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Beschluss

24 W (pat) 59/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 59/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Mai 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2009 037 837 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Be- schluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich der nachfolgend genannten Wa- ren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde: Klasse 06: Montagegestelle aus Metall zur Befestigung von Solarsystemen, Solarmodulen und Laminaten; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Metallrohre; Klasse 07: Wechselstromgeneratoren; Klasse 11: Solaranlagen zur Erzeugung von thermischer Energie aus der Strahlungsenergie der Sonne und deren Komponenten; thermische Solarkol- lektoren; alle vorstehend genannten Waren in Bezug auf Solarenergietechnik; Solaröfen, Wär- mepumpen, Wärmerückgewinner, Wärmespei- cher, Wärmetauscher, Heizungsanlagen; Appa- rate zur Erzeugung von Warmwasser durch Sonnenwärme und zur Koppelung mit klassi- schen Heizanlagen; Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Klasse 19: Anlegepfähle, nicht aus Metall; Armierungen für Bauzwecke, nicht aus Metall; Asphalt; Balken, - 3 - nicht aus Metall; Bau- und Nutzholz; Baumateria- lien, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Beton; Betonbauteile; Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke; Deckenbeläge, nicht aus Metall (soweit in Klasse 19 enthalten); Dachpappe; Dachpfannen, nicht aus Metall; Dachschalungs- bretter; Dächer, nicht aus Metall mit integrierten Solarzellen; Drainagerohre, nicht aus Metall; feuerfeste Baustoffe, nicht aus Metall; Holzfaser- beton; Pfähle, nicht aus Metall; Rohre für Bau- zwecke, nicht aus Metall; Stützen, nicht aus Me- tall; Stromleitungsmasten, nicht aus Metall; Tanks aus Mauerwerk; Tragkonstruktionen für Bauten, nicht aus Metall; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensver- waltung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische oder betriebswirtschaft- liche Vorbereitung von Bauvorhaben und Büro- arbeit, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben, insbesondere für Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung; Organisations- beratung in Geschäftsangelegenheiten; organi- satorisches Projektmanagement; Geschäftsfüh- rungstätigkeiten (Managementdienstleistungen) an Projekten zur regenerativen Energieerzeu- gung in der Planungs- und Gründungsphase als auch im Dauergeschäftsbetrieb; Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen; Dienstleistun- gen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbe- reitung und Abwicklung von Bauvorhaben; Ent- wicklung von Nutzungskonzepten in finanzieller - 4 - Hinsicht; Grundstücksverwaltung; Facility-Ma- nagement, nämlich die Verwaltung von Gebäu- den und Anlagen (Immobilien) jeder Art; Klasse 37: Bauwesen; Reparatur von verfahrenstechni- schen Anlagen für die Umwelttechnik, Installa- tionsarbeiten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Leitung von Bauarbeiten, insbesondere Baube- aufsichtigung und Bauüberwachung; Dienstleis- tungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Hoch- und Tiefbauarbeiten; Bauarbeiten, nämlich Durchführung von Bauvor- haben; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Installationsarbeiten für Photovoltaik-Anlagen; Installationsarbeiten für solare Heizungsanlagen; Dienstleistungen zur Reparatur und Instand- setzung von Photovoltaik-Anlagen; 2. In Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2009 037 837 angeordnet. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Widersprechenden zurückgewiesen. - 5 - G r ü n d e I. Die Wort-Bild-Marke 30 2009 037 837 (Farbe: orange, königsblau) ist am 26. Juni 2009 von der Beschwerdegegnerin, die früher unter „I… GmbH“ firmierte, für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleis tungen angemeldet und am 22. Januar 2010 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: Klasse 06: Montagegestelle aus Metall zur Befestigung von Solarsystemen, Solar- modulen und Laminaten; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Metallrohre; Klasse 07: Wechselstromgeneratoren; Klasse 11: Solaranlagen zur Erzeugung von thermischer Energie aus der Strah- lungsenergie der Sonne und deren Komponenten; thermische Solar- kollektoren; alle vorstehend genannten Waren in Bezug auf Solarener- gietechnik; Solaröfen, Wärmepumpen, Wärmerückgewinner, Wärme- speicher, Wärmetauscher, Heizungsanlagen; Apparate zur Erzeugung von Warmwasser durch Sonnenwärme und zur Koppelung mit klassi- schen Heizanlagen; Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; - 6 - Klasse 19: Anlegepfähle, nicht aus