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Beschluss

27 W (pat) 12/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 12/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 307 79 767 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Paetzold sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 6. Dezember 2007 in den Farben Blau (100 % Cyan, 70 % Magenta, HKS 43, RAL 5017), Rot (100 % Magenta, 100 % Yellow, HKS 13, RAL 3020) und Grün (60 % Cyan, 100 % Yellow, HKS 66, RAL 6018) angemeldete Wort-/Bildmarke ist am 16. Juni 2008 unter der Nr. 307 79 767 für die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 42 und 43 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Trans- port) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Wa- - 3 - ren zu erleichtern; Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Le- bensmitteln, Non-Food-Artikeln, alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken, Parfümeriewaren, Drogerieartikeln, Reformhausartikeln, Haushaltswaren, Heimwerker-, Garten- und Campingartikeln, Unter- haltungselektronik, Computertechnik und Elektroartikeln, Spielwaren, Schreibwaren und Druckereierzeugnissen, Tabakwaren, Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Accessoires, Heimtextilien und Kurzwaren, Sport- und Fitnessgeräte, Tierbedarf, Fotoapparate und -artikel und -zubehör, Schmuck und Uhren, Blumen, Floristikarti- keln und Geschenkartikeln; Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Erteilung von Auskünften, Information und Beratung) (Verbraucherberatung); verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenban- ken; Schaufensterdekoration; Vervielfältigung von Dokumenten; Prä- sentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Radio- und Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Online- Werbung in einem Computernetzwerk; Preisvergleichsdienste; Syste- matisierung von Daten in Computerdatenbanken; Verteilung von Wa- renproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial (Flug- blätter, Prospekte und Drucksachen); Vorführung von Waren für Wer- bezwecken; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Blumenauslieferung; Auslieferung von Waren; Autover- mietung; Parkplatzdienste; Verkehrsinformationsdienste; Warenaus- lieferung; Klasse 42: elektronische Speicherung von Informationen zum Abruf aus einem globalen Computernetzwerk; elektronische Speicherung von Online- Veröffentlichungen, auch zum Herunterladen, insbesondere von Bü- chern, Katalogen, Bildern, Musik; elektronische Speicherung von elekt- - 4 - ronischen Grußkarten, zum Abruf aus einem globalen Computernetz- werk; Computersoftwareberatung; Computerberatungsdienste; Dienst- leistungen zum Schutz vor Computerviren; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Ca- tering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe. Die Veröffentlichung erfolgte am 18. Juli 2008. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 28. Juni 2000 ange- meldeten und am 3. Oktober 2005 für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38 und 42 eingetragenen Unionswortmarke 001 729 367 combit am 16. Oktober 2008 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen die Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42 der angegriffenen Marke. Nachdem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, nunmehr EUIPO) die Widerspruchsmarke mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 teilweise für verfallen erklärt hatte (mit Wirkung ab dem 24. Juli 2013), da die Widerspre- chende hinsichtlich der in den Klassen 35, 37 und 38 beanspruchten Dienstleis- tungen sowie hinsichtlich eines Teils der ursprünglich in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen eine ernsthafte Benutzung der Unionsmarke nicht belegt habe, genießt die Widerspruchsmarke derzeit nur noch Schutz für folgende Dienstleis- tungen der Klasse 42: Entwicklung, Erstellung, Einrichtung, Pflege und Vermietung von Da- tenverarbeitungsprogrammen, Installierungsarbeiten auf dem Gebiet der Computer-Software; Beratung auf dem Gebiet der Computer- Software; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Be- - 5 - reitstellung von Daten über Datennetze online, Vermietung von Zu- griffszeit, Sammeln, Speichern, Analysieren, Aktualisieren und Wei- tergabe von Daten und Informationen. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 35, den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die rechtserhaltende Benut- zung der Widerspruchsmarke sei nicht gem. § 26 Abs. 1 MarkenG glaubhaft ge- macht worden. Auf die Erinnerung der Widersprechenden vom 12. April 2013 gegen den ihr am 15. März 2013 zugestellten Erstbeschluss hat das DPMA, Markenstelle für Klas- se 35, die Erinnerung mit weiterem Beschluss vom 27. August 2014 zurück- gewiesen. Die Erinnerungsprüferin hat ausgeführt, dass zwischen den Kollisions- marken bereits unter Zugrundelegung der Registerlage keine Verwechslungsge- fahr bestehe, so dass es auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Wi- derspruchsmarke nicht ankomme. Die Widerspruchsmarke, die eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise, halte selbst im Bereich identischer Dienstleistungen den gebotenen Abstand ein. Die sich gegenüberstehenden Marken würden sich in ihrer Gesamtheit, insbeson- dere aufgrund der graphischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke, deutlich unterscheiden. In klanglicher Hinsicht werde durch den weiteren Buchstaben „t“ der Wider- spruchsmarke eine deutliche Abweichung im Klangbild bewirkt. Der Schlusskon- sonant „t“ trete deutlich in Erscheinung. Auch in begrifflicher Hinsicht bestünden ausgeprägte Unterschiede, die die beste- henden Unterschiede im schriftbildlichen und klanglichen Bereich noch verstärken würden. Das Wortelement „Combi“ der jüngeren Marke sei die geläufige Abkür- zung für das Wort „Kombination“, während die ältere Marke nicht diesen Sinn- gehalt aufweise, sondern stattdessen durch den Bestandteil „bit“ Anklänge an das im Bereich der Informationstechnik verwendete Wort „Bit“ als Bezeichnung der kleinsten Informationseinheit in der elektronischen Datenverarbeitung enthalte. - 6 - Aufgrund fehlender Markenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG zu verneinen. Gegen den ihr am 2. September 2014 zugestellten Beschluss vom 27. August 2014 wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2014. Sie ist der Ansicht, es sei von Überschneidungen, teilweise sogar von Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sowie von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, zwischen den Ver- gleichszeichen sei eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit gegeben, nachdem diese sich in lediglich einem Buchstaben, nämlich dem sich am weniger beachte- ten Wortende befindlichen zusätzlichen Buchstaben „t“ der Widerspruchsmarke, unterscheiden würden. Da die bildliche Darstellung der prioritätsjüngeren Wort- /Bildmarke nicht auffällig sei, werde die angegriffene Marke auch in schriftbildlicher Hinsicht durch den Wortbestandteil „Combi“ dominiert. In begrifflicher Hinsicht sei fraglich, ob die beteiligten deutschen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Combi“ tatsächlich eine Abkürzung für das Wort „Kombination“ sehen würden. Hiergegen spreche bereits der Anfangsbuchstabe „C“, da der angesprochene deutsche Durchschnittsverbraucher das Wort „Kombination“ vielmehr in der Schreibweise „Kombi“ abkürze. Ein verständlicher Aussagegehalt sei zudem einer Abkürzung „Combi“ im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Dienstleistungen nicht zu entnehmen. Bei der Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung handele es sich um eine reine Verzögerungstaktik der Inhaberin der angegriffenen Marke. Mit den im vorliegen- den Verfahren von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen sei die Benutzung vor dem HABM (nunmehr EUIPO) nachgewiesen worden. Die Ent- scheidung des HABM habe der Gegenseite, die an diesem Verfahren beteiligt ge- wesen sei, auch vorgelegen. - 7 - Ergänzend hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren weitere Benut- zungsunterlagen vorgelegt. Sie ist der Ansicht, aus diesen ergebe sich eine inten- sive Benutzung der Marke „combit“ in den Jahren 2014 und 2015. Die Beschwerdeführerin und Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des DPMA, Markenstelle für Klasse 35, vom 8. März 2013 und vom 27. August 2014 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 001 729 367 die Löschung der angegriffenen Marke 307 79 767 anzuordnen. Des Weiteren regt die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, da im vorliegenden Fall die Frage zu klären sei, „ob bei einem Nichtvorliegen einer begrifflichen Verwechslungsgefahr eine schriftliche bzw. klangliche Verwechslungsgefahr außer Acht bleiben“ könne. Dies würde eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung bedeuten. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Beschwerdegegnerin regt hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Be- schwerde nicht zurückzuweisen gedenke, an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Zum einen fehle es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der – aus Sicht der Inhaberin der angegriffenen Marke eindeutig zu bejahenden – Frage, ob das Bundespatentgericht bzw. das DPMA an eine (Löschungs-) Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (zwischenzeitlich EUIPO) gebunden seien, so dass die Rechtsbeschwerde gem. gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu- zulassen sei. Zum anderen sei eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geboten, um dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zu ge- - 8 - ben, die Frage der „Neutralisierung“ einer Zeichenähnlichkeit durch begriffliche Unterschiede neu zu würdigen. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, dass die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke absolut unähnlich zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 seien. Die von der angegriffenen Marke in Klasse 42 beanspruchten Dienstleis- tungen der Klasse 42 seien nur teilweise ähnlich zu den Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße, im Übrigen ebenfalls absolut unähnlich. Soweit eine Dienstleistungsähnlichkeit im Bereich der Klasse 42 zu bejahen sei, halte die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand ein. Nach markenrechtlichen Kriterien fehle es an einer Ähnlichkeit der sich gegen- überstehenden Zeichen in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht. Die Ausführungen der Erinnerungsprüferin seien insoweit zutreffend. Der in der Widerspruchsmarke zusätzlich enthaltene Buchstabe „t“ sorge für deutliche Unter- schiede im Klangbild der beiden Zeichen. Der Erfahrungssatz, dass Wortanfänge im Allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenbestandteile, kön- ne keine Geltung beanspruchen, wenn der Wortanfang – wie hier die Silbe „COM“, insbesondere für Dienstleistungen der Klasse 42 – verbraucht sei. Die auffällige graphische Ausgestaltung der Anfangsbuchstaben „C“ und „O“ der angegriffenen Marke sei auffällig und phantasievoll und führe zu einem hinreichend unterschied- lichen schriftbildlichen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen. In begrifflicher Hinsicht seien deutliche Unterschiede gegeben. Derartige deutliche begriffliche Unterschiede würden sogar ausreichen, eine im Übrigen bestehende Zeichenähnlichkeit zu „neutralisieren“, im vorliegenden Fall würden die klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen durch die deutliche Abweichung in semantischer Hinsicht noch verstärkt. Dabei komme nicht nur der angegriffenen Marke ein eindeutiger Begriffsinhalt zu, sondern auch der Widerspruchsmarke. Der Wortbestandteil „Combi“ der angegriffenen Marke sei eine in der deutschen Sprache geläufige Abkürzung des Wortes Kombination, wo- bei die Schreibweisen mit „K“ bzw. „C“ grundsätzlich gleichgesetzt würden. Die - 9 - Widerspruchsmarke besitze ihrerseits nicht lediglich „Anklänge in Richtung Infor- mationstechnik“ („Computer“ und „bit“), sondern sogar einen ganz klar identifizier- baren Zusammenhang mit den verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 42, für die die Widerspruchsmarke Schutz genieße. Hilfsweise erhält die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke aufrecht. Das Bundespatentgericht sei nicht an eine Einschätzung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt im Löschungsverfahren gebunden. Eine solche Bindungswirkung sei lediglich anzunehmen, soweit eine rechtskräftige Löschung der Wider- spruchsmarke erfolgt sei. Im Übrigen sei für die Beurteilung der Frage der rechts- erhaltenden Benutzung lediglich das im vorliegenden Verfahren eingeführte Be- nutzungsmaterial relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des DPMA, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Der Widerspruch aus der Unionswortmarke 001 729 367 wurde daher zu Recht zurückgewiesen gem. § 43 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA BECKER; EuGH, GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR - 10 - 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox–GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 19 – BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol- gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH, GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox–GRY; BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; sie- he auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerk- samkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamtein- druck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und domi- nierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 – BioGourmet; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 14 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Nach diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr vorliegend zu verneinen. 1. Auf Benutzungsfragen kommt es dabei nicht an, da auch unter Zugrundele- gung der Registerlage eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen ist. Dies gilt selbst im Hinblick auf identische Dienstleistungen und auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke: - 11 - 2. Zumindest teilweise ist von Identität der für die angegriffene Marke in Klas- se 42 eingetragenen Dienstleistungen, beispielsweise der Dienstleistung Computersoftwareberatung, mit den ebenfalls in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auszugehen. Da die angegriffene Marke selbst in Bezug auf identische Dienstleistungen den gebotenen Ab- stand einhält, bedarf es an dieser Stelle nicht der Beurteilung der Dienst- leistungsähnlichkeit in Bezug auf jede einzelne Dienstleistung der angegrif- fenen Marke. 3. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine originär durchschnittliche Kenn- zeichnungskraft. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterschei- dungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienst- leistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, GRUR 2016, 283, Tz. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2015, 1127, Rn. 10 – ISET/ISETsolar; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 18 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2012, 1040, Tz. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhalts- punkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeich- nungskraft auszugehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 10 – BSA/DAS DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 12 – Maalox/Melox-GRY). Vorliegend weist die Widerspruchsmarke in ihren Elementen „com“ und „bit“ beschreibende Anklänge in Bezug auf die von ihr beanspruchten Dienst- leistungen auf, der Kombination dieser Bestandteile kann jedoch eine origi- när durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden. - 12 - Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auf- grund einer intensiven Benutzung sind ausreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. 4. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, insbesondere die im Identi- tätsbereich liegende Dienstleistung der Computerberatung, richten sich so- wohl an Geschäftskunden als auch an den Endverbraucher. Soweit sie sich an den Endverbraucher richten, kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts- verbrauchers der in Rede stehenden Dienstleistungen an (BGH, GRUR 2013, 631, 1. Leitsatz - AMARULA/Marulablu). Die Aufmerksamkeit der an- gesprochenen Verkehrskreise wird beim Umgang mit derartigen Dienst- leistungen in Klasse 42, die entweder im beruflichen Kontext in Anspruch genommen werden oder von Endkunden nicht alltäglich beauftragt werden, zumindest leicht erhöht sein. 5. Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die jüngere Marke auch im Zusammenhang mit identischen Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung einer durch- schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke den gebotenen deutlichen Abstand (vgl. BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 51 – IPS/ISP) ein. a) Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähn- lichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht be- stehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH, GRUR 2015, 1004, Rn. 22 – IPS/ISP; BGH, GRUR 2014, 382, Rn. 25 – REAL-Chips; BGH, GRUR 2011, 824, Rn. 25 f. – Kappa; Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 254 m. w. N.). - 13 - Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzu- stellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 237 m. w. N.). Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein (vgl. EuGH, GRUR 2016, 80 – BGW/Scholz; BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 – BioGourmet; BGH, GRUR 2004, 783 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 382, Rn. 37 – BioGourmet; BGH, GRUR 2016, 283, Rn. 18 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENTAKADEMIE). b) In schriftbildlicher Hinsicht weichen die Vergleichszeichen und combit deutlich voneinander ab. Auch wenn die Buchstabenfolge der beiden sich gegenüberstehenden Marken bis auf den letzten Buchstaben „t“ der Wider- spruchsmarke übereinstimmt und im Rahmen der Prüfung der Verwechs- lungsgefahr bei der Widerspruchsmarke als Wortmarke auch die Wieder- gabe in anderen gängigen Schrifttypen zu berücksichtigen ist (beispiels- weise in der der Schriftart der angegriffenen Marke teilweise nahekommen- den Schriftart „Bauhaus 93“: combit), so unterscheiden sich die Ver- gleichszeichen doch vor allem deshalb erheblich, weil der bildliche Eindruck der angegriffenen Marke maßgeblich durch die farbliche Hervorhebung des Buchstabens „o“ und insbesondere durch dessen Anordnung innerhalb des ersten Buchstabens „C“ bestimmt wird. - 14 - c) Relevante Übereinstimmungen im Sinngehalt der Vergleichszeichen beste- hen nicht, so dass eine begriffliche Verwechslungsgefahr ausscheidet. Vorliegend ist von einem eindeutigen Bedeutungsgehalt des Wortbestand- teils der angegriffenen Marke „Combi“ auszugehen. Bei dem Begriff „Com- bi“ oder „Kombi“ handelt es sich – wie schon die Erinnerungsprüferin im angegriffenen Beschluss vom 27. August 2014 ausgeführt hat – um eine gebräuchliche Abkürzung des Wortes „Kombination“. Dem steht nicht ent- gegen, dass die Schreibweise mit „K“ die im Deutschen gebräuchlichere Schreibweise darstellt, da die inländischen Verkehrskreise an die Verwen- dung von Anglizismen bzw. fremdsprachiger Schreibweisen gewöhnt sind (vgl. „combination“ im Englischen oder „combinaison“ im Französischen), so dass sie der Abkürzung „Combi“ auch in der Schreibweise mit „c“ ohne Weiteres den Bedeutungsgehalt „Kombination“ entnehmen werden. Dies gilt umso mehr, als der Wortbestandteil „Combi“ der angegriffenen Marke phonetisch mit der von der Schreibweise her möglicherweise naheliegende- ren Abkürzung „Kombi“ vollständig übereinstimmt. Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich demgegenüber um ein zu- sammengesetztes Phantasiewort, das mit den Silben „com“ und „bit“ An- klänge an das Wort „Computer“ und den Fachbegriff „bit“ aufweist. d) Auch in klanglicher Hinsicht ist nicht von einer relevanten, die Verwechs- lungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zei- chen auszugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Zeichen in den ersten fünf Buch- staben vollständig übereinstimmen und sich lediglich in dem weiteren Buchstaben „t“ am Wortende der Widerspruchsmarke unterscheiden. Wei- ter ist zu berücksichtigen, dass das Wortende – wie die Widersprechende zutreffend ausführt – grundsätzlich nicht so starke Beachtung findet wie der Wortanfang. Dennoch wird der Buchstabe „t“ am Ende der zweisilbigen Widerspruchs- marke deutlich wahrgenommen, da der Buchstabe „t“ selber als Plosivlaut - 15 - und als Schlusslaut nach dem vorausgehenden Vokal „i“ deutlich zu hören ist und da er zudem die Aussprache des vorausgehenden Vokals beein- flusst. Der Buchstabe „i“ wird in der jüngeren Marke deutlicher und länger ausgesprochen als in der Widerspruchsmarke, wo er vor dem „t“ nur als kurzer Laut artikuliert wird wie beispielsweise auch in den Worten „mit“, „bit“, „fit“ oder „EXIT“. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die klanglichen Unterschiede ausreichend deutlich wahrnehmen, da sie den Vergleichszeichen mit einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit begegnen. e) Aus diesen Gründen fehlt es an einer die Annahme von Verwechslungsge- fahr begründenden Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher, begrifflicher oder klanglicher Hinsicht. Selbst wenn man jedoch mit der Widersprechenden in klanglicher Hinsicht eine relevante Ähnlichkeit bejahen wollte, so würde der dargelegte klare Sinngehalt der angegriffenen Marke der Annahme von Verwechslungsgefahr entgegenstehen. Zwar führt die Widersprechende zutreffend aus, dass für die Annahme von Verwechslungsgefahr grundsätzlich die Übereinstimmung in nur einer Hin- sicht - klanglich, schriftbildlich oder begrifflich - ausreichend sein kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU). Eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüber- stehenden Zeichen kann jedoch zu verneinen sein, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nur eines der sich gegenüberstehenden Zeichen über ei- nen solchen Bedeutungsgehalt verfügt (vgl. EuGH, GRUR 2006, 237, Rn. 20 – PICASSO/PICARO; BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 21 – AIDA/AIDU). Die ohne Weiteres und auf Anhieb erfassbare eindeutige Be- deutung des allseits bekannten Wortes „Kombi“ bzw. „Combi“ führt dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichszeichen auch pho- netisch nicht verwechseln. Dabei ist nicht von Bedeutung, inwieweit dem Begriff „Kombi(nation)“ im Zusammenhang mit den konkret von der ange- griffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen ein verständlicher oder - 16 - gar beschreibender Bedeutungsgehalt zukommt. Maßgeblich ist, ob dieser Begriff wegen seines jedermann geläufigen Sinngehalts rasch erfasst wird und als allgemein verständliches Wort mit einem anderen, der Umgangs- sprache nicht entlehnten Kennzeichen nicht verwechselt werden kann (BGH, GRUR 1992, 130 – "Bally/BALL"). Ob der Widerspruchsmarke ebenfalls ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt im Hinblick auf deren Elemente „com“ und „bit“, oder ob sich eine Bedeutung erst bei einer näheren Betrachtung und Interpreta- tion erschließt, bedarf vorliegend keiner weiteren Würdigung, da es zur Verneinung der (klanglichen) Verwechslungsgefahr bereits ausreichend ist, wenn alleine einer der Vergleichsmarken – hier der angegriffenen Marke – ein solcher klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 21 – AIDA/AIDU). 6. Eine Auferlegung von Kosten zu Lasten einer der Verfahrensbeteiligten ist nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG). 7. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Die Anregung der Beteiligten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist daher nicht aufzugreifen. Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffe- nen Marke hat ihre Anregung bereits nur hilfsweise für den Fall formuliert, dass der Senat eine Verwechslungsgefahr bejahen würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Soweit die Beschwerdeführerin und Widersprechende die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage angeregt hat, ob bei Nichtvorliegen einer begrifflichen Verwechslungsgefahr eine schriftliche bzw. klangliche Ver- wechslungsgefahr außer Acht bleiben könne, so ist diese Frage höchst- - 17 - richterlich bereits dahingehend entschieden, dass zwar für die Annahme von Verwechslungsgefahr grundsätzlich die Übereinstimmung in nur einer Hinsicht - klanglich, schriftbildlich oder begrifflich - ausreichend sein kann, dass aber eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 235, Rn. 18, 21 – AIDA/AIDU). Zudem geht der Senat vorliegend bereits unabhängig von dem eindeutigen Sinngehalt der angegriffenen Marke von einem ausreichenden Abstand der Vergleichszeichen auch in klanglicher Hinsicht aus, so dass die aufgewor- fene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. 5 wird verwiesen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, - 18 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Klante Paetzold Lachenmayr-Nikolaou Hu