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Beschluss

28 W (pat) 58/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 58/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Februar 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markeneintragung 30 2013 018 781 (hier: Löschungsverfahren S 277/13) - 2 - hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters am Landge- richt Dr. Söchtig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Wortmarke C69 ist am 22. Februar 2013 angemeldet und am 25. März 2013 in das beim Deut- schen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Sie ist für die nachfolgenden Waren der Klasse 7 geschützt: „elektrische Motoren, ausgenommen für Landfahrzeuge, Getriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge“. Hinsichtlich dieser Eintragung, die am 26. April 2013 veröffentlicht wurde, hat die Antragstellerin am 19. September 2013 die vollständige Löschung der Marke be- antragt, weil diese entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 und Nr. 10 MarkenG eingetragen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der maßgebliche Verkehr, auf den vorlie- gend abzustellen sei, bestehe aus Fachkreisen, nämlich Personen, die mit den betreffenden Produkten im Einkauf oder in der Produktion in irgendeiner Weise in - 3 - Berührung kämen. Diesen Fachkreisen seien die Bezeichnungsgewohnheiten im Marktumfeld bekannt. Auch wenn diese Bezeichnungsgewohnheiten nicht immer im Detail absolut einheitlich seien, so sei den Beteiligten doch klar, dass die Kom- bination eines Buchstabens mit einer Zahl einen bestimmten Getriebetyp mit be- stimmten Eigenschaften bezeichne. „K“ stehe dabei für „Kegelradgetriebe“, „F“ beispielsweise für „Flachgetriebe“ oder „S“ für „Schneckengetriebe“ sowie „Z“ für „Stirnradgetriebemotor“ (2-stufig). Der Buchstabe „C“ werde für „Schneckengetrie- bemotoren“ oder „Stirnradgetriebemotoren“ verwendet. Auch die Markeninhaberin selbst verwende in ihrer Nomenklatur Buchstaben- Zahlen-Kombinationen mit „C“ (z. B. „C29“, „C39“ bis „C89“). Der Buchstabe „C“ stehe für „Schneckengetriebemotor (2-stufig)“. Die kombinierte Ziffer beschreibe die jeweilige Baugröße und die Leistungsstärke des Getriebes: Je größer die Zif- fer, desto höher die Baugröße und die Leistung. So stehe beispielsweise „C29“ für die kleinste 2-stufige Baugröße und eine Leistung von 95 Nm. „C39“ stehe für die nächstgrößere Baugröße mit einer Leistung von 180 Nm. Die angegriffene Marke sei also in der Nomenklatur der Markeninhaberin bereits vorhanden und stehe für einen bestimmten Getriebetypen. Entsprechend der allgemeinen Marktpraxis nut- ze die Markeninhaberin jedoch nicht die Buchstaben-Zahlen-Kombinationen zur Unterscheidung ihrer Produkte, sondern sie verwende dafür ganz andere Pro- duktmarken, nämlich die für die Warenklasse 7 registrierten Wortmarken „SIMOGEAR“, „MOTOX“ sowie ihre Kernmarke „Siemens“. Sie selbst, so die Antragstellerin, verwende ebenfalls seit vielen Jahren für ihre Getriebe Typenbezeichnungen mit Buchstaben-Zahlen-Kombinationen, wie bei- spielsweise „K37“, „R47“, „F37“ etc. Wie bei der Markeninhaberin dienten diese Buchstaben-Zahlen-Kombinationen lediglich der Beschreibung von Produkteigen- schaften und nicht der Wiedererkennung sowie Unterscheidung ihrer eigenen Produkte von denen der Wettbewerber. Hier benutze sie vielmehr, wie im Markt allgemein üblich, ein Wortzeichen, und zwar die für die Warenklasse 7 eingetra- genen Wortmarken „SEW“ und „SEW-EURODRIVE“. - 4 - Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich weiterer Mitbewerber der Par- teien. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang u. a. auf die Unternehmen S…, K… sowie weitere Mitbewerber verwiesen. Auf Grund der Tatsache, dass solche Buchstaben-Zahlen-Kombinationen völlig branchenüblich seien, werde der überwiegende Teil des maßgeblichen Verkehrs unter „C69“ eine bestimmte Art und Ausführung eines Getriebemotors verstehen – auch wenn er nicht genau wisse, welche. Der angegriffenen Marke fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus, so die Antragstellerin weiter, stehe der Marke auch das absolute Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Für das Zeichen „C69“ bestehe ein konkretes, gegenwärtiges und ernsthaftes Freihaltebedürfnis. Die Unternehmen im Marktumfeld hätten ein drin- gendes Interesse an der Freihaltung von solchen Buchstaben-Zahlen-Kombinatio- nen. Wie bereits dargestellt, verwendeten diverse