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Beschluss

30 W (pat) 708/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2015:050215B30Wpat708.13.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2015:050215B30Wpat708.13.0 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 708/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldung … (hier: Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe) hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich- ters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann - 2 - beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Ge- schmacksmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hin- sichtlich der Muster Nr. 2, 3, 4, 6, 14, 15 und 16 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Beschluss der Geschmacksmusterstelle vom 14. März 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu- rückverwiesen. G r ü n d e I. Der Beschwerdeführer hat am 5. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung eines Geschmacksmusters als Sammelanmel- dung von 16 Mustern für Erzeugnisse der Klasse 19-07 „…“ beantragt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren für folgende Muster gestellt: - 3 - … - 4 - … - 5 - … - 6 - … - 7 - … Mit Beschluss vom 14. März 2013 hat die Geschmacksmusterstelle des DPMA dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe für die Kosten des Geschmacks- mustereintragungsverfahrens hinsichtlich des Musters lfd. Nr. 1 vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt bewilligt und den Verfahrenskostenhilfeantrag hin- sichtlich der 15 weiteren Muster zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, hinsichtlich der Muster mit den laufenden Nummern 2 bis 16 habe die Anmeldung keine Aussicht auf Eintragung in das Ge- schmacksmusterregister. Die Muster offenbarten keine Erscheinungsmerkmale in- dustrieller oder handwerklicher Gegenstände, sondern zeigten Texte, Tabellen und Bilder teils mit Darstellungen des menschlichen Körpers und teils von Tieren. Körper von Menschen und Tieren seien jedoch nicht geschmacksmusterfähig. Fer- ner handele es sich nicht um Erzeugnisse, die ein einheitliches Bild ergäben. Ein den Schutz begründendes Design sei nicht ersichtlich. Die von dem Anmelder zum Beleg für die Schutzfähigkeit vorgelegten Geschmacksmustereintragungen seien nicht relevant, da Voreintragungen keine bindende Wirkung entfalteten. Sie - 8 - seien den vorliegenden Mustern auch nicht vergleichbar, da es den nunmehr ein- gereichten Mustern an Einheitlichkeit fehle. Die vorgelegten Darstellungen ergä- ben kein einheitliches Gesamtbild und stellten deshalb kein musterfähiges Erzeug- nis im Sinne eines Lehrmittels dar. Hiergegen hat der Anmelder und Antragsteller „Einspruch“ eingelegt, mit dem er sinngemäß beantragt, den Beschluss der Geschmacksmusterstelle vom 14. März 2013 aufzuheben. Er trägt vor, durch den angegriffenen Beschluss werde sein einheitlicher Antrag in rechtswidriger Weise ohne faktische und angemessene Grundlage in zwei Teile zerrissen. Die Geschmacksmusterstelle gehe schon fälschlich davon aus, dass die Anordnung der Zahlen und Buchstaben auf dem ersten Blatt spitz nach oben zu- laufe. Tatsächlich laufe die Anordnung auf den Gipfel zu, der sich aber nicht an der Spitze, sondern unten befinde. Dies entspreche der Offenbarung des Johannes Kapitel 1,8: „Ich bin das A-alpha und das Ω-omega“. Die abgebildeten Buchstaben seien keine griechischen Buchstaben, sondern in Wahrheit Bestand- teil eines archaischen, grundlegenden und menschlichen, fundamentalen göttli- chen Alphabets, genannt ARCINU, was sich von der menschlichen Wirbelsäule her ableite. Deshalb könnten sie nicht von den Darstellungen des menschlichen Körpers getrennt werden; sie seien ohne die Darstellungen auf den anderen Abbil- dungen nicht erklärbar und somit als einheitliches Lehrmittel anzuerkennen. Die