Beschluss
30 W (pat) 23/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 23/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 033 270.3 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung am 27. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich- ters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters Dr. Meiser - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge sweat off – Free your life. ist am 20. Juni 2011 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege Klasse 9: Wissenschaftliche Apparate, insbesondere Leitungs- wasser-Iontophoresegeräte Klasse 21: Kosmetische Geräte Klasse 25: Bekleidungsstücke - 3 - Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleis- tungs- und Forschungsarbeiten, insbesondere Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 22. September 2011 und 17. Mai 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfah- ren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in Be- zug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Un- terscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das Anmeldezeichen setze sich aus den Wortfolgen „sweat off“ und „Free your life“ zusammen, welche mit „Schweiß weg/ab“ bzw. „Befreie Dein Leben“ zu über- setzen seien. In diesem Sinne würden die Wortfolgen nicht nur die am zwischen- staatlichen Handel beteiligten und mit der Welthandelssprache Englisch vertrauten Fachkreise, sondern auch allgemeine Verkehrskreise verstehen. Beide Wortfolgen seien aus Begriffen des englischen Grund- und Aufbauwortschatzes gebildet. Der allgemeine Verkehr verfüge im Kosmetik- und Gesundheitsbereich zudem über er- höhte Fremdsprachenkenntisse. Ferner sei er im vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich sowohl mit dem Begriff „sweat“ vertraut als auch an Wortkombinationen mit „off“ gewöhnt. Dies gelte auch für die Wortfolge „Free your life“, die sich in vergleichbar gebildete und allgemein verständliche Sprüche wie „free your mind“, „free your body“, „free your soul“ einreihe. - 4 - Ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs werde „sweat off“ dann aber in Bezug auf die beanspruchten Waren als Sachhinweis auf deren Bestimmung verstehen. So könnten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege“ der Reduzierung der Schweißbildung dienen. Gleiches gelte für „wissenschaftliche Apparate“ und „kos- metische Geräte“ sowie unter Einsatz dieser Geräte erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der „Gesundheits- und Schönheitspflege“ (Klasse 44). „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungs- und Forschungsarbeiten“ könnten darauf ge- richtet sein, die Schweißbildung zu reduzieren. Für „Bekleidungsstücke“ sei das Element „sweat off“ ebenfalls zur Merkmalsbeschreibung geeignet, weil es be- stimmte Materialien und Fasern gebe, die besser als andere geeignet seien, den Schweiß vom Körper weg zu transportieren, was z. B. bei sportlicher Betätigung als angenehm empfunden werde und dadurch leistungssteigernd wirken könne. Gerade im Bereich von Sportkleidung, die von den Waren „Bekleidungsstücke“ umfasst sei, erscheine es daher naheliegend, diese Eigenschaft kauffördernd in den Vordergrund zu stellen. Die Wortfolge „Free your life“ ergänze das Zeichen insoweit, als in werblich-an- preisender Form die Folge der mit „sweat off“ versprochenen Wirkung auf den Ab- nehmer der Ware oder Dienstleistung beschrieben werde, nämlich dass er damit „sein Leben befreie“. Gerade weil mit „sweat off“ das Abstellen einer für betroffene Menschen womöglich als belastend empfundenen Situation in Aussicht gestellt werde, sei die zweite Wortfolge des Zeichens „Free your life“ unmittelbar und ohne Weiteres verständlich, ohne dass es analysierender Zwischenschritte bedürfe. Dies gelte insbesondere in Bezug auf „Bekleidungsstücke“. Der Verkehr werde dem Gesamtzeichen insoweit nur die schlagwortartige Sachaussage entnehmen, dass der Gebrauch der so bezeichneten Bekleidungsstücke den „Schweiß weg“ transportiere und dadurch das Leben (in welcher Form auch immer) befreie. Dass unklar bleibe, ob es sich um die „Befreiung des Lebens“ von Geruch, Unwohlsein, Verletzung oder ähnlichem handele, verhelfe dem Zeichen nicht