Marktteilnehmer seit Jahren derartige Buchstaben-Zahlen-Kombinationen in ihrer Nomenklatur zur Typisierung, mithin zur Beschreibung ihrer Produkte. Es bestehe die Gefahr, dass die Markeninhaberin geneigt sein könne, aus der an- gegriffenen Marke gegen identische oder auch nur ähnliche Typenbezeichnungen der Wettbewerber vorzugehen. Damit würde die Markeninhaberin eine seit langem etablierte Marktpraxis, die der einfachen Information und Orientierung der Nach- frager diene, für sich usurpieren und den Wettbewerbern neue Ordnungssysteme sowie deren Erläuterung aufzwingen. Ferner liege das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor, da die angegriffene Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der beanspruchten Wa- ren üblich geworden seien. - 5 - Da die Markeninhaberin offensichtlich das Ziel verfolge, eine etablierte Marktpraxis für sich zu monopolisieren, um so die Nachfrage auf ihre eigenen Produkte um- zuleiten oder zu verengen, und den Wettbewerbern erheblichen Aufwand für die Entwicklung und Marktetablierung neuer Ordnungs- und Typensysteme auf- zwinge, sei die Markenanmeldung auch zu Behinderungszwecken und damit bös- gläubig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG erfolgt. Die Antragstellerin hat im Löschungsverfahren vor dem DPMA beantragt, vor der Entscheidung über ihren Löschungsantrag eine Anhörung durchzuführen. Hilfs- weise hat sie darüber hinaus beantragt, die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren „Getriebe und Getriebemotoren“, äußerst hilfsweise für „Stirnradgetriebe“, zu löschen. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014 widersprochen. Sie hat ausgeführt, vom Fehlen einer hinreichenden Unterscheidungskraft könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine branchenspezifische Bezeich- nungsgewohnheit dergestalt bestehe, jeweils konkurrierende Produktpaletten mit identischen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen anzuzeigen. Dies sei im hier be- anspruchten Produktbereich aber gerade nicht der Fall. Im Übrigen habe auch die Antragstellerin solchermaßen bestehende Gewohnheiten nicht dargelegt. Weiter, so die Markeninhaberin, habe der Markeneintragung auch kein etwaiges Freihaltebedürfnis entgegengestanden. Auch das Schutzhindernis einer Verkehrsüblichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 Mar- kenG habe nicht gegen die Eintragung gesprochen. Die Kennzeichnungspraxis der Wettbewerber sei unterschiedlich – diese würden ihre entsprechenden Pro- dukte jeweils mit unterschiedlichen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen kenn- zeichnen, was ein Auszug aus dem „Sales Guide“ SIMOGEAR belege. - 6 - Schließlich, so die Markeninhaberin abschließend, sei die Markenanmeldung auch nicht in Behinderungsabsicht erfolgt. Sie habe lediglich diejenigen Kennzeichen als Marke angemeldet, welche sie durch die erneuerte Produktpalette jüngst in den Markt neu eingeführt habe. Daher sei die Eintragung durch das DPMA auch zu Recht erfolgt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes den Löschungsantrag (ohne Anhörung) zurückgewiesen. Ferner hat sie die von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträge als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Eintragung der angegriffenen Marke stün- den keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Kombinationen von Zahlen und Buchstaben seien grundsätzlich hinreichend un- terscheidungskräftig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn entsprechende Buch- staben-Zahlen-Verbindungen als beschreibende Angaben oder Bezeichnungen von Normen geläufig seien. Maßgeblich seien diesbezüglich die Bezeichnungs- gewohnheiten in der jeweils betroffenen Branche. Ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Bedeutungsgehalt in Bezug auf Eigen- schaften von Getrieben sei der angegriffenen Marke nicht zu entnehmen. Die An- tragstellerin habe zwar zutreffend dargelegt, dass verschiedene Anbieter der re- gistrierten Waren, welche regelmäßig in abgestuften Baureihen angeboten wür- den, ihre Produkte u. a. mit Kombinationen von Buchstaben und nachgestellten Zahlen bezeichneten und dabei auch teilweise übereinstimmende Buchstaben, z. B. Anfangsbuchstaben von Funktionsbezeichnungen für eine bestimmte Getrie- beart verwendeten – solche Bezeichnungsarten beruhten jedoch nicht auf allge- meingültigen Regeln oder Vorschriften und würden daher im Marktumfeld auch nicht einhellig und schon gar