zugrunde liegende Wissenschaft heiße Panspermie und Pangenesistheorie, die sechzehn Blätter stellten ein einheitliches Menschheitslehrmittel dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 9 - II. Die gemäß §§ 24, 23 Abs. 4 DesignG i. V. m. § 135 Abs. 3 PatG zulässige Be- schwerde des Anmelders und Antragstellers gegen die teilweise Versagung der Verfahrenskostenhilfe im Beschluss vom 14. März 2013 hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Die Beschwerde gegen den am 21. März 2013 zugestellten Beschluss ist am 19. April 2013, also innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG, bei dem DPMA eingegangen; Gebühren sind im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidun- gen über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht zu entrichten. Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung eines Geschmacksmusters gemäß § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 DesignG ist gemäß § 114 bis 116 ZPO zu gewähren. § 114 ZPO bestimmt, dass eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er- scheint. Diese Voraussetzungen müssen auch bei einem Antrag auf Verfahrens- kostenhilfe für eine Designanmeldung erfüllt sein. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe liegen für die Muster laufende Nummern 2, 3, 4, 6, 14, 15 und 16 nicht vor. Eine Aussicht auf Eintragung ist bei den genannten Mustern nicht gegeben, weil ihnen die Musterfä- higkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG fehlt. Gemäß § 18 DesignG weist das Deutsche Patent- und Markenamt eine Anmel- dung zurück, wenn Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG ist oder ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 DesignG vom De- signschutz ausgeschlossen ist. Gemäß § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zwei- dimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnis- - 10 - ses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Er- zeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Hier ist Schutz für Lehrmittel be- antragt. Dies können z. B. Karten oder Tafeln sein, die mit den angemeldeten Dar- stellungen versehen sind. Schriften können Erzeugnisse im Sinne von § 1 Nr. 2 DesignG sein, wobei die Bedeutungsgehalte der Schriftzeichen, Buchstaben etc. nicht im Anwendungsbereich des DesignG liegen (zum gleichlautenden Ge- schmacksmusterG Eichmann/von Falkenstein Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, § 1 Rn. 20). Die Schriftzeichen selbst, also Buchstaben, Wörter, Ziffern etc. sind keine Erzeugnisse, können jedoch als Erscheinungsmerkmale von Erzeugnis- sen in den Geschmacksmusterschutz Eingang finden. Dazu ist aber eine beson- dere grafische Ausgestaltung erforderlich (Eichmann/von Falckenstein, a. a. O., § 1 Rn. 28). Deshalb ist die erforderliche Erfolgsaussicht eines Antrags auf Verfahrenskosten- hilfe für eine Designanmeldung nur dann gegeben, wenn die angemeldete Darstel- lung über eine minimale graphische Ausgestaltung verfügt, die über die bloße Ver- mittlung geistiger Inhalte hinausgeht. Diese Ausgestaltung fehlt bei den Mustern 2, 3, 4, 6, 14, 15 und 16: Die Muster 2, 15 und 16 bestehen aus Tabellen, denen zum Teil blockartige Text- teile hinzugefügt sind. Die Tabellen bestehen in Muster 2 aus unterschiedlichen Alphabetreihen mit Erklärungen in griechischer und lateinischer Schrift, in Mus- ter 15 aus Buchstaben und Worten in griechischer Schrift und Lautschrift, in Mus- ter 16 aus Zahlen, in lateinischer Schrift ausgeschriebenen Buchstabennamen und deutschen Übersetzungen. Sie vermitteln ausschließlich Inhalte, ohne über eine darüber hinausgehende grafische Ausgestaltung zu verfügen, die in den Schutz- bereich des DesignG fallen könnte. - 11 - Muster 3 enthält ebenfalls keinerlei grafische Verzierungen oder Ausgestaltungen, sondern einen bloßen Text mit Fotografie. Der Umstand, dass das Stichwort