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Beschluss

24 W (pat) 557/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 557/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 109 103 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Metternich, den Richter Schmid und die Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou - 2 - beschlossen: I. Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zah- lung der Beschwerdegebühr gewährt. II. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Zeichen ist am 17. Dezember 2015 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleis- tungen der Klassen 2, 6, 8, 11, 19, 20, 27, 35, 37, 39, 40, 44 und 45 zur Eintra- gung als Wort-Bild-Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: Klasse 02: Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Klasse 06: Baumaterial aus Metall insbesondere für den Dach-, Hoch-, Tief-, Fas- saden-, Trocken-, und Innenausbau; Schornsteinaufsätze und Schorn- steinbauzubehör aus Metall [soweit in Klasse 06 enthalten]; Fliesen- beläge und Fliesen [Platten] aus Metall; Fenster und Türen aus Metall; Fenster- und Türbeschläge aus Eisen und Metall; Fenster- und Tür- griffe aus Metall; Fensterläden aus Metall; Fensterriegel [Baskülever- schlüsse]; Fensterrollen; Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge und Geräte für die Bautechnik; - 3 - Klasse 11: sanitäre Apparate und Anlagen insbesondere Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen], wasserführende Armaturen, Badewannen, Duschkabinen und Whirlpools [Sprudelgeräte]; Saunaanlagen; Klasse 19: Baumaterial nicht aus Metall insbesondere für den Dach-, Hoch-, Tief-, Fassaden-, Trocken- und Innenausbau; Schornsteinaufsätze und Schornsteinbauzubehör nicht aus Metall [soweit in Klasse 19 enthal- ten]; Fliesenbeläge und Fliesen [Platten] nicht aus Metall; Fensterglas ausgenommen Glas für Fahrzeuge; Fensterläden, nicht aus Metall; Parkett; Laminat; Klasse 20: Waschtische [Möbel]; Spiegelfliesen; Fenster- und Türbeschläge nicht aus Metall; Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall; Klasse 27: Fußbodenbeläge nicht aus Metall; Tapeten [ausgenommen aus texti- lem Material] insbesondere Raufasertapeten; Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen mit Bau-, Heimwer- ker- und Gartenartikeln; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Handwerksleistungen; Personalvermittlung; Energie- beratung als Verbraucherberatung; Aufstellen von Kosten-Preisanaly- sen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegen- heiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte insbesondere das Ver- handeln von Preisnachlässen; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Buchführung und Buchhaltung; Fakturierung; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Preisvergleichsdienste; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Werbung; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit; Klasse 37: Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, nämlich Bauar- beiten, Reparaturarbeiten und Installationsarbeiten als Dienstleistun- gen eines Dachdeckers, Fassadenbauers, Putzers, Installateurs, Schreiners, Malers, soweit in Klasse 37 enthalten; Hoch-, Tief- und Trockenbauarbeiten; Vermietung von Baumaschinen, Bau- und Las- tenaufzügen sowie Farbauftragsmaschinen; Beratung und Auskünfte - 4 - in Bauangelegenheiten und Renovierungsmaßnahmen [soweit in Klas- se 37 enthalten]; Klasse 39: Entsorgung von Bauschutt durch Abtransport und Lagerung; Vermie- tung von Containern, insbesondere von Lagercontainern und Entsor- gungscontainern, soweit in Klasse 39 enthalten; Klasse 40: Holzzuschnitt; Klasse 44: Garten- und Landschaftsbauarbeiten; Beratung im Garten- und Land- schaftsbau; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Dienstleis- tungen eines Landschaftsbauers; Klasse 45: Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Verwaltung von Ur- heberrechten. Die Markenstelle für Klasse 37 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobe- nen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Februar 2016 wegen feh- lender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die in dem Zeichen enthaltene Angabe „Profiplus“ bringe zum Ausdruck, dass die Offerten des Anbieters der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen den Ansprüchen professioneller/berufsmäßiger Anwender gerecht würden, dass sie beruflich und/oder fachkundig erbracht würden und dass sie darüber hinaus im Hinblick auf Vergleichsangebote einen Vorzug aufweisen würden, sie also ein „Plus“ gegenüber anderen Angeboten dieser Art hätten. Für das Verständnis der Bezeichnung als beschreibender Sachhinweis sei es dabei nicht erforderlich, dass die Kunden übereinstimmende und richtige Vorstellungen über die Art und Quali- tät, über die Beschaffenheit, Bestimmung und Wirkungsweise der Waren und Dienstleistungen hätten. Auch die graphische Ausgestaltung der aus Sicht der