Beschluss
3 W (pat) Ep 5/15
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 5/15 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 11. Oktober 2016 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 735 984 (DE 694 09 006) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Kätker, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 735 984 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil- weise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 14 folgende Fassung erhält: „Zusammensetzung auf Basis eines Cer/Zirkonium- Mischoxids, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Gesamt- porenvolumen im Bereich von 0,6 cm3/g bis 1,5 cm3/g auf- weist und mindestens 40% des Gesamtporenvolumens, ins- besondere mindestens 50 % des Gesamtporenvolumens, durch Poren mit einem Durchmesser von höchstens 1 m gebildet wird“ und sich die Patentansprüche 15, 16 und 18 bis 25 auf diese Fassung rückbeziehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte ein Viertel. - 3 - III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck- bar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Dezember 1994 in französi- scher Sprache als internationale Patentanmeldung WO 95/18068 angemeldeten, vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 0 735 984 (Streitpatent), das die Priorität der französischen Anmeldung FR 9315605 vom 24. Dezember 1993 in Anspruch nimmt und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 694 09 006 geführt wird. Das Streitpatent, das in der erteilten Fassung und hilfsweise beschränkt mit fünf Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Précurseur d´une composition et composition à base d´un oxyde mixte de cérium et de zirconium, procédé de préparation et utilisation“ („Vorläuferzusammensetzung und auf Cerium- und Zir- koniummischoxide basierte Zusammensetzung, deren Herstellungsverfahren und Anwendung“) und umfasst 27 Patentansprüche. Die angegriffenen Patentansprü- che 14 bis 16 und 18 bis 25 lauten in der deutschen Fassung wie folgt: „14. Zusammensetzung auf Basis eines Cer/Zirkonium-Mischoxids, dadurch gekennzeichnet, daß sie ein Gesamtporenvolumen von mindestens 0,6 cm3/g aufweist und mindestens 40% des Gesamt- porenvolumens, insbesondere mindestens 50% des Gesamt- porenvolumens, durch Poren mit einem Durchmesser von höchs- tens 1 μm gebildet wird. 15. Zusammensetzung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeich- net, daß mindestens 40% des Gesamtporenvolumens, insbeson- - 4 - dere mindestens 50% des Gesamtporenvolumens, durch Poren mit einem Durchmesser zwischen 10 und 100 nm gebildet wird. 16. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß sie ein Gesamtporenvolumen von mindestens 0,7 cm3/g aufweist. 18. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß sie bei einer Temperatur zwischen 200° C und 800° C calciniert worden ist. 19. Zusammensetzung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeich- net, daß sie 6 Stunden lang calciniert worden ist. 20. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 19, dadurch gekennzeichnet, daß sie nach sechsstündiger Calcinie- rung bei 800° C eine spezifische Oberfläche von mindestens 20 m2/g aufweist. 21. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 19, dadurch gekennzeichnet, daß sie nach sechsstündiger Calcinie- rung bei 800° C eine spezifische Oberfläche von mindestens 40 m2/g aufweist. 22. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 21, dadurch gekennzeichnet, daß sie nach sechsstündiger Calcinie- rung bei 900° C eine spezifische Oberfläche von mindestens 20 m2/g aufweist. 23. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 22, dadurch gekennzeichnet, daß sie der allgemeinen Formel CexZr1- xO2 entspricht, in der x zwischen 0,4 und 1 liegen kann, wobei der Wert von 1 ausgenommen ist. - 5 - 24. Zusammensetzung nach Anspruch 23, dadurch gekennzeich- net, daß x zwischen 0,7 und 1, insbesondere zwischen 0,7 und 1, liegt, wobei der Wert von 1 ausgenommen ist. 25. Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 24, dadurch gekennzeichnet, daß sie eine Kristallstruktur mit kubi- scher Phase vom CeO2-Typ aufweist.“ Die Klägerin, die das Streitpatent im Umfang der o. g. Patentansprüche angreift, macht die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der mangeln- den Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf fol- gende Dokumente: N0 EP 0 735 984 B1 (Streitpatent) N1 DE 694 09 006 T2 (deutsche Übersetzung der Streitpatentschrift) N4 Klageschriftsatz im parallelen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf vom 31. Juli 2014 K1 H. Giesche, Part. Part. Syst. Charact., 2006, 23, 1-11 (nachveröffentlicht) K3 ASTM D 3663-78 K4 S.J. Gregg und K.S.W. Sing, „Adsorption, Surface Area and Porosity”, Academic Press, London, 1982, 2. Auflage, S. v bis xi und 1 bis 10 K5 Eidesstattliche Versicherung von Dr. Philip Llewellyn vom 17. Mai 2013, S. 1 bis 17 mit Annex K6 EP 0 605 274 A1 K6a Deutsche Übersetzung von K6 K6b AU-B-52347/93 (paralleles australisches Patent zu K6) K7 Experimenteller Bericht von Mr./Ms.Happy zur Nacharbeitung von Bei- spiel 2 der K6b vom 27. Oktober 2011 K8 Experimenteller Bericht von Mr./Ms.Happy zur Nacharbeitung von Bei- spiel 2 der K6 vom 31. Mai 2013 K9 G.H. Einarsdóttir et al., Br. Ceram.Proc., 1991, S. 55 bis 60 - 6 - K10 Experimentelle Berichte zur Nacharbeitung des Experiments in K9 vom 16. April 2013 von Dr. Cun Wang, Dr. Ludger P. Stubbs und Surani B. Dolmanan sowie vom 14. Mai 2013 von Chan Allistair K11 WO 89/08611 A1 K12 Experimenteller Bericht zur Nacharbeitung von Beispiel 3 der K11 vom 9. Mai 2013 von Tio Pei Xiong Shaun, S. 1 bis 3 K13 US 4,713,233 K14 P.A. Webb, Benutzerhandbuch zum Quecksilberporosimeter „Micromeritics Pore Sizer 9320 AutoPore II 9220“, April 1993,16 Seiten K15 T. Allen, „Particle Size Measurement”, Chapman & Hall, London, 1997, 5. Auflage, Vol. 2, S. 149 bis 190 (nachveröffentlicht) K19 Eidesstattliche Versicherung von Dr. Dimitrios Psaras vom 25. November 2015 K20 J. Van Brakel et al., Powder Technology, 1981, 29, S. 1-12 K21 Analysenreport zu „Sample D-DSS (CZO 5030 Lot# 10-5)“ von Robbert- Jan de Lang vom 26. September 2013, S. 1 bis 31 K22a Gutachten Prof. Dr. Ferdi Schüth vom 7. Januar 2016, S. 1 bis 7 K22b Gutachten Prof. Dr. Ferdi Schüth vom 31. Mai 2016, S. 1 bis 5 K24 Experimenteller Bericht zur Nacharbeitung von K9 vom 13. Juli 2016 von Szu Hwee Ng, S. 1 bis 7 K25 Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2016 in der Sache 4b O 82/14 B1a S. Lowell und J.E. Shields, „Powder Surface Area and Porosity“, Chapman and Hall, London, 2. Ed., 1984, S. 44 bis 53 Anlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2016: - Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents ergänzt durch Kennzeichnungen - Analysenreports zu Sample B-DSS (CZO-5040 Lot# 08-30), S. 25 und 30; E-DSS (CZO-5040 Lot# 08-30), S. 25 und 30 sowie H-DSS (CZO-5040 Lot# 08-24)“, S. 26 und 31, jeweils von Robbert-Jan de Lang vom 26. September 2013 - 7 - - Wikipediaauszug zum Stichwort „Nutsche“ vom 10. Oktober 2016, S. 1 und 2 - Nacharbeitung von K9, Einarsdóttir Reapeat Experiments – Reactor Profile Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand der angegriffenen Pa- tentansprüche nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Zunächst sei die Messung des Gesamtporenvolumens unzu- reichend offenbart. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents werde das Ge- samtporenvolumen mit einem Quecksilberintrusionsporosimeter bestimmt, wobei die Beschreibung verschiedene hierbei zu berücksichtigende Parameter aufführe. Mehrere entscheidende Parameter seien jedoch nicht offenbart, wie z. B. die Art des verwendeten Quecksilbers (frisch oder zurückgewonnen), dessen Oberflä- chenspannung, sowie das konkrete von zwei möglichen Messverfahren (kontinu- ierlich oder schrittweise), die beide zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Zudem sei der in den Patentansprüchen verwendete Begriff „Gesamtporenvolu- men“ entsprechend der fachüblichen Unterscheidung zwischen Kompaktionsvo- lumen, Interpartikelvolumen und Intrapartikelvolumen bei dem sich auf Katalysa- tormaterialen beziehenden Streitpatent dahingehend auszulegen, dass er nur das Intra- und/oder Interpartikelvolumen erfasse, jedenfalls aber nicht das Kompakti- onsvolumen. Folge man hingegen der unrichtigen Auslegung der Beklagten und des Landgerichts Düsseldorf im parallelen Verletzungsverfahren, wonach das „Gesamtporenvolumen“ auch das Kompaktionsvolumen mit erfasse, so ergebe sich ein Offenbarungsmangel daraus, dass das Streitpatent keinerlei Angaben zur Probenvorbereitung vor der Messung des Gesamtporenvolumens enthalte. Auch die Lehre der Patentansprüche 20 bis 22 sei im Hinblick auf die Bestimmung der darin genannten spezifischen Oberfläche nicht so deutlich und vollständig of- fenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die im Standard ASTM D 3663- 78 festgelegte BET-Methode, wie sie im Streitpatent für die Bestimmung der spe- zifischen Oberfläche angegeben sei, könne nur bei Katalysatoren reproduzierbar angewendet werden, die eine Stickstoffadsorptionsisotherme des Typs II oder IV aufwiesen. Aber nicht alle patentgemäßen Ce/Zr-Mischoxide besäßen Isothermen - 8 - dieses Typs. Demzufolge könne mit der im Streitpatent angegebenen BET-Me- thode nicht von allen beanspruchten Ce/Zr-Mischoxiden die spezifische Oberflä- che bestimmt werden. Abgesehen davon sei der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche auch nicht über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar. Im Patentan- spruch 14 werde ein Gesamtporenvolumen von „mindestens 0,6 cm3/g“ und damit ein offener Bereich beansprucht, der über den im Streitpatent angegebenen Höchstwert von 0.82 cm3/g hinausgehe. Das Streitpatent zeige aber nicht, dass mit dem beschriebenen Verfahren auch Mischoxide mit deutlich höheren Werten herstellbar seien bzw. dass der Fachmann nur in der aufgezeigten Richtung wei- terarbeiten müsse, um solche Werte zu