Metall; Armierungen für Bauzwecke, nicht aus Metall; Asphalt; Balken, nicht aus Metall; Baracken; Bau- und Nutz- holz; Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Beton; Betonbauteile; Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke; Deckenbeläge, nicht aus Metall (soweit in Klasse 19 enthalten); Dachpappe; Dach- pfannen, nicht aus Metall; Dachschalungsbretter; Dächer, nicht aus Metall mit integrierten Solarzellen; Drainagerohre, nicht aus Metall; feuerfeste Baustoffe, nicht aus Metall; Gerüste, nicht aus Metall; Holzfaserbeton; Kies; Kunststein; Pfähle, nicht aus Metall; Rohre für Bauzwecke, nicht aus Metall; Stützen, nicht aus Metall; Stromlei- tungsmasten, nicht aus Metall; Tanks aus Mauerwerk; Tragkonstruk- tionen für Bauten, nicht aus Metall; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische oder be- triebswirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben und Büroarbeit, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben, insbeson- dere für Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung; Organisations- beratung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektma- nagement; Geschäftsführungstätigkeiten (Managementdienstleistun- gen) an Projekten zur regenerativen Energieerzeugung in der Pla- nungs- und Gründungsphase als auch im Dauergeschäftsbetrieb; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung und Abwicklung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskon- zepten in finanzieller Hinsicht; Grundstücksverwaltung; Facility-Ma- nagement, nämlich die Verwaltung von Gebäuden und Anlagen (Im- mobilien) jeder Art; Klasse 37: Bauwesen; Reparatur von Baumaschinen und Baugeräten, Wasserfahrzeugen sowie von verfahrenstechnischen Anlagen für die Umwelttechnik, Installationsarbeiten; Auskünfte in Bauangelegenhei- ten; Leitung von Bauarbeiten, insbesondere Baubeaufsichtigung und - 7 - Bauüberwachung; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durch- führung von Bauvorhaben; Hoch- und Tiefbauarbeiten; Bauarbeiten, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht), Installationsarbeiten für Photovoltaik-Anlagen; Installa- tionsarbeiten für solare Heizungsanlagen; Dienstleistungen zur Repa- ratur und Instandsetzung von Photovoltaik-Anlagen; Klasse 41: Schulung und Ausbildung im Zusammenhang mit Solarthermie und Photovoltaik-Anlagen und deren Installation und Betrieb; Schulung und Ausbildung im Zusammenhang mit solaren Heizungsanlagen und de- ren Installation und Betrieb. Die angegriffene Marke wurde mit Wirkung zum 30. Januar 2012 von der Be- schwerdegegnerin und damaligen Markeninhaberin auf die „I… GmbH“ umgeschrieben. Der Inhaberwechsel wurde am 2. März 2012 veröffentlicht. Die zu einem späteren Zeitpunkt insolvent gewordene neue Markeninhaberin ist dem Verfahren nicht beigetreten. Die Beschwerdegegnerin wurde zwischenzeitlich durch rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse aufgelöst (Beschluss AG Charlottenburg vom 24. Juni 2014, Az. 36 a IN 4492/13; 36 a IN 5006/13). Gegen die vorgenannte Marke 30 2009 037 837 hat der Widersprechende aus der am 16. Februar 2006 angemeldeten und am 24. Mai 2007 eingetragenen Unions- wortmarke 004 911 889 ISET Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: Klasse 09: Wissenschaftliche Vermessungen-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Unterrichts- und Demonstrationsapparate und -instrumente; Apparate - 8 - und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Re- geln und Kontrollieren von Elektrizität; Batterien; Datenverarbeitungs- geräte sowie Computerhard- und Computersoftware zur Regelung, Steuerung, Überwachung und Vermessung von Energieerzeugungs- anlagen; Systeme zur netzunabhängigen Stromversorgung, im We- sentlichen bestehend aus Leistungs- und Regelungselektronik und Stromerzeugern; Geräte zur photovoltaischen Stromerzeugung; Com- puterprogramme (gespeichert oder herunterladbar); sämtliche vorge- nannten Waren insbesondere auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Erzeugung, Wandlung, Speicherung und Nutzung von durch So- lartechnik, Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft, Meeresenergie, Brennstoffzellen und Biomassen erzeugter Energie sowie der Anlagen- , Regelungs-, Mess-, Netz- und Verfahrenstechniken dafür; Klasse 16: Druckererzeugnisse, Druckschriften, Handbücher, Bedienungs- und Benutzeranleitungen; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap- parate); sämtliche vorgenannten Waren insbesondere auf den Gebie- ten des Maschinenbaus, der Erzeugung, Wandlung, Speicherung und Nutzung von durch Solartechnik, Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft, Meeresenergie, Brennstoffzellen und Biomassen erzeugter Energie sowie der Anlagen-, Regelungs-, Mess-, Netz-und Verfahrenstechni- ken dafür; Klasse 38: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermitteln von Daten aus einer Datenbank; Vermietung der Zugriffsmöglichkeiten auf Datenban- ken im Rahmen des Dialogteilnehmerbetriebs; Bereitstellen eines Zu- gangs zu Informationen im Internet und von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet; Sammeln und Liefern von wissenschaftli- chen und wissenschaftlich-technischen Nachrichten, Daten und Be- richten (Veröffentlichungen); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Erzeugung, Wandlung, Speicherung und Nutzung von durch Solartechnik, Photo- voltaik, Wind- und Wasserkraft, Meeresenergie, Brennstoffzellen und - 9 - Biomassen erzeugter Energie sowie der Anlagen-, Regelungs-, Mess-, Netz- und Verfahrenstechniken dafür; Klasse 41: Bereitstellung von elektronischen Publikationen, Herausgabe von Tex- ten (ausgenommen Werbetexten); Durchführung, Leitung, Organisa- tion und Veranstaltung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Schulungen, Seminaren, Symposien, Vorträgen, Workshops; Veran- staltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Herausgabe von Informationsschriften zu Forschungszwecken; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Erzeugung, Wandlung, Speicherung und Nutzung von durch So- lartechnik, Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft, Meeresenergie, Brennstoffzellen und Biomassen erzeugter Energie sowie der Anlagen- , Regelungs-, Mess-, Netz- und Verfahrenstechniken dafür; Klasse 42: Design, Erstellen, Aktualisieren, Installation, Vermietung und Wartung von Computer-Programmen; Dienstleistungen einer Datenbank, näm- lich Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung und Erstel- lung von Software für Datenbanken; Forschungen und Entwicklungen sowie Beratung auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik; wis- senschaftliche, technologische, chemische und industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; physikalische Forschungen und Entwicklungen; Erstellung von wissenschaftlichen und technischen Gutachten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwicklung von Komponenten zur solaren Energieerzeugung und von dezentralen Erzeugungs- und Verteilungsstrukturen in Stromnetzen; Entwicklung, Simulation und Entwurf von Stromnetzen unter Einbindung von rege- nerativen Stromquellen; Konstruktionsplanungen; technische Projekt- planungen; Recherchen und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Erstellen von Dokumentationen und retrospektiven Recherchen zu Forschungszwecken; Dienstleistungen eines Inge- nieurs und Physikers; Dienstleistungen eines physikalisch-technischen Labors; Entwicklung von Mess- und Prüfmethoden; Qualitätsprüfung; - 10 - Verwalten und Betreiben von Netzwerken, insbesondere von Messnet- zen; Entwicklung von Prognose- und Simulationssystemen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Erzeugung, Wandlung, Speicherung und Nutzung von durch Solartechnik, Photovoltaik, Wind- und Wasserkraft, Mee- resenergie, Brennstoffzellen und Biomassen erzeugter Energie sowie der Anlagen-, Regelungs-, Mess-, Netz- und Verfahrenstechniken da- für. Anmelder und ursprünglicher Inhaber der Widerspruchsmarke war das „I… …. Im August 2009 wurde der ursprüngli che Inhaber der Widerspruchsmarke mit dem Widersprechenden verschmolzen. Die Umschreibung der Widerspruchsmarke auf den Widersprechenden erfolgte im November 2009. Auf den Widerspruch hin hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Lö- schung der angegriffenen Marke mit Beschluss vom 26. Juli 2011 für die Dienst- leistungen der Klasse 41 verfügt und den Widerspruch im Übrigen zurückgewie- sen. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, hat die Markenstelle das Vorlie- gen einer Verwechslungsgefahr verneint. Sie hat in der Widerspruchsmarke „ISET" eine selbst erfundene Abkürzung oder Buchstabenkombination gesehen, die zwanglos phonetisch aussprechbar und in keinem einschlägigen Abkürzungs- verzeichnis gelistet sei, so dass für die angesprochenen Verkehrskreise das Mar- kenwort „ISET" nicht als Akronym für das „I… …“ erkennbar sei. Bei Zugrundelegung einer aus diesen Gründen durch schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand lediglich im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 41 nicht ein, im Übrigen sei zwischen den Vergleichswaren und –dienst- leistungen keine Ähnlichkeit gegeben. - 11 - Mit seiner Beschwerde wendet sich der Widersprechende gegen die teilweise Zu- rückweisung des Widerspruchs. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 die Be- schwerde des Widersprechenden zurückgewiesen, da zwischen den streitgegen- ständlichen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Wie sich aus dem Abkürzungsverzeichnis des DUDEN-Verlags ergebe, erkenne der Verkehr die Widerspruchsmarke als Abkürzung für das „I…“. … Die Widerspruchsmarke enthalte somit in Bezug auf alle für sie registrierten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe. Ihr Schutzumfang sei daher auf den Identitätsbereich be- schränkt, so dass trotz teilweise durchschnittlicher und teilweise hoher Ähnlichkeit der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen sowie Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Auf die zugelassene und vom Widersprechenden eingelegte Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof den vorgenannten Senatsbeschluss mit Beschluss vom 2. April 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH GRUR 2015, 1127 – ISET/ISETsolar). Von einer geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne nicht ausgegangen werden, da die Aufnahme eines Akronyms in ein der Öffent- lichkeit zugängliches Wörterbuch als Beleg dafür, dass die angesprochenen Ver- kehrskreise das jeweilige Akronym beschreibend verstehen, nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um auf ein beschreibendes Ver- ständnis des angesprochenen Verkehrs zu schließen. Derartige Anhaltspunkte seien jedoch nicht festgestellt worden, so dass von einer durchschnittlichen origi- nären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen sei. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke könne auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Bundes- patentgerichts zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie zur Zeichenähn- - 12 - lichkeit eine Verwechslungsgefahr der vorliegend einander gegenüberstehenden Marken nicht verneint werden. Der Widersprechende ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr in Be- zug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke anzu- nehmen sei. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf einzelne Waren und Dienstleistungen ergänzend zur Waren- und Dienstleistungs- ähnlichkeit vorgetragen. Der Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2011 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Unionsmarke 004 911 889 gegen die angegriffene Marke 30 2009 037 837 zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren auch nach Zurückver- weisung des Verfahrens an das Bundespatentgericht nicht zur Sache geäußert und war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Nachdem der Bundesgerichtshof die erste instanzabschließende Senatsentschei- dung vom 13. Dezember 2013 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. April 2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, hatte der erkennenden Senat des Bundespatentgerichts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs in der Sache erneut zu entscheiden. - 13 - 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdegegnerin ist auch nach ihrer Auflösung aufgrund rechts- kräftiger Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse wei- terhin parteifähig (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 50 Rn. 4 b). Sie ist zu- dem ungeachtet der Eintragung der neuen Markeninhaberin I… GmbH in das Markenregister weiterhin prozessführungsbefugt. Gem. §§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ist sie gesetzliche Pro- zessstandschafterin der nunmehrigen Markeninhaberin, die das Verfahren nicht gem. § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernommen hat (Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 11. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15). 2. In der Sache hat die Beschwerde weitgehend Erfolg. Der angefochtene Be- schluss der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA war in dem aus dem Te- nor ersichtlichen Umfang aufzuheben, so dass die Löschung der angegrif- fenen Marke in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 11, 19, 35, 36 und 37 gem. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzuordnen war. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen ist Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 Mar- kenG zu bejahen. Im Übrigen ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen, so dass die Markenstelle den Widerspruch in Bezug auf die weiteren noch streitgegenständlichen Waren - nämlich „Baracken“, „Gerüste, nicht aus Metall“, „Kies“, „Kunststein“ in Klasse 19 – und Dienst- leistungen – nämlich „Büroarbeiten“ in Klasse 35, „Versicherungswesen“, „Geldgeschäfte“ in Klasse 36 und „Reparatur von Baumaschinen und Bau- geräten, Wasserfahrzeugen“ in Klasse 37 – zu Recht zurückgewiesen hat gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach stän- diger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Um- - 14 - stände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 – Maalox/Melox–GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 – pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; Beschl. vom 9. Ju- li 2015 - I ZB 16/14 - Tz. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORT- MANAGEMENTAKADEMIE). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus fol- gende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ih- rer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 – Maalox/Melox–GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 – pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u.a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus fol- gend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differen- zierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kenn- zeichen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr zu bejahen, im Übrigen zu verneinen. a) Der Bundesgerichtshof hat – für den Senat gem. § 89 Abs. 4 S. 2 Mar- kenG bindend – festgestellt, dass die Annahme einer Kennzeichnungs- schwäche der Widerspruchsmarke nicht allein darauf gestützt werden kann, dass die Buchstabenfolge „ISET“ in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist, sondern dass im Streitfall vielmehr von einer - 15 - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszu- gehen ist. Bei diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs handelt es sich um tragende Gründe der Entscheidung, die Bindungswirkung ent- falten (Büscher / Dittmer / Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 89 Rn. 10). Anderweitige Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichenden Beurteilung rechtfertigen könnten, haben sich für den Senat nicht ergeben. b) Die Vergleichszeichen weisen eine hochgradige Ähnlichkeit auf. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Marken- ähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regel- mäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzu- stellen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 254 m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 237 m. w. N.). Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Be- standteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächt- nis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamtein- druck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2012, 64, Tz. 15 – Maalox/Melox-GRY). - 16 - Der erkennende Senat hat – von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif- fen und vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet – bereits im Senats- beschluss vom 13. Dezember 2013 festgestellt, dass die Buchstaben- folge „ISET“ der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke iden- tisch enthalten ist und die weiteren Wort- und Bildbestandteile der an- gegriffenen Marke – also das Sonnensymbol sowie der Zusatz „solar“ – hinsichtlich der für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen in erster Linie beschreibende Inhalte vermitteln. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist weiterhin davon auszugehen, dass der Bildbestandteil in Form einer stilisierten Sonne sowie der Wortbestandteil „solar“ jedenfalls in Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen, die sämtliche einen Zusammenhang mit dem Bereich der (Solar-)Energie aufweisen (können), als beschreibende Zeichenelemente wahrgenommen werden. Dann aber treten diese in- nerhalb des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke als Her- kunftshinweis weitgehend zurück. Mithin ist von einer Prägung der an- gegriffenen Marke durch den als solchen kennzeichnungskräftigen (s. o.) Bestandteil „ISET“ auszugehen und – da der prägende Wortbe- standteil „ISET“ mit der Widerspruchsmarke übereinstimmt – von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit. c) Hinsichtlich der bei der BeurteiIung der Verwechslungsgefahr maßgebli- chen Gesamtabwägung ist eine Verwechslungsgefahr jedenfalls dann anzunehmen, wenn ausgehend von hochgradiger Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sich mindestens durchschnittlich ähnliche Waren- und Dienstleistungen gegenüberstehen (vgl. BGH GRUR 2015, 1127, Tz. 19 - ISET/ISETsolar, der dies auch bereits bei durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit bejaht). Erst Recht ist das Vorliegen von Verwechs- lungsgefahr zu bejahen, wenn eine hochgradige Waren- und Dienst- leistungsähnlichkeit gegeben ist. - 17 - aa) Im vorliegenden Fall ist beim Waren- und Dienstleistungsvergleich die Registerlage zugrunde zu legen. Die von der Beschwerdegegne- rin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 erhobene Nichtbenutzungsein- rede ist rechtlich unerheblich, weil zu diesem Zeitpunkt die für die am 25. Mai 2007 eingetragene Widerspruchsmarke zu beachtende sog. Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen war. Die Nichtbenut- zungseinrede ist von der Beschwerdegegnerin danach nicht mehr wiederholt bzw. erneut erhoben worden. bb) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen kommt es darauf an, ob diese unter Berücksichtigung aller erhebli- chen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeich- nen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieb- lichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder ei- nander ergänzende Produkte und Leistungen und anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Be- rührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirt- schaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 582, Tz. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2009, 484, Tz. 25 – Metro- bus; BGH GRUR 2015, 16, Tz. 16 - ZOOM; Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 59 m. w. N.). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend beim Wa- ren- und Dienstleistungsvergleich folgende Differenzierung: - 18 - (1) In Bezug auf einen Großteil der Vergleichswaren und -dienst- leistungen ist von mindestens durchschnittlicher bis zu hochgradiger Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen, so dass im Rahmen der Gesamtabwägung Verwechslungsgefahr hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen anzunehmen ist. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2013 ausgeführt hat, sind jedenfalls die Waren im Be- reich der Photovoltaik, für die die Widerspruchsmarke Schutz ge- nießt, mit den Waren der angegriffenen Marke im Bereich der solar- thermischen Energie überdurchschnittlich ähnlich. Die angesproche- nen Verkehrskreise, bestehend aus dem Fachverkehr, nämlich dem Handel sowie gewerblichen Abnehmern als auch aus den allgemei- nen Endverbrauchern, beispielsweise Eigenheimbesitzern mit Inte- resse an erneuerbaren Energien, insbesondere Nutzung der Son- nenenergie, sind weitgehend deckungsgleich. Dieser Verkehr kennt auch sogenannte photovoltaisch-thermische Hybridanlagen, die So- larstrom und Solarwärme in einem einheitlichen Kollektor erzeugen können. Verschiedene Hersteller bieten auch derartige Anlagen an, im Bereich des Zubehörs für diese Anlagen und hinsichtlich der kor- respondierenden Dienstleistungen bestehen ebenfalls hochgradige Ähnlichkeiten, da zahlreiche im Verzeichnis der Widerspruchmarke aufgeführte Waren auch Komponenten solarthermischer Anlagen oder Hybridanlagen sein können. Hieraus folgt, dass zwischen sämtlichen Waren der Klassen 6, 7 und 11, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, und den in Klasse 9 für die Widerspruchsmarke eingetragenen Wa- ren - insbesondere den Waren „Systeme zur netzunabhängigen Stromversorgung, im Wesentlichen bestehend aus Leistungs- und - 19 - Regelungselektronik und Stromerzeugern; Geräte zur photovoltai- schen Stromerzeugung; sämtliche vorgenannten Waren insbeson- dere auf den Gebieten des Maschinenbaus, der Erzeugung, Wand- lung, Speicherung und Nutzung von durch Solartechnik, Photovol- taik, Wind- und Wasserkraft, Meeresenergie, Brennstoffzellen und Biomassen erzeugter Energie sowie der Anlagen-, Regelungs-, Mess-, Netz- und Verfahrenstechniken dafür“ – eine mindestens durchschnittliche bis hochgradige Ähnlichkeit gegeben ist. Gleiches gilt für diejenigen Waren der Klasse 19 der angegriffenen Marke, die einen spezifischen Zusammenhang mit Systemen und Anlagen zur Energieerzeugung und -versorgung aufweisen können und im Zu- sammenhang mit „Systemen zur netzunabhängigen Stromversor- gung“ und „Geräten zur photovoltaischen Stromerzeugung“ oder aber im Bereich solarthermischer Anlagen, insbesondere auch bei deren Installation oder baulichen Realisierung, zum Einsatz kommen können. Dies ist bei den im Tenor genannten Waren der Klasse 19 der Fall und gilt insbesondere auch für „Drainagerohre, nicht aus Metall“, die beispielsweise im Zusammenhang mit Vorrichtungen zur Energieerzeugung aus Wasserkraft Verwendung finden können. Beim Vergleich der für die angegriffene Marke in den Klassen 35, 36 und 37 eingetragenen Dienstleistungen mit denjenigen, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt, sind auf Seiten der Wider- spruchsmarke neben den Dienstleistungen mit Bezug zu der Erzeu- gung von und der Versorgung mit Energie aus regenerativen Quel- len, wie insbesondere die „Entwicklung von Komponenten zur sola- ren Energieerzeugung und von dezentralen Erzeugungs- und Ver- teilungsstrukturen in Stromnetzen“ in der Klasse 42 auch breiter an- gelegte Dienstleistungen im (allgemeinen) technischen Bereich zu berücksichtigen, so vor allem die ebenfalls in Klasse 42 eingetrage- nen Dienstleistungen „Forschungen und Entwicklungen sowie Bera- - 20 - tung auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik; wissenschaftli- che, technologische, chemische und industrielle Analyse- und For- schungsdienstleistungen; physikalische Forschungen und Entwick- lungen; Erstellung von wissenschaftlichen und technischen Gutach- ten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Pro- jektplanungen“. Die im Tenor des Beschlusses aufgeführten, für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen weisen allesamt einen hinrei- chenden sachlichen Bezug zu den auf Seiten der Widerspruchs- marke zu berücksichtigenden Dienstleistungen auf, so dass der Ge- danke an eine gemeinsame betriebliche Herkunft nicht fernliegt und sie daher nicht als unähnlich zu erachten sind. So können beispiels- weise Dienstleistungen der Geschäftsführung bzw. Unternehmens- verwaltung oder auch eines Bauträgers – wie das Dienstleistungs- verzeichnis der angegriffenen Marke selbst zum Ausdruck bringt – sich gerade auf Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung bezie- hen oder in Form von entsprechend spezialisierten Dienstleistungen der Unternehmensverwaltung auch von Betrieben angeboten wer- den, die im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungs- dienstleistungen auch Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik erbringen. Dies ist im Bereich der Klassen 36 und 37 ebenfalls zu berücksichtigen. Auch breit angelegte Dienstleistungen wie z. B. „Organisationsberatung in Geschäftsan- gelegenheiten, organisatorisches Projektmanagement“ können Überschneidungen mit „technischen Projektplanungen“ aufweisen, so dass insoweit ein relevanter Ähnlichkeitsgrad besteht. Die für die angegriffene Marke registrierte Dienstleistung „Werbung“ weist in Bezug auf die Widerspruchsmarke ebenfalls eine nicht uner- hebliche, sondern letztlich durchschnittliche Dienstleistungsähnlich- keit auf, nämlich hinsichtlich der für die Widerspruchsmarke in Klasse - 21 - 38 registrierten Dienstleistung „Bereitstellen eines Zugangs zu Infor- mationen im Internet und von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet“. Die letztgenannte Dienstleistung umfasst begrifflich gerade auch kommerzielle, aber kostenlos angebotene Web-Dienste einschließlich der Bereitstellung gängiger Suchmaschinen oder auch bereichsspezifischer Suchmaschinen z. B. im Sektor Reise und Tou- ristik, hinsichtlich derer es allgemein bekannt ist, dass diese sich über Werbung für Dritte finanzieren bzw. Werbung für Dritte ein we- sentlicher Bestandteil des jeweiligen Geschäftsmodells ist. (2) Demgegenüber ist in Bezug auf die nicht im Tenor genannten weiteren Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke ein derart deutlicher Waren- bzw. Dienstleistungsabstand anzunehmen, dass Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dies ist in Bezug auf solche Waren und Dienstleistungen der Fall, die keinen entspre- chenden technischen Bezug, insbesondere auch keinen spezifischen Zusammenhang mit Systemen und Anlagen zur Energieerzeugung und -versorgung aufweisen, und bei denen auch in Bezug auf breiter angelegte Dienstleistungen, wie z. B. die in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen „Forschungen und Entwicklungen sowie Beratung auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik; wissenschaftliche, technologische, chemische und industrielle Analyse- und For- schungsdienstleistungen; physikalische Forschungen und Entwick- lungen; Erstellung von wissenschaftlichen und technischen Gutach- ten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Pro- jektplanungen“ der Gedanke an eine gemeinsame betriebliche Her- kunft nicht naheliegt. Dies gilt für die für die angegriffene Marke in Klasse 19 eingetrage- nen Waren „Kies“, „Kunststein“, „Baracken“ und „Gerüste, nicht aus Metall“, in Bezug auf die eine allenfalls unterdurchschnittliche Wa- - 22 - renähnlichkeit angenommen werden kann. Diese Waren können zwar möglicherweise auch im Zusammenhang mit der Installation von Solaranlagen oder Systemen und Anlagen zur Energieerzeu- gung und -versorgung zum Einsatz kommen. Jedoch handelt es sich um allgemeine Hilfsmittel (Gerüste) oder Grundstoffe (Kies, Kunst- stein), bei denen eine gemeinsame betriebliche Herkunft nicht nahe- liegt. Die Ausführungen des Vertreters der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung, dass Kies beispielsweise im Zusammen- hang mit der Speicherung von Strom Verwendung finde und dass Kunststein zur Ummantelung von Steckdosen und Ähnlichem einge- setzt werde, sowie die in diesem Zusammenhang zu Protokoll ge- nommenen Belege, vermögen keine andere Bewertung zu begrün- den. Denn auch bei der Verwendung von Kies oder Kunststein in der dargelegten Art und Weise werden die relevanten Verkehrskreise nicht von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft beispielsweise eines Speicherkraftwerks und des verwendeten Grundstoffes Kies ausgehen. Auch in Bezug auf die für die angegriffene Marke in Klasse 19 ein- getragene Ware „Baracken“ ist ein spezifischer Zusammenhang mit Anlagen auf dem Gebiet der Energieerzeugung und Versorgung nicht ersichtlich. Eine bloße Assoziation mit sog. „Trafohäuschen“, wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung angesprochen, ist hierfür nicht ausrei- chend, zumal letztere – anders als Baracken – Bestandteil von Anla- gen zur Energieversorgung sind und auch von ihrer Auslegung her einen spezifisch technischen Zusammenhang aufweisen, der auf Ba- racken als Behelfsbauten nicht in gleicher Weise zutrifft. Ein deutlicher, die Verwechslungsgefahr ausschließender Abstand ist weiter hinsichtlich der für die angegriffene Marke in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistung „Büroarbeiten“, der in Klasse 36 ein- - 23 - getragenen Dienstleistungen „Versicherungswesen; Geldgeschäfte“ sowie der in Klasse 37 eingetragene Dienstleistung „Reparatur von Baumaschinen und Baugeräten, Wasserfahrzeugen“ anzunehmen. Die genannten Dienstleistungen weisen ebenfalls keinen spezifi- schen Bezug beispielsweise zu Systemen und Anlagen zur Energie- erzeugung auf. So werden insbesondere Büroarbeiten als allge- meine „Hilfsdienstleistungen“ anders als z. B. auf entsprechende Unternehmen zugeschnittene Dienstleistungen der Geschäftsfüh- rung und Unternehmensverwaltung gemeinhin nicht mit Bezug auf bestimmte Bereiche angeboten, so dass der Gedanke an eine ge- meinsame betriebliche Herkunft nicht naheliegt. Ebenso besteht allenfalls eine unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in Bezug auf die für die angegriffene Marke in Klasse 36 eingetragenen Dienstleistungen „Versicherungswesen; Geldgeschäfte“, da diese Dienstleistungen keinerlei spezifisch technischen oder sonstigen spezifischen Bezug zu den Systemen und Anlagen im Bereich der Energieerzeugung oder zu sonstigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufweisen. Anders als in Bezug auf die ebenfalls für die angegriffene Marke in Klasse 36 eingetragenen „Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung und Abwicklung von Bauvorhaben; Entwicklung von Nutzungskon- zepten in finanzieller Hinsicht“ sowie den sehr weit gefassten „Fi- nanzdienstleistungen“ kann ein höherer Ähnlichkeitsgrad auch nicht beispielsweise im Hinblick auf die für die Widerspruchsmarke re- gistrierte Dienstleistung „technische Projektplanungen“ (Klasse 42) angenommen werden. Im Rahmen von Projektplanungen mögen Überschneidungen technischer und finanzieller Aspekte vorkommen, auch können der Abschluss von Versicherungen und die finanzielle Abwicklung – einschließlich Geldgeschäften – bei technischen Pro- jektplanungen eine Rolle spielen. Jedoch stellen Versicherungswe- sen und Geldgeschäfte Bestandteile von Finanzdienstleistungen dar, - 24 - die von hierfür spezialisierten Unternehmen, die auch entsprechen- der Zulassung bedürfen, mit deutlich anderem Geschäftsfeld als Unternehmen, die technische Projektplanungen anbieten, angeboten und erbracht werden. Insoweit liegt der Gedanke an eine gemein- same betriebliche Herkunft eher fern. Entsprechendes gilt auch für die Dienstleistungen „Reparatur von Baumaschinen und Baugeräten, Wasserfahrzeugen“. Diese weisen einen deutlichen Abstand zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, insbesondere auch zu den Dienstleis- tungen eines Ingenieurs (Klasse 42). Denn bei diesen Reparatur- dienstleistungen handelt es sich um reine Hilfsdienstleistungen all- gemeiner Art, die üblicherweise nicht von einem Ingenieur erbracht werden, sondern entweder als zusätzliche Dienstleistungen des Her- stellerbetriebs oder entsprechender Handwerksbetriebe. Die genannten Waren „Kies“, „Kunststein“, „Baracken“ und „Gerüste, nicht aus Metall“ (Klasse 19) und Dienstleistungen „Büroarbeiten“ (Klasse 35), „Versicherungswesen; Geldgeschäfte“ (Klasse 36) so- wie „Reparatur von Baumaschinen und Baugeräten, Wasserfahrzeu- gen“ (Klasse 37) weisen einen so deutlichen Abstand zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, dass eine Ver- wechslungsgefahr bei Zugrundelegung durchschnittlicher Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch bei hochgradiger Zei- chenähnlichkeit zu verneinen ist. 3. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 MarkenG. - 25 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Richter Schmid ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift verhindert. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Bb