Markenstelle rein sachbezo- genen Angabe beschränke sich auf eine lediglich einfache und gebräuchliche Ge- staltung bzw. Verzierung des Schriftbilds sowie die farbliche Hinterlegung der Wortkombination. Sie vermöge einen über die sachliche Aussage hinausgehenden - 5 - schutzfähigen Gesamteindruck nicht zu bewirken. Das angemeldete Zeichen wer- de damit nur als beschreibende Angabe verstanden, nicht aber als Kennzeichen eines ganz bestimmten Geschäftsbetriebes, so dass ihm keine Unterschei- dungskraft zukomme. Zudem bestehe auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Konkurrenten der Markenanmelderin müssten ebenso wie diese selbst die Mög- lichkeit haben, mit der dargestellten Bezeichnung „Profiplus“ auf die Eigenart, Qualität, Wirkungsweise, Bestimmung etc. der beanspruchten Waren und Dienst- leistungen hinzuweisen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2016, eingegangen beim DPMA am sel- ben Tage, hat die Anmelderin gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 15. Februar 2016 zugestellten Beschluss der Markenstelle Beschwerde eingelegt. In diesem Schriftsatz heißt es: „Beschwerdegebühren werden mit anliegendem Formular A 9532 „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ eingezahlt. Dieser Vordruck lag dem Schriftsatz jedoch nicht bei. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Mai 2016, eingegangen beim DPMA am selben Tage, hat die Anmelderin erneut Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist mangels Gebühreneinzahlung Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gem. § 91 MarkenG zu gewähren. Das ausge- füllte Formblatt A 9532 war dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt die Anmelderin aus, dass die Versäumung der Beschwerdefrist weder von ihr noch von ihrer Verfahrensbe- vollmächtigten zu vertreten sei. Das Fristversäumnis beruhe vielmehr auf einem einmaligen Versehen des Büropersonals, welches sich die Anmelderin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte nicht zurechnen lassen müssten. Die Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin habe das Notieren und Bearbeiten von Fristen und Postausgängen sowie von Zahlungsausgängen dergestalt organi- siert, dass Versäumnisse bei ordnungsgemäßem Ablauf sicher vermieden würden. Die beiden bei der Verfahrensbevollmächtigten beschäftigen Rechtsanwaltsfach- - 6 - angestellten würden sehr sorgfältig arbeiten und hätten langjährige Erfahrung in Bezug auf die in Markenangelegenheiten zu beachtenden Fristen; Fehler dieser beiden Angestellten seien vor dem vorliegenden Fall nicht vorgekommen. Nach Zugang des angegriffenen Beschlusses am 15. Februar 2016 seien sowohl die am 15. März 2016 ablaufende Beschwerdefrist als auch die am 1. März 2016 endende Vorfrist doppelt notiert worden, nämlich jeweils als Frist zur Einreichung der Beschwerde sowie als Frist zur Zahlung der Gebühren. Die Fristen seien zu- dem jeweils sowohl im Fristenkalender in Papierform als auch elektronisch in der Kanzleisoftware RA-Micro erfasst worden. Die Verfahrensbevollmächtigte habe das vom Sekretariat vorbereitete Formblatt A 9532 zusammen mit der Beschwer- debegründung am 1. März 2016 unterzeichnet sowie den Versand verfügt. Durch ein unglückliches Versehen sei das bereits ausgefertigte Schriftstück von der Mit- arbeiterin K… liegengelassen und weder dem Postausgang per Te- lefax noch dem Postausgang auf dem Postweg beigefügt worden. Erst am 26. April 2016 habe die Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen der Wiedervorlage der Akte festgestellt, dass sich keine Kopie des Formblatts A 9532 in der Akte be- fand. In der Sache ist die Anmelderin der Ansicht, dass der Eintragung des angemel- deten Zeichens Schutzhindernisse nicht entgegenstünden. Die Markenstelle habe zu Unrecht angenommen, dass für die Bejahung der Unterscheidungskraft eine „gewisse schutzbegründende Originalität“ erforderlich sei. Selbst wenn der Wortbestandteil „Profiplus“ die von der Markenstelle angenom- mene Sachaussage enthalte, verlange er einen gewissen Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise, die ermitteln müssten, welches „Mehr“, bzw. welches „Plus“ im Hinblick auf jeweils welche Waren und Dienstleistungen welche Art von professionellem Bezug aufweisen könne. Insoweit seien mehrere gedank- liche Zwischenschritte zur Ermittlung der Sachaussage in Bezug auf die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen erforderlich. Zudem weise das angemeldete Zeichen ein gewisses Maß an Originalität und Prägnanz auf. Das Wort „Profiplus“ zeichne sich durch seine Kürze sowie durch - 7 - die Alliteration des Buchstabens „P“ aus und sei dadurch einprägsam. Dement- sprechend sei die Wortmarke „PROFI-PLUS“ für Waren der Klasse 2 im Marken- register eingetragen worden (Az. 39971936), zudem gäbe es diverse Registrie- rungen von Marken mit den Wortbestandteilen „Profi“, „PRO-PLUSS“ oder „Profi- plus“ mit wenig auffälligen graphischen Elementen. Darüber