Beschluss
7 W (pat) Ep 77/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 7 Ni 77/14 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 14. Januar 2016 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 867 586 (DE 698 09 321) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun- despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt, der Richterin Dr. Schnurr und der Richter Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Univ. Richter für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 867 586 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 4 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck- bar. T a t b e s t a n d Die Klage richtet sich gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 867 586, das auf eine Anmeldung vom 20. März 1998 zurückgeht und die Priorität der französischen Voranmeldung 9703744 vom 27. März 1997 in An- spruch nimmt. Das Patent wurde in französischer Verfahrenssprache u. a. für Deutschland erteilt und ist bezeichnet mit “Charniére pour portillion ou panneau pivotant, notamment pour panneau en verre“; in der vom Deutschen Patent- und Markenamt als Druckschrift DE 698 09 321 T2 veröffentlichten Übersetzung lautet die Bezeichnung „Scharnier für ein Tür- oder schwenkbares Paneel, insbesondere für ein Glaspaneel“. Das Streitpatent umfasst zehn Patentansprüche, von denen - 3 - die ersten vier mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Anspruch 1 (mit darauf unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4) schützt ein Scharnier mit einem Türband, welches um eine Achse drehbar an der Befestigungsplatte mit ebener Oberfläche angelenkt ist. Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut: 1. Charnière, du type comportant une paumelle (1) articulée à rotation autour d'un axe (2) sur une platine (3) de fixation; la- dite paumelle (1) comportant un bloc (8) dans lequel sont ménagés deux logements (9a, 9b) destinés à recevoir des éléments élastiques (10a, 10b) de précontrainte; ladite pau- melle (1) étant indexable en position par coopération d'un galet (12) d'indexage précontraint élastiquement contre un évidement (13a, 13b) d'une conformation d'indexage (13) entourant ledit axe (2) de rotation; lesdits éléments élas- tiques (10a, 10b) exerçant une poussée à chaque extrémité (11a, 11 b) d'un axe (11) sur lequel est monté ledit galet d'in- dexage (12), caractérisée en ce qu' au moins un élément séparateur (14a, 14b) de centrage est monté entre chaque extrémité (11a, 11b) de l'axe (11) sup- port du galet (12) d'indexage et chaque élément (10a, 10b) élastique de précontrainte. In deutscher Sprache lautet Anspruch 1 wie folgt: 1. Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Auf- - 4 - nahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wo- bei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Inde- xierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende (11a, 11b) einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwi- schen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Inde- xierrolle (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebracht ist. Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 4 in der französischen Verfahrenssprache und in deutscher Übersetzung wird auf die Streitpatentschrift EP 0 867 586 B1 bzw. auf die Übersetzung DE 698 09 321 T2 (nachfolgend: T2- Schrift) Bezug genommen. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie sich auf das Nichtvorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit be- ruft (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ). Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik: NK7 DE 42 39 358 A1 NK9 DE 1 909 335 - 5 - NK10 DE 196 23 539 A1 (im Prioritätszeitraum veröffentlicht) NK11 GB 664,211 NK12 GB 383,483 NK13 IT BS93A000047 NK14 DE 94 21 611 U1 NK15 US 2,035,823 Außerdem stützt sich die Klägerin auf die angebliche offenkundige Vorbenutzung eines Scharniers, welches von der italienischen Firma C… srl in den Jahren 1995 und 1996 vertrieben worden sei (und heute noch von der Rechtsnachfolgerin dieser Firma, der Firma C…, vertrieben werde); hierfür zieht sie folgende Un- terlagen heran: NK17A Prospekt C… Serie N. 8.3 - 2/96 NK17B Zeichnung G58610 von C… srl vom 11. 10. 1996 NK18 Listen von C… zu Verkäufen der Artikel-Nr. 8610, Seiten 1-9, 18-19, 22-29, 37-38 NK19 eidesstattliche Versicherung von Herrn C… vom 29. Mai 2015 NK20 Fotodokumentation des Scharniers 8610 der Firma C… Für die Offenkundigkeit der Vorbenutzung bietet die Klägerin Beweis durch Ver- nehmung des Herrn C… als Zeugen an. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ge- genüber den Druckschriften NK9, NK10, NK11 und NK12 sowie gegenüber der (angeblichen) offenkundigen Vorbenutzung nicht neu sei. Zudem sei dieser dem Fachmann am Prioritätstag durch die Druckschriften NK7, NK9, NK11, NK12, NK13, NK14 und NK15 nahe gelegt gewesen. Auch in der Fassung der Hilfsan- träge sei das Scharnier des Anspruchs 1 nicht neu, zumindest fehle ihm die erfor- derliche Erfindungshöhe. Dasselbe gelte für die Merkmale der angegriffenen bzw. der von der Beklagten mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten Unteransprüche. - 6 - Die Klägerin beantragt, den deutschen Teil des europäischen Patentes 0 867 586 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Pa- tentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 (Bl. 117 ff. d. A.) eingereichten Hilfsantrags 1 richtet, weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des mit Schriftsatz vom 6. März 2015 (Bl. 210 ff. d. A.) eingereichten Hilfsantrags 2 richtet, wobei die Unteransprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 2 auch ge- sondert verteidigt werden. Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 stellt eine Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2 dar und lautet wie folgt (Ergänzungen gegenüber dem Wortlaut der erteilten Fassung sind unterstrichen): 1. Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Auf- nahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wo- bei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Inde- xierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende - 7 - (11a, 11b) einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwi- schen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Inde- xierrolle (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebracht ist und jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert. Patentansprüche 1 bis 3 in der Fassung des Hilfsantrags 2 haben folgenden Wortlaut (Ergänzungen gegenüber dem Wortlaut gemäß Hilfsantrag 1 sind unter- strichen): 1. Scharnier mit einem Türband (1), das um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist, wobei dieses Band (1) einen Block (8) aufweist, in dem zwei Auf- nahmen (9a, 9b) ausgeführt sind, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzunehmen, wo- bei dieses Band (1) durch Zusammenwirken mit einer Inde- xierrolle (12) positionsindexiert werden kann, die elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) eines Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt wird, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt, wobei die Federelemente (10a, 10b) auf jedes Ende (11a, 11b) einer Achse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub ausübt, und wobei der Wechsel von einer Stellung zur anderen durch Drehen um die Achse 2 mittels Ausüben eines Drehmoments erfolgt, das geeignet ist, die durch die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) ausge- übten Kräfte zu überwinden, dadurch gekennzeichnet, - 8 - dass mindestens ein Zentrier-Abstandshalter (14a, 14b) zwi- schen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Inde- xierrolle (12) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) angebracht ist und jeder Abstandshalter (14a oder 14b) gleichzeitig ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle (12) und ein Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) zentriert. 