Beschluss
24 W (pat) 31/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 31/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 003 241.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Oktober 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin Lachenmayr-Nikolaou - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 28. November 2014 und vom 17. September 2015 auf- gehoben, soweit die Markenanmeldung 30 2014 003 241.4 in Be- zug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Groß- und Einzelhan- delsdienstleistungen im Bereich Kaffee und Schmuckwaren“ zu- rückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewie- sen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 13. Mai 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Bezeichnung weitewinkel als Wortmarke für die Waren bzw. Dienstleistungen Klasse 16: Fotografien; Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Fotogra- fien, Druckereierzeugnisse, Kaffee, Merchandisingprodukte und Schmuck- waren; - 3 - Klasse 41: Fotografieren; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Klasse 42: Dienstleistungen eines Grafikdesigners; digitale Bildbearbei- tung (Grafikerdienstleistungen); in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen. Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 28. November 2014 und - im Erinnerungsverfahren - vom 17. Septem- ber 2015 zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Bezeichnung „wei- tewinkel“ um eine in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige beschreibende Angabe han- dele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass das Wort „weitewinkel“ als Hinweis auf eine bestimmte Fototech- nik eingeführt sei und daher den Inhalt bzw. Gegenstand der beanspruchten Wa- ren und Dienstleitungen beschreiben könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin, die von der Einreichung einer Beschwerdebegründung abgese- hen hat, hat sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 28. November 2014 und vom 17. September 2015 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtli- chen Umfang (Ziffer 1.) begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der übrigen beschwerdegegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung jedoch keinerlei Unterscheidungskraft auf (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Die Schutzhindernis dient dem im Allgemeininteresse liegenden Zweck, die Einräumung ungerechtfertigter Rechtsmonopole auszuschließen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Nach diesen Grundsätzen fehlte der angemeldeten Bezeichnung „weitewinkel“ in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen „Fotografien; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Fotografien, Druckereierzeugnisse, Merchandisingprodukte; Fotografieren; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; di- gitale Bildbearbeitung (Grafikerdienstleistungen)“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung am 13. Mai 2014 jegliche Unterscheidungskraft. - 5 - Das angemeldete Wortzeichen „weitewinkel“ entspricht der zusammengezogenen und - nach der Wiedergabe der Wortmarke durch die Anmelderin - einheitlich in Kleinschreibung gehaltenen Fassung der Wortfolge „weite Winkel“. Die Angabe „weite Winkel“ bezeichnet ausweislich der durch die Markenstelle ermittelten Ver- wendungsbeispiele (vgl. die Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 22. August 2014) eine bestimmte Fototechnik, die auf der Verwendung eines Ob- jektivs mit einem größerem Winkel als bei Normalobjektiven beruht. Diese Wortbe- deutung liegt angesichts der ausgeprägten Bekanntheit entsprechender „Weitwin- kelobjektive“ auch für das vorrangig angesprochene allgemeine Publikum nahe. Die Schreibweise des angemeldeten Zeichens löst sich zwar von den anerkannten Sprachregeln. Allerdings erschöpft sie sich in einer einfachen und werbeüblichen Abwandlung der zugrunde liegenden Wortkombination „weite Winkel“, ohne deren Verständnis durch das angesprochene Publikum zu berühren (vgl. ähnlich BGH, GRUR 2014, 1204 - DüsseldorfCongress). Ausgehend von der vorgenannten Zeichenbedeutung wird die angemeldete Be- zeichnung ausschließlich als produktbeschreibender Hinweis auf die bei der Her- stellung von „Fotografien“ bzw. der Erbringung der Dienstleistungen „Fotografie- ren; Dienstleistungen eines Grafikdesigners“ angewandte Fototechnik und in Be- zug auf die Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Fotografien, Druckereierzeugnisse, Merchandisingprodukte“, „online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen“ und „digitale Bildbear- beitung (Grafikerdienstleistungen)“ als Hinweis auf die Art der Fotografien, die Gegenstand dieser Handels-, Publikations- oder Verarbeitungsleistungen sind, wahrgenommen. Für ein Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis besteht insoweit kein Anhalt. 2. In Bezug auf die weiteren beanspruchten Waren, die in Ziffer 1. des Tenors im Einzelnen genannt sind, nämlich „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Be- reich Kaffee und Schmuckwaren“ ist die angemeldete Wortfolge dagegen keinem Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG ausge- - 6 - setzt. Insoweit bestehen keine Anzeichen dafür, dass das angesprochene Publi- kum dem angemeldeten Zeichen lediglich eine sachbeschreibende Bedeutung, die dem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis entgegensteht, zuordnet. 3. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 7 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Schmid Bb