Beschluss
27 W (pat) 512/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 512/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juli 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 031 242.4 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke BBS Berlin Business School ist am 27. Mai 2010 für die Dienstleistungen Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Nach einem Teilzurückweisungsbeschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41 vom 17. November 2011 wurde die Marke am 31. Januar 2012 unter der Nummer 30 2010 031 242 für die Dienstleistung Klasse 41: „Erziehung“ eingetragen. Die Veröffentlichung erfolgte am 2. März 2012. - 3 - Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende und Beschwerde- führerin aus den jeweils unter anderem für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung“ am 22. Juli 2002 eingetragenen Wortmarken 302 24 456 BBIS und 302 24 458 BBIS Berlin Brandenburg International School Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die Wider- sprüche mit Beschluss vom 27. November 2013 zurückgewiesen, da zwischen den Zeichen jeweils keine Verwechslungsgefahr bestehe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar- kenG). Zur Begründung wird ausgeführt, wenngleich sich jeweils identische Dienstleistun- gen („Erziehung“) gegenüberstünden und den Widerspruchsmarken durchschnitt- liche Kennzeichnungskraft zukomme, halte die angegriffene Marke den danach erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken ein. Für den markenrechtlichen Vergleich zweier Zeichen sei grundsätzlich deren Ge- samteindruck maßgeblich. In Ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken im Hinblick auf die in der angegriffenen Marke enthaltene Wortfolge „Berlin Business School“ hinreichend. Weder der Zeichenbestandteil „BBS“ der jüngeren Marke noch der Bestandteil „BBIS“ einer der Widerspruchsmarken präge deren Gesamt- eindruck bzw. verfüge über eine selbständig kennzeichnende Stellung. Das Publi- kum verkürze eine zusammengesetzte Marke grundsätzlich nicht auf eine Buch- stabenfolge, die als aus Initialen gebildete Abkürzung des weiteren Wortbestand- teils wahrgenommen wird. Der sachliche Bezug der Buchstabenfolge zu den wei- - 4 - teren Wortbestandteilen stehe einer Verkürzung entgegen. Die Buchstabenfolgen „BBS“ und „BBIS“ seien dem Verkehr nicht als Abkürzung für die weiteren Anga- ben „Berlin Business School“ bzw. „Berlin Brandenburg International School“ be- kannt. Die Verkehrskreise hätten auch keine Schwierigkeiten, sich diese Wortbe- standteile einzuprägen und sie auszusprechen. Doch selbst wenn man nur „BBS“ und „BBIS“ miteinander vergleichen würde, fehle es an einer Ähnlichkeit der Mar- ken. Da die Buchstabenfolgen nicht als Wort aussprechbar seien, sondern die Buchstaben einzeln artikuliert würden, falle das in den widersprechenden Marken enthaltene „I“ auf. Diese Abweichung in Aussprache („Be-Be-Es“ gegenüber „Be- Be-I-Es“) und Schriftbild seien ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszu- schließen. Da es an einer identischen oder ähnlichen Übernahme der Wider- spruchsmarke in das jüngere Zeichen fehle, liege auch keine selbständig kenn- zeichnende Stellung eines Markenbestandteils vor. Auch die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen sei nicht gegeben. Die gemeinsamen Markenbestandteile „Berlin“ und „School“ seien keine Stammbestandteile, die auf die Widersprechende hinweisen würden. Zum ande- ren gebe es auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor zahlreiche Drittzeichen, die ebenfalls Schulen in Berlin bezeichneten. Schließlich handele es sich thema- tisch um zwei verschiedene Schularten. Weitere Formen der markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr lägen ebenfalls nicht vor. Hiergegen richtet sich die am 8. Januar 2014 erhobene Beschwerde der Wider- sprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 27. November 2013 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2010 031 242 anzuordnen. - 5 - Zur Begründung führt sie aus, die Widerspruchsmarken verfügten über eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Dies gelte zumindest für die un- terscheidungskräftige Buchstabenfolge „BBIS“. Bei der Bewertung der Zeichen- ähnlichkeit seien die Zeichen in ihrem Gesamteindruck miteinander zu verglei- chen, wobei der Gesamteindruck von einem Bestandteil geprägt werden könne. Die Verwechslungsgefahr beruhe dann auf der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen. Die Komponente „Berlin Business School“ der angegriffenen Marke erschöpfe sich in Bezug auf die Dienstleistung „Erziehung“ in einem beschreibenden Hinweis auf eine wirtschaftswissenschaftli- che Bildungseinrichtung im Raum Berlin. Demgegenüber sei die Buchstabenfolge „BBS“ uneingeschränkt geeignet, als Herkunftshinweis verstanden zu werden, da sie