nicht mit identischen Ergebnissen angewendet, was entsprechende Rechercheergebnisse belegten. Vergleichbares gelte auch für die - 7 - Bezeichnungsvielfalt von elektrischen Motoren, insbesondere Getriebemotoren, die oftmals als zusammenfassend gekennzeichnete Baueinheit mit einem passen- den Getriebe verbunden seien. Auch für diese Warengruppe verwendeten die ver- schiedenen Anbieter selbst bei Nutzung von Buchstaben-Zahlen-Kombinationen und teilweise gleicher Bezeichnungselemente letztendlich durchweg individuelle Gesamtbezeichnungen, was ebenfalls durch entsprechende Recherchenachweise belegt werde. Ein auch nur verabredungsgemäß beachtetes stringentes Bezeich- nungssystem bestehe demnach im vorliegenden Bereich nicht. Auch fehle es an irgendwelchen Ähnlichkeiten oder strukturellen Gemeinsamkeiten mit den aus ein- schlägigen DIN-Normen entnehmbaren Bezeichnungssystemen für Getriebe und elektrische Motoren. Dies, da diese keine Bezeichnungssystematik für die indivi- duell konstruierten Gesamtbaugruppen verschiedener Hersteller vorgäben. Der hier ausschließlich angesprochene Fachverkehr sei also durchaus mit dem Umstand vertraut, dass auch aus Buchstaben-Zahlen-Kombinationen bestehende Getriebe- und Motorenbezeichnungen keinen sicheren Rückschluss auf bestimmte technische Eigenschaften der Produkte erlaubten, sondern gerade in ihrer spezi- ellen Gesamtheit grundsätzlich immer auf einem individuellen System beruhten, das letztendlich einem Unternehmen zuzuordnen sei. Auch, so die Markenabteilung weiter, bestehe vorliegend kein Freihaltebedürfnis. Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich um eine von Haus aus nichtssa- gende Zeichenfolge, und eine im Hinblick auf die registrierten Waren eindeutige und allgemeinverbindliche „Entschlüsselungsvorschrift“ existiere insoweit nicht. Da eine solche individuelle Typisierung aber nicht mit einer objektiven, unterneh- mensübergreifenden Eigenschaftsbeschreibung der Produkte gleichzusetzen sei, liege keine schutzhindernde Merkmalsangabe vor. Aufgrund vorgenannter Erwägungen sei auch nicht vom Vorliegen einer Verkehrs- üblichkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen. - 8 - Dass die vorliegend in Rede stehende Markenanmeldung bösgläubig erfolgt wäre, so die Markenstelle weiter, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Markeninhaberin verwende die Marke ausschließlich für ihre eigenen Produkte. Darüber hinaus lägen auch keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme der Antragstellerin vor, mit der Anmeldung der angegriffenen Marke parallel zu neun weiteren derart strukturierten Anmeldungen sei offensichtlich das Ziel verfolgt worden, die Mitbe- werber durch Monopolisierung einer – vermeintlich – etablierten Praxis bei der Bezeichnung der Produkte zu behindern. Hinsichtlich der Hilfsanträge hat die Markenstelle ausgeführt, diese seien unzuläs- sig, da sie auf Begrifflichkeiten gestützt seien, die von den registrierten Waren der angegriffenen Marke abwichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. September 2014, welche sie jedoch schriftsätzlich nicht näher begründet hat. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss vom 21. Juli 2014 aufzuheben und die vollständige Löschung der Eintragung der Marke 30 2013 018 781, hilfsweise, für die Waren „Getriebe, ausgenommen für Landfahr- zeuge“ (Hilfsantrag 1), anzuordnen, hilfsweise die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu- rückzuverweisen (Hilfsantrag 2). Die Beschwerdeführerin hat ferner angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. - 9 - Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen hat die Markenabteilung in ihrem angegriffenen Beschluss den Löschungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung verwiesen, welche der Senat teilt und sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: 1. Der Eintragung des streitgegenständlichen Zeichens „C69“ steht vorliegend nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. (a) Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, - 10 - Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Die- trich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so gerin- ge Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei- ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich ei- nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, - 11 - 271, Rdnr. 11 – Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rdnr. 10 – Deutschland- Card; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1143, 1144 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zei- chen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rdnr. 28 – FUSSBALL WM 2006). Verbindungen von Zahlen und Buchstaben kann eine hinreichende Unterschei- dungskraft zukommen, soweit sie keine sachbezogene Bedeutung aufweisen. Maßgeblich sind hierbei die Bezeichnungsgewohnheiten in der entsprechenden Branche (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage 2015, § 8, Rdnr. 212). (b) Die Markenabteilung hat in ihrem angegriffenen Beschluss überzeugend dar- getan, dass sich verschiedene Anbieter von elektrischen Motoren und Getrieben zwar durchaus zur Bezeichnung ihrer jeweiligen Produkte einer Kombination von Buchstaben und diesen nachgestellten Zahlen bedienen – die insoweit von der Markenabteilung durchgeführten Recherchen haben aber deutlich zu Tage treten lassen, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Produktkennzeichnungen keinerlei Einheitlichkeit herrscht, sondern sich die jeweiligen Anbieter vielmehr verschie- denster Buchstaben und Zahlen (resp. entsprechender Kombinationen) bedienen. Hinzu kommt, dass die konkrete Kennzeichnung eines elektrischen Motors oder eines Getriebes auch nicht Gegenstand einschlägiger Normierungen ist. Die dies- bezüglichen Feststellungen der Markenabteilung sind durch eigene Recherchen - 12 - des Senates bestätigt worden. Die entsprechenden Rechercheergebnisse hat der Senat den Parteien bereits vor dem Termin übersandt. So sieht nicht zuletzt auch die VDI-Richtlinie „VDI 2127“ lediglich allgemeine Begriffsbestimmungen der Ge- triebe vor. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht überzeu- gen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Zeichen „C69“ einen konkreten Begriffsinhalt aufweist. Im Bereich der elektrischen Motoren und Ge- triebe, in dem die Bezeichnung der Waren mit Buchstaben und/oder Zahlen üblich ist, hat sich keine einheitliche oder systematische Bezeichnungspraxis herausge- bildet, wonach bestimmten Buchstaben, Zahlen oder Kombinationen hieraus eine beschreibende Bedeutung (z. B. als Leistungsmerkmale) zukäme. Die Bezeich- nungen der Hersteller sind vielmehr unterschiedlich, wobei eine beschreibend ausgerichtete Bezeichnungspraxis, in die sich „C69“ einreihen ließe, nicht fest- stellbar ist (vgl. auch BPatG, 30 W (pat) 163/05 – C70). Auch konnte nicht ermittelt werden, dass „C69“ ein Hinweis auf einen herstellerunabhängigen technischen Standard ist (vgl. auch BPatG, 30 W (pat) 537/11 – MC4). Der Annahme einer vermeintlichen Branchenüblichkeit stehen darüber hinaus auch die Ergebnisse einer weiteren Recherche des Senats entgegen, welche den Parteien im Termin übergeben worden sind. So verwendet der Hersteller Bauer zur Bezeichnung der von ihm vertriebenen Schneckengetriebemotoren die Buchstabenkombination „BS“. Der Hersteller ZAE kennzeichnet die von ihm vertriebenen Getriebemotoren zwar ebenfalls mit einem einer nachfolgenden Zahlenkombination vorangestellten Buchstaben, bedient sich diesbezüglich aber nicht des Buchstabens „C“. Diese Rechercheergebnisse des Senats werden bestätigt durch eine Marktüber- sicht der Publikation „antriebstechnik“ aus dem Jahr 2002. Diese weist eine na- hezu unüberschaubare Vielzahl von Anbietern von Schneckengetriebemotoren - 13 - auf, von denen sich hingegen kein einziger zur Kennzeichnung seiner entspre- chenden Produkte des Buchstabens „C“ in Alleinstellung bedient. Lediglich der Hersteller „Watt Drive“ verwendet den Buchstaben „C“ in Alleinstellung, kenn- zeichnet hiermit jedoch ausschließlich die von ihm vertriebenen Stirnradgetriebe- motoren. 2. Der Eintragung der angegriffenen Marke stehen aus oben genannten Gründen auch nicht die Schutzhindernisse eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) sowie einer etwaigen Verkehrsüblichkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) entgegen. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens eines Freihaltebedürf- nisses ausgeführt hat, dass sich der Schutzumfang der angegriffenen Marke über deren reinen Wortlaut hinaus auch auf geringfügige Abwandlungen erstrecken könnte, was anderweitige Marktteilnehmer dazu veranlassen könnte, von der Ver- wendung ähnlicher Zeichen – ob der Gefahr einer drohenden Verwechslung – Ab- stand zu nehmen, war dies im Eintragungsverfahren nicht zu prüfen und führt letztendlich ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige Verwechslungs- gefahr in Bezug auf Drittzeichen lässt sich nämlich zum aktuellen Zeitpunkt weder prognostisch hinreichend beurteilen, noch lässt sich die Behinderungsmöglichkeit vor dem Auftreten konkreter Konfliktfälle mit ausreichender Sicherheit feststellen. Der Versuch, allen Behinderungsmöglichkeiten bereits im Eintragungsverfahren vorzubeugen, könnte deshalb zur Folge haben, dass Anmeldungen in größerer Zahl die Eintragung versagt werden würde, als dies sachlich gerechtfertigt wäre, und dass die Gleichmäßigkeit und Berechenbarkeit der Rechtsanwendung sowie allgemein eine den Bedürfnissen entsprechende Entscheidungspraxis in Frage gestellt wäre (BGH, GRUR 1984, 815 – Indorektal (zum WZG); Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 7). - 14 - Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Löschungsantrag selbst vorgetragen hat, der überwiegende Teil des maß- geblichen Verkehrs werde unter „C69“ eine bestimmte Ausführung eines Getrie- bemotors verstehen, auch wenn er nicht genau wisse, welche (Unterstreichung durch den Senat). Dies zeigt, dass selbst nach dem Vorbringen der Beschwerde- führerin das angegriffene Zeichen keine aus sich heraus verständliche Sachaus- sage vermittelt, was hingegen zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 11/01 – E222; BPatG 30 W (pat) 163/05 – C70). 3. Auch Anhaltspunkte für eine etwaige böswillige Anmeldung der in Rede stehenden Marke sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Marke angemeldet hat, um die formelle Rechtsstellung als Markeninhaberin lediglich zum Zwecke der unlauteren Behinderung Dritter ein- zusetzen, da sie ähnliche Abkürzungen zur Bezeichnung ihrer eigenen Produkte und damit für ihren Auftritt im Wettbewerb verwendet. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als international tätiges Unter- nehmen lediglich eine deutsche Marke angemeldet hat, vermag ebenfalls die An- nahme einer Bösgläubigkeit nicht zu begründen. Es muss jedem Unternehmen unbenommen bleiben, ggf. auch nur hinsichtlich einzelner Produkte, eine eigen- ständige Markenpolitik zu betreiben. Gegen die Annahme einer etwaigen Bösgläubigkeit der hiesigen Markeninhaberin spricht im Übrigen auch, dass sie aus ihrer am 25. März 2013 für Waren der Klasse 7 eingetragenen Marke „K19“ nicht gegen die korrespondierende und erst am 23. September 2013 eingetragene Marke der Beschwerdeführerin vorgegan- gen ist, welche ebenfalls für Waren der Klasse 7 Schutz beansprucht. - 15 - III. Der Hilfsantrag 1 ist zulässig, aber unbegründet, da der Eintragung der angegrif- fenen Marke hinsichtlich ihres gesamten Warenverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der von der Beschwerdeführerin vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ge- stellte weitere Hilfsantrag, die Eintragung der angegriffenen Marke für Stirnradge- triebe zu löschen, ist im Beschwerdeverfahren nicht weiter aufrechterhalten wor- den. Insofern ist auf ihn nicht mehr gesondert einzugehen. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt (Hilfsantrag 2) kommt ebenfalls nicht in Betracht, selbst wenn man das Vorliegen von Verfah- rensmängeln zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellen wollte. Soweit die Markenabteilung keine Anhörung durchgeführt hat und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu dem von der Markenabteilung er- mittelten Marktumfeld Stellung zu nehmen, sind diese – unterstellten – Verfah- rensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden (vgl. hierzu auch BGH Beschluss vom 03.04.2003 - IX ZB 373/02). IV. Der Anregung der Beschwerdeführerin die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht zu entsprechen. Vorliegend handelt es sich weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entschei- dung des Senats entspricht der ständigen Rechtsprechung der Markensenate des Bundespatentgerichts sowie des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen hat auch die - 16 - Beschwerdeführerin nicht dargetan, unter welchen Gesichtspunkten sie eine Zu- lassung der Rechtsbeschwerde für geboten erachtet. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli- chen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf- erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 17 - Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge- reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab- lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Kortbein Uhlmann Dr. Söchtig Hu