Gipfel senkrecht in fetten Großbuchstaben neben dem ansonsten waagrecht angeordne- ten Text steht, genügt nicht, um eine Musterfähigkeit zu bejahen. In Muster 4 sind eine Fotografie und ein glasfensterartiges Bild untereinander ge- fügt, darüber bzw. links daneben ist Text in griechischen und lateinischen Buch- staben positioniert, sodass der Eindruck einer bloßen Zusammenstellung von In- halten ohne darüber hinausgehende grafische Ausgestaltung entsteht. Gleiches gilt für das Muster 6. Muster 14 ist wiederum ein reiner Text ohne nennenswerte grafische Ausgestal- tungen, die die Musterfähigkeit begründen könnten. Der Beschwerdeführer kann bezüglich der Darstellungen, denen die Musterfähig- keit von vorn herein abzusprechen ist, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch nicht unter dem Aspekt der inhaltlichen Verbundenheit dieser Darstellungen zu einem einheitlichen Gesamtwerk verlangen. Die inhaltliche Verbindung ist für die Musterfähigkeit der Darstellungen irrelevant. Hinsichtlich der übrigen eingereichten Abbildungen kann jedoch die Musterfähig- keit nicht von vorn herein ausgeschlossen werden: Muster 5 enthält die Fotographie eines Fötus im Mutterleib. Durch die darunter platzierte Schrift wird klar, dass die abgebildete Fruchtblase nicht als Erzeugnis geschützt werden soll, sondern es sich um eine Fotografie handelt, die auf dem Lehrmittel abgebildet werden soll. Deswegen ist das Hindernis, dass ein menschli- cher Körper kein Erzeugnis gemäß § 1 Nr. 2 MarkenG ist (Eichmann/von Falkenstein, a. a. O., Rn. 32) hier nicht erfüllt. - 12 - Muster 7 und 8 sind grafische Darstellungen der Wirbelsäule mit Beschriftung ne- ben einer numerischen Auflistung von Bildsymbolen und einer darunter befindli- chen kreisförmigen Anordnung dieser Symbole. Den Abbildungen kann ein erfor- derliches Minimum an graphischer Ausgestaltung nicht abgesprochen werden. Gleiches gilt für die Muster 9 bis 13. Es handelt sich jeweils um Zeichnungen von Skeletten und Skelettteilen mit Beschriftungen. Diese vermitteln jeweils den Ein- druck eines einheitlichen graphisch ausgestalteten Bildes. Dass der menschliche Körper bzw. Tiere und Pflanzen keine Erzeugnisse im Sin- ne von § 1 Nr. 2 DesignG sind, steht der Erfolgsaussicht der Anmeldung nicht ent- gegen. Denn das Hindernis bezieht sich nur auf das Erzeugnis selbst, nicht aber auf die Darstellung entsprechender Abbildungen z. B. auf Lehrmitteln. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 DesignG be- stehen nicht. Die Entscheidung war hinsichtlich der Abbildungen, denen die Musterfähigkeit nicht von vorn herein abgesprochen werden kann, gemäß § 23 Abs. 4 DesignG i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Bear- beitung an das DPMA zurückzuverweisen. Die Designstelle hat sich noch nicht hinreichend mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der Mut- willigkeit der Anmeldung gemäß § 114 ZPO befasst. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angege- ben, nicht über Vermögen zu verfügen, obwohl er Inhaber mehrerer Designrechte ist. Es ist ihm zuzumuten, diese zu verwerten, um die Verfahrenskosten für die An- meldung aufzubringen. Das DPMA hat den Beschwerdeführer daher im Rahmen der weiteren Prüfung seiner Bedürftigkeit aufzufordern, nähere Angaben zur An- zahl, zum Wert und der Verwertbarkeit der für ihn eingetragenen gewerblichen Schutzrechte zu machen. - 13 - Sollte von einer Wertlosigkeit der bereits eingetragenen Schutzrechte auszugehen sein, müsste sich eine Prüfung der Frage anschließen, ob die jetzige Rechtsverfol- gung des Beschwerdeführers mutwillig erscheint. Von Mutwilligkeit einer Rechts- verfolgung ist auszugehen, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Verfahrenslage von der Rechtsverfolgung ab- sehen würde (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 81a Rn. 22). Hacker Winter Uhlmann Pü