erreichen. Das Streitpatent versuche da- her, auch solche Mischoxide unter Schutz zu stellen, die zum Prioritätszeitpunkt noch nicht zugänglich gewesen seien, sondern erst durch nachträglich verbes- serte Verfahren erhalten würden. Nach den Grundsätzen der BGH-Entscheidun- gen „Thermoplastische Zusammensetzung“ und „Acrylfasern“ liege insoweit ein Offenbarungsmangel vor. Gleiches gelte für die Patentansprüche 20 bis 22, mit denen durch die darin verwendete Formulierung „… von mindestens … m2/g“ be- züglich der spezifischen Oberfläche ebenfalls nach oben offene Bereiche bean- sprucht würden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 14 sowie der weiteren, auf diesen rückbezogenen und mit der vorliegenden Nichtig- keitsklage ebenfalls angegriffenen Patentansprüche durch die Druckschrift K6 neuheitsschädlich vorweggenommen seien. Sie offenbare Mischoxide im Sinne des Patentanspruchs 14, was die in K7 und K8 dokumentierten Nacharbeitungen des Beispiels 2 der K6 bzw. der identischen K6b belegten. Die Produkte wiesen zudem die Merkmale der Patentansprüche 18 bis 22 und 25 auf. Die Nachbear- beitungen seien ferner korrekt durchgeführt worden, ohne dass dabei Unklarheiten oder Ungereimtheiten aufträten. Soweit die Beklagte auf eine eigene Nacharbei- tung (B5) mit anderen, nicht patentgemäßen Ergebniswerten verweise, beantragt die Klägerin, zur Klärung Sachverständigenbeweis zu erheben. - 9 - Die Gegenstände der Patentansprüche 14, 16, 18 und 20 bis 22 seien auch ge- genüber der Entgegenhaltung K9 nicht neu, da bei den durch das Dokument K10 belegten Nacharbeitungen Produkte mit den anspruchsgemäßen Merkmalen er- halten worden seien. Ebenso seien die Gegenstände der Patentansprüche 14, 16 und 20 bis 22 nicht neu gegenüber der Druckschrift K11. Die mit dem Dokument K12 belegte Nachar- beitung des Beispiels 3 der K11 habe ebenfalls Produkte mit den anspruchsge- mäßen Merkmalen ergeben. Auch die Nacharbeitungen K10 und K12 seien korrekt durchgeführt worden. Ins- besondere seien das nachgearbeitete Experiment der K9 und das nachgearbeitete Beispiel der K11 entgegen der Vermutung der Beklagten nicht identisch, was die unterschiedlichen Ergebnisse der beiden Nacharbeitungen belegten. Dies könne im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens von der Klägerin zusätzlich einge- reichte weitere Nacharbeitung K24 aber dahingestellt bleiben, da mit dieser eine im wesentlichen identische Nacharbeitung der K9 durchgeführt worden sei. Dabei seien selbst bei der Nacharbeitung der verschiedenen, von den Parteien disku- tierten Varianten patentgemäße Messwerte erzielt worden. Die Zusammensetzung des geltenden Patentanspruchs 14 beruhe gegenüber der Entgegenhaltung K13 zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Diese Druck- schrift offenbare ganz allgemein Metalloxide, wie z. B. Zirkoniumoxid, mit hohem Porenvolumen, Partikelgrößen von weniger als 1 μm und einer hohen spezifischen Oberfläche. Für den Fachmann habe es daher nahe gelegen, Ce/Zr-Mischoxide mit den Merkmalen des Patentanspruchs 14 zur Verfügung zu stellen, da ihm die vorteilhaften Eigenschaften von Mischoxiden aus Cer und Zirkonium aus den Ent- gegenhaltungen K9 und K11 bekannt seien. Der zitierte Stand der Technik lege zudem die Gegenstände der Patentansprüche 23 und 24 nahe. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge rügt die Klägerin als verspätet. Im Übrigen lägen aus ihrer Sicht die geltend ge- - 10 - machten Nichtigkeitsgründe auch bei der Fassung der angegriffenen Patentan- sprüche gemäß den Hilfsanträgen vor. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 735 984 B1 im Umfang der Pa- tentansprüche 14 bis 16 und 18 bis 25 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 erhält. - Gemäß Hilfsantrag 1 wird im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentan- spruchs 14 das Merkmal „… dass sie ein Gesamtporenvolumen von min- destens 0,6 cm3/g aufweist …“ ersetzt durch das Merkmal: „… dass sie ein Gesamtporenvolumen im Bereich von 0,6 cm3/g bis 1,5 cm3/g aufweist …“. - Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentan- spruch 14 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird: „ … und dass sie nach sechsstündiger Calcinierung bei 800° C eine spe- zifische Oberfläche von mindestens 20 m2/g aufweist“. Der erteilte Pa- tentanspruch 20 wird gestrichen, die Nummerierung und die Rückbezüge der erteilten Patentansprüche 21 bis 25 werden entsprechend ange- passt. - Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentan- spruch 14 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird: - 11 - „ … , erhältlich durch Calcinierung bei einer Temperatur zwischen 200° C und 1000° C.“ Der erteilte Patentanspruch 18 wird gestrichen, die Num- merierungen und die Rückbezüge der erteilten Patentansprüche 19 bis 25 werden entsprechend angepasst. - Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 14 ge- mäß Hilfsantrag 1 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird: „… und die Zusammensetzung in Form einer festen Lösung vorliegt.“ - Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem erteilten Patentan- spruch 14 mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird: „ … und die Zusammensetzungen dadurch erhältlich sind, dass - eine flüssige Mischung hergestellt wird, die Verbindungen des dreiwertigen Cers und des Zirkoniums enthält, - diese Mischung mit einem Carbonat oder Bicarbonat in Kontakt ge- bracht und ein Reaktionsmilieu hergestellt wird, das während der Re- aktion einen neutralen oder basischen pH aufweist, - ein Niederschlag erhalten wird, der eine Cercarbonatverbindung ent- hält, und - der Niederschlag calciniert wird.“ Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie verweist im Wesentlichen auf folgende Dokumente: B3 C.A. León y León, Adv. Colloid Interface Sci., 1998, 76-77, S. 341 bis 372 B4 S. Lowell und E.J. Shields, „Powder Surface Area and Porosity”, Kapitel 4, „Langmuir and BET Theories”, 1991, S. 14 bis 29 B5 Versuchsbericht zur Nacharbeitung von Bsp. 2 der K6, undatiert B6 Porogramm eines patentgemäßen Ce/Zr/La-Mischoxids vom 5. November 2015 - 12 - Nach Auffassung der Beklagten sind die Gegenstände der angegriffenen Pa- tentansprüche ausreichend offenbart. Insbesondere seien für die Bestimmung des Gesamtporenvolumens sowie des Porendurchmessers mittels Quecksilberintrusi- onsporosimetrie keine Angaben zu weiteren Parametern als den im Streitpatent genannten erforderlich. Sie seien entweder in der Praxis ohne Bedeutung, wie die Dauer der Druckintervalle, oder lägen für den Fachmann auf der Hand, wie die Verwendung von frischem, nicht verunreinigtem Quecksilber. Im Übrigen schließe der Begriff „Gesamtporenvolumen“ im Patentanspruch 14 das gesamte gemes- sene Porenvolumen und damit auch das sog. Kompaktionsvolumen mit ein. Einen Beweis dafür, dass dessen Beachtung keine reproduzierbaren Messergebnisse bei der Bestimmung des Gesamtporenvolumens liefere, habe die Klägerin nicht erbracht. Auch die Messung der spezifischen Oberfläche sei ausführbar offenbart. Die im Streitpatent angegebene BET-Methode sei universell einsetzbar und liefere daher auch bei anderen Materialien als solchen mit Adsorptionsisothermen des Typs II oder IV Ergebnisse, die – worauf es entscheidend ankomme – reproduzierbar seien. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Erfindung nicht über den gesamten beanspruchten Bereich ausreichend offenbart sei, habe sie ihrer dahingehenden Beweislast nicht genügt und keinen Beleg hierfür eingereicht. Das Streitpatent enthalte mehrere Ausführungsbeispiele, die die Herstellbarkeit anspruchsgemäßer Produkte aufzeigten. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen seien nicht einschlägig. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung BGH – „Thermo- plastische Zusammensetzung“ mit ihrem Sonderfall von zwei entgegenwirkenden, noch dazu physikalischen und nicht – wie hier – strukturellen Parametern. Den Gegenständen der angegriffenen Patentansprüche fehle auch nicht die Neu- heit. Die Druckschrift K6 enthalte weder Angaben zum Gesamtporenvolumen noch zur Porengrößenverteilung. Die von der Klägerin vorgelegten Versuchsberichte K7 und K8 stellten keine korrekten Nacharbeitungen des Beispiels 2 der K6 bzw. K6b - 13 - dar. Die Beklagte weist auf mehrere ihrer Meinung nach bestehende Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten hin. Zudem habe sie das Beispiel 2 der K6 selbst nachge- arbeitet und legt dazu den Versuchsbericht B5 vor, wonach sämtliche Parameter der Zusammensetzung außerhalb der Ansprüche des angegriffenen Patents lä- gen. Da die Nacharbeitungen der Klägerin nicht tragfähig seien, bestehe auch keine Grundlage für die von der Klägerin beantragte Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen. Die Neuheit sei auch gegenüber den Druckschriften K9 und K11 gegeben. In der K9, Abschnitt „Experimental“, sei der gleiche Versuch beschrieben wie im Bei- spiel 3 der K11. Demzufolge müsse bei einer Nacharbeitung dieser Versuche ein Produkt mit identischen Eigenschaften erhalten werden. Die von der Klägerin durchgeführten Nacharbeitungen gemäß den Versuchsberichten K10 und K12 zeigten jedoch Produkte mit erheblich unterschiedlichen Eigenschaften. Im Übri- gen seien die Bedingungen bei der Herstellung der Produkte in den Nacharbeitun- gen K10 und K12 nicht identisch mit denen der nachzustellenden K9 bzw. K11, woraus sich zahlreiche Abweichungen vom Original ergäben. Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine – was nicht ausreiche – „im we- sentlichen“ identische erneute Nacharbeitung der K9 mit dem Dokument K24 ein- gereicht habe, sei dies verfahrensmissbräuchlich, so dass die K24 nicht zuzulas- sen sei. Es sei der Beklagten nicht zuzumuten, sich kurz vor der Verhandlung mit ständig neuen Versuchsberichten auseinanderzusetzen. Im Übrigen stelle auch die K24 keine korrekte Nacharbeitung dar. Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche beruhten auch auf erfinderi- scher Tätigkeit. Sie seien durch die Druckschrift K13 nicht nahegelegt. Diese Druckschrift offenbare lediglich das Porenvolumen für Zirkonium-Mischoxide mit einem zusätzlichen Yttrium- oder Aluminiumanteil. Ein Hinweis auf Mischoxide aus Zirkonium und Cer finde sich darin allerdings nicht, sondern lediglich eine umfang- reiche Liste von Metallen, in der u. a. auch Cer genannt werde. Zudem sei der K13 kein Hinweis entnehmbar, dass bei Mischoxiden ein bestimmtes (hohes) Gesamt- - 14 - porenvolumen mit einem bestimmten Anteil von Poren unterhalb eines definierten Grenzwertes von Bedeutung sei. Entscheidungsgründe I. 1. Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin trotz abgelaufener Schutzdauer des Streitpatents ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung, da sie aus dem angegriffenen Teil des Streitpatents auf Rech- nungslegung, Rückruf und wegen Feststellung der Schadensersatzpflicht verklagt und erstinstanzlich verurteilt worden ist (vgl. N4, K25). Der Rechtsstreit ist in der Berufungsinstanz anhängig. Damit besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 81, Rdn. 41 a), b)). 2. Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 b) EPÜ) und der mangelnden Pa- tentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) ge- stützte Klage ist jedoch nur insoweit begründet, als das Patent gemäß Hauptan- trag in der erteilten Fassung der angegriffenen Patentansprüche verteidigt wird. 2.1 Das Streitpatent betrifft im Umfang der mit der Nichtigkeitsklage angegriffe- nen Patentansprüche 14 bis 16 und 18 bis 25 Zusammensetzungen auf der Basis eines Cer/Zr-Mischoxids mit verbesserten spezifischen Oberflächen (vgl. N1, S. 1, erster Abs.). Das Streitpatent geht davon aus, dass Ceroxid und Zirkoniumoxid zwei besonders wichtige und interessante Bestandteile in den zur Behandlung von Abgasen aus Verbrennungsmotoren wichtigen „Drei-Wege-Katalysatoren“ sind. Im Endkataly- sator liegen Ceroxid und Zirkoniumoxid dabei in Form einer einfachen physikali- schen Mischung vor. Das Streitpatent führt dies darauf zurück, dass die Katalysa- - 15 - toren auf Basis von Ceroxid und Zirkoniumoxid meist durch innige Mischungen der entsprechenden Oxidpulver oder durch thermisch zu Oxiden zersetzbare Vorläufer erhalten werden. Das Streitpatent berichtet jedoch davon, dass sich im Stand der Technik eine zunehmend stärker ausgeprägte Tendenz abzeichnet, in Katalysa- torzusammensetzungen die Elemente Cer und Zirkonium nicht mehr in getrennter bzw. in nicht kombinierter Form einzubringen und zu verwenden, sondern als echtes Mischoxid in Form einer festen Lösung vom Typ CeO2-ZrO2. Das Streitpa- tent merkt hierzu an, dass allerdings auch in diesem Fall die auf dem Gebiet der Katalyse übliche Forderung nach einer möglichst großen spezifischen Oberfläche sowie einer thermischen Stabilität des Mischoxids erfüllt sein muss. In diesem Zu- sammenhang weist das Streitpatent darauf hin, dass die Herstellung dieser Mischoxide im Allgemeinen jedoch einen Calcinierungsschritt bei relativ hoher Temperatur erfordert, um eine reine kubische Phase zu erhalten. Das Calcinieren und/oder Tempern bei Temperaturen von mehr als 1000°C ist den Angaben des Streitpatents zufolge aber nicht vereinbar mit der Herstellung eines Mischoxids mit hoher spezifischer Oberfläche, da bei solchen Calcinierungstemperaturen, bei de- nen sich die gewünschte feste Lösung bildet, die erhaltene spezifische Oberfläche 10 m2/g nicht übersteigt und im Allgemeinen sogar unterhalb von 5 m2/g liegt. In Anbetracht dessen kommt das Streitpatent zu dem Ergebnis, dass die im Stand der Technik beschriebenen Mischoxide nicht dazu geeignet sind, in der Katalyse Anwendung zu finden (vgl. N1, S. 1 bis S. 3, erster Abs.). 2.2 Ausgehend davon liegt ein Schwerpunkt der patentgemäßen Lehre auf der Bereitstellung von Ce/Zr-Mischoxiden in Form einer festen Lösung, die thermisch stabile und zugleich große spezifische Oberflächen aufweisen. Mit der vorliegen- den Nichtigkeitsklage werden allerdings selektiv die Patentansprüche 14 bis 16 und 18 bis 25 angegriffen. Gegenstand dieser Patentansprüche sind patentge- mäße Ce/Zr-Mischoxide, welche sich durch ihr großes Gesamtporenvolumen aus- zeichnen. Folglich ist bei der Formulierung der Aufgabestellung zu berücksichti- gen, dass sie dasjenige technische Problem betreffen muss, welches in den an- gegriffenen Patentansprüchen für den Fachmann erkennbar tatsächlich objektiv geleistet wird, denn eine sinnvoll formulierte Aufgabe muss stets auf die Lösung - 16 - zielgerichtet sein (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 4 Rdn. 35). Die objektive Auf- gabe ist daher vorliegend darin zu sehen, Ce/Zr-Mischoxide in Form einer festen Lösung bereitzustellen, die ein großes Gesamtporenvolumen und somit auch große spezifische Oberflächen aufweisen (vgl. N1, S. 3, Z. 25/26 iVm S. 10, zweiter bis vierter Abs.). 2.3 Gelöst wird die Aufgabe gemäß dem erteilten Patentanspruch 14 durch eine (1) Zusammensetzung auf der Basis eines Cer-/Zirkonium-Mischoxids, (2) wobei die Zusammensetzung ein Gesamtporenvolumen von mindestens 0,6 cm3/g aufweist und (3) bei der mindestens 40% des Gesamtporenvolumens, insbesondere min- destens 50% des Gesamtporenvolumens, durch Poren mit einem Durchmesser von höchstens 1 μm gebildet werden. 2.4 Bei dem zuständigen Fachmann handelt es sich um einen promovierten Che- miker mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Katalyse, der mit der Ent- wicklung von Abgaskatalysatoren befasst ist. II. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzureichen- den Offenbarung liegt hinsichtlich der mit Hauptantrag verteidigten erteilten Fas- sung der angegriffenen Patentansprüche vor. Insoweit ist die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine Erfindung ist ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre prak- tisch zu verwirklichen, wobei die Erfindung nicht buchstabengetreu realisierbar sein muss, sondern es ausreicht, dass der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße Ziel in praktisch ausreichendem Maße erreichen kann (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 338, 349, 350). - 17 - Grundsätzlich ist es dem Anmelder unbenommen, den beanspruchten Schutz nicht auf Ausführungsformen zu beschränken, die in den ursprünglich eingereich- ten Unterlagen ausdrücklich beschrieben werden, sondern gewisse Verallgemei- nerungen vorzunehmen. Enthält ein Patentanspruch eine verallgemeinernde For- mulierung, kann dies allerdings dazu führen, dass sie auch Ausführungsformen umfasst, die in der Beschreibung nicht konkret angesprochen sind. Daraus folgt jedoch nicht notwendig, dass die Erfindung insgesamt oder teilweise nicht mehr so offenbart ist, dass der Fachmann sie ausführen kann. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2013, 1210 Rn. 15 – Dipeptidyl- Peptidase-Inhibitoren [juris-Version]). Eine generalisierende Formulierung in ei- nem Patentanspruch verstößt jedoch dann gegen das Gebot deutlicher und voll- ständiger Offenbarung, wenn sie den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gege- bene Lösung hinaus verallgemeinert (vgl. BGH a. a. O., Rn. 18; GRUR 2010, 414, Rn. 23 – Thermoplastische Zusammensetzung; GRUR 2013, 272, Rn. 28 – Neu- rale Vorläuferzellen II). Ob die Fassung eines Patentanspruchs, die eine Verall- gemeinerung enthält, zulässig ist, richtet sich mithin im Einzelfall danach, ob damit ein Schutz begehrt wird, der über dasjenige hinausgeht, was dem Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbei- spiele als allgemeinste Form der technischen Lehre erscheint, durch die das der Erfindung zugrunde liegende Problem gelöst wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 21 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren). Nach diesen Grundsätzen ist die im angegriffenen Patentanspruch 14 enthaltene offene Bereichsangabe eines Gesamtporenvolumens von „mindestens 0,6 cm3/g“ eine unzulässige Verallgemeinerung, die unter Berücksichtigung des Gesamtin- halts der Patentschrift über die allgemeinste Form der technischen Lehre des Streitpatents hinausgeht. Mit einer solchen Mindestangabe wird ein nach oben offener Bereich an Gesamtporenvolumen beansprucht, der mithin nicht nur jegli- che im Patent genannten Werte überschreitet, sondern selbst ins Unendliche ge- hende Volumina in den Schutzbereich einbezieht. Es bedarf aber keiner weiteren - 18 - Erläuterung, dass derartige Volumina ab einer bestimmten Größe aufgrund der fehlenden Stabilität der Endprodukte nicht mehr zu realisieren sind. Ein nach oben offener, ins Unendliche gehender Bereich mag bei anderen techni- schen Konstellationen etwa dahingehend denkbar sein, dass der Fachmann – un- abhängig vom wirtschaftlichen Sinn – nur in der angegebenen Richtung weiterar- beiten muss, um unbegrenzte Werte zu erzielen. Im vorliegenden Fall ist der be- anspruchte Bereich jedoch schon naturgesetzlich nicht vollständig erreichbar und weist daher Teilbereiche auf, für die die Ausführbarkeit weder nachvollziehbar dargelegt ist, noch wenigstens plausibel erscheint (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23 – Thermoplastische Zusammensetzung). Damit ist der durch das Patent geschützte Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus unzu- lässig verallgemeinert worden. Der mögliche Patentschutz geht über den vom Streitpatent geleisteten Beitrag zum Stand der Technik hinaus. Nachdem das Er- fordernis der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung gewährleis- ten soll, dass das Ausschließlichkeitsrecht, das dem Anmelder erteilt wird, dem Umfang der Erfindung entspricht, die er der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13 a. E. – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren), war in Anbetracht dessen vorliegend ein Offenbarungsmangel festzustellen. Dies entspricht auch den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Ent- scheidung a. a. O. – Thermoplastische Zusammensetzung aufgestellt hat. Zwar liegt dieser Entscheidung der besondere Fall eines einseitig offenen Bereichs zu- grunde, der durch zwei einander entgegenwirkende Parameter definiert wird, ohne dass die sich aus dem Zusammenwirken der Parameter ergebenden Schranken offenbart sind (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 23). Der Bundesgerichtshof hat dort jedoch unter Anwendung allgemeiner Grundsätze Aussagen zum Erfordernis der aus- führbaren Offenbarung getroffen, wie sie vorliegend auch der Senat zugrunde legt. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof betont, dass der mögliche Patentschutz durch den Beitrag zum Stand der Technik begrenzt wird. Die ausführbare Offenba- - 19 - rung erfasse in solchen Fällen nur Bereiche, in denen sich die Ausführbarkeit aus den offenbarten oder dem nacharbeitenden Fachmann geläufigen Maßnahmen ergebe oder in denen sie, insbesondere bei punktuellen Offenbarungen, jedenfalls plausibel sei. Damit werde dem Schutz spekulativ beanspruchter, weiter Bereiche, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leiste und die in vollem Um- fang zu erreichen sie den Fachmann nicht in die Lage versetze, entgegengewirkt (vgl. BGH, a. a. O.). Weiter hat der Bundesgerichtshof im besonderen Fall des durch zwei entgegenwirkende Parameter definierten offenen Bereichs darauf ab- gestellt, dass mit dem in der dortigen Patentschrift offenbarten Herstellungsverfah- ren nicht alle zu diesem Bereich gehörenden Kombinationen erzeugt werden kön- nen, diese möglicherweise in der Zukunft, etwa auf Grund verbesserter Polyphe- nylenether-Polyamid-Zusammensetzungen oder eines verbesserten Kompatibili- sierungsverfahrens, erreicht werden können, wozu das Streitpatent aber keinen Weg aufzeige, wie der Fachmann derartige Stoffe in die Hand bekommen könne (vgl. a. a. O., Rn. 22). Gerade auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in dem der Ent- scheidung „Thermoplastische Zusammensetzung“ zugrunde liegenden Fall ge- langt der Senat bei der hier vorliegenden einseitig offenen Bereichsangabe sogar erst recht zu dem gleichen Ergebnis eines Offenbarungsmangels. Denn während die beiden entgegenwirkenden Parameter dem offenen Bereich im Fall BGH – Thermoplastische Zusammensetzung eine naturgesetzliche, wenn auch nicht zahlenmäßig erfassbare Begrenzung in beiden Richtungen setzten, ist dies bei dem hier beanspruchten völlig offenen Wertebereich gerade nicht der Fall. Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze, von denen der Bundesgerichtshof im Fall „Thermoplastische Zusammensetzung“ ausgegangen ist und unter Berück- sichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. insoweit BGH, a. a. O. – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren, Rn. 15, letzter Satz) hält der Senat daher vor- liegend die Offenbarung im Hinblick auf den beanspruchten Schutzbereich für un- zureichend. - 20 - Bei derart offensichtlichen bzw. sich rein technisch/logisch ergebenden Offenba- rungsmängeln konnte auch davon abgesehen werden, dass die insoweit darle- gungs- und beweispflichtige Klägerin Belege für eine mangelnde Ausführbarkeit über den gesamten beanspruchten Bereich erbringt. Ein experimenteller Versuch, das höchstmögliche fachmännisch erreichbare Maß an Gesamtporenvolumen herauszufinden und von da aus auf eine mangelnde Ausführbarkeit im darüber hinausgehenden Bereich zu schließen, wäre unsinnig, da es einen solchen Be- reich angesichts der Formulierung des Patentanspruchs 14 immer geben wird. Nachdem die weiteren angegriffenen Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 14 rückbezogen sind, werden sie ebenfalls vom Offenba- rungsmangel erfasst. Die Klage war damit teilweise begründet. 2. Die Klage ist nicht begründet, soweit die Beklagte den angegriffenen Teil ih- res Patents mit Hilfsantrag 1 verteidigt. Insoweit liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vor. 2.1 Hilfsantrag 1 ist zulässig. Insbesondere ist er nicht gemäß § 83 Abs. 4 PatG als verspätet zurückzuweisen. Mit dem Hilfsantrag will die Beklagte Bedenken ge- gen die Ausführbarkeit der Erfindung über den gesamten beanspruchten Bereich begegnen. Solche Bedenken hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 geltend gemacht, denen die Beklagte schriftsätzlich entgegengetre- ten ist. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er insoweit vorläufig der Rechtsauffassung der Klägerin zuneigt. Es kann daher nicht als Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht angesehen werden, wenn die Be- klagte erst hierauf entsprechende Hilfsanträge einreicht. Im Übrigen konnte der Klägerin auch zugemutet werden, sich nach einer Unter- brechung der mündlichen Verhandlung ohne Vertagung zum Hilfsantrag 1 zu äu- ßern, da die darin erstmals vorgesehenen Werte im Bereich von 0,6 bis 1,5 cm3/g - 21 - für das Gesamtporenvolumen der beanspruchten Zusammensetzungen bereits in der Beschreibung des Streitpatents als bevorzugter Bereich genannt wurden und der Klägerin dieser Bereich somit hinreichend bekannt war (vgl. N1, S. 10, Z. 10/11). 2.2 Zunächst ist der Sinngehalt des im geltenden Patentanspruch 14 verwende- ten Begriffs „Gesamtporenvolumen“ durch Auslegung zu ermitteln, da dieser Be- griff von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich definiert wird. Im Streitpatent wird der Begriff „Gesamtporenvolumen“ ohne nähere Erläuterung verwendet (vgl. N1, z. B. S. 5, erster Abs., S. 10, zweiter und dritter Abs. und S. 17, vorletzter Abs.). Der Beschreibung des Streitpatents ist lediglich zu ent- nehmen, dass das „Gesamtporenvolumen“ mittels eines Quecksilberintrusions- porosimeters bestimmt und in Form eines Porogramms graphisch dargestellt wer- den kann (vgl. N1, S. 10, letzter Abs. und S. 16, erster Abs. i. V. m. Figuren 1 und 2). An zwei Stellen in der Streitpatentschrift werden zudem Zahlenwerte für das Gesamtporenvolumen genannt, allerdings ebenfalls ohne nähere Erläuterung (vgl. N1, S. 17, Z. 23/24 und 29/30). Nachdem auch die Fachwelt für den Begriff „Ge- samtporenvolumen“ keine allgemein gültige Definition kennt, muss der Begriff so- mit aus der Streitpatentschrift selbst ausgelegt werden, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 972, Rn 22 – Kreuzgestänge; BGH, GRUR 1999, 909, 2. Ls. – Spannschraube). Der Fachmann wird den strittigen Be- griff dabei funktionsorientiert mit Blick darauf auslegen, welche zwingenden Vor- teile sich durch das im Patentanspruch 14 angegebene „Gesamtporenvolumen“ für die beanspruchten Zusammensetzungen gegenüber dem bekannten Stand der Technik ergeben (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 14 Rdn. 30). Hierfür orientiert sich der angesprochene Fachmann am Gesamtinhalt der Patentschrift unter Be- rücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösungen (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, Ls. – Brieflocher). Wie bereits zuvor im Gliederungspunkt I.2.1 angespro- chen, stellen Ce/Zr-Mischoxide mit großen spezifischen Oberflächen einen Schwerpunkt der patentgemäßen technischen Lehre dar, was sich sowohl in der einleitenden Beschreibung als auch den Beispielen sowie den Patentansprü- - 22 - chen 20 bis 22 wiederspiegelt (vgl. N1, S. 1 bis 3, erster Abs. i. V. m. Tabellen 1 und 2). In Anbetracht dessen erkennt der Fachmann, dass der Begriff „Gesamt- porenvolumen“ in Verbindung mit der großen spezifischen Oberfläche der patent- gemäßen Zusammensetzungen zu sehen ist und das „Gesamtporenvolumen“ ei- nen wesentlichen Beitrag zum Erhalt dieser spezifischen Oberfläche leistet, zumal das Streitpatent selbst davon ausgeht, dass die Wirksamkeit eines Katalysators umso größer ist, je größer die Kontaktoberfläche zwischen dem Katalysator und den Reagenzien gewählt wird (vgl. N1, S. 1 bis 3, erster Abs., insbesondere S. 2, Z. 19 bis 31). Eine Wertung dahingehend, ob sich die äußeren und/oder die inne- ren Oberflächen der einzelnen Partikel dabei als Kontaktoberflächen besonders eignen, nimmt das Streitpatent nicht vor. Auffallen wird dem Fachmann ferner, dass im Patentanspruch 14 nicht von einem „Porenvolumen“ sondern von einem „Gesamtporenvolumen“ die Rede ist und sich im Streitpatent an keiner Stelle ein Hinweis dafür findet, dass dabei nur bestimmte Poren zu beachten sind. Daraus wird für den Fachmann deutlich, dass es für die patentgemäße Lehre nicht erfor- derlich ist, eine Unterscheidung zwischen einzelnen Poren und den dazwischen liegenden Hohlräumen vorzunehmen. Da ein Patentanspruch regelmäßig nicht unterhalb seines Wortlauts auszulegen ist, ist unter dem im geltenden Patentan- spruch 14 allgemeinen verwendeten Begriff „Gesamtporenvolumen“ im Hinblick auf die patentgemäße Lehre somit die Summe aller Poren, einschließlich der Hohlräume zwischen den Partikeln zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 309, 1. Ls. – Schussfädentransport). Die Klägerin wendet dagegen ein, dass unter Berücksichtigung der Dokumente K14, K20, K21, K22a und K22b, sowie der von ihr in der mündlichen Verhandlung überreichten Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents ergänzt durch Kennzeich- nungen und dem Analysenreport von Robbert-Jan de Lang vom 26. September 2013 zu „Sample B-DSS (CZO-5040 Lot# 08-30)“ das patentge- mäße „Gesamtporenvolumen“ als Porenvolumen ohne Kompaktionsvolumen zu definieren sei. Mit diesem Einwand vermag die Klägerin allerdings nicht durchzu- dringen. - 23 - In den Dokumenten K22a und K22b wird ausgehend vom Begriff „Pore“ die Be- deutung des patentgemäßen Begriffs „Gesamtporenvolumen“ aus rein wissen- schaftlicher Sicht abgeleitet, ohne dabei jedoch die Lehre des Streitpatents zu be- rücksichtigen (vgl. K22a, Punkt 1. und K22b, S. 1 und 2, Abschnitt „Die Begriffe Pore und Gesamtporenvolumen“). Ein solches Vorgehen ist bei der Auslegung von Patentansprüchen aus den zuvor genannten Gründen allerdings nicht zuläs- sig. Unter Berücksichtigung der K21 wird ferner vorgeschlagen, den im geltenden Pa- tentanspruch 14 allgemein verwendeten Begriff „Gesamtporenvolumen“ anhand einer Interpolation der in den Porogrammen des Streitpatents gezeigten Daten zu interpretieren (vgl. K21, S. 29, letzter Abs. oberhalb Fig. 1). Um diese Interpolation vornehmen zu können, müssen jedoch zahlreiche Annahmen gemacht werden, für die sich im Streitpatent aus folgenden Gründen jedoch keine Grundlage findet: So wird in der K21 unter Berücksichtigung der patentgemäßen Porenverteilung, wonach mindestens 40% des Gesamtporenvolumens durch Poren mit einem Durchmesser von höchstens 1 μm gebildet werden (vgl. Hilfsantrag, Patentan- sprüche 14 und 15) und mit Blick auf die patentgemäßen Porogramme (vgl. N1, Figuren 1 und 2) angenommen, dass die bei den patentgemäßen Zusammenset- zungen im Bereich von 400 μm beginnenden Poren aufgrund ihrer Größe für das patentgemäße Gesamtporenvolumen nicht von Bedeutung sind. Ausgehend da- von wird in der K21 zur Berechnung des Gesamtporenvolumens eine Formel ver- wendet, bei der das Porenvolumen im Bereich zwischen 1 und 400 μm unberück- sichtigt bleibt (vgl. K21, S. 30, Tabelle 8 i. V. m. Text oberhalb von Tabelle 8). K21 legt somit die Annahme zugrunde, dass für die Bestimmung des „Gesamtporen- volumens“ bei den patentgemäßen Ce/Zr-Mischoxiden – ähnlich wie bei den in K21 untersuchten D-DSS-Proben – nur das Intrapartikelvolumen oder allenfalls die Summe aus Intrapartikel- und Interpartikelvolumen relevant ist, nicht aber das in K21 im Bereich von etwa 400 bis 1 μm definierte Kompaktionsvolumen (vgl. K21, S. 26, Text oberhalb und unterhalb von Figur 2). Für eine solche Annahme findet sich im Streitpatent allerdings keine Stütze. - 24 - Den Porogrammen des Streitpatents kann entgegen der Auffassung der Klägerin nämlich keine Grenze zwischen dem Interpartikel-/Intrapartikelvolumen und dem Kompaktionsvolumen entnommen werden, wie sie die Klägerin in der von ihr wäh- rend der mündlichen Verhandlung überreichten Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents bei einem Porendurchmesser von 100 μm eingezeichnet hat. Denn in Porogrammen wird üblicherweise lediglich die Porengröße, abgeleitet von dem während der Messung verwendeten Druck, in Verbindung mit dem Porenvolumen, abgeleitet von der während der Messung verbrauchten Quecksilbermenge, gra- phisch dargestellt. Folglich kann allein aus den Porogrammen des Streitpatents nicht abgeleitet werden, in welchen Bereichen verschiedene Porenvolumina lie- gen. Die darin dargestellten Bereiche mit mehr oder weniger großen Steigungen können allenfalls eine Orientierungshilfe dafür bieten, wo sich die einzelnen Po- renvolumina befinden könnten. Auch die Tatsache, dass dem Fachmann eine Unterteilung der mittels Quecksilberintrusionsporosimetrie gemessenen Porenvo- lumina in Interpartikel-, Intrapartikelvolumen und Kompaktionsvolumen grundsätz- lich bekannt ist, ändert nichts daran, dass allein aus den Porogrammen diesbe- züglich keine genaueren Daten abgeleitet werden können (vgl. K14, Figur 6 i. V. m. Text, li. Sp., erster seitenübergreifender Abs.). Die Problematik einer exakten Definition der Bereiche für die einzelnen Porenvolumina anhand von Porogrammen wird vorliegend bereits dadurch deutlich, dass die Klägerin das Kompaktionsvolumen für die patentgemäßen Proben in ihrer während der mündli- chen Verhandlung überreichten Wiedergabe der Figur 1 des Streitpatents im Be- reich von mehr als 100 μm sieht, wohingegen in der K21 für die patentgemäßen Proben das Kompaktionsvolumen im Bereich von 400 bis 1 μm vermutet wird (vgl. K21, S. 29 und 30, Figuren 1 und 2 i. V. m. Tabelle 8). Hinzu kommt, dass außer einer allgemeinen Einteilung in Interpartikel-, Intraparti- kel- und Kompaktionsvolumen in der Fachwelt für die einzelnen Porenvolumina keine Standardbereiche existieren. Die Definition von Standardbereichen ist in diesem Fall schon deshalb nicht möglich, weil die verschiedenen Porenvolumina von individuellen Parametern wie z. B. der Morphologie der jeweiligen Probe, der Geometrie der einzelnen Poren und/oder der Rauhigkeit der Porenoberfläche ab- - 25 - hängen (vgl. K20, S. 5/6, re. Sp., untere Hälfte Punkte (a), (b) und (c)). Der Kläge- rin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund dessen insbesondere das Kompaktionsvolumen von der Fachwelt in einigen Fällen als eine Art Fehlerquelle bei der Ermittlung des Porenvolumens erachtet und daher nicht berücksichtigt wird (vgl. K20, S. 5, re. Sp., untere Hälfte, Aufzählungspunkt (b)). Aus dem Streitpatent geht aber nicht hervor, dass diese Fallkonstellation bei der Ermittlung des patent- gemäßen Gesamtporenvolumens zu berücksichtigen ist. Folglich ermöglichen auch die Porogramme des Streitpatents keine Rückschlüsse, die den Ausschluss des Kompaktionsvolumens bei der Definition des patentgemäßen Begriffs „Ge- samtporenvolumen“ rechtfertigen würden. Auch der von der Klägerin angestellte Vergleich von Porogrammen, die für diverse als D-DSS (vgl. K21), B-DSS, E-DSS oder H-DSS bezeichnete Proben erstellt wurden, mit den Porogrammen der patentgemäßen Proben 2 und 3 führt zu kei- nem anderen Ergebnis (vgl. in der mündlichen Verhandlung überreichter Analy- senreport von Robbert-Jan de Lang). Die Porogramme der DSS-Proben mögen zwar einen ähnlichen Kurvenverlauf wie die Porogramme in den Figuren 1 und 2 des Streitpatents zeigen und es mag ferner zutreffend sein, dass das Gesamt- porenvolumen der DSS-Proben ohne Berücksichtigung des Kompaktionsvolumens im patentgemäßen Bereich von 0,6 bis 1,5 cm3/g liegt. Dennoch ist dieser nach- träglich erstellte Vergleich nicht dazu geeignet eine im Streitpatent fehlende Defi- nition des Begriffs „Gesamtporenvolumen“ zu ersetzen (vgl. K21, S. 26 Text i. V. m. Fig. 2 und in der mündlichen Verhandlung übergebener Analysenreport von Robbert-Jan de Lang, jeweils S. 25 und 30 für Proben B-DSS und E-DSS so- wie S. 26 und 31 für Probe H-DSS). Folglich führt auch die Berücksichtigung der von der Klägerin in diesem Zusam- menhang zitierten Druckschriften nicht dazu, dass der im geltenden Patentan- spruch 14 verwendete Begriff „Gesamtporenvolumen“ als reine Summe aus Intra- partikel- und Interpartikelvolumen auszulegen ist. - 26 - 2.3 Ausgehend davon ist die Erfindung in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fas- sung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie über den ge- samten beanspruchten Bereich ausführen kann. 2.3.1 Die im Streitpatent vorgesehene Bestimmung des Gesamtporenvolumens mittels Quecksilberintrusionsporosimetrie führt nicht dazu, dass der geltende Pa- tentanspruch 14 mangels Ausführbarkeit zu beanstanden ist. Aus der Streitpatentschrift erfährt der Fachmann, dass die Bestimmung der im geltenden Patentanspruch 14 angegebenen Porositätseigenschaften mit einem Quecksilberintrusionsporosimeter durchgeführt werden kann (vgl. N1, S. 10, Z. 28/29). Ergänzend hierzu weist das Streitpatent darauf hin, dass für diese Mes- sung Geräte wie das Micromeretics Auto Pore 9220 geeignet sind und welche Einstellungen in Bezug auf bestimmte Parameter, wie Penetrometerkonstante, Kapillarvolumen, Kontaktwinkel und Gewicht der Probe bei einem solchen Gerät zu wählen sind (vgl. N1, S. 10, Z. 29 bis S. 11, Z. 5). Ferner findet der Fachmann in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift Porogramme, wie sie sowohl für pa- tentgemäße Zusammensetzungen als auch für Zusammensetzungen aus dem Stand der Technik unter diesen Bedingungen mit der zuvor genannten Apparatur erhalten werden. Damit zeigt das Streitpatent dem Fachmann einen Weg auf, wie die im geltenden Patentanspruch 14 angegebenen Porsositätseigenschaften be- stimmt werden können, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre ausreichend ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 916, Ls. i. V. m. Rn. 17 – Klammernahtgerät). Zudem hat die Klägerin keinen Be- weis dafür erbracht, dass die im Streitpatent genannte Quecksilberintrusionsporo- simetrie zur Bestimmung des Gesamtporenvolumens sowie der damit verbunde- nen Porengrößenverteilung ungeeignet ist. Der Senat hat daher keine Veranlas- sung, die Ausführbarkeit der im geltenden Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag offenbarten Lehre in Frage zu stellen. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, das im Streitpatent genannte Messgerät sei im Handel nicht mehr erhältlich, so dass die beanspruchte Lehre - 27 - vom Fachmann nicht mehr unter den im Streitpatent genannten Bedingungen be- stimmt werden könne, ändert an der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nichts. Denn es gehört zur täglichen Praxis des Fachmanns Messungen, die mit unterschiedlichen Messgeräten durchgeführt werden, durch einen entsprechenden Abgleich der dabei verwendeten Parameter vergleichbar zu machen und die Werte so zu vereinheitlichen. Nachdem es sich bei der Quecksilberintrusionsporosimetrie um eine dem Fach- mann bekannte Technik handelt, müssen für diese Technik ferner nicht alle rele- vanten Parameter angegeben werden, da der Fachmann weiß, auf welche Para- meter es bei diesen Messungen ankommt und wie diese einzustellen sind. Dass er für deren Einstellung evtl. Vorversuche durchführen muss, steht der Ausführ- barkeit der beanspruchten Lehre nicht entgegen, da diese Art von Versuchen dem allgemeinen Können und Wissen eines in der Entwicklung tätigen Fachmanns, wie er bereits zuvor unter dem Gliederungspunkt I.2.4 definiert wurde, zuzurechnen ist. Es ist daher unerheblich, dass sich im Streitpatent kein Hinweis darauf findet, ob für diese Messungen sauberes Quecksilber zu verwenden ist und welche Oberflächenspannung das verwendete Quecksilber aufweist, da der Fachmann aufgrund seiner allgemeinen Fachkenntnis hierfür keine näheren Informationen zu dem ihm bekannten Verfahren benötigt. Im Einzelfall mag es bei der Ausführung bzw. Nacharbeitung der patentgemäßen Lehre auch zu den von der Klägerin an- gesprochenen Problemen kommen, was jedoch nichts daran ändert, dass im Streitpatent eine Technik genannt wird, die die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre ermöglicht (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 350). Im Übrigen bleibt es dem Fachmann bei fehlenden Angaben zu bestimmten Parametern unbenom- men, von den für das jeweilige Gerät typischen Standardwerten auszugehen und diese dann anhand reiner Routineversuche zu optimieren. Der von der Klägerin angesprochene Umstand, dass das Streitpatent keine Anga- ben zu der bei der Quecksilberintrusionsporosimetrie einzuhaltenden Verweildauer enthält und somit keine Informationen darüber, ob die Messung kontinuierlich oder schrittweise durchzuführen ist, vermag die Ausführbarkeit der Lehre des geltenden - 28 - Patentanspruchs 14 ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Denn um die geeignete Verfahrensweise zu ermitteln, muss sich der Fachmann lediglich für eine von zwei möglichen Arten der Verfahrensführung entscheiden, was eine überschaubare Zahl von Varianten darstellt, die der Fachmann mit zumutbarem Aufwand beide ausprobieren kann und wird, da auch in Fachkreisen beide Arten der Verfahrens- führung immer wieder gegeneinander abgewogen werden (vgl. gutachtlich K1 aus dem Jahr 2006, S. 4, Fig. 3, Kurve 1 bis 5 und B3 aus dem Jahr 1998, S. 348 bis 350, Punkt 2.2.1). Demnach weiß der Fachmann um die Vor- und Nachteile der beiden Verfahrensführungen. Er wird daher im Einzelfall aufgrund seiner Fach- kenntnis entscheiden, welche der beiden Verfahrensführungen jeweils anzuwen- den ist und dabei stets berücksichtigen, dass die Messergebnisse bei schrittweiser und kontinuierlicher Verfahrensführung z. B. aufgrund der Anzahl der dabei ermit- telten Messpunkte sowie der Dauer der Einzelmessung voneinander abweichen können (vgl. gutachtlich K15, S. 154, letzter Abs.). In Kenntnis dessen ist ihm da- her auch in diesem Zusammenhang eine Vereinheitlichung der Messergebnisse ohne weiteres möglich. Das Streitpatent gibt dem Fachmann für die Messung des im geltenden Patentan- spruch 14 genannten Gesamtporenvolumens verbunden mit einer definierten Po- rengrößenverteilung somit eine ihm bekannte Methode an die Hand, mit der er die patentgemäßen Parameter zuverlässig und reproduzierbar bestimmen kann. 2.3.2 Die zuvor unter dem Gliederungspunkt II.2.2 vorgenommene Auslegung des Begriffs „Gesamtporenvolumen“ als die Summe aus Interpartikel-, Intraparti- kel- und Kompaktionsvolumen stellt die Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre ebenfalls nicht in Frage. Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass aufgrund der Abhängigkeit des Kompaktionsvolumens von der Art der Probenvorbereitung sich dieses nicht reproduzierbar bestimmen lasse und somit ein das Kompakationsvo- lumen einschließendes Gesamtporenvolumen nicht messbar sei. Dieser Auffas- sung kann nicht gefolgt werden. - 29 - Bei der Quecksilberintrusionsporosimetrie wird üblicherweise zu Beginn der Mes- sung bei geringen Drücken die Probe zunächst mit Quecksilber umhüllt, ohne dass dabei bereits Quecksilber in Hohlräume eindringt (vgl. K14, Figur 6). Bei ei- ner im losen Zustand vorliegenden Probe kann dabei zugleich das Volumen der Probe komprimiert werden, während eine bereits verfestigte Probe durch die nied- rigen Drücke in ihrer Konsistenz keine weitere Veränderung erfährt. Daraus kann sich eine Abhängigkeit des Kompaktionsvolumens von der Probenvorbereitung ergeben. Dies ist dem Fachmann jedoch bekannt. Der Fachmann weiß somit, dass die Berücksichtigung des Kompaktionsvolumens bei der Bestimmung des Gesamtporenvolumens zu Schwankungen bei den Messergebnissen führen kann (vgl. K20, S. 5, re. Sp., untere Hälfte, Aufzählungspunkt (b)). Anders als von der Klägerin angenommen, wird die Bestimmung eines Gesamtporenvolumens, wel- ches das Kompaktionsvolumen einschließt, dadurch jedoch weder unbestimmbar, noch stellt dies die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse in Frage. Zum einen kann der Fachmann anhand von Messreihen, deren Erstellung dem allgemeinen Kön- nen und Wissen des Fachmanns zuzurechnen ist, das Ausmaß der Schwankun- gen abhängig davon, ob die Probe z. B. als Pulver oder Pellet vorliegt, ermitteln und dies bei den jeweiligen Endergebnissen berücksichtigen. Zum anderen ist dem Fachmann bekannt, dass die Proben zur Vermessung in einem Quecksilber- intrusionsporosimeter entsprechend vorbereitet werden müssen und dies abhän- gig von der jeweiligen Probe (Pulver oder Pellet) in einer standardisierten Art und Weise erfolgen muss (vgl. gutachtlich K15, S. 153, Fig. 4.4 i. V. m. Punkt 4.4, erster Abs.). Daraus ergibt sich, dass die durch das Kompaktionsvolumen be- dingten Schwankungen zwar in Abhängigkeit von der Probevorbereitung auftreten, für den Fachmann aber dennoch kalkulierbar sind. Die Bestimmung eines Ge- samtporenvolumens, welches das Kompaktionsvolumen einschließt, geht daher ebenfalls nicht über das allgemeine Können und Wissen des Fachmanns hinaus. 2.3.3 Die Ausführbarkeit der in den auf Patentanspruch 14 rückbezogenen Pa- tentansprüchen 20 bis 22 beschriebenen technischen Lehre ist ebenfalls gegeben. - 30 - Anders als beim Patentanspruch 14 gemäß Hauptantrag (vgl. Gliederungs- punkt II.1) ist die BGH-Entscheidung „Thermoplastische Zusammensetzung“ für die Beurteilung der Ausführbarkeit der in den Patentansprüchen 20 bis 22 gemäß Hilfsantrag 1 vermittelten Lehre nicht einschlägig. Denn das in den Patentansprü- chen 20 bis 22 enthaltene Merkmal, betreffend eine spezifische Oberfläche „von mindestens 20 bzw. 40 m2/g“, stellt keine offene Bereichsangabe im Sinne dieser Entscheidung dar. Durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 14 werden die Zusammensetzungen der Patentansprüche 20 bis 22 nämlich nicht nur mittels ih- rer spezifischen Oberfläche charakterisiert, sondern auch durch das im Patentan- spruch 14 vorgesehene Gesamtporenvolumen im Bereich von 0,6 bis 1,5 cm3/g. Ein solches Gesamtporenvolumen wirkt sich aber limitierend auf die Größe der spezifischen Oberfläche aus, da durch ein vorgegebenes Gesamtporenvolumen zugleich die für ein poröses Material maximal mögliche spezifische Oberfläche begrenzt wird. Diese physikalische Wechselwirkung zwischen Gesamtporenvolu- men und spezifischer Oberfläche sorgt demzufolge dafür, dass die spezifischen Oberflächen der patentgemäßen Zusammensetzungen nicht unendlich groß sein können und die Patentansprüche 20 bis 22 gemäß Hilfsantrag 1 aufgrund dessen mithin auf eine bestimmte Zahl praktisch realisierbarer Zusammensetzungen be- schränkt sind. 2.3.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die spezifische Oberfläche mit der im Streitpatent angegebenen BET-Methode bestimmbar. Hierbei handelt es sich um ein etabliertes, dem Fachmann bekanntes Verfahren zur Bestimmung der spe- zifischen Oberfläche von Katalysatoren, welches hierfür schon viele Jahre vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Zeitpunkt als Standardverfahren verwendet wurde. In der Druckschrift K3 findet sich zwar der Hinweis, dass mit dieser Me- thode die spezifische Oberfläche von Katalysatoren mit einer Adsorptionsiso- therme vom Typ II oder IV bestimmt wird (vgl. K3, S. 1140, linke Spalte, Punkt 1). Trotz dieses Hinweises hat der Fachmann allerdings keinen Zweifel daran, dass mit dieser Methode auch die spezifischen Oberflächen von Katalysatoren be- stimmt werden können, die davon abweichend einem anderen der sechs mögli- chen Isothermentypen zuzuordnen sind, da ihm schon aufgrund seiner allgemei- - 31 - nen Fachkenntnis bekannt ist, dass die BET-Methode dem Prinzip nach universell einsetzbar ist (vgl. K4, S. 4, Fig. 1.1 und B4, S. 25 bis 27, Punkt 4.6). Davon geht der Fachmann auch deshalb aus, weil in der Fachwelt ohne Kenntnis des Iso- thermentyps zur Bestimmung der spezifischen Oberflächen stets die BET-Me- thode angewendet wird (vgl. z. B. K11, S. 17, Z. 10/11). Wie der vorliegend zitierte Stand der Technik belegt, ändert daran selbst die Tatsache nichts, dass der Fachwelt grundsätzlich noch andere Methoden zur Bestimmung der spezifischen Oberflächen zur Verfügung stehen (vgl. B1a, S. 44, erster Abs.). Der Einwand, mit der BET-Methode könnten nur theoretische Werte für die spezifischen Oberflä- chen berechnet werden, nicht aber die realen Werte, ändert an der breiten An- wendung der BET-Methode nichts, da damit auf der Basis von standardisierten theoretischen Werten vergleichbare Daten ermittelt und damit eine Grundlage ge- schaffen wird, auf der die BET-spezifischen Oberflächen von Katalysatoren mitei- nander verglichen werden können. Mit der BET-Methode beschreibt das Streitpa- tent daher ein im praktisch ausreichendem Maße zuverlässiges Verfahren zur Be- stimmung der spezifischen Oberfläche, mit dem der Fachmann allein unter Einsatz seines Fachwissens selbst dann in der Lage ist festzustellen, ob ein Ce/Zr- Mischoxid eine der in den geltenden Patentansprüchen 20 bis 22 genannte spezi- fische Oberfläche aufweist, wenn nicht alle patentgemäßen Ce/Zr-Mischoxide eine Adsorptionsisotherme vom Typ II oder IV aufweisen (vgl. K5, S. 17). 2.4 Die Zusammensetzungen des geltenden Patentanspruchs 14 erweisen sich als neu. Die Druckschriften K6/K6a, K9 und K11 nehmen die Gegenstände der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentansprüche nicht neuheitsschädlich vorweg. 