hinaus sei die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens auf- grund der graphischen Gestaltung zu bejahen. Die gedrungene und auffällige bauchig/runde Schriftform zeige keinerlei Ähnlichkeit mit den üblichen und dem Verkehr bekannten Schriftarten, die Buchstaben seien zudem von einem weiß- schimmernden Hintergrund umgeben, der die Buchstabenfolge dem Betrachter strahlend entgegentreten lasse. Die verwandten Farben „Blau“ und insbesondere „Grasgrün“ würden den Gesamteindruck des Zeichens in besonderer Weise prä- gen. Auch ein Freihaltebedürfnis sei nicht ersichtlich, es gäbe keinen Grund, dass die Konkurrenten zwingend das Wort Profiplus in der konkret zur Anmeldung ge- brachten graphischen und farblichen Ausgestaltung nützen können müssten. In der Sache beantragt die Anmelderin sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom 10. Fe- bruar 2016 aufzuheben. Die Anmelderin hat zunächst hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung beantragt. Nachdem der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung be- stimmt und im Wege eines Ladungszusatzes einen Hinweis erteilt hatte, hat die Anmelderin mitgeteilt, den Termin nicht wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug ge- nommen. - 8 - II. 1. Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Be- schwerdegebühr gewährt. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann zusammen mit der Hauptsacheentscheidung erfolgen gem. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 238 Abs. 1 ZPO. Eine gesonderte Entschei- dung über den Wiedereinsetzungsantrag gem. § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 2 ZPO wäre vorliegend unzweckmäßig, da das Ver- fahren auch in der Hauptsache entscheidungsreif ist. Der gem. § 91 Abs. 1 MarkenG in Bezug auf die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr (§§ 66 Abs. 2, 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PatKostG) statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung vom 6. Mai 2016 wurde rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 91 Abs. 2 MarkenG gestellt. Fristbeginn war der 26. April 2016 als der Zeit- punkt, zu dem die Vertreterin der Anmelderin das Versehen ihrer Büroan- gestellten bemerkt hat und ab dem eine weitere Säumnis nicht mehr unver- schuldet war (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 91 Rn. 23). Die versäumte Handlung, die gem. §§ 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PatKostG erforderliche Zahlung der Beschwerdegebühr, wurde ebenfalls innerhalb dieser Frist nachgeholt, § 91 Abs. 4 S. 1 Mar- kenG, da dem Wiedereinsetzungsantrag nunmehr das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt A 9532 zum Verwendungszweck des Mandats der Kanzlei beigefügt war. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält den die Wiedereinsetzung begrün- denden Tatsachenvortrag und die dazugehörigen Glaubhaftmachungsmit- tel, § 91 Abs. 3 MarkenG. Unter Zugrundelegung des u. a. mittels eides- stattlicher Versicherung der Verfahrensbevollmächtigten T… glaub- haft gemachten Sachverhalts kann weder von einem Verschulden der An- melderin selber, noch von einem ihr gem. §§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten - 9 - der Anmelderin ausgegangen werden, sondern lediglich von einem Verse- hen des Büropersonals der Verfahrensbevollmächtigten, für das die Anmel- derin nicht einzustehen hat (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 91 Rn. 11). Die Anmelderin hat u. a. mittels Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass es sich um ein einmaliges Versehen einer ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin ihrer Verfahrensbevollmäch- tigten handelt. Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten bei der Beaufsichtigung oder der Auswahl dieser Mitarbeiterin sowie ein Organisa- tionsverschulden sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde glaubhaft ge- macht, dass das Fristenmanagement und dessen Dokumentation in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß organisiert sind. Routinemäßige Bürotätigkeiten wie beispielsweise die Wiedervorlage von Akten, der Postversand und ähnliche Tätigkeiten dürfen in die Hände zu- verlässiger Büromitarbeiter gelegt werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 91 Rn. 14). 