Beschluss
18 W (pat) 167/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 167/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 31. August 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 015 385.8 - 53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten- Dünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 28. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa- tentanmeldung 10 2007 015 385.8 nimmt eine US-Priorität vom 31. März 2006 in Anspruch und trägt die Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Wiedergewinnung von Speicherplatz in Speichern“. Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 18. November 2011 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und erstem und zweitem Hilfsantrag dem Fachmann jeweils durch die Druckschrift D3 US 2002/0133681 A1 nahegelegt und somit jeweils mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2011 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - 3 - hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Beschreibung, Seiten 1, 3 bis 24, eingegangen am 28. März 2007, Sei- ten 2 und 2a, eingegangen am 29. Januar 2008, - Figuren 1 bis 4, eingegangen am 28. März 2007. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 ge- mäß Hauptantrag lautet: M1 „Computerimplementiertes Verfahren zur Wiedergewinnung des Speicherplatzes von Sicherungsdaten in Speichern einer Datenver- arbeitungsanlage, M1.1 wobei die Datenverarbeitungsanlage eine Speichervorrichtung zum Speichern von Dateien sowie Sicherheitsspeichervorrichtungen zum Speichern von Sicherungskopien von in der Speichervorrichtung ge- speicherten Dateien aufweist und wobei das computerimplementierte Verfahren nachfolgendes umfasst: M2 Anzeigen einer Liste von auf der Speichervorrichtung gespeicherten Dateien über eine Benutzerschnittstelle durch einen Sicherungsspei- chermanager; M3 Empfangen einer Kennzeichnung, um einen Satz von Speicherorten wiederzugewinnen, die einem Satz von Sicherungskopien einer aus der Liste ausgewählten Datei zugeordnet sind; M4 Durchsuchen der Sicherheitsspeichervorrichtungen nach dem Satz von Speicherorten durch den Sicherungsspeichermanager; - 4 - wobei der Schritt des Empfangens weiterhin umfasst: M5a Empfangen einer Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei zu kennzeich- nen, wobei in zukünftigen Sicherungsoperationen keine neue Siche- rungskopie der ausgewählten Datei erzeugt wird, die als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei gekennzeichnet ist, oder M5b Empfangen einer Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als Sicherungsspeicherdatei mit einer einzigen Instanz zu kennzeichnen, wobei in einer zukünftigen Sicherungsoperation keine zweite Instanz einer Sicherungskopie für die als eine Sicherungsspeicherdatei mit einer einzigen Instanz gekennzeichnete ausgewählte Datei erzeugt wird, nachdem eine erste Instanz der Sicherungskopie der ausge- wählten Datei erzeugt worden ist, und, M6a falls eine Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als eine von zu- künftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei zu kennzeichnen, empfangen wird, Entfernen aller Sicherungskopien der ausgewählten Datei von den Sicherheitsspeichervorrichtungen durch den Siche- rungsspeichermanager, und, M6b falls eine Kennzeichnung, um die ausgewählte Datei als Sicherungs- speicherdatei mit einer einzigen Instanz zu kennzeichnen, empfan- gen wird, Entfernen aller Sicherungskopien der ausgewählten Datei von den Sicherheitsspeichervorrichtungen durch den Sicherungs- speichermanager mit Ausnahme einer einzigen Sicherungskopie, welche wenn notwendig durch den Sicherungsspeichermanager ak- tualisiert wird, um Änderungen und/oder Aktualisierungen widerzu- spiegeln, die von dem Benutzer für die ausgewählte Datei durchge- führt werden.“ - 5 - Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 ge- mäß Hauptantrag in folgendem Merkmal, das nach Merkmal M1.1 eingefügt ist: „[…], M1.2 wobei die Sicherheitsspeichervorrichtungen eine in der Datenverar- beitungsanlage angeordnete Sicherheitsspeichervorrichtung und eine getrennt von der Datenverarbeitungsanlage angeordnete dezen- trale Sicherheitsspeichervorrichtung aufweisen, […]“. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht Anspruch 1 gemäß Hilfsan- trag 1 unter Änderung der Merkmale M3 und M5a (Änderungen hervorgehoben): „[…] M3* Empfangen einer Kennzeichnung von einem Benutzer, um einen Satz von Speicherorten wiederzugewinnen, die einem Satz von Si- cherungskopien einer aus der Liste ausgewählten Datei zugeordnet sind; M4 Durchsuchen der Sicherheitsspeichervorrichtungen nach dem Satz von Speicherorten durch den Sicherungsspeichermanager; wobei der Schritt des Empfangens weiterhin umfasst: M5a* Empfangen einer Kennzeichnung von dem Benutzer, um die ausge- wählte Datei als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei zu kennzeichnen, wobei in zukünftigen Sicherungsoperationen keine neue Sicherungskopie der ausgewählten Datei erzeugt wird, - 6 - die als eine von zukünftigen Sicherungen ausgeschlossene Datei gekennzeichnet ist, oder […]“. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig, die Gegenstände der geltenden Ansprüche dem Patentschutz zugänglich und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da sich der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils nach § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG als dem Patentschutz nicht zugänglich erweist. 1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren, eine Vorrichtung und in einem Computer verwendbaren Programmcode zur Wiedergewinnung von Sicherungsdaten- speicherplatz in Speichern (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 9-13). Die Anmeldung geht davon aus, dass in einer Datenverarbeitungsanordnung Dateien auf einer Speichervorrichtung gespeichert werden können. Die Daten dieser Dateien könnten verloren gehen, wenn physischer Schaden an der Speichervorrichtung auftrete, ein Netzwerkausfall während einer Aktualisie- rung der Datei auftrete, die Anordnung abstürze, die Vorrichtung von einem Virus infiziert werde oder wenn eine beliebige Anzahl von anderen Ereignissen auftrete, die zum Verlust oder der Verfälschung von Daten führten. Eine Si- cherungsanordnung erzeuge Sicherungskopien von Originaldateien durch Ko- pieren von Daten aus einer Originaldateiquelle in eine Sicherungskopie der - 7 - Originaldatei. Wenn eine Originaldatei aktualisiert oder modifiziert werde, wür- den die neuen Daten zu einer Sicherungsspeichervorrichtung kopiert, entwe- der als eine Aktualisierung der letzten Sicherungskopie oder als eine neue Version der Sicherungskopie. Daher könnten vielfache Versionen von Siche- rungskopien einer Originaldatei in einer oder mehreren Sicherungsdatenspei- chervorrichtungen existieren. Die Sicherungskopien erlaubten die Wiederher- stellung von in der Originaldatei verloren gegangenen oder verfälschten Da- ten. Sie verbrauchten jedoch Speicherplatz, der für andere Daten oder für Programmspeicher verfügbar gemacht werden könne (vgl. geltende Beschrei- bung, S. 1, Z. 15 bis S. 2, Z. 9). Die Anmeldung geht weiter davon aus, dass um Speicherplatz zu sparen für einen Benutzer die Möglichkeit bestehe, die Neuanlegung von zusätzlichen neuen Versionen von Sicherungskopien einer Datei zukünftig zu verhindern. Außerdem könne einem Benutzer erlaubt sein, eine einzelne Instanz einer Si- cherungskopie einer Datei zu kennzeichnen, die während zukünftiger Siche- rungsoperationen aufrechterhalten und aktualisiert