Beschluss
24 W (pat) 27/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 27/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2012 015 538 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. März 2013 aufgehoben, soweit der Wi- derspruch für die nachfolgend genannten Dienstleistungen Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; or- ganisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Erstellen von Statistiken, kommerzielle Verwaltung der Lizen- zierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, organisato- risches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing- Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten), Geschäftsfüh- rung für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Ausbildung; Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstal- tung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbil- dungsberatung, Veranstaltung und Durchführung von Work- shops (Ausbildung); - 3 - Klasse 42: Technische Beratung, Konstruktionsplanung, Mate- rialprüfung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, tech- nische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Durchführung von tech- nischen Tests, Dienstleistungen von Ingenieuren zurückgewiesen wurde. Insoweit wird auf den Widerspruch aus der Marke 305 71 154 die Löschung der Marke 30 2012 015 538 angeordnet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 17. Februar 2012 angemeldete, am 30. Mai 2012 für die Dienst- leistungen Klasse 35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh- men; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; organisatori- sche Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unterneh- mensberatung; Unternehmensverwaltung; Werbung; Erstellen von Statistiken, Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten), kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, organisatorisches Projektmanage- ment im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Ge- - 4 - schäftsangelegenheiten), Schreibdienste (Textverarbeitung), Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), Buchführung, Büroarbeiten, Geschäftsführung für Dritte, Marketing (Absatz- forschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerda- teien (für Dritte); Einzelhandels- und Großhandelsdienst- leistungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger sowie Hardware; Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Ausbildung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisa- tion und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchfüh- rung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsbe- ratung, Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Klasse 42: Technische Beratung, Konstruktionsplanung, Materialprüfung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Inter- net für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Ent- wicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projekt- management im EDV-Bereich; Dienstleistungen eines Grafik- designers, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Durchführung von technischen Tests, Dienstleistungen von Ingenieuren; - 5 - eingetragene und am 29. Juni 2012 veröffentlichte farbige (hellgrau, rot, weiß) Wortbildmarke Nr. 30 2012 015 538 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der am 13. Juli 2006 eingetra- genen Wortmarke Nr. 305 71 154 Patenthek die für die Dienstleistungen Klasse 35: Erstellung von betriebswirtschaftlichen Konzepten zum Zweck der Patentverwertung; Vermittlung von Verträgen über die Vergabe von Lizenzen; Vermittlung von Handels- und Wirt- schaftskontakten, Kooperationen; Patentmarketing; Unter- nehmensverwaltung, insbesondere organisatorische Planung von Patentabteilungen, Fristenüberwachung, organisatorische Planung hausinterner Patentdokumentation; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzie- rung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Nachfor- schungen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Dateienver- waltung mittels Computer; Erstellen von Statistiken; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Da- ten in Computerdatenbanken; Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Work- shops; - 6 - Klasse 42: Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Inter- net für Dritte, insbesondere Patentrecherchen, Markenrecher- chen, Literaturrecherchen, wissenschaftliche Recherchen, Marktrecherchen; Beratung in Fragen gewerblicher Schutz- rechte; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Überwa- chungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Editieren von Daten, soweit in Klasse 42 enthalten; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Ver- mittlung der Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Verwaltung von Urheberrechten; Dienstleistungen eines Pa- tentingenieurs; Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge (Premastering); Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Datenverwaltung auf Servern; elektronische Da- tenspeicherung; technische Beratung; Schutz genießt. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 26. März 2013 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei als durchschnittlich zu bewerten und die gegenüberstehenden Dienstleistungen seien größtenteils identisch oder im engen Ähnlichkeitsbereich gelegen, dennoch bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar wiesen die beiden Marken denselben Wortanfang „Patent“ auf, dabei han- dele es sich jedoch um eine bloße Bestimmungsangabe. Der Verkehr werde die- sen Zeichenbestandteil nur als sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt und Schwerpunkt der angebotenen Dienstleistungen ansehen und infolgedessen den weiteren Zeichenbestandteilen höhere Aufmerksamkeit beimessen. Die angegriffene Marke bestehe aus den beiden Wortbestandteilen „patent“ und „Tec“. Bei der Aussprache sei von einer Zäsur zwischen den beiden Worten aus- zugehen. Die Widerspruchsmarke werde hingegen als „Pa-ten-thek“ ausgespro- chen. Das Suffix „thek“ sei ein Hinweis auf eine „Institution, einen Ort, Raum zur Aufbewahrung, Sammlung, Verwendung usw. von Gegenständen einer bestimm- - 7 - ten Art“ und dem Verkehr aus Worten wie „Bibliothek“, „Videothek“, „Glyptothek“, „Pinakothek“, „Diskothek“ bekannt. Der Buchstabe „t“ gehöre demnach nicht zu dem Wort „Patent“, sondern bildet den Anfangslaut der Silbe „thek“. Hinzu komme, dass der Vokal „e“ in der Silbe „thek“ lang gesprochen werde, wohingegen „tec“ kurz ausgesprochen werde. Sowohl in der Silbengliederung als auch in der Aussprache der Schlusssilben „tec“/Thek“ wiesen beide Marken demnach deutliche Abweichungen auf. Da der gemeinsame Wortanfang „Patent“ in Bezug auf die geschützten Dienst- leistungen glatt beschreibend sei und daher den übrigen Zeichenteilen eine er- höhte Aufmerksamkeit entgegengebracht werde, seien die klanglichen Unter- schiede insgesamt ausreichend, um ein sicheres Auseinanderhalten zu gewähr- leisten. Auch schriftbildlich besteht keine Verwechslungsgefahr. Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit als durchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen sei, der Verkehr erkenne die Widerspruchsmarke auch nicht unmittelbar als Zusammenfügung von „Patent“ und „thek“, zumal der Buchstabe „t“ in der Wortmitte nicht gedoppelt sei. Außerdem werde die Schlusssilbe auch nicht mit gedehntem Vokal ausgesprochen. Angesicht der vorliegenden Dienstleistungsidentität reichten die geringen Unter- schiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht aus, um eine Verwechs- lungsgefahr zu verhindern. Die Widersprechende hat sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. März 2013 aufzuheben und wegen des Wiederspruch aus der Marke 305 71 154 die Löschung der Marke 30 2012 015 538 anzuordnen. Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. - 8 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 2. Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetra- genen Dienstleistungen „Beratung bei der Organisation und Führung von Unter- nehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Unternehmensberatung; Unternehmensverwal- tung; Werbung; Erstellen von Statistiken, kommerzielle Verwaltung der Lizenzie- rung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, organisatorisches Projektma- nagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegen- heiten), Geschäftsführung für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktfor- schung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte)“ der Klasse 35, „Anferti- gung von Übersetzungen, Ausbildung; Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Work- shops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsberatung, Veranstaltung und Durchfüh- rung von Workshops (Ausbildung)“ der Klasse 41 und „Technische Beratung, Konstruktionsplanung, Materialprüfung, Nachforschungen, Recherchen in Daten- banken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Ent- wicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte, technische Beratung, technische Projektplanungen, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Durchfüh- rung von technischen Tests, Dienstleistungen von Ingenieuren“ der Klasse 42 die Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. - 9 - a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesge- richtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Tz. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlich- keit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutz- umfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich ge- sehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hin- aus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren rele- vant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Ver- kehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrneh- mung der Kennzeichen. b) Der Senat ist von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke ausgegangen. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu de- nen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbrei- tung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unterneh- mens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unterneh- men stammend erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, GRUR Int. 1999, 734 - Lloyd; BGH, B. v. 8.5.2002 – I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, - 10 - 1069 - DKV/OKV). Beim Grad der Kennzeichnungskraft wird zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Kennzeichnungskraft differenziert (vgl. BGH, GRUR 2013, 833; U.v. 5.12.2012, Az. I ZR 85/11 – Culinaria/Villa Culinaria). Eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft kann dabei auch Bestandteilen zuteil sein, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind (vgl. BGH a. a. O.; auch GRUR 2011, 1046, Az. I ZR 142/07 – Mixi). Die Widerspruchsmarke ist vorliegend aus einem an das im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen bekannte Wort „Patent“ angelehnten Wort- anfang und dem weiteren Bestandteil „thek“ (= eine Zusammenstellung, Samm- lung von Dingen oder diese