zur Schutzfähig- keit, weil gerade Slogans häufig mit mehr oder weniger verschwommenen Sach- - 5 - aussagen arbeiteten und dadurch ihren Werbeeffekt erzielten, ohne dass sie da- durch in markenrechtlicher Sicht ohne Hinzutreten weiterer charakteristischer Merkmale als Herkunftshinweis geeignet wären. Da der zweite Teil „Free your life“ die auf den Anwender bezogene Auswirkung des ersten Teils „sweat off“ beschrei- be, gehe das angemeldete Zeichen auch in seiner maßgeblichen Gesamtheit nicht über die Summe der Einzelbestandteile hinaus. Das angemeldete Zeichen weise im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreiben- de Bedeutung auf, die ohne analysierende Betrachtungsweise und gedankliche Zwischenschritte für die angesprochenen Kreise erfassbar und auch nicht mehr- deutig oder interpretationsbedürftig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie sinngemäß ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher „sweat off“ ohne Weiteres im Sinne von „Schweiß weg / abschwitzen“ verstehe. Im deutschen Sprachgebrauch sei das Wort „sweat“ nur in Zusammenhang mit „Sweater“ oder „Sweatshirt“ bekannt, wel- che mit „veraltend für Pullover“ bzw. „weit geschnittener Pullover“ übersetzt wür- den. Eine gedankliche Verbindung mit dem körperlichen Vorgang des Schwitzens sei daher fernliegend. Niemand würde auf die Idee kommen, „Sweater“ mit „Schwitzer“ oder „Sweatshirt“ mit „Schwitzhemd“ zu übersetzen. Zudem dürften die Fremdsprachenkenntnisse beim deutschen Durchschnittsver- braucher nicht überschätzt werden. Auch wenn der Verkehr an Wortfolgen in eng- lischer Sprache mittlerweile gewöhnt sei, so verfüge doch ein erheblicher Bevölke- rungsteil nur über unzureichende Englischkenntnisse. Dementsprechend hätten mehrere Studien des Unternehmens Endmark aus den Jahren 2003, 2008 und 2009 ergeben, dass die Mehrheit der inländischen Verbraucherkreise englisch- sprachige Werbeslogans nicht richtig übersetze. - 6 - Die Wortfolge „(to) sweat off“ könne zudem als Verb mit der Bedeutung „abschwit- zen“ i. S. einer Verringerung des Körpergewichts durch Schwitzen verstanden werden, was ein beschreibendes Verständnis in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließe, da diese in keinem Zusammenhang mit einer Gewichtsreduzierung stünden. Die Wortfolge „sweat off“ sei daher mehrdeu- tig und in einem Mindestmaß interpretationsbedürftig, ohne dass ein für die maß- geblichen Waren und Dienstleistungen beschreibender Sinngehalt im Vordergrund stehe. Auch hinsichtlich des Markenbestandteils „Free your life.“ könne nicht davon aus- gegangen werden, dass der Verkehr diese Wortfolge wortgenau ins Deutsche übersetze und im Sinne von „Befreie Dein Leben.“ verstehe. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. September 2011 und 17. Mai 2013 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen. - 7 - Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion ei- ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). - 8 - Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Me- dien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zei- ten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa- ren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein en- ger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von schlagwortartigen Wortkombina- tionen wie die hier vorliegende Bezeichnung sweat off – Free your life. sind kei- ne strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Nr. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher un- zulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungs- kraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 35, 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phan- - 9 - tasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Ver- nunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen un- terliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslo- gans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund ste- hende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die an- gesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auf- fassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BE- QUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterschei- dungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke sweat off – Free your life. in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unter- scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 10 - Mit der Markenstelle ist zunächst davon auszugehen, dass die angemeldete Wort- folge aus den englischsprachigen Wortfolgen „sweat off“ und „Free your life.