Beschluss
24 W (pat) 572/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 572/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juni 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 061 872.6 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung MOTORWORLD ist am 3. Dezember 2013 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden: Klasse 9: Helme; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch, insbe- sondere Verstärkungen zum Schutz der Schultern und Ellenbogen, der Knie und anderer Körperteile; Klasse 18: Leder; Häute; Felle; Waren aus Leder, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Rucksäcke; Säcke; Taschen; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe; Kopf- bedeckungen für sportliche Zwecke; Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klas- sen enthalten sind; schützende Verstärkungen für Sportbekleidungs- - 3 - stücke, insbesondere zum Schutz der Schultern und Ellenbogen, der Knie und anderer Körperteile; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftli- cher Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklung von Werbe- und Marke- tingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien [Facility-Ma- nagement]; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Marketingdienstleistungen für Immobilien; Klasse 36: Immobilienwesen; Finanzwesen; Vermietung von Immobilien; Verpach- tung von Immobilien; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Akti- vitäten; Klasse 45: Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Drit- ten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend indivi- duelle Bedürfnisse, nämlich Bekanntschaftsvermittlungsdienste unter Liebhabern historischer Automobile, auch über soziale Netzwerke; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend indi- viduelle Bedürfnisse, nämlich Verleih von Bekleidungsstücken; Lizenz- vergabe von gewerblichen Schutzrechten. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 28 des DPMA hat die unter der Nummer 30 2013 061 872.6 geführte Anmeldung durch Beschluss vom 8. August 2014 zu- rückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung erschöpfe sich in einer produktbe- schreibenden Angabe und entbehre jeglicher Unterscheidungskraft. Das Wort „MOTORWORLD“ sei im Deutschen wie im Englischen eine sprachübliche Be- griffsbildung in der Bedeutung von „Motorwelt“, „Welt des Motors“ und weise damit auf ein breit angelegtes Waren- und Dienstleistungsangebot im Bereich motori- sierter Fahrzeuge hin. Ein derartiges Angebot könne nach dem Verkehrsverständ- nis neben Ausstattung für Motorradfahrer auch die Waren „Spiele“ und „Spielzeug“ der Klasse 28 sowie die beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere die Finan- zierung von Fahrzeugen oder unter dem Gesichtspunkt „Immobilienwesen“ die Bereitstellung von Garagen umfassen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der angemeldeten Bezeichnung könne nicht jede so geringe Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie sei nicht geeignet, die Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzugeben oder einen eng beschreibenden Bezug zu diesen herzustellen. Die Bedeutung des Wortes „MOTORWORLD“ bleibe unscharf und vage. Ein sachbezogener Bedeutungsgehalt der Bezeichnung ergebe sich allen- falls auf der Grundlage einer analysierenden Betrachtungsweise, von der das Pu- blikum in diesem Zusammenhang regelmäßig absehe. Die beanspruchten Waren seien auch nicht auf Ausstattung für Auto- oder Motorradfahrer beschränkt, son- dern umfassten Waren für andere Zwecke, auf die sich das Sortiment des Fach- handels für Kraftfahrzeuge regelmäßig nicht erstrecke, wie z. B. die in der bean- spruchte Warenangabe „Helme“ enthaltenen „Bau- oder Kletterhelme“. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des DPMA vom 8. August 2014 aufzuheben. - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der an- gemeldeten Bezeichnung „MOTORWORLD “ als Marke steht hinsichtlich der be- anspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unter- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 Mar- kenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa- ren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH, GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006). Das Schutzhindernis beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Zei- chen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 608 Rn. 59 - EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH, GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision). Hiervon ausgehend besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren - 6 - und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, GRUR 2006, 850 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus fehlt die Unter- scheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH, a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „MOTORWORLD“ jegliche Unterscheidungskraft, weil sie jedenfalls einen eng beschreibenden Be- zug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstellt und deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungsmittel für die be- triebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird. Die angemeldete Bezeichnung, welche sich aus den Wortbestandteilen „Motor“ und „World“ zusammensetzt, wird von den maßgeblichen inländischen Verkehrs- kreisen ohne weiteres im Sinn von „Motorwelt“ verstanden. Das Wortelement „Mo- tor-“ wird schlagwortartig als Hinweis auf Themen aus dem Bereich Kfz, Mobilität, Verkehr verwendet (vgl. z. B. das Chatforum „Motortalk“, Anlage 1 des Ladungs- zusatzes vom 8. April 2015). In Verbindung mit einer branchen- oder warenbezo- genen Angabe wird das Wortelement „World“ bzw. „Welt“ regelmäßig zur Bezeich- nung eines breit gefassten Angebots, im Sinn einer tatsächlichen oder virtuellen Vertriebsstätte benutzt (s. z. B. „E-Bike-World“ als Bezeichnung eines umfassen- den Angebots rund um E-Bikes, Anlage 2 zum Ladungszusatz; „Autowelt“ als Be- zeichnung auf mehrere Marken bezogenen Kfz-Angebots, Anlage 3 zum Ladungs- zusatz). Des Weiteren kann der Wortbestandteil „World“ bzw. „Welt“ in einem ähn- lichen Wortsinn „Bereich“, „Sphäre“ bedeuten und in