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Beschluss

25 W (pat) 128/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 128/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 000 350.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Schmid beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das in den Farben blau, weiß und grün gehaltene Zeichen ist am 21. Januar 2013 als Wort-/Bildmarke für die Dienstleistungen Klasse 36 Versicherungsdienstleistungen, insbesondere Garantieversiche- rungen; Vermittlung von Versicherungen, insbesondere Garantie- versicherungen; zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 und aufgrund der hiergegen gerichteten Erinnerung mit wei- terem Beschluss vom 10. September 2014 mangels hinreichender Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, das angesprochene allgemeine Publikum verstehe das aus Bild- und den Wortbestandteilen „easy“ und „Schutz“ gebildete Zeichen im Sinn eines einfach bzw. bequem zu erlangenden Schutz und ordne ihm daher in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschrei- benden Bedeutungsgehalt zu. Das Publikum sei im Bereich der Werbesprache an Wortverbindungen mit deutsch- und englischsprachigen Elementen gewöhnt. Der Begriff „easy“ sei überdies sogar in die deutsche Werbe- und Umgangssprache - 3 - eingegangen. Die grafischen Gestaltungselemente seien auch in der Gesamtheit als werbeüblich einzuordnen und ließen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen erkennen, insbesondere diene die Verwendung unterschiedlicher Schrifttypen und -größen regelmäßig nur der Hervorhebung der in dieser Weise gestalteten Wortbestandteile. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Nach ihrer Auffas- sung verfüge das angemeldete Zeichen aufgrund seines Gesamteindrucks, der durch das Zusammenwirken verschiedener sprachlicher und insbesondere grafi- scher Merkmale bestimmt werde, über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Kombination zweier Wörter unterschiedlicher Sprachen möge zwar für den inlän- dischen Verkehr verständlich sein, unabhängig davon handele es sich um eine sprachlich ungewöhnliche Kombination von Begriffen. Dieser in sprachlicher Hin- sicht bestehende Bruch werde durch eine nach Schriftart, Farbgebung und Anord- nung unterschiedliche Gestaltung der beiden Wörter weiter verstärkt. Ferner falle die ungewöhnliche Schreibweise des Worts „easy“ auf. Dabei sei schon in Bezug auf den Buchstaben „y“ unklar, ob er wie die Buchstaben „e“ und „a“ in Klein- schreibung gehalten ist. Vor allem aber sei der Buchstabe „S“ vergrößert darge- stellt, nach hinten geneigt und durchbreche wie auch das „y“ den blauen Hinter- grundrahmen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 2013 und vom 10. September 2014 aufzuheben. Den zunächst gestellten Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach der Terminsladung vom 19. August 2015, mit der der Anmelderin die vorläufige Rechtsauffassung des Senats zur Kenntnis gebracht worden ist, zurückgenommen. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Dienst- leistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die bean- spruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Der angesprochene Verkehr wird die Wortkombination „easy Schutz“ ohne weite- res, d. h. ohne Überlegung oder relevanten Übersetzungsaufwand und ohne ge- dankliche Zwischenschritte im Sinne von „einfach zu erlangender bzw. unkompli- zierter Schutz“ erfassen. Im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen - 5 - bzw. Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Versicherungen ergibt sich dem- zufolge naheliegend die produktbezogene Bedeutung von „leichter bzw. einfacher bzw. einfach zu erlangender bzw. unkomplizierter Versicherungsschutz“. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, bedeutet das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „easy“ im Deutschen „leicht, bequem, einfach“ im Sinn von „nicht schwierig“ (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Eng- lisch, 3. Aufl., S. 1091). Mit dieser Bedeutung hat „easy“ Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 463). In Bezug auf entsprechend gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen eignet sich der Begriff als beschreibender Sachhinweis auf eine einfache Hand- habbarkeit von Waren bzw. bei Dienstleistungen auf eine unkomplizierte und ein- fache Inanspruchnahme der Dienstleistungen (vgl. die als Anlage 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 19. August 2015 übermittelten Rechtsprechungsübersichten). Der Umstand, dass vorliegend der der englischen Sprache entstammende Begriff „easy“ mit dem deutschen Wort „Schutz“ kombiniert wird, kann die Bejahung der Schutzfähigkeit nicht rechtfertigen (vgl. ähnlich BGH, GRUR 2014, 872 Rn 22 f. - Gute Laune Drops), zumal der Begriff „easy“ inzwischen in die deutsche Sprache übernommen worden ist und vielfach auch in einem deutschsprachigen Kontext verwendet wird (vgl. z. B. Redewendungen wie: „Das ist doch ganz easy“ oder „al- les easy“). Im Übrigen darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 43, 135), da auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen und sogar nicht immer grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informati- onen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Das Wort „easy“ wird im Übrigen auch im Versicherungsbereich nicht selten von verschiedenen Anbietern verwendet, um auf einen „unkomplizierten bzw. unkompliziert zur erlangenden Versicherungsschutz hinzuweisen (siehe dazu die Anlage 3 zum Ladungszusatz). Damit bildet die Verbindung mit dem Substantiv „Schutz“, das in Bezug auf Versi- - 6 - cherungsleistungen als Kurzform für Versicherungsschutz verwendet wird (vgl. etwa Anlage 3 zum Ladungszusatz „Top & Easy Haushalts-Schutz“), eine sprach- übliche und sinnfällige Wortkombination. Auch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke wirkt nach Auffassung des Senats nicht schutzbegründend und rechtfertigt deshalb keine andere Ent- scheidung. Sind bei aus Wort- und Bild- oder sonstigen grafischen Elementen be- stehenden Kombinationsmarken Wortelemente als solche nicht unterscheidungs- kräftig, so kann die Schutzfähigkeit solcher Marken nur dann durch ihre bildlich- grafische Ausgestaltung begründet werden, wenn diese sich nicht in rein dekorati- ven Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die sachbezogenen Aus- sagen der Wortbestandteile illustriert, sondern eigene charakteristische Merkmale aufweist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8, Rn. 190 ff. m. w. N.). Solche charakteristischen Merkmale sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht gegeben. Die grafische Gestaltung erschöpft sich in einer farblichen Gestal- tung (weiße Schrift auf blauem Grund und grüne Schrift auf weißem Grund) mit einem etwas aus der Schreibrichtung gefallenen Buchstaben „s“ bei dem Wort „easy“. Vergleichbare grafische Elemente werden für sich und in Kombination vielfach bei der Beschreibung und der Anpreisung von Produkten verwendet (vgl. verschiedene mehrfarbige Werbehinweise im Versicherungsbereich, Anlage 4 zum Ladungszusatz). Der Grad der Verfremdung ist angesichts der im Versiche- rungsbereich glatt beschreibenden Angabe „easy Schutz“ nicht hinreichend aus- geprägt, um unterscheidungskräftig zu wirken, zumal an den bildlichen „Über- schuss“ umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschrei- bende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. BGH, GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2014, 376 Rn. 18 - grill meister). Die Beschwerde der Anmelderin war damit unbegründet. - 7 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Kriener Schmid Hu