“ ge- bildet ist, wobei der Trennungsstrich zwischen beiden Wortfolgen bewirkt, dass diese getrennt erfasst werden. Die hier schutzsuchende Bezeichnung richtet sich an die an Kosmetikprodukten interessierten Endverbraucher ebenso wie an den am Handel mit diesen Produk- ten beteiligten Fachverkehr, wobei in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 eher der Fachverkehr im Vordergrund steht. In dieser Bran- che gehört die Welthandelssprache Englisch im Inland zu denjenigen Fremdspra- chen, derer sich die Fachwelt und die fachspezifisch orientierte Werbebranche er- fahrungsgemäß besonders häufig bedienen. Zudem dürfen die Englischkenntnisse des normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht zu ge- ring veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 168, 169). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die einzelnen, dem englischen Grundwortschatz entnommenen Begriffe der angemeldeten Wort- folge von den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Sinn- und Bedeutungsgehalt ohne Weiteres verstanden werden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Anmel- derin insbesondere auch für „sweat“ als englischer Begriff für „Schweiß“, zumal dieser Begriff – wie die Recherche der Markenstelle (Anlage 3, Bl. 89 – 93 VA) verdeutlicht - Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat. Was die Wortfolge „sweat off“ in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „Schweiß ab/weg“ betrifft, belegt die seitens der Markenstelle durchgeführte und der Anmel- derin als Anlage 4 zum Beschluss vom 17. Mai 2013 übersandte Recher- che (Bl. 94 – 99 VA), dass vergleichbare, mit „off“ in der Bedeutung „weg/ab“ ge- bildete englischsprachige Wortkombinationen wie z. B. „Wash-off“, „Soak-Off“, „Rinse-Off“ im vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich der Kosmetik Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden haben. Diese be- schreiben in ihren jeweiligen deutschsprachigen Bedeutungen „abwaschen“, „ein- weichen“ bzw. „abspülen“ in Zusammenhang mit Haut- bzw. Haarpflegeprodukten - 11 - schlagwortartig Bestimmungszweck und Wirkung der entsprechenden Körperpfle- ge- und/oder Kosmetikprodukte. Ausgehend davon werden die beteiligten Ver- kehrskreise, seien es Fachleute oder normal informierte und verständige Durch- schnittsverbraucher, insbesondere soweit sie an Körperpflege- und Kosmetikpro- dukten interessiert sind, in der Wortfolge „sweat off“ lediglich eine schlagwortarti- ge, werbemäßige Bestimmungsangabe erkennen, dass die entsprechenden Wa- ren- und Dienstleistungsprodukte dazu dienen bzw. dazu bestimmt sind, Schweiß- bildung zu beseitigen bzw. dessen Entstehung zu verhindern. Hingegen ist in An- betracht der dargelegten werbesprachlichen Übung im Körperpflege- bzw. Kosme- tikbereich ein von der Anmelderin angesprochenes abweichendes Verständnis i. S. von „abschwitzen“ nicht naheliegend. Sämtliche von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen können ihrem Bestimmungszweck nach der Beseitigung bzw. Verhinderung von Schweißbildung dienen oder zumindest darauf gerichtet sein. Auf die zutref- fenden Ausführungen im Erinnerungsbeschluss wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Waren der Klasse 9 „Wissenschaftliche Appa- rate, …“, da die dazu in erster Linie, aber nicht ausschließlich („insbesondere“) be- anspruchten Leitungswasser-Iontophoresegeräte als Therapiegeräte zur Behand- lung von Schweißhänden und –füßen eingesetzt werden können. Auch in Bezug auf die weitere Wortfolge „Free your life.“ wird das Verständnis durch die angesprochenen Verkehrskreise dadurch bestimmt, dass diese sich in vergleichbar gebildete und allgemein bekannte Wortfolgen wie „free your mind“, „free your body“, „free your soul“ einreiht. Wie der als Anlage 1 zum Beschluss vom 17. Mai 2013, Bl. 81 – 84 VA beigefügten Recherche entnommen werden kann, dienen diese gegenüber „free your life“ nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich vergleichbaren Wortfolgen bei vergleichbaren, teilweise sogar identi- schen Beauty- oder Wellnessprodukten dazu, eine wie auch immer sich gestalten- de „befreiende“ Wirkung des jeweiligen Produkts in werblich-anpreisender Form herauszustellen. Der Verkehr wird dann aber auch „Free your life.“ in seiner wort- - 12 - sinngemäßen Bedeutung „Befreie Dein Leben“ als allgemeine Anpreisung verste- hen, dass die jeweiligen, der Verhinderung bzw. Beseitigung von Schweiß dienen- den Waren und Dienstleistungen ein befreiendes Gefühl vermitteln. Die Wortfolge weist für sich gesehen keine Originalität und Prägnanz auf, sondern beschränkt sich auf eine Abwandlung bereits bekannter und – wie die vorgenannte Recherche der Markenstelle belegt – umfangreich verwendeter „Free your …“-Werbeslogans. Die Wortfolge wird daher ausschließlich als werbewirksame Anpreisung verstan- den, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die be- triebliche Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen zu vermitteln. Der Verkehr wird das Zeichen auch in seiner Gesamtheit nicht als betriebskenn- zeichnenden Herkunftshinweis wahrnehmen. Für die Schutzfähigkeit der Gesamt- marke ist zwar nicht allein ausschlaggebend, ob die einzelnen Wortbestandteile unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist, ob der damit entstandenen Gesamt- aussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zukommt. Dabei muss nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt werden, dass eine aus- schließlich aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortneubildung im Allge- meinen ebenfalls als beschreibend angesehen werden kann, sofern kein merkli- cher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestand- teile besteht. Ein derartiger relevanter Unterschied setzt sprachliche und begriffli- che Besonderheiten voraus, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich er- scheinen lassen. Maßgeblich ist letztlich, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 98 - 100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 39 - 41 - BIOMILD; GRUR 2006, 229, Nr. 34 - 37 - BiolD; GRUR 2010, 931, Nr. 61 -63 - COLOR EDITION). Für werblich-anpreisende Ausdrücke gilt insoweit nichts anderes. - 13 - Die Wortfolge „sweat off – Free your life.“ weist jedoch keine ungewöhnliche Struk- tur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, sondern erschöpft sich in einer für den Verkehr ohne Weiteres erkennbaren Kombination einer beschreiben- den Wirkungs- bzw. Bestimmungsangabe („sweat off“), ergänzt um einen anprei- senden Werbeslogan („Free your life“). Dabei besteht vor dem Hintergrund, dass der Verkehr – wie bereits dargelegt – auf dem vorliegend maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsgebiet an vergleichbar gebildete schlagwortartige Bestim- mungsangaben bzw. Werbeslogans gewöhnt ist, kein Raum für Fehlinterpretatio- nen, so dass die von der Anmelderin genannten „Endmark Claim Studien“ zur Fehlinterpretation von Werbeslogans nicht von Bedeutung sind. Die Verbindung der einzelnen Bestandteile und der Gesamteindruck beschränken sich auf die An- einanderreihung beschreibender bzw. rühmend-anpreisender Elemente, ohne ei- nen darüber hinausreichenden herkunftshinweisenden Gesamteindruck zu vermit- teln, woran auch der dem Wortbestandteil „life“ hinzugefügte Punkt als einfaches und zudem im Gesamteindruck kaum wahrgenommenes Element nichts ändert (vgl. BGH GRUR 2001, 735 – Test it.). Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, in welcher Art und Wei- se die so bezeichneten Waren geeignet sind, Schweißbildung zu verhindern bzw. zu beseitigen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlag- wortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche vorhandene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeich- nung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 192 – DOUBLE- MINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr an- - 14 - gesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Meiser Merzbach Pü