Beschluss
27 W (pat) 547/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 547/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 019 193 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Rich- ters Hermann und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke Chino für die Waren „Schuhe und Schuhwaren“ der Klasse 25 ist aus der für die Waren „Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten“ ein- getragenen Widerspruchsmarke 10 255 801 Shino und der für die Waren „Bekleidungsstücke, soweit in Klasse 25 enthalten“ als Wortmarke eingetragenen Widerspruchsmarke 30 2011 014 174 SHINO Widerspruch erhoben worden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 31. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, es bestehe keine Verwechs- lungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Deren Beurteilung habe un- ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren bestehe. So wie besonders kennzeichnungskräftige ältere Marken mit entsprechend hohem Schutzumfang auch dann einer Verwechslungsgefahr mit einer angegriffenen Marke unterliegen könnten, wenn die Vergleichszeichen einander nur entfernt ähnlich seien, könne umgekehrt keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn die weitgehenden Gemeinsamkeiten der Zeichen nur auf kennzeichnungsschwachen Wortelementen oder Wortteilen beruhten. Hier bestehe daher trotz durchschnittli- cher Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr in unmittelbarer oder sonstiger Hinsicht, weil die Widerspruchsmarken ebenso wie die jüngere Marke ersichtlich an den Begriff „Chino“ angelehnt seien, was als beschreibende Materialangabe auf dem einschlägigen Warengebiet für ein bestimmtes Baumwollgewebe weit verbreitet sei. Die Pluralform "Chinos" habe sich zu einer Gattungsbezeichnung für strapazierfähige Baumwollhosen aus entsprechendem Material und darüber hinaus zu einem Trendthema für Jeans- und Sportswear-Bekleidung entwickelt. Die Widerspruchsmarken stellten einen unmittelbar beschreibenden Hinweis in Bezug auf das Material der gegenständlichen Waren und deren Trendgemäßheit dar. Sie seien also als kennzeichnungsschwach anzusehen, ihr Schutzbereich eng zu bemessen und auf die jeweilige eintragungsbegründende Eigenprägung - hier die beiden ersten Buchstaben der Anfangssilbe „SH“- beschränkt. Es sei von durchschnittlich Warenähnlichkeit auszugehen. Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich der Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt er vor, die Widerspruchsmarken wiesen jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, da es sich entgegen der An- - 4 - sicht des angegriffenen Beschlusses um Phantasieworte handle. Der Widerspre- chende beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2013 019 193.5 zu beschließen. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Nachdem die Beteiligten davon abgesehen haben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, kann über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG). Die Beteiligten hatten ausreichend Zeit, sich zur Sache und den Argumenten der Gegenseite zu äußern. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht festzustellen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi- schen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken und der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen her- vorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterschei- dungskräftigen und dominierenden Elemente von Bedeutung sind (EuGH GRUR 2010, 933 - Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 - Maalox/Melox-GRY). - 5 - Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den streitge- genständlichen Marken bei durchschnittlicher Ähnlichkeit der Waren keine mar- kenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn die Widerspruchsmarken verfügen wegen ihres für die relevanten Waren beschrei- benden Anklanges, den die Markenstelle zutreffend herausgeabeitet hat, über einen von Haus aus sehr geringen Schutzumfang. Eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft kommt Marken zu, die uneinge- schränkt geeignet sind, zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers zu dienen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd). Dagegen können schutzunfähige Zeichen und Angaben für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet insbeson- dere, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungs- kraft aufweisen und/oder an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu be- messen ist. Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bin- dungswirkung der Eintragung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden. Je- doch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 1040 - pjur). Eine auch nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken vermag der Senat bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Widersprechen- den nicht zu erkennen. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausführt, lehnen sich die Zeichen Shino/SHINO deutlich an den Begriff Chino, unstreitig eine Mate- rialbezeichnung für ein Baumwollgewebe und eine marktübliche Bezeichnung von Baumwollhosen, an und haben somit stark beschreibenden Anklang. Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarken besteht zwischen ihnen und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme des Bestandteils „(-h)ino“ - 6 - in die angegriffene Marke und der daraus resultierenden gewissen Annäherung der Marken keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die schutzbegründenden Eigenheiten „sh“ und „ch“ weisen keine erhebliche Ähnlichkeit auf. Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist im Gesamteindruck nur als sehr gering zu bewerten, was bei der schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für die Feststellung einer unmittel- baren Verwechslungsgefahr nicht ausreicht. Die schriftbildlichen Abweichungen am Zeichenbeginn und die klangliche Abweichung „Tschino“ zu „Schino“ verhin- dern Verwechslungen. Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken besteht nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begriffen oder an diese angelehnte Bestandteilen reicht für die Annahme einer markenrechtli- chen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2012, 1040 – pjur; BPatG 24 W (pat) 113/04 - FITAMIN/VIT-H-MIN). Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könn- ten, sind nicht ersichtlich, insbesondere fehlen Anhaltspunkte für eine benutzte Zeichenserie. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. - 7 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Werner Hu