Verbindung mit einer Sachan- gabe eine bestimmte fachliche Ausrichtung eines Angebots anzuzeigen (vgl. z. B. die Bezeichnung „Autowelt“ als Hinweis auf ein ausführliches Informationsangebot der Allianz-Versicherung im Kfz-Bereich, Anlage 4 zum Ladungszusatz). - 7 - Danach versteht der Verkehr die sprachüblich gebildete Bezeichnung „MOTORWORLD“ in erster Linie als gattungsmäßigen Hinweis auf ein umfassen- des bzw. umfangreiches Waren- und/oder Dienstleistungsangebot rund um Moto- ren und motorbetriebene Geräte, insbesondere Kraftfahrzeuge oder – je nach Sachzusammenhang – als eine auf dieses Gebiet bezogene thematische Angabe. Die Bezeichnung „MOTORWORLD" wird damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil eines derartigen Angebots sein bzw. diesem Lebensbereich zugerechnet werden können, nicht als Hinweis auf eine be- stimmte individuelle betriebliche Herkunft aufgefasst, sondern als ein beschrei- bender Hinweis darauf, dass diese aus einem durch die Sachangabe „MOTORWORLD" bestimmten Sortiment stammen bzw. dem Themenbereich „MOTORWORLD“ zuzuordnen sind (ähnlich zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, GRUR 2012, 272 Rn. 16 – Rheinpark Center Neuss; BPatG, Beschl. v. 11.3.2015, 29 W (pat) 511/13 – SCHLOSS SHOP HEIDELBERG; Beschl. v. 6.11.2002, 24 W (pat) 256/03 – tabakwelt, beide verfügbar über PAVIS PROMA; m. w. N. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 86). Bei den in der Klasse 9 beanspruchten Waren kann es sich durchweg um speziell für Motorradfahrer bestimmte Ausrüstungsgegenstände handeln, die Teil eines umfassenden Angebots im Bereich „Motor“ sein können. Gleiches gilt für die in den Klassen 18 und 25 beanspruchten Waren. Auch die in der Klasse 28 bean- spruchten Waren können entweder Teil eines solchen Angebots sein oder als Spielzeuge oder Spiele nach ihrer Zweckbestimmung bzw. Thematik diesem Ge- biet zuzuordnen sein, etwa Modellautos bzw. Spiele im Bereich Autorennen. Ob den beanspruchten Warenoberbegriffen auch einzelne Waren unterfallen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachangabe verstanden wird, wie ggf. in Bezug auf die vom Warenbegriff „Helme“ der Klasse 9 umfassten „Kletter- oder Bauhelme“, ist unerheblich. Die Eintragung einer Marke in Bezug für einen Waren- oberbegriff ist vielmehr bereits ausgeschlossen, wenn ein Schutzhindernis nur in Bezug auf einzelne unter den Oberbegriff fallende Waren besteht. Andernfalls wäre es möglich, das für eine bestimmte Ware bestehende Eintragungshindernis - 8 - durch Anmeldung der Marke für einen entsprechend weit gefassten Warenober- begriff zu umgehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 261, 262 – AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 37). Entsprechend können die beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen“, „Immo- bilienwesen; Vermietung von Immobilien“ der Klasse 36 dem mit der Bezeichnung „MOTORWORLD“ umschriebenen Tätigkeitsfeld eines beliebigen Anbieters der Motorbranche zugerechnet werden. So umfassen die Leistungen eines Autohänd- lers vielfach die Finanzierung von Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. die ggf. saiso- nale Vermietung von Stellflächen für Kraftfahrzeuge oder für Zubehör wie Auto- reifen. In gleicher Weise sind im Hinblick auf den häufig ergänzend angebotenen Verleih von Motorradschutzbekleidung die Dienstleistungen „von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Verleih von Bekleidungsstücken“ der Klasse 45 zu beurteilen. Auch „Si- cherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ (Kl. 45) können z. B. in Form von entsprechend spezifischen Angeboten für Motorsportveranstal- tungen Teil des Angebots einer „MOTORWORLD“ sein. In Bezug auf die übrigen beanspruchten Dienstleistungen kann die angemeldete Bezeichnung deren branchenmäßige Ausrichtung auf den wirtschaftlich sehr be- deutenden Bereich Kraftfahrzeuge und Mobilität angeben. Eine derartige Speziali- sierung ist in Bezug auf in den Klassen 35, 36 und 45 beanspruchte Dienstleistun- gen, die regelmäßig branchenspezifische Erfahrungen und Kenntnisse voraus- setzen, naheliegend, nämlich für „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmens- verwaltung; Büroarbeiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Outsourcing- Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; betriebswirtschaftliche Beratung für Franchise-Konzepte; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“. Der Bereichsangabe „MOTORWORLD“ können unmittelbar verständlich auch die weiteren Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 „Entwicklung von Nutzungskon- - 9 - zepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht [Facility-Management]; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien [Facility-Management]; Marketingdienstleistungen für Immobilien“ bzw. „Verpachtung von Immobilien; Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers“ zugeordnet werden, etwa in Zusam- menhang der Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden als Stellflächen, als Ausstellungsflächen oder als (Indoor-/Outdoor-) Test- oder Rennstrecken. Betreffend die in Klasse 41 angemeldeten Dienstleistungen kann die Bezeichnung „MOTORWORLD“ in Form einer Bereichsangabe den Gegenstand von pädagogi- schen, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, die sich auf Kraftfahrzeuge beziehen, benennen, z. B. Fahrausbildungen, Kartevents als unterhaltende Frei- zeit- oder Sportaktivitäten oder eine als „kulturelle Aktivität“ einzuordnende Aus- stellung von Oldtimern. Hinsichtlich der in Klasse 45 angemeldeten Dienstleistung „von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend indivi- duelle Bedürfnisse, nämlich Bekanntschaftsvermittlungsdienste unter Liebhabern historischer Automobile, auch über soziale Netzwerke“ kann es sich um eine typi- sches Ergänzungsangebot eines thematisch spezialisierten Portals mit Informa- tionen aus dem Bereich „Motor“ (vgl. das Chatforum „Motortalk“, Anlage 1 des La- dungszusatzes). Ob der Eintragung des Anmeldemarke zudem das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde des Anmelders ist danach unbegründet. - 10 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb