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Beschluss

20 W (pat) 37/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 37/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Mai 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 044 405.7-53 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Rich- terin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes, zuständig für die Klasse G 07 C, hat mit Beschluss vom 28. November 2011 die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2008 044 405.7 und der Bezeichnung „Elektronische Airbag Steuereinheit mit autarkem Ereignisdatenrecorder“, am Ende der Anhörung am selben Tage zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die mit Schriftsatz vom 4. August 2011 eingereichten Ansprüche 1 bis 10 zu Grunde, die am 6. August 2011 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Die Prüfungsstelle führte in ihrem Zurückweisungsbeschluss insbesondere aus, dass sich sämtliche Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 in naheliegen- der Weise aus dem Stand der Technik ergeben würden, wie er aus einer Zusam- menschau der Druckschriften DE 297 05 400 U1 (D1) und DE 198 27 622 A1 (D2) zu entnehmen sei. Der Anspruch 1 sei sonach nicht gewährbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Prüfungsstelle verwie- sen. - 3 - Gegen diesen Beschluss, der Anmelderin zugestellt am 30. November 2011, rich- tet sich ihre am 21. Dezember 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein- gegangene Beschwerde. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2015, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 28. November 2011 aufzuhe- ben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 18. Mai 2015 (Hauptantrag) Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 1a vom 4. August 2011, beim DPMA per Fax eingegangen am 6. August 2011 Beschreibungsseiten 2 bis 9 vom Anmeldetag (5. Dezember 2008) Zeichnungen: Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag (5. Dezember 2008) - 4 - Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand- lung am 18. Mai 2015 (Hilfsantrag) Übrige Unterlagen wie Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Eine elektronische Steuereinheit (1) für einen Airbag, die auf- weist: eine Datenrekordereinheit (20), die einen flüchtigen Spei- cher (21), einen nicht flüchtigen Speicher (22) und eine Kopier- schaltung (23) aufweist, wobei die Kopierschaltung (23) dazu aus- gebildet ist, Daten während einer zweiten Betriebsphase der Steuereinheit (1) von dem flüchtigen Speicher (21) in den nicht- flüchtigen Speicher (22) zu kopieren, wobei die zweite Betriebs- phase eine Rekorderphase darstellt; eine Protokolleinheit (10), die dazu ausgebildet ist, im Falle eines Unfalls und unabhängig von einer externen Batterieversor- gung der Steuereinheit während einer ersten Betriebsphase der Steuereinheit (1) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten in dem in der Datenrekordereinheit (20) angeordneten flüchtigen Speicher (21) aufzuzeichnen, wobei die erste Betriebsphase eine Protokollphase darstellt; eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während der ersten Betriebsphase mit Energie versorgt; und - 5 - eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Da- tenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während der zwei- ten Betriebsphase mit Energie versorgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „Eine elektronische Steuereinheit (1) für einen Airbag, die auf- weist: eine Datenrekordereinheit (20), die einen flüchtigen Spei- cher (21), einen nicht flüchtigen Speicher (22) und eine Kopier- schaltung (23) aufweist, wobei die Kopierschaltung (23) dazu aus- gebildet ist, Daten während einer zweiten Betriebsphase der Steuereinheit (1) von dem flüchtigen Speicher (21) in den nicht- flüchtigen Speicher (22) zu kopieren, wobei die zweite Betriebs- phase eine Rekorderphase darstellt; eine Protokolleinheit (10), die dazu ausgebildet ist, im Falle eines Unfalls und unabhängig von einer externen Batterieversor- gung der Steuereinheit während einer ersten Betriebsphase der Steuereinheit (1) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten in dem in der Datenrekordereinheit (20) angeordneten flüchtigen Speicher (21) aufzuzeichnen, wobei die erste Betriebsphase eine Protokollphase darstellt; eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während der ersten Betriebsphase mit Energie versorgt, wobei die erste Energiever- sorgungseinheit (30) durch einen mit der Batterieversorgung ver- bundenen Tiefsetzsteller (31) gebildet wird und die Spannung am Eingang des Tiefsetzstellers (31) durch einen Pufferkondensa- tor (CER) gepuffert ist; und - 6 - eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Da- tenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während der zwei- ten Betriebsphase mit Energie versorgt.“ Der Bevollmächtigte der Anmelderin hält die Gegenstände der jeweiligen An- spruchsfassungen für zulässig und patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gemäß Hauptantrag mangels Neuheit und gemäß Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 bzw. § 4 PatG): 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 betrifft laut Ursprungsunterlagen (S. 1, Abs. 1) eine elektronische Steuereinheit für einen Airbag, die als Airbag ECU („Air- bag Electronic Control Unit“) bezeichnet wird, mit einem autarken Ereignisdatenre- korder, auch EDR („Event Data Recorder“) genannt. Die Aufzeichnung von Fahrzeug- und Unfalldaten kurz vor, während und nach ei- nem Unfall in einem nicht flüchtigen Speicher im Fahrzeug gewinne an Bedeu- tung. Diese Daten sollten helfen, das Unfallgeschehen und dessen Ursache so ge- nau wie möglich rekonstruieren zu können. Derartige Systeme seien auch für Ver- sicherungsunternehmen von Interesse, die die Daten zur Feststellung von Versi- cherungsleistungen im Schadensfall nutzen wollten. Des Weiteren seien gesetzli- che Bestimmungen zur Aufzeichnung von Unfalldaten von Behörden und anderen Organisationen angeregt worden. Bestehende Systeme seien nicht für die Spei- cherung einer größeren Menge von Daten ausgelegt. Komponenten eines Fahr- zeuges, wie z. B. die Airbag ECUs, müssten eine von der Bordenergieversorgung unabhängige Energieversorgung aufweisen für den Fall, dass auf Grund eines Un- - 7 - falles die Bordenergieversorgung des Fahrzeuges ausfalle. Bei bekannten Syste- men werde hierfür eine Notenergieversorgung mit Hilfe von Elektrolytkondensato- ren gewährleistet. Die Speicherung einer größeren Menge von Daten in einen nicht flüchtigen Speicher könne jedoch viel Zeit in Anspruch nehmen, z. B. zwei Sekunden. Zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung der Airbag ECUs über einen derart langen Zeitraum seien sehr viele und große Kondensatoren notwen- dig, was das Gesamtsystem empfindlich verteuere (Ursprungsunterlagen, S. 1, Abs. 2 bis S. 2, Abs. 1). Es bestehe daher der Bedarf an einem neuen Konzept einer Airbag ECU mit einer Datenrekordereinheit, die mit einer geringen Anzahl von Kondensatoren zur Ge- währleistung der Stromversorgung im Falle eines Unfalles auskomme (Ursprungs- unterlagen, S. 2, Abs. 2). 2. Die Anmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der im Bereich der Kraftfahr- zeugsicherheitstechnik tätig ist und langjährige Erfahrung bei der Handhabung und Sicherung digitaler Fahrzeugdaten besitzt. 3. Zum Hauptantrag 3.a Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann wie folgt gegliedert werden: M1 Eine elektronische Steuereinheit (1) für einen Airbag, die aufweist: M2 eine Datenrekordereinheit (20), die einen flüchtigen Spei- cher (21), einen nicht flüchtigen Speicher (22) und eine Ko- pierschaltung (23) aufweist, - 8 - M2.1 wobei die Kopierschaltung (23) dazu ausgebildet ist, Daten während einer zweiten Betriebsphase der Steuereinheit (1) von dem flüchtigen Speicher (21) in den nichtflüchtigen Speicher (22) zu kopieren, M2.2 wobei die zweite Betriebsphase eine Rekorderphase darstellt; M3 eine Protokolleinheit (10), die dazu ausgebildet ist, im Falle eines Unfalls und unabhängig von einer externen Batterie- versorgung der Steuereinheit während einer ersten Be- triebsphase der Steuereinheit (1) Fahrzeug- und/oder Un- falldaten in dem in der Datenrekordereinheit (20) angeord- neten flüchtigen Speicher (21) aufzuzeichnen, M3.1 wobei die erste Betriebsphase eine Protokollphase darstellt; M4 eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während der ersten Betriebsphase mit Energie versorgt; und M5 eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Da- tenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während der zweiten Betriebsphase mit Energie versorgt. 3.b Der Fachmann versteht die Anspruchsfassung wie folgt: Der Wortlaut des Anspruchs 1 beschreibt eine Vorrichtung, die zwar als Steuerein- heit für einen Airbag (tatsächlich für eine dessen Auslösung verantwortende Ein- heit) bezeichnet wird, jedoch ohne dass der Airbag, eine Airbag-Auslösesteuerung oder eine Sensorik mit zugeordneter Auswerteeinheit zur Detektion eines Unfalls merkmalstechnisch in irgendeiner Weise ausgestaltet würden. Daher versteht der Fachmann die anspruchsgemäße elektronische Steuereinheit letztlich nicht als auf diesen Einsatzbereich bzw. Zweck beschränkt, sondern allgemein als elektroni- sche Steuereinheit, die eine Protokolleinheit, eine Datenrekordereinheit und zwei - 9 - Energieversorgungseinheiten aufweist, die insbesondere in Kraftfahrzeugen Ver- wendung findet (Merkmal M1 i. V. m. M2teilw., M3teilw., M4teilw. und M5teilw.). Mit die- ser Steuereinheit ist eine erste Energieversorgungseinheit verbunden (Merk- mal M4teilw.). Die Protokolleinheit ist dazu ausgebildet, (digitale) Fahrzeug- und/oder Unfalldaten im Falle eines Unfalls in dem in der Datenrekordereinheit angeordneten flüchtigen Speicher aufzuzeichnen. Hierbei wird durch den Wortlaut der Anspruchsformulie- rung nicht festgelegt, dass die Protokolleinheit ausschließlich nach dem Eintreten eines Unfallereignisses Daten im flüchtigen Speicher aufzeichnet, wie der Vertre- ter der Anmelderin meint. Vielmehr kann die Protokolleinheit ab dem In-Betrieb- Setzen des Kraftfahrzeuges und in der Folge permanent Fahrzeugdaten in dem flüchtigen Speicher aufzeichnen, um diese im Falle eines Unfallereignisses zur Verfügung zu haben. Entscheidend ist für den Fachmann, dass die Fahrzeugda- tenaufzeichnung auch noch im Falle eines Unfalls erfolgt. Denn eine Aufzeichnung von Fahrzeugdaten, die die Vorgeschichte eines Unfalls messtechnisch unberück- sichtigt lässt und diese erst dann protokolliert, wenn ein Unfall bereits eingetreten ist, erscheint für den Fachmann quasi nutzlos, beraubt er sich doch so entschei- dender Informationen für eine Beurteilung des Unfallhergangs, wie möglicher Ur- sachen und/oder seiner Vorgeschichte (vgl. insbesondere auch die Ausführungen in der ursprünglichen Beschreibung S. 1, Abs. 2). Diese Arbeitsweise der Protokolleinheit wird anspruchsgemäß als erste Betriebs- phase (Protokollphase) der Steuereinheit bezeichnet (Merkmale M3, M3.1). Wäh- rend dieser ersten Betriebsphase werden die Protokolleinheit sowie weitere, nicht näher bezeichnete Komponenten der Steuereinheit (es kann sich also auch um die Datenrekordereinheit handeln) durch die erste Energieversorgungseinheit mit Energie versorgt (Merkmal M4Rest). Den anspruchsgemäßen Hinweis im Merk- mal M3, „unabhängig von einer externen Batterieversorgung der Steuereinheit“ versteht der Fachmann hierbei in der Weise, dass die Steuereinheit lediglich durch die erste Energieversorgungseinheit (die als Teil der elektronischen Steuereinheit - 10 - angesehen wird) mit Energie versorgt wird. Es kann sich hier also insbesondere auch um die übliche Kfz-Batterie handeln. Die Datenrekordereinheit als Bestandteil der Steuereinheit weist einen flüchtigen Speicher, einen nicht flüchtigen Speicher und eine Kopierschaltung auf (Merk- mal M2) und ist mit einer zweiten Energieversorgungseinheit verbunden (Merk- mal M5teilw.). Die Kopierschaltung ist dazu ausgebildet, Daten während einer zwei- ten Betriebsphase der Steuereinheit, der sogenannten Rekorderphase, von dem flüchtigen in den nichtflüchtigen Speicher zu kopieren (Merkmale M2.1, M2.2). Während dieser zweiten Betriebsphase wird die Datenrekordereinheit (auch) durch die zweite Energieversorgungseinheit mit Energie versorgt (Merk- mal M5Rest). Der Wortlaut des Anspruchs 1 verhält sich jedoch nicht dazu, ob die erste Energie- versorgungseinheit während der ersten Betriebsphase auch die Datenrekorderein- heit im Rahmen der so genannten „weiteren Komponenten“ mit Energie versorgt, und ob die zweite Energieversorgungseinheit während der zweiten Betriebsphase neben der Datenrekordereinheit nicht auch noch weitere Bestandteile der Steuer- einheit ebenfalls mit Energie versorgt. Der Fachmann wird folglich als wesentlich herauslesen, im Fall der Sicherung digitaler Daten im Kraftfahrzeugumfeld mit mindestens zwei Energieversorgungseinheiten zu arbeiten, also um z. B. für eine Hauptenergiequelle (z. B. das übliche Bordnetz) ein Backup zur Verfügung zu ha- ben, falls diese ausfallen oder nicht mehr die erforderliche Spannung liefern sollte. Als Beginn der zweiten Betriebsphase nimmt der Fachmann an, dass zumindest die erste Betriebsphase begonnen haben muss, da zunächst Daten im flüchtigen Speicher aufgezeichnet sein müssen. Ein Zusammenhang der zweiten Betriebs- phase mit einem Unfallereignis ist aus der Anspruchsformulierung nicht zu entneh- men, d. h. die Datensicherung während der Rekorderphase kann anspruchsge- mäß auch vor einem Unfall bzw. unabhängig von einem Unfall erfolgen. - 11 - Dass die erste Energieversorgungseinheit auch den Strombedarf während des „Zündintervalls“ TF zur Verfügung stellt (vgl. insbesondere ursprüngliche Beschrei- bung S. 4, Abs. 2), wie der Vertreter der Anmelderin ausgeführt hat, ist dem An- spruchsgegenstand ebenfalls nicht zu entnehmen. 3.c Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gilt als nicht neu. Von diesem Verständnis des Anspruchswortlauts ausgehend ist dem Fachmann mit der Druckschrift DE 198 27 622 A1 (D2) eine elektronische Einheit aus dem Bereich der Kraftfahrzeugsicherheitstechnik bekannt, die sich insbesondere mit dem Sammeln und Sichern von Daten eines Unfallgeschehens eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs befasst (z. B. Bezeichnung „Videorecorder zur Unfall- registrierung“ i. V. m. Abstract, insbesondere „Die Erfindung beschreibt einen Re- corder, der außer den üblichen Daten noch Bilder des Unfallgeschehens aufzeich- net.“; Merkmal M1). Diese Einheit wird in Kraftfahrzeuge eingebaut und sammelt während der Fahrt Daten des Kraftfahrzeuges und der Verkehrssituation (Sp. 1, Z. 1-3), stellt also ei- ne Datenrekordereinheit im Sinne des Anspruchs 1 dar. Sie weist einen flüchtigen Speicher (Figur 1: „Interner temporärer Speicher SP1“) und einen nicht flüchtigen Speicher (Figur 1: „Interner permanenter Speicher SP2“) sowie eine Kopierschal- tung (Figur 1; „Kontrolleinheit KE“) auf. Letztere transferiert in Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand, sofern ein Unfall z. B. aufgrund von Daten eines Airbag-Sensors einheitsintern festgestellt wird, Daten vom flüchtigen in den nicht flüchtigen Speicher und bewahrt sie so vor dem Verlust (anspruchsgemäß als zweite Betriebsphase bzw. Rekorderphase bezeichnet) (Sp. 3, Z. 39-45, insb.: „Zusätzlich kann … zur Sicherstellung der Daten der Inhalt des Speichers, in die- sem Falle als Primärspeicher bezeichnet, automatisch in einen oder mehrere nicht flüchtige Sekundärspeicher geladen werden, z. B. in ein Flash-EPROM, EEPROM, RAM mit Batteriepufferung oder in einer Speicherkarte …“ i. V. m. Sp. 3, Z. 65 – Sp. 4, Z. 19, insb.: „Als Datensequenz soll eine Folge von Datensätzen bezeichnet - 12 - werden, die durch ein Triggersignal zusammen abgespeichert werden, also bei- spielsweise die Datensätze der letzten 10 Sekunden vor und der ersten 5 Sekun- den nach dem Unfall. Besondere Bedeutung kommt dem Triggersignal zu, das die permanente Aufzeichnung der temporär gespeicherten Werte veranlasst (also im Falle eines Unfalls). Im einfachsten Falle kann dieses von einem Beschleuni- gungssensor zur Verfügung gestellt werden, wie z. B. beim Airbag. … Nach dem Unfall können die Daten aus einem oder mehreren Speichern, beispielsweise aus einem Sekundärspeicher z. B. einer Speicherkarte, ausgelesen und der Unfallher- gang auf einem Monitor, … betrachtet werden.“ (Unterstreichungen und Kursiv- druck hinzugefügt); Merkmale M2, M2.1, M2.2). Auch eine Protokolleinheit im Sinne des Anspruchs 1 ist aus der Druckschrift D2 bekannt, denn die in einem nicht flüchtigen Speicher im Falle eines Unfalls perma- nent zu speichernden Fahrzeugdaten werden dort zunächst mittels am Fahrzeug angebrachter Kamera(s) gewonnen und anschließend entsprechend zwischenge- speichert (Sp. 2, Z. 28-36, insb.: „... , dass mindestens eine, besser mehrere elek- tronische Kameras, ... in oder an dem Fahrzeug angebracht sind, die laufend die Verkehrsereignisse vor und hinter dem Fahrzeug und gegebenenfalls auch seitlich von dem Fahrzeug, aufnehmen.“ i. V. m. Sp. 3, Z. 16-32, insb.: „In einem nachge- schalteten Speicher ... werden die Bilder erfindungsgemäß gespeichert [entspricht der anspruchsgemäßen Protokollphase] und, wenn kein Ereignis, wie z. B. ein Un- fall auftritt, wird der Speicher wieder überschrieben, so dass stets nur die Bilder ei- ner vorgegebenen Zeitspanne, z. B. der letzten 10 Sekunden gespeichert werden. ... Im Falle eines Unfalls …. auf … beispielsweise 5 Sekunden nach dem Unfall begrenzt ….. .“ (Unterstreichungen und Kursivdruck hinzugefügt); Merkmale M3, M3.1). - 13 - Gemäß der Druckschrift D2 werden die bekannte Steuereinheit und deren Kompo- nenten im Normalfall (erste Betriebsphase) über das „Bordnetz“ (anspruchsgemäß als erste Energieversorgungseinheit anzusehen) mit Energie versorgt und es ist vorgesehen, im Falle eines Unfalls, in dem diese Energiequelle ausfällt, für gewis- se Komponenten auf eine Notstromversorgung mittels Batterien (im Sinne der zweiten Energieversorgungseinheit; Figur 1: „Batterie, Notstromversorgung BA“) umzuschalten; diese Notstromversorgung dient insbesondere der dortigen Zentral- einheit (anspruchsgemäß als Protokolleinheit bezeichnet), die den flüchtigen und den nicht flüchtigen Speicher (SP1, SP2) und die Kopiereinheit (KE) umfasst (Fi- gur 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 33 - 39: „Durch geeignete Maßnahmen ist ... sichergestellt, dass der Speicher in dem die Bilder gespeichert sind, auch dann nicht gelöscht werden kann, wenn die Stromversorgung durch das Bordnetz unterbrochen ist. Dies kann z. B. durch eine oder mehrere unabhängige Batterien oder/und eine entsprechenden automatische Umschaltung erreicht werden.“ und Sp. 6, Z. 64 – 68: „Durch geeignete Schaltungsmaßnahmen ist dafür Sorge getragen, dass die Zentraleinheit eine eigene Stromversorgung enthält, auf die automatisch umge- schaltet wird, falls die normale Stromversorgung durch das Bordnetz unterbrochen wird.“; Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale M4, M5). Somit sind dem Fachmann alle Merkmale des Anspruchs 1 aus der Druck- schrift D2 bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist folglich nicht die erfor- derliche Neuheit auf und ist daher auch nicht patentfähig. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gegenstand von Anspruch 1 ge- mäß Hauptantrag in den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig offenbart ist. - 14 - 3.d Mit dem Patentanspruch 1 sind im Einzelnen auch die übrigen Patentansprü- che 2 bis 10 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es be- antragt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 m. w. N. - elektrisches Speicherheizgerät). 4. Zum Hilfsantrag 4.a Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag führt zur „ersten Energieversor- gungseinheit“ weitere Merkmale ein, die sich wie folgt in die bisherige Gliederung einfügen (Änderungen im Vergleich zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett bzw. durchgestrichen): M1- M3.1 M4 eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuereinheit (1) verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere Komponenten der Steuereinheit (1) während der ersten Betriebsphase mit Energie versorgt; und M4.1 wobei die erste Energieversorgungseinheit (30) durch einen mit der Batterieversorgung verbunde- nen Tiefsetzsteller (31) gebildet wird M4.2 und die Spannung am Eingang des Tiefsetzstel- lers (31) durch einen Pufferkondensator (CER) ge- puffert ist; und M5 4.b Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht auf keiner erfinde- rischen Tätigkeit. - 15 - Die zusätzlichen Merkmale beinhalten eine mögliche Ausgestaltungsform der ers- ten Energieversorgungseinheit, in dem auf die Verwendung eines Tiefsetzstellers abgestellt (Merkmal M4.1) und in diesem Kontext eine Eingangsspannungspuffe- rung mittels eines Kondensators beansprucht wird (Merkmal M4.2). Beide Merk- male sind nicht explizit aus der Druckschrift D1 oder D2 zu entnehmen. Im Rah- men der Realisierung der Steuerung, wie sie aus der Druckschrift D2 bekannt ist, stellt sich dem Fachmann das Problem, zuverlässige Energieversorgungen, insbe- sondere für den Notfall vorzusehen. Hier die Verwendung eines Kondensators mit einem Tiefsetzsteller vorzusehen, um insbesondere Überspannungen abzupuf- fern, Spannungsschwankungen zu glätten und gleichzeitig eine zuverlässige Ener- gieversorgung auch im Notfall sicherzustellen, stellt dabei aufgrund seines Fach- wissens und -könnens (vgl. insbesondere auch S. 1, Z. 31 bis 37 der ursprüngli- chen Beschreibung) eine übliche fachmännische Maßnahme dar, da sich dem Fachmann die Nutzung dieser Funktionalitäten als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus seiner fachlichen Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst un- tunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 139/10 – Farb- versorgungssystem, Leitsatz). Da die gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Hilfsantrag neu hinzugetretenen Merkmale keine patentbegründenden Neuerungen aufweisen, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch und folglich auch nicht patent- fähig. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag in der vorliegenden Form unmittelbar und eindeutig ursprünglich offenbart war. 4.c Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die übrigen abhängigen Patentansprü- che 2 bis 10 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es be- antragt ist (BGH a. a. O. - elektrisches Speicherheizgerät). - 16 - 5. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA mögli- cherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. 20 W (pat) 28/12 vom 12. Mai 2014 u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte). 6. Im Ergebnis konnte somit dem Antrag der Anmelderin, nämlich den Zurückwei- sungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 28. November 2011 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu erteilen, nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). - 17 - Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset- zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset- zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa- tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Ver- fahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset- zes). Dr. Mayer Dorn Albertshofer Dr. Wollny Pü