enthaltende Räumlichkeit, siehe Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 1746) zusammengesetzt. Der Umstand, dass der Widerspruchsmarke für eine orthografisch korrekte Kombination der bei- den Wörter „Patent“ und „thek“ ein Buchstabe „t“ fehlt, ist für die Frage der Kenn- zeichnungskraft ohne Relevanz. Geringfügige Abweichungen, die der Verkehr nicht bemerkt oder für Druck- oder Hörfehler hält, haben regelmäßig keine Unter- scheidungskraft (vgl. z. B. Ströbele/Hacker MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 176 f. m. w. N.). Für die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Kolli- sionsfall kann insoweit nichts anderes gelten, so dass der hier maßgebliche Ver- kehr im Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Bereich des Patentwesens, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, die Bezeichnung „Patenthek“ als sprachübliche Kombination der Begriffe „Patent“ und „thek“ und damit als eine bloß merkmalsbeschreibende Angabe über eine Sammlung von dem Patentwesen zugehörigen Dingen, beispielsweise als eine auf das Patentwe- sen spezialisierte Bibliothek versteht, oder als Bezeichnung einer Räumlichkeit ansieht, in der Dienstleistungen im Zusammenhang mit Patenten angeboten wer- den. Aus den vorgenannten Gründen kann der Widerspruchsmarke keine durch- schnittliche, sondern nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beige- messen werden. - 11 - c) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören ins- besondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistun- gen (EuGH GRUR Int. 1998, 922, Rn. 22 - 29 - Canon; EuGH GRUR 2006, 582, Rn. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2007, 1066, Rn. 23 - Kinderzeit; BGH GRUR 2014, 488, Rn. 12 - DESPERADOS/DESPERADO). Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist vom Registerstand auszugehen. Vorliegend können sich die Vergleichsmarken auf teilweise identischen, teilweise im sehr engen Ähnlichkeitsbereich befindlichen Dienstleistungen wie folgt begeg- nen. aa) Hinsichtlich der für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen Klasse 35: „Unternehmensverwaltung; Erstellen von Statistiken, kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Marketing (Absatzforschung), Marktforschung, Nachforschung in Computerdateien (für Dritte)“, Klasse 41: „Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung; Coaching; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kon- gressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Aus- und Fortbildungsberatung; Ver- anstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung)“ und Klasse 42: „Technische Beratung, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, Recherche- und Entwicklungs- dienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Dienstleistungen von Ingenieuren“ besteht Identität mit den nachfolgend genannten, für die Widerspruchmarke na- hezu wortgleich eingetragenen Dienstleistungen Klasse 35: „Unternehmensverwaltung,[…]; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzie- rung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Marktforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Erstellen von Statistiken“, - 12 - Klasse 41: „Anfertigung von Übersetzungen; Ausbildung, insbesondere Veran- staltung und Durchführung von Seminaren und Workshops“ und Klasse 42: „Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte [für Dritte]; Dienstleistungen eines Patentingenieurs; technische Beratung“. bb) Die weiteren in Klasse 35 eingetragenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fra- gen der Geschäftsführung; organisatorische Beratung; betriebswirtschaftliche Be- ratung; Unternehmensberatung; Werbung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Ge- schäftsführung für Dritte“ umfassen als Oberbegriffe auch die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Erstellung von betriebswirtschaftlichen Konzepten zum Zweck der Patentverwer- tung; Erteilung von Wirtschaftsauskünften“ und „Patentmarketing“, die für die Widerspruchmarke eingetragen sind, so dass insoweit ebenfalls Identi- tät besteht. cc) Gleiches gilt für die Dienstleistungen Klasse 42 „Konstruktionsplanung, Materialprüfung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Durchführung von technischen Tests“ bezüglich der einen weiten Oberbegriff bildenden Dienstleistung „technische Be- ratung“, für welche die Widerspruchsmarke in Klasse 42 Schutz genießt. dd) Im sehr engen Ähnlichkeitsverhältnis zu der für die Widerspruchsmarke in der Klasse 41 geschützten Dienstleistung „Ausbildung“ steht schließlich die Dienst- leistung „Aus- und Fortbildungsberatung“, da die Beratung über eine Ausbildung und die Durchführung derselben regelmäßig in einem engen funktionalen Zusam- menhang stehen und regelmäßig von entsprechenden Dienstleistern gemeinsam angeboten werden. - 13 - d) Hinsichtlich der vorgenannten im Identitätsbereich und im sehr engen Ähnlich- keitsbereich liegenden Dienstleistungen hält die angegriffene Marke den gebote- nen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Beim Markenvergleich ist die Ähn- lichkeit der Vergleichsmarken in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hin- sicht zu beurteilen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grund- sätzlich ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9, Rdn. 254 m. w. N.). Dabei sind grund- sätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdn. 237 m. w. N.). Bei einem grafisch gestalteten Wort wie hier geht die Rechtsprechung zudem von dem Grundsatz