2. Scharnier nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) eine Aussparung (18a, 18b) aufweist, die geeignet ist, ein Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) der Indexierrolle aufzunehmen. 3. Scharnier nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Abstandshalter (14a, 14b) so geformt ist, dass er im Inneren eines Vorspannungs-Federelements (10a, 10b) in Eingriff kommen kann. Die Beklagte widerspricht dem auf die druckschriftlichen Entgegenhaltungen ge- stützten Vorbringen der Klägerin, wobei sie sich auf ein von ihr eingeholtes Gut- achten von Herrn Prof. Dr.-Ing. M… (Anlage B3) bezieht. Sie bestreitet auch die Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung. Der Senat hat den Parteien mit Schriftsatz vom 21. September 2015 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen. - 9 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen An- sprüche 1 bis 4 des Streitpatents erweisen sich sowohl in der erteilten als auch in den von der Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten Fassungen gegenüber den Angriffen der Klägerin als nicht bestandsfähig und sind deshalb für nichtig zu er- klären. I. 1. Die vorliegende Erfindung betrifft ein Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, insbesondere ein Glaspaneel, das ein Türband aufweist, welches um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte mit ebener Oberflä- che wie z. B. einer Mauer angelenkt ist. Zum Stand der Technik ist in der Be- schreibungseinleitung der Streitpatentschrift ausgeführt, bei den bekannten Scharnieren dieser Art weise das Türband eine Indexierrolle auf, die elastisch an einem Indexierungsformkörper, der die genannte Drehachse umgibt, vorgespannt sei. Die Indexierrolle werde im Allgemeinen auf einer Achse angebracht, deren beide Enden dem Schub einer Druckfeder ausgesetzt seien, im Allgemeinen einer Schraubenfeder, die jeweils in einer in dem Körper des Türbandes ausgeführten Aufnahme sitze. Diese bekannten Scharniere hätten manchmal den Nachteil, dass sie beim Öffnen oder Schließen der Tür oder des Glaspaneels in unerwünschter Weise quietschten. Die Quietschgeräusche würden außerdem durch das Glas des Paneels bzw. der Tür übertragen und verstärkt, insbesondere bei Bauweisen mit einer einzigen zentralen Feder eines Scharniers, wie sie beispielweise in der Pa- tentschrift DE 42 39 359 A1 beschrieben sei. Auch bei einem Scharnier, bei dem zwei Vorspannungs-Federelemente jeweils am Ende der Achse, auf der die Inde- xierrolle angebracht ist, einen Schub ausübten, wie es in der DE 42 39 358 A1 (in der Streitpatentschrift fälschlich als DE 42 39 359 A1 bezeichnet, von der Klägerin als NK7 eingeführt), bestehe ebenfalls die Gefahr von unerwünschten Quietschge- räuschen. - 10 - Diese Mängel sollten beseitigt werden durch ein neues Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, bei dem die Gefahr des Quietschens beim Bewegen der Tür oder bei unerwünschten Vibrationen des Glases des Paneels oder der Tür vermieden werde. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch ein Scharnier mit den Merkmalen ge- mäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die Merkmale dieses Anspruchs können wie folgt gegliedert werden: 1. Das Scharnier weist ein Türband (1) auf, das a. um eine Achse (2) drehbar an einer Befestigungsplatte (3) angelenkt ist; b. einen Block (8) aufweist; und c. durch Zusammenwirken mit einer Indexierrolle (12) positionsindexiert werden kann. 2. In dem Block (8) sind zwei Aufnahmen (9a, 9b) ausgeführt, die dazu vorgesehen sind, Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) aufzuneh- men. 3. Die Indexierrolle (12) wird elastisch an einer Aussparung (13a, 13b) ei- nes Indexierungsformkörpers (13) vorgespannt, welcher die genannte Drehachse (2) umgibt. 4. Die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) üben auf jedes Ende (11a, 11b) einer Tragachse (11), an der diese Indexierrolle (12) sitzt, einen Schub aus. 5. Zwischen jedem Ende (11a, 11b) der Tragachse (11) und jedem Vorspannungs-Federelement (10a, 10b) ist mindestens ein Zentrier- Abstandshalter (14a, 14b) angebracht. 2. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Inter- pretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplom- - 11 - ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Konstruktion von Scharnieren hat. a) Dieser Fachmann sieht in den im erteilten Anspruch 1 angebenen Merkma- len die bekannten Grundstrukturen eines Türscharniers, umfassend ein Türband, das um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte angelenkt ist und einen Block aufweist. Durch das Zusammenwirken eines Indexierungsformkörpers, wel- cher die Achse umgibt, mit der Indexierrolle, auf die mit Hilfe von Federkraft ein Schub ausgeübt wird, wodurch die Indexierrolle elastisch an einer Aussparung des Indexierungsformkörpers vorgespannt wird (Merkmal 3), kann die Tür in einer vor- gegebenen (offenen oder geschlossenen) Position gehalten werden. b) Gemäß Merkmal 2 sind in dem Block zwei Aufnahmen ausgeführt, um darin Vorspannungs-Federelemente aufzunehmen. Im einzigen Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift werden diese Aufnahmen als Bohrungen in dem Block des Tür- bands dargestellt (Bezugsziffern 9a, 9b in den Figuren 1 und 2). Der Fachmann wird durch die Wahl des Begriffs „Aufnahme“ in Merkmal 2 jedoch nicht einengend nur solche Bohrungen erkennen, vielmehr wird er auch andere Konstruktionen darunter fassen, die geeignet sind, eine Feder zu halten und an einem ihrer Enden abzustützen, was etwa ebenso durch Einbringung der Feder in einen Hohlraum in einer Schraube geschehen kann. Ausgeschlossen sind nach der Formulierung nur solche Aufnahmen, die die Vorspannungs-Federelemente nicht in sich aufneh- men, was etwa bei einem in den Hohlraum der Feder eintauchenden Stift der Fall ist. c) Ferner trifft Merkmal 2 eine Festlegung in der Weise, dass genau zwei Auf- nahmen vorhanden sein sollen, während über die Anzahl der Vorspannungs-Fe- derelemente nichts gesagt ist. Der Fachmann wird daher annehmen, dass pro Aufnahme zumindest ein Federelement vorhanden sein muss (d. h. insgesamt mindestens zwei Federelemente, wie in dem Ausführungsbeispiel der Streitpa- tentschrift), dass aber auch mehrere Federelemente in jeder Aufnahme möglich sind. - 12 - d) Merkmal 4 bestimmt, dass die Indexierrolle an einer Tragachse sitzt und die Vorspannungs-Federelemente auf jedes Ende dieser Tragachse einen Schub ausüben. Dieses Merkmal umfasst nicht nur die im Ausführungsbeispiel darge- stellte Anordnung, dass ein einer Aufnahme zugeordnetes Federelement jeweils nur auf eines der beiden Tragachsenenden einen Schub ausüben kann. Vielmehr schließt es auch Ausführungen ein, bei denen die in den beiden Aufnahmen be- findlichen Federelemente gemeinsam einen Schub auf zugleich beide Enden der Tragachse ausüben. e) Nach dem die vorliegende Erfindung kennzeichnenden Merkmal 5 ist zwi- schen jedem Ende der Tragachse und jedem Vorspannungs-Federelement min- destens ein Zentrier-Abstandshalter angebracht. Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift wird dieses Merkmal dadurch ver- wirklicht, dass jeweils ein separater Zentrierabstandshalter 14a, 14b zwischen je- weils einem der Tragachsenenden und jeweils einem der beiden Vorspannungs- Federelementen angebracht ist. Nach dem Wortlaut des Merkmals 5 ist aber auch mit umfasst, dass an Stelle zweier separater Zentrier-Abstandshalter ein einziger, zwischen beiden Enden der Tragachse und sämtlichen Federelementen befindli- cher Zentrier-Abstandshalter angebracht ist. Der Streitpatentschrift ist kein Hin- weis zu entnehmen, der dafür sprechen könnte, das Merkmal 5 einengend i. S. des Ausführungsbeispiels zu interpretieren. Insbesondere wird in der Streitpatent- schrift kein Vorteil angegeben, der sich aus einer Bauweise mit separaten Zent- rier-Abstandshaltern ergeben könnte. Dem Fachmann ist ein solcher Vorteil auch nicht aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt. Er wird im Gegenteil die Vor- teile eines einheitlichen Zentrier-Abstandshalters erkennen, der mit relativ einfa- chen Mitteln eine stabile Führung ermöglicht und zuverlässig Gewähr dafür bietet, dass eine Ablenkung des von den Vorspannungs-Federelementen bewirkten Schubs vermieden und damit ein Reiben der Federn einerseits mit den Achsenen- den und andererseits in den Aufnahmen im Block des Scharnierkörpers verhindert wird (siehe T2-Schrift, Seite 4, zweiter Absatz). - 13 - II. Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung ist nicht patentfähig, weil sein Ge- genstand gegenüber dem in der deutschen Offenlegungsschrift 19 09 335 (NK9) beschriebenen Türscharnier nicht neu ist. Dort ist ein Türscharnier gemäß der Merkmalsgruppe 1 mit einem Türband (be- weglicher Scharnierlappen 12) offenbart, das um eine Achse (Scharnierbolzen 11) drehbar an einer Befestigungsplatte (fester Scharnierlappen 10) angelenkt ist und einen Block (Gehäuse 20) aufweist. Es kann durch Zusammenwirken eines Inde- xierungsformkörpers (Nocken 15 und Vertiefungen 16) mit einer Indexierrolle (Rolle 17) positionsindexiert werden. In dem als Block anzusehenden Gehäuse 20 ist ein Steg angeordnet, der in den Figuren 1 und 3 zwischen den beiden Federn durch gestrichelte Linien dargestellt ist und dessen der Achse zugewandtes Ende in Figur 4 hinter der von links aus gesehen ersten vollständigen Windung der Feder ebenfalls durch eine gestrichelte Linie gezeichnet ist. Die Figuren 3 und 4 sind so angeordnet, dass korrespondie- rende Kanten und Achsen fluchtend gezeichnet sind, was den allgemeinen Regeln für technische Zeichnungen entspricht. Auch die zuvor genannte Linie in Figur 4 fluchtet mit der linken Kante des Stegs in Figur 3. Ein Durchschnittsfachmann er- kennt daher aus den Figuren ohne weitere Überlegungen einen Steg zwischen den beiden Federn, der sich über den größten Teil der Länge der Feder erstreckt und sich zwischen den gegenüberliegenden Wänden des Raums erstreckt, der die Federn aufnimmt. Dieser Steg teilt also den Aufnahmeraum, sodass zwei Auf- nahmen entstehen, um die Vorspannungs-Federelemente aufzunehmen (Merk- mal 2). Bei dem bekannten Scharnier wird auch die Indexierrolle (Rolle 17) elastisch an einer Aussparung (in Figur 2 als Vertiefung 16 dargestellt, in Figur 4 besser als Aussparung zu erkennen) vorgespannt. Ohne weiteres zu erkennen ist auch, dass der dargestellte Indexierungsformkörper die Drehachse (Scharnierbolzen 11) - 14 - umgibt (Merkmal 3). Die beiden Federelemente (Schraubenfedern 21) üben auf die beiden Enden der Tragachse (Achse 18) der Indexierrolle (Rolle 17) einen Schub aus (Merkmal 4). Bei dem entgegengehaltenen Scharnier wirken die Vorspannungs-Federelemente (Federn 21) nicht direkt auf die Enden der Tragachse der Indexierrolle. Beide Fe- dern drücken auf einen U-förmigen Bügel 19, an dem die Achse gelagert ist, die wiederum die Rolle 17 trägt. Dieser Bügel bewirkt einerseits, dass die Federn von der Achse beabstandet sind, andererseits wird durch die Führung des Bügels im Block die Wirkungsrichtung der Federkraft so auf die Tragachse ausgerichtet, das sie auf diese zentrisch einwirkt. Der Bügel 19 bewirkt also sowohl eine Zentrierung der Federkraft als auch das Halten der Feder im Abstand zur Achse, er muss da- her als Zentrier-Abstandshalter angesehen werden (Merkmal 5). Durch NK9 war also am Prioritätstag ein Türscharnier mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 genannten Merkmalen bekannt. Keine Rolle spielt, dass das entge- gengehaltene Scharnier für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, während die Erfindung des Streitpatents ein Scharnier für eine Tür oder ein schwenkbares Paneel, insbe- sondere ein Glaspaneel, betreffen soll (T2-Schrift, Seite 1, erster Absatz); eine entsprechende Verwendung hat nämlich in Anspruch 1 keinen Niederschlag ge- funden. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist deshalb nicht bestandsfähig. III. Patentanspruch 1 i. d. F. des Hilfsantrags 1 entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags und enthält zusätzlich das dem erteilten Anspruch 2 (entsprechend dem Anspruch 2 der ursprünglichen Patentanmeldung, siehe Offenlegungsschrift EP 0 867 586 A2) entnommene Merkmal, wonach jeder Abstandshalter gleichzei- tig ein Ende der Tragachse der Indexierrolle und ein Vorspannungs-Federelement zentriert. Die Anspruchsfassung ist deshalb zulässig. - 15 - Der auf diese Weise präzisierte Anspruchsgegenstand ist aber ebenfalls nicht pa- tentfähig, weil er dem Fachmann am Prioritätstag durch die bereits in der Be- schreibung des Streitpatents genannte deutsche Offenlegungs- schrift 42 39 358 A1 (NK7) nahegelegt war. Das hinzugenommene Merkmal präzisiert die Eigenschaften der Zentrier-Ab- standshalter in einschränkender Weise. Die Angabe „jeder“ Abstandshalter kann nur zutreffen, wenn mindestens zwei Abstandshalter vorhanden sind. Ausführun- gen des Scharniers mit einem einzigen Zentrier-Abstandshalter sind nicht mit um- fasst, weshalb die Entgegenhaltung NK9 dieser Anspruchsfassung nicht entge- gensteht. Ein Scharnier mit zwei Federn, die jeweils auf ein Ende der Tragachse einwirken, ist aus NK7 bekannt. Diese Druckschrift betrifft ein Scharnier, das als Gelenkband bezeichnet wird und für Glaspendeltüren vorgesehen ist. Es umfasst ein Türband, das um eine Achse drehbar an einer Befestigungsplatte angelenkt ist, weist einen Block auf und kann durch Zusammenwirken eines Indexierungsformkörpers mit einer Indexierrolle positionsindexiert werden (Merkmal 1). In dem Block sind zwei Aufnahmen ausgeführt, die die Federelemente aufnehmen (Merkmal 2). Die Inde- xierrolle wird elastisch an einer Aussparung des Indexierungsformkörpers, welcher die Drehachse umgibt, vorgespannt (Merkmal 3), indem die Federelemente auf jedes Ende der Tragachse, an der die Indexierrolle sitzt, einen Schub ausüben (Merkmal 4). Bei einem derartigen Scharnier wurde es als nachteilig angesehen, dass es beim Öffnen oder Schließen der Tür manchmal quietscht, was insbesondere bei Anord- nungen mit einer einzigen, zentralen Feder vorkommen soll (T2-Schrift, erste Seite, dritter Absatz). Ein im Wesentlichen baugleiches Scharnier ist in NK7, Fi- gur 5, dargestellt. Da die Ausführung mit einer zentral angeordneten Feder als nachteilig angesehen wurde, bot sich dem Durchschnittsfachmann die ebenfalls in dieser Druckschrift - 16 - beschriebene und in den Figuren 1, 4 und 5 dargestellte Variante mit zwei Federn als Mittel der Wahl an. In NK7 ist ebenfalls erwähnt, dass die dargestellte Vari- ante, bei der die Federn direkt auf die Achse drücken, den Nachteil hat, dass de- ren Zentrierung durch das Zusammenwirken eines kugelförmigen Rastkörpers mit der aufwendig herzustellenden Diaboloform des Rotationskörpers erfolgt. In der Druckschrift ist aber bei der Erläuterung der Ausführungsform mit einer zentralen Feder dargelegt, dass sich durch die Anordnung eines Gleitköpers 16 zwischen der Feder und der Achse eine weniger aufwendige Zentrierung der Achse des Rastkörpers herstellen lässt (NK7, Spalte 3, Zeilen 40 bis 43). Dieser direkte Hin- weis legt es einem Durchschnittsfachmann nahe, die für die Einzelfeder bekannte Konstruktion auch auf eine Ausführungsform mit zwei Federn zu übertragen. Die Verwendung des in der Figur 5 dargestellten Gleitstücks 16 bei den Federn des in Figur 4 dargestellten Scharniers ist ohne dessen konstruktive Veränderung mög- lich und führt dazu, dass die Federn nicht mehr direkt auf die Achse einwirken, sondern von ihr beabstandet sind. Das Gleitstück wirkt also nicht nur zentrierend auf die Achse, sondern es stellt auch eine Beabstandung zu den Federn her, d. h. es bildet einen Zentrier-Abstandshalter. Es bedurfte also nur der durch die Beschreibung der Vorteile nahegelegten Über- tragung des Gleitstücks 16 von der Ausführungsform mit einer Feder auf das Scharnier mit zwei Federn, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsan- trag zu gelangen, eine erfinderische Tätigkeit kann darin nicht erkannt werden. Auch dieser Anspruch ist daher nicht bestandsfähig. IV. Die Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach „der Wechsel von einer Stellung zur anderen durch Drehen um die Achse 2 mittels Ausüben eines Drehmoments erfolgt, das geeignet ist, die durch die Vorspannungs-Federelemente (10a, 10b) ausgeübten Kräfte zu über- - 17 - winden“. Dieses Merkmal ist der Beschreibung der Streitpatentschrift entnommen (siehe T2-Schrift, letzter Satz auf Seite 3) und war auch in der ursprünglichen An- meldung enthalten (EP 0 867 586 A2 Spalte 3, Zeilen 12 bis 16), weshalb es sich ebenfalls um eine zulässige Anspruchsfassung handelt. Das hinzugenommene Merkmal ist lediglich die Beschreibung einer Wirkung, nämlich dass die Tür nur durch Ausübung einer Kraft bzw. eines Drehmoments aus einer eingerasteten Stellung herausbewegt werden kann. Diese Eigenschaft ist für ein Türscharnier mit Rastvorrichtung selbstverständlich, andernfalls würde es seine Funktion nicht erfüllen. Das Merkmal betrifft aber auch keine konstruktive Gestaltung, durch die sich ein Scharnier nach Hilfsantrag 2 von einem nach Hilfs- antrag 1 unterscheiden würde. Die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 treffen des- halb auch für den Hilfsantrag 2 zu. V. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 i. d. F. des Hilfsantrags 2 (der dem Wortlaut nach dem erteilten Anspruch 3 entspricht, sich jedoch auf Anspruch 1 i. d. F. des Hilfsantrags 2 rückbezieht) ist ebenfalls nicht patentfähig. Eine Auf- nahme für die Achse des Rastkörpers weist bereits das Gleitstück 16 bei NK7 auf. VI. Auch Patentanspruch 3 i. d. F. des Hilfsantrags 2 (entsprechend dem erteilten An- spruch 4, jedoch mit Rückbezug auf Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2) beinhaltet keinen patentfähigen Gegenstand. Die Ausgestaltung des Abstandshalters derart, dass er im Inneren einer Feder in Eingriff kommen kann, ist lediglich eine hand- werkliche Maßnahme, die ein Durchschnittsfachmann ohne Weiteres ergreift, wenn er sie für vorteilhaft ansieht. Nur beispielhaft sei dazu auf die Druckschrift DE 94 21 611 (NK14), Figur 1, hingewiesen. Dort ist ein Stab gezeigt, der an ei- - 18 - nem dem Abstandshalter entsprechenden Bauteil angeordnet ist und in das Innere einer Feder eingreift. VII. Somit hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang weder in seiner erteilten Fas- sung noch in einer der von der Beklagten mit Hilfsanträgen verteidigten Fassun- gen Bestand, weshalb die Ansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären waren. Davon unberührt bleiben die nicht angegriffenen Ansprüche 5 bis 10, d. h. diese sind mit ihren Rückbezügen auf die erteilten Ansprüche 1 bis 4 weiterhin rechts- beständig. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. IX. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und - 19 - innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karls- ruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in voll- ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Mo- naten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Rauch Hildebrandt Dr. Schnurr Der Richter Dr. Großmann ist im Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben Rauch Richter prö