werde. Jedoch würden jeg- liche bereits existierende Sicherungskopien, die auf irgendwelchen mit der Si- cherungsanordnung verbundenen Speichervorrichtungen gespeichert sind, fortbestehen (vgl. S. 2, Z. 11-27). Um den Speicherplatz in einer Sicherungs- datenspeichervorrichtung wiederzugewinnen, erforderten aktuelle Sicherungs- anordnungen, dass ein Benutzer alle auf der Sicherungsspeichervorrichtung gespeicherten Sicherungsdaten lösche (vgl. S. 9, Z. 24-27). Außerdem stellten gegenwärtig verfügbare Wiederherstellungsprogramme keine Fähigkeit dafür zur Verfügung, Sicherungskopien von einer oder mehreren ausgewählten Datei(en) von einer Sicherungsspeichervorrichtung zu löschen, ohne alle mit einem Satz von Sicherungen verbundenen Sicherungskopien zu löschen (vgl. S. 10, Z. 16-21). - 8 - In den Anmeldeunterlagen ist eine Aufgabe nicht explizit angegeben. Der An- meldung liegt die objektive Problemstellung zu Grunde, Speicherplatz wieder- zugewinnen bzw. freizugeben. Der zuständige Fachmann weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Informationstechnik auf und verfügt über Erfahrung auf dem Gebiet der Softwareentwicklung in Bezug auf die Sicherung von Dateien bzw. Dateiinhalten. Die vorstehend genannte Aufgabe soll gemäß Hauptantrag und den Hilfsan- trägen 1 und 2 jeweils unter anderem durch die Merkmale des auf ein com- puterimplementiertes Verfahren zur Wiedergewinnung des Speicherplatzes von Sicherungsdaten in Speichern einer Datenverarbeitungsanlage gerichte- ten Anspruchs 1 gelöst werden. 2. Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 liegt grundsätzlich auf technischem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG, da die Verwendung eines Computersystems zur Ausführung des jeweils beanspruchten Verfahrens vorausgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – X ZR 121/09, GRUR 2011, 610, zweiter Leitsatz – Webseitenanzeige). 3. Das computerimplementierte Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 ist jedoch jeweils gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Denn die mit Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. den Hilfsanträgen jeweils beanspruchten Verfahren dienen nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit techni- schen Mitteln, da die Freigabe von Speicherplatz im Verfahrensablauf jeweils allein auf Entscheidungen des Benutzers basiert und das Verfahren dabei in - 9 - der Umsetzung einer gewählten Sicherungsstrategie und dem Löschen bereits bestehender Sicherungskopien jeweils keinen technischen Gegebenheiten in- nerhalb oder außerhalb des Datenverarbeitungssystems Rechnung trägt. Nach der geltenden Rechtsprechung ist ein Verfahren, das sich zur Herbeifüh- rung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverar- beitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Daten- verarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG), muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit techni- schen Mitteln dienen (BGH, Beschl. v. 24.5.2004 – X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, Beschl. vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, GRUR 2010, 613, zweiter Leitsatz - Dynamische Dokumenten- generierung; sowie BGH - Webseitenanzeige, erster Leitsatz, a. a. O.). Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit technischen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln (vgl. BGH - Webseitenanzeige, Abs. III.1. c) aa), a. a. O.). a) Zum Hauptantrag Das computerimplementierte Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dient der Wiedergewinnung von Speicherplatz in einer Datenverarbeitungsan- lage, die eine Speichervorrichtung zum Speichern von Dateien sowie Sicher- heitsspeichervorrichtungen zum Speichern von Sicherungskopien von den in der Speichervorrichtung gespeicherten Dateien vorsieht (Merkmale M1, M1.1). Die Unterscheidung zwischen „Sicherheitsspeichervorrichtungen“ und einer „Speichervorrichtung zum Speichern von Dateien“ dient dabei allein einer Un- - 10 - terscheidung der jeweiligen Speicherorte bzw. -bereiche anhand der dort ab- gelegten Daten (vgl. Merkmal M1.1), da die Speichervorrichtungen nicht durch technische Eigenschaften näher charakterisiert sind. Zur Ausführung des Ver- fahrens ist damit ein Datenverarbeitungssystem vorgesehen, das ggf. über mehrere dedizierte Speichervorrichtungen verfügt, wie dies auch zum Anmel- dezeitpunkt beispielsweise in lokalen Computernetzwerken allgemein üblich war. Eine Unterscheidung zwischen logischen und physischen Speichervor- richtungen der Datenverarbeitungsanlage erfolgt dabei nicht, ebenso wenig stellt das beanspruchte Verfahren einen Zusammenhang zu technischen Ei- genschaften der jeweiligen Speichervorrichtung her. Da die Freigabe von Spei- cher auch die Verwendung des freiwerdenden Speicherplatzes durch andere Anwendungen und/oder Programme ermöglichen soll und somit der Speicher- platz der Sicherheitsspeichervorrichtungen zu dem vom Benutzer verwendba- ren Speicherplatz zählt (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Z. 6-9, sowie S. 14, vorl. Abs.), ergeben sich bei deren Verwendung auch keine technischen Be- sonderheiten im Hinblick auf Zugriffsrechte, Sicherungsmaßnahmen oder Ver- waltung der Daten. Bei den Kennzeichnungen einer Datei handelt es sich um eine Festlegung, zu welcher Datei Speicherplatz durch Löschen bestehender Sicherungskopien freizugeben und damit „wiederzugewinnen“ ist (vgl. Merkmale M3 i. V. m. M6a, M6b) sowie ob und in welcher Form die Datei zukünftig zu sichern ist (vgl. Merkmale M5a und M5b). Diese Festlegung erfolgt anhand einer Dateiliste, de- ren Anzeige sich an den Benutzer der Datenverarbeitungsanlage richtet und der die entsprechenden Dateien auswählt. Die Auswahl der Datei (und damit des freizugebenden Satzes an Speicherorten) beruht daher ausschließlich auf einer Entscheidung des Benutzers. Sie erfolgt nicht selbsttätig durch die Da- tenverarbeitungsanlage anhand eines erkannten technischen Zustands, bei- spielsweise einem Mangel an verfügbarem Speicherplatz. Auch liefert die nach Merkmal M2 angezeigte Liste der Dateien dem Benutzer keine Informationen über technische Gegebenheiten oder Zustände innerhalb der Datenverarbei- - 11 - tungsanlage oder den Speichervorrichtungen, sondern gibt lediglich die ge- speicherten, auswählbaren Dateien an. Zwar kann mit dem beanspruchten Verfahren dem erkannten zusätzlichen Bedarf an freiem Speicherplatz Rech- nung getragen werden, worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat. Der Verfahrensablauf beruht jedoch allein auf einer Entscheidung des Benutzers, die völlig unabhängig vom Zustand der Speichervorrichtungen oder dem tat- sächlichen Speicherplatzbedarf ist. Unabhängig davon, ob die Speichervor- richtungen gemäß Merkmal M1.1 als integraler bzw. interner Teil der Daten- verarbeitungsanlage oder als über ein Netzwerk verbundene externe Kompo- nenten anzusehen sind, trägt die mögliche Auswahl einer Datei und damit die Festlegung der gewünschten zukünftigen Sicherung dieser Datei (d. h. die Festlegung, ob bestehende Sicherungskopien beibehalten werden, eine Siche- rungskopie vorgehalten wird oder keine zukünftige Sicherung erfolgen soll) durch den Benutzer weder technischen Gegebenheiten innerhalb noch außer- halb der Datenverarbeitungsanlage Rechnung. Gleiches gilt für den Verfahrensschritt des Entfernens von Sicherungskopien selbst, denn dieses erfolgt pauschal für den Satz von Sicherungskopien, d. h. entweder für alle bisher zur gekennzeichneten Datei angelegten Sicherungs- kopien bzw. mit Ausnahme einer Sicherungskopie (vgl. Merkmale M6a und M6b). Auch hierbei ergibt sich aus der vorliegenden Anmeldung kein Zusam- menhang zwischen der Auswahl der zu löschenden Kopien und einem kon- kreten Speicherplatzbedarf oder anderen technischen Randbedingungen. Das Entfernen der Sicherungskopien beruht vielmehr ebenfalls allein auf der Ent- scheidung des Benutzers über die zukünftige Sicherung der jeweiligen Datei. Die Kenntnis über die Speicherorte, die den Satz von Speicherorten von Siche- rungskopien zu einer ausgewählten Datei bilden, ist zwangsläufig Teil der Da- tenverarbeitungsmaßnahmen zum Anlegen von Sicherungskopien, da ohne dieses Wissen ein Rekonstruieren von Dateninhalten mit Hilfe der Sicherungs- kopien nicht möglich wäre. Dabei handelt es sich – wie das entsprechende - 12 - Auffinden der jeweiligen Speicherorte nach Merkmal M4 – um eine organisato- rische Maßnahme, die der Verwaltung der Sicherungskopien dient. Der Senat vermag in der hierzu vorgesehenen Verwendung eines Sicherungsspeicher- managers (Merkmale M2 bis M6b) keine besondere oder neuartige Adressie- rung der Datenverarbeitungsanlage oder ihrer Speichervorrichtungen zu er- kennen, da den Anmeldeunterlagen keine besonderen technischen Merkmale der Dateien, ihrer Sicherungskopien oder ihrer Speicherorte zu entnehmen sind, die ein Auffinden oder Entfernen der Sicherungskopien beeinflussen. Auch der im Ergebnis „wiedergewonnene“ Speicherplatz weist keine besonde- ren Eigenschaften auf, sondern war bislang lediglich durch gespeicherte Siche- rungskopien einer Datei belegt. Das beanspruchte Verfahren ersetzt somit nur ein manuelles Suchen und Entfernen von den als nicht weiter benötigt erach- teten Sicherungskopien und fasst hierzu erforderliche Datenverarbeitungs- maßnahmen in einem als Sicherungsspeichermanager bezeichneten Daten- verarbeitungsprogramm zusammen. Auch mit dem Verfahrensschritt zum Durchsuchen nach Merkmal M4 und dem Entfernen (oder Speichern von Än- derungen) nach den Merkmalen M6a bzw. M6b sind dem beanspruchten Ver- fahren allenfalls Datenverarbeitungsmaßnahmen auf der Dateiebene eines Dateisystems zu entnehmen. Auch in dem Bereitstellen eines Programms, mit dessen Hilfe in allen Spei- chervorrichtungen eines Computersystems Speicherplatz wiedergewonnen werden kann, vermag der Senat entgegen der Argumentation der Anmelderin keine technische Aufgabe, welche mit technischen Mitteln gelöst wird, zu er- kennen. Das beanspruchte Verfahren zeigt damit entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung keine neuartige Funktion einer Datenverarbeitungsan- lage, da diese weder selbst modifiziert noch in neuartiger Weise adressiert wird. Denn Anspruch 1 befasst sich in keinem Verfahrensschritt mit der Funkti- onsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage selbst oder mit der technischen - 13 - Umsetzung von Datenverarbeitungsmaßnahmen zum Auffinden, Speichern, Löschen oder Zugreifen auf die durch eine Benutzerauswahl vorbestimmten Daten, sondern setzt allenfalls das Vorhandensein von dafür geeigneten Funk- tionen im Datei- bzw. Betriebssystem der Datenverarbeitungsanlage voraus. Die in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Lehre dient somit nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit technischen Mit- teln (vgl. BGH – Webseitenanzeige, BGH – Dynamische Dokumentengenerie- rung; jeweils a. a. O.). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht dem Patentschutz zugänglich. b) Zum Hilfsantrag 1 In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 werden die Angaben zur Anordnung von Speichereinrichtungen zusätzlich dahingehend präzisiert, dass die Sicher- heitsspeichervorrichtungen eine in der Datenverarbeitungsanlage angeordnete Sicherheitsspeichervorrichtung und eine getrennt von der Datenverarbeitungs- anlage angeordnete dezentrale Sicherheitsspeichervorrichtung aufweisen (vgl. Merkmal M1.2). Hieraus ergibt sich implizit, dass die Sicherungskopien einer Datei an mehreren Speicherorten innerhalb und/oder außerhalb der Anlage abgelegt sein können. Die weiteren Anspruchsmerkmale stimmen mit der Fas- sung gemäß Hauptantrag überein. Die Beurteilung des gegenüber dem Hauptantrag geänderten Anspruchs 1 führt zu keinem anderen Ergebnis, denn technische Merkmale, welche den be- anspruchten Verfahrensablauf bzw. die konkrete Verwendung der Sicherheits- vorrichtungen im Verfahren beeinflussen, ergeben sich auch aus dem ergänz- ten Merkmal nicht. Beim Vorhandensein und der Nutzung dezentraler Speichervorrichtungen han- delte es sich auch zum Anmeldungszeitpunkt um eine übliche Nutzung von gebräuchlichen Datenverarbeitungsnetzwerken. Zudem sind dem vorliegenden - 14 - Anspruch weder nähere Angaben zur Verwendung der einzelnen Sicherungs- speichereinrichtungen zu entnehmen, noch lässt deren Aufteilung nach Merk- mal M1.2 einen Einfluss auf den beanspruchten Verfahrensablauf, insbeson- dere auch nicht hinsichtlich einer Suche der Speicherorte der Sicherungsko- pien einer gekennzeichneten Datei gemäß Merkmal M4 erkennen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin lässt sich aus dem Vorsehen dezen- traler und damit externer Speichervorrichtungen auch keine Berücksichtigung technischer Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage ableiten, da das Entfernen von Sicherungskopien pauschal und aufgrund einer Benut- zerentscheidung erfolgt und dem Anspruch im Hinblick auf die Funktion des dabei eingesetzten Sicherungsspeichermanagers keine Abhängigkeiten zu technischen Randbedingungen, bspw. hinsichtlich einer Unterscheidung von internen und externen Sicherungsspeichervorrichtungen, oder zu einer Berück- sichtigung des technischen Zustands der jeweiligen Vorrichtungen zu entneh- men sind. Die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Lehre dient somit eben- falls nicht der Lösung einer konkreten technischen Problemstellung mit techni- schen Mitteln. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher nicht dem Patentschutz zugänglich. c) Zum Hilfsantrag 2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 darin, dass hinsichtlich des Empfangens einer Kennzeichnung ergänzt wurde, dass diese Kennzeichnung durch einen Benutzer erfolgt, womit der jeweilige Verfah- rensschritt durch eine Benutzerauswahl ausgelöst wird (vgl. Merkmale M3* und M5a*). Dies wurde bereits in den Ausführungen zum Hauptantrag und Hilfsan- trag 1 vorausgesetzt, da bereits das Anzeigen einer Liste mit Dateien nach dem jeweiligen Merkmal M2 auf eine Kennzeichnung durch den Benutzer hin- - 15 - weist und auch die weiteren Anmeldeunterlagen keinen Hinweis auf eine alter- native Auslegung liefern. Es wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwie- sen, die für Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten. Der Gegenstand des An- spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht dem Patentschutz zu- gänglich. 4. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren ge- richtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3. aa – Informationsübermittlungsverfahren II). Daher kann auch da- hinstehen, ob die Gegenstände der jeweils gegenüber der ursprünglich einge- reichten Fassung geänderten Ansprüche ursprünglich offenbart sind und ob der jeweilige Gegenstand der weiteren unabhängigen Ansprüche 3 (Haupt- und Hilfsanträge) und 4 (Hauptantrag) überhaupt dem Patentschutz zugäng- lich ist. 5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. - 16 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Hu