aus, dass der Verkehr sich bei der Benennung in klanglicher Hinsicht eher am Wort als grafischen Gestaltung zu orientieren pflegt (st. Rspr.: BGH GRUR 1966, 499, 500 – Merck; 1992, 48, 50 - frei öl; 2002, 167, 169 – Bit/Bud; 2004, 775, 776 – EURO 2000; 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; 2006, 60, 62 - coccodrillo; s. auch BPatG GRUR 2003, 530, 533 – Waldschlößchen; 2004, 954, 957 – CYNARETTEN/Circanetten; 2007, 596, 598 – La Martina; 2008, 174, 178 – EUROPOSTCOM). Daher ist beim klanglichen Vergleich der Zeichen die angegriffene Marke primär dem insoweit maßgeblichen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen. Die Vergleichszeichen sind sich gemessen an diesen Voraussetzungen jedenfalls klanglich bis an die Identität heranreichend hochgradig ähnlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der in den Vergleichsmarken übereinstimmend enthaltene Begriff „Patent“ im Bereich des Patentwesens eine bloße merkmalsbeschreibende Bezeichnung ist und daher beim Zeichenvergleich eine geringere Bedeutung besitzt, sind die verbleibenden klanglichen Unterschiede zwischen den „Patenthek“ und „Patenttec“ ausgesprochenen Zeichen nicht ausreichend, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Allein, dass die angegriffenen Marke den Doppelkonsonanten „tt“ enthält, die Widerspruchsmarke an dergleichen Stelle jedoch nur ein einfaches „t“ wird von - 14 - Verkehr bereits bei einer nur leicht verschliffenen Aussprache nicht bemerken werden. Der klangliche Unterschied zwischen einer gewöhnlich gedehnten Aussprache des Vokals „e“ nach „th“ und dem kurz betonten „e“ in der Endung „tec“ der angegriffenen Marke ist ebenfalls zu geringfügig, um ein Auseinanderhalten der beiden Vergleichszeichen bei identischen Dienstleistungen zu gewährleisten. e) Eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehen- den Vergleichszeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG liegt somit unter Abwä- gung aller im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der vorge- nannten Dienstleistungen vor, die entweder identisch im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufgeführt sind, die sich im sehr engen Ähnlichkeitsbereich befinden oder die als Oberbegriffe aufgeführte Dienst- leistungen der Widerspruchsmarke umfassen. 3. Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragenen ist, nämlich „Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten), Schreibdienste (Textverarbeitung), Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), Buchführung, Büroarbeiten; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger sowie Hardware“ (Klasse 35), „Be- reitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar)“ (Klasse 41) und „Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines Industriedesigners“ (Klasse 42). Insoweit besteht zu den Vergleichsdienstleistungen der Widerspruchsmarke ein deutlich größerer Abstand Zwar liegen „Erstellung von Abrechnungen, (Büroarbeiten), Schreibdienste (Text- verarbeitung), Buchführung, Büroarbeiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen)“ nicht außer- halb jedes Ähnlichkeitsbereichs zu den Dienstleistungen „Unternehmensverwal- tung; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten“ für welche die Wider- - 15 - spruchsmarke eingetragen ist. Sie liegen aber nicht im Identitätsbereich und auch nicht im engen Ähnlichkeitsbereich, da sie auf unterschiedlichen Hierarchieebenen angesiedelt sind. Denn anders als die von der angegriffenen Marke beanspruch- ten Dienstleistungen wird „Unternehmensverwaltung“ üblicherweise auf nicht auf Fachebene, sondern auf Leitungsebene oder auf Eigentümerseite erbracht. Auch dienen „Beschaffungsdienstleistungen für Dritte“ nicht der Anbahnung von Han- delskontakten. „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen […]“ mögen zwar auch Elemente der „Marktforschung“ und der „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten“ beinhalten, der angesprochene Verkehr sieht darin aller- dings nur unselbständige Nebenleistungen, so dass bei Abwägung aller maßgebli- chen Umstände vorliegend eine Verwechslungsgefahr auszuschließen ist. Die Dienstleistung „Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterlad- bar)“ kann zwar inhaltlich auch das Patentwesen betreffen, liegt ebenfalls außer- halb des engen Ähnlichkeitsbereiches der für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen. Zwar kann diese Dienstleistung auch im Zusammenhang mit „Ausbildung“ erbracht werden, insoweit handelt es sich aber auch regelmäßig um eine untergeordnete Nebenleistung, so dass bei Berücksichtigung aller maßgebli- chen Umstände, insbesondere der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch insoweit die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Auch die weniger technisch gearteten Dienstleistungen „Dienstleistungen eines Grafikdesigners, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen eines In- dustriedesigners“ der Klasse 42 finden im Dienstleistungsverzeichnis der Wider- spruchsmarke keine unmittelbare Entsprechung und liegen nicht im engen Ähn- lichkeitsbereich, so dass sich bei Abwägung aller im vorliegenden Einzelfall maß- geblichen Umstände die angegriffene Marke insoweit außerhalb des durch die ge- schwächte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestimmten Schutzbe- reiches befindet. Die Beschwerde der Widersprechenden war daher insoweit zurückzuweisen. - 16 - 4. Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 17 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb