Beschluss
24 W (pat) 84/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 84/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 003 597.0 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid sowie der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 21. Januar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt, die Wortfolge EURO ADVANCED CARBON FIBER COMPOSITES für die nachgenannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 17, 37, 40 und 42 in das beim DPMA geführte Markenregister einzutragen, Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Klasse 17: Waren aus Kohlenstoff, aus mit Kohlenstofffasern verstärk- tem Kohlenstoff, aus mit Kohlenstofffasern verstärktem Kunststoff, aus mit Kunststoff gebundenem Kohlenstoff, graphitische Formen des Kohlenstoffs jeweils eingeschlossen; Klasse 37: Reparaturwesen; Klasse 40: Materialbearbeitung; Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von Gutachten. Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 und – im Erinnerungsverfahren – vom 19. August 2014 zu- rückgewiesen. Zur Begründung des Erinnerungsbeschlusses hat sie ausgeführt, dass das angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die - 3 - beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftshin- weis, sondern als bloße Sachangabe in der Bedeutung „Europäische, hochent- wickelte Kohlenstofffaser-Verbundwerkstoffe“ verstehe. Das Zeichen stelle eine sprachüblich gebildete Wortkombination dar, die in der Gesamtheit weder sprach- lich noch inhaltlich über die Summe ihrer Bestandteile hinausgehe. Auch dass sich aus der Wortfolge nicht ohne weiteres ergebe, inwiefern die Komponenten „ad- vanced / hochentwickelt“ seien und welche konkrete Bewandtnis der Wortbe- standteil „EURO“ habe, stehe dem Verständnis als Sachangabe nicht entgegen, da Verbraucherinformationen regelmäßig in kurzer und eingängiger Form gefasst seien. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begrün- dung sie auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren Bezug genommen hat. Sie beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingaben der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der beantragten Eintragung der angemeldeten Wortfolge jedenfalls das Eintragungshindernis feh- lender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG). - 4 - Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich- neten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die All- gemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeich- nungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Wortkom- bination „EURO ADVANCED CARBON FIBER COMPOSITES“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, weil das Zeichen von den angesprochenen Ver- kehrskreisen, nämlich gewerblichen Kunden und - in Bezug auf „Fahrzeuge; Appa- rate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ - regel- mäßig gut unterrichteten und aufnahmebereiten Endverbrauchern, als bloße Sachangabe in Bezug auf Merkmale der beanspruchten Waren der Klassen 12 und 17 und Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 aufgefasst wird. Wie bereits die Markenstelle im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. insbesondere den Beschluss vom 12. Oktober 2011, S. 3 f.), ist die angemeldete englischsprachige Wortfolge aus einfachen und für inländische Verkehrskreise ohne weiteres ver- ständlichen Wortbestandteilen, die sprachüblich verbunden sind, gebildet. Die Markenstelle ist daher jedenfalls mit Rücksicht auf die Durchsetzung englischspra- chiger Sachangaben gerade im Bereich neuer Technologien zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten inländischen Verkehrskreise der angemeldeten - 5 - Wortfolge zum Anmeldezeitpunkt unmittelbar und ohne analysierende Betrachtung die Bedeutung „Europäische, hochentwickelte Kohlenstofffaser-Verbundwerk- stoffe“ entnehmen konnten. Die begriffstragenden Zeichenbestandteile „CARBON FIBER COMPOSITES“ entsprechen sogar einer zum Anmeldezeitpunkt verfestig- ten Begriffsbildung (vgl. die Anlagen 1 – 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 19. Mai 2016). Dabei dienen die beiden Attribute „EURO“ und „ADVANCED“ der näheren sachlichen Einordnung der substantivischen Kernbegriffe „CARBON FIBER COMPOSITES“ dahin, dass es sich in qualitativer Hinsicht um „advanced / hochentwickelte“ Stoffe handelt, die einen spezifischen Bezug zu Europa aufwei- sen, sei es, dass die Stoffe dort entwickelt und/oder hergestellt werden oder ggf. bereichsbezogenen europäischen Standards oder Empfehlungen entsprechen. Dass einem Zeichen verschiedene Aussagen mit jeweils sachbezogenem Be- deutungsgehalt zugeordnet werden können, verleiht ihm keine Unterscheidungs- kraft (vgl. BGH, GRUR 2014, 569, Rn. 24 - HOT). Erst recht gilt dies in Bezug auf ein im Gesamtzusammenhang des Zeichens lediglich erläuterndes Zeichenele- ment wie „EURO“. Die angemeldete Wortfolge erschöpft sich somit in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 12 und 17 sowie die Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 für die angesprochenen Verkehrskreise in einem Sachhin- weis auf die Art bzw. die Beschaffenheit der Waren bzw. auf den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Von einem Verständnis des Zeichens als be- trieblicher Herkunftshinweis kann nach alledem nicht ausgegangen werden; ihm fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft. Ob zudem auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintra- gung der angemeldeten Wortfolge entgegensteht, kann dahin gestellt bleiben. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG. - 6 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Schmid Bb