Beschluss
35 W (pat) 401/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 401/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Löschungsverfahren Lö … und Lö …) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) am 22. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart beschlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und der Lö- schungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt. - 3 - G r ü n d e : I. Gegen das am 18. März 2010 mit der Bezeichnung „… “ und mit 10 Schutzansprü- chen eingetragene, aus der europäischen Patentanmeldung … unter Beanspruchung des Anmeldetags 28. Februar 2008 abgezweigte Streitge- brauchsmuster … hatten die Antragstellerin 1 mit Schriftsatz vom 19. März 2010 teilweise und die Antragstellerinnen zu 2 und 3 mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010 in vollem Umfang Löschungsantrag gestellt. In der nach Verbindung der vorgenannten Löschungsverfahren am 24. Juli 2012 vor der Gebrauchsmus- terabteilung I des DPMA durchgeführten Anhörung sind die Beteiligten überein- stimmend von einem Gegenstandswert i. H. v. 250.000,- € ausgegangen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitge- brauchsmuster teilweise gelöscht, die Löschungsanträge im Übrigen zurückgewie- sen sowie die Kosten des Löschungsverfahrens zu 1/3 den Antragstellerinnen und zu 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen den vorgenannten Beschluss hatten sowohl die Antragstellerinnen als auch die Antragsgegnerin jeweils Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 hat der Senat den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmuster- abteilung aufgehoben, die Löschung des Streitgebrauchsmusters angeordnet und die Kosten beider Rechtszüge der Antragsgegnerin auferlegt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 beantragt die Antragstellerin 1, den Gegen- standswert für das vorliegende Verfahren auf 1.000.000,- €, mindestens aber 250.000,- € festzusetzen; sie nimmt dabei Bezug auf einen zwischen ihr und der Antragsgegnerin geführten Verletzungsrechtsstreit. Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 stellen mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 einen gleichlautenden Antrag und nehmen Bezug auf die Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit der - 4 - Streitwertfestsetzung in Nichtigkeitsverfahren. Die Antragsgegnerin hält einen Ge- genstandswert i. H. v. 250.000,- € für angemessen. Hierüber habe zwischen den Beteiligten im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung Einigkeit bestanden, zumal das Streitgebrauchsmuster eine nur noch kurze Restlaufzeit aufweise, wäh- rend der im Verletzungsverfahren angenommene Gegenstandswert nicht auf kon- kreten Zahlen zum entstandenen Schaden beruhe, nachdem die Antragsgegnerin seinerzeit insoweit noch nicht über ausreichende Erkenntnisse verfügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Bemessung des Gegenstandswertes erfolgt in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil eine Wert- vorschrift für die Anwaltsgebühren fehlt und der Gegenstandswert auch im Übri- gen nicht feststeht. Der Gegenstandswert ist nach den o. g. Bestimmungen auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Er richtet sich im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach dem Inte- resse der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, wobei Ausgangs- punkt der Schätzung der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeit- punkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 17 GbmG, Rn. 58; § 84 PatG, Rn. 68). Für die Bestimmung des gemei- nen Wertes gelten die folgenden, grundsätzlichen Überlegungen: Mit der Lö- schung besteht für die Mitbewerber die Möglichkeit, den geschützten Gegenstand frei zu benutzen. Während des Bestandes eines Schutzrechts müssten hierfür Lizenzen gezahlt werden. Demnach kann das Allgemeininteresse in etwa aus den Lizenzzahlungen errechnet werden, die alle Konkurrenten während der Laufzeit - 5 - des Gebrauchsmusters zu leisten bzw. durch die Löschung erspart haben, also mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der sich aus der Multiplikation des einschlä- gigen Lizenzsatzes mit dem in Deutschland erzielten bzw. zu erwartenden Ge- samtumsatz ergibt (vgl. Bühring/Schmid, GbmG, 8. Aufl., § 17 Rn. 118). Soweit in einem parallelen Verletzungsrechtsstreit eine Streitwertfestsetzung er- folgt ist, kann diese, soweit sie überhaupt für relevant zu erachten ist (vgl. zu die- ser Problematik: Bühring/Schmid, GbmG, 8. Aufl., § 17 Rn. 123), jedenfalls nicht ohne weiteres der Bemessung des Gegenstandswerts in einem Gebrauchsmus- ter-Löschungsverfahren zugrunde gelegt werden. Insbesondere ersetzt der Ver- weis auf eine Streitwertfestsetzung durch ein Verletzungsgericht nicht den kon- kreten Sachvortrag von Tatsachen, die nach den vorgenannten Grundsätzen bei der Bemessung des Gegenstandswerts eines Gebrauchsmusterlöschungsverfah- rens maßgebend sind. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung zwischen den Beteiligten unstreitig Einigkeit bestand, einen Gegenstandswert i. H. v. 250.000,- € als angemessen zu erachten und die- ser Wert in den Festsetzungsanträgen der Antragstellerinnen 1 – 3 übereinstim- mend als Mindest-Gegenstandswert benannt wird. Diese Umstände sind bei der Schätzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen umso bedeutsamer, wenn konkrete Tatsachen weder ersichtlich noch vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, dass eine derartige Streitwertbemessung unangemessen ist. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Insbesondere sind für den Senat keine kon- kreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der ursprünglich von den Beteiligten als angemessen erachtete Betrag von 250.000,- € vom tatsächli- chen (Allgemein-) Interesse an der Löschung des Streitgebrauchsmusters derart abweicht, dass eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf diesen Betrag als unbillig zu erachten wäre. - 6 - Aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ergibt sich, aus Sicht des Senats zwingend, dass eine Rechtsbeschwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, so dass der Senat von einer Rechtsmittelbelehrung absieht. Metternich Sandkämper Dr. Baumgart Fa