2.4.1 Die K6 bzw. deren deutschsprachiges Pendant K6a offenbart Ce/Zr- Mischoxide mit einer großen spezifischen Oberfläche, die in Form einer festen Lö- sung vorliegen (vgl. K6a, Anspruch 1 i. V. m. S. 2, re. Sp., dritter Abs.). Angaben zum Gesamtporenvolumen und/oder der Porenverteilung der Mischoxide finden sich in der K6/K6a allerdings nicht. - 32 - Zum Inhalt eines Dokuments gehört für einen Fachmann aber nicht nur das detail- liert Beschriebene, sondern jede Information, die sich beim Studium oder der Nacharbeitung als ausführbar ergibt (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 3 Rdn. 101 f.). Die Klägerin hat daher das Beispiel 2 der K6b, welches dem Beispiel 2 der K6 entspricht, nachgearbeitet und diese Nacharbeitung als Dokument K7 vorge- legt, um zu zeigen, dass die Ce/Zr-Mischoxide der K6 außer der darin angegebe- nen großen spezifischen Oberfläche auch ein Gesamtporenvolumen sowie eine Porengrößenverteilung entsprechend den Merkmalen des geltenden Patentan- spruchs 14 aufweisen. Gleichwohl wird für die nachgearbeiteten Ce/Zr-Mischoxide in der K7 die spezifische Oberfläche nicht angegeben. Demzufolge kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob es sich bei den durch Nacharbeitung erhalte- nen Produkten tatsächlich um die in der K6 offenbarten Ce/Zr-Mischoxide handelt. Hinzu kommt, dass der K7 nicht zu entnehmen ist, welche freie Acidität die in der Nacharbeitung eingesetzte Cernitrat-Lösung besitzt (vgl. K7, Punkt 1). Außerdem wird das getrocknete Produkt in der Nacharbeitung K7 vor seiner Calcinierung – abweichend vom Original – einem zusätzlichen Mahlschritt unterzogen (vgl. K7, Punkt 3, letzter Abs.). Der K6 sind i. V. m. der Nacharbeitung K7 Ce/Zr-Mischoxide mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 mithin nicht zu entnehmen. Das Beispiel 2 der K6 hat die Klägerin ein weiteres Mal nachgearbeitet und die dabei erhaltenen Ergebnisse als Dokument K8 vorgelegt. In diesem Fall wurde zwar auf den zusätzlichen Mahlschritt der Produkte vor deren Calcinierung ver- zichtet und für die nachgearbeiteten Produkte, die für 6 Stunden bei 800° C calci- niert wurden, eine spezifische Oberfläche von 52,7 m2/g errechnet (vgl. K8, S. 3, erster Abs.), was auf eine gute Übereinstimmung mit den in K6 offenbarten Ce/Zr- Mischoxiden hindeutet, die eine spezifische Oberfläche von 53 m2/g aufweisen (vgl. K6a, S. 5/6, Bsp. 2). Allerdings wird auch in K8 die freie Acidität der einge- setzten Cernitrat-Lösung nicht angegeben. Die Klägerin weist in diesem Zusam- menhang auf die eidesstattliche Versicherung K19 hin, aus der hervorgeht, dass bei der Nacharbeitung der K8 ein Cernitrat mit einer freien Acidität von 0,554 N verwendet wurde. Sie vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass dieser Wert zwar nicht identisch mit dem in K6 angegebenen Wert von 0,62 N sei, diesem aber sehr - 33 - nahe komme, was ausreiche, da die Acidität prinzipiell schwer einstellbar sei. Die- ser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist im Original ein konkreter Wert von 0,62 N betreffend die freie Acidität einer Cernitrat-Lösung exakt vorgegeben, der bei einer identischen Nacharbeitung des Beispiels 2 der K6 einzuhalten ist. Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Einstellung einer freien Acidität von 0,62 N bei einer Cernitrat-Lösung nicht möglich sein soll. Nachdem folglich auch mit der K8 keine exakte Nacharbeitung des in der K6 be- schriebenen Beispiels 2 vorliegt, mit der belegt werden könnte, dass die in K6 of- fenbarten Ce/Zr-Mischoxide sämtliche Merkmale des geltenden Patentan- spruchs 14 aufweisen, scheidet das Dokument K6 als neuheitsschädlicher Stand der Technik aus. 2.4.2 Auch die Druckschrift K9 steht nicht neuheitsschädlich entgegen. In dieser Druckschrift wird die Herstellung feiner keramischer Pulver mittels eines Trock- nungsverfahrens unter superkritischen Bedingungen beschrieben (vgl. K9, Deck- blatt i. V. m S. 55, Titel). Die Pulver der K9 bestehen aus einem Zirkoniumoxidpul- ver, welches mit 12 mol % Cerdioxid dotiert ist (vgl. K9, S. 55, Abstract und letzter Abs.). Als bedeutsame Eigenschaften der Ce/Zr-Mischoxide werden in der K9 de- ren spezifische Oberfläche, Partikelgröße und Kristallstruktur genannt (vgl. K9, S. 57, Punkt 3.1 i. V. m. Tabelle 1). Angaben zum Gesamtporenvolumen und/oder zur Porengrößenverteilung dieser Mischoxide finden sich in der K9 hingegen nicht. Ihre Offenbarung in der K9 ergibt sich auch nicht aus der Nacharbeitung K10. Diese Nacharbeitung weist mehrere Unterschiede zum Originalversuch in K9 auf. Abgesehen davon, dass bei der Nacharbeitung der Niederschlag nicht – wie im Original - mit einer Filterpresse, sondern mittels eines Büchnerfilters abgetrennt und gewaschen wird und im Autoklaven an Stelle von Stickstoff Argon als Inertgas verwendet wird, wird bei der Nacharbeitung der K10 auch ein vom Original abwei- chendes Temperatur/Druck-Profil im Autoklaven gewählt (vgl. K9, S. 56, erster Abs., Z. 6 bis 8 und 10/11 versus K10, S. 2, letzter Abs., erster Satz und S. 3, erster Abs., zweiter Satz; vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Wikipediaauszug zum Stichwort „Nutsche“ vom 10. Oktober 2016). So wird die Mi- - 34 - schung im Original so lange gerührt, bis eine Temperatur von 207° C und ein Druck von 82 bar vorliegt. Danach wird der Rührvorgang gestoppt (vgl. K9, S. 56, Z. 12 und 13). Bei der Nacharbeitung in K10 wird die Mischung dagegen unter Rühren auf 207° C erwärmt und der Druck dabei nur auf 46 bar erhöht, bevor der Rührvorgang auch hier gestoppt wird (vgl. K10, S. 3, Abschnitt B, dritter bis fünfter Satz). Hinzu kommt, dass die Proben vor der Bestimmung ihres Gesamtporenvo- lumens, ihrer Porengrößenverteilung sowie ihrer spezifischen Oberfläche bei der Nacharbeitung auf 800, 900, 1000 oder 1100° C jeweils für 6 Stunden erwärmt werden (vgl. K10, S. 4 und 9, jeweilige Tabelle), wohingegen die Proben im Origi- nal der K9 den entsprechenden Temperaturen nur für jeweils 2 Stunden ausge- setzt werden (vgl. K9, S. 56, zweiter Abs., erster und zweiter Satz und S. 57, ers- ter Abs. i. V. m. Tabelle 1). Die K10 stellt daher keine identische Nacharbeitung des in K9 beschriebenen Experiments dar. Dies gilt auch für die erneute Nacharbeitung nach K24. Ungeachtet dessen, dass bei dieser Nacharbeitung an Stelle der in K9 angegebenen Filterpresse nach wie vor ein Büchnerfilter zum Abtrennen und Waschen des Feststoffs verwendet wird (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juli 2016, Rdn. 64), kann auch auf dieser Grundlage die Identität der nachgearbeiteten Produkte mit den originalen Ce/Zr- Mischoxiden der K9 nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Bei dieser Nacharbeitung werden Druck und Temperatur im Autoklaven zwar in einer Art und Weise geregelt, die dazu führt, dass bei 207° C ein Druck von 82 bar, bei 272° C ein Druck von 130 bar vorliegt und die Temperatur bei gleich- bleibendem Druck schließlich auf 300° C ansteigt (vgl. K9, S. 56, erster Abs., Z. 10 bis 17 versus K24, S. 3, graphische Darstellung). Dennoch entspricht dies nicht dem im Original verwendeten Temperatur/Druck-Profil. Der Klägerin kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass die zusätzlichen im Temperatur/Druck- Profil der K24 gezeigten Punkte keine Abweichungen von der K9 darstellten, da in dieser kein Verlauf für die Temperatur/Druck-Kurve vorgegeben werde. Es ist zwar zutreffend, dass die K9 keinen konkreten Verlauf der Tempera- tur/Druck-Kurve vorgibt. Die K9 schreibt aber konkrete Paarungen von Temperatur - 35 - und Druck vor, die einzuhalten sind. So muss nach der Lehre der K9 mit Erreichen einer Temperatur von 207° C erstmalig ein Druck von 82 bar im Autoklaven vorlie- gen und bei einer Temperatur von 272° C muss gemäß der K9 erstmals ein Druck von 130 bar erreicht werden. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Wort- laut der K9, wonach mit dem Erreichen der zuvor genannten Temperaturen gleichzeitig ein entsprechender Druck erreicht wird. Entsprechend dieser Lehre wird in der K9 der Beginn des Be- bzw. Entlüftens mit demjenigen Zeitpunkt ver- bunden, zu dem im Autoklaven erstmals 272° C und 130 bar gemeinsam vorliegen (vgl. K9, S. 56, erster Abs., Z. 12 bis 15). Diese konkreten Paarungen von Temperatur und Druck werden den Angaben in der K24 zur Folge jedoch bei der Nacharbeitung nicht eingehalten. Hier wird ein Druck von 130 bar bereits bei einer Temperatur von 243° C bzw. 235° C erreicht und nicht erst – wie in K9 vorgesehen – bei 272° C. Dies hat zur Folge, dass mit dem in der K9 bei 272° C und 130 bar begonnenen „venting“ – mit dem im Auto- klaven ein konstanter Druck von 130 bis 140 bar sichergestellt wird – in der Nach- arbeitung bereits sehr viel früher begonnen wird, nämlich ab einer Temperatur von 243° C bzw. 235° C (vgl. K24, S. 2, erster Abs., dritter vollständiger Satz und letz- ter Abs., vierter Satz von unten). Dass das im Original zumindest durch die Tem- peratur/Druck-Paarungen 207° C und 82 bar sowie 272° C und 130 bar vorgege- bene Reaktorprofil bei der Nacharbeitung in K24 nicht eingehalten wurde, lässt auch die in der K24 gezeigte Graphik erkennen. In dieser sind die beiden Tempe- ratur/Druck-Paarungen des Originals als schwarze Punkte dargestellt, während die bei den beiden Nacharbeitungen eingehaltenen Temperatur/Druck-Paarungen darin als rote bzw. blaue Punkte eingezeichnet sind (vgl. K24, S. 3, Graphik). Al- lein die Tatsache, dass der schwarze Punkt darin jeweils räumlich beabstandet und damit gut unterscheidbar von den farbigen Punkten erkennbar ist, macht deutlich, dass das Reaktorprofil der beiden Nacharbeitungen vom Original ab- weicht. Abweichungen der in K24 beschriebenen Nacharbeitung vom Original er- geben sich aber auch bei der Bestimmung der spezifischen Oberflächen. So wei- sen die bei 600, 800, 1000 und 1100° C jeweils für 2 Stunden calcinierten Proben der K24 spezifische Oberflächen von ca. 78, 55, 37 bzw. 19 m2/g auf, während die - 36 - entsprechenden Proben im Original spezifische Oberflächen von 89, 76, 34 bzw. 13 m2/g besitzen (vgl. K9, S. 57, Tabelle 1 versus K24, S. 4, Tabelle 1). Diese so- wie die bereits zuvor genannten signifikanten Abweichungen führen dazu, dass die Identität der in K24 nachgearbeiteten Proben mit den Proben des Originals in K9 nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Folglich vermag auch die K9 in Ver- bindung mit K24 die Neuheit der Zusammensetzungen des geltenden Patentan- spruchs 14 nicht Frage zu stellen. 