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Beschluss

26 W (pat) 49/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 49/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 062 526.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Rich- ters Reker und des Richters kraft Auftrags Schödel - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wort-/ Bildzeichen (schwarz, weiß, orange) ist am 9. Dezember 2013 unter der Nummer 30 2013 062 526.9 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 6: Gitter- und Lattenroste aus Metall; Klasse 20: Matratzen, Matratzenrahmen, Bettrahmen, Lattenroste für Betten; Möbel; Polstermöbel; Betten (Möbel); Liegen; Bettzeug (ausgenom- men Bettwäsche), insbesondere Kissen, Auflagen, soweit in Klasse 20 enthalten; Klasse 24: Schonerdecken; Bettzeug (Bettwäsche), insbesondere Bettdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Bettwäsche, Auflagen, soweit in Klasse 24 enthalten; Klasse 35: Einzelhandel von Waren der Klassen 6, 20, 24; Betreiben eines On- line-Portals zum Verkauf von Waren der Klassen 6, 20, 24 - 3 - angemeldet worden. Mit Beschlüssen vom 23. April 2014 und 30. Juni 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 20 die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wortelement „matratzen“ sei für die Ware der Klasse 20 „Matratzen“ unmittelbar beschreibend, zu allen anderen beanspruchten Waren bestehe ein enger beschreibender Bezug, da diese regelmäßig zusammen mit Matratzen benutzt und daher vom Handel üb- licherweise als Zubehör zu Matratzen mit angeboten würden. Gleiches gelte für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35, deren Gegenstand durch die Angabe unmittelbar beschrieben bzw. zu dem ein enger beschreibender Bezug hergestellt werde. Der Begriff „direct“ entspreche dem deutschen „direkt“ und weise in werbeüblicher Art darauf hin, dass die jeweilige Sache bzw. Dienstleis- tung unmittelbar erworben oder in Anspruch genommen werden könne. Das Ge- samtzeichen erschöpfe sich daher in dem beschreibenden Hinweis auf den direk- ten Erwerb der beanspruchten Waren bzw. die direkte Inanspruchnahme der Ein- zelhandelsdienstleistungen. Die einfache graphische Gestaltung führe zu keiner Unterscheidungskraft. Die verwendete Schriftart sei nicht ungewöhnlich. Die Farb- gebung liege im Bereich werbeüblicher Gestaltung. Das Dreieck sei als Pfeil zu verstehen und auf das Wort „direct“ bezogen. Vergleichbare Voreintragungen seien nicht feststellbar und begründeten auch keinen Anspruch auf Eintragung, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be- antragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2014 und vom 30. Juni 2014 aufzuheben. - 4 - Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen sei interpretationsbedürftig, weil die Be- deutung einer „direkten Matratze“ nicht verständlich sei. Die graphische Ausge- staltung gehe über das Übliche hinaus und habe einen hohen Wiedererken- nungswert. Auch vergleichbare Marken beinhalteten keine größeren graphischen Elemente. In der Vergangenheit hätten Markenämter vergleichbare Zeichen in das Register eingetragen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich daher auch für die Anmelderin ein Eintragungsanspruch. Wegen der Einzelheiten der Voreintragungen wird auf die Beschwerdebegründung einschließlich Anlage 1 verwiesen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Dezember 2015 ist die Anmelderin unter Bei- fügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 2, Bl. 71 – 79 GA) darauf hingewie- sen worden, dass das angemeldete Wort-/Bildzeichen nicht für schutzfähig er- achtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht im Hinblick auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren - 5 - oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke be- steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleis- tungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Ver- kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 16 – for you). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr- nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen bzw. die Wortelemente von Wort-/ Bild- zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Ver- kehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin- halt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - 6 - oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21 - Gute Laune Drops). Dar- über hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe er- schöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12 - DüsseldorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutun- gen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT); dies gilt auch für ein zusammenge- setztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die be- schreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung er- fahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. - CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 - DüsseldorfCongress). b) Diesen Anforderungen genügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen nicht. Die hier angesprochenen Verkehrskreise wer- den im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hin- weis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. aa) Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sind die Verbraucher und der Matratzenfachhandel. bb) Der Wortbestandteil der angemeldeten Bezeichnung setzt sich aus den Wörtern „Matratzen“ und „direct“ zusammen. - 7 - aaa) Das Wortelement „Matratzen“ ist der Plural des Substantivs „Matratze“ mit der im Vordergrund stehenden Bedeutung „mit Rosshaar, Seegras o. Ä. gefülltes oder aus Schaumstoff bestehendes, mit festem Stoff überzogenes Polster, das dem Sprungfederrahmen oder dem Lattenrost eines Bettes aufliegt“ (www.duden.de). bbb) Der Zeichenbestandteil „direct“ stammt aus der englischen Sprache mit der Bedeutung „direkt“. Er wird aufgrund seiner kaum vom deutschen Wort „direkt“ abweichenden Schreibweise von den betroffenen Verkehrskreisen auch in diesem Sinne erfasst. In Verbindung mit einer Sachangabe weist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts in werbeüblicher Weise darauf hin, dass die jeweilige Sache unmittelbar erworben oder die jeweilige Dienstleistung unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (vgl. BPatG 25 W (pat) 99/03 – scheidung-direkt; 30 W (pat) 39/02 – Fenster direkt; 32 W (pat) 412/99 – SOLAR DIREKT; 29 W (pat) 29/06 – Truck Direct). Auch für den allgemeinen Sprachge- brauch lassen sich eine Vielzahl von Wortverbindungen belegen, bei denen der Bestandteil „direkt“ eine solche Unmittelbarkeit zum Ausdruck bringt, z. B. Direkt- bank, Direktmarketing, Direktvertrieb, Direktversicherer. ccc) Das angemeldete Wort-/Bildzeichen enthält daher für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Gesamtaussage „Matratzen unmittelbar“ bzw. „Matratzen direkt“ als Hinweis auf einen Direkterwerb von Matratzen, ohne dass es dafür einer analysierenden Betrachtungsweise bedürfte. Die Internetrecherche des Senats, deren Ergebnis der Anmelderin als Anlagenkonvolut 1 mit dem ge- richtlichen Hinweis übermittelt worden ist, hat zudem ergeben, dass sehr häufig mit dem Slogan „Matratzen direkt“ für den Fabrikverkauf von Matratzen bzw. deren Verkauf unmittelbar vom Produzenten geworben wird. cc) Damit gibt das Anmeldezeichen für die Ware „Matratzen“ in Klasse 20 unmittelbar an, dass sie direkt erworben werden kann. Hinsichtlich der weiteren Waren der Klassen 6, 20 und 24 „Gitter- und Lattenroste aus Metall; Matratzen- - 8 - rahmen, Bettrahmen, Lattenroste für Betten; Möbel; Polstermöbel; Betten (Möbel); Liegen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), insbesondere Kissen, Auflagen, soweit in Klasse 20 enthalten; Schonerdecken; Bettzeug (Bettwäsche), insbeson- dere Bettdecken, Steppdecken, Tagesdecken, Bettwäsche, Auflagen, soweit in Klasse 24 enthalten“ weist es neben der Direkterwerbsmöglichkeit entweder auf deren Bestimmungszweck hin, weil diese Produkte für den bestimmungsmäßigen Gebrauch einer Matratze notwendig sind, oder es stellt einen engen beschreiben- den Bezug zu den Waren her, die üblicherweise mit einer Matratze zusammen Verwendung finden bzw. sich als Zubehör eignen. Im Rahmen der beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 „Einzelhandel von Waren der Klassen 6, 20, 24; Betreiben eines Online-Portals zum Verkauf von Waren der Klassen 6, 20, 24“ wird das angesprochene Publikum das Anmeldezei- chen wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des (Online-)Einzelhandels an- sehen, nämlich Matratzen und Zubehör im Direktvertrieb (vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de). Insoweit be- steht ein enger beschreibender Bezug. dd) Das graphische Erscheinungsbild ist nicht ausreichend, um dem Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen. Dafür müsste die bildliche Ausgestaltung charakteristische Gestaltungselemente aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhe- bungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 – VISAGE; GRUR 2001, 1153 – antiKALK; a. a. O. Rdnr. 18 - grill meister). - 9 - Es ist nicht ungewöhnlich, Substantive zu Werbezwecken mit einem Kleinbuch- staben beginnen zu lassen. Durch die zunehmende Bedeutung des Internets für das tägliche Leben ist es dem Verkehr beispielsweise bekannt, dass Internetad- ressen meist in Kleinbuchstaben geschrieben werden. Diese Schreibweise wird oft imitiert, um Modernität zu vermitteln. Die Verwendung des kleinen Buchstabens „m“ am Beginn des Begriffs „matratzen“ in der angemeldeten Marke ist somit wer- beüblich. Auch die verwendete Schriftart ist nicht eigentümlich, sondern gleicht einer Standardschrift. Ob das Dreieck rechts von dem Wortbestandteil aufgrund seiner geringen Größe überhaupt wahrgenommen wird, kann dahinstehen. Es wird aufgrund seiner Ge- staltung und Orientierung vom Verkehr jedenfalls nur als ein nach rechts zeigen- der Pfeil wahrgenommen, der sich in der Unterstützung des beschreibenden Aus- sagegehalts des Gesamtzeichens erschöpft. Dadurch wird die dargelegte Sach- aussage der Wortbestandteile durch die graphische Ausgestaltung gerade nicht verfremdet, sondern im Gegenteil noch betont (vgl. BPatG 30 W (pat) 85/11 – ; BPatG 25 W (pat) 101/09 – ; BPatG 29 W (pat) 55/06 – ). Auch das schwarze Rechteck, in dem die übrigen Zeichenbestandteile mittig plat- ziert sind, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung wahrgenommen. Die Verwendung von drei Farben vermag ebenfalls nicht zu einem unterscheidungs- kräftigen Gesamteindruck beizutragen. Neben den sehr gebräuchlichen Farben schwarz und weiß ist allenfalls der in orange gehaltene Zeichenteil auffällig. Orange ist jedoch eine Modefarbe, die häufig in der Werbung eingesetzt wird (vgl. BPatG 29 W (pat) 2/12 – Bueroservice24; BPatG 32 W (pat) 15/05 – MORE EVENTS). - 10 - ee) Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen daher als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Cha- rakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestal- tung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung Übliche hinaus- geht, beigemessen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH a. a. O. - antiKALK; GRUR 2009, 954 Rdnr. 17 – Kinder III; GRUR 2010, 640 Rdnr. 17 – hey!). Eine derart komplexe und hinreichend eigentümliche Gestaltung weist das angemeldete Wort-/Bildzeichen auch in seiner Gesamtheit nicht auf. 2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist. 3. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der Anmelderin unter Vorlage von Registerauszügen genannten Voreintragungen geboten, da diese nicht vergleichbar sind. Die Wortmarken „MATRATZEN-MARKT-CONCORD“ (2102495), „Matratzen-Markt Comford“ (2061328) und „MATRATZEN COMPASS“ (3020090710112) erhalten ihre Unterscheidungskraft nur durch die Zeichenbestandteile „CONCORD“, „Comford“ und „COMPASS“, die keinen Sachhinweis enthalten. Die Wortmarken „BEST DIRECT“ (008343171), „FIRST DIRECT“ (2905923), „Sun Direct“ (39524411), „Dental Direct“ (30056062) und „DIRECT“ (30120767) be- schreiben nicht unmittelbar die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemel- det sind. Die Marken „Sun Direct“ und „Dental Direct“ stehen nicht für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sonne(nschutz) oder Zähnen, sondern für Finanzdienstleistungen (Klasse 36) bzw. Mittel zur Körperpflege, Verbandmate- - 11 - rial und Babykost (Klassen 3 und 5). Auch die Wortmarke „Brille Direkt“ (30038135) bezieht sich nicht auf Sehhilfen, sondern ist für optische Geräte der Klasse 9 u. a. für Mikroskope und Teleskope eingetragen, die zwar aufgrund ihrer Bestandteile, nämlich Linsen, eine gewisse Nähe zu Brillen aufweisen, jedoch ei- nem völlig anderen Verwendungszweck dienen. Die Marke (30 2012 006 772) erhält ihre Kennzeichnungs- kraft durch das eigentümlich stilisierte Brandenburger Tor. Die Wort-/Bildmarke (5844601) ist eine Gemeinschafts- marke. Die Eintragung als Gemeinschaftsmarke reicht nicht aus, um Schutzhin- dernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarken-verordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich (EuGH GRUR 2004, 428, 432 Nr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, 572 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben). III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 12 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortge Reker Schödel prö