abgesehen von der konkreten Verwendung innerhalb des Gesamtzeichens nicht mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt belegt sei. Dem schutzunfähigen Bestandteil „Berlin Business School“ komme neben diesem originär kennzeich- nungsgeeigneten Bestandteil keine für den Gesamteindruck beachtliche Bedeu- tung zu. Ähnliches gelte auch für die Widerspruchsmarke „BBIS Berlin Branden- burg International School“. Entgegen der Argumentation der Markenstelle werde das Publikum im Kontext des klanglichen Gesamteindrucks die vereinfachende Benennungsform „BBS“ bzw. „BBIS“ gebrauchen, zumal es sich bei den Wortfol- gen um lange, umständlich auszusprechende Wortbestandteile handele. Die Funktion einer derartigen Abkürzung bestehe gerade darin, eine verkehrsfähige Benennungsform vorzusehen. Zur mündlichen Wiedergabe des vollständigen Be- griffs bestehe kein Anlass, solange keine Anhaltspunkte bestünden, die dessen Erläuterung erforderten. Daher seien die Abkürzungen „BBS“ und „BBIS“ jeweils als prägend anzusehen. Zwischen ihnen bestehe eine gehobene schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit. Der Buchstabe „I“ gehe in der Mitte der Buchstaben- folge „BBIS“ unter. Der Verkehr werde die identische Buchstabenfolge B-B am Anfang und den scharfen identischen Konsonanten „S“ in Erinnerung behalten. Der Bedeutungsgehalt der Wortfolgen „Berlin Brandenburg International School“ und „Berlin Business School“ könne Verwechslungen nicht verhindern. Es werde jeweils auf die Region Berlin und die Fachrichtung einer Schule hingewiesen. - 6 - Die Beschwerdeführerin regt zudem an, zur Frage der Prägung einer Wortmarke durch ein Akronym die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Markeninhaber und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die sich gegenüber stehenden Wortmarken seien so- wohl schriftbildlich als auch klanglich deutlich zu unterscheiden. Dies gelte sowohl für die Marken in ihrer Gesamtheit als auch für die jeweiligen Bestandteile. Die abkürzenden Buchstabenkombinationen würden sich durch den tönenden Vokal „i“ unterscheiden. Die Gesamtzeichen seien unterschiedlich lang, und die Abkürzun- gen seien innerhalb des Gesamtzeichens nicht dominierend. „BBIS“ sei keine akademische Forschungseinrichtung, sondern eine Primary und Secondary School, was der angesprochene Verkehr auch wisse. Der Begriff „BBIS Berlin Brandenburg International School“ beinhalte eine Beschränkung auf das bzw. eine Heraushebung des Internationalen, anders als die „BBS Berlin Business School“. In dieser Wortfolge sei weder das Wort „International“ noch „Brandenburg“ ent- halten. Dies führe nicht nur bildlich und klanglich, sondern auch inhaltlich zu einer signifikanten Abweichung. Eine „Business School“ beschränke sich auf das Lehr- und Forschungsgebiet „Business“, während bei den Widerspruchsmarken offen bleibe, womit sich die Einrichtungen beschäftigten. Schließlich sei es nicht üblich, eine Hochschule mit einer Abkürzung zu bezeichnen, sondern vielmehr mit dem ganzen Namen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte des DPMA Bezug genommen. - 7 - II. Die am 8. Januar 2014 erhobene Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzei- tig erhoben. Der Beschluss der Markenstelle vom 27. November 2013 ist durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die Aufgabe zur Post erfolgte am 29. November 2013, so dass der Beschluss gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Mar- kenG i. V. m. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO als am 13. Dezember 2013 zugestellt gilt. Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Widerspruchsmarken und der ange- griffenen Marke jeweils keine Verwechslungsgefahr § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG be- steht. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923 (Nr. 34) – Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098 (Nr. 44) – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, (Nr. 32) - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, (Nr. 9) – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488 (Nr. 9) – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2013, 833 (Nr. 3) - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 64 (Nr. 9) – Maalox/Melox-GRY). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren und/oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungs- gefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176 (Nr. 9) – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488 (Nr. 9) – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382 (Nr. 14) – REAL-Chips). - 8 - Die Vergleichsmarken werden zur Kennzeichnung identischer Dienstleistungen, nämlich „Erziehung“ (Klasse 41) benutzt. Auszugehen ist von dem angesprochenen inländischen Verkehr, der alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 12) - STREETBALL). Maßgeblich ist dabei nicht ein flüchti- ger, sondern ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Con- cord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee). Dabei kann der Auf- merksamkeitsgrad je nach Art der Waren und Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein. Mit der Dienstleistung „Erziehung“ wird das breite Publikum angesprochen, des- sen Aufmerksamkeit bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bildungs- bereich nicht als zu gering veranschlagt werden darf. Es ist daher von einem eher erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich einzu- stufen. Aus einer weit verbreiteten Verwendung abgekürzter Bezeichnungen von Einrichtungen im Bildungsbereich folgt keine Kennzeichnungsschwäche von Buch- stabenfolgen (BGH GRUR 2016, 283 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGE- MENZAKADEMIE). Den bei dieser Ausgangslage erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke vor- liegend ein. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge- samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 382 (Nr. 14) - REAL-Chips; GRUR 2013, 833 (Nr. 30) - Culina- ria/Villa Culinaria). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, - 9 - dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei- ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen ange- sprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wir- ken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 (Nr. 19) - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2015, 1009 (Nr. 24) - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 (Nr. 15) - AIDA/AIDU). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechs- lungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Wahr- nehmungsrichtung (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2015, 1009 (Nr. 24) - BMW-Emb- lem; GRUR 2014, 382 (Nr. 25) - REAL-Chips; GRUR 2010, 235 (Nr. 18) - AIDA/AIDU; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 254 m. w. N.). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks sind insbesondere ihre unterschei- dungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Besteht Ähnlich- keit zwischen jeweils prägenden Bestandteilen, so ist eine Zeichenähnlichkeit ge- geben (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; BGH GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 - REAL-Chips). Prägenden Charakter hat ein Zei- chenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen. Weil sich der Verkehr gerade an den unterscheidungskräftigen Bestandteilen eines Zeichens orientiert, ist für die Prüfung des prägenden Charakters die Kennzeichnungskraft der Zeichenbe- standteile zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 Rn. 24 - Goldhase I; Urteil vom 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Rn. 32 = WRP 2008, 797 - TUC-Salzcracker). 1. Widerspruch aus der Marke 302 24 458 „BBIS Berlin Brandenburg Internati- onal School“ - 10 - Vergleicht man die Zeichen in Ihrer Gesamtheit miteinander, unterscheidet sich die angegriffene Marke „BBS Berlin Business School“ von der Widerspruchsmarke „BBIS Berlin Brandenburg International School“ hinreichend durch die Worte „Bu- siness“ auf der einen und „Brandenburg International“ auf der anderen Seite. Zu- dem setzt sich die Buchstabenfolge am Anfang der jüngeren Marke aus vier statt drei Buchstaben zusammen, in der jüngeren Marke fehlt der Vokal „I“. Eine Verwechslungsgefahr käme allenfalls unter dem Aspekt der Prägung der jün- geren Marke durch die Buchstabenfolge „BBS“ und der Widerspruchsmarke „BBIS Berlin Brandenburg International School“ durch die Buchstabenfolge „BBIS“ in Be- tracht. Ein Bestandteil prägt den Gesamteindruck, wenn die übrigen Elemente in der Wahrnehmung oder der Erinnerung der Durchschnittsverbraucher betreffender Waren und Dienstleistungen für den Gesamteindruck weitgehend in den Hinter- grund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2008, 719, Rdnr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Für eine Verkürzung der angegriffenen Marke durch den Verkehr auf „BBS“ spricht, dass die Buchstabenfolge die Abkürzung der weiteren Wortbestandteile „Berlin Business School“, also einer beschreibenden Angabe darstellt. Allerdings kann auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Aussage enthält, zum Gesamtein- druck beitragen (BGH a .a. O. - idw Informationsdienst Wissenschaft). Für die An- nahme einer Prägung reicht es nicht aus, dass eine Verkürzung „nicht auszu- schließen“ sei (BGH a. a. O. - idw Informationsdienst Wissenschaft), es müsste vielmehr tatrichterlich festgestellt werden können, dass eine Verkürzung vorge- nommen werde. Eine solche Feststellung konnte der Senat bezüglich der in Rede stehenden Zeichen nicht treffen. Der sachliche Bezug zwischen der Buchstaben- folge und den weiteren Wortbestandteilen spricht gegen eine verkürzende Wahr- nehmung durch den Verkehr (vgl. BGH GRUR 2006, 283 Rdnr. 16 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTAKADEMIE). Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn der Verkehr Schwierigkeiten hat, sich die längeren Wortbestandteile einzu- - 11 - prägen und die Bezeichnung zur besseren Merkbarkeit verkürzt oder wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung für die weiteren im Zeichen enthal- tenen Angaben bekannt ist (BGH a. a. O. - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH a. a. O. - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTAKADEMIE). Vorliegend ist weder die Buchstabenfolge „BBS“ für „Berlin Business School“ noch „BBIS“ für „Berlin Brandenburg International School“ als Abkürzung bekannt. Auch wenn die Wort- folge aus mehreren englischsprachigen Wörtern besteht, sind diese leicht aus- sprechbar und auch dem inländischen Verkehr geläufig. Anders als in der Ent- scheidung des BGH - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE hebt sich die Buchstabenfolge „BBS“ in keiner Weise grafisch gegenüber den an- deren Worten hervor, so dass sie auch nicht als dominierendes Element wahrge- nommen wird. Eine Prägung der jüngeren Marke durch „BBS“ kann daher ebenso wenig ange- nommen werden wie die der Widerspruchsmarke durch „BBIS“. Die somit zu ver- gleichenden Gesamtzeichen unterscheiden sich bei vollständiger Benennung und Wiedergabe ausreichend, so dass eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann. Es kann auch keine Markenähnlichkeit aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung festgestellt werden, da es an einer identischen oder ähnlichen Über- nahme der Widerspruchsmarke in das jüngere Kombinationszeichen fehlt. Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) liegt nicht nahe. Bei dieser assoziativen Verwechslungsge- fahr nimmt der Verbraucher die begrifflichen Unterschiede zwar war, bringt die Marken aber aufgrund gemeinsamer Elemente, z. B. wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbildung miteinander in Verbindung und schließt auf eine Zusammengehörigkeit i. S. v. Serienmarken (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG § 9 Rdnr. 488 m. w. N.). Dies gilt besonders bei Mar- ken, die denselben charakteristischen Aufbau aufweisen oder aus sonstigen - 12 - Gründen den Gedanken an dieselbe betrieblichen Herkunft nahelegen, was durch die Benutzung einer Zeichenserie durch die Widersprechende gefördert wird. Die gedankliche Verbindung muss sich dabei aufdrängen (vgl. BGH GRUR 1999, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM). Die von der Beschwerdeführerin genannten Über- schneidungen zwischen den Zeichen durch die Worte „Berlin“ und „School“ sind zu allgemein, um verwechslungsträchtige Assoziationen herbeirufen zu können. Zum einen gibt es viele Schulen in Berlin und dementsprechend zahlreiche Dritt- zeichen, die diese Schulen bezeichnen (vgl. u. a. „Berlin School of Creative Lea- dership“; “Berlin Elementary School“; „Berlin School of Digital Business”). Zum anderen beschränkt sich die Übereinstimmung in einer allgemeinen nicht her- kunftshinweisenden Assoziation, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2004, 779 Rdnr. 67 – Zwilling/Zweibrüder). Bei dieser Sachlage besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Eine solche kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, z. B. wenn der Verkehr von organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindungen ausgeht. Davon wird der Verkehr aber nicht allein deswegen ausgehen, weil die Vergleichszeichen zwei Schulen „im Großraum Berlin“ bezeichnen. 2. Widerspruch aus der Marke 302 24 456 „BBIS“ Da eine Prägung der jüngeren Marke durch die Buchstabenfolge „BBIS“ aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Betracht kommt, stehen sich die Marke „BBIS“ und „BBS Berlin Business School“ gegenüber. Beide Marken unterschei- den sich durch den Bestandteil „Berlin Business School“ sowohl klanglich als auch schriftbildlich ausreichend voneinander, um eine Verwechslungsgefahr ausschlie- ßen zu können. Aus denselben genannten Gründen kommen auch andere Arten der Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG war nicht veranlasst. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch ist zur Sicherung der Ein- - 13 - heitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Der Senat hat die Frage der Prägung einer Wortmarke durch ein Akronym anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwi- ckelten maßgeblichen Kriterien beurteilt und ist insoweit auch nicht von den Grundsätzen in den Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des EuGH abgewichen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Frau VRiBPatG Klante ist krankheits- bedingt abwesend und kann nicht un- terschreiben. Hermann Hermann Seyfarth Hu