inhaberin die Rückgängigmachung der von Amts wegen erfolgten Teillöschung beantragt, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41. Die Um- - 7 - klassifizierung sei bereits aus formalen Gründen nichtig, weil sie von einer Beam- tin des gehobenen Dienstes ohne Ermächtigungsgrundlage vorgenommen worden sei. Vorliegend habe eine Zuständigkeit der Markenabteilung vorgelegen. Auch aus materiellen Gründen sei sie fehlerhaft, denn mit dem Verlängerungsantrag sei die Verlängerung unter Bezahlung der ausreichenden Gebühren ausdrücklich für die Klassen 16, 25, 41 und 42 beantragt worden. Die Teillöschung hätte hinsicht- lich der neu hinzugetretenen Klassen 28 und 45 erfolgen müssen. Hilfsweise hat die Markeninhaberin im Hinblick auf die Nachzahlungsfrist des § 7 Abs. 3 PatKostG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat die Markenabteilung 3.1 durch den Regie- rungsdirektor R…, auf den die Bearbeitung vom Vorsitzenden der Markenabtei- lung durch sogenannte Übertragungsverfügung am 20. Dezember 2013 übertra- gen worden war, sowohl den Antrag auf Rückgängigmachung der Teillöschung vom 6. Mai 2013 als auch den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausge- führt, dass die Teillöschung nicht deswegen unwirksam sei, weil die Umklassifizie- rung von einer Beamtin des gehobenen Dienstes bearbeitet worden sei. Denn diese Aufgabe sei der Beamtin durch Einsatzverfügung zugewiesen worden. Die Umklassifizierung der „Spielkarten“ in die Klasse 28 und der „Verwaltung für und Verwertung von Rechten, insbesondere von Medien-Rechten an Veranstaltungen sowie von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten und gewerblichen Schutzrech- ten“ zur Klasse 45 auf der Grundlage der 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation sei zutreffend. Auch die sich daran anschließende Verteilung der bereits entrichteten Gebühren im Rahmen der Verlängerung der Marke und die Bestimmung, welche Klassen angesichts der fehlenden ausreichenden Zahlung der Verlängerungsge- bühren, entfielen, entspräche den gesetzlichen Bestimmungen. Aus dem Schwei- gen der Markeninhaberin habe nicht geschlossen werden können, dass die bean- tragte Verlängerung für die Waren und Dienstleistungen erfolgen sollte, die nach der Umklassifizierung weiterhin in die Klassen 16, 35, 41 und 42 entfielen, und gerade nicht für die Ware „Spielkarten“ und die Dienstleistungen „Verwaltung für - 8 - und Verwertung von Rechten …“. Denn einen dahingehenden Willen habe die Markeninhaberin mit dem Verlängerungsantrag, der sich auf die genannten Waren und Dienstleistungen bezogen habe, nicht zum Ausdruck gebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Nachzahlungsfrist sei bereits unzulässig, da die versäumte Handlung nicht innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist nachge- holt worden sei. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Zur Begrün- dung führt sie zunächst aus, die Markenabteilung habe mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2011 mitgeteilt, für welche Waren und Dienstleistungen die teilweise verlängerte Marke ab dem Zeitpunkt vom 1. Oktober 2011 eingetragen sei und dass diese in die Klassen 16, 35, 41 und 42 fielen. Dabei handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Rücknahme unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann erfolgen könne, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlass des (angeblich) fehlerhaften Verwaltungsakts begründete Vertrauen des Begünstigten überwiege. Mit dem späteren Bescheid vom 6. Mai 2013 sei der bestandskräftige Bescheid vom 13. Oktober 2011 konkludent aufgehoben worden. Die Umklassifizierung mit Bescheid vom 10. November 2011 sei entgegen § 33 Satz 2 MarkenV nicht bei der Bearbeitung des teilweisen Verlängerungsantrags (Bescheid vom 13. Okto- ber 2011) erfolgt, sondern nachdem diese bereits abgeschlossen war. Sie könne damit aber erst bei der nächsten Verlängerung der Marke gebührenrechtlich wirk- sam werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin sich auf den Standpunkt gestellt, die Marke sei mit Zahlung der Verlängerungsgebühren mit Wirkung des Tages nach Ablauf der Schutzdauer – und damit schon vor der Um- klassifizierung durch die Markenstelle – bereits wirksam verlängert worden. Damit fehle es aber an einer rechtlichen Grundlage für die teilweise Löschung der bereits wirksam teilweise verlängerten Marke. Zudem sei angesichts der im Antrag auf teilweise Verlängerung erfolgten Bestim- mung, dass sich die Gebühren auf alle nach der Fassung des Waren- und Dienst- leistungsverzeichnisses zu diesem Zeitpunkt in die Klassen 16, 35, 41 und 42 fal- - 9 - lenden Waren und Dienstleistungen bezögen, kein Raum für eine Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 bis 4 MarkenG. Denn aus dieser Erklärung ginge hervor, dass die Verlängerung unter anderem für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 erfolgen sollte. Diese Dienstleistungen seien von der später vorgenommenen Um- klassifizierung überhaupt nicht betroffen gewesen, so dass die vollständige Lö- schung der Klasse 41 in Widerspruch zu der von der Markeninhaberin getroffenen Bestimmung stehe. Nach der getroffenen Bestimmung der Markeninhaberin hätte eine Verlängerung für die Klassen 16, 35, 41 und 42 erfolgen müssen. Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung vom 24. Januar 2014 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Rück- gängigmachung der Teillöschung vom 6. Mai 2013 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 anzuordnen. Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Marke DE 301 54 569 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 für die Waren und Dienstleistungen verlängert worden ist, welche in dem in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2017 übergebenen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen aufgeführt sind. Den bisherigen hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Nachzahlung der erforderlichen Klassengebühren hält die Markeninhaberin nicht weiter aufrecht. Sie regt darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenabteilung, die Schriftsätze der Markeninhaberin und auf den übrigen Aktenin- halt verwiesen. - 10 - II. Die gegen den Beschluss, mit dem die Markenabteilung den Antrag der Markenin- haberin auf Rückgängigmachung der Teillöschung zurückgewiesen hat, gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Markenabteilung hat den An- trag der Markeninhaberin auf Rückgängigmachung der Teillöschung vom 6. Mai 2013 zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Antrag auf Rückgängigmachung der Teillöschung vom 6. Mai 2013 wäre begründet, wenn die am 6. Mai 2013 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 (Schutzende) vorgenommene Teillöschung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte. Die Löschung der Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 war jedoch gemäß § 47 Abs. 4 MarkenG mangels ausreichender Gebührenzahlung rechtmäßig. Vorliegend geht es um eine Teillöschung im Rahmen einer Verlängerung der Schutzdauer der Marke. Die Schutzdauer der am 12. September 2001 angemel- deten verfahrensgegenständlichen Marke ist gemäß § 47 Abs. 1 MarkenG am 30. September 2011 abgelaufen. Gemäß § 47 Abs. 2 MarkenG kann die Schutz- dauer einer Marke um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird nach § 47 Abs. 3 MarkenG dadurch bewirkt, dass eine Ver- längerungsgebühr und, falls die Verlängerung für mehr als drei Klassen der Klas- seneinteilung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt wird. Voraussetzung einer wirksamen Verlän- gerung ist mithin eine ausreichende Gebührenzahlung (entsprechend den Anfor- derungen bei der Anmeldung einer Marke [Anmelde- und Klassengebühren], § 36 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 PatKostG). Die Frage, welche Klassengebühren (bei der Anmeldung wie bei der Verlängerung einer Marke) zu bezahlen sind, rich- tet sich nach der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen durch das Deut- sche Patent- und Markenamt, § 21 Markenverordnung (MarkenV). Da die Klassen- einteilung der für Deutschland als Vertragsstaat des Abkommens von Nizza ver- - 11 - pflichtenden Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung (Nizza-Klassifikation, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3 des Abkommen von Nizza [NKL]) allein um mit den technischen Fortentwicklungen der Waren und Dienstleistungen Schritt zu halten, laufenden Anpassungen unterliegt (seit 1. Januar 2017 ist die 11. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NKL 11-2017) in Kraft getreten, die die 10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NKL 10) vom 1. Ja- nuar 2012 mit ihren Versionen aus den Jahren 2013 bis 2016 ersetzt, vgl. die Homepage des DPMA), kann sich die Klasseneinteilung einer Marke nach ihrer Eintragung verändern. Daher ist nach § 22 MarkenV vorgesehen, dass bei Ände- rungen der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst wird (§ 22 Satz 1 MarkenV) und sie von Amts wegen spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer anzupassen ist (§ 22 Satz 2 MarkenV). Eine solche Anpassung der Klassifizierung bei der Verlängerung der Schutzdauer ist vorliegend gegeben. Auf den Teilverlängerungs- antrag der Markeninhaberin hin hatte die Markenabteilung zunächst am 13. Okto- ber 2011 die beantragte Teillöschung durch den Wegfall der Klasse 25 mit der Markeninhaberin vollzogen, um die für die Verlängerung maßgeblichen Waren und Dienstleistungen festzulegen. Am 10. November 2011 hat sie dann durch den mit dem Betreff „Verlängerung der Schutzdauer nach Umklassifizierung der o. g. Marke“ überschriebenen Bescheid die Markeninhaberin über die erforderliche Um- klassifizierung (anlässlich der Verlängerung) informiert und auf die sich deswegen ergebende Verpflichtung zur Zahlung weiterer Klassengebühren hingewiesen (§ 7 Abs. 3 PatKostG). Nach der 9. Ausgabe der Internationalen Klassifikation von Nizza fallen die Waren und Dienstleistungen der zu verlängernden Marke 301 54 569 – nach dem Verzicht der Markeninhaberin auf die Waren der Klas- se 25 – in die Klassen 16, 28, 35, 41, 42 und 45. Damit sind gegenüber der ursprünglichen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung in die Klassen 16, 35, 41 und 42 die Klassen 28 und 45 zusätzlich hin- zugekommen. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Markenabteilung die Markeninha- berin am 10. November 2011 ausdrücklich hingewiesen sowie auch darauf, dass - 12 - die bereits am 12. September 2011 per Einzugsermächtigung in Höhe von 1010 Euro für die Verlängerung der Marke von der Markeninhaberin entrichteten Gebühren nicht ausreichten und weitere 520 Euro Klassengebühren für zwei wei- tere Klassen zu zahlen seien. Da die Markeninhaberin weitere Klassengebühren innerhalb der mitgeteilten Nachzahlungsfrist gemäß § 64a MarkenG i. V. m. § 7 Abs. 3 PatKostG bis zum 31. März 2013 nicht gezahlt hat, liegt nur eine Teilzah- lung vor (entsprechend einer unzureichenden Zahlung von Klassengebühren bei der Anmeldung, § 36 Abs. 3 MarkenG). Die Schutzdauer der zu verlängernden Marke konnte daher nach § 47 Abs. 4 Satz 2 MarkenG – entsprechend den gleichlautenden Regelungen nach § 36 Abs. 3 MarkenG bei der Anmeldung der Marke – nur für die Waren oder Dienstleistungen verlängert werden, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Für die Frage, wie die Auswahl der Klassen zu erfolgen hat, für die die Gebührenzahlung angerechnet bzw. nicht angerechnet werden soll, enthält § 47 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 MarkenG die Regelung, wonach zunächst die Leitklasse und dann die weiteren Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung zu berücksichtigen sind. Die von der Markeninhaberin gezahlten Gebühren von 1010 Euro reichen nur für die Verlängerung der Marke inklusive dreier Klassen (Verlängerungsgebühr Geb-Nr.: 332 100: 750,00 Euro) sowie für eine weitere Klasse (Klassengebühr ab der vierten Klasse Geb-Nr.: 332 300: 260,00 Euro) aus. Nach der gesetzlichen Re- gelung des § 47 Abs. 4 Satz 3 und 4 MarkenG sind damit zunächst die Leitklasse und im Übrigen die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung zu berück- sichtigen. Die maßgeblichen Klassen waren die Klasse 42 als Leitklasse und so- dann die nach der Umklassifizierung vom 10. November 2011 maßgeblichen Klas- sen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung die Klassen 16, 28, 35, 41, 45. Nach der gesetzlichen Regelung waren die durch die Gebühren nicht abgedeckten bei- den zuletzt genannten Klassen 41 und 45 daher zu löschen. 2. Eine von der oben ausgeführten gesetzlichen Regelung abweichende Teil- löschung hätte nur dann erfolgen können, wenn die Markeninhaberin vor Ablauf der Nachzahlungsfrist ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat. Die Markeninha- - 13 - berin hat mit dem teilweisen Verlängerungsantrag vom 12. September 2011 ange- geben, alle Waren der Klassen 16 und damit auch die zu diesem Zeitpunkt davon umfassten „Spielkarten“, die neu in die Klasse 28 fallen, und alle Dienstleistungen der Klasse 42 und damit auch die zu diesem Zeitpunkt davon umfassten Dienst- leistungen „Verwaltung, Marketing für und Verwertung von Rechten, insbesondere von Medienrechten an Veranstaltungen sowie von Urheberrechten, Persönlich- keitsrechten und gewerblichen Schutzrechten“, die neu in die Klasse 45 fallen, verlängern zu wollen. Für eine Auslegung ihrer Erklärung vom 12. Septem- ber 2011 dahingehend, dass sie damit jedenfalls die Waren und Dienstleistungen der unter die Klassenziffern fallenden Waren und Dienstleistungen 16, 35, 41 und 42 verlängern wollte, ungeachtet dessen welche Waren/Dienstleistungen damit gemeint sind, ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestimmung, alle Waren und Dienstleistungen der zum Zeitpunkt der Erklärung in der Klasse befindlichen Waren bzw. Dienstleistungen verlängern zu wollen, kein Raum. Die zu diesem Zeitpunkt abgegebene Erklärung hatte sich auch insoweit überholt, als durch die erforderlich gewordene Umklassifizierung (die der Markeninhaberin mit Schreiben vom 10. November 2011, ihr zugestellt am 15. November 2011, mitgeteilt worden war) unklar geworden war, auf welche Waren oder Dienstleistungen der nun in die Klassen 16, 28, 35, 41, 42 und 45 fallenden und von der Verlängerungsabsicht abgedeckten Waren und Dienstleistungen sich der Verlängerungswille tatsächlich bezog. Auf das zur Abklärung dieser Frage der Markeninhaberin am 15. Novem- ber 2011 zugestellte Schreiben der Markenabteilung vom 10. November 2011 („Verlängerung der Schutzdauer nach Umklassifizierung der o. g. Marke“), hat die Markeninhaberin nicht reagiert. Insoweit fehlte eine Äußerung der Markeninhabe- rin zur Verwendung der Verlängerungsgebühren vor Ablauf der Zahlungsfrist am 31. März 2013 und damit auch eine Bestimmung, die dazu führt, dass die gesetz- liche Regelung des § 47 Abs. 4 MarkenG, welche Klassen bei unzureichender Gebührenzahlung Berücksichtigung finden, keine Anwendung findet. Auch kann der Auffassung der Markeninhaberin nicht gefolgt werden, wonach bei einer Umklassifizierung anlässlich der Verlängerung der Marke stets zu unterstel- - 14 - len sei, dass der Markeninhaber die nach der Klassenziffer bezeichneten Waren und Dienstleistungen verlängern möchte. Denn dies führte dann nicht zu interes- sensgerechten Ergebnissen, wenn beispielsweise der den Markeninhaber am meisten interessierende Waren- oder Dienstleistungsbereich unter die „neu“ hin- zukommenden Klassen zu fassen ist. Zudem fehlt für diese Auffassung jeglicher Anhalt im Gesetz. Der Gesetzgeber hat nämlich diese Frage, was bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung gilt, durch § 47 Abs. 4 MarkenG mit der Bestimmung der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Gebühren im Fall der Bezahlung unzu- reichender Klassengebühren für die Verlängerung (und durch § 36 Abs. 3 MarkenG für die Anmeldung) ausdrücklich geregelt. 3. Der Auffassung der Markeninhaberin, wonach die Teillöschung deshalb unzulässig sei, weil die Marke mit dem bisher geltenden Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnis durch die Zahlung der entsprechenden Gebühren bereits verlän- gert worden sei und die spätere Umklassifizierung erst für die nachfolgenden zukünftigen Verlängerungen Wirkung entfalte, kann nicht gefolgt werden. Dafür findet sich kein Anhalt im Gesetz. Aus der Systematik des § 47 Absätze 1 bis 4 MarkenG in Verbindung mit § 22 MarkenV, wonach bei bzw. anlässlich der Ver- längerung einer Marke von Seiten der Markenabteilung notwendigerweise zu prü- fen ist, ob Veränderungen in der Klasseneinteilung zu berücksichtigen sind, die dann nachvollzogen werden müssen, ergibt sich vielmehr, dass die Klassifizierung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen anlässlich der Verlängerung im Sinn des § 22 Satz 2 MarkenV immer zu überprüfen ist. Bei einer Umklassifizierung (Schreiben vom 10. November 2011 eingegangen bei der Markeninhaberin am 15. November 2011) innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Verlän- gerungsantrags (vom 12. September 2011) handelt es sich auch rein zeitlich gesehen noch um eine Umklassifizierung bei der Verlängerung im