2. Die – nach Wiedereinsetzung – gem. § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 PatKostG, § 66 Abs. 2 MarkenG wirksam eingelegte und zulässige, insbesondere gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Mar- kenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Ein- tragung des angemeldeten Zeichens steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurück- gewiesen hat. a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zei- chen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungs- kraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmel- - 10 - dung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei- den (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke be- steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 – smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage ste- henden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklar- heiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Un- terscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände be- ziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar be- treffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein en- ger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst- leistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, - 11 - 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 – Berlin- Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die ein- schlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markenge- setz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Mat- ratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterschei- dungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Warne und Dienstleistungen zu verneinen. aa) Vorliegend wenden sich die in den Klassen 35 und 45 beanspruch- ten Dienstleistungen teilweise in erster Linie an gewerbliche Kunden, im Übrigen wenden sich sämtliche Waren und Dienstleistungen jedenfalls auch an den Verbraucher, unter anderem an Haus- oder Wohnungsei- gentümer bzw. Heimwerker. bb) Diese angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. (1) Sein Wortelement setzt sich ohne weiteres erkennbar aus den Wort- bestandteilen „Profi“ und „plus“ zusammen. Im einschlägigen Wa- renbereich werden Produkte mit dem Schlagwort „Profi“ beworben (vgl. die als Anlagen 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 14. Juli 2016 der Anmelderin übersandten Belege), wodurch den angesprochenen - 12 - Verkehrskreisen suggeriert wird, dass es sich um Produkte handelt, die entweder von Anbietern mit besonders hohen professionellen Fähigkeiten stammen oder für Kunden mit entsprechenden Fähigkei- ten z. B. im Bereich von Handwerkern oder auch Heimwerkern ge- dacht sind. Der Bestandteil „Plus“ weist in diesem Zusammenhang auf ein „Mehr“ an Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen im Vergleich zu Konkurrenzprodukten und -dienstleistungen hin. Die Wortkombination „Profiplus“ wird bereits als Hinweis auf ein be- sonders hohes Qualitätsniveau der damit gekennzeichneten Pro- dukte verwendet (vgl. die als Anlagen 3 und 4 zum Ladungszusatz vom 14. Juli 2016 der Anmelderin übersandten Belege), auch im Sinne einer gegenüber einer hohen Produktqualität noch einmal zu- sätzlich gesteigerten Qualität (vgl. die als Anlagen 5 und 6 zum La- dungszusatz vom 14. Juli 2016 der Anmelderin übersandten Be- lege). Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination „Profiplus“, wenn sie ihnen in Verbindung mit den vorliegend beanspruchten Waren der Klassen 2, 6, 8, 11, 19, 20, 27 begegnet, als bloße Anpreisung der besonderen Qualität dieser Waren sowohl hinsichtlich des professionellen Könnens des Her- stellers als auch hinsichtlich der Zielgruppe der beanspruchten Wa- ren auffassen, zumal es sich bei den beanspruchten Waren im We- sentlichen um Produkte und Materialien zum Einsatz bei Bauvorha- ben handelt und sich diese an besonders befähigte Hand- und Heimwerker richten können. Ebenso werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Profiplus“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39, 40, 44 und 45 als Sachhinweis auf die Qualität dieser Dienstleistungen auf- fassen, die von einem Profi – ggf. auch für einen Profi, beispiels- weise einen Handwerksbetrieb – erbracht werden und eine im Ver- - 13 - gleich zu Konkurrenzdienstleistungen gesteigerte („plus“) Qualität aufweisen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich eine Her- kunftsfunktion nicht daraus, dass bei den angesprochenen Ver- kehrskreisen ein gewisser Interpretationsaufwand dahingehend er- forderlich sei zu ermitteln, welches „Plus“ im Hinblick auf jeweils wel- che Waren und Dienstleistungen welche Art von professionellem Be- zug aufweisen könnte. Die Wortkombination „Profiplus“ verfügt im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang nicht über eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit. Eine solche ergibt sich insbesondere weder daraus, dass der Hinweis auf die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen insofern vage bleibt, als keine genaueren Angaben zu dieser Qualität getroffen werden (s. auch BGH GRUR 2000, 882, 883 – „Bücher für eine bessere Welt"), noch daraus, dass die Wortkombination sowohl dahingehend ver- standen werden kann, dass es sich um Waren und Dienstleistungen „vom Profi“ als auch um solche „für den Profi“ handeln könne. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete Zei- chen in jedem Fall im Sinne einer bloßen Qualitätsanpreisung ver- stehen. Die mögliche Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung beseitigt für sich genommen nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft, vielmehr ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann anzunehmen, wenn ein Zeichen jeden- falls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Wa- ren bzw. Dienstleistungen beschreibt (Ströbele/Hacker, Markenge- setz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 15 - DeutschlandCard; GRUR 2014, 569, Tz. 20 – HOT). Erst recht begründet die Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht deren Unter- scheidungskraft, wenn – wie vorliegend – sämtliche Deutungsmög- lichkeiten als sachbezogen anzusehen sind; denn der lediglich durch - 14 - die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpre- tationsaufwand des Verkehrs ist für die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht ausreichend (Ströbele/Hacker, Marken- gesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 150). (2) Des Weiteren ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zei- chens auch nicht aufgrund der graphischen Ausgestaltung des Wortbestandteils anzunehmen. Die bildliche oder graphische Gestaltung des Schriftbildes eines sachbezogenen Wortbestandteils kann herkunftshinweisend sein, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merk- male aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schrift- bilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Ver- wendung gewöhnt hat, vermögen aber eine fehlende Unterschei- dungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige ein- fache graphische Gestaltungselemente auch für sich genommen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK; BPatG GRUR-RR 2009, 426 – Yoghurt-Gums). Aus diesem Grunde können insbesondere weder Schriftformen, die sich nicht wesentlich von Standardschriften unterscheiden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 191), noch bildliche Gestaltungen, die sich in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpfen oder ausschließ- lich die sachbezogenen Aussagen der anderen Markenteile illustrie- ren (BPatG, Beschluss vom 28.09.2011, 26 W (pat) 545/10, BeckRS 2012, 00694 – regional ist 1. Wahl), das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft überwinden. Bei den hier verwendeten Gestaltungsmitteln – der bauchigen, teils kursiven Schrift mit weißer „Umrandung“, dem Rahmen und der farb- lichen Gestaltung – handelt es sich um eine werbeübliche Ausge- - 15 - staltung ohne besondere Eigentümlichkeiten (vgl. zur farblichen Hin- terlegung in viereckiger Form als üblichem Gestaltungsmittel BGH GRUR 2010, 640, Tz. 16 – hey!; BGH GRUR 2014, 376, Tz. 18 - grill meister). Dieser werbeüblichen Ausgestaltung des Schriftzuges ist eine herkunftshinweisende Funktion nicht zuzumessen. (3) Auch die Kombination der Wortfolge mit der graphischen Ausgestal- tung in ihrer Gesamtheit ist nicht unterscheidungskräftig. Zwar ist maßgeblich auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens abzustellen, so dass die Kombination schutzunfähiger Markenbestandteile im Einzelfall eintragungsfähig sein kann (Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 196). Dies setzt jedoch voraus, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Kom- bination in ihrer Gesamtheit und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, dass also der durch die Verbindung bewirkte Gesamtein- druck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus- geht, und dass die Kombination in ihrer Gesamtheit unterschei- dungskräftig ist (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 197). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens werden die ange- sprochenen Verkehrskreise in diesem keinen Herkunftshinweis se- hen, vielmehr erschöpft es sich in einem – graphisch werbeüblich ausgestalteten – Sachhinweis auf die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Anmel- derin auf diverse Voreintragungen. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der ange- meldeten Marke nicht bindend. Insoweit ist auf die dazu ergangene um- fangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen - 16 - EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2011, 230, Tz. 10 – SUPERgirl) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Se- natsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen. c) Da das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben ist, kommt es auf die Prüfung eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht weiter an. 3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden. In der Ankündi- gung der Anmelderin, zum anberaumten Verhandlungstermin nicht zu er- scheinen, ist eine konkludente Rücknahme des zunächst gestellten Ter- minsantrags (§ 69 Nr. 1 MarkenG) zu sehen. Die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung war auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit gebo- ten gem. § 69 Nr. 3 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 17 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Schmid Lachenmayr-Nikolaou Bb