2.4.3 Schließlich steht auch die Druckschrift K11 den Gegenständen des Streitpatents in der gemäß Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung nicht neuheits- schädlich entgegen. In der Druckschrift K11 wird die Bereitstellung von kerami- schen Pulvern mit Submicronpartikeln beschrieben, die bei superkritischen Bedin- gungen getrocknet und anschließend calciniert werden (vgl. K11, S. 1, erster Abs. i. V. m. Anspruch 11). Das im Beispiel 3 der K11 offenbarte keramische Pulver ba- siert im patentgemäßen Sinn auf einem Ce/Zr-Mischoxid. Für dieses Mischoxid wird im Beispiel 3 zwar die spezifische Oberfläche und Kristallform angegeben, Angaben zu dessen Gesamtporenvolumen und/oder Porengrößenverteilung fin- den sich darin aber nicht (vgl. K11, S. 16 und 17, Beispiel 3). In Anbetracht dessen hat die Klägerin das Beispiel 3 der K11 nachgearbeitet. Die Ergebnisse dieser Nacharbeitung liegen in Form von Dokument K12 vor. Ein di- rekter Vergleich zwischen dem Original in K11 und dessen Nacharbeitung in K12 lässt allerdings deutliche Unterschiede erkennen. So wird die Ce/Zr-Aufschläm- mung im Beispiel 3 der K11 im Autoklaven bei steigendem Druck unter Rühren erwärmt, wobei das Rühren bei Erreichen einer Temperatur von 207 °C und eines Druckes von 82 bar gestoppt wird (vgl. K11, S. 16, Z. 33 bis 37). In der K12 wird lediglich davon berichtet, dass der Rührvorgang bei 207 °C gestoppt wird (vgl. K12, S. 1, letzter Abs., vorletzter Satz). Über den Druck, der bei dieser Temperatur im Autoklaven herrscht, werden in K12 keine Angaben gemacht. Abweichungen zwischen Original und Nacharbeitung sind auch im nächsten Verfahrensschritt festzustellen. So wird im Beispiel 3 des Originals nach dem Stoppen des Rührens die Temperatur im Autoklaven bis auf 272° C und der Druck gleichzeitig auf 130 - 37 - bar erhöht, bevor mit dem Be- bzw. Entlüften des Autoklaven begonnen wird. Da- nach wird die Temperatur im Autoklaven auf 300° C bei einem gleichbleibenden Druck von 130 bis 140 bar erhöht (vgl. K11, S. 16, Z. 37 bis S. 17, Z. 2). In der K12 wird das weitere Vorgehen nach dem Rührstopp dagegen lediglich dadurch beschrieben, dass bei 300° C und einem Druck von 92 bar mit dem Be- bzw. Ent- lüften auf Atmosphärendruck begonnen wird (vgl. K12, S. 1, letzter Satz). Dies entspricht allerdings nicht den in K11 vorgegebenen Bedingungen. Hinzu kommt, dass mit der in der Nacharbeitung gewählten Verfahrensführung ein Druck von 130 bar im Autoklaven nie erreicht wird. Folglich kann mit der K12 kein Beweis dafür erbracht werden, dass bei einer Nacharbeitung des Beispiels 3 der K11 Ce/Zr-Mischoxide erhalten werden, die sämtliche Merkmale des geltenden Pa- tentanspruchs 14 aufweisen. K11 in Verbindung mit K12 stellen mithin keinen neuheitsschädlichen Stand der Technik dar. Der Einwand, dass diese Abweichungen marginal und daher ohne Auswirkungen auf die Eigenschaften des Endproduktes seien, vermag daran nichts zu ändern, da dem Fachmann der Einfluss von Veränderungen beim Temperatur/Druck-Profil auf die Eigenschaften des Endproduktes hinreichend bekannt ist. Die zuvor ange- sprochenen Abweichungen lassen sich außerdem nicht dadurch aus dem Weg räumen, dass bei der Nacharbeitung ein anders dimensionierter Autoklav verwen- det wird als im Beispiel 3 der K11. Denn in Kenntnis des in K11 angegebenen Temperatur/Druck-Profils ist es ohne weiteres möglich, einen hierfür geeigneten Autoklaven einzusetzen und die damit verbundenen Abweichungen zu vermeiden. 2.5 Die Zusammensetzungen des geltenden Patentanspruchs 14 beruhen zu- dem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der K13 ist dem Fachmann bekannt, dass anorganische Oxide mit einem großem Porenvolumen, einer großen spezifischen Oberfläche sowie kleinen Teil- chengrößen durch Sprühtrocknung ohne Einsatz von hohen Temperaturen und Drücken gewonnen werden können, wenn dabei ein organisches Lösungsmittel verwendet wird (vgl. K13, Sp. 2, Z. 36 bis 44 und Sp. 3, Z. 26 bis 45). Für die Her- - 38 - stellung dieser Metalloxide zieht die K13 einfache oder gemischte Metalloxidpulver in Betracht. Konkret benennt die K13 in diesem Zusammenhang neben zahlrei- chen anderen auch die Metalloxidpulver der Elemente Cer und Zirkonium und lie- fert damit einen indirekten Hinweis auf Mischoxide aus Cer und Zirkonium (vgl. K13, Sp. 3, Z. 47 bis 60). Dennoch richtet die K13 den Fokus des Fachmanns nicht auf Ce/Zr-Mischoxide. Einige Beispiele der K13 betreffen zwar Mischoxide mit dem Element Zirkonium. Diese weisen im Vergleich zum reinen Zirkoniumoxid allerdings wesentlich gerin- gere Porenvolumina auf. So wird in der K13 für reines Zirkoniumoxid ein Poren- volumen von 1,65 cm3/g festgestellt, während für die zwei mit Yttrium dotierten Zirkoniumoxide nur ein Porenvolumen von 0,75 bzw. 0,18 cm3/g angegeben wird (vgl. K13, Sp. 12/13, Tabelle 1, Bsp. 6, 9 und 10). Dadurch wird der Fachmann zunächst von Mischoxiden auf der Basis von Zirkoniumoxid Abstand nehmen. Dennoch wird dieser Vergleich den vorliegend mit Katalysatoren befassten Fach- mann nicht davon abhalten (siehe Gliederungspunkt I.2.4), in der K13 weiterhin nach Mischoxiden mit einem Zirkoniumoxid-Anteil Ausschau zu halten, die ein großes Porenvolumen besitzen, er da diese für die Katalyse als wichtig erachtet (vgl. N1, S. 2, Z. 12 bis 17). In Folge dessen wird der Fachmann das Beispiel 15 der K13 nicht übersehen, welches ein Aluminium/Zirkonium-Mischoxid beschreibt, das ausweislich der Tabelle 1 ein Porenvolumen von 1,4 cm3/g aufweist (vgl. K13, Sp. 13, Tabelle 1, Bsp. 15). Anhaltspunkte dafür, dass Aluminium in diesem Mischoxid gegen Cer ausgetauscht und so ein entsprechendes Ce/Zr-Mischoxid mit einem ähnlich großen Gesamtporenvolumen erhältlich ist, finden sich in der K13 allerdings nicht. In Kenntnis dessen muss der Fachmann davon ausgehen, dass Zirkonium-haltige Mischoxide mit einer großen spezifischen Oberfläche nur in Form von Aluminium/Zirkonium-Mischoxiden möglich sind. Somit bietet auch keines der in K13 konkret genannten Beispiele dem Fachmann eine Veranlassung dafür, Ce/Zr-Mischoxiden gegenüber reinem Zirkoniumoxid oder einem mit Alumi- nium dotierten Zirkoniumoxid den Vorzug zu geben. - 39 - Ferner legen die Porenvolumina, die für die mit Yttrium oder Aluminium dotierten Zirkonium-Mischoxide in der K13 gemessen werden, kein Gesamtporenvolumen von 0,6 bis 1,5 cm3/g nahe, wie es im geltenden Patentanspruch 14 für die patent- gemäßen Ce/Zr-Mischoxide vorgesehen ist. Denn die Porenvolumina der K13 sind mit 0,18 cm3/g, 0,75 cm3/g und 1,4 cm3/g starken Schwankungen unterworfen und bieten daher keine Basis für den patentgemäß definierten Bereich von 0,6 bis 1,5 cm3/g (vgl. K13, Sp. 13, Tabelle 1, Bsp. 9, 10 und 15). Auch für die Berück- sichtigung einer Verteilung der Porengröße, wie sie im geltenden Patentan- spruch 14 vorgesehen ist, liefert die K13 keinerlei Anhaltspunkte, da in der K13 lediglich die Größe der Metallpartikel, nicht aber die Verteilung der Porengröße thematisiert wird. Die K13 weist in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass die Partikelgröße im Wesentlichen weniger als 1 μm oder sogar 0,5 μm betragen soll, was vermuten lässt, dass die Mischoxide der K13 dem entsprechend Poren geringer Größe aufweisen (vgl. K13, Sp. 5, Z. 5 bis 11). Mit dieser pauschalen Aussage zur Partikelgröße der Metalloxidpulver liefert die K13 aber weder einen Hinweis dafür, dass es bei Ce/Zr-Mischoxiden auf eine bestimmte Verteilung der Porengröße ankommt, noch in welchem Rahmen sich die Porengrößen dabei be- wegen sollen. In Anbetracht dessen kann auch der Vortrag der Klägerin nicht überzeugen, dass die K13 die Ce/Zr-Mischoxide per se nahe lege. Die Klägerin geht hierbei davon aus, dass die K13 auf hohe Porenvolumina und große spezifische Oberflächen Wert lege und in den darin genannten Beispielen ferner zeige, dass auch Mischoxide mit diesen Eigenschaften erhältlich seien. Nachdem die K13 Cer und Zirkonium zudem als mögliche Komponenten für solche Mischoxide anspreche, lägen nach Ansicht der Klägerin in Kenntnis der K13 Ce/Zr-Mischoxide mit dem patentgemäßen Gesamtporenvolumen und der patentgemäßen Porengrößenver- teilung bereits auf der Hand. Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn die pa- tentgemäße Lösung des geltenden Patentanspruchs 14 besteht nicht in der allge- meinen Bereitstellung von Ce/Zr-Mischoxiden mit einer großen spezifischen Ober- fläche und einem hohen Gesamtporenvolumen, sondern in der Bereitstellung von Ce/Zr-Mischoxiden mit einem definierten Gesamtporenvolumen von 0,6 bis - 40 - 1,5 cm3/g, das zugleich von Poren gebildet wird, von denen mindestens 40% ei- nen Durchmesser von höchstens 1 μm aufweisen. Ce/Zr- Mischoxide mit diesen strukturellen Eigenschaften werden durch die in K13 offenbarte Lehre aus den be- reits zuvor genannten Gründen jedoch nicht nahegelegt. Anregungen, die die patentgemäßen Ce/Zr-Mischoxide nahelegen würden, erge- ben sich auch nicht aus kombinierter Betrachtung der K13 mit K9 und/oder K11. Denn weder K9 noch K11 liefert weitergehende Informationen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen würden. In beiden Druckschriften spielt zwar die gezielte Bereitstellung von Ce/Zr-Mischoxiden eine Rolle (vgl. K9, S. 55, Titel; K11 S. 16/17, Bsp. 3). Der Klägerin ist auch dahingehend zuzustimmen, dass sich die darin beschriebenen Ce/Zr-Mischoxide, ähnlich wie die Mischoxide der K13, durch große spezifische Oberflächen auszeichnen (vgl. K9, S. 57, Tabelle 1; K11 S. 17, Z. 8 bis 14). Dies ändert allerdings nichts daran, dass sich weder in der K9 noch in der K11 Hinweise auf ein für diese Mischoxide charakteristisches Gesamtporenvolumen und/oder eine charakteristische Porengrößenverteilung finden. Folglich erhält der Fachmann auch aus diesen Druckschriften keine Anregung dahingehend, bei der Bereitstellung von Ce/Zr-Mischoxiden darauf zu achten, dass diese ein Gesamtporenvolumen im Bereich von 0,6 bis 1,5 cm3/g aufweisen, von dem mindestens 40% durch Poren mit einem Durchmesser von höchstens 1 μm gebildet werden. 2.6 Der geltende Patentanspruch 14 in der gemäß Hilfsantrag 1 verteidigten Fas- sung hat daher Bestand. Mit ihm haben auch die darauf rückbezogenen, vorteil- hafte Ausführungsformen des Patentanspruchs 14 betreffenden Patentansprü- che 15, 16 und 18 bis 25 ebenfalls Bestand. - 41 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. IV. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Schramm Kätker Dr. Münzberg Dr. Jäger Dr. Wagner Pr