Sinn des § 22 Satz 2 MarkenV. Rein verwaltungstechnisch kann im Übrigen regelmäßig auch gar nicht sinnvoll und mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden, im Rahmen von Schutzdauerverlängerungen von Marken die Frage der Umklassifizierung und der sich daraus ergebenden Gebührenfragen im Sinn des § 22 Satz 2 MarkenV - 15 - i. V. m. § 47 Abs. 4 MarkenG bereits spätestens mit dem Ende der Schutzdauer abschließend zu klären, zumal es bis zu diesem Zeitpunkt häufig nicht klar ist, ob die Schutzdauer einer Marke überhaupt verlängert wird. Denn die Verlängerung kann ohne weiteres allein durch die Zahlung der Verlängerungsgebühren gemäß § 37 MarkenV bewirkt werden, zuschlagsfrei bis 2 Monate und mit Verspätungs- zuschlag bis 6 Monate nach Ablauf der vorausgehenden Schutzfrist, § 7 Abs. 1 PatKostG. Außerdem findet sich in § 7 Abs. 3 PatKostG, der die Zahlungsfristen der Verlängerungsgebühren bei Erhöhung der Klassengebühren wegen Umklassi- fizierung regelt, auch eine den Markeninhaber privilegierende Zahlungsregelung. Denn soweit bei der Klassifizierung anlässlich der Verlängerung aufgrund der Än- derung der Klasseneinteilung zusätzliche Klassengebühren anfallen, können diese zusätzlichen (Klassen)Gebühren, – soweit die Verlängerungsgebühr gezahlt wor- den ist und damit grundsätzlich verlängert wurde – innerhalb einer großzügigen Nachzahlungsfrist von 18 Monaten nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr gezahlt werden. Diese Regelung gibt dem Markeninhaber ausreichend Zeit zu überprüfen, hinsichtlich welcher Klassen die nun teurer als ursprünglich gedachte Verlängerung für ihn sinnvoll ist. Diese lange Überlegungsfrist wäre überhaupt nicht notwendig, wenn davon ausgegangen werden würde, dass die der Umklas- sifizierung unterliegende Marke mit der Gebührenzahlung für die bisher maßgebli- chen Klassen zunächst verlängert ist und die Folgen der Umklassifizierung gebüh- renrechtlich erst mit der nächsten Verlängerung Wirkung entfalten. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin stellt der Bescheid der Markenab- teilung vom 13. Oktober 2011 zur Teillöschung keine abschließende Entscheidung zur Klassifizierung und Verlängerung dar. Diese Fragen sind erst mit dem Be- scheid vom 10. November 2011 zeitnah geklärt worden. Auf die Notwendigkeit zusätzliche Klassengebühren zu zahlen, muss sich der In- haber der Marke bei der Verlängerung seiner Marke einstellen – wie er sich im Übrigen auch im Rahmen der Einreichung seiner Anmeldung mit dem von ihm eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf zusätzlich zu zahlende - 16 - Klassengebühren einstellen muss (§ 36 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG sieht insoweit eine dem § 47 Abs. 4 MarkenG entsprechende Handha- bung bei unzureichend gezahlten Klassengebühren im Rahmen der Anmeldung vor). Nicht anders als bei der Anmeldung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wonach bei unzureichender Zahlung der Klassengebühren, die Anmeldung inso- weit als zurückgenommen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 MarkenG) gilt, ist auch bei unzu- reichender Bezahlung der Klassengebühren bei der Verlängerung, die Marke teil- weise zu löschen. Soweit die Markeninhaberin mit dem Hilfsantrag beantragt, festzustellen, dass die Marke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42 (wie am 12. September 2011 beantragt) verlängert worden ist, ist die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen. Insoweit kann auf die Ausführungen in Ziffer 2 des Be- schlusses verwiesen werden. Die Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Bei den vorliegenden Fragen im Zusammenhang mit den Gebühren bei Umklassifizierungen werden keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Markenabtei- lung vorgenommenen Teillöschung der Marke im Rahmen der Umklassifizierung bei der Verlängerung anhand der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften beur- teilt, ohne dabei von anderen Senatsentscheidungen (vgl. auch BPatG, 30 W (pat) 527/13 – OMEN, öffentlich zugänglich über die Homepage des Bun- despatentgerichts) abzuweichen. - 17 - IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Rich